Gleichbehandlungsbericht

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1 Gleichbehandlungsbericht der envia Mitteldeutsche Energie AG für den Zeitraum vom bis zum Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der envia Mitteldeutsche Energie AG Dr. Holm Anders envia Mitteldeutsche Energie AG Chemnitztalstraße 13, Chemnitz Tel

2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel Organisatorische Veränderungen in der envia Mitteldeutsche Energie AG und ihren Tochtergesellschaften Unbundling-Maßnahmen der enviam-gruppe Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse IT-Maßnahmen in der enviam-gruppe Marktauftritt der Netzbetreiber Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten Ausblick Seite 2

3 1. Präambel Der vorliegende Bericht der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviam) bezieht sich auf die enviam sowie ihre Tochtergesellschaften MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (MITGAS) einschließlich deren Tochtergesellschaft Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbh (MITNETZ GAS), Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh (MITNETZ STROM), Industriepark LH Verteilnetz GmbH (ILH NETZ), Verteilnetz Plauen GmbH (Plauen NETZ), envia INFRA GmbH (envia INFRA), envia Netzservice GmbH (envia NSG) sowie envia SERVICE GmbH (envia SERVICE). Die gesetzlichen Neuregelungen, die der erstmaligen Aufnahme der envia INFRA in den Gleichbehandlungsbericht der enviam zu Grunde liegen, sind im nächsten Kapitel dargestellt. enviam und ihre Tochtergesellschaften verfolgen das Ziel, den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu gewährleisten. Das auf den vorhandenen Erfahrungen basierende Gleichbehandlungsmanagement ist fester Bestandteil der Unternehmenskultur in der enviam-gruppe. Die Mitarbeiter haben die Unbundling-Grundsätze verinnerlicht und setzen diese nach wie vor auf dem erreichten hohen Niveau bei ihrer täglichen Arbeit um. Sämtliche Strukturen der Unternehmensgruppe der enviam werden stets an den Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gemessen. Personalentscheidungen in der enviam-gruppe werden in Einklang mit diesen Anforderungen getroffen. Sofern erforderlich und in diesem Bericht nicht anders dargestellt, haben die Unternehmen der enviam-gruppe alle Maßnahmen, die für eine gesetzeskonforme Entflechtung erforderlich waren, ergriffen. Seite 3

4 In Erfüllung der Verpflichtung aus 7 a Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der enviam den folgenden Bericht erstellt, der der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegt und auf den Internetseiten der enviam, der MITGAS, sowie der Verteilernetzbetreiber der enviam-gruppe in nicht personenbezogener Form veröffentlicht wird. Gegenstand des Berichtes sind die im zurückliegenden Kalenderjahr vom bis zum tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird der Berichtszeitraum auf das erste Quartal 2012 erstreckt. Seite 4

5 2. Organisatorische Veränderungen in der envia Mitteldeutsche Energie AG und ihren Tochtergesellschaften a) Änderungen der Unternehmensorganisation der enviam und ihrer Tochtergesellschaften (aa) Mit Wirkung ab dem hat sich enviam im Rahmen der Kooperation mit der MITGAS eine neue Unternehmensstruktur gegeben. Den Entflechtungsvorgaben der 6 ff. EnWG wird ebenso Rechnung getragen wie den unternehmerischen Herausforderungen des Wettbewerbs. Ausgewählte nicht dem Netzbetrieb zuzuordnende Aufgaben, die zuvor enviam erbracht hat, wurden auf die MITGAS übertragen, während andererseits ebenfalls nicht dem Netzbetrieb zuzuordnende Aufgaben der MITGAS auf enviam übertragen wurden. Auswirkungen auf das Unbundlingregime hatte diese Neustrukturierung nicht. (bb) Die Plauen NETZ, die als entflochtener Verteilnetzbetreiber dem vertikal integrierten Unternehmen der enviam angehört, hat mit Wirkung ab dem ihre operative Tätigkeit als Stromverteilernetzbetreiber für das Gebiet der Stadt Plauen aufgenommen. Seit dem hat sie das in der Stadt Plauen befindliche Elektrizitätsverteilernetz von der Stadtwerke - Strom Plauen GmbH & Co. KG, einem mehrheitlich im Eigentum der Stadt Plauen stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, an dem enviam eine Minderheitsbeteiligung hält, gepachtet. Gegenüber der Plauen NETZ besitzt enviam keine über das zulässige Maß des EnWG hinausgehenden Weisungsrechte. Die Stadtwerke - Strom Plauen GmbH & Co. KG hat mangels Beteiligung an der Plauen NETZ keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Gesellschaft. Plauen NETZ als Verteilernetzbetreiber obliegen die Entscheidungsbefugnisse zur Erfüllung der regulatorischen Vorgaben und hinsichtlich aller netzvertraglichen Beziehungen, die Assetverantwortung und -steuerung unter Berücksichtigung eines effizienten und sicheren Netzbetriebes der Anlagen sowie die Kalkulation von Netzentgelten und Entgelten der Messung und Abrechnung. Die im enviam-konzern üblichen hohen Standards der Verteilernetzbetreiber gelten für die Plauen NETZ dabei unmittelbar. Wesentliche kaufmännische Aufgaben der Plauen NETZ erbringt die MITNETZ STROM auf Grundlage von Dienstleistungsverträgen. Die Betriebsführung des von Plauen NETZ betriebenen Stromnetzes hat die envia NSG über- Seite 5

6 nommen, Netzkundenbetreuungs-, Abrechnungs- und Inkassodienstleistungen erbringt die envia SERVICE. (cc) Die envia INFRA war seit Inkrafttreten des EnWG 2005 als sog. Objektnetzbetreiber für mehrere im Wesentlichen im Eigentum der Gesellschaft stehende Stromund Gasnetze tätig. Infolge der gesetzlichen Privilegierungen des EnWG 2005 bestand keine gesetzliche Entflechtungsverpflichtung der mit enviam verbundenen Gesellschaft. Die Neuregelungen des EnWG 2011 begründen für envia INFRA erstmalig, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage die Gesellschaft künftig tätig ist, die Pflicht zur Entflechtung ihrer Netz- und Vertriebsaktivitäten. envia INFRA wird diese Verpflichtung durch Ausgliederung ihrer Wettbewerbsaktivitäten im ersten Halbjahr 2012 erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt wird envia INFRA nur noch die Aufgaben eines Betreibers von Strom- und Gasnetzen wahrnehmen. Auch envia INFRA verfügt über Personal, das ausschließlich bei dieser Gesellschaft angestellt ist. Daran wird sich durch die in Vorbereitung befindliche rechtliche Entflechtung der Gesellschaft nichts ändern. (dd) Im Ergebnis der unter aa) bis cc) genannten Maßnahmen und Auswirkungen ergibt sich in Bezug auf das Gleichbehandlungsmanagement der enviam-gruppe die folgende maßgebliche Struktur: Seite 6

7 envia Mitteldeutsche RWE Rheinland Energie Westfalen AG Netz (enviam) AG MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH MITGAS Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh MITNETZ STROM Industriepark LH Verteilnetz GmbH ILH NETZ Verteilnetz Plauen GmbH Plauen NETZ envia INFRA GmbH envia INFRA Weitere Mehrheitsund Minderheitsbeteiligungen der enviam Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbh MITNETZ GAS Abbildung 1: Struktur des Gleichbehandlungsmanagements der Unternehmensgruppe der envia Mitteldeutsche Energie AG b) Änderungen der Aufgaben- und Organisationsstruktur der Netzbetreiber (aa) Mit Wirkung ab dem haben enviam und envia NSG sowie MITGAS, soweit bis dahin noch nicht geschehen, in Übereinstimmung mit der Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen gem EnWG vom diskriminierungsanfällige Netzbetreiberaufgaben jeweils nach Sparten getrennt auf die MITNETZ STROM und die MITNETZ GAS übertragen. Auf die MITNETZ STROM wurden folgende Funktionen übertragen: Netzführung 110 kv, Energiedatenmanagement (Plausibilisierung, Marktkommunikation, Zählpunktvergabe, Messdienstleister-/ Messstellenbetreiber-Verwaltung), Recht (z.b. Rechtsfragen mit Bezug zu Netzanschluss, Netznutzung, EEG- und KWK-Einspeisung), Netzanschlusswesen. Seite 7

8 MITGAS hat die Aufgaben der Durchführung der vorläufigen und endgültigen Bilanzierung des Netzbetreibers und entsprechende Marktkommunikation als originäre Aufgaben des Netzbetreibers identifiziert und auf die MITNETZ GAS verlagert. Die Verteilernetzbetreiber der enviam-gruppe verfügen danach neben den technischen und netzwirtschaftlichen Funktionen auch über unterstützende Funktionen, wie z. B. Recht. Schnittstellen zu Dienstleistern konnten erheblich reduziert werden. Im Zusammenhang mit Aufgabenübertragungen auf die Verteilernetzbetreiber sind zum alle Anstellungsverhältnisse der bei MITNETZ STROM und MITNETZ GAS tätigen Mitarbeiter, soweit nicht bereits zuvor erfolgt, auf diese tatsächlich übergegangen. Alle diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben werden demnach durch eigenes Personal der MITNETZ STROM und der MITNETZ GAS wahrgenommen. Alle wesentlichen Verteilernetzbetreiberaufgaben der ILH NETZ und der Plauen NETZ außerhalb der Letztentscheidungsbefugnisse werden in zulässiger Weise durch die Mitarbeiter der MITNETZ STROM erbracht. ILH NETZ und Plauen NETZ verfügen ebenfalls über eigenes Personal. Alle für diese Gesellschaften tätigen Mitarbeiter ohne eigenes Anstellungsverhältnis bei ILH NETZ und Plauen NETZ sind bei MITNETZ STROM angestellt. (bb) Im Ergebnis der Übertragung diskriminierungsanfälliger Netzbetreiberaufgaben existieren in der enviam-gruppe mit der MITNETZ STROM, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der MITNETZ GAS voll funktionsfähige, spartenspezifische Verteilernetzbetreiber für Strom- und Gasnetze mit ähnlichen Strukturen und Aufgabenspektren. Mit dem Ziel, ihre Effizienz in Prozessen und Strukturen zu erhöhen, haben MITNETZ STROM und MITNETZ GAS mit Wirkung ab dem vertraglich die Vereinheitlichung ihrer Aufbau- und Ablauforganisationen vereinbart, wobei beide Unternehmen als rechtlich selbstständige Verteilernetzbertreiber erhalten blieben und einen eigenständigen Außenauftritt pflegen. Im Zuge der Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse hat MITNETZ STROM dienstleistend die Erledigung kauf- Seite 8

9 männischer Aufgaben und Aufgaben der Netzwirtschaft/Regulierungsmanagement für MITNETZ GAS übernommen. Die Prozessanpassung erfüllt alle Anforderungen an ein funktionierendes Unbundling-Regime. Soweit Aufgaben der MITNETZ GAS seit dem dienstleistend durch die MITNETZ STROM erbracht werden, war dies mit einem Übergang des bei MIT- NETZ GAS angestellten Personals im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auf die MITNETZ STROM verbunden. c) Pachtnetze Im Berichtszeitraum hatten MITNETZ STROM insgesamt vier Stromnetze, MITNETZ GAS zwei Gasnetze und ILH NETZ ein Stromnetz gepachtet. Plauen NETZ hat seit dem ein Stromnetz gepachtet. Die Verteilernetzbetreiber stellen sicher, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung auch auf die Pachtnetze angewendet werden. MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ und MITNETZ GAS wirken deshalb darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung der enviam auch für die Mitarbeiter jener Energieversorgungsunternehmen gelten, die ihre Netze an MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ und MITNETZ GAS verpachtet haben und sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs für diese Netzbetreiber erbringen. Die Verpflichtungen zur Einhaltung der Entflechtungsbestimmungen sind vertraglich vereinbart. Die von envia INFRA betriebenen Strom- und Gasverteilernetze stehen überwiegend in deren Eigentum. envia INFRA wird in zwei Arealnetzen auf Grundlage eines Pachtmodells tätig. Seite 9

10 3. Unbundling-Maßnahmen der enviam-gruppe Die enviam-gruppe hat neben den strukturellen eine Reihe von weiteren konkreten Maßnahmen zur Vereinheitlichung und zur Stärkung des Gleichbehandlungsmanagements ergriffen. a) Gleichbehandlungsprogramm (aa) Das im Jahr 2010 in Kraft getretene Gleichbehandlungsprogramm für die enviam-gruppe hat weiterhin Bestand. Es gilt für enviam und alle Tochter- und Enkelgesellschaften, auf die sich dieser Bericht bezieht. Die Plauen NETZ ist seit dem unmittelbar in das Gleichbehandlungsprogramm der enviam-gruppe einbezogen. Infolge der sich aus der Eigentümerstellung am Stromverteilernetz in der Stadt Plauen ergebenden Verpflichtung hat sich die Stadtwerke - Strom Plauen GmbH & Co. KG Verpächterin des durch die Plauen NETZ betriebenen Stromverteilernetzes ein eigenes Gleichbehandlungsprogramm gegeben. Mit Wirkung seit dem hat sich die envia INFRA, die mit Inkrafttreten des EnWG 2011 unmittelbar zur Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms verpflichtet ist, dem Gleichbehandlungsprogramm der enviam-gruppe angeschlossen und dieses für ihre Mitarbeiter unmittelbar in Kraft gesetzt. Auf dieser Grundlage erfolgt zugleich die erstmalige Einbeziehung der envia INFRA in diesen Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten. (bb) Alle Mitarbeiter der enviam-gruppe sind durch den RWE-Verhaltenskodex verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betriebliche Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen arbeitsrechtliche Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen der 6 ff. sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind davon umfasst. Infolge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter ist es konsequent, dass keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm auftraten und im Berichtszeitraum von Unternehmensseite keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten. Seite 10

11 b) Regelwerke Bei enviam besteht ein Regelprozess, der sicherstellt, dass bei Erarbeitung, Änderung und Umsetzung des unternehmensinternen Regelwerkes die Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms der enviam-gruppe berücksichtigt werden. Die Grundanforderungen des organisatorischen und informatorischen Unbundling finden besondere Berücksichtigung. Für betroffene Regelwerke ist die inhaltliche Prüfung vor Inkraftsetzung von Regelungen zwingendes Kriterium. Den Besonderheiten von Verteilernetzgesellschaften, z. B. Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit, wird im Rahmen der Regelwerke im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Die Geschäftsführungen der Verteilernetzgesellschaften entscheiden im Einzelfall über die Inkraftsetzung und Ausgestaltung einer Regelung. Die Regelwerke dokumentieren alle organisatorischen und technischen Regelungen für enviam, MITGAS und die Netzbetreiber und Dienstleister. Sie werden regelmäßig aktualisiert und erweitert und stehen den Mitarbeitern der Gesellschaften der enviam-gruppe im Intranet jederzeit zur Verfügung. Sämtliche Regelungen des RWE-Konzerns (Konzernrichtlinien, Basiselemente Governance), die Grundlage des Regelwerkes der enviam und ihrer Tochtergesellschaften werden können, werden systematisch hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in der enviam-gruppe überprüft. Auch dabei wird den Besonderheiten von Verteilernetzbetreibern hinsichtlich Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit Rechnung getragen. c) Geschäftsräume Die Geschäftstätigkeit der Verteilernetzbetreiber erfolgt an Standorten ohne wettbewerblichen Bezug. Sie nutzen dafür in Halle/Saale Bürogebäude, die nicht zugleich von Wettbewerbsbereichen genutzt werden. Die envia INFRA nutzt Bürogebäude am Standort Bitterfeld/Wolfen. Die räumliche Trennung der im Netzbetrieb tätigen Mitarbeiter wird im Rahmen der rechtlichen und organisatorischen Entflechtung der Gesellschaft gewährleistet. Seite 11

12 d) Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) MITNETZ STROM, ILH NETZ, MITNETZ GAS, MITGAS und envia NSG haben sich erfolgreich der Prüfung zum Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) durch den Verband der Netzbetreiber (VDN) unterzogen. Die branchenweit anerkannte Überprüfung attestiert den Gesellschaften die Dokumentation einer rechtskonformen Aufbau- und Ablauforganisation für den Betrieb, die Planung und den Bau von Anlagen, die Vermeidung von Organisationsverschulden, die Gewährleistung der Rechtssicherheit durch klar geregelte Verantwortlichkeiten, die technische Sicherheit. Die Zertifizierung bestätigt, die Voraussetzungen zum eigenverantwortlichen, qualitätsorientierten Handeln aller Mitarbeiter geschaffen zu haben. Im Januar 2011 unterzogen sich MITNETZ STROM und envia NSG erfolgreich Wiederholungsprüfungen. e) TÜV-Zertifizierung der envia SERVICE Das Gleichbehandlungsprogramm der enviam ist wesentlicher Bestandteil des ganzheitlichen Schulungskonzeptes zur TÜV-Zertifizierung der envia SERVICE. Die im Jahr 2007 begonnene Personalzertifizierung Zertifizierter Mitarbeiter Kundenservice in der Energie- und Versorgungswirtschaft wurde 2011 mit 14 Erst- und 47 Rezertifizierungen fortgeführt. Damit sind mit Stand zum Mitarbeiter der envia SERVICE zertifiziert. Der Marktrollentrennung der Abrechnungssysteme Rechnung tragend, wurde das Schulungskonzept der envia SERVICE modifiziert. Über den allgemeinen Teil hinaus werden, entsprechend realem Aufgabengebiet nach Marktrolle Lieferant und Netzbetreiber, differenzierte Schulungsinhalte vermittelt. Dies gilt für Erst- und Rezertifizierungen. Letztere werden im 3-Jahreszyklus durchgeführt. Seite 12

13 f) Zusammenarbeit mit Beteiligungen enviam und MITGAS wirken auf ihre Mehr- und Minderheitsbeteiligungen ein, um auch dort die Intentionen der Entflechtung unternehmensweit umzusetzen. So können die Beteiligungsgesellschaften Informationsveranstaltungen zur Gleichbehandlung besuchen, konkrete Unbundlingberatungen in Anspruch nehmen oder Informationsmaterial der enviam oder der MITGAS nutzen. Mit den Geschäftsführungen betroffener Mehrheitsbeteiligungen finden regelmäßige Treffen zur Abstimmung von Maßnahmen zur Umsetzung der Unbundling- Bestimmungen statt. Mit zwei Gesellschaften mit Minderheitsbeteiligung der enviam wurden die durch diese Gesellschaften zu erfüllenden Unbundlinganforderungen konkret besprochen. In einem Fall wurden konkrete Maßnahmen zur Erfüllung von Entflechtungsverpflichtungen eingeleitet. Für eine Gesellschaft mit Minderheitsbeteiligung der enviam hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die Aufgabe des Gleichbehandlungsbeauftragten dieser Gesellschaft neu übernommen. Seite 13

14 4. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse Die nachfolgend beschriebenen Prozesse, die in der Verantwortung der Netzbetreiber und ihrer Mitarbeiter liegen, haben eine hohe Unbundling-Relevanz oder wurden im Berichtszeitraum einer besonders sorgfältigen Betrachtung unterzogen. 1 a) Planungs- und Prognoseprozess Aktiengesellschaften, wie enviam, sind verpflichtet, einen umfassenden Planungsund Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken aufzusetzen. Dieser Prozess hat Auswirkungen auf die mit enviam verbundenen Unternehmen, also auch MITGAS, MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ, Plauen NETZ und envia INFRA. Im Planungs- und Prognoseprozess werden die finanzwirtschaftlichen Prämissen von den Muttergesellschaften allgemein und zentral vorgegeben. Abstimmungen der Netzplanung finden ausschließlich mit steuernden Bereichen ohne Wettbewerbsrelevanz und nur unter dem Gesichtspunkt der Budgetverantwortung und -einhaltung statt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter sind durch das Gleichbehandlungsprogramm zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche organisatorisch unterbunden ist. Im Rahmen einer Prüfung dieser Geschäftsprozesse wurde deren unbundlingkonforme Abwicklung festgestellt. 2 b) Rentabilitätskontrolle enviam nimmt als Gesellschafterin bzw. Netzeigentümerin ihre Aufgaben gemäß 7 a Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und Rentabilitätskontrolle gegenüber MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ und envia INFRA sowie über MITGAS gegenüber MITNETZ GAS in zulässiger Weise wahr. Dies gilt auch in analoger Weise für MITGAS in ihrem Verhältnis zur MITNETZ GAS. Das energiewirtschaftliche Unbundlingregime wird durch vertragliche Beschränkungen der gesellschaftsrechtlichen Weisungs-, Informations- und Kontrollrechte gesichert. 1 Vor dem Hintergrund der Vielzahl gleichbehandlungsrelevanter Geschäftsprozesse der Verteilernetzbetreiber werden an dieser Stelle nur ausgewählte Prozesse erläutert. Geschäftsprozesse, die im Berichtszeitraum keine Änderungen erfahren haben, werden hier nur dargestellt, sofern diese nach Einschätzung des Gleichbehandlungsbeauftragten von besonderer Bedeutung für die Unbundling-Regulierung sind. 2 Vgl. Ziffer 7 e. Seite 14

15 Auf die Einführung eines fakultativen Aufsichtsorgans in den Netzbetreibergesellschaften wurde verzichtet: Die Geschäftsführungen der Netzgesellschaften sind ausschließlich für ihre jeweilige Netzbetreibergesellschaft verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Weisungen der Muttergesellschaft zu einzelnen Bauvorhaben erfolgen nicht. Damit hält sich die Muttergesellschaft im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte an die Bestimmungen des 7 a Abs. 4 EnWG. Entscheidungsvorlagen für Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ, MITNETZ GAS oder envia INFRA werden in den kaufmännischen Bereichen der MITNETZ STROM (zugleich für MITNETZ GAS, ILH NETZ und Plauen NETZ) und der envia INFRA erstellt und sind als solche besonders gekennzeichnet. An Beratungen im Rahmen der Rentabilitätskontrolle nehmen keine Mitarbeiter aus Wettbewerbsbereichen der enviam-gruppe teil. Bei envia INFRA wird diese Organisationsanforderung mit Umsetzung der rechtlichen Entflechtung Geltung erlangen. c) Ermittlung von Netzentgelten für das Jahr 2012 Für alle Verteilernetzbetreiber der enviam-gruppe gilt eine Prozessdokumentation zur Kalkulation der Netzentgelte im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Im Rahmen dieser Prozessdokumentation sind alle notwendigen Informationsflüsse bezüglich ihrer Herkunft und Weiterverwendung detailliert beschrieben. Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen innerhalb der definierten Prozessketten sind ausgeschlossen. Damit ist die unbundlingkonforme Entgeltermittlung sowie die diskriminierungsfreie Veröffentlichung der Preisblätter durch MITNETZ STROM (zugleich für ILH NETZ, Plauen NETZ und MITNETZ GAS) prozessual sichergestellt. Insbesondere ist gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen bis zur Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet. Seite 15

16 Gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2011 waren MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ, Plauen NETZ und envia INFRA verpflichtet, bis zum die Netzentgelte für das Jahr 2012 zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung sind die Verteilernetzbetreiber uneingeschränkt nachgekommen. Zum lagen wesentliche Bestandteile der für die Verteilernetzbetreiber maßgeblichen Erlösobergrenze für das Jahr 2012 nur unter Vorbehalt vor. Das betraf im Wesentlichen die Netzentgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz sowie wesentliche Entscheidungen der BNetzA zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH) vom und der Festlegung des Qualitätselementes. Da deshalb eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte für die Strom- und Gasverteilernetze bis zum nicht möglich war, haben MIT- NETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ und Plauen NETZ gem. 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zum Stichtag vorläufige Netzentgelte bekannt gemacht. Die für eine unbedingte Veröffentlichung der Netzentgelte maßgeblichen Informationen erlangte beispielsweise MITNETZ STROM abschließend am Nach unverzüglicher Berechnung haben MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ und Plauen NETZ ihre jeweils endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2012 fristgerecht am veröffentlicht. Alle Händler wurden hierüber unverzüglich per und schriftlich informiert. Da envia INFRA als nachgelagerter Netzbetreiber auf die Veröffentlichung der Netzentgelte ihrer vorgelagerten Netzbetreiber MITNETZ STROM und MITNETZ GAS angewiesen war, konnte deren unbedingte Netzentgeltveröffentlichung erst im Januar 2012 erfolgen. Auch envia INFRA hat unverzüglich alle Lieferanten und Netznutzungsvertragspartner schriftlich über die Netzentgelte 2012 informiert. d) Beschwerdemanagement Zur Gewährleistung der Letztentscheidung der Verteilernetzbetreiber haben envia SERVICE und envia NSG einen Regelprozess installiert, der die Bereitstellung von Informationen zu Beschwerden bezüglich der Abwicklung des Netzbetriebs (unbundlingrelevante Beschwerden) an die Letztentscheider der 3 BGH, Beschlüsse vom , AZ EnVR 48/10 und AZ EnVR 34/10, zu verschiedenen Fragen der Anwendung der Anreizregulierungsverordnung Seite 16

17 MITNETZ STROM festlegt. Die Beschwerdebearbeitung erfolgt dabei unabhängig von der Person des Beschwerdeführers, dem Weg der Beschwerde oder dem Beschwerdegrund nach einem festgelegten Ablauf, der die Beeinflussung der Beschwerdebearbeitung sowie des Verfahrensganges durch die Verteilernetzbetreiber stets sicherstellt. Mit dem Prozess wird gewährleistet, dass Netzkundendaten Unbefugten nicht zur Verfügung stehen. Die Dokumentation der Beschwerdebearbeitung sowie die Bereitstellung von Informationen in der envia NSG erfolgt über das gemeinsam mit MITNETZ STROM genutzte IT-System ACOS NMS. Bei envia SERVICE eingehende unbundlingrelevante Beschwerden werden im gemeinsam mit den Netzbetreibern genutzten IT-System SAP IS-U UP-N gepflegt, direkt an MITNETZ STROM weitergegeben sowie monatlich ausgewertet. Die monatlichen Auswertungen von unbundlingrelevanten Beschwerden führen falls die Ursachen der Beschwerde in den netzbetrieblichen Tätigkeiten des Netzbetreibers oder seines Dienstleisters liegen zu IT-Prozessanpassungen, zur Anpassung von internen Regelungen bzw. zu konkreten Verfahrensanweisungen. Dadurch werden Ursachen für unbundlingrelevante Beschwerden minimiert. Die Mitarbeiter der envia NSG und der envia SERVICE werden durch kontinuierliche Prozessschulungen sensibilisiert, unbundlingrelevante Beschwerden mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und umgehend an den betreffenden Netzbetreiber der enviam-gruppe weiterzuleiten, der seinerseits konkrete Maßnahmen einzuleiten hat. Die MITNETZ GAS betreffende Netzkundenbeschwerden werden im Netzabrechnungssystem der Gesellschaft erfasst. Dies sichert zugleich die Letztentscheidungsbefugnis des Gasverteilernetzbetreibers. e) Verlustenergiebeschaffung Wie bereits in den Vorjahren wird die Verlustenergie für die MITNETZ STROM gemäß 22 EnWG, 10 StromNZV diskriminierungsfrei im Wege einer Ausschreibung beschafft. Die in diesem Zusammenhang von der BNetzA getroffene Festlegung zur Verlustenergiebeschaffung wird durch MITNETZ STROM umgesetzt. Im Seite 17

18 Jahr 2011 wurden die restlichen 10 Tranchen für 2012 und 9 Tranchen für 2013 ausgeschrieben und vergeben. Weitere 11 Ausschreibungstermine für 2013 sind bereits veröffentlicht. Die Ausschreibungen sind im Internet mit allen erforderlichen Informationen (Allgemeine Bedingungen, Ausschreibungstermine, Muster Stromlieferungsvertrag, Formular für die Angebotsabgabe, Formular Kontaktdaten, Gesamt-, Kauf- und Verkaufsprofil) verfügbar. Darüber hinaus wurde im November 2011 die Kurzfristkomponente für 2012 nach einer Ausschreibung vergeben. Die Beschaffung für das Lieferjahr 2011 erfolgte an 20 Terminen vom bis zum An den Ausschreibungen für das Lieferjahr 2011 beteiligten sich insgesamt 13 Stromhändler. Die Ergebnisse der Ausschreibungen sind im Internet unter veröffentlicht. Die Kurzfristkomponente für 2011 wurde im Oktober 2010 ausgeschrieben und vergeben. Durch die kontinuierliche Ausschreibung ist gewährleistet, dass sich der Marktpreis in den Verlustbeschaffungskosten widerspiegelt. f) Ausgestaltung der Letztentscheidungsbefugnis der Netzbetreiber enviam und MITGAS gewährleisten die Unabhängigkeit der mit ihnen verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts. enviam und MITGAS stellen sicher, dass die Letztentscheidungsbefugnis in allen Prozessen des Netzgeschäftes dem Leitungspersonal der Verteilernetzbetreiber obliegt. Das wird insbesondere dadurch erreicht, dass das Leitungspersonal dieser Gesellschaften gleichzeitig kein Anstellungsverhältnis in der Muttergesellschaft oder in sonstigen mit dem Netzbetreiber verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, in denen Aufgaben der Erzeugung oder des Vertriebs wahrgenommen werden, besitzt. Für den technischen Geschäftsführer der MITNETZ GAS trifft dies übergangsweise mit der Maßgabe zu, dass dieser zugleich in Personalunion als Geschäftsführer der envia INFRA für deren Verteilernetzbetrieb zuständig ist. Damit soll die Kontinuität des Netzgeschäftes der envia INFRA nach Umsetzung der rechtlichen Entflechtung im zweiten Quartal 2012 gewährleistet werden. Seite 18

19 Die Geschäftsführer der Verteilernetzbetreiber besitzen ebenfalls keine Organstellung in den Muttergesellschaften enviam oder MITGAS. Damit wird eine Abhängigkeit der Verteilernetzbetreiber von verbundenen Unternehmen mit Wettbewerbsaktivitäten, die durch eigene Partizipation an Wettbewerbsvorteilen entstehen könnte, von vorn herein ausgeschlossen. Die Unabhängigkeit des Leitungspersonals der Verteilernetzbetreiber gegenüber dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen wird zudem durch vertraglichen Ausschluss von Weisungsrechten mit Bezug zum Netzgeschäft sichergestellt. Soweit wesentliche Entscheidungen im Rahmen des Netzbetriebs zu treffen sind, werden diese durch das Leitungspersonal der Netzbetreibergesellschaften unabhängig und diskriminierungsfrei getroffen. Dabei handelt es sich insbesondere um Entscheidungen in folgenden Aufgabengebieten, die als wesentlich im Rahmen des Netzbetriebs anzusehen sind: Aufstellung und Umsetzung von Wirtschaftsplan und Mittelfristplanung, die Gewährleistung diskriminierungsfreier Prozesse insbesondere in Fragen des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung und der Netznutzung, die Festlegung allgemeiner Bedingungen insbesondere von Netzanschluss- und Netzzugangsbedingungen sowie die Aufstellung technischer Mindestanforderungen, die diskriminierungsfreie Kalkulation der Preise und Entgelte, Entscheidungen zum Betrieb, zur Wartung und zum Ausbau der Netze (Erstellung entsprechender Strategien und Konzepte, Priorisierung der Neu- und Ausbaumaßnahmen, Umsetzung Wirtschaftsplan in Maßnahmenplan, Festlegen der Investitions- und Instandhaltungsstrategie und Freigabe der Maßnahmen etc.), die unabhängige Beschaffung von Verlustenergie durch Ausschreibungsverfahren auf Basis der Vorgaben der BNetzA, Seite 19

20 Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungskompetenz im Krisenmanagement sowie in Fragen des Netz- und Systemsicherheitsmanagements, inhaltliche Bearbeitung und Entscheidung zum Verfahrensgang bei Netzkundenbeschwerden, rechtliche Beratung zu Fragen des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung einschließlich der Einspeisung, der Netznutzung, die Gewährleistung fachlicher Weisungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber den mit Aufgaben des Netzbetriebs beauftragten Dienstleistern. Zur Ausgestaltung der Rentabilitätsprozesse und der Kontrollkompetenzen der Gesellschafter der MITNETZ STROM, der MITNETZ GAS, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der envia INFRA wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4 b verwiesen. g) Messstellenbetrieb und Messung (Messwesen) (aa) MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ, Plauen NETZ und envia INFRA stellen ihr Netz allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei auch für den Messzugang zur Verfügung. (bb) Die durch die BNetzA-Beschlüsse BK und BK vom zum vorgeschriebene Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens für den Strom- und Gasbereich (WiM) wird durch die Strom- und Gasverteilernetzbetreiber der enviam-gruppe diskriminierungsfrei gewährleistet. Dazu haben MITNETZ STROM, ILH NETZ und MITNETZ GAS ein NMplus- Release für Strom und Gas eingeführt und umliegende IT-Systeme an die neuen Geschäftsprozesse angepasst. Die Netzbetreiber sind dadurch in der Lage, Nachrichten der betroffenen Marktakteure in den von der BNetzA vorgegebenen einheitlichen Formaten zu bearbeiten. (cc) MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ, Plauen NETZ und envia INFRA schließen, im Wesentlichen bereits seit Juli 2010, einheitliche Messstellenrahmen- Seite 20

21 verträge für die Durchführung des Messstellenbetriebes in ihren Netzgebieten diskriminierungsfrei ab. Allen in den von Netzbetreibern der enviam-gruppe betriebenen Netzgebieten tätigen Messstellenbetreibern wird seit Oktober 2010 angeboten, die neuen BNetzA- Musterverträge abzuschließen. Die durch die BNetzA geforderte Umsetzungsfrist zum wurde eingehalten. Vertragsverhältnisse, die vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Standardverträge bereits abgeschlossen waren, wurden als neu festgelegte Standardverträge angeboten. (dd) Sofern kein eigenständiger (fremder) Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister im Netzgebiet aktiv ist, nehmen weiterhin die MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ bzw. die MITNETZ GAS und envia INFRA diese Rollen wahr. Die hierfür erforderliche Außendarstellung von Messstellenbetrieb und Messung sowie die rollenspezifische Nachrichtenübermittlung mit den behördlich vorgegebenen EDIFACT-Datenformaten wurden eingeführt. (ee) MITNETZ STROM hat zum Jahresende 2011 Rahmenverträge mit 38 Messstellenbetreibern abgeschlossen Zähler wurden zum von den dritten Messstellenbetreibern im Netzgebiet betrieben. MITNETZ GAS hat zum Jahresende 2011 mit 1 Messdienstleister einen Messrahmenvertrag und mit 1 Messstellenbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen; bis zum wurden keine Zähler von dem Messstellenbetreiber betrieben. Von dem Gas-Messdienstleister wird bisher 1 Zähler ausgelesen. h) Netzsicherheitsmanagement An das Verteilernetz der MITNETZ STROM sind eine große Anzahl dezentraler EEG-Anlagen mit unterschiedlichster elektrischer Leistung angeschlossen. Um sicherzustellen, dass der Betrieb des Verteilernetzes entsprechend 11 Abs. 1 EEG und 13, 14 EnWG auch dann sicher und zuverlässig erfolgen kann, wenn die dem Netz angebotene elektrische Energie den tatsächlichen Verbrauch übersteigt, hat die MITNETZ STROM ein Netzsicherheitsmanagement eingeführt. Seite 21

22 Besonders hohe Mengen eingespeister erneuerbarer Energie bei gleichzeitig geringer Lastabnahme im jeweiligen Netzgebiet machen bereits sogenannte netzbezogene Maßnahmen notwendig. Hierunter sind schaltungstechnische Optimierungen des Netzes zu verstehen. Auch werden Einspeisungen und Lastabnahmen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen dann so angepasst, dass eine Entstehung eines Netzengpasses vermieden wird (marktbezogene Maßnahmen). Im Falle eines Engpasses im Verteilernetz oder einer Instabilität im Übertragungsoder Verteilernetz wird im Rahmen eines festgelegten Regelmechanismus die Stromeinspeisung durch eine gezielte diskriminierungsfreie Leistungsreduzierung oder gar Leistungsabschaltung von Erzeugungsanlagen im eigenen Netz oder unterlagerten Netzen gemindert und somit der Systemverantwortung des Netzbetreibers Rechnung getragen. Die Privilegierung von EEG- und KWKG-Anlagen (vorrangige Abnahme- und Verteilungspflicht), entsprechend 8 und 11 EEG, ist dabei berücksichtigt. An diesem Verfahren, das auch inhaltlich mit der BNetzA sowie den zuständigen Landes- und Bundesministerien abgestimmt ist, beteiligen sich u. a. alle an das Netz angeschlossenen Betreiber von EEG-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kw. Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 (EEG 2009), dessen Anforderungen MITNETZ STROM uneingeschränkt umsetzt, ist es zu keinen Beschwerden von EEG-Anlagenbetreibern in Bezug auf das Netzsicherheitsmanagement gekommen. Möglichen Engpässen im Verteilnetz begegnet MITNETZ STROM durch Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes. Dies schließt z. B. den Bau von Umspannwerken oder die Erhöhung von Trafoleistungen, den Bau von Parallelsystemen, die Trennstellenoptimierung sowie den Einbau von Messtechnik ein. Für den Verteilernetzbetreiber sind die genannten Maßnahmen mit erheblichen finanziellen Aufwendungen und langen Genehmigungsverfahren verbunden. Auf Maßnahmen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers bei Gefährdungen oder Störungen der Systemsicherheit gem. 13 EnWG, bei denen Seite 22

23 MITNETZ STROM gem. 14 Abs. 1c EnWG zur Unterstützung verpflichtet ist, ist MITNETZ STROM vorbereitet. Sollte, wie in jüngster Entwicklung in Teilen Deutschlands vorzufinden, eine Netzsituation unerwartet eintreten, die eine Reduzierung der Last anstelle von Einspeisung erfordert, würde MITNETZ STROM nach dem im Distribution Code 4 geregelten sog. 5-Stufen-Plan 5 diskriminierungsfrei vorgehen. Bisher hat MITNETZ STROM auf Grund hoher Einspeisungen aus erneuerbaren Energien im Verteilernetz keine Last abregeln müssen. Im Netz der MITNETZ STROM ist in Kürze auch nicht mit einer solchen Netzsituation zu rechnen. i) Beendigung von Konzessionen Durch MITNETZ STROM und MITNETZ GAS wurden die im Jahr 2011 zu bewältigenden Netzübergaben infolge der Neuvergabe von Strom- oder Gaskonzessionen zum diskriminierungsfrei gegenüber den Netz aufnehmenden Netzbetreibern und allen weiterhin betroffenen Marktpartnern abgewickelt. Wirtschaftlich sensible Netzkundendaten und wirtschaftlich relevante Netzdaten wurden an die aufnehmenden Netzbetreiber in verschlüsselter Form (256 Bit AES- Verschlüsselung) übergeben. Den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren MITNETZ STROM und MITNETZ GAS durch einheitliche Verfahrensweise im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den das Netz aufnehmenden Netzbetreibern durch den Einsatz eines mit der BNetzA abgestimmten und von einem Wirtschaftsprüfer zertifizierten Verfahrens zur Erlösobergrenzenaufteilung sowie durch Verwendung standardisierter Musterverträge. Operative Netzübergaben, die neben sämtlichen netzwirtschaftlichen und technischen Prozessen der beteiligten Netzbetreiber auch die Prozesse weiterer Marktpartner (wie z. B. Lieferanten, Messdienstleister, Messstellenbetreiber) sowie die Interessen der betroffenen Anschlusskunden und Letztverbraucher berühren, erfolgen unter konsequenter Anwendung prozessualer Vorgaben der BNetzA. MITNETZ STROM und MITNETZ GAS berücksichtigen insoweit die Vorgaben der Beschlüsse zu GPKE, GeLi Gas (Geschäftsprozesse beim Wechsel des Lieferan- 4 VDN-Distribution Code Regeln für den Zugang zu Verteilernetzen, Ebenda, Ziffer 1.3.4, S. 9. Seite 23

24 ten) und MaBiS (Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom) 6. Dadurch werden diskriminierungsfreie Prozesse sowie die Einhaltung von Informations- und Meldepflichten in standardisierten Geschäftsprozessen beim Netzübergang gewährleistet. j) Steuerung der Dienstleister (aa) enviam, MITGAS, MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ, Plauen NETZ, envia INFRA, envia NSG und envia SERVICE unterhalten Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von Dienstleistern. Die Gesellschaften haben deshalb alle für sie tätigen Dienstleister über entsprechende Vertragsbedingungen auf die Einhaltung relevanter Teile des Gleichbehandlungsprogramms der enviam verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister oder Berater handelt. Vertragsbestandteil werden insbesondere die konkret einzuhaltenden Vertraulichkeitspflichten der Dienstleister bei Ausübung von Tätigkeiten für netzbetrieblich relevante Bereiche. Die Verletzung dieser Vertragsbedingungen ist sanktioniert. (bb) Für neu hinzukommende Dienstleistungsunternehmen, die netzbetriebliche Aufgaben erbringen und Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Daten im Sinne des Gleichbehandlungsprogramms erlangen können, wird auf der Grundlage des computergestützten SAP-Bestellsystems der enviam sichergestellt, dass die "Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms der enviam und ihrer Tochtergesellschaften MITGAS (einschließlich MITNETZ GAS), MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ, envia INFRA, envia NSG, envia SERVICE i. d. F. vom 1. Dezember 2010 für Auftragnehmer/Dienstleister zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgt analog den vorgenannten Grundsätzen durch den jeweiligen Auftraggeber stichprobenartig. Begleitend werden für eine Vielzahl von vereinbarten Aufgabenfeldern auf Grundlage einer internen Regelung regelmäßig Berichte zur quantitativen und qualitativen Erfüllung (Qualitätsberichte) erstellt und durch die Netzbetreiber bewertet. 6 Vgl. dazu Ziffer 5 a und 5 b. Seite 24

25 (cc) Bei konzerninternen Verträgen wird sichergestellt, dass eine Kopplung gerade der Dienstleistungsverträge an den Pachtvertrag mit dem jeweiligen Netzeigentümer nicht existiert. Sämtliche Verträge enthalten darüberhinaus selbstverständlich Kündigungsklauseln, so dass die Netzgesellschaften in keiner Weise in ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt oder gar abhängig sind. Die Beschreibung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen erfolgt in den Verträgen über klar definierte Produkte. Die Steuerung der Dienstleister im operativen Geschäft wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Insbesondere ist die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Konzerninterne Dienstleister sind in das Schulungsregime des Gleichbehandlungsbeauftragten der enviam eingebunden. (dd) Für die standardisierte Bewertung der Wirtschaftlichkeit bei lokalen Netzprojekten haben die Netzbetreiber ihren Dienstleistern überdies IT-Tools verpflichtend zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Berichtszeitraum u. a. wegen veränderter wirtschaftlicher Parameter aktualisiert. Dies war auf Grund veränderter Mechanismen der Anreizregulierung notwendig. Auf diese Weise wird die Wahrnehmung des Letztentscheidungsrechts operativ umgesetzt. (ee) Zur Wahrnehmung der fachlichen Weisungs- und Kontrollbefugnis gegenüber Dienstleistern und Dritten, die für die Verteilernetzbetreiber tätig werden, wurde ein vierteljährlich tagender Arbeitskreis Dienstleister bei der MITNETZ STROM und MITNETZ GAS eingerichtet. Hieran nehmen alle wesentlichen internen und externen Dienstleister der MITNETZ STROM und der MITNETZ GAS teil, deren Aufgabe es dabei ist, über die Erfüllung, Prozesse und Ergebnisse rechtlich relevanter Leistungen, die sie für die Verteilernetzbetreiber erbringen, zu berichten. Sofern erforderlich, können direkt Weisungen der Netzbetreiber an die Dienstleister ergehen. Im Rahmen des Berichtszeitraums wurden keine diskriminierenden Verhaltensweisen der Dienstleister festgestellt. k) Insolvenz der TelDaFax Energy GmbH Der Lieferant hat am beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Seite 25

26 Infolge der fristlosen Kündigung bestehender Bilanzkreisverträge mit dem Lieferanten durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber entfiel die Voraussetzung zur Durchführung der Netznutzung. Damit waren MITNETZ STROM und MITNETZ GAS gezwungen, die Kunden des Lieferanten in die Ersatzversorgung zu überführen. Die im Gebiet der MITNETZ STROM und der MITNETZ GAS agierenden Ersatzversorger wurden darüber schriftlich informiert. Die Netzbetreiber informierten die Ersatzversorger erst, nachdem feststand, dass die Kunden des Lieferanten nicht mehr durch diesen versorgt werden konnten. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Beauftragung, die Energieversorgung der betroffenen Kunden zu übernehmen. Für die Kunden hatte das zur Folge, dass diese ab dem genannten Zeitpunkt keine Energielieferung mehr vom Lieferanten erhalten haben, sondern durch den jeweiligen Ersatzversorger versorgt wurden. Die Versorgung der Kunden mit Strom und Gas blieb sichergestellt. Die Ersatzversorger übernahmen ab dem genannten Zeitpunkt die Energiebelieferung der Kunden. Jeder Kunde wurde durch die MITNETZ STROM und die MITNETZ GAS über diesen Schritt zeitnah schriftlich informiert. Innerhalb von 3 Monaten konnten die Kunden jederzeit aus der Ersatzversorgung zu einem anderen Strom- oder Gasanbieter wechseln. Auf Grund der hohen Kundenanzahl war dieser Prozess logistisch sehr anspruchsvoll und infolge der diskriminierungsfreien, spätest möglichen Information mit erheblichem Ressourcenaufwand verbunden. Seite 26

27 5. IT-Maßnahmen in der enviam-gruppe enviam, MITGAS, MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ und Plauen NETZ haben eine Reihe von Maßnahmen zur unbundlingkonformen Ausgestaltung und Verwaltung der IT-Systemlandschaft inklusive der dazugehörigen Infrastruktur ergriffen. Die nachfolgenden Erläuterungen erfolgen insofern beispielhaft. envia INFRA erarbeitet solche Maßnahmen im laufenden Geschäftsjahr. a) MaBiS Die BNetzA hat am Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) (BK ) festgelegt. Darin werden die Netzbetreiber verpflichtet, Bilanzkreis- bzw. Lieferantensummenzeitreihen an die Übertragungsnetzbetreiber bzw. Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln. MITNETZ STROM, ILH NETZ und Plauen NETZ haben gemeinsam mit ihren Dienstleistern der envia NSG und der envia SERVICE im Berichtszeitraum ihre Projekte zur Umsetzung der Festlegung abgeschlossen. Die operative Umsetzung bei den Netzbetreibern startete fristgerecht zum Die Anforderungen nach der Festlegung der BNetzA werden seitdem vollständig umgesetzt. Datenclearings bzw. notwendige Abstimmungen finden sowohl zwischen den Abrechnungsdienstleistern der Netzbetreiber als auch mit Lieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen statt. Diese Aufgabe wird von den Mitarbeitern der MaBiS- Task-Force durchgeführt. Im Laufe der Monate konnte die Datenqualität kontinuierlich verbessert werden. b) Umsetzung GPKE und GeLi / GABi Die Umsetzung des Beschlusses BK Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und des Beschlusses BK Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) der BNetzA sowie die ständige Aktualisierung der Anforderungen erfordern weitreichende und aufwendige Anpassungen der Prozess- und Systemlandschaft. Die MITNETZ STROM erfüllt alle Formatvorgaben der BNetzA zur Übermittlung von elektronischen Nachrichten stets fristgerecht. Damit ist die diskriminierungsfreie Kommunikation mit allen Händlern, einschließlich des assoziierten Vertriebs, der enviam sichergestellt. Die fristgerechte Umsetzung des Beschlusses BK in Seite 27

28 der enviam-gruppe wurde in früheren Gleichbehandlungsberichten bereits ausführlich erläutert, worauf Bezug genommen wird. Für die MITGAS-Gruppe wurden zum die Anforderungen gemäß Ziffer 4 des BNetzA-Beschlusses BK hinsichtlich der Behandlung der verbundenen Vertriebsorganisation fristgerecht erfüllt. Über die diskriminierungsfreie Umsetzung wurde die BNetzA mit Schreiben vom unterrichtet. MITNETZ GAS bietet darüberhinaus, den Anforderungen einer Reihe von Transportkunden folgend, eine weitere freiwillige bilaterale Vereinbarung zur abweichenden Abwicklung des Prozesses Netznutzungsabrechnung an. Dieses Angebot wird durch eine signifikante Anzahl von Händlern nachgefragt. Eine des Weiteren bisher verfügbare bilaterale Vereinbarung zur abweichenden Abwicklung der Prozesse Messwertübermittlung/Geschäftsdatenabfrage wird regelkonform auf Grund des hohen Standardisierungsgrades und der damit gesunkenen Nachfrage seit dem nicht mehr angeboten. Die sich aus dem einheitlichen Grundmodell der Ausgleichsleistungs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor (GABi Gas) aus dem Jahr 2008, ergänzt durch Mitteilung Nr. 4 vom zur Umsetzung des Beschlusses GABi Gas, ergebenden Anforderungen hat MITNETZ GAS durch eine zeitnahe Implementierung der Mehr- und Mindermengenabrechnung sowie eine ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der verwendeten Standardlastprofile erfüllt. Erhebliche Unklarheiten bestehen noch beim Netzzugang/Netzanschluss von Biogasanlagen an das Gasverteilernetz. Die Regelungen der Gasnetzzugangsverordnung werden von den einzelnen Marktteilnehmern derzeit noch sehr unterschiedlich interpretiert. Auf diesem Gebiet müssen sich in den kommenden Jahren noch klare und eindeutige Randbedingungen herausbilden. c) IT-technische Umsetzung der Wechselprozesse im Messwesen Die Umsetzung der Beschlüsse BK und BK der Bundesnetzagentur vom sowie die hiermit festgelegten standardisierten Wechselprozesse im Messwesen (WiM) und deren einheitliche Rahmenverträge führten zu einer umfangreichen Anpassung der Systemlandschaft der MITNETZ STROM und der MITNETZ GAS. Die Wechselprozesse wurden in den jeweiligen IT-Systemen frist- Seite 28

29 gerecht zum von der MITNETZ STROM, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der MITNETZ GAS sowie im Rahmen der jeweiligen Dienstleistungsverträge von envia SERVICE, envia NSG, MITGAS und der A/V/E GmbH umgesetzt und dokumentiert. Die Abwicklung der Wechselprozesse in der Systemlandschaft erfolgt weitgehend automatisiert. Für die Wechselprozesse durch die BNetzA vorgegebene Nachrichtenformate haben die Verteilernetzbetreiber MITNETZ STROM, MITNETZ GAS, ILH NETZ und Plauen NETZ fristgerecht zum in den IT-Systemen eingeführt. Der festgelegte elektronische Nachrichtenaustausch mit der Marktrolle Lieferant wird diskriminierungsfrei angewandt. Alle WiM- und damit verbundenen Lieferantenwechselprozesse unterliegen seit Produktivsetzung einem intensiven Monitoring, durch das frühzeitig Fehler erkannt und behoben werden sollen. d) IT-Sicherheit Für die Gesellschaften der enviam-gruppe gilt eine RWE-konzernweite IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy). Dieser Standard dient dem Schutz sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch der Informationen des Unternehmens und trägt dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert. e) Berechtigungsmanagement Für die Unbundlingkonformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur insbesondere ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Die Umsetzung eines derartigen Berechtigungskonzeptes und der Entzug von Berechtigungen bei Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern sind in Organisationsregelungen beschrieben, die Mindestanforderungen an ein Berechtigungskonzept, unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der Unbundlingkonformität, beinhalten. Durch Sensibilisierung der Mitarbeiter und Führungskräfte sowie Nutzung eines geeigneten Geschäftsprozesses wurde sichergestellt, dass interne Berechtigungen von Mitarbeitern, die im Zuge der Umstrukturierung ihren Arbeitsplatz bzw. die Gesellschaft gewechselt haben, zeitnah angepasst worden sind. Seite 29

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