FAQ-Liste zum BilRUG

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1 FAQ-Liste zum BilRUG In der FAQ -Liste finden Sie die wichtigsten Fragen zum neuen BilRUG mit den entsprechenden Antworten in einer schriftlichen Zusammenfassung. Die Beantwortung der Fragen erfolgt nach bestem Wissen und neuestem Kenntnisstand. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch unabdingbar, insoweit jegliche Haftung und Gewähr auszuschließen.

2 Häufig gestellte Fragen zum Thema BilRUG Diese FAQ-Liste beantwortet Ihnen die wichtigsten und meistgestellten Fragen zum neuen BilRUG. 1. BilRUG FAQs: Neue Schwellenwerte und vorgezogene Anwendung Gesetzliche Grundlagen zu den Schwellenwerterhöhungen finden Sie in 267 und 293 HGB. Hier ein Kurzüberblick: Kleine Kapitalgesellschaften Die monetären Werte werden asymmetrisch angehoben. Werte für kleine Kapitalgesellschaften steigen um ca. 24 %. Als klein wird angesehen, wer an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte überschreitet: bisher BilRUG Umsatzerlöse 9,68 Mio. 12,0 Mio. EUR Bilanzsumme 4,84 Mio. EUR 6,0 Mio. EUR Mitarbeiterzahl und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird. Mittelgroße Kapitalgesellschaften 267 Abs. 2 HGB: Werte für mittelgroße Kapitalgesellschaften steigen nur um ca. 4 %. Als mittelgroß wird angesehen, wer nicht klein ist und an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte nicht überschreitet: bisher BilRUG Umsatzerlöse 38,5 Mio. EUR 40,0 Mio. EUR Bilanzsumme 19,25 Mio. EUR 20,0 Mio. EUR Mitarbeiterzahl und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird. Kleinstkapitalgesellschaften 267a Abs. 1 HGB: Werte für Kleinstkapital-Gesellschaften bleiben unverändert. Als Kleinstkapitalgesellschaft wird angesehen, wer an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte nicht überschreitet: - Umsatzerlöse: 0,7 Mio. EUR - Bilanzsumme: 0,35 Mio. EUR - Mitarbeiteranzahl: 10 und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird. Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegung an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte bei einer addierten Betrachtung nicht überschreitet: bisher BilRUG Umsatzerlöse 46,2 Mio. EUR 48,0 Mio. EUR Bilanzsumme 23,1 Mio. EUR 24,0 Mio. EUR Mitarbeiterzahl und nicht aufgrund anderer Aspekte als konzernrechnungslegungspflichtig eingestuft wird.

3 Vorgezogene Anwendung möglich - Höhere Schwellenwerte dürfen bereits auf die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden, allerdings nur, wenn auch die neue Umsatzerlösdefinition zur Anwendung kommt. - Angabepflicht des neu berechneten Umsatzes im Umstellungsjahr im Anhang auch für das Vorjahr und Hinweis auf ggf. bestehende Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit. Daher auch bei der Prüfung der Größenklasse des Vorjahrs die neue Definition verwenden! - Höhere Werte dürfen auch für das Vorjahr herangezogen werden Fragen & Antworten zu dem Thema: Frage: Wenn man in den GJ 2014/2015 nach neuen Schwellenwerten als klein einzustufen ist und im GJ 2016 wieder als mittelgroßes Unternehmen: Fallen dann die Erleichterungen für 2016 weg? Antwort: Es gibt in beide Richtungen die 2-Jahres-Frist. Die Grenzwerte müssen bei 2 aufeinander folgenden Stichtagen überschritten sein. Wenn die Einstufung 2015 noch klein ist, dann führt ein erstes Überschreiten im Jahr 2016 noch nicht zum Wegfall der Erleichterungen. Erst wenn auch 2017 die Grenzwerte das 2. Mal überschritten werden, folgt daraus die Rechtsfolge mittelgroßes Unternehmen mit dem Wegfall der Erleichterungen für kleine Unternehmen. Frage: Um in 2015 als klein zu gelten, muss dann der Abschluss 2014 dahingehend geändert werden, dass im Anhang steht, dass es nach der Umstellung des BilRUG auch als klein gelten könnte. Oder kann man für 2015 einfach die kleine Anwendung vornehmen, wenn man sich sicher ist, dass die Größenklassen erfüllt sind. Muss für das Jahr 2014 irgendwo im Bericht dokumentiert werden, dass das schon für 2014 hätte gelten können? Antwort: Die Umstellung ist nur in dem Geschäftsjahr im Abschluss zu dokumentieren, in dem erstmals die neuen Schwellenwerte zusammen mit der neuen Umsatzerlösdefinition Anwendung findet. Konkret ist auf die nicht vergleichbare Umsatzerlösposition hinzuweisen und der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahrs in der neuen Definition zu berechnen und im Anhang anzugeben. Wenn das Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung nicht genutzt wird, gibt es auch keine Angabenotwendigkeit. Ein Hinweis auf die Nutzung der Größenklassenerleichterungen ist wünschenswert, aber gesetzlich nicht gefordert. Es gilt auch weiterhin, dass eine Einordung als klein voraussetzt, dass im aktuellen und im Vorjahr jeweils mindestens 2 der 3 Kriterien erfüllt sein müssen. 2. BilRUG FAQs: Neue Umsatzerlösdefinition Bisher: Der Umsatz hat alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren sowie die Erlöse aus den für die Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen enthalten. Jetzt: Mit dem BilRUG umfassen Umsatzerlöse alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Auswirkungen in der GuV (Beispiel UKV) Außerordentlicher Aufwand und sonstiger betrieblicher Aufwand Herstellungskosten

4 Außerordentliche Erträge und sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse Auswirkungen auf die Bilanz Da die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach herrschender Meinung einzig mit Umsatzvorgängen in Verbindung steht, verändert sich bei Umgliederungen u.u. auch die Höhe dieses Postens. Bisher als Nebenleistungen in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasste Vorgänge waren bislang mit ihrer Forderungswirkung in den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Fragen & Antworten zu dem Thema Frage: Thema Umsatzerlöse vs. Erträge: Wie sind denn zukünftig folgende Sachverhalte bzw. Positionen zu beurteilen: a. Mahn- bzw. Nachinkassogebühren b. Beitrags-/Kostenerstattungen, z.b. Mutterschaftsgeldzuschuss c. Auflösung von Verbindlichkeiten d. Auflösungen von Wertberichtigungen auf Forderungen e. Bonusgutschriften/Provisionen Antwort: 1. Mahn- bzw. Nachinkassogebühren Umsatzerlöse, da im Zusammenhang mit Verkäufen. Berechnete Zinsen wären aber eher Zinsertrag. 2. Beitrags-/Kostenerstattungen, z.b. Mutterschaftsgeldzuschuss sonstiger betrieblicher Ertrag, da keine Verkäufe. Es sein denn, es handelt sich um eine erbrachte Dienstleistung - dann Umsatzerlöse. 3. Auflösung von Verbindlichkeiten sonstiger betrieblicher Ertrag, da keine Verkäufe. 4. Auflösungen von Wertberichtigungen auf Forderungen Da wurde ja der Umsatz bei der Ersterfassung gebucht. Die Auflösung einer Wertminderung für Forderungen ist dann ein rein buchhalterischer Akt, der in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen wäre. 5. Bonusgutschriften Anschaffungskostenminderungen Provisionen als Dienstleistung der Vermittlung sind dies Umsatzerlöse, im Zusammenhang mit Einkäufen sind dies eher Anschaffungskostenminderung Frage: Was sind sonstige mit dem Umsatz zusammenhängende Steuern? Antwort: Steuern, die im Umsatzprozess entstehen bzw. die ein Unternehmen an den Fiskus abzuführen hat, wie etwa Energiesteuer des Gasversorgers sind Umsatzerlöse. Nicht aber die Schaumweinsteuer des Weinhändlers, der bereits die Flaschen mit der Steuer erworben hat und diese somit in den Anschaffungskosten enthalten waren. Frage: Bitte exemplarisch die Umsätze aufzählen, die jetzt neu in den Umsätzen ausgewiesen werden müssen. Gehören auch Zinsen auf Girokonten dazu? Antwort: Umsätze müssen aus dem Verkauf oder der Vermietung/Verpachtung von Produkten stammen. Daher sind Zinsen weiterhin Zinserträge. Neu zu den Umsätzen zählen z.b. - Verkäufe von überzähligen Rohstoffen, - Mieteinnahmen aus Untervermietung der Kantine, - Erträge aus Schrottverkäufen,

5 - Erlöse aus außergewöhnlichen Dienstleistungen (Hausmeister räumt Schnee beim Nachbarn) Frage: Rutschen nun die außerordentlichen Erträge auch in die Umsatzerlöse (UE)? Oder müssen diese nur im Anhang angegeben werden und somit würden diese Erlöse nicht mehr in der GuV zu zeigen sein? Antwort: In der GuV sind die außerordentlichen Erträge, wenn es sich nach 277 Abs. 1 HGB um Umsatzerlöse handelt (also keine Versicherungsentschädigungen, Steuerrückzahlungen o.ä., die wandern in die sonstige betriebliche Erträge, kurz sbe) in den Umsatzerlösen auszuweisen. Die Anhangangabe kommt dann zusätzlich zur Information ansonsten würde ja auch die GuV nicht aufgehen. Frage: Fällt die an einen Kunden berechnete Stromsteuer unter die mit Umsatz verbundene Steuer? Antwort: Wenn diese vom liefernden Energieversorger direkt an den Fiskus abgeführt und dem Kunden berechnet wird: Ja. Frage: Wie werden außerordentliche Abfindungen behandelt, die in der Vergangenheit als außerordentlicher Aufwand dargestellt worden sind? Antwort: Da in der GuV die Aufteilung nach gewöhnliche Tätigkeit und außerordentliche Sachverhalte entfällt, sind die außerordentlichen Abfindungen im Personalaufwand zu erfassen und im Anhang als außergewöhnlich zu benennen. Frage: Thema Untervermietung: Muss ein Teil des Mietaufwands analog der Umsatzerlöse bei den bezogenen Leistungen erfasst werden? Antwort: Wenn die Mieteinnahmen im Umsatz auszuweisen sind, sind auch die zugehörigen Aufwendungen in den korrespondierenden Aufwandspositionen zu erfassen. Wenn das Unternehmen Mieteinnahmen aus Untervermietung erhält und diese im Umsatz ausweisen muss, dann sind auch die anteiligen Mietaufwendungen als bezogene Leistungen (GKV) oder Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (UKV) auszuweisen. Frage: Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.b. ein Energieversorgungsnetz) wurde bisher als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Muss das jetzt als Umsatzerlös ausgewiesen werden? Antwort: Ja, Miet- und Pachterträge gelten nach 277 Abs. 1 HGB als Umsatzerlöse. Frage: Was ist mit Bauträgern bei einem Gebäude im Anlagevermögen, das später verkauft wird? Antwort: Werden die Immobilien zukünftig zum Kauf angeboten, sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen (fertige Erzeugnisse) und der Verkauf ist als Umsatzerlös zu behandeln. Frage: Was ist mit Erträgen aus Dienstleistungsverträgen, die bislang in den sonstigen betrieblichen Erträgen der GuV waren und nun Umsatzerlöse sind? Die sind bislang in der Bilanz als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Bleibt das so oder müssen diese nun unter den Forderungen aus Lieferung und Leistungen ausgewiesen werden? Antwort: Der Ausweis unter den Positionen Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Forderungen gegen Beteiligungen haben auch weiterhin stets Vorrang vor den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

6 Frage: Muss die Erdgassteuer dann als sonstiger betrieblicher Erlös ausgewiesen werden? Antwort: Nein, sie wird wie die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt und stellt keinen Ertrag dar. Frage: Zieht man einfach die gesamten mit dem Umsatz generell zusammenhängenden Steuern pauschal /in Summe vom Umsatz ab oder nur die auf die konkret bilanzierten Umsätze? Letzteres würde wohl heißen, dass ich die Steuern pro Umsatz kennen muss (wie Umsatzkostenverfahren) Ist das korrekt? Antwort: Abgezogen werden die im Umsatzprozess entstandenen Steuern, d.h. die entweder bereits an das Finanzamt abgeführt wurden oder wo eine Verbindlichkeit gebucht werden musste. Dann sind diese Steuern als durchlaufende Posten zu behandeln und analog zur Umsatzsteuer vom Umsatz abzuziehen. Wenn die Steuern bei der Produktion entstehen und der Verkauf erst nachgelagert erfolgt, ist das grenzwertig. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die gesetzliche Formulierung mit dem Umsatz zusammenhängend als (noch) zutreffend eingeschätzt werden kann. Frage: Gibt es das Konto sonstige betriebliche Erträge dann als solches nicht mehr? Oder wird es in der GuV nur in der Rubrik Umsatzerlöse ausgewiesen und nicht mehr unter den sonstigen betrieblichen Erträgen? Antwort: Doch, das Konto sonstige betriebliche Erträge gibt es weiter und enthält weiterhin etwa die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, die Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen nur eben nicht mehr die jetzt neu bei den Umsatzerlösen zu erfassenden Vorgänge. Frage: Es wurden beispielhaft die Änderungen im UKV beschrieben. Mit diesen Änderungen ändert sich somit auch alles simultan im GKV? Das heißt also, dass sich der Ausweis des Rohgewinns komplett verändert? Antwort: Der Ausweis des Rohergebnisses verändert sich nur insoweit, als die Umsatz darstellenden außerordentlichen Erträge bei den Umsatzerlösen zu erfassen sind und falls dafür auch außerordentliche Aufwendungen verbucht wurden diese ggf. im Materialaufwand landen würden. Frage: Gilt die Zuordnung der Erlöse aus Anlageverkäufen auch für Wohnungsbauunternehmen, bei denen der Verkauf von Immobilien aus dem Anlagevermögen häufiger vorkommt? Antwort: Wohnungsbauunternehmen müssen bei regelmäßigem Verkauf von Wohnungen diese im Umlaufvermögen halten, da die Wohnungen dann fertige Erzeugnisse oder Waren darstellen. Daher wären Verkäufe dann auch Umsatzerlöse. Frage: Gehören auch Schadensersatz/Versicherungserstattungen zu den Umsatzerlösen? Antwort: Nein, diese stammen ja nicht aus dem Verkauf oder der Vermietung/Verpachtung von Produkten. Diese gehören weiterhin zu den sonstigen betrieblichen Erträgen. Frage: Zählen Investitionszuschüsse zu den Erlösen? Antwort: Nein, die sind, sofern einzeln zurechenbar von den Anschaffungskosten abzuziehen. Die Erlöse stehen nicht im Zusammenhang mit Verkäufen oder Vermietungen von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen. Frage: Werden Erlöse aus Anlagenabgängen zu Umsatz? Antwort: Nein, hier wir ausgelegt, dass dies keine Produkte seien und daher sind diese weiterhin mit dem Nettowert in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen.

7 Frage: Sind direkte Steuern GewSt und KSt? Antwort: Nein, die hängen nicht mit dem Umsatzprozess sondern dem Einkommen und Ertrag zusammen. Frage: Ist der Umsatz beim Ausweis in brutto und netto aufzuteilen (Umsatzsteuer offen abzusetzen)? Antwort: Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Umsatzerlöse. Sie sind nicht gesondert auszuweisen sondern als durchlaufender Posten direkt in der Bilanz zu erfassen. Frage: Gilt dies auch für Stromsteuer im Bereich der erneuerbaren Energien? Antwort: Sind Sie der Steuerschuldner, der beim Verkauf des Stroms die Steuer an das Finanzamt abführen muss? Nur dann wäre die Stromsteuer vom Umsatz abzuziehen. Frage: Die Neudefinition der Umsatzerlöse wird bei allen Vorgängen, die auf Basis des Umsatzes berechnet werden, zu höheren Gebühren führen (z.b. IHK Beiträge, IHO Beiträge und andere Beiträge zu Verbänden). Ist diese Annahme richtig? Antwort: Ja, das sind bei den meisten Unternehmen die Folgen, die der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht hat. Einige wenige Unternehmen kommen zu einem geringeren Umsatzausweis, da die umsatzabhängigen Steuern abzuziehen sind. Frage: Als was gelten Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken/Betriebsflächen? Antwort: Erlöse aus Vermietung und Verpachtung gelten neu immer als Umsatzerlöse. Frage: Wie sind Sachbezüge zu behandeln? Antwort: Wie bisher Umsatzerlöse. Frage: Was passiert mit den Einnahmen aus Vermietung von Werkswohnungen? Bleiben diese in den sonstigen betrieblichen Erträgen, da Zusammenhang mit Anlagevermögen und keine Produkte? Antwort: Nein, Mieten sind explizit in den Umsatzerlösen zu erfassen. Die Überlassung der Wohnung wäre eine Dienstleistung. Frage: Wo wird die EEG-Abgabe bei einem Zwischenproduzent abgezogen? Auch die Stromsteuer? Antwort: Gemäß 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Somit müssen diese die EEG-Umlage bei ihrem Umsatzerlösen abziehen. Wenn der Zwischenproduzent ein Energieversorgungsunternehmen ist, müsste auch dort die EEG-Umlage vom Umsatz abgezogen werden. Ist der Zwischenproduzent Verbraucher, hat das nichts mit dem Umsatz zu tun. Frage: Wie sind z.b. Getränke zu erfassen, die an Mitarbeiter im Hause verkauft werden. Bisher wurden die Einnahmen unter den sonstigen betr. Erträgen ausgewiesen. Jetzt Umsatz? Antwort: Ja, Umsatzerlöse, Erlöse aus Kantinen o.ä. ist Verkauf von Produkten/Dienstleistungen. Frage: Wie verhält es sich mit Auflösungen von Rückstellungen? Welcher Position in der GuV sind diese künftig zuzuordnen? Antwort: Weiterhin sonstige betriebliche Erträge, da keine Produkte oder Dienstleistungen.

8 Frage: Folgende Sachverhalte: Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge (sbe)? a. Ertrag aus Vorperiode b. Versicherungsentschädigungen c. Schrotterlöse d. Erträge aus Ausbuchung von Verbindlichkeiten e. Erträge aus Mahngebühren f. Erträge aus Schadensfällen g. Erträge für Dienstleistungen an Tochterunternehmen Antwort: a. Es kommt darauf an, wofür der Ertrag aus Vorperiode stammt. I.d.R. dürfte es aber beim sbe bleiben. b. Versicherungsentschädigungen sbe c. Schrotterlöse Umsatz d. Erträge aus Ausbuchung von Verbindlichkeiten sbe e. Erträge aus Mahngebühren ja, Dienstleistung, es sei denn, es sind Zinsen, dann Zinsertrag. f. Erträge aus Schadensfällen sbe g. Erträge für Dienstleistungen an Tochterunternehmen Umsatzerlöse Frage: Wie sind die Auswirkungen in der GuV bei Anlehnung an das Gesamtkostenverfahren? Antwort: Auf der Ertragsseite sind es die gleichen Auswirkungen. Auf der Aufwandsseite ergeben sich kaum Änderungen, da Sie dort ja bereits nach den Kostenkategorien sortiert haben. Dennoch könnte es sein, dass Sie bisher Kosten für in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Nebenumsätzen in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst haben. Bei einer Umgliederung in die Umsatzerlöse könnten auch diese Kosten z.b. in den Materialaufwand wandern. 3. BilRUG FAQs: Weitere Ansatz- und Bewertungsänderungen Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 253 Abs. 3 Satz 3 HGB verlangt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die nach dem aktiviert werden, für den Ausnahmefall, dass keine Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann, eine pauschale Abschreibung über 10 Jahre. Geschäfts- oder Firmenwert 253 Abs. 3 Satz 4 HGB überträgt diese pauschalen 10 Jahre auf erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Unternehmenserwerben stammen, die ab dem Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, erfolgten. Auch dies ist nur anzuwenden, wenn keine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer möglich ist. Anschaffungskosten 255 Abs. 1 Satz 3 HGB fordert Anschaffungspreisminderungen, die den Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen.

9 Gewinnausschüttungssperre - Zusätzlich zur bestehenden Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 HGB wird in 272 Abs. 5 HGB eine weitere Ausschüttungssperre für phasengleich vereinnahmte Gewinne, ohne rechtlichen Anspruch, verankert. - Dies ist der 1-zu-1-Umsetzung der Bilanzrichtlinie geschuldet, hat aber in Deutschland keinen Anwendungsfall, da ohne einen Anspruch gar keine Gewinne vereinnahmt werden dürfen. Fragen & Antworten zum Thema Frage: Bei einem Anschaffungspreis von Anlagevermögen, der mit Skontoabzug bezahlt wurde, nimmt man den Betrag um Skonto gekürzt? D.h. die Rechnung betrug 100 EUR netto, bezahlt wurden 90 EUR. Nimmt man als Anschaffungspreis dann 90 EUR? Antwort: Ja, so ist es auch schon bisher vorgesehen. Frage: Bei einem GWG im Sammelposten, Anschaffung im Dezember, Zahlung mit Skontoabzug im Januar des folgenden Jahres, darf bisher keine nachträgliche Minderung des Sammelpostens vorgenommen werden. Bleibt dies bestehen, oder darf in diesem Fall der Skontoabzug dem Wirtschaftsgut zugeordnet werden um die AK zu berichtigen? Anderenfalls nun Umsatzerlöse? Antwort: Wenn eine Zuordnung aufgrund des Jahreswechsels nicht mehr möglich ist, wäre der Skontoertrag ein periodenfremder Ertrag der in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen wäre. Frage: Ändert sich durch die neuen Regelungen auch der Herstellkostenbegriff bei der Bewertung der Vorräte? Antwort: Nein, die Anschaffungspreisminderungen mussten bisher ja schon abgesetzt werden. Eigentlich handelt es sich um eine Klarstellung. Die Herstellungskosten enthalten die geminderten Anschaffungskosten für Bauteile, Materialien u.s.w. 4. BilRUG FAQs: Änderungen im Ausweis Allgemeine Informationen ( 264 Abs. 1a HGB) In dem Jahresabschluss sind - die Firma, - der Sitz, - das Registergericht und - die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Keine außerordentlichen Posten in der GuV Statt dem Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit enden die GuV-Gliederung nach BilRUG mit folgenden Positionen: 14./13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 15./14. Ergebnis nach Steuern 16./15. sonstige Steuern 17./16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

10 Allerdings anders als nach den IFRS ersetzende Anhangangabe nach 285 Nr. 31 HGB. Motto: Viel mehr in den Anhang Einige Ausweiswahlrechte werden zugunsten einer Ausweispflicht im Anhang gestrichen, z.b. Anlagespiegel zudem erfolgt eine Erweiterung um eine Aufgliederungspflicht für die kumulierten Abschreibungen Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahrs Abschreibungen des Geschäftsjahrs Änderungen der kumulierten Abschreibungen durch Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen des Geschäftsjahrs Haftungsverhältnisse nach 251 HGB, jeweils unter gesonderter Angabe der Pfandrechte und sonstiger Sicherheiten Verpflichtungen aus Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert zu vermerken. Verlagerung des Nachtragsberichts Der Nachtragsbericht über wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und bis zur Aufstellung/zur Verabschiedung des Jahresabschlusses ist nicht mehr im Lagebericht sondern im Anhang zu platzieren. Frage: Ist der Anlagespiegel nach BilRUG verpflichtend für kleine Kapitalgesellschaften? Antwort: Nein, diese sind weiterhin davon befreit ( 288 Abs. 1 HGB). Frage: Hier generell Anwendung aber erst ab ? Oder früher möglich? Antwort: Bis auf die Ausnahmen sind alle Änderungen erst für das Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, anzuwenden. Frage: Muss nach BilRUG der Anlagenspiegel im Anhang ausgewiesen werden? Antwort: Ja, von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Frage: Gilt das nur für Unternehmen, die auch bislang schon einen Lagebericht zu erstellen hatten? Das ist ja nicht der Fall bei kleinen Kapitalgesellschaften. Antwort: Genau, kleine Unternehmen sind von dieser Angabepflicht im Anhang gleich wieder befreit worden ( 288 Abs. 1 HGB). Frage: Wo gebe ich die Haftungsverhältnisse an, wenn ich gar keinen Anhang zu erstellen habe (vorher unter der Bilanz)? Antwort: Dann bleibt es bei der jetzigen Regelung: Angabe unter der Bilanz.

11 5. BilRUG FAQs: Wesentliche Änderungen bei den Anhangangaben Gliederung des Anhangs Die Beschreibungen zur Bilanz und GuV sind in der Reihenfolge der Nennung der Posten in den Rechenwerken zu machen. Entfall von Angabepflichten - Angaben zur Währungsumrechnung ( 284 Abs. 2 HGB). - Aufspaltung der Steuern vom Einkommen und Ertrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit und das außerordentliche Ergebnis ( 285 Nr. 6 HGB). (Wesentliche) Änderung von Angabepflichten - Angabe von finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften und insgesamt Beschränkung der Angaben auf Geschäfte mit wesentlichen Risiken und Vorteilen ( 285 Nr. 3 HGB). - Im Geschäftsjahr von Organmitgliedern zurückgezahlten Vorschüsse oder Kredite haben auch erlassene Beträge zu enthalten ( 285 Nr. 9c HGB). - Bei der Beteiligungsliste ist nun auf alle Beteiligungen nach 271 Abs. 1 HGB abzustellen ( 285 Nr. 11 HGB). - Die Abschreibungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwerte ist ohne zeitliche Vorgabe (bisher ab 5 Jahre) zu erläutern ( 285 Nr. 13 HGB). Frage: Was sind Beispiele für außerbilanzielle Geschäfte? Antwort: - Factoring - Pensionsgeschäfte - Konsignationslagervereinbarungen - take or pay -Verträge - Forderungsverbriefungen über gesonderte Gesellschaften - Verpfändung von Aktiva - Leasingverträge - Auslagerung von Tätigkeiten, Frage: Wenn die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) pauschal mit 10 Jahren angegeben wird, muss dies auch erläutert werden? Wenn ja, gilt der Hinweis auf die pauschalen 10 Jahre? Antwort: Ja, die pauschale Nutzungsdauer kommt ja nur zur Anwendung, wenn es den Sonderfall betrifft, dass die Nutzungsdauer nicht verlässlich zu bestimmen ist. Bei der geforderten Erläuterung wäre für diese Fälle auf diesen Umstand hinzuweisen.

12 6. BilRUG FAQs: Änderungen bei der Offenlegung Abs. 1 HGB wird neu gefasst. - Es entfällt die bisherige Untergrenze der Offenlegung unmittelbar nach Vorlage an die Gesellschafter. - Dafür wird die Obergrenze von weiterhin 12 Monaten nun auf die kompletten Unterlagen bezogen. - Eine fristwahrende Offenlegung ungeprüfter Abschlüsse ist nicht mehr möglich! Frage: Ab wann gilt die Änderung bei der Offenlegungsfrist und müssen wirklich alle geforderten Unterlagen in den 12 Monaten eingereicht werden? Antwort: Für Jahresabschlüsse D.h. die Offenlegungsfrist läuft für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre am ab. Alle in 325 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten Unterlagen müssen innerhalb der 12 Monate beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Frage: Offenlegung: Muss der Einzelabschluss einer GmbH & Co. KG (Konzernmutter) offengelegt werden bei Offenlegung des Konzernabschlusses? Antwort: Unter den in 264b HGB gegebenen Voraussetzungen ist es weiterhin möglich, dass das Mutterunternehmen sich durch den eigenen Konzernabschluss selber befreit. Allerdings ist die Voraussetzung neu, dass in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist. Nach der Bilanzrichtlinie sollen dies mindestens drei Unternehmen sein. Nur für Kapitalgesellschaften ist eine Selbstbefreiung nicht mehr möglich.

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