FBS-Qualitätsrichtlinie
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- Brigitte Liese Dunkle
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1 FBS-Qualitätsrichtlinie Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton und Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen in FBS-Qualität für erdverlegte Abwasserleitungen und -kanäle Allgemeines, Ausführungen, Anforderungen und Prüfungen Teil 2 August 2005 Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. Schloßallee Bonn Telefon: 02 28/ Fax: 02 28/ [email protected] Internet:
2 Copyright 2005, FBS Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V., Bonn Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der fototechnischen Wiedergabe auch auszugsweise vorbehalten.
3 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 3 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 August Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton und Schachtbauteile aus Stahlbetonfertigteilen in FBS-Qualität für erdverlegte Abwasserleitungen und -kanäle Allgemeines FBS-QR Teil 2 Ersatz für Ausgabe Inhalt Vorwort Vorwort 1 Geltungsbereich 2 Mitgeltende Normen und andere Unterlagen Anhang 1 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und das Führen des FBS-Qualitätszeichens FBS-QR Teil 2-1 Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton in FBS-Qualität FBS-QR Teil 2-2 Schachtbauteile aus Stahlbetonfertigteilen in FBS-Qualität Der aktive Schutz unserer Umwelt ist eine Verpflichtung, der sich kein verantwortungsbewusster Mensch entziehen kann. Erklärtes Ziel der Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.v. (FBS) ist es deshalb, die Ableitung von Abwasser so sicher wie möglich zu machen und damit zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. Mit der im Jahre 1989 erstmals erschienenen FBS-Qualitätsrichtlinie wurde ein Qualitätsstandard für Schachtbauteile aus Beton und Stahlbeton geschaffen, der weit über dem Sicherheitsniveau der bisher geltenden Norm DIN 4034 Teil 1 liegt. Seit dieser Zeit bildet die FBS-Qualitätsrichtlinie zusammen mit dieser Norm die Grundlage für die Herstellung und Prüfung von FBS-Schachtbauteilen aus Beton und Stahlbeton. Sie ist kein statisches Gebilde, sondern basiert auf den Anforderungen der modernen Kanalisationstechnik. Damit ist sie offen für künftige Entwicklungen und wird regelmäßig den jeweiligen Erfordernissen angepasst. Seit dem 1. August 2003 ist in Deutschland neben der o.e. Norm die europäische Norm EN 1917 Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton als DIN EN 1917, anwendbar. Sie unterstützt die grundlegenden Anforderungen der EG-Bauproduktenrichtlinie und gilt nur für Schachtfertigteile bis zu einer Nennweite von 1250 mm, die in chemisch schwach angreifender Umgebung verwendet werden. Da in dieser europäischen Norm nicht für alle nationalen Anforderungen Übereinstimmung erzielt werden konnte und in Deutschland für den Bau von Schächten in Abwasserleitungen und -kanälen zur Vermeidung von Korrosionsschäden Schachtfertigteile eingesetzt werden müssen, die widerstandsfähig gegen chemisch mäßig angreifende Umgebung (Expositionsklasse XA2) sind, war es erforderlich, als Ergänzung zur DIN EN 1917 die nationale DIN V zu erstellen. Durch Mitwirken der FBS an dieser Normungsarbeit ist es gelungen, wesentliche Merkmale der FBS-Qualität in diese Norm zu übernehmen.
4 Seite 4 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 In DIN V sind zwei Typen von Schachtfertigteilen aus Beton und Stahlbeton genormt: Schachtfertigteile Typ 1 erfüllen die Grundanforderungen nach DIN EN 1917 und die in DIN V enthaltenen ergänzenden Anforderungen entsprechend Tabelle 1 der DIN EN Sie sind widerstandsfähig gegen chemisch schwach angreifende Umgebung. Für diese Schachtfertigteile genügt eine Konformitätserklärung des Herstellers. Eine Fremdüberwachung ist nicht vorgesehen. Schachtfertigteile Typ 2 erfüllen nicht nur die Grundanforderungen nach DIN EN 1917 und die in DIN V enthaltenen ergänzenden Anforderungen entsprechend Tabelle 1 der DIN EN Sie sind darüber hinaus widerstandsfähig gegen chemisch mäßig angreifende Umgebung und erfüllen zusätzlich die erhöhten Anforderungen an die Wasserdichtheit (Strangprüfung mit 1,0 bar Überdruck). Die geforderten Eigenschaften sind durch einen Eignungsnachweis festzustellen und grundsätzlich durch eine Güteüberwachung bestehend aus werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung zu sichern. Nur Schachtfertigteile Typ 2 (FBS-Qualität) entsprechen dem in Deutschland für Abwasserleitungen und -kanäle geltenden Qualitätsstandard. Seit gelten in Deutschland für Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton ausschließlich DIN EN 1917 und DIN V , die stets zusammen angewendet werden müssen, um das nationale Sicherheitsniveau aufrecht zu erhalten. FBS-Mitgliedsfirmen stellen FBS-Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton her, die sowohl die an Schachtfertigteile Typ 2 nach DIN V gestellten Anforderungen, als auch die folgenden zusätzlichen Anforderungen dieser FBS-Qualitätsrichtlinie erfüllen: 1. Für FBS-Schachtbauteilverbindungen dürfen nur Kompressionsdichtungen aus Elastomeren mit dichter Struktur und hohlraumfreiem Dichtquerschnitt nach DIN EN verwendet werden. Rollringdichtungen sind nicht zugelassen. Bevorzugt werden Schachtsysteme mit integrierten Dichtungen. Bei Sulfatgehalten des angreifenden Wassers von 600 bis 1500 SO 42 - mg/l ist Zement mit hohem Sulfatwiderstand (HS-Zement) oder eine Mischung aus Portlandzement und Flugasche zu verwenden, bei Sulfatgehalten von 1500 bis 3000 mg/l HS-Zement. 3. FBS-Schachtfertigteile und Schachtbauwerke sind beständig gegen dauernd erhöhte chemische Beanspruchung durch kommunale Abwässer bis zu einem ph-wert 4,5, wenn sie mit Hochleistungsbeton der Festigkeitsklasse C 70/85 unter Verwendung von hochreaktiven puzzolanischen Feinststoffen (z.b. Silicatstaub) gemäß ATV-M 168 hergestellt werden. 4. Für FBS-Mitgliedsfirmen ist eine ausreichende Nachbehandlung der FBS-Schachtfertigteile und Schachtbauwerke obligatorisch. 5. FBS-Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen werden für die jeweiligen Einwirkungen statisch berechnet. Ihre Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit wird nach den Regeln des Beton- und Stahlbetonbaus nach DIN bemessen. 6. Der hohe Qualitätsstandard der FBS-Schachtfertigteile und Schachtbauwerke wird durch das FBS-Qualitätssicherungssystem mit Werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sichergestellt, eine für Schachtwerkstoffe einmalige und lückenlose Qualitätskontrolle von den Ausgangsstoffen über die Herstellung bis zu den Endprodukten. 7. Im Rahmen des FBS-Qualitätssicherungssystems wird über die Anforderungen von 8 des Bauproduktengesetzes hinausgehend für das Konformitätsnachweisverfahren von FBS-Schachtfertigteilen und Schachtbauwerken zweimal jährlich eine Fremdüberwachung durch eine amtlich anerkannte Güteschutzgemeinschaft oder ein amtlich anerkanntes Prüfinstitut durchgeführt. 8. Mit dem FBS-Qualitätszeichen dokumentiert der Hersteller die geprüfte Qualität der FBS-Schachtfertigteile und Schachtbauwerke. 2. FBS-Schachtfertigteile und Schachtbauwerke sind beständig gegenüber chemisch mäßig angreifender Umgebung, d.h. gegenüber der Expositionsklasse XA2 nach DIN EN (das entspricht dem Angriffsgrad stark nach DIN 4030) und erfüllen somit auch die Grundanforderungen für die Ableitung von Abwasser nach dem ATV-Merkblatt M 168. Im Gegensatz zur EN 1917, die keine Fremdüberwachung vorschreibt, erhält der Anwender von FBS-Schachtfertigteilen und Schachtbauwerken stets eine fremdüberwachte Qualität.
5 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 5 1 Geltungsbereich Die FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 gilt für FBS-Schachtfertigteile Typ 2 aus Beton und Stahlbeton nach DIN EN 1917 und DIN V sowie für FBS-Schachtbauwerke der Ortsentwässerung aus Stahlbetonfertigteilen mit Rechteck- oder Vieleckform sowie Kreisform, die von FBS-Mitgliedsfirmen hergestellt werden und das FBS-Qualitätszeichen tragen. Diese Richtlinie ergänzt die FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 1 in der jeweils gültigen Fassung. Sie enthält zusätzliche oder abweichende Anforderungen, die durch die speziellen Ausführungen bedingt sind. Die FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 umfasst in ihren einzelnen Teilen die folgenden Produktgruppen in FBS-Qualität für erdverlegte Abwasserleitungen und -kanäle: Teil 2-1: Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton DN 1000, DN 1200 und DN 1500 und größer mit Kreisquerschnitt, Schachtfertigteile mit anderen Querschnitten (z.b. Rechteckquerschnitt), Tangentialschächte DN 1000 bis DN Teil 2-2: Schachtbauwerke in Kompakt-, Rahmenund Tafelbauweise, Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen DIN V 1201 mit Kreisquerschnitt. Für diese Produktgruppen werden den FBS-Mitgliedsfirmen von der FBS-Geschäftsstelle gesonderte oder ergänzende FBS-Qualitätszeichen verliehen. 2 Mitgeltende Normen und andere Unterlagen DIN 488-1: Betonstahl; Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen DIN 488-6: Betonstahl; Überwachung (Güteüberwachung) DIN : Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 1: Bemessung und Konstruktion DIN : Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 2: Beton Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität DIN : Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 3: Bauausführung DIN : Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen DIN : Prüfverfahren für Beton; Frischbeton DIN : Prüfverfahren für Beton; Festbeton in Bauwerken und Bauteilen DIN : Prüfverfahren für Beton; Festbeton, gesondert hergestellte Probekörper DIN : Zement mit besonderen Eigenschaften Zusammensetzung, Anforderungen, Übereinstimmungsnachweis DIN V 1201: Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton für Abwasserleitungen und -kanäle Typ 1 und Typ 2 Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität DIN V : Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle Typ 1 und Typ 2 Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität DIN 4060: Dichtmittel aus Elastomeren für Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen; Anforderungen und Prüfungen DIN : Schweißen von Betonstahl Teil 2: Qualitätssicherung DIN V 18004: Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken Prüfverfahren für Gesteinskörnungen nach DIN V und DIN V 104 DIN V : Anwendung von Bauprodukten in Werken Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN DIN EN 197-1: Zement Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement; Deutsche Fassung EN 197-1:2004 DIN EN 206-1: Beton Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000
6 Seite 6 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 DIN EN 681-1: Elastomer-Dichtungen Werkstoff- Anforderungen für Rohrleitungs- Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 1: Vulkanisierter Gummi; Deutsche Fassung EN : A1:1998 DIN EN 1916: Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton; Deutsche Fassung EN 1916:2002 DIN EN 1917: Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton; Deutsche Fassung EN 1917:2002 DIN EN : Prüfverfahren von Frischbeton Teil 1: Probenahme; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Frischbeton Teil 2: Setzmaß; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Frischbeton Teil 3: Vebe-Prüfung; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Frischbeton Teil 4: Verdichtungsmaß; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Frischbeton Teil 5: Ausbreitmaß; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Frischbeton Teil 6: Frischbetonrohdichte; Deutsche Fassung EN :1999 DIN EN : Prüfung von Festbeton Teil 1: Form, Maße und andere Anforderungen für Probekörper und Formen; Deutsche Fassung EN :2000 DIN EN : Prüfung von Festbeton Teil 2: Herstellung und Lagerung von Probekörpern für Festigkeitsprüfungen; Deutsche Fassung EN :2000 DIN EN : Prüfung von Festbeton Teil 3: Druckfestigkeit von Probekörpern; Deutsche Fassung EN :2001 DIN EN : Prüfung von Beton in Bauwerken Bohrkernproben; Herstellung, Untersuchung und Prüfung unter Druck; Deutsche Fassung EN :2000 DIN EN 12620: Gesteinskörnungen für Beton; Deutsche Fassung EN 12620:2002 DIN EN 45011: Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben; Deutsche Fassung EN 45011:1997 DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen (ISO 9001:2000) BGB- Richtlinie Werkseigene Produktionskontrolle, Überwachung und Zertifizierung von Beton- und Fertigteilwerken (BGB- RiWKP: ) ATV-DVWK- Arbeitsblatt A 157 Bauwerke der Kanalisation ATV-DVWK- Merkblatt M 168 Korrosion von Abwasseranlagen - Abwasserableitung ZTV-ING:2004 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke Satzung der Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.v. (FBS) Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und das Führen des FBS-Qualitätszeichens
7 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 7 Anhang 1: Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und das Führen des FBS-Qualitätszeichens Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Verleihung von FBS-Qualitätszeichen 3 Führen von FBS-Qualitätszeichen 4 Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der FBS-Qualitätsrichtlinien 5 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen 6 Beschwerde 7 Erlöschen von FBS-Qualitätszeichen 8 Liste der FBS-Qualitätszeicheninhaber (3) FBS-QZ werden dem Hersteller getrennt für jedes der Fremdüberwachung unterliegendes Werk verliehen, und zwar entsprechend der jeweiligen FBS-QR, separat für folgende FBS-Bauteile: Betonrohre, Stahlbetonrohre und Vortriebsrohre mit Kreisquerschnitt, Betonrohre und Stahlbetonrohre mit Eiquerschnitt, Sonderquerschnitte und Sonderausführungen von Betonrohren und Stahlbetonrohren, Formstücke aus Beton und Stahlbeton, Betonrohre und Stahlbetonrohre mit Zuläufen (Abzweigen), Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton, Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen. Für die FBS-Bauteile erfolgt die Verleihung getrennt nach Nennweitengruppen sowie nach Bauteilart und -querschnittsform. Bei Ergänzung oder Weiterentwicklung der FBS-QR können zusätzlich FBS-QZ für weitere Bauteile verliehen werden. (4) Voraussetzungen für die Verleihung sind: 1 Geltungsbereich (1) Das Vergabeverfahren für FBS-Qualitätszeichen (FBS-QZ) gilt für Hersteller von FBS-Betonrohren, FBS- Stahlbetonrohren, FBS-Vortriebsrohren sowie von FBS- Schachtbauteilen und FBS-Schachtbauwerken. Die Hersteller müssen Mitglied der FBS-Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. sein. Das FBS-QZ ist durch Eintragung beim Deutschen Patentamt warenzeichenrechtlich geschützt. 2 Verleihung von FBS-Qualitätszeichen (1) Die technischen Grundlagen für die Verleihung der FBS-QZ sind für die verschiedenen Bauteile in den entsprechenden FBS-Qualitätsrichtlinien (FBS-QR) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Sie werden in Anpassung an den technischen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt. (2) Die FBS verleiht auf Antrag und bei Erfüllung der Voraussetzungen das Recht, das FBS-QZ zu führen. Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage aller erforderlichen Bestätigungen und Nachweise an die Geschäftsstelle der FBS zu richten. (4.1) Das Bestehen der Erstprüfung und die Vorlage des Prüfberichtes der fremdüberwachenden Stelle, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen der jeweils gültigen Norm sowie der entsprechenden FBS-QR ohne Einschränkungen erfüllt werden. (4.2) Die Vorlage einer Herstellerbestätigung, dass die Eigenüberwachung entsprechend der jeweils gültigen Norm unter Berücksichtigung der erhöhten bzw. zusätzlichen Anforderungen der entsprechenden FBS-QR durchgeführt wird. (4.3) Die Vorlage einer Bestätigung der fremdüberwachenden Stelle, dass für das entsprechende Produkt ein Gütezeichen verliehen worden ist. (4.4) Die Vorlage einer Herstellerbestätigung, dass für das entsprechende Werk ein Überwachungsvertrag mit einer fremdüberwachenden Stelle besteht. (4.5) Die Vorlage einer Zusatzvereinbarung entsprechend Anlage 1 zu dieser Durchführungsbestimmung mit der fremdüberwachenden Stelle. (4.6) Die Vorlage der in den Werksunterlagen bindend festgelegten Maße einschließlich ihrer Grenzabmaße für die Bauteile, für die das FBS-QZ beantragt wird. Die entsprechenden Festlegungen der jeweiligen FBS-QR sind dabei zu berücksichtigen.
8 Seite 8 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 (4.7) Die Vorlage einer Herstellerbestätigung, dass nur die in der FBS-QR zugelassenen Rohrverbindungsarten eingesetzt werden. (4.8) Die Vorlage einer Bestätigung des Dichtmittelherstellers, aus der hervorgeht, dass a) für das eingesetzte Dichtmittel eine Überwachung nach der jeweils gültigen Norm besteht, b) die Dauerhaftigkeit der Verbindung entsprechend DIN EN 1916, Anhang A, Verfahren 1, nachgewiesen wurde, c) die eingesetzten Elastomerringe im Wirkungsbereich eine dichte Struktur und einen hohlraumfreien Querschnitt besitzen. (4.9) Die Vorlage einer Herstellerbestätigung, dass die Serienprüfeinrichtung für die Dichtheit und das d sp-maß vorhanden sind und in den Produktionsablauf integriert sind, einschließlich der Angabe der Gerätehersteller und der Gerätetypen. (4.10) Die Vorlage einer Beschreibung der Serienprüfeinrichtungen mit Angaben zur Konstruktion und Wirkungsweise. (4.11) Die Vorlage einer Bedienungsanleitung der Serienprüfeinrichtungen mit Angaben zum Prüfablauf und zu den Prüfkriterien. (4.12) Die Vorlage eines Nachweises der Eignung der Prüfeinrichtungen und der Prüfverfahren von Serienprüfeinrichtungen durch den Hersteller der Anlage. (4.13) Die Vorlage einer Bestätigung der fremdüberwachenden Stelle über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Prüfverfahren der Serienprüfungen. (5) Für die Verleihung von FBS-QZ an Hersteller, die sich im Aufnahmeverfahren entsprechend 3 (3) der FBS- Satzung befinden, gelten folgende zusätzliche Regelungen: a) Für Hersteller, die ausschließlich oder überwiegend Rohre herstellen, muss das FBS-QZ für die Nennweitengruppe beantragt werden, in der die meisten Rohre hergestellt werden. b) Für Hersteller, die ausschließlich oder überwiegend Schachtbauteile herstellen, muss das FBS- QZ für die Schachtbauteile beantragt werden. c) Positive Beurteilung einer Werksbegehung, die von der FBS oder von ihr beauftragten Fachleuten durchgeführt wird. Dem Antrag auf Verleihung von FBS-QZ ist eine rechtsverbindlich unterzeichnete Bestätigung (Anlage 2) beizufügen. (6) Die Mitgliederversammlung der FBS ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Verleihung von FBS-QZ zu ändern oder zu ergänzen. (7) Mit der Verleihung eines FBS-QZ erhält der Antragsteller eine Verleihungsurkunde (Anlage 3). (8) Alle sich aus dem Antragsverfahren ergebenden Kosten, insbesondere die Prüfkosten, trägt der Antragsteller. 3 Führen des FBS-Qualitätszeichens (1) Hersteller dürfen die FBS-QZ nur für die Bauteile verwenden, für die sie auch verliehen wurden. (2) Bauteile für die eine Berechtigung zur Führung des FBS-QZ vorliegt, sowie deren Lieferscheine, sind mit dem FBS-QZ bzw. entsprechend den bauaufsichtlichen Erlassen mit dem Güte- und Überwachungszeichen sowie den sonstigen notwendigen Angaben entsprechend den jeweils gültigen Normen zu kennzeichnen. (3) Die Abbildung des verwendeten FBS-QZ muss dem eingetragenen und warenzeichenrechtlich geschützten FBS-Zeichen entsprechen. Dies gilt insbesondere bei Druckerzeugnissen wie Briefbögen und Firmenprospekten. Die FBS behält sich das Recht vor, Kennzeichnungsmittel des FBS-QZ (Metallprägung, Prägestempel, Druckstock, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u. ä.) herstellen zu lassen und an die Zeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen. (4) Bei der automatischen Kennzeichnung von Bauteilen kann hiervon in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss (TA) der FBS abgewichen werden. (5) Herstellern, denen FBS-QZ entzogen worden sind, haben die Verleihungsurkunde zurückzugeben. Das gleiche gilt, wenn das Recht, FBS-QZ zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist, oder die Mitgliedschaft in der FBS beendet ist (s. FBS-Satzung 3 a (5) Abs. 3). (6) Mit der Kennzeichnung der hergestellten Bauteile mit dem FBS-QZ bestätigt der Hersteller verbindlich, dass die Bauteile nach den Anforderungen der entsprechenden FBS-QR sowie diesen Durchführungsbestimmungen hergestellt und geprüft wurden. 4 Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der FBS-Qualitätsrichtlinien (1) Die FBS ist berechtigt, die Herstellwerke auch ohne Vorankündigung auf Einhaltung der Vorgaben der FBS- Qualitätsrichtlinien zu überprüfen. (2) Die Überprüfung erfolgt durch Werksbegehungen. Hierbei werden insbesondere folgende Bereiche kontrolliert: a) Produktionseinrichtungen, b) Prüfeinrichtungen und Messwerkzeuge, c) Kennzeichnung, d) Lagerung, e) Beschaffenheit der Produkte entsprechend den Angaben der einschlägigen Normen,
9 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 9 f) Aufzeichnung der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK). (3) Ergänzend zur Werksbegehung erfolgt die Überprüfung der Fremdüberwachungsberichte auf Einhaltung der Anforderungen und Häufigkeit nach den Vorgaben der FBS-Qualitätsrichtlinien. (4) Die Häufigkeit der durchzuführenden Werkskontrollen wird durch die Mitgliederversammlung der FBS beschlossen. (5) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der FBS-Qualitätsrichtlinien nach Abschnitt (2) und (3) erfolgt durch die FBS oder eine von ihr beauftragte qualifizierte Einrichtung oder Gesellschaft bzw. durch von ihr beauftragte Sachverständige. (6) Bei Durchführung der Überprüfung durch die FBS werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Schlüssel auf die Mitglieder verteilt. Bei Durchführung der Überprüfung durch einen Beauftragten der FBS sind die dabei entstehenden Kosten von den Mitgliedern selbst an den Beauftragten zu entrichten. (7) Bei Durchführung der Überprüfung durch einen Beauftragten der FBS sind die Ergebnisse der Prüfung der FBS-Geschäftsstelle vorzulegen. 5 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen 5.1 Allgemeines (1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der FBS-QR sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur Qualität trifft die FBS eine der folgenden Maßnahmen: Ermahnung, Verwarnung, Entzug von FBS-QZ, Ausschluss aus der FBS. (2) Vor allen Maßnahmen ist der betroffene Hersteller zu hören. 5.2 Ermahnung (1) Eine Ermahnung wird ausgesprochen, wenn z. B. a) die Ergebnisse der Werkskontrolle oder der Fremdüberwachungsberichte geringfügig negativ zu beurteilen sind, b) die Kennzeichnung der Produkte Mängel aufweist, c) die Auslieferung der Produkte zu einem zu frühen Zeitpunkt erfolgt, d) die äußere Beschaffenheit objektive Mängel aufweist, e) die Eigenüberwachung mangelhaft ist, f) das FBS-QZ bei Produkten, für die keine Berechtigung zum Führen des FBS-QZ vorliegt, fahrlässig verwendet wird, g) nach einer wesentlichen die Qualität der FBS- Produkte beeinflussende Fertigungsänderung sowie nach Änderung der bei der FBS hinterlegten Produktmaße keine erneute Erstprüfung durchgeführt wurde. (2) Als Folge der Ermahnung hat der Hersteller innerhalb einer vom Geschäftsführer oder dem technischen Referenten gesetzten Frist Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der festgestellten Mängel zu treffen und nachzuweisen. Erforderlichenfalls ist eine Sonderprüfung durchzuführen. Ergänzend können zeitlich befristete zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung oder Vermehrungen der Fremdüberwachung dem Hersteller auferlegt werden. (3) Die Ermahnung wird vom Geschäftsführer oder dem technischen Referenten ausgesprochen und dem Hersteller schriftlich mitgeteilt. (4) Mit der Ermahnung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verbunden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid bestandskräftig ist, an die FBS zu zahlen. 5.3 Verwarnung (1) Eine Verwarnung wird ausgesprochen, wenn z. B. a) die Ergebnisse der Werkskontrolle oder der Fremdüberwachungsberichte schwerwiegend negativ zu beurteilen sind, b) nach erfolgter Ermahnung die gleichen Mängel wieder festgestellt werden, c) der nach 5.2 (2) erforderliche Nachweis ohne trifftigen Grund nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erbracht worden ist, d) die entnommenen Proben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder verändert der Prüfanstalt zugeführt werden, e) das FBS-QZ bei Produkten, für die keine Berechtigung zum Führen des FBS-QZ vorliegt, grob fahrlässig verwendet wird, f) keine Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durchgeführt wird, g) die in der FBS-QR vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden. (2) Die Verwarnung verpflichtet das Mitglied zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel innerhalb einer vom Technischen Ausschuss (TA) gesetzten Frist und den Nachweis der Abstellung. Nach Fristablauf findet eine Sonderprüfung statt. Ergänzend können zeitlich befristete zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung oder Vermehrungen der Fremdüberwachung dem Hersteller auferlegt werden. (3) Die Verwarnung wird vom Technischen Ausschuss (TA) ausgesprochen und dem Hersteller schriftlich mitgeteilt.
10 Seite 10 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 (4) Mit der Verwarnung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 verbunden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid bestandskräftig ist, an die FBS zu zahlen. 5.4 Entzug von FBS-Qualitätszeichen (1) Das Recht zur Führung von FBS-QZ wird entzogen, wenn z. B.: a) die nach vorheriger Verwarnung durchgeführte Wiederholungsprüfung ein negatives Ergebnis hat, b) nach erfolgter Verwarnung die entnommenen Proben innerhalb der festgesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder verändert an die zuständige Prüfanstalt eingesandt werden, c) der nach 5.3 (2) erforderliche Nachweis ohne trifftigen Grund nicht innerhalb der festgesetzten Frist erbracht wird, d) das FBS-QZ bei Produkten, für die keine Berechtigung zum Führen des FBS-QZ vorliegt, vorsätzlich verwendet wird, e) das Gütezeichen der fremdüberwachenden Stelle entzogen worden ist. (2) Der Entzug von Qualitätszeichen verpflichtet das Mitglied zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist und den Nachweis der Abstellung. Nach Fristablauf findet eine erneute Erstprüfung statt. Ergänzend können zeitlich befristete zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung oder Vermehrungen der Fremdüberwachung dem Hersteller auferlegt werden. (3) Der Vorstand (VO) der FBS beschließt den Entzug von FBS-QZ. Der Beschluss wird dem Hersteller schriftlich mitgeteilt. (4) Für eine Wiederverleihung von FBS-QZ gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Erstverleihung. Die Wiederverleihung erfolgt durch den Vorstand der FBS. (5) Mit dem Entzug von FBS-QZ ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR ,00 verbunden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist, an die FBS zu zahlen. 5.5 Ausschluss aus der FBS (1) Werden insbesondere a) der nach 5.4 (2) erforderlichen Nachweise ohne trifftigen Grund nicht innerhalb der festgesetzten Frist erbracht oder b) Mängel trotz Androhung des Ausschlusses wiederum festgestellt, so ist damit ein grober Verstoß im Sinne des 4 der FBS Satzung gegeben. (2) Der Vorstand beschließt den Ausschluss des Herstellers aufgrund der in der Satzung festgesetzten Regelung. 6 Beschwerde (1) Hersteller können gegen Bescheide über Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen innerhalb 14 Tagen nach deren Zugang Beschwerde einlegen, und zwar a) bei Ermahnungen beim Technischen Ausschuss (TA), b) bei Verwarnungen beim Vorstand (VO), c) beim Entzug von FBS-QZ bei einem Gremium, das sich zusammensetzt aus je zwei Mitgliedern des Vorstandes, des TA und des MA. Die einzelnen Ausschüsse haben die entsprechenden Mitglieder zu benennen. Erfolgt keine Beschwerde, so ist der Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam. (2) Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Verwerfen die Beschwerdeinstanzen die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugegangen ist, das Schiedsgericht nach der FBS-Satzung 14 anrufen. 7 Erlöschen des FBS-Qualitätszeichens (1) Das Recht zur Führung von FBS-Qualitätszeichen erlischt, wenn die Produktion der entsprechenden FBS- Produkte auf Dauer eingestellt worden ist, die Mitgliedschaft des Herstellers in der FBS beendet ist, der Hersteller aus der FBS ausgetreten ist oder das Gütezeichen einer anerkannten fremdüberwachenden Stelle erloschen ist. 8 Liste der Qualitätszeicheninhaber Die FBS gibt Listen der FBS-QZ-Inhaber heraus, in denen neben den Namen der FBS-Mitglieder auch die Produkte und die entsprechenden Nennweitengruppen angegeben sind, für welche die Berechtigung zur Führung des FBS- QZ verliehen wurde. Diese Listen werden veröffentlicht. Dipl.-Ing. Gert Bellinghausen 1. Vorsitzender der FBS Niederehe Geschäftsführer der FBS
11 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 11 Anlage 1 : Vertrag über zusätzliche Fremdüberwachung der FBS-Qualität (Zusatzvereinbarung) zwischen Firma und Fremdüberwacher Die Zusatzvereinbarung gilt für folgende(s) Werk(e): Zwischen den Vertragspartnern werden auf der Grundlage der FBS-Qualitätsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung folgende Vereinbarungen getroffen: 1. FBS-Kanalbauteile, für die bereits ein Vertrag über eine Fremdüberwachung nach DIN EN 1916* und DIN V 1201* (bisher DIN 4032 und DIN 4035) und/oder DIN EN 1917* und DIN V * (bisher DIN 4034 Teil 1) besteht, werden im Rahmen der in den Normen geforderten Fremdüberwachung zweimal jährlich unter Berücksichtigung der erhöhten bzw. zusätzlichen Anforderungen gemäß der entsprechenden FBS-Qualitätsrichtlinie geprüft. Je nach Art und Ausführung des zu prüfenden FBS-Kanalbauteiles sind dabei die Anforderungen der entsprechenden FBS-Qualitätsrichtlinie zu beachten: Rohre und Formstücke aus Beton und Stahlbeton (FBS-QR Teil 1), Beton- und Stahlbetonrohre mit Kreisquerschnitt (FBS-QR Teil 1-1), Beton- und Stahlbeton-Vortriebsrohre (FBS-QR Teil 1-1), Beton- und Stahlbetonrohre mit Eiquerschnitt (FBS-QR Teil 1-2), Beton- und Stahlbetonrohre mit Sonderquerschnitt und Sonderausführung (FBS-QR Teil 1-3) Formstücke aus Beton und Stahlbeton (FBS-QR Teil 1-4), Beton- und Stahlbetonrohre mit Zuläufen (Abzweigen) (FBS-QR Teil 1-5), Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton und Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen (FBS-QR Teil 2), Schachtfertigteile aus Beton und Stahlbeton (FBS-QR Teil 2-1), Schachtbauwerke aus Stahlbetonfertigteilen (FBS-QR Teil 2-2). 2. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen sind in DIN EN 1916 und DIN V1201 sowie in DIN EN 1917 und DIN V sowie der entsprechenden FBS-Qualitätsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. 3. Zusätzlich zur Prüfung der Produkte auf Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen der Fremdüberwachung zweimal jährlich das FBS-Qualitätssicherungssystem, das Bestandteil der FBS-Qualitätsrichtlinien ist, durchzuführen.
12 Seite 12 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 4. Die Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt durch die fremdüberwachende Stelle. Falls erforderlich kann der Fremdüberwacher vor Ort Sofortmaßnahmen oder ggf. eine Sonderüberwachung anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind zusammen mit einer Begründung der FBS-Geschäftsstelle im Rahmen des Abschlußberichtes mitzuteilen. Die Erfüllung der Maßnahmen ist von der fremdüberwachenden Stelle zu kontrollieren und die Umsetzung der FBS-Geschäftsstelle anzuzeigen. 5. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der FBS- Qualitätsrichtlinien sowie gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Qualität empfiehlt der Fremdüberwacher der FBS-Geschäftsstelle Ahndungsmaßnahmen gemäß der Satzung und den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und das Führen des FBS-Qualitätszeichens. 6. Das geprüfte FBS-Mitgliedswerk erhält einen kompletten Prüfbericht, die FBS-Geschäftsstelle einen zusammenfassenden Abschlußbericht gemäß dem entsprechenden FBS-Formblatt. Abweichungen von den in den Normen oder den FBS-Qualitätsrichtlinien festgelegten Anforderungen sind in den Berichten deutlich zu kennzeichnen. Der komplette Prüfbericht ist der FBS-Geschäftsstelle nur auf Anforderung vorzulegen, auf jeden Fall aber dann, wenn von der Fremdüberwachung Ahndungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. 7. Bei bestandener Erstprüfung gemäß der entsprechenden FBS-Qualitätsrichtlinie und positivem Ergebnis der Werkskontrolle gemäß dem FBS-Qualitätssicherungssystem wird von der fremdüberwachenden Stelle und der FBS eine gemeinsame Zertifizierungsurkunde ausgestellt. Im Rahmen der halbjährlichen Regelüberwachung wird bei positivem Ergebnis die Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen vom Fremdüberwacher bestätigt. 8. Die im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung geprüfte FBS-Mitgliedsfirma trägt die für die Prüfungen entstehenden Kosten. 9. Jeweils ein Exemplar der Zusatzvereinbarung ist bei der FBS-Geschäftsstelle zu hinterlegen. Ort, Datum Firma Ort, Datum Fremdüberwachende Stelle * Nicht zutreffendes streichen! Fremdüberwachung110405
13 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 13 Anlage 2 : Bestätigung 1. Der Unterzeichner/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit bei der FBS-Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. die Verleihung des Rechts zur Führung des FBS-Qualitätszeichens für: (siehe Durchführungsbestimmungen 2 (3) sowie 2 (5) a) und b) ) 2. Der Unterzeichner/die unterzeichnende Firma bestätigt, die FBS-Qualitätsrichtlinien, die Satzung der FBS sowie die Durchführungsbestimmungen erhalten zu haben und diese ohne Vorbehalte für sich als verbindlich anzuerkennen. Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel Bestätigung110405
14 Seite 14 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2
15 FBS-Qualitätsrichtlinie Teil 2 Seite 15 Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. Verleihungs-Urkunde Die Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. FBS verleiht hiermit aufgrund der bestandenen Erstprüfung und des von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegten Prüfberichtes der Firma Muster das durch Eintragung beim Deutschen Patentamt warenzeichenrechtlich geschützte FBS-Qualitätszeichen für Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen mit den erhöhten Anforderungen nach der FBS-Qualitätsrichtlinie, Teil 2-1 Die Verleihung des FBS-Qualitätszeichens gilt für: Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen nach DIN EN 1917 und DIN V Bonn, Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. Vorsitzender Geschäftsführer
16 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:
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