Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz

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1 REFERAT SICHERHEITSWESEN SCHMIDT Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz Natürlich wird es nicht immer möglich sein, mit Hilfe dieses Merkblattes alle Probleme zu lösen, die am Bildschirm-Arbeitsplatz auftreten können. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Sicherheitsfachkräfte der Fachhochschule Regensburg. 1. Bildschirmarbeitstisch Tischhöhe o nicht höhenverstellbar 72 cm. o höhenverstellbar, Verstellbereich mindestens cm Tischfläche mindestens 160 x 80 cm (die Tischtiefe muss zulassen, dass der Bildschirm mind. 60 cm von den Augen entfernt aufgestellt wird; die Mindesttischtiefe von 80 cm ist nur bei Benutzung von Flachbildschirmen ausreichend, siehe Bild 1) matte Oberflächen, frei von Spiegelungen der Beinraum am Arbeitsplatz darf nicht unzulässig eingeschränkt werden, er soll frei von Stützen und Unterbauten sein (Mindestmaße siehe Bild 2) Bild 1: Mindestarbeitsfläche Bild 2: Beinfreiraum Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

2 2. Arbeitsstuhl Maße und Mindestanforderungen nach DIN 4551: höhenverstellbar von cm an Tischhöhe angepasst Rückenlehne muss höhen- und neigungsverstellbar sein mindestens 5 gebremste Rollen Anpassung der Sitzhöhe für kleine Personen durch Fußstützen nach DIN 4556 (Mindestmaß der Fußstütze: 35 x 45 cm, Neigung verstellbar, rutschfester Belag) ca. 90 ca. 90 Bild 3: Arbeitsdrehstuhl 3. Konzepthalter ist nur bei speziellen Tätigkeiten (z.b. Abschrift von Vorlagen) erforderlich frei aufstellbar - zwischen 15 und 75 neigbar ausreichend groß (entsprechend der Vorlage) und standsicher Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

3 4. Bildschirm der Bildschirm soll nach Höhe und Neigung einstellbar sein Positivdarstellung (dunkle Schrift auf hellem Grund) flimmerfrei, mindestens 73 Hz, empfohlen mehr als 85 Hz Bildelementfolgefrequenz der Bildschirm soll MPR II, TCO 95 oder besser geprüft sein und TÜV, GS und CE- Zeichen besitzen Blickrichtung parallel zur Fensterfront Sie nehmen eine entspannte Kopfhaltung ein, wenn der Blick leicht nach unten geneigt ist. Die obere lesbare Zeile darf nicht über der Augenhöhe liegen. Bild 4: Bildschirmhöhe und -neigung / Sehabstand 5. Tastatur getrennt vom Bildschirm aufstellbar mittlere Tastenreihe etwa 3 cm über Standfläche Neigung der Tastatur ca. 15 Bei hohen Tastaturen kann eine separate Handballenauflage die Hände unterstützen. Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

4 6. Beleuchtung und Blendung / Spiegelung empfehlenswert sind eine indirekte Beleuchtung oder Spiegelrasterleuchten. Falls Kann nicht auf Einzelplatzleuchten verzichtet werden, müssen diese bildschirmarbeitstauglich sein. die Beleuchtungsstärke soll etwa 500 Lux betragen als Lichtfarbe für die Leuchtstofflampen wird neutralweiß (nw) empfohlen, bei weißen Wänden auch warmweiße Lichtfarbe (ww) die Leuchtenbänder sollen getrennt schaltbar sein auf dem Bildschirm sollen sich keine Fenster oder die Beleuchtung spiegeln bei Blendung durch Sonneneinstrahlung / Tageslichteinfall sind die Fenster mit verstellbaren Lichtschutzeinrichtungen z. B. Außenjalousien oder Lamellenstores zu versehen 7. Anordnung im Raum der Bildschirm ist parallel zu den Leuchtenbändern und zwischen den Leuchtenbändern anzuordnen Entfernung Arbeitsplatz - Fenster 1-2 m Blickrichtung zum Bildschirm parallel zum Fenster Bild 5: Blickrichtung / Fensterabstand Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

5 8. Arbeitsumgebung (Lärm, Klima) Raumtemperatur C, nicht über 26 C die Luftfeuchte soll zwischen 40 und 60 % betragen, wobei im Sommer 30 % und im Winter 40 % möglichst nicht unterschritten werden sollen Raumtemperatur C, nicht über 26 C (bei Außentemperaturen, die zu einer länger anhaltenden Erwärmung über 26 C führen, sollen Maßnahmen zur Kühlung getroffen werden) der Lärmpegel soll: - bei überwiegend geistiger Tätigkeit: 55 db(a) - bei mechanisierter (mechanische Schreibmaschine) Bürotätigkeit: 70 db(a) nicht überschreiten. 9. Arbeitsmedizinische Vorsorge Erstuntersuchung (Überprüfung des Sehvermögens) vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit beim Betriebsarzt Nachuntersuchung in altersabhängigen Abständen, ggf. Zwischenuntersuchung "Ungefähr wird es schon stimmen" gilt nicht! Die korrekte Anordnung der Arbeitsplatzelemente verhindert u. a. Durchblutungsstörungen und langfristig Schäden der Wirbelsäule oder schmerzhafte Verspannungen im Nacken-Schulter-Bereich. Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

6 Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen (Auszug aus der BildscharbV): Bildschirmgerät und Tastatur 1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. 2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen. 3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden können. 4. Der Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein. 5. Das Bildschirmgerät muss frei und leicht drehbar und neigbar sein. 6. Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können. 7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Hände ermöglichen. 8. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben. 9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. Sonstige Arbeitsmittel 10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muss vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden. 11. Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltet und standsicher sein. 12. Der Vorlagenhalter muss stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden. 13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann. Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

7 Arbeitsumgebung 14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein. 15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden. 16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt. 17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden. 18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. 19. Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist. Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel 20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. 21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen: 21.1 Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können. 22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden. Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz.doc Seite

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