Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor

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1 Titel Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor Sondernummer zur HGV-Zeitung, Nr. 02/ spedizione in a.p.-45%, art. 2, 20/b, legge 662/96 - filiale di Bolzano

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3 Vorwort Eine starke Interessensvertretung Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) Die vorliegende Broschüre beinhaltet die wesentlichsten Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages für das Gastgewerbe. Der Verwaltungsrat der Südtiroler Tourismuskasse (STK) will damit für mehr Transparenz sorgen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wertvolle Informationen für den Arbeitsalltag liefern. Die Broschüre erläutert die Aufgaben und Ziele der Südtiroler Tourismuskasse und stellt die wichtigsten Punkte des Kollektivvertrages und des Landesabkommens für Bedienstete im Tourismussektor dar. Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) ist eine bilaterale Körperschaft und wurde 1993 vom HGV und von den Fachgewerkschaften aufgrund des Nationalen Kollektivvertrages ins Leben gerufen. Die Förderung gemeinsamer Interessen von ArbeitnehmerInnen und UnternehmerInnen im Gastgewerbe ist das Ziel der Vereinigung. So finanziert die Südtiroler Tourismuskasse (STK) berufsbildende Kurse und gibt gemeinsam mit dem Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) dreimal jährlich ein interessantes Weiterbildungsprogramm heraus, das in den unterschiedlichsten Bereichen des Gastgewerbes professionelle Aus- und Weiterbildung anbietet. Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) setzt weiters soziale Maßstäbe und unterstützt temporär ArbeitnehmerInnen mit finanziellen Mitteln. Ein weiterer Tätigkeits-Schwerpunkt der STK liegt in der Rückerstattung des Schulbzw. Krankengeldes an die ArbeitgeberInnen, und auch bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen ist die Südtiroler Tourismuskasse ein kompetenter Ansprechpartner. 3

4 Inhalt Südtiroler Tourismuskasse... Seite 6 1. Arbeitsantritt... Seite 9 2. Probezeit... Seite 9 3. Berufsbilder/Einstufungen... Seite Lehrlingswesen... Seite 10 a) Dauer der Lehrzeit... Seite 10 b) Berufsschule... Seite 10 c) Lehrlingslöhne... Seite 11 d) Krankheit... Seite 11 e) Saisonbetriebe... Seite 11 f) Arbeitszeiten... Seite 11 g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen... Seite Arbeitszeiten generell... Seite 12 a) flexible Arbeitszeit... Seite 12 b) Überstunden... Seite Ruhetag... Seite Urlaub... Seite 13 a) Urlaubsberechnung... Seite 13 b) Urlaubsanspruch... Seite 13 c) Urlaubsregelung... Seite 13 d) Freistellung bei Todesfall... Seite 13 e) Heiratsurlaub... Seite Feiertage... Seite Sonntagszuschlag... Seite Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes... Seite Entlohnung... Seite 14 a) Auszahlung... Seite 14 b) Provinziales Lohnelement... Seite 15 c) Saisonzuschlag... Seite 15 d) Abfertigung... Seite 15 e) Dienstalterszulage... Seite 15 f) Auszahlung der Guthaben... Seite 15 44

5 Inhalt 12. Teilzeitarbeit... Seite 16 a) Flexible elastische Klauseln... Seite 16 b) Zusatzarbeit... Seite Entlassung/Kündigung... Seite 16 a) Kündigungsfristen... Seite 17 b) Entlassungsschutz... Seite Zeitverträge... Seite 18 a) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitgeber/in... Seite 18 b) Vorzeitige Auflösung durch den/die Arbeitnehmer/in... Seite Mutterschaft... Seite 18 a) Vorzeitige Mutterschaft... Seite 18 b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft... Seite 19 c) Elternurlaub... Seite 19 d) Stillpausen... Seite 19 e) Erkrankung des Kindes... Seite Krankheiten und Arbeitsunfälle... Seite 20 a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben... Seite 20 b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben... Seite 20 c) Kontrollvisiten... Seite 21 d) Arbeitsunfall... Seite Unterkunft und Verpflegung... Seite Laborfonds... Seite Gewerkschaftsrecht... Seite 22 5

6 Südtiroler Tourismuskasse Tätigkeit der Südtiroler Tourismuskasse: Berufsbildende Kurse, soziale Maßnahmen, temporäre, fi nanzielle Unterstützung der Arbeitnehmer, Rückerstattung des Schulgeldes. Die Südtiroler Tourismuskasse Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) und den Fachgewerkschaften ASGB, AGB/CGIL - LHFD/FILCAMS, SGB/ CISL - FI- SASCAT sowie SGK/UIL - UILTUCS ist für die ArbeitnehmerInnen des Gastgewerbes die Bilaterale Körperschaft Südtiroler Tourismuskasse eingerichtet worden. Die Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994 begonnen. Sitz Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine Gewinnabsichten und hat den vorläufigen Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) in Bozen, Schlachthofstraße 59. Zweckbestimmung 1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen, die vom HGV und den Gewerkschaftsorganisationen anerkannt sind und auch solche, die vom Verwaltungsrat der Südtiroler Tourismuskasse beschlossen werden; 2. Vorübergehende Unterstützung des Einkommens der ArbeitnehmerInnen, die von betrieblichen Wiederaufbau- oder Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, welche eine zeitlich unbegrenzte Auflösung und/oder Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse hervorrufen sowie die Finanzierung von Umschulungskursen für jene ArbeitnehmerInnen, die sich in dieser Lage befinden; 3. Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens der Saisonbeschäftigten, die an Berufsbildungskursen teilnehmen, die von der Südtiroler Tourismuskasse selbst organisiert werden sowie soziale Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer- Innen. Mitglieder und Nutznießer Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse sind alle ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen der Betriebe, die dem HGV angeschlossen sind oder welche die Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages vom 27. Juli 2007 für das Gastgewerbe anwenden und die ver- 6

7 Südtiroler Tourismuskasse traglichen Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die Beiträge an die Südtiroler Tourismuskasse regelmäßig zahlen. Aktivitäten der Südtiroler Tourismuskasse a) Finanzierung der Weiterbildungsveranstaltungen Die Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungsveranstaltung besuchen und die Einzahlung der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß vornehmen, erhalten eine Reduzierung der Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt 70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei der/ die Teilnehmer/in einen Mindestbeitrag von 52 Euro zu leisten hat. b) Rückerstattung des Schul- bzw. Krankengeldes an den/die Arbeitgeber/in Laut Art. 9 des Landesabkommens vom 27. August 2008 über das Lehrlingswesen wird das Schul- bzw. Krankengeld wie bisher vom/von der Arbeitgeber/in ausbezahlt. Auf Antrag an die Südtiroler Tourismuskasse erhält der/die Arbeitgeber/in das Berufsschulgeld im Ausmaß von 55 % und bei Krankheit die Ergänzungszahlung zu Lasten des Arbeitgebers im Ausmaß von 100 % rückvergütet. Voraussetzungen für die Rückerstattung des Schul- bzw. Krankengeldes 1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Einzahlung laut Art. 4 und 5 des Statutes der Südtiroler Tourismuskasse vornehmen. 2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, dem Antrag die unterschriebenen Lohnstreifen des Lehrlings beizulegen. Das Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen unter der Bezeichnung Entgelt Berufsschule und das Krankengeld unter Krankengeld Lehrling ausgewiesen werden. 3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck DM/10 (Ausdruck telematischer Übermittlung) der letzten drei NISF/INPS- Einzahlungen samt Einzahlungsschein Mod. F24 beigelegt werden. 4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres. Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich das Recht vor, bei fehlenden oben genannten Voraussetzungen den Antrag abzuweisen. c) Soziale Maßnahmen Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer- Innen, welche vom Verwaltungsrat der Südtiroler Tourismuskasse genehmigt werden. Stand: Dezember 2008 Die Rückerstattung des Schul- und Krankengeldes muss bei der Tourismuskasse eigens beantragt werden. 7

8 Inkrafttreten und Laufzeit Anwendungsbereich: Hotels, Pensionen, Garnis, Gasthäuser, Restaurant, Bars, usw. Abgeschlossen von den ArbeitnehmerInnenund ArbeitgeberInnenvertretern in Rom am 27. Juli 2007 und gültig vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember Das Landesabkommen wurde in Bozen am 27. August 2008 abgeschlossen und ist gültig vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. Dezember Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen ist als Orientierungshilfe gedacht. Da es notwendig war, eine Vielzahl von Bestimmungen zusammenzufassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als Grundlage für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen dienen. Nachdruck auch auszugsweise ohne Genehmigung nicht gestattet. 8

9 Beherbergung und Nichtbeherbergung 1. Arbeitsantritt 2. Probezeit Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen wird dem Arbeitsamt vor Arbeitsbeginn mitgeteilt. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beim Arbeitsamt beigelegt werden: Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (nur bei Nicht-EU-Bürgern/innen) Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich vereinbart wird. Wenn ein/ eine Arbeitnehmer/in innerhalb von zwei Jahren im selben Betrieb wieder für die selbe Arbeit beschäftigt wird, ist keine Probezeit vorgesehen. Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch während der Probezeit. Folgende Unterlagen benötigt der/die Arbeitgeber/in bei der Aufnahme: persönliche Daten Wohnsitz Steuernummer gültigen Sanitätsausweis (muss nicht mehr verlängert werden) eventuelle Dokumente für Familiengeld oder Steuerfreibeträge Erklärung über die Zweckbestimmung der Abfertigung (TFR-2) Erklärung über das Anrecht der Steuerfreibeträge Folgende Unterlagen müssen dem/ der Arbeitnehmer/in am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden: Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag Während oder am Ende der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden. Wird bei ArbeitnehmerInnen außerhalb der Provinz das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, so müssen die Fahrtspesen vergütet werden. Probezeit je nach Einstufung Arbeitstage Kader A Kader B 180 Gruppe I 150 Gruppe II 75 Gruppe III 45 Gruppe IV Gruppe V 30 Gruppe VI-s 20 Gruppe VI Gruppe VII 15 Lehrlinge 25 Saisonarbeitnehmer/innen 10 9

10 3. Berufsbilder/Einstufungen Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit den jeweiligen Lohnstufen an: Lohnstufe A Lohnstufe B Lohnstufe 1 Lohnstufe 2 Lohnstufe 3 Lohnstufe 4 Lohnstufe 5 Lohnstufe 6s Lohnstufe 6 Lohnstufe 7 leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen leitende Angestellte Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante, Chefbarman, Direktionsassistent/in, u.ä. Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin, Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier, u.ä. Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Koch/Köchin, Barman, Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin, qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich, u.ä. Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung und ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in, Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in, Kinderbetreuer/in, Fahrer/in, u.ä. Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben Hilfspersonal 36 Monate beträgt die Lehrzeit für Koch- und Servierlehrlinge sowie Bürofachkräfte. 4. Lehrlingswesen a) Dauer der Lehrzeit Kochlehrling: 36 Monate Servierlehrling: 36 Monate Bürofachkraft: 36 Monate Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit eingestellt werden, wird die Lehrzeit zum Ausgleich für die Unterbrechungen um 1/6 verkürzt. Die Teilnahme an Kursen mit Blockunterricht muss voll und ganz als gearbeitete Zeit betrachtet werden. Köche, Kellner und Bürofachkräfte werden nach Abschluss der Lehre in die vierte Lohnstufe eingestuft. b) Pflicht zum Besuch der gastgewerblichen Berufsschule 3 x 10 Wochen 10

11 c) Lehrlingslöhne Die Entlohnung für die Lehrlinge wird folgendermaßen festgelegt: Lehrzeit 36 Monate 1. Lehrjahr 60 Prozent 2. Lehrjahr 86,50 Prozent 3. Lehrjahr 90 Prozent Als Grundlage für die Berechnung der Lehrlingslöhne dient der Bruttolohn der IV. Lohngruppe eines/einer qualifizierten volljährigen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird normal entlohnt. Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehrlingen werden die Unterrichtsstunden bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Deren Anteil wird auf 18,50 Prozent (Prozentsatz für zehn Wochen Berufsschule) der vertraglichen Entlohnung (Berechnungsbasis: Monatslohn, 13. und 14. Monatslohn, bezahlte Freistellungen und Urlaub) festgelegt. d) Entlohnung bei Krankheit Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der Entlohnung. e) Saisonbetriebe Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des Jahres für 70 Tage durchgehend bzw. 120 Tage nicht zusammenhängend unterbricht, so kann ein befristeter Lehrvertrag für die Dauer der Saison abgeschlossen werden. In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im Dienst, ausgenommen bei Kündigung durch den Lehrling selbst, bei Entlassung aus schwerwiegendem Anlass oder aus gerechtfertigtem Grund. Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in der vorhergehenden Saison beschäftigten Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der Lehrling einen schriftlichen Antrag innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt. f) Arbeitszeiten für Minderjährige Minderjährige, zwischen 15 und 18 Jahre, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche sowie höchstens 4 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten. Sie haben außerdem Anrecht auf zwei Ruhetage pro Woche, wobei einer davon nicht mehr der Sonntag sein muss. Allerdings muss der Ruhetag mindestens 36 Stunden zusammenhängend betragen. Überstundenleistungen und Nachtarbeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens bleiben Minderjährigen untersagt. g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlingsausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertigten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der Das Jugendschutzgesetz schreibt genau vor, wie lange Jugendliche beschäftigt werden dürfen. 11

12 Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine neuen Lehrlinge einstellen. Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung: Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten Grund entlassen wird, hat Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für 78 Arbeitstage (3 Monate), bemessen auf die Differenz zwischen Lehrlingslohn und dem Bruttolohn eines ausgelernten Beschäftigten (IV. Lohnstufe). Folgende Gründe rechtfertigen eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses seitens des/der Arbeitgebers/in: wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht; ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis verrät; von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder ihn wiederholt unbefugt verlässt; seine Pflichten grob vernachlässigt; die Berufsschule trotz wiederholter Ermahnung nicht besucht; wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen erheblich einschränken muss. Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig auflösen: wenn gesundheitliche Gründe vorhanden sind; wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten grob vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, welche die Fortsetzung des Lehrverhältnisses unzumutbar machen; wenn der Sitz des Betriebes oder der Wohnsitz des Lehrlings verlegt werden und somit der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar wird; wenn der Lehrling durch den Wechsel der Lehrstelle erheblich näher bei seiner Familie sein kann; wenn Ereignisse eintreten, welche die ständige Anwesenheit des Lehrlings in der Familie erfordern; wenn eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgt. 5. Arbeitszeiten generell Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 48 Stunden, einschließlich der Mehr- und Überstunden, betragen. a) Flexible Arbeitszeit In vorheriger Absprache zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als 40-Wochen-Stunden in der Vor- und Hauptsaison vereinbart werden. Die Mehrarbeit bzw. Fehlstunden können innerhalb von 3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag) ausgeglichen werden. b) Überstunden Als Überstunden gelten sämtliche Stunden, die die 40 Stunden in der Woche überschreiten. In Saisonbetrieben können bei Bedarf bis zu 3 Überstunden täglich geleistet werden. 12

13 6. Ruhetag 1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte (24 Stunden ohne Unterbrechung); 1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte. Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr als einer Woche gewährt werden, vorausgesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht 24 Stunden je sechs Arbeitstagen, berechnet auf einen Zeitraum von 14 Tagen. 7. Urlaub Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro Jahr (auch für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage werden nicht als Ferien berechnet. Ferien und Freistunden ( permessi ) reifen auch während Krankheit, Unfall und Pflichtmutterschaft an. a) Urlaubsberechnung Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die MitarbeiterInnen der Urlaubsanspruch (auch für Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vorgenommen und nicht wie bisher in 12tel. Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet. b) Urlaubsanspruch Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an Arbeitszeitreduzierung ( permessi ). Diese zusätzlichen Freistunden können in Halbtags- oder Tagesabwesenheiten genossen werden, z.b. für Arztvisiten, usw. c) Urlaubsregelung Der Urlaub muss immer in Absprache zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in unter der Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Interessen des/der Arbeitnehmers/in geregelt werden. d) Freistellung bei Todesfall Die Freistellung bei einem Familienunglück, z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbetrieben 5 Kalendertage und in Saisonsbetrieben 3 Kalendertage und wird entlohnt. e) Heiratsurlaub Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitnehmer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist, Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub. Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme mitzuteilen. Der Lohn wird während dieser Zeit normal weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorgewiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeitnehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage verlängern lassen; diese Tage werden nicht bezahlt. Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeitnehmer/in kein Heiratsurlaub zu. Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im Jahr. Ferien und Freistunden ( permessi ) reifen auch während Krankheit, Unfall und Pflichtmutterschaft an. 13

14 8. Feiertage 9. Sonntagszuschlag Folgende Feiertage müssen bei der Lohnberechnung berücksichtigt werden: Feiertage 1. Jänner Neujahr 6. Jänner Heilige Drei Könige Variabel Ostermontag Staatsfeiertag 25. April (Jahrestag der Befreiung) 1. Mai Tag der Arbeit Variabel Pfingstmontag (Patrozinium) 2. Juni Nationalfeiertag 15. August Ferragosto /Maria Himmelfahrt 1. November Allerheiligen 4. November abgeschaffter Feiertag 8. Dezember Maria Empfängnis 25. Dezember Christtag/1. Weihnachtstag 26. Dezember Stephanstag/2. Weihnachtstag Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, muss neben dem normalen Lohn noch ein Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt werden. Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird, da gerade Ruhetag oder der normale wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem normalen Lohn ein Tageslohn ohne Aufschlag bezahlt werden. Dies gilt auch für den 4. November. Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu. 10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt im Monat Dezember und die Auszahlung des 14. Monatslohnes im Monat Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden der 13. und 14. Monatslohn anteilsmäßig in 26tel berechnet. Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes in Form von monatlichen Akontozahlungen nicht gestattet ist. 11. Entlohnung Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen zusammengesetzt: Grundlohn Kontingenzzulage Provinziales Lohnelement Dienstalterszulage Saisonzuschlag von 8 % (bei saisonalen bzw. befristeten Arbeitsverträgen bis zu 10 Monaten) a) Auszahlung des Lohnes Die Auszahlung des Lohnes muss spätestens innerhalb dem 6. des darauf folgenden Monats, immer zusammen mit dem Lohnstreifen, erfolgen. 14

15 b) Provinziales Lohnelement In der Provinz Bozen wird, wie im Landesabkommen vom 27. August 2008 vorgesehen, eine Landeszulage von 35 Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt. Diese Landeszulage wird unter der Bezeichnung Provinziales Element in der Lohntabelle angeführt. c) Saisonzuschlag Die Saisonbeschäftigten erhalten in der Provinz Bozen einen Saisonzuschlag von 8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhältnisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht mehr als zehn Monate beträgt. d) Abfertigung Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar Dezember) auf das Jahreseinkommen bzw. Saisoneinkommen berechnet. Sie beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn pro Dienstjahr. Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben werden alle angereiften Lohnelemente, inklusive der Abfertigung, mit dem letzten Lohnstreifen ausbezahlt. Maximal werden 6 Dienstalterszulagen angerechnet. Dienstalterszulage Lohnstufe A 40,80 Lohnstufe 4 33,05 Lohnstufe B 39,25 Lohnstufe 5 32,54 Lohnstufe 1 37,70 Lohnstufe 6/S 31,25 Lohnstufe 2 36,15 Lohnstufe 6 30,99 Lohnstufe 3 34,86 Lohnstufe 7 30,47 f) Auszahlung der Guthaben Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung ist eine Verzögerung höchstens bis zum darauf folgenden Monat möglich. e) Dienstalterszulage Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge: Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß den oben angeführten Beträgen ausbezahlt. Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebensjahres. 15

16 Teilzeitarbeitsverträge müssen genaue Angaben der Arbeitszeit und ihrer Aufteilung enthalten. 12. Teilzeitarbeit Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit genauer Angabe der Arbeitszeit und ihrer Verteilung. Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14. Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unverändert) und die Feiertage müssen im Verhältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeitbeschäftigten haben die bereits bediensteten Teilzeitbeschäftigten Vorrang. a) Flexible elastische Klauseln Das Landesabkommen im Gastgewerbe ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den Nachmittag verschoben werden. Die Einführung von flexiblen - elastischen Klauseln im individuellen Arbeitsvertrag wird mit einem Aufschlag von 15 % der normalen monatlichen Entlohnung vergütet, falls diese Klauseln auf Wunsch des/der Arbeitgebers/in eingeführt werden. b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäftigten mit fixem Stundenplan Laut Landesabkommen können Zusatzstunden (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag festgelegt) im Höchstmaß von 50 % der Stunden, die im Teilzeitvertrag auf Monatsbasis vorgesehen sind, geleistet werden. Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen von Abwesenheit verlangen: Krankheit/Unfall (über einen Monat) Urlaub Schwierigkeiten bei der Personalsuche bei Banketten und anderen Ereignissen mit Ausnahmecharakter bei saisonbedingter Mehrarbeit Diese Stunden werden mit einem Zuschlag von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn, Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt. Wichtig: Die Leistung der Zusatzstunden ist immer freiwillig. 13. Entlassung/Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, mittels Einschreibebrief mit Rückantwort innerhalb der nachstehend angeführten Termine erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht gültig. Die Kündigung von Seiten des/der Arbeitnehmers/in kann laut Nationalem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit vorgenommen werden. 16

17 a) Kündigungsfristen bis zum vollendeten 5. Dienstjahr Kader A, Kader B Gruppe I Gruppe II und Gruppe III Gruppe IV und Gruppe V Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII Kalendertage 4 Monate 2 Monate 1 Monat 20 Tage 15 Tage vom 5. bis 10. Dienstjahr Kader A, Kader B Gruppe I Gruppe II und Gruppe III Gruppe IV und Gruppe V Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII Kalendertage 5 Monate 3 Monate 45 Tage 30 Tage 20 Tage über 10 Dienstjahre Kader A, Kader B Gruppe I Gruppe II und Gruppe III Gruppe IV und Gruppe V Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII Lehrlinge Kündigungsfristen in Saisonbetrieben Kalendertage 6 Monate 4 Monate 2 Monate 45 Tage 20 Tage 10 Tage 15 Tage 17

18 Eine Entlassung muss immer schriftlich mitgeteilt und begründet werden, ansonsten ist sie wirkungslos. b) Entlassungsschutz in Jahresbetrieben Die Entlassung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Sprache, politischen Ansichten, religiöser Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Streikbeteiligung ist unabhängig von der Begründung, die diese rechtfertigen mag, in jedem Fall unzulässig. Entlassungsverbot gilt auch bei Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall und Militärdienst. Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat ab dem Tag der Veröffentlichung der Heiratsabsichten beim Standesamt bis zu einem Jahr nach der Eheschließung. Eine ungerechtfertigte Entlassung kann innerhalb von 60 Tagen angefochten werden. 14. Zeitverträge Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins aus. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z. B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur Saisonende anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, so muss eine schriftliche Kündigung mit 15 Kalendertagen gemacht werden. a) Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitgebers/in Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Rechtfertigungsgrund oder wegen der Schlie- ßung des Betriebes aus Verschulden des/ der Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastbaren Gründen entlassen wird, hat der/die Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte. b) Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitnehmers/in Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/ in das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. 15. Mutterschaft a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub Besteht eine Gefahr, dass der normale Verlauf der Schwangerschaft durch die Arbeit beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehmerin beim Amt für sozialen Arbeitsschutz einen Antrag auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen. Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des Bruttolohnes gewährt. 18

19 b) Obligatorische Mutterschaft/ Vaterschaft Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflichtfreistellung und beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet drei Monate nach dem effektiven Geburtstermin, bei flexibler Mutterschaft ein Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und vier Monate nach der effektiven Geburt. Für die Auszahlung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen (Mod. MAT.). Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf jeden Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt nach dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgt, so werden diese Tage am Ende dazugerechnet. Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B. bei schwerer Krankheit oder Todesfall der Mutter, einen Vaterschaftsurlaub von 3 Monaten ab dem effektiven Geburtstermin beantragen. Während dieser Zeit erhält die/der Arbeitnehmer/in das Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 100 %. Während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes reift das Dienstalter, der Anteil des 13. Monatslohnes, Urlaub und Abfertigung an. und zwar in der Höhe von sechs Monaten für jeden Elternteil. Beide Eltern zusammen können höchstens 10 Monate beanspruchen. Wenn der Vater mindestens 3 Monate beansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf 7 Monate und die Gesamtfreistellung auf 11 Monate. Wenn der Vater oder die Mutter alleinerziehend sind, haben sie Anrecht auf 10 Monate Freistellung. Das Elterngeld zu Lasten des NISF/INPS wird im Ausmaß von 30 % bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und maximal für 6 Monate insgesamt für beide Elternteile ausgezahlt. (Berechnungsbasis: Monatsbruttolohn). Der Zeitraum, welcher eventuell die 6 Monate überschreitet, wird nur dann entlohnt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Für die Auszahlung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.). d) Stillpausen Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes können täglich zwei Stunden pro Kind als Stillpausen beansprucht werden, wobei die Beschäftigte den Betrieb verlassen kann, vorausgesetzt, dass die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt, ansonsten eine Stunde am Tag. Als obligatorische Mutterschaft gelten fünf Monate. Das Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin im Ausmaß von 100 %. c) Elternurlaub (Fakultative Mutterschaft) Der Elternurlaub kann von der Mutter oder/und vom Vater des Kindes bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden Diese Stunden werden normal (zu 100 % zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die Stillpausen müssen von der Arbeitnehmerin schriftlich beantragt werden. 19

20 e) Freistellung bei Erkrankung des Kindes Die Mutter oder der Vater haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes das Recht, bei dessen Erkrankung für die Dauer der Krankheit vom Dienst freigestellt zu werden. Vom 3. bis zum 8. Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch eine Freistellung bis zu 5 Tagen pro Jahr und je Kind vorgesehen. Die Erkrankung des Kindes muss immer mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt werden. Während dieser Zeit steht dem/der Arbeitnehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch werden die Versicherungszeiten automatisch angerechnet. 16. Krankheiten und Arbeitsunfälle Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall muss der Arbeitsplatz für insgesamt 300 Tage erhalten bleiben, davon die letzten 120 Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl aber Abfertigung. Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die Gewährung der letzten 120 Tage vor Ablauf der ersten 180 Tage einen schriftlichen Antrag stellen. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, den/die Arbeitnehmer/in 10 Tage vor Ablauf der 180-Tage-Frist an den Antrag zu erinnern. a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf 100 % der Entlohnung Während der Krankheit reifen folgende Lohnzahlungen an: 100 % des 13. und 14. Monatslohnes volle Abfertigung Feiertagszulage Urlaub und Freistunden Zu Lasten des NISF/INPS: vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %) vom 21. bis 180. Tag = 66 % Krankengeld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 66 %) Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in Familienangehörige zu Lasten hat, so wird für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw. 66 % vorgenommen. b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Entlohnung vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf 100 % der Entlohnung Während der Krankheit reifen folgende Lohnzahlungen an: 100 % des 13. und 14. Monatslohnes 20

21 volle Abfertigung Feiertagszulage Urlaub und Freistunden Zu Lasten des NISF/INPS: vom 4. bis 180. Tag = 80 % Krankengeld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 80 %) Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in Familienangehörige zu Lasten hat, so wird für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vorgenommen. c) Kontrollvisiten Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohnsitz des/der Arbeitnehmers/in bzw. Aufenthaltsort während der Krankheit werden zu den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr. d) Arbeitsunfall Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfälle, die im Betrieb bzw. während der Arbeitszeit passieren. Während der Abwesenheit wegen Arbeitsunfall reifen folgende Lohnzahlungen an: 100 % des 13. und 14. Monatslohnes volle Abfertigung Urlaub und Freistunden Zu Lasten des I.N.A.I.L.: vom 5. bis 90. Tag = 60 % ab dem 91. Tag = 75 % Feiertage inbegriffen Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die ihm/ihr zustehende vertragliche Entlohnung auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo) des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen. Der Arbeitsunfall muss im Gegensatz zur Krankheit immer mit einer Gesundschreibung abgeschlossen werden. Die Unfallmeldung muss vom/von der Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei verspäteter Meldung ist eine Verwaltungsstrafe von 258 Euro bis Euro vorgesehen. Bezahlung durch den/die Arbeitgeber/in: vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Entlohnung vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf 100 % der Entlohnung 21

22 17. Regelung bei Unterkunft und Verpflegung Regelung bei Frühstück und Essenspausen Für Mittag- und Abendessen sind jeweils 30 Minuten vorgesehen, die nicht als Arbeitszeit zählen, vorausgesetzt, dass die Pause ungestört genutzt werden kann. Gleichfalls werden für das Frühstück 15 Minuten von der effektiven Arbeitszeit in Abzug gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn der Arbeitszeit eingenommen wird. Voraussetzung für den Abzug der Essenszeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenzdienst) verlangt werden kann. Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unterkunft und Verpflegung bieten kann, ist er/sie verpflichtet, dies dem/der Arbeitnehmer/in vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. 18. Laborfonds ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die vom selben/von derselben Arbeitgeber/in wieder eingestellt werden, müssen keinen neuen Antrag an den Laborfonds stellen. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die entsprechende Mitteilung über die Wiederaufnahme der Arbeit vorzunehmen. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglichkeit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf maximal 10 % zu beantragen. 19. Gewerkschaftsrecht Versammlungsrecht In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können jährlich 10 Arbeitsstunden für Betriebsgewerkschaftsversammlungen beansprucht werden. Abzug auf dem Lohnstreifen Abzug für 1 Essen 0,70 Frühstück 0,12 Übernachtung 0,75 Volle Unterkunft und Verpflegung 2 Essen für 26 Tage 36,40 Übernachtung 19,50 Frühstück 3,12 Insgesamt 59,02 22

23 Herausgeber: Südtiroler Tourismuskasse (STK) Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Tel Bozen, Schlachthofstr. 59 ASGB Tel Bozen, Bindergasse 30 AGB/CGIL LHFD/FILCAMS Tel Bozen, Romstr. 79 SGB/CISL FISASCAT Tel Bozen, Siemensstr SGK/UIL UILTUCS Tel Bozen, Romstr. 84/c Südtiroler Tourismuskasse (STK) c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Bozen, Schlachthofstr. 59 Tel Fax Impressum: Herausgeber: HGV-Service Genossenschaft Verantwortlich für den Inhalt: Hansjörg Dariz Reg. Trib. Bozen 3/ Druck: Karo Druck, Frangart Dezember 2008 Stellenmarkt online Arbeit Arbeitsamt 23

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