Auszug aus dem Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen (Confcommercio)

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1 INTERNE INFORMATION Auszug aus dem Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen (Confcommercio) Diese Information ist für den internen Gebrauch bestimmt und darf nicht an Mitglieder oder Kunden verkauft, g t oder weitergegeben werden. Für eine vollständige Information siehe entsprechende Kollektivverträge und Gesetze. Eventuelle Hinweise für Verbesserungen oder Aktualisierungen sind willkommen. Quellen: NAKV vom (nur von CISL und UIL unterzeichnet, von CGIL nicht) NAKV vom LZV vom (wird zurzeit neu verhandelt) Einstufung Der gesamtstaatliche Kollektivvertrag sieht acht Einstufungskategorien vor, die sich nach Verantwortungsgrad, Entscheidungsautonomie, Aufgabenbereich und Qualifikation unterscheiden, wobei im Landeszusatzvertrag vereinbart wurde, die unterste Kategorie (7.) in Südtirol nicht anzuwenden. Die einzelnen Kategorien heißen: Mittlere Führungskraft (Quadro) 1. Kategorie (7.). Zudem gibt es zwei gesonderte Kategorien ( ) für die Handelsvertreter (mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis). Probezeit Die Probezeit wurde folgendermaßen festgesetzt: Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 6 Monate Kategorie 60 effektive Arbeitstage Kategorie 60 effektive Arbeitstage Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 45 effektive Arbeitstage Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist beträgt im Falle von Selbstkündigung: Bis zu fünf vollendeten Dienstjahren Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 45 Kalendertage (KT) Kategorie 20 KT Kategorie 15 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 10 KT Über fünf und bis zu zehn vollendeten Dienstjahren Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 60 Kalendertage (KT) Kategorie 30 KT Kategorie 20 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 15 KT Über zehn vollendete Dienstjahre Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 90 Kalendertage (KT) Kategorie 45 KT Kategorie 30 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 15 KT 1

2 Bei Entlassung beträgt die Kündigungsfrist: Bis zu fünf vollendeten Dienstjahren Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 60 Kalendertage (KT) Kategorie 30 KT Kategorie 20 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 15 KT Über fünf und bis zu zehn vollendeten Dienstjahren Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 90 Kalendertage (KT) Kategorie 45 KT Kategorie 30 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 20 KT Über zehn vollendete Dienstjahre Mittlere Führungskraft (Quadro) und 1. Kategorie 120 Kalendertage (KT) Kategorie 60 KT Kategorie 45 KT Kategorie (7. Kat. in Südtirol nicht angewandt) 20 KT In jedem Falle gilt: - Die Kündigung ist schriftlich mittels Einschreiben mit Rückantwort zu versenden - Die Kündigungsfrist läuft ab dem 1. oder 16. eines Monats, wobei zu beachten ist, dass der Arbeitgeber jeweils immer vorher über die Kündigung Kenntnis haben muss, da in diesem Fall nicht der Poststempel zählt. Arbeitszeit Es gibt im Handel je nach Festlegung durch den Arbeitgeber die 40-Stundenwoche, die 39- Stundenwoche oder die 38-Stundenwoche (Supermärkte). In den beiden letzteren Fällen reduziert sich im Verhältnis die Anzahl der anreifenden Freistunden (siehe NAKV). Tankstellen haben die 45- Stundenwoche und Tankstellen auf Autobahnen haben die 42-Stundenwoche. Jährlich können vom einzelnen Arbeitnehmer maximal 250 Überstunden verlangt werden. Als Nachtarbeit zählt die Arbeitszeit zwischen und Uhr. Sonntagsarbeit kann vom einzelnen Arbeitnehmer im Ausmaß von maximal 30 Prozent der auf territorialer (Provinz) Ebene gewährten Sonntagsöffnungen verlangt werden. Nicht dazu verpflichtet sind Mütter und Väter (Letztere mit Sorgerecht) von Kindern unter drei Jahren sowie Beschäftigte, die pflegebedürftige Personen betreuen. Bezüglich Zuschläge siehe nächsten Punkt. Zuschläge auf die Entlohnung Überstunden 15% von der 41. Bis 48. Stunde 20% ab der 49. Stunde Sonntagsarbeit 50% + Ersatzruhetag 30% (wenn der Sonntag ein normaler Arbeitstag ist) Feiertagsarbeit 95% für den Goldenen und Silbernen Sonntag (+ je ein Ersatzruhetag) und für den 8. Dezember (+ entsprechende Anzahl von zusätzlichen Freistunden, sofern er nicht auf einen Sonntag fällt); 50% + Ersatzruhetag für andere gearbeitete Feiertage 2

3 Nachtarbeit 15% Zuschläge bei Teilzeit Mehrarbeit/Zusatzarbeit Flexible Teilzeitklausel Elastische Teilzeitklausel 15% 35% bis 10% der individuellen jährlichen Arbeitszeit 50% für die darüber liegende Mehrarbeit/Zusatzarbeit (siehe LZV) 1,5% (oder 120 Euro jährlich, aufgeteilt in Monatsraten) Teilzeit Die Teilzeitarbeit ist gesetzlich geregelt und durch Bestimmungen der Kollektivverträge ergänzt. Der Teilzeitvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, er muss genaue Angaben zur täglichen Arbeitszeit beinhalten und ist nur im beiderseitigen Einverständnis abänderbar. So genannte flexible und elastische Klauseln erlauben es dem Arbeitgeber, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, von der vertraglichen Arbeitszeit abweichende oder zusätzliche Arbeitsleistungen zu verlangen. Diese Klauseln müssen schriftlich vereinbart werden. Dies kann zu Beginn oder auch während des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Der Arbeitnehmer kann diese Klauseln in den vom Kollektivvertrag genannten Fällen unter Einhaltung der vorgesehenen Frist wieder aufkündigen. Es besteht auch die Möglichkeit von Mehrarbeit/Zusatzarbeit bis zu 50 Prozent der im individuellen Vertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit, wobei die Anzahl der Wochenstunden für die Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf. Die Mehrarbeit bei Teilzeit ist freiwillig, d.h. es bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Teilzeitbeschäftigten. Entlohnung Der Kollektivvertrag sieht für diesen Sektor 14 Monatsgehälter vor. Das 13. Gehalt reift im Zeitraum 1. Januar 31. Dezember an und ist vor Weihnachten auszubezahlen. Das 14. Gehalt reift im Zeitraum 1. Juli 30. Juni an und ist mit dem Junigehalt auszubezahlen. Bei Arbeitsbeginn oder ende innerhalb dieser Zeiträume reift das 13. und 14. Gehalt im Verhältnis zu den geleisteten Monate an. Dabei werden Teile von Monaten mit mindestens 15 Kalendertagen als voller Monat gerechnet. Die Anteile des 13. und 14. Gehaltes sind auch bei einer eventuellen Ersatzzahlung für die Kündigungsfrist zu berechnen. Dienstalterszulage (DAZ) Die Dienstalterszulage reift alle drei Jahre an und wird höchstens zehn Mal gewährt. Es sind folgende monatliche Fixbeträge für die jeweilige Kategorie vorgesehen: Mittlere Führungskraft (Quidor) 25,46 Euro 1. Kategorie 24,84 Euro 2. Kategorie 22,83 Euro 3. Kategorie 21,95 Euro 4. Kategorie 20,66 Euro 5. Kategorie 20,30 Euro 6. Kategorie 19,73 Euro 3

4 Produktivitätsprämie Weiters ist für den Sektor eine jährliche Prämie auf Landesebene vorgesehen, welche von verschiedenen volkswirtschaftlichen Indikatoren abhängt und sich somit nach der Leistungskraft des lokalen Tertiärsektors richtet. Stundenlohn und Tagessatz Der Stundenlohn wird ermittelt, in dem der monatliche Bruttolohn durch 168 dividiert wird. Der Tagessatz errechnet sich, in dem der monatliche Bruttolohn durch 26 dividiert wird. Urlaub und Freistunden 22 Urlaubstage (Arbeitstage) bei Fünftagewoche 26 Urlaubstage ( ) bei Sechstagewoche Zusätzlich reifen so genannte bezahlte Freistunden an: 88 Freistunden in Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten (= 11 Tage) 104 Freistunden in Betrieben mit über 15 Mitarbeitern (= 13 Tage) Mit dem NAKV, welcher im Februar 2011 von CISL und UIL unterzeichnet wurde, wurde für die neuen Mitarbeiter in Bezug auf die Freistunden folgendes festgelegt: In den ersten beiden Dienstjahren reifen pro Jahr nur die 32 Freistunden für die vier abgeschafften Feiertage an. Im dritten und im vierten Dienstjahr reift pro Jahr die Hälfte der Freistunden für Arbeitszeitverkürzung (r.o.l.) an, d.h. 56/2= 28 Freistunden bzw. 72/2 = 36 Freistunden. Ab dem fünften Dienstjahr haben auch diese Mitarbeiter Anrecht auf die vollen Freistunden. (Diese Regelung wird zurzeit auf Landesebene noch zwischen dem hds und den lokalen Fachgewerkschaften im Sinne einer Änderung zum nationalen Kollektivvertrag verhandelt). Die Freistunden müssen innerhalb des Jahres, in dem sie anreifen, aufgebraucht werden. Andernfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese auszuzahlen. Auf jeden Fall müssen diese aber spätestens bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres aufgebraucht sein. Die Freistunden werden in Gruppen von vier oder acht Stunden genossen. Krankheit und Arbeitsunfall Während des Krankenstandes gilt eine Arbeitsplatzerhaltung von 180 Kalendertagen. Für diesen Zeitraum steht eine Entlohnung im Ausmaß von 100 Prozent zu. Vor Ablauf der 180 Tage kann der Arbeitnehmer mittels Einschreiben mit Rückantwort und unter Vorlage der entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen einen unbezahlten Wartestand von weiteren 120 Tagen beantragen. In schwerwiegenden Krankheitsfällen, welche lebensrettende Therapien erfordern, kann der Arbeitnehmer einen weiteren unbezahlten Wartestand beantragen bis zur klinischen Genesung, aber maximal für ein Jahr. Der Landesergänzungsvertrag sieht vor, dass beim verlängerten Krankenstand (max. 120 Tage), die Mitarbeiter mit einem Dienstalter von mindestens zehn Jahren 50% ihrer normalen Entlohnung erhalten. Die Mitarbeiter mit einem geringeren Dienstalter im selben Betrieb, aber mit mindestens zwei Dienstjahren, erhalten während dieses Zeitraums von der Bilateralen Körperschaft des Sektors (EbK) einen Tagessatz von 15-, Euro Brutto für jeden Kalendertag. Weiters sieht der nationale Kollektivvertrag vor, dass die ersten 60 Tage des zusätzlichen Krankenstandes von 120 Tagen im Falle von schwerwiegenden Krankheitsfällen, welche lebensrettende Therapien erfordern, zu 100% entlohnt werden. 4

5 Im Falle eines Arbeitsunfalles, der eine vorübergehende gänzliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz bedingt, gilt eine Arbeitsplatzerhaltung von 180 Kalendertagen, welche auf Antrag des Arbeitnehmers in Form eines unbezahlten Wartestandes für die gesamte Genesungsdauer verlängert wird. Der Arbeitnehmer hat bei Abwesenheit wegen Arbeitsunfall Anrecht auf folgende Entlohnung: - 100% für den Tag, an dem der Arbeitsunfall passiert - 60% für den 2.,3. und 4. Tag (Karenz) - 90% vom 5. bis zum 20. Tag - 100% vom 21. bis zum 180. Tag Nach dem 180. Tag entfällt die Integration des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer erhält nur mehr den Teil seitens des INAIL. Wartestände und Sonderurlaube Mutterschaft Für Mutterschaft, Vaterschaft und Elternurlaub gelten das Gesetz Nr. 53/2000 und der nationale NAKV: - Mutterschaft/Vaterschaft (obligatorisch) 100 Prozent Entlohnung für fünf Monate - Elternurlaub (fakultativ) 30 Prozent Entlohnung für max. sechs Monate für beide Elternteile zusammen innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes Heiratsurlaub 15 Kalendertage beginnend ab dem 3. Tag vor der Hochzeit. Es steht die normale Entlohnung zu. Nicht während der Probezeit. Recht auf Studium Max. 150 bezahlte Stunden für einen Dreijahreszeitraum, auch in einem einzigen Jahr verwendbar. Max. zwei Prozent der Belegschaft können gleichzeitig den Bildungsurlaub beanspruchen, wobei in Betrieben mit 30 bis 49 Beschäftigten jeweils nur einem Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres der Bildungsurlaub zusteht. Zulässig sind Lehrgänge, die in der Schulordnung vorgesehen sind, Oberschule, Universität und Masterabschlüsse. Nicht während der Probezeit. Die vorgesehenen Anwesenheitsstunden des Lehrgangs müssen das Doppelte der beantragten Freistellungsstunden ausmachen. Zusätzlich sind fünf Tage (40 bezahlte Stunden) pro Jahr für die Vorbereitung auf Prüfungen vorgesehen. Bildungsurlaub Es besteht die Möglichkeit, nach einem Dienstalter von vier Jahren im Betrieb um einen unbezahlten Wartestand aus persönlichen Weiterbildungsgründen im Ausmaß von elf zusammenhängenden oder aufgeteilten Monaten im Laufe des gesamten Arbeitslebens anzusuchen. Dieser Bildungsurlaub kann für das Nachholen der Pflichtschule oder für den Abschluss einer Oberschule, Universität oder für die Teilnahme an anderen Lehrgängen, die nicht mit dem Berufsleben verbunden sind, verwenden. Dieser unbezahlte Wartestand gibt nur Anrecht auf die Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Gleichzeitig kann dieser nur von einem Prozent der Belegschaft beansprucht werden, wobei in Betrieben mit 30 bis 99 jeweils nur ein Arbeitnehmer Anrecht darauf hat. Es besteht eine Antragsfrist von 30 bzw. 60 Tagen, je nachdem ob die Dauer des Bildungsurlaubes über fünf Tagen liegt oder nicht, wobei der Betrieb innerhalb 15 Tagen ab Erhalt des Antrages antworten muss. 5

6 Schwerwiegende Familiengründe Bei Tod eines Verwandten innerhalb des 2. Grades oder eines Familienmitgliedes desselben Familienbogens oder im Falle eines schwerwiegenden familiären Vorfalles bei den genannten Personen stehen drei bezahlte Arbeitstage zu, die innerhalb des 7. Tages nach Eintritt der beschrieben Fälle beansprucht werden müssen. Weiters gibt es für die Pflege von Angehörigen die Möglichkeit eines max. zweijährigen unbezahlten Wartestandes im Laufe des gesamten Arbeitslebens, der zusammenhängend oder aufgeteilt beansprucht werden kann und nur für das Anrecht auf Arbeitsplatzerhaltung gibt. Weitere Freistellungen Siehe Gesetz Nr. 104/1992 Abfertigung Die Abfertigung reift in 12tel Teilen (monatlich) an, wobei Teile von Monaten mit mindestens 15 Kalendertagen als voller Monat gerechnet werden. Aufgrund des G.v.D. Nr. 252/2005 muss sich jeder Arbeitnehmer der Privatwirtschaft bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate entscheiden, ob er die anreifende Abfertigung beim Betrieb lassen oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlen will. Das hierbei verwendete Formular nennt sich TFR2. Die Abfertigung (beim Betrieb) ist innerhalb von 45 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens acht Jahren beim selben Betrieb kann um einen Vorschuss auf die Abfertigung im Ausmaß von 70% der angereiften Summe für gesundheitsmäßige Ausgaben oder für den Erwerb der Erstwohnung für sich oder die eigenen Kinder ansuchen (max. 10% der Anspruchsberechtigten und max. 4% der Gesamtbeschäftigten). Zusatzrentenfonds - Laborfonds Dem Fonds können alle Beschäftigten beitreten, die mit unbefristetem Vollzeit- oder Teilzeitvertrag oder mit Lehrvertrag angestellt wurden. Ebenfalls beitreten können die Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag oder Saisonvertrag, deren Arbeitstätigkeit insgesamt mindestens drei Monate im Jahr beträgt. Beiträge Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem : Mindestbeitrag Arbeitnehmer: 0,55% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Arbeitgeberbeitrag: 1,55% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Anteil Abfertigung: 50% oder 100% Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem : Mindestbeitrag Arbeitnehmer: 0,55% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Arbeitgeberbeitrag: 1,55% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Anteil Abfertigung: 100% Lehrlinge: Mindestbeitrag Lehrling: 0,55% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Arbeitgeberbeitrag: 1,05% der Entlohnung zur Berechnung der Abfertigung Anteil Abfertigung: 100% Der Arbeitnehmer kann den eigenen Beitrag erhöhen bzw. (bis auf den Mindestsatz von 0,55%) senken, in dem er innerhalb 30. November einen entsprechenden Antrag (Formular auf an den Betrieb stellt. Der neugewählte Prozentsatz wird dann ab 1. Januar des 6

7 darauffolgenden Jahres angewandt. Die wählbaren höheren Prozentsätze sind: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10. Lehrlingswesen Bezüglich Lehrlingswesen siehe Anhang des LZV vom unter Fachgewerkschaften > ASGB-Handel, Hotel und Gastgewerbe > Handel und Dienstleistungen. EbK Bilaterale Körperschaft Die EbK bietet den eingeschriebenen Arbeitnehmern und Betriebsinhabern verschiedene Leistungen: Spesenrückvergütung im Ausmaß von 75% der Kosten für die Kinderbetreuung (Kinder bis 14 Jahre), Geburtenprämie von 500,- Euro (auch im Falle von Adoption), usw. Die vollinhaltliche Liste der Leistungen befindet sich unter Grundlohnerhöhungen Lohntabelle Handel ab Kategorie Grundlohn Kontingenz E.D.R. Zulage Bruttolohn MF (Quadro) 1.639,69 540,37 8,00 250, , ,04 537,52 8, , ,64 532,54 8, , ,03 527,90 8, , ,46 524,22 8, , ,28 521,94 8, , ,05 519,76 8, ,81 [Stand: Januar 2012, AP] 7

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