Landgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil

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1 Geschaftsnummer: Verkundet am 23. Januar 2009 Haag, JAng.e als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle Landgericht Karlsruhe 8. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Bank AG vertreten durch d. Vorstand der AG - Klagerin - ProzessbevolImachtigter: - Bekiagte - Prozessbevollmachtigte: Rechtsanwaltin Miloloza-Hergeth, Amalienstr. 25, Karlsruhe (19210%) wegen Forderung hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mundliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch Richterin am Landgericht Dr. Ebersbach als Einzelrichter fii r Recht erkannt:

2 1. Die Klage vdird abgewiesen. 2. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorlaufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klagerin verlangt von der Beklagten Ruckzahlung eines Darlehens Mit Kreditvertrag vom (Anlage K1) hatte die Beklagte und ihr Ehemann bei der Klagerin einen Kreditvertrag uber EUR ,60 geschlossen. Das Darlehen wurde antragsgemar ausbezahlt. Nachdem keine Ratenzahlungen mehr erfolgten und die Zahlungsaufforderung der Klagerin erfolglos blieb, hat sie den Kredit mit Kundigungsschreiben vom (Anlage K2) zur Ruckzahlung fallig gestellt. Das Forderungskonto betragt EUR ,86 einschlierlich Verzugszinsen. Die Beklagte, Mutter zweier minderjahriger Kinder, verfugte weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags noch heute uber eine abgeschlossene Schul- und Be- rufsausbildung. Sie verfugte damals wie heute uber kein Einkommen. Die Klagerin tragt vor, die Beklagte sei ihr antragsgemar zur Ruckzahlung des Darle- hens verpflichtet, Unwirksamkeitsgrunde nach 138 BGB bestunden nicht. Die Klagerin beantragt: Die Beklagte wird neben Herrn als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klagerin EUR ,91 nebst 5% p.a. Zinsen uber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europaischen Zentralbank aus EUR ,86 und 4% p.a. Scha-

3 densersatz aus EUR 96,50 jeweils ab dem , abzug~~cn oereits geleiste- ter Zahlung in HiShe von EUR 1.I 15,OO am , zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tragt vor, die streitige Darlehensmitverpflichtung sei ihr gegenilber sittenwidrig. Die Unterzeichnung sei auf Verlangen ihres Ehemannes etfolgt. Sie sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht machtig gewesen und habe keine Kenntnis vom lnhalt des Vertrages gehabt. Der Kredit sei zur Befriedigung der Spielsucht ihres Ehemannes, von dem sie sich getrennt habe, vewendet worden. Fur die Klagerin sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte mangels eigenen Einkommens nicht in der Lage gewesen war, das Darlehen zuruckzubezahlen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die mischen den Parteien gewechselten Schriisatze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgriinde Die zulassige Klage hat keinen Etfolg. Die Beklagte ist nicht zur Ruckzahlung des Kredits (5 488 BGB) verpflichtet, da ein Fall der sittenwidrigen Uberforderung der Beklagten im Sinne von BGB vorliegt. Denn die Mithaftung der Beklagten uberforderte diese von Anfang an finanziell in krasser Weise. Sie verfugte namlich zu keiner Zeit uber eigenes Einkommen oder eigenes Vermogen. Dies wird von der Klagerin auch nicht bestritten. Selbst wenn ihr dies subjektiv verbor-

4 gen geblieben sein sollte, kann sie sich darauf nicht berufen, da eine tatsachliche Vermutung dafur spricht, dass die Klagerin subjektiv die mangelnde finanzielle Leistungsfahigkeit der Beklagten gekannt hat und sich zunutze gemacht hat (vgl. BGH WM 1996, 53). Denn nach bankublichen Gepflogenheiten uberprufen Kreditinstitute die geforderten Sicherheiten vor der Einnahme grundsatzlich auf ihre Werthaltigkeit und miissen von sich aus Ermittlungen uber die Vermogens- und Einkommensverhaltnisse solcher Personen anstellen, die mithaften sollen. Dass derartige Ermittlungen bei der Beklagten angestellt wurden, wurde von der Klagerin weder behauptet noch nachgewiesen. Zwar reicht die krasse finanzielle Uberforderung allein zur Begrundung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftung nicht aus. Liegt eine derartige uberforderung - wie hier - vor, wird jedoch widerleglich vermutet, dass die ruinbse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit Libernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2002, 744; 2705). Daher obliegt es der finanzierenden Bank, Umstande darzutun, wonach die Kreditaufnahme des einkommenslosen Ehegatten ausnahmsweise auf einer autonomen Entscheidung beruht (BGH NJW 2002, 744; 2228). Dafur ist nichts ersichtlich. Zu Unrecht macht die Klagerin geltend, hier lage eine sittlich einwandfreie autonome Kreditentscheidung der Beklagten vor, weil sie angeblich ein eigenes wirtschaftliches lnteresse an der Darlehensaufnahme gehabt und uber die Auszahlung und Verwendung der Darlehensmittel frei habe mitentscheiden durfen (vgl. BGH NJW 2002, 2705). Die von der Klagerin vorgelegte Zusammenstellung der Auszahlungen (Anlage K2) Iasst bis auf die ijbetweisung vom , die als Nachfinanzierung auf einen von der Beklagten ebenfalls mitunterschriebenen Kreditvertrag diente, nicht erkennen, an wen die uberweisungen und Abhebungen erfolgten. Die Beklagte bestreitet, irgendetwas von dem Geld gesehen oder zur Verfugung gestellt bekommen zu haben. Auch sei sie uber die Verwendung der Gelder nicht informiert worden. Sie habe weder Verfugungsbefugnis uber irgendwelche Konten noch habe sie eine Bank Card. Von Freunden habe sie gehbrt, dass ihr Mann spiele. Sie gehe daher davon aus, dass ihr Mann das Geld fur seine Spielsucht vetwendet habe. Die Familie habe von dem Einkommen des Ehemannes gelebt, der zwischen und EUR verdient habe. lrgendwann habe das Geld nicht mehr gereicht. Den Kreditvertrag habe sie aus Angst vor drohenden SchUgen des Ehemannes unterschrieben, ohne vorher daruber aufgeklart worden zu sein. Deutsch habe sie nicht verstanden. Diese Angaben der Beklagten wurden von der Kla-

5 gerin nach deren inforrnatorischer Anhorung nicht bestritten. Sie sind auch glaubhaft und glaubwtirdig. Die Beklagte konnte den Sachverhalt der Kreditaufnahme detailliert nachvollziehbar schildem, die Antworten erfolgten spontan und waren von den Bemuhungen getragen, wahrheit~gemake Angaben zu machen. Fur ihre Angaben sprechen insbesondere auch ihre gerichtlichen Schritte, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Das Gericht hat letztlich den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte bis heute nicht um die Bedeutung des Kreditvertrags und deren Rechtsfolgen Kenntnis hat. Es konnte auch angesichts der geschilderten Umstande keine Oberzeugung davon gewinnen, dass die Beklagte eine VerftigungsmBglichkeit oder Mitentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Vetwendung des Kredits hatte. Die Ubelweisung, die am als Nachfinanzierung auf den Kreditvertrag vom erfolgte, ftihrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat auch jenen Kreditvertrag die Beklagte mitunterschrieben. Jedoch gelten auch fur jenen dieselben Grundsatze wie fur den vorliegenden. Auch hier ist von einer finanziellen Oberforderung der Beklagten angesichts ihrer Einkommens- und Verrnogensverhaltnisse auszugehen, so dass es der Klagerin obliegt, eine autonome Kreditentscheidung der Beklagten nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Darlegungs- und Beweislast fur die Vetwendung des Darlehens bei der Klagerin liegt. Sie hat es in der Hand, die Vetwendung des Darlehens konkret zu erfragen und in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Hieran fehlt es sowohl im streitgegensmndlichen Vertrag als auch in dem Kreditvertrag vom Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die der vorkufigen Vollstreckbarkeit auf ZPO. Dr. Ebersbach Richterin am Landgericht Ausgefertigt Ile des Landgerichts

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