C-Klausur. Ausgabe: , 08:30 Uhr, Raum 200 nach Eintragung in die Ausgabeliste , 14:00 Uhr, Servicepoint

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1 C-Klausur Ausgabe: , 08:30 Uhr, Raum 200 nach Eintragung in die Ausgabeliste Rückgabe: , 14:00 Uhr, Servicepoint Besprechung: , 14:30 Uhr, Raum 166 Das Deckblatt bitte unbedingt ausfüllen! Bei nicht ordnungsgemäßem Ausfüllen des Deckblattes wird die Klausur nicht korrigiert. Deckblatt freiwilliger Klausurenkurs (Name, Vorname). (Datum). (Personalnummer) A-/B-/C-/D-Klausur vom.. Ich erkläre, dass ich Referendar/in des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bin/ war. Ich bin folgendem Landgerichtsbezirk zugewiesen: Kiel Flensburg Lübeck Itzehoe (Unterschrift)

2 GPA 013 StR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Friedrich Kaden Dieser Aufgabentext besteht aus 18 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Rechtsanwalt RA. F. Kaden Ahestraße Essen 1. Vermerk Heute erschien der Mandant Herr Arne Hartz Nieberdingstraße Essen Ahestraße Essen Tel : 0201 / Fax : 0201 / Bankverbindung : Volksbank Essen e.g. BLZ Konto Essen, den unangemeldet in der Kanzlei, um sich über die Aufrechterhaltung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom (49 Ds 520/07) beraten zu lassen, die mit hiesigem Schriftsatz vom eingelegt wurde und nach telefonischer Anfrage bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen am dort einging. Da das vollständig abgefasste Urteil sich erst heute in der Post befand und bislang keine Gelegenheit bestand, dieses zu überprüfen, wurde mit dem Mandanten ein Besprechungstermin für Dienstag, den vereinbart. Der Mandant, der bislang hartnäckig zu dem Vorfall geschwiegen hat, ist noch immer sehr aufgebracht und teilte vorab mit, dass die ganze Situation nur deshalb so eskaliert sei, weil seine Ehefrau sich von ihm getrennt habe und die Polizei mitten in der Nacht verlangt habe, dass er die gemeinsame Wohnung verlassen solle. Er sei nur mit einem Arbeitsanzug bekleidet gewesen und habe noch nicht einmal die Gelegenheit gehabt, frische Kleidung einzupacken, obwohl er die beiden Polizisten mehrfach darum gebeten habe. Diese hätten ihn jedoch zum sofortigen Verlassen der Wohnung aufgefordert und ihm nicht erlaubt, noch einmal das gemeinsame Schlafzimmer zu betreten. Im übrigen wundere es ihn, dass das Gericht sich gar nicht näher damit auseinander gesetzt habe, dass er zuvor Drogen genommen hatte. 2. Vereinbarten Besprechungstermin notieren. 3. WV sodann. Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Vollmacht wurde abgesehen.

3 Staatsanwaltschaft Essen Essen, den Aktenzeichen: 910 Js 567/07 An das Amtsgericht Essen -Strafrichter - A n k l a g e s c h r i f t Der Heizungsbauer Arne Hartz, geboren am in Steinfurt, wohnhaft Nieberdingstraße 45, Essen, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger wird angeklagt, in Essen am durch vier Handlungen 1.) versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen, 2.) eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde, 3.) einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben und 4.) eine andere Person beleidigt zu haben. Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: Der Angeschuldigte ist seit neun Jahren mit der Geschädigten Petra Hartz verheiratet. Die Ehe ist seit längerer Zeit zerrüttet. 1.) Am späten Abend des gegen 23 Uhr eröffnete die Geschädigte dem Angeschuldigten, dass sie ihn für einen anderen Mann, den sie inzwischen kennen gelernt habe, verlassen werde. Hierbei kündigte sie an, dass sie den gemeinsamen Sohn Floyd mitnehmen und darauf hinwirken werde, dass der Angeschuldigte das Sorgerecht verliert. Der unter Drogeneinfluss stehende Angeschuldigte kletterte daraufhin auf die Brüstung des Balkons der gemeinsamen Wohnung, die im 5. Stock

4 3 liegt, und drohte, sich umzubringen, falls seine Ehefrau ihren Entschluss nicht rückgängig machte. Als diese sich hierdurch nicht umstimmen ließ, rannte der Angeschuldigte ihr ins Kinderzimmer nach. 2.) Dort begann er, sie lauthals zu beschimpfen und nach ihr zu schlagen. Während die ersten Schläge den Rücken trafen und dort zwei Hämatome von ca. 2 cm Durchmesser verursachten, führte ein weiterer Schlag gegen den Kopf dazu, dass die Geschädigte hinfiel. Daraufhin begann der Angeschuldigte auf sie einzutreten, wobei er die Geschädigte mit schweren Bauarbeiterstiefeln mit Stahlkappen mindestens zweimal im Gesicht traf. Sodann ließ der Angeschuldigte von der Geschädigten ab, und die Geschädigte floh zu einer Nachbarin. 3.) Die herbeigerufenen Polizeibeamten Wellmann und Fischer trafen gegen Uhr an der gemeinschaftlichen Wohnung ein. Dort sprachen sie gegen den sich sehr aggressiv verhaltenden Angeschuldigten eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach 34 a PolG NRW aus. Da der Angeschuldigte sich weigerte, der Weisung nachzukommen, begann der Polizeibeamte Wellmann, ihn in den Kreuzfesselgriff zu nehmen. Der Angeschuldigte versuchte, sich dem Zupacken des Polizeibeamten zu entziehen, indem er nach diesem mit der rechten Faust schlug. Dem Polizeibeamten gelang es jedoch, unter dem Schlag wegzutauchen. Als der Polizeibeamte Fischer unterstützend hinzutrat, stellte der Angeschuldigte seinen Widerstand ein. Die Polizeibeamten nahmen den Angeschuldigten daraufhin fest und fuhren ihn zum Polizeipräsidium. 4.) Auf dem Weg zum Polizeipräsidium beschimpfte der Angeschuldigte die Polizeibeamten mehrfach als "Bullen", "Fascho-Schweine" und "bierbäuchige Bratwürste". Die Geschädigte wurde noch in der Nacht in der Unfallambulanz des Universitätsklinikums Essen vorstellig. Dabei wurden zwei weitere Hämatome im Gesicht und ein ca. 2 cm langer Riss über dem rechten Auge festgestellt. Eine zunächst vermutete Nasenbeinfraktur konnte dagegen ausgeschlossen werden. Vergehen gem. 113 Abs. 1, 3, 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23, 53 StGB. Der Strafantrag des Polizeipräsidenten Essen vom , eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Essen am selben Tag, liegt vor. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten,

5 II. Zeugen: 1. Petra Hartz, Nieberdingstraße 45, Essen 2. Floyd Hartz, Nieberdingstraße 45, Essen 3. POM Wellmann, zu laden über das Polizeipräsidium Essen, Büscherstraße 2-6, Essen 4. PHM Fischer, zu laden über das Polizeipräsidium Essen, Büscherstraße 2-6, Essen 5. Jennifer Tacke, Nieberdingstraße 45, Essen 4 III. Urkunden: 1. Attest des Universitätsklinikums Essen vom Urteil des Amtsgerichts Essen vom (49 Ds 887 Js 1257/06-566/06) 3. Bundeszentralregisterauszug vom (vorgeheftet). Es wird beantragt, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem zu eröffnen. Amtsgericht Essen Strafrichter Gez. Meier (Staatsanwältin) Hinweis des GPA: Es ist zu unterstellen, dass die Polizeibeamten Wellmann und Fischer für die polizeirechtlichen Maßnahmen sachlich und örtlich zuständig waren und der Polizeipräsident Essen Dienstvorgesetzter der eingesetzten Polizeibeamten ist sowie der Strafantrag sich auf alle in Betracht kommenden Straftaten bezieht.

6 Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Essen 5 Geschäfts.-Nr. 49 Ds Js 567/07-520/07 Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Schäfer als Richterin, Staatsanwältin Jaffke als Beamte der Staatsanwaltschaft, Justizhauptsekretärin Aumann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ort und Tag Essen, den gegen Strafsache den Heizungsbauer Arne Hartz geboren am in Steinfurt wohnhaft Nieberdingstraße 45, Essen verheiratet, deutscher Staatsangehöriger Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Die Richterin stellte fest, dass erschienen war : - vorgeführt - der/die Angeklagte, als Verteidiger: Rechtsanwalt Kaden als Dolmetscher: - Dauer der Hauptverhandlung StP 36a - Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ( 271 ff. StPO). Hierzu erforderlichenfalls StP 38 - Zeugenvernehmung - als Einlagebogen. - gen JVA Willich I Preisklasse 15 von 9.00 Uhr (Uhrzeit) bis Uhr (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt. (Datum, Name, Amtsbezeichnung) folgende Zeugen und Sachverständige : - Petra Hartz - Floyd Hartz - POM Wellmann - PHM Fischer - Jennifer Tacke sowie Herr Raimon als Bewährungshelfer

7 6 Der/Die Zeug en - und der/die Sachverständige Person des/der Angeklagten bekannt gemacht. - wurde n mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Der/Die Zeug en wurde n zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er/sie seine/ihre Aussage zu beeiden habe/hätten, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der/Die Zeug en wurde n über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage sowie darüber belehrt, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihm/ihr/ihnen über seine/ihre Person und die sonst in 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Er/Sie wurde n ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des/der Angeklagten oder eines derzeit oder früher Mitbeschuldigten gehör en, das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Der/Die Zeug en wurde n schließlich darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm/ihr/ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der/Die Sachverständige wurde gemäß 76 Abs. 1 Satz 1 StPO darüber belehrt, aus welchen Gründen er/sie zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt sei/seien. Der/Die Sachverständige wurde ferner über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung belehrt. Der/Die Zeug en entfernte n sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte, über seine persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: Die Personalien, wie in der Anklageschrift aufgeführt, sind richtig. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom (Blatt 47 der Akten). Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom unverändert zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Essen - Strafrichter - eröffnet wurde. Der/Die Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er/Sie erklärte : Ich bin/wir sind zur Äußerung - nicht - bereit. Ich möchte mich nur zu meinem Werdegang und meinen Lebensumständen äußern. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Erklärung des Angeklagten zu seinem Werdegang und zu seinen Lebensumständen wurde abgesehen. Der Angeklagte ließ sich weder zu seiner Drogensucht noch zu seinem Drogenkonsum vor der Tat ein. Sodann wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Als erstes wurde die Zeugin Petra Hartz aufgerufen und wie folgt vernommen: Zur Person: Ich heiße Petra Hartz, bin 28 Jahre alt, arbeitslos, wohnhaft in Essen. Ich bin die Ehefrau des Angeklagten. Besonders belehrt: Ich möchte aussagen.

8 7 Zur Sache: In unserer Ehe kriselt es seit Jahren. Seitdem mein Mann keinen Job mehr hat, ist er sehr träge, ständig schlecht gelaunt und hat angefangen, Drogen zu konsumieren. Wir haben uns aber stets zusammen gerissen, weil wir wollten, dass Floyd von beiden Eltern groß gezogen wird. Anfang diesen Jahres habe ich einen anderen Mann kennen gelernt. Ich habe zwar zunächst dagegen angekämpft. Aber da ich gemerkt habe, dass unsere Ehe nicht mehr zu retten ist, habe ich mich entschlossen, meinen Ehemann zu verlassen. Als ich meinem Ehemann am Abend des meinen Entschluss mitgeteilt habe, wurde er zunächst sehr weinerlich. Er hat mich angebettelt und immer wieder gesagt, dass Floyd und ich das Einzige wären, was er im Leben hat. Da ich seine Beteuerungen aber schon so oft gehört habe, habe ich ihm gesagt, dass er sich nicht ändern wird und ich wegen seiner Drogenabhängigkeit das alleinige Sorgerecht beantragen werde. Da Arne wohl tatsächlich Angst vor einer Sorgerechtsentziehung hatte, hat er die Balkontür unserer im 5. Stock liegenden Wohnung geöffnet, ist auf die Brüstung des Balkons gestiegen und hat mehrfach gerufen, dass er springen werde, falls ich nicht bei ihm bleibe. Ich fand das jämmerlich - was ich ihm auch sagte - und bin in das Kinderzimmer gegangen, um Floyd zu wecken. Wenige Sekunden später hörte ich, dass er mir nachgerannt kam, und spürte dann schon mehrere Schläge im Rücken. Bevor ich mich umdrehen konnte, traf mich ein Schlag im Gesicht, und ich verlor das Gleichgewicht. Als ich auf dem Boden lag, wollte ich wieder aufstehen, aber Arne begann vor den Augen von Floyd gegen meinen Kopf zu treten. Deshalb habe ich mich nur noch zusammen gekrümmt und gehofft, dass es aufhört. Nach ein paar Tritten hat Arne auch tatsächlich von mir abgelassen und ist in die Küche gegangen, um sich ein Bier zu holen. Ich habe die Gelegenheit genutzt, um zu unserer Nachbarin Jennifer Tacke zu fliehen. Von dort haben wir die Polizei gerufen. Als diese eintraf, pöbelte Arne immer noch herum, dass ich wegen meiner Untreue die Schläge verdient habe. Die Polizei hat sich kurz von uns beiden den Sachverhalt schildern lassen und Arne dann der Wohnung verwiesen. Arne wollte daraufhin noch in unser Schlafzimmer, um sich Kleidung zu holen. Die Polizeibeamten sagten ihm aber, dass er sofort die Wohnung verlassen solle. Arne war völlig uneinsichtig. Einer der Polizeibeamten erklärte ihm, dass er ihn gewaltsam aus der Wohnung führen würde, falls er nicht endlich freiwillig geht. Als Arne sich weigerte, versuchte der Polizeibeamte ihn zu greifen. Arne hat daraufhin kurz ein Mal versucht, den Polizeibeamten zu schlagen. Der war aber schneller als er und wich aus. Als der zweite Polizeibeamte seinem Kollegen helfen wollte, gab Arne auf und ließ sich abführen. Auf Nachfrage der Vorsitzenden: Mein Ehemann stand - wie schon häufiger - sichtlich unter Drogen. Um was für Drogen es sich handelte, kann ich nicht sagen. Alkohol hatte er vor dem Gang in die Küche nicht getrunken. Wir teilen uns nach wie vor das Sorgerecht. Gewalttätig ist mein Ehemann vorher nie geworden. Auf weitere Nachfrage der Vorsitzenden: Arne muss abends auf irgendeiner Baustelle geholfen haben. Er hatte seine Bauarbeiterstiefel mit Stahlkappen an. Deshalb habe ich nach den Tritten auch gedacht, dass bestimmt mein Nasenbein gebrochen ist. In der Unfallaufnahme der Universitätsklinik hat sich aber herausgestellt, dass ich lediglich Nasenbluten und einen blutenden Riss über der rechten Augenbraue hatte.

9 Die Zeugin blieb auf Anordnung der Vorsitzenden gemäß 59 Abs. 1 StPO unvereidigt; sie wurde in allseitigem Einverständnis um 9.25 Uhr entlassen. 8 Der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass die Zeugin Petra Hartz bereits seit mehreren Jahren unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet und legte ein Attest von Dr. med. May (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Essen) vom vor. Das Attest wurde verlesen. Darin wird eine leicht depressive Verstimmung der Zeugin aufgrund einer länger anhaltenden Belastungssituation festgestellt. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte, zum Beweis der Tatsache, dass sich die Zeugin den Vorfall aufgrund ihrer Borderline- Persönlichkeitsstörung lediglich eingebildet und die Verletzungen selbst beigebracht habe, einen medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussage der Zeugin Hartz zu beauftragen. Nach einer Unterbrechung von 9.35 Uhr bis 9.39 Uhr und Fortsetzung in gleicher Besetzung verkündete die Vorsitzende den folgenden Beschluss: Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens wird zurückgewiesen. Aus dem verlesenen Attest ergibt sich lediglich, dass die Zeugin unter einer leicht depressiven Verstimmung leidet, die durch eine länger anhaltende Belastungssituation entstanden ist. Unter diesen Umständen ist die Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Aussage durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht erforderlich. Sodann wurde der Zeuge Floyd Hartz aufgerufen und durch die Vorsitzende informatorisch befragt, um sich ein Bild über dessen Verstandesreife zu machen. Da nach der Befragung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der achtjährige Zeuge erkennt, dass seine Aussage maßgeblich für die Bestrafung des Angeklagten sein kann, soll seine Mutter als gesetzliche Vertreterin die Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht treffen. Die Zeugin Petra Hartz als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, über dessen Zeugnisverweigerungsrecht besonders belehrt: Mein Sohn soll aussagen. Zur Person: Ich heiße Floyd Hartz, bin 8 Jahre alt, Schüler, wohnhaft in Essen. Ich bin der Sohn des Angeklagten. Der Zeuge, darüber belehrt, dass ihn die Zustimmung seiner Mutter nicht zur Aussage verpflichtet: Ich möchte aussagen. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Zeugenaussage wurde abgesehen. Der Zeuge Floyd Hartz wurde um Uhr entlassen. Sodann wurde der Zeuge POM Wellmann aufgerufen und wie folgt vernommen: Zur Person:

10 Ich heiße Andreas Wellmann, bin 40 Jahre alt, Polizeiobermeister von Beruf, zu laden über das Polizeipräsidium Essen, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Am haben wir gegen Uhr von der Einsatzstelle den Auftrag "tätliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten in der Nieberdingstraße 45" erhalten. Bei unserem Eintreffen gegen Uhr kam Frau Hartz, die im Gesicht blutete, auf uns zu und erzählte, dass ihr Ehemann sie verprügelt habe, weil sie ihn verlassen wolle. Wir haben uns dann zur Wohnung begeben, in der wir den Angeklagten antrafen. Dieser verhielt sich sehr aggressiv und schrie die ganze Zeit, dass seine Ehefrau die Schläge verdient habe, weil sie ihn mit einem anderen Mann betrüge. Obwohl wir versuchten, auf ihn beruhigend einzuwirken, hörte er nicht auf, seine Ehefrau anzuschreien. Da wir den Eindruck hatten, dass weitere Tätlichkeiten in der Nacht zu befürchten waren, wenn der Angeklagte in der Wohnung verblieben wäre, erklärten wir ihm, dass wir beabsichtigten, einen Platzverweis mit Rückkehrverbot gegen ihn auszusprechen. Hierdurch wurde die Wut des Angeklagten nur gesteigert, und die Beschimpfungen gegen seine Ehefrau wurden immer gröber. Ich habe daraufhin einen Platzverweis mit Rückkehrverbot ausgesprochen. Da er der Weisung nicht folgte, habe ich ihm erklärt, dass wir ihn notfalls gewaltsam aus der Wohnung entfernen würden. Als dies erfolglos war, habe ich versucht, ihn in den Kreuzfesselgriff zu nehmen. Daraufhin hat er mit seinem rechten Arm nach mir geschlagen, mich jedoch nicht getroffen, weil ich mich unter dem Schlag weggeduckt habe. Mein Kollege Fischer kam mir sofort zu Hilfe. Das war allerdings nicht notwendig, weil der Angeklagte seine Gegenwehr einstellte. 9 Auf der anschließenden Fahrt zum Polizeipräsidium hat er uns allerdings fortwährend beschimpft. Unter anderem hat er uns "Bullen", "Faschoschweine" und "bierbäuchige Bratwürste" genannt. Auf Nachfrage der Vorsitzenden: Im Tatzeitpunkt war der Angeklagte mit Arbeitskleidung und schweren Bauarbeiterschuhen mit Stahlkappen bekleidet. Direkt bevor er mich zu schlagen versuchte, wollte er sich noch frische Sachen holen. Da wir aber das ständige Lamentieren kennen, um den Abtransport hinauszuzögern, haben wir das nicht zugelassen. Auf weitere Nachfrage der Vorsitzenden: Wir haben der Ehefrau des Angeklagten angeboten, ihr einen Krankenwagen zu rufen. Sie wollte jedoch eigenständig ein Krankenhaus aufsuchen. Unseren Einsatzbericht haben wir erst am nächsten Morgen geschrieben. Vorher haben wir keinen anderen Polizeibeamten von dem Einsatz erzählt. Der Zeuge blieb auf Anordnung der Vorsitzenden gemäß 59 Abs. 1 StPO unvereidigt; er wurde in allseitigem Einverständnis um Uhr entlassen. Hinweis des GPA: Es folgen die Aussagen der Zeugen Fischer und Tacke, von deren Abdruck abgesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge Fischer die Aussage des Zeugen Wellmann bestätigt. Die Zeugin Tacke bekundet lediglich, dass sie im Namen der Ehefrau des Angeklagten die Polizei angerufen hat. Sodann wird der Urteilstenor des Urteils des Amtsgerichts Essen vom (49 Ds- 887 Js 1257/06-566/06) verlesen. Von der Verlesung der Urteilsgründe wird im allseitigen Einverständnis abgesehen.

11 Des Weiteren wurden verlesen das Attest des Universitätsklinikums Essen vom sowie der Bundeszentralregisterauszug vom Der Bundeszentralregisterauszug wurde vom Angeklagten als richtig anerkannt. Sodann erstattete der Bewährungshelfer Raimon Bericht. Nach der Vernehmung eines jeden - Zeugen - Sachverständigen- und der Mitangeklagten - sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks - wurde der/die Angeklagte befragt, ob er/sie etwas zu erklären habe/hätten. Von der Verlesung des/der wurde mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des/der Angeklagten abgesehen. Der wesentliche Inhalt des/der Beweismittel(s) wurde mitgeteilt. Der Richter hat vom Wortlaut des/der Beweismittel(s) Kenntnis genommen. Den Beteiligten ist dazu ebenfalls Gelegenheit gegeben worden. Auf ausdrückliches Befragen wurden keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der/die Angeklagte - und der/die Verteidiger - erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte: Hinweis des GPA: Vom Abdruck wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der/Die Angeklagte und sein- Der/Die Verteidigerbeantragten : Hinweis des GPA: Vom Abdruck wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der/Die Angeklagte - Der/Die Verteidiger - hatte das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde um Uhr unterbrochen und um Uhr fortgesetzt. Das Urteil *) wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Im Namen des Volkes Urteil Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom (49 Ds- 887 Js 1257/06-566/06) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 113 Abs. 1, 3, 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23, 53 StGB. 10 Hinweis des GPA: Vom Abdruck wird des weiteren Protokollinhalts, der revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird abgesehen. Das Protokoll wurde fertig gestellt am gez. Schäfer gez. Aumann

12 Richterin am Amtsgericht Justizhauptsekretärin

13 49 Ds 910 Js 567/07 520/07 11 Amtsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache g e g e n w e g e n den Heizungsbauer Arne Hartz, geb. am in Steinfurt, wohnhaft Nieberdingstraße 45, Essen, Deutscher, verheiratet, gefährlicher Körperverletzung u.a. hat das Amtsgericht Essen in der Sitzung vom , an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht Schäfer als Strafrichterin, Staatsanwältin Jaffke als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Kaden als Verteidiger Diplom-Soziologe Raimon als Bewährungshelfer Justizhauptsekretärin Aumann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt:

14 Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom (49 Ds- 887 Js 1257/06-566/06) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 113 Abs. 1, 3, 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23, 53 StGB. 12 G r ü n d e : I. Der Angeklagte ist seit neun Jahren mit der Geschädigten Petra Hartz verheiratet. Die Ehe ist seit längerer Zeit wegen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten zerrüttet und wurde lediglich wegen des gemeinsamen Sohns Floyd aufrechterhalten. Gewalttätig ist der Angeklagte allerdings vorher nie geworden. [ ] Hinweis des GPA: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten werden hier lediglich auszugsweise abgedruckt. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Teile für die Bearbeitung der Klausur nicht von Bedeutung sind. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1.) Am verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (49 Ds 113/04) wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ) Am verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (49 Ds 772/04) wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je ) Am verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (49 Ds 566/06) wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem seit dem rechtskräftigen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: "Am suchte der in finanziell angespannten Verhältnissen lebende Angeklagte die BMW-Niederlassung (Filiale Kettwig) in Essen auf und erklärte dem Verkäufer Werner Ackermann bewusst wahrheitswidrig, dass er sich dafür interessiere, einen BMW 760i zu einem Preis von zu erwerben. Durch das Vortäuschen der Vertragsabschlussbereitschaft erreichte der Angeklagte, dass ihm ein Fahrzeug dieses Modells zur Probefahrt überlassen wurde. Statt den BMW jedoch - wie verabredet - am nächsten Tag zurückzubringen, verkaufte der Angeklagte den BMW an eine unbekannte Person weiter, die den Wagen ins Ausland verbrachte. Der Verbleib des erzielten Verkaufspreises von konnte nicht geklärt werden."

15 II. 1.) Am späten Abend des gegen 23 Uhr eröffnete die Geschädigte dem Angeklagten, dass sie ihn für einen anderen Mann, den sie inzwischen kennen gelernt habe, verlassen werde. Hierbei kündigte sie an, dass sie den gemeinsamen Sohn mitnehmen und darauf hinwirken werde, dass der Angeklagte das Sorgerecht verliert. Der unter Drogeneinfluss stehende Angeklagte versuchte zunächst durch Flehen und Betteln die Geschädigte zum Bleiben zu bewegen. Als er merkte, dass dies nicht half, kletterte er auf die Brüstung des Balkons der gemeinsamen Wohnung, die im 5. Stock liegt, und rief mehrfach, dass er springen werde, falls seine Ehefrau ihren Entschluss nicht rückgängig machen würde. Diese ließ sich jedoch, entgegen seiner Vorstellung, hierdurch nicht umstimmen, sondern weckte den gemeinsamen Sohn, um die Wohnung noch in der Nacht zu verlassen. Der Angeklagte erkannte, dass die Geschädigte ihn nicht ernst nahm und rannte ihr ins Kinderzimmer nach. 2.) Dort begann er nach ihr zu schlagen. Während die ersten Schläge den Rücken trafen und dort zwei Hämatome von ca. 2 cm Durchmesser verursachten, führte ein weiterer Schlag gegen den Kopf dazu, dass die Geschädigte hinfiel. Daraufhin begann der Angeklagte vor den Augen des gemeinsamen Sohnes auf sie einzutreten, wobei er die Geschädigte mit schweren Bauarbeiterstiefeln mit Stahlkappen mindestens zweimal im Gesicht traf. Sodann ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab und begab sich in die Küche, um ein Bier zu holen. Dies nutzte die Geschädigte, um zu ihrer Nachbarin, der Zeugin Jennifer Tacke, zu fliehen und die Polizei zu rufen. 3.) Die Polizeibeamten Wellmann und Fischer trafen gegen Uhr an der gemeinschaftlichen Wohnung ein. Da der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch immer sehr aggressiv verhielt, sprachen die Polizeibeamten nach Anhörung des Angeklagten eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach 34 a PolG aus. Als der Angeklagte sich weigerte, der Weisung nachzukommen, und noch frische Sachen aus der Wohnung holen wollte, begann der Polizeibeamte Wellmann, ihn nach vergeblicher Androhung unmittelbaren Zwangs in den Kreuzfesselgriff zu nehmen, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Der Angeklagte versuchte sich dem Zupacken des Polizeibeamten zu entziehen, indem er nach diesem mit der rechten Faust schlug. Dem Polizeibeamten gelang es jedoch, unter dem Schlag wegzutauchen. Als der Polizeibeamte Fischer unterstützend hinzutrat, stellte der Angeklagte seinen Widerstand ein. Die Polizeibeamten nahmen den Angeklagten daraufhin fest und fuhren ihn zum Polizeipräsidium. 4.) Auf dem Weg zum Polizeipräsidium beschimpfte der Angeklagte die Polizeibeamten mehrfach als "Bullen", "Fascho-Schweine" und "bierbäuchige Bratwürste". Die Geschädigte wurde noch in der Nacht in der Unfallambulanz des Universitätsklinikums Essen vorstellig. Dabei wurden zwei weitere Hämatome im Gesicht und ein ca. 2 cm langer Riss über dem rechten Auge festgestellt. 13

16 III. 14 Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Beweiswürdigung wurde abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Angeklagte hat sich wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. IV. Am , eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Essen am selben Tag, stellte der Polizeipräsident Essen als Dienstvorgesetzter der Polizeibeamten Welllmann und Fischer Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Straftaten. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren rechtlichen Würdigung wurde zu Prüfungszwecken abgesehen. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht hinsichtlich der ersten Tat (versuchte Nötigung) den Strafrahmen des 240 Abs. 1 StGB gem. den 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und somit einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 3 Monaten reichte. Hinsichtlich der zweiten Tat (gefährliche Körperverletzung) ist das Gericht vom Strafrahmen des 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Für die dritte Tat (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) hat das Gericht den Strafrahmen des 113 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren reicht. Schließlich ist das Gericht hinsichtlich der vierten Tat (Beleidigung) vom Strafrahmen des 185 StGB ausgegangen, der Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht gewertet, dass er die Tat nicht abgestritten hat. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der vorher nie als gewalttätig aufgefallene Angeklagte die Tat nicht geplant hat, sondern während aller vier Taten durch die drohende Trennung von seiner Ehefrau erregt und zudem wegen des Drogeneinflusses stark enthemmt war. Schließlich wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte keine schweren Verletzungen durch die Tritte davon getragen hat und dass der Angeklagte seinen Widerstand gegen die Polizeibeamte bereits nach einem vergeblichen Schlag eingestellt hat. Strafschärfend musste dagegen berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist. Zudem wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er nicht davor zurückgeschreckt hat, seine Ehefrau vor den Augen des gemeinsamen Sohnes zu schlagen und zu treten. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, namentlich den genannten Umständen hat das Gericht für die erste Tat eine Einzelstrafe von 2 Monaten

17 15 Freiheitsstrafe, für die zweite Tat von 8 Monaten Freiheitsstrafe, für die dritte Tat von 3 Monaten Freiheitsstrafe und für die vierte Tat von 2 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Sodann hat das Gericht die vorgenannten Umstände erneut gewürdigt und die einzubeziehende Einzelstrafe von einem Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe behutsam erhöht. Hierbei hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von als tat- und schuldangemessen angesehen. 2 Jahren und 6 Monaten VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 StPO. gez. Schäfer Richterin am Amtsgericht

18 Vermerk für die Bearbeitung Die Erfolgsaussichten der Revision sind aus der Sicht von Rechtsanwalt Kaden zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der 11. Dezember Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des angegriffenen Urteils unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Soweit die rechtliche Würdigung im Urteil für fehlerhaft gehalten wird, ist auch darzulegen, ob und woraus die Angeklagte auf Grundlage des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalts strafbar ist. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Aktenbestandteile keine Rechtsfehler aufweisen. Gelangt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 2. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten Erfolg versprechend ist, so sind abschließend nur die Revisionsanträge an das Gericht auszuformulieren. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Revision nicht Erfolg versprechend ist und/oder nicht im Interesse des Mandanten liegt, so ist der sich daraus ergebende anwaltliche Vermerk zu fertigen. Ein Mandantenschreiben ist nicht zu erstellen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, auch zur Rücknahme der Revision) sind, soweit sich aus dem Akteninhalt nicht anderes ergibt, in Ordnung. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 4. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft Essen sind örtlich zuständig und liegen im Bezirk des OLG Hamm. 5. Die Staatsanwaltschaft hat keine Revision eingelegt. 6. Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt worden, alle ggf. erforderlichen Hinweise nach 265 StPO wurden erteilt, sämtliche Vereidigungsentscheidungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. 7. Folgende Tatsachen sind zutreffend: Das verlesene Attest vom deckt sich inhaltlich mit den Angaben der Zeugin Hartz. Das Gericht hat alle erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und die getroffenen Feststellungen hierauf gestützt. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Landesgesetze denen der Bundesländer Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechen. 8. Es wird gebeten, die Auflage der in der Klausur jeweils benutzten Kommentare anzugeben. Anhang: Kalender Auszug aus PolG NRW

19 Kalender Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Fest- und Feiertage 2007: Neujahr 27./ Pfingsten Karfreitag Fronleichnam 08./ Ostern Tag der Deutschen Einheit Maifeiertag Allerheiligen Christi Himmelfahrt 25./ Weihnachten

20 Auszug: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. (2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. (3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. (4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichnete Beratungseinrichtung zu ermöglichen. (5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. (7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

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