BERGER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE. 026 StR II

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1 026 StR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Berger & Kollegen, Grindelallee 119b, Hamburg BERGER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE DR. JOSEPH BERGER, CLAUS WILHELMI, DR. WALTER GERCKENS,* Verfügung 1. Vermerk: Heute fand eine Besprechung mit meinem Mandaten Herrn Schultze statt. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom war er wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Herr Schultze will, dass ich dagegen mit der Revision vorgehe. Er war insbesondere deshalb fassungslos, weil er nicht verstehen konnte, weshalb er in zwei Fällen verurteilt wurde, obgleich er im zweiten Fall in Notwehr gehandelt habe und im ersten Fall das Gericht gar nicht festgestellt habe, dass er überhaupt der Täter gewesen sei. Außerdem äußerte er sein Unverständnis darüber, dass die Verhandlung sich über so einen langen Zeitraum hingestreckt hatte. 2. Schreiben an das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 6, z.u. vorbereiten: Namens und im Auftrag des Angeklagten Christoff Schultze lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 6, vom , 706 KLs 65/09, Revision ein. Ich beantrage umfassende Akteneinsicht und die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls. Rechtsanwälte *auch Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg Grindelallee 119b Hamburg, WV z.u. 4. Sodann ab (vorab per Fax). 5. WV nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe, spätestens 3 Wochen. Hamburg, Dr. Berger Rechtsanwalt Postbank Hamburg (BLZ ) Kto.: Hamburger Sparkasse (BLZ ) Kto.: Telefon: Telefax: info@berger-kollegen.de Wir weisen gemäß 33 Absatz 1 BDSG daraufhin, dass die zur sachgerechten Rechtsverfolgung zwangsläufig erforderlichen Daten erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden und darüber hinaus unter unsere Schweigepflicht fallen.

2 Staatsanwaltschaft Hamburg Hamburg, den Js 1882/09-2 Anklage Der Beschuldigte Christoff S c h u l t z e, geb in Kaltenkirchen, Staatsangehörigkeit: deutsch Zeidlerstraße 77, Hamburg, Kanzlei Berger Eingang: Rechtsanwalt Verteidiger: Rechtsanwalt Berger, Grindelallee 119b, in Hamburg, wird angeklagt, in Hamburg am durch zwei selbständige Handlungen 1. und 2. eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, im Fall 1 mittels eines hinterlistigen Überfalls, im Fall 2 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, indem er 1. um Uhr vom Bürgersteig vor dem Café Edel, Fährstraße 71, Hamburg, einen Barhocker in das Lokal auf den Zeugen Holger Emmerich warf, der ihm den Rücken zugewandt hatte und der dadurch eine stark blutende Kopfplatzwunde am Hinterkopf sowie eine Gehirnerschütterung 1. Grades erlitt; 2. um 5.50 Uhr unter Mitnahme einer Eisenstange dasselbe Lokal erneut aufsuchte, dort nach einem verbalen Streit mit der Kellnerin Schertzner, die ihm den Zutritt zur Gaststätte verwehrte, auf den zu Hilfe eilenden Wirt Thomas Lachner traf, der den Angeklagten mehrfach zurückstieß, woraufhin der Angeklagte dem Zeugen Lachner mit der mitgeführten Eisenstange zweimal gegen den Hals und den Kopf schlug; der Zeuge Lachner erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, welches nach einem zweimonatigen Koma zu einem hierauf folgenden viermonatigen stationären Krankenhausaufenthalt mit Rehabilitationsmaßnahmen führte. Vergehen, strafbar gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 53 StGB Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem anzuberaumen. Landgericht Hamburg - Große Strafkammer - Herrlich StA bgl. Schütt (Justizangestellte) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der übrigen Teile der Anklageschrift, insbesondere der Beweismittel und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie des die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses vom wird aus Prüfungszwecken abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Teile keine Rechtsfehler aufweisen.

3 Landgericht Hamburg Öffentliche Sitzung der 6. Großen Strafkammer 3 Geschäfts.-Nr. Gegenwärtig: 706 KLs 65/09 Vorsitzender RiLG Meierich als Vorsitzende, Richter am Landgericht Schellkamp als beisitzender Richter, Petra Engler Ingrid Haferkamp als Schöffen Ort und Tag gegen Hamburg, den In der Strafsache Christoff Schultze, geb in Kaltenkirchen, wohnhaft Zeidlerstraße 77, Hamburg, Staatsanwalt Willemsen als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Winter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen gefährlicher Körperverletzung Erschien en zur Hauptverhandlung Der Angeklagte, Der/Die Angeklagte vorgeführt aus der Untersuchungshaft als Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Berger aus Hamburg für den Angeklagten Schultze, als Nebenklägervertreter folgende Zeuge n und Sachverständige : Holger Emmerich, Thomas Lachner, Veronika Schertzner, PB Knopp, PB Markner Der/Die Sachverständige n wurde gemäß 76 Abs. 1 Satz 1 StPO darüber belehrt, aus welchen Gründen er/sie zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt sei/seien. Der/Die Sachverständige n wurde n ferner über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung belehrt. Der/Die Zeug en - und der/die Sachverständige - wurde n mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des/der Angeklagten bekannt gemacht. Der/Die Zeug en wurde n zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er/sie seine/ihre Aussage zu beeiden habe/hätten, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der/Die Zeug en wurde n über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage sowie darüber belehrt, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihm/ihr/ihnen über seine/ihre Person und die sonst in 68 StPO

4 4 aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Er/Sie wurde n ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des/der Angeklagten oder eines derzeit oder früher Mitbeschuldigten gehör ten, das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Der/Die Zeug en wurde n schließlich darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm/ihr/ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der/Die Zeuge n entfernte n sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte wurde zu seinen Personalien vernommen. Der Staatsanwalt verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom gemäß 243 Abs. 3 StPO. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom durch Beschluss vom unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Hinweis des GPA: Ein rechtlich nicht zu beanstandender Beschluss der Kammer nach 76 Abs. 2 GVG liegt ebenfalls vor. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Angeklagte war zur Äußerung nicht bereit. Der Zeuge Holger Emmerich wurde hereingerufen. Zur Person: Der Zeuge bekundete zur Sache. Holger Emmerich, 42 Jahre alt, Elektriker, selbständig, wohnhaft in Hamburg. Ich bin mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen. Der Zeuge Thomas Lachner wurde hereingerufen. Zur Person: Thomas Lachner, 49 Jahre alt, Kaufmann, Gastwirt und Brauer, wohnhaft in Hamburg. Ich bin mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der Zeuge wurde gem. 55 StPO belehrt. Der Zeuge bekundete zur Sache. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen.

5 Die Zeugin Veronika Schertzner wurde hereingerufen. Zur Person: Die Zeugin bekundete zur Sache. 5 Veronika Schertzner, 44 Jahre alt, Kellnerin, wohnhaft in Hamburg. Ich bin mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen. Der Zeuge Markner wurde hereingerufen. Zur Person: Der Zeuge bekundete zur Sache. Guido Markner, 52 Jahre alt, Polizeibeamter, Dienstort PK 44. Ich bin mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen. Der Zeuge Knopp wurde hereingerufen. Zur Person: Der Zeuge bekundete zur Sache. Michael Knopp, 26 Jahre alt, Polizeibeamter, Dienstort PK 44. Ich bin mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der Zeuge wurde in allseitigem Einverständnis entlassen. Die Lichtbilder 1 5 (Bl d. A.) werden allseits in Augenschein genommen und erörtert. Der Verteidiger stellte sodann einen Beweisantrag, der als Anlage I zum Protokoll genommen wurde. Hinweis des GPA: Anlage I lautet wie folgt: Es wird eine Augenscheinseinnahme beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der Orts-, Licht- und Sichtverhältnisse zur Tatzeit (00.06 Uhr) von der Stelle im 2. Stock des schräg gegenüberliegenden Hauses Veringstraße 32c, wo der Zeuge Knopp gestanden hat, aufgrund eines vor dem Haus Nr. 32c stehenden Baumes keine freie Sicht auf den Bürgersteig vor dem Eingang zum Café Edel besteht und es so nicht möglich ist, einzelne vor dem Cafe stehende Personen zu erkennen, und damit die Möglichkeit der späteren Identifizierung ausscheidet. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ist zur ausreichenden Beurteilung ungeeignet, da diese bei Tageslicht angefertigt wurden.

6 6 Die Hauptverhandlung wird auf Anordnung des Vorsitzenden um Uhr unterbrochen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung um 14:00 Uhr verkündet der Vorsitzende folgenden Gerichtsbeschluss Der Antrag der Verteidigung auf Augenscheinseinnahme des Café Edel wird zurückgewiesen. Gründe: Nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts ist eine Augenscheinseinnahme nicht erforderlich zur Sachverhalts-aufklärung im Sinne des 244 Abs. 5 StPO. Wie die in der heutigen Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fotos beweisen, sind die Sichtverhältnisse aus dem dem Cafe gegenüber gelegenen Haus Veringstraße 32c, dem Einsatzort der Polizeibeamten Markner und Knopp am gegen h, auf den Eingangsbereich des Cafes so ausreichend, dass ein Polizeibeamter einen Sachverhalt erfassen kann und dabei eine Person wiedererkennen kann, die er ca. 45 Minuten vorher aus Anlass eines anderen Einsatzes gerade erst angetroffen und dessen Personalien festgestellt hatte. Der Verteidiger stellte sodann einen Beweisantrag, der als Anlage II zum Protokoll genommen wurde. Hinweis des GPA: Anlage II lautet wie folgt: Es wird beantragt, den Zeugen Demir zu vernehmen, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen der Angaben des Polizeibeamten Knopp nicht aus Richtung des Café Edel in Richtung Kiosk gegangen ist. Die Angaben des Zeugen Demir sind dabei auch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Knopp von Bedeutung. Die Hauptverhandlung wird auf Anordnung des Vorsitzenden um Uhr unterbrochen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung um 14:50 Uhr verkündet der Vorsitzende folgenden Gerichtsbeschluss Der Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Demir wird zurückgewiesen. Gründe: Mit dem Antrag hat der Verteidiger beantragt, einen Herrn Demir in der Veringstraße 21 Kiosk in Hamburg als Zeugen zu laden im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Knopp. Da der Vorsitzende bei der Ladungsverfügung dieses Zeugen am noch davon ausging, der Zeuge sei erreichbar, versuchte der Postangestellte die Ladung unter dem zuzustellen. Dies blieb erfolglos, weil der Adressat unter der Anschrift in der Veringstraße 21 nicht zu ermitteln ist. (Bl 120 der Akte). Der Verteidiger erklärte auf Mitteilung, der Angeklagte kenne den Zeugen persönlich und wisse, dass dieser posta-

7 7 lisch zu erreichen sei. Er werde die genauen Personalien mit ladungsfähiger Anschrift nach Rücksprache mit dem Angeklagten umgehend mitteilen. Dementsprechend teilte der Verteidiger mit FAX vom als vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift wie folgt mit: Ismail Demir, Veringstraße 23 in Hamburg und bat um Ladung für den Diese erfolgte, jedoch kam auch diese Ladung zurück unter dem , wonach der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist, vgl. Bl. 145 der Akte. Die vom Gericht daraufhin eingeholte Melderegisterauskunft vom ergab, dass der Zeuge mit den Daten nicht zu ermitteln ist. Die Tatsache des Rückbriefs wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Zum heutigen Termin ist der Zeuge nicht erschienen. Angesichts dessen geht die Kammer von der Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne des 244 Abs. 3 S. 2 4 Alt StPO aus, so dass die Beweisanregung des Verteidigers zurückzuweisen war. Es wurden nach Anordnung des Vorsitzenden verlesen: 1. Das ärztliche Attest des Dr. med. Linus Matthiesen (Krankenhaus Groß Sand) vom 04. April 2009 (Bd. I, Bl. 142), die Verletzungen des Zeugen Emmerich betreffend. 2. Das ärztliche Attest des Dr. med. Jürgen Henningsen (Asklepios-Klinik Harburg) vom 18. September 2009 (Bd. I, Bl. 148), die Verletzungen des Zeugen Lachner betreffend. Nach der Vernehmung eines jeden - Zeugen - Sachverständigen - und der Mitangeklagten - sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks - wurde der/die Angeklagte befragt, ob er/sie etwas zu erklären habe/hätten. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, Hinweis des GPA: Vom weiteren Abdruck wird aus Prüfungszwecken abgesehen. Rechtsanwalt Dr. Berger beantragte, Hinweis des GPA: Vom weiteren Abdruck wird aus Prüfungszwecken abgesehen. Der Angeklagte befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen hätte, erklärte: Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Es erscheint der Zeuge Markner um 16:15 Uhr erneut im Sitzungssaal. Dieser teilt mit, dass er soeben versucht habe, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Eingangssicherheitsschleuse jedoch verschlossen sei und er nicht wisse, wie er an seine dort zurückgelassenen Gegenstände (u. a. Mobiltelefon) gelangen solle. Eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei dem Pförtner ergab, dass die Eingangssicherheitsschleuse bereits um 16:00 Uhr verschlossen und ein Zugang in das Gerichtsgebäude

8 8 seitdem nicht mehr möglich sei. Die noch im Gebäude vorhandenen Besucher müssten die automatische Ausgangsschleuse passieren, könnten ihre Wertsachen jedoch erst am folgenden Tag abholen. Eine Anmeldung der landgerichtlichen Verhandlung bis 17:00 Uhr liege dem Pförtner nicht vor. Die Sitzung wird unterbrochen um 16:18 Uhr Die Hauptverhandlung wird fortgesetzt werden am Montag, den um 9.00 Uhr, Saal 284. Alle Verfahrensbeteiligten werden vor dem Protokoll geladen.

9 9 Landgericht Hamburg Öffentliche Sitzung der 6. Großen Strafkammer Geschäfts.-Nr. Gegenwärtig: 706 KLs 65/09 Vorsitzender RiLG Meierich als Vorsitzender, RiLG Schellkamp als beisitzender Richter, Petra Engler Ingrid Haferkamp als Schöffen Staatsanwalt Willemsen als Beamter der Staatsanwaltschaft, Ort und Tag gegen Hamburg, den Strafsache Christoff Schultze, geb in Kaltenkirchen, wohnhaft Zeidlerstraße 77, Hamburg, wegen gefährlicher Körperverletzung Fortsetzungstermin vom Justizangestellte Winter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Dauer der Hauptverhandlung von 9:00 bis 11:00 (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war en : Der/Die Angeklagte vorgeführt aus der Untersuchungshaft als Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Berger, als Nebenklägervertreter folgende Zeuge n und Sachverständige : (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt ,gez. Winter, JAnge (Datum, Name, Amtsbezeichnung)

10 10 Es wird festgestellt, dass der Bundeszentralregisterauszug vom bislang noch nicht verlesen wurde. Zu diesem Zweck wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Sodann wird der Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen. Auf ausdrückliches Befragen werden keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt. Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte nehmen Bezug auf ihre Anträge aus der Hauptverhandlung vom Die Sitzung wurde sodann von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr unterbrochen und nach erneutem Aufruf in gleicher Besetzung fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete durch Verlesen der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe folgendes Urteil: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von verurteilt. 3 Jahren und 3 Monaten Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Die Rechtsmittelbelehrungen erfolgten durch den Vorsitzenden. Erklärungen wurden keine abgegeben. Das Protokoll wurde fertig gestellt am gez. Meierich Vorsitzender Richterin am Landgericht gez. Winter Justizangestellte als Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle

11 KLs 65/09 Kanzlei Berger Eingang: Rechtsanwalt In der Strafsache g e g e n Landgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil Christoff Schultze, geb in Kaltenkirchen, Staatsangehörigkeit: deutsch Zeidlerstraße 77, Hamburg, hat die Große Strafkammer 6 in der mündlichen Verhandlung vom , an welcher teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Meierich als Vorsitzender, Richter am Landgericht S c h e l l k a m p als beisitzender Richter, Petra Engler, Ingrid Haferkamp als Schöffen, Staatsanwalt W illemsen als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Berger als Verteidiger, Justizangestellte W inter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 53 StGB.

12 12 G r ü n d e: [ ] I. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Feststellungen zur Person wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie in sachlich rechtsfehlerfreier Weise getroffen und dargestellt werden. Der Bundeszentralregisterauszug vom enthält folgende Eintragungen: 1. Am verurteilte das Landgericht Hamburg (706 Ks 666/99) den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 2. Am verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg (240 Ls 222/06) wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Sache ergab sich Folgendes: II. 1. Am Abend des , einem Freitag, trank der Angeklagte auf einem Weinfest von Uhr bis Uhr etwa 3 Gläser Wein. Er hielt sich mit Freunden in Harburg und Wilhelmsburg auf und wurde gegen Uhr aus Anlass eines Streits in der Buslinie der Nr. 13 im Vogelhüttendeich in Hamburg-Wilhelmsburg von den Polizeibeamten Knopp und Markner (Peter 44/3) angetroffen. Er wies sich dabei gegenüber den eingesetzten Beamten mit seinem Pass aus und hatte um Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,5. Den polizeilichen Zeugen fiel der 1,90 m große und 130 kg schwere Angeklagte zusätzlich bei der Personalienfeststellung dadurch auf, dass der Angeklagte sein schwarzes langes Haar zu einem Pferdeschwanz nach hinten gebunden hatte und eine schwarze Jacke trug. Der Angeklagte begab sich anschließend gegen Uhr mit zwei unbekannt gebliebenen Begleitern in die Gaststätte Café Edel in der Fährstraße 71 in Hamburg-Wilhelmsburg, wo er an der Bar einen Wodka mit Red Bull trank. Dabei belästigte er mehrfach einen weiblichen Gast, der sich daraufhin an der Theke umsetzte. Der Wirt des Lokals, der Zeuge Lachner, sprach daraufhin den Angeklagten an und bat diesen, dies zu unterlassen und als er dies nicht einsehen wollte, das Lokal zu verlassen. Der Angeklagte wurde daraufhin handgreiflich gegenüber dem Zeugen Lachner, der ihn daraufhin zu Boden brachte und verlangte, die Rechnung zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Der Angeklagte rappelte sich auf und wurde von dem Zeugen Lachner aus dem Lokal gedrängt. Dabei nahm der Angeklagte einen Barhocker vom Tresen mit nach draußen und verließ mit diesem das Café. Der Aufforderung des Angeklagten an den Wirt, ihm nach draußen zu folgen, kam der Wirt nicht nach. Mit dem Angeklagten verließ der Zeuge und später geschädigte Gast Holger Emmerich das Lokal. Als der Angeklagte etwas Abstand von der Tür hatte, nahm er den Barhocker und warf diesen zielgerichtet in das Lokal auf den Zeugen Holger Emmerich, der dem Angeklagten den Rücken zugewandt hatte und gerade in das Lokal zurückkehrte, so dass dieser eine Kopfplatzwunde und eine leichte Gehirnerschütterung erlitt. Die daraufhin mit drei Funkstreifenwagen angerückte Polizei erschien gegen Uhr und nahm den Angeklagten in der Nähe des Lokals hinter einem Kiosk um Uhr fest. In der Zwischenzeit war der Rettungstransportwagen zur Versorgung des verletzten Zeugen Holger Emmerich eingetroffen und hatte diesen anschließend ins Krankenhaus Groß Sand gebracht. Dort wurden eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf sowie eine Gehirnerschütterung 1. Grades festgestellt. Die Kopfplatzwunde wurde mit 15 Stichen genäht. Nach drei Wochen war der Zeuge Emmerich wie-

13 13 der arbeitsfähig. Die Kopfplatzwunde ist mittlerweile folgenlos verheilt. Bei dem Angeklagten wurde um Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 durch den Beamten Knopp festgestellt. Da der Angeklagte sich bei der Festnahme durch die Zeugen Knopp und Markner aggressiv verhielt, er gegenüber dem Polizeibeatmen Markner mehrfach äußerte, er wolle die Leute im Café plattmachen, und er den Beamten Knopp und Markner bereits um Uhr aufgefallen war, wurde seine Ingewahrsamnahme angeordnet und er nach Ausnüchterung um Uhr von der Polizeirevierwache 44 entlassen. 2. Um dem Wirt, dem Zeugen Lachner, seine Meinung für seinen Rauswurf aus dem Cafe zu sagen, ging der ausgenüchterte Angeklagte gegen 05:45 Uhr zum Cafe zurück und nahm auf dem Weg dorthin von einem Haufen Bauschutt eine ca cm lange Eisenstange an sich, die er hinter seinem Rücken verbarg. Die Eisenstange nahm er mit, um im Falle einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Zeugen, mit der er rechnete, einen besseren Schutz zu haben. Zwar wollte er den Zeugen nicht unbedingt mit der Eisenstange angreifen, er wollte jedoch sichergehen, dass ihn der körperlich überlegene Zeuge Lachner nicht verletzen werde. Die Gaststätte war zwischenzeitlich verschlossen, da im Inneren ein Geburtstag gefeiert wurde. Nachdem der Angeklagte an die Tür geklopft hatte, öffnete die Zeugin - die Kellnerin Schertzner die Tür, wollte diese jedoch wieder schließen, als sie den Angeklagten erkannte. Dieser stellte seinen Fuß in die Tür, riss diese auf und fragte in aggressivem Ton, ob der Zeuge Lachner da sei, mit dem er sich auseinandersetzen wollte. Die Zeugin, die neuen Streit befürchtete, verneinte und versuchte die Tür zuzuziehen, was ihr jedoch aufgrund des in der Tür stehenden Fußes des Angeklagten nicht gelang. Der Angeklagte zog die Tür wieder auf und äußerte nun, er wolle noch ein Bier. Als er die Zeugin Schertzner mit der Tür fast aus der Gaststätte herausgezogen hatte, griff der Zeuge Lachner ein. Er ging auf den Angeklagten zu, versetzte ihm einen Stoß und unmittelbar danach zwei Faustschläge oder Ohrfeigen in das Gesicht. Der Angeklagte taumelte mehrere Meter zurück und ging auf dem Gehweg zu Boden. Als er sich wieder aufrappelte, dem Zeugen Lachner den Rücken zukehrte und gehen wollte, gab ihm der Zeuge Lachner einen Tritt in das Gesäß. Der Angeklagte stürzte dadurch auf dem Bürgersteig wiederum zu Boden während der Zeuge Lachner lächelnd auf ihn zuging. Der Angeklagte, der weitere Schläge und Stöße durch den Zeugen Lachner befürchtete, der sich mittlerweile aber auch aus Ärger wehren wollte, ergriff daraufhin die mittlerweile zu Boden gefallene Eisenstange, sprang auf und führte sofort zwei Schlagbewegungen in Richtung auf den Zeugen Lachner. Angesichts des zweiten zu Boden Gehens sah es der Angeklagte nicht ein, als unterlegener Kontrahent den Kürzeren zu ziehen und den Ereignisort zu verlassen. Mit dem ersten Schlag traf der Angeklagte den Zeugen Lachner an der linken Halsseite. Die zweite Bewegung traf den Zeugen Lachner an der linken Schläfe. Dieser führte zu einem offenen Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades. Der Zeuge Lachner lag hieraufhin 2 Monate im künstlichen Koma und wurde anschließend vier Monate stationär behandelt. Noch heute dauern die Rehabilitationsmaßnahmen an. Der Zeuge, der derzeit nur 20 Wochenstunden arbeiten kann, ist ab Januar 2010 wieder voll arbeitsfähig. III. Der Angeklagte räumte ein, den Zeugen Lachner mit der Eisenstange geschlagen zu haben. Den Hocker habe jedoch einer seiner Begleiter geworfen. Während der Zeuge Lachner insoweit lediglich bekunden konnte, dass ein Hocker in sein Lokal geflogen war und dort bei dem Zeugen Emmerich die mit Attest vom festgestellten Verletzun-

14 14 gen hervorgerufen hatte, nicht aber, wer den Hocker geworfen hatte, wurde der Angeklagte dieser Handlung jedoch durch die glaubhafte und überzeugende Aussage des unbeteiligten Zeugen Knopp überführt. Dieser befand sich als Polizeibeamter während eines anderen Einsatzes in einem dem Café Edel gegenüberliegenden Haus in der Veringstraße 32c und beobachtete durch ein Fenster, wie ein Mann von der Straße aus einen Barhocker in den Eingangsbereich des Lokals warf. Unmittelbar danach, als der Zeuge das Haus verließ, ging der Angeklagte, den der Zeuge als den Werfer erkannte, in Begleitung zweier anderer Männer in Richtung Kiosk davon. Dort wurde der Angeklagte später festgenommen. Das Gericht hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit der Beobachtungen des Zeugen Knopp. Der Angeklagte ist aufgrund seines langen schwarzen Haares und seiner sehr großen, breiten Statur von sehr unterscheidungskräftigem Äußeren, so dass der Zeuge eine Verwechslung mit den Begleitern des Angeklagten, die er als deutlich schmächtiger beschrieb, glaubhaft ausschließen konnte. Die guten Sichtverhältnisse werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos vom Auf den fünf Fotos ist zunächst der Blick vom Café in der Fährstraße 71 auf das Haus Veringstraße 32c mit den Fotos 1 und 2 zu sehen, insbesondere, dass der vor dem Haus Nr. 32c stehende Laubbaum nur bis zur Unterkante des zweiten Obergeschosses reicht und es sich dabei um einen kleinen Laubbaum handelt. Auf Bild 3 ist die Kreuzung entgegen der Richtung zu sehen; darauf ist zwar auch ein Laubbaum zu sehen, dieser beeinträchtigt jedoch die Sicht für Beobachter aus der Veringstraße 32c nicht, da er nicht unmittelbar vor dem Lokal wächst, sondern am Ende des mehrere Meter breiten Gehweges am Fahrbahnrand steht. Bild 4 und 5 zeigen denselben Blick mit normalem Objekt und einmal mittels Zoom, auf dem ebenfalls zu sehen ist, dass die Sichtverhältnisse in Bezug auf den Eingangsbereich des Lokals Café Edel gut sind. [ ] Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten und in Klammern gesetzten Teile der Beweiswürdigung keine Rechtsfehler aufweisen. IV. Der Angeklagte hat sich damit der zweifachen gefährlichen Körperverletzung, im Fall 1 nach 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, im Fall 2 gem. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht. [ ] Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren rechtlichen Würdigung wird aus Prüfungsgründen abgesehen. V. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Ausführungen zur Strafzumessung wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass im Fall 1 als strafschärfend die Verwirklichung von zwei Tatbestandsalternativen des 224 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurde. Im Übrigen sind die Strafzumessung und die Kostenentscheidung ordnungsgemäß. gez. Meierich Vorsitzender Richter am Landgericht gez. Schellkamp Richter am Landgericht begl. Winter, JAnge

15 15 Landgericht Hamburg KLs 65/09 Vermerk: Bereits mit der Ladungsverfügung vom wurde eine Verlängerung des Verhandlungstages am bis 17:00 Uhr (sonst bis 16:00 Uhr) bei der Wachtmeisterei angemeldet. Weshalb diese Anmeldung den eingesetzten Wachtmeistern am Verhandlungstag nicht vorlag und diese daher die Eingangsschleusen für Besucher bereits um 16:00 Uhr geschlossen haben, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Auf der Ladungsverfügung findet sich nur der telefonische Anmeldevermerk der Geschäftsstelle, nicht aber der Name des bei der Wachtmeisterei aufnehmenden Beamten. Nach 16:00 Uhr fanden am die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie der Antrag und das letzte Wort des Angeklagten statt. Da von der Staatsanwaltschaft anschließend darauf hingewiesen wurde, dass der Bundeszentralregisterauszug noch nicht verlesen worden war, erfolgte in Absprache mit den Verfahrensbeteiligten die Anberaumung eines Fortsetzungstermins. Ein früherer Termin war aufgrund des sich überschneidenden Jahresurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht möglich. gez. Meierich VRiLG

16 16 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Erfolgsaussichten der Revision sind aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr. Berger zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des angegriffenen Urteils unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Gelangt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 2. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten Erfolg versprechend ist, so sind abschließend nur die Revisionsanträge an das Gericht auszuformulieren. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision nicht Erfolg versprechend ist und/oder nicht im Interesse des Mandanten liegt, so ist der sich daraus ergebende Schriftsatz an das Gericht zu fertigen. Ein Mandantenschreiben ist nicht zu erstellen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. Insbesondere wurde die Revision frist- und formgerecht beim Landgericht Hamburg durch Rechtsanwalt Dr. Berger eingelegt. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 4. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hamburg und des Landgerichts Hamburg ist gegeben. 5. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Kalender 2009/2010 Oktober 2009 Mo Di Mi Do Fr Sa So November 2009 Mo Di Mi Do Fr Sa So Dezember 2009 Mo Di Mi Do Fr Sa So Januar 2010 KW MO DI MI DO FR SA SO Februar 2010 KW MO DI MI DO FR SA SO Gesetzliche Feiertage in Hamburg Neujahr: Freitag, Weihnachtstag: Freitag, Weihnachtstag: Samstag,

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