RECHTSANWÄLTE. 3. WV z.u. 4. Sodann ab (vorab per Fax). 5. WV nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe, spätestens 6 Wochen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RECHTSANWÄLTE. 3. WV z.u. 4. Sodann ab (vorab per Fax). 5. WV nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe, spätestens 6 Wochen."

Transkript

1 GPA 009 StR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch GPA-Nr.: Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. HOLSTEIN & KOLLEGEN Holstein & Kollegen, Grindelallee 150, Hamburg Verfügung RECHTSANWÄLTE DR. PAUL HOLSTEIN, CARSTEN LASSE, DR. WALTER GERTZEN,* YVONNE KRAMMER** Rechtsanwälte *auch Fachanwalt für Arbeitsrecht **auch Fachanwältin für Familienrecht 1. Vermerk: Am habe ich nach Abschluss der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg mit meiner Mandantin Frau Schneider in der Untersuchungshaftanstalt das weitere Vorgehen besprochen Hamburg Grindelallee 150 Hamburg, Am Tag zuvor hatte sie das Landgericht Hamburg wegen versuchten Mordes zum Nachteil ihres Stiefsohnes Florian zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiter erklärte sie, dass sie sicherlich nicht die Medikamente nehmen werde, die ihr die Ärzte immer geben wollten. Sie sei nicht bekloppt und auch nicht krank. Florian werde schon sehen, wie es ihm ergeht. Binnen weniger Tage werde er die Wohnung verlieren und auf der Straße landen. Das habe sie ja schon immer gesagt und ihm ersparen wollen. Die Mandantin erklärte mir weiter, dass sie gegen das Urteil vorgehen will. Ich solle Revision einlegen und führen. Ausdrücklich erklärte sie: Die Strafe ist doch viel zu hoch! Ich bin doch keine Mörderin!. Erleichtert war sie aber offenbar darüber, nicht, wie sie es nannte, in der Klappse gelandet zu sein. Sie bat daher um eine umfängliche Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision. Für den Fall, dass die Revision keinen Erfolg haben könne oder alles nur schlimmer mache, erteilte sie mir auch die schriftliche Vollmacht zur Rücknahme der Revision. 2. Schreiben an das Landgericht Hamburg, Gr. Strk. 11 z.u. vorbereiten: Namens und im Auftrag der Angeklagten Helga Schneider lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Gr. StrK. 11, vom , 11 KLs 3201 Js 463/06 Revision ein. Ich beantrage umfassende Akteneinsicht und die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls. 3. WV z.u. 4. Sodann ab (vorab per Fax). 5. WV nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe, spätestens 6 Wochen. Hamburg, Dr. Holstein Rechtsanwalt Postbank Hamburg (BLZ ) Kto.: Hamburger Sparkasse (BLZ ) Kto.: Commerzbank Hamburg (BLZ ) Kto.: Telefon: Telefax: info@holstein-kollegen.de Wir weisen gemäß 33 Absatz 1 BDSG daraufhin, dass die zur sachgerechten Rechtsverfolgung zwangsläufig erforderlichen Daten erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden und darüber hinaus unter unsere Schweigepflicht fallen.

2 2 Staatsanwaltschaft Hamburg Hamburg, den Js 463/06 - HAFTSACHE! Anklage Die Beschuldigte Helga Schneider, geborene Peters, geb in Hamburg, verwitwet, Deutsche, zuletzt wohnhaft Brahmsallee 24, Hamburg, - in dieser Sache vorläufig festgenommen am und auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom (168 Gs 583/06) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg - Verteidiger: Rechtsanwalt Holstein, Grindelallee 150, in Hamburg, wird angeklagt, in Hamburg am im Zustand jedenfalls verminderter Schuldfähigkeit eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeug und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, indem sie gegen Uhr in ihrer Wohnung, belegen Brahmsallee 24, Hamburg, mit einer Streitaxt ihren zu diesem Zeitpunkt in seinem Bett schlafenden Stiefsohn, den Geschädigten Florian Schneider, mit Tötungsvorsatz auf den Kopf schlug, und, als dieser erwachte und seine Arme schützend über seinen Kopf hielt, noch zwei Mal zuschlug, von weiteren Schlägen sodann aber absah, als der Geschädigte trotz mehrerer Wunden am Schädel aufstand, sich anzog, versuchte mit einem Handtuch die starken Blutungen zu stillen und aus der Wohnung hinaus lief, und die Beschuldigte sodann über den Notruf einen Notarzt alarmierte, der schließlich nach seinem Eintreffen die Verletzungen des Geschädigten notärztlich versorgen und ihn ins Krankenhaus einliefern konnte. Vergehen, strafbar gem. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. [ ] Es wird beantragt werden, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und eine Freiheitsstrafe gegen sie zu verhängen.

3 3 Beweismittel: Angaben der Beschuldigten Helga Schneider. Bl. 67 bis 90 d.a. I. Zeugen 1. Florian Schneider, Bl. 160 bis 189 d.a. [ ] II. Sachverständige 1. Dr. med. Jürgen Fritz Bl. 198 d.a. Hamburg, 2. Dr. med. Peer Bitter Bl. 201 d.a. Hamburg IV. [ ] Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen I. Zur Person [ ] II. Zur Sache [ ] 3. rechtliche Würdigung Die Beschuldigte ist der gefährlichen Körperverletzung hinreichend verdächtig gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Von einem versuchten Tötungsdelikt ist sie dagegen strafbefreiend zurückgetreten. 4. psychiatrische Begutachtung Am wurde der forensisch psychiatrische Gutachtendienst des UKE mit einem Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit beauftragt. In einer vorläufigen Stellungnahme vom kommt der Sachverständige Dr. med. Peer Bitter zu der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen mit im Vordergrund stehendem Verarmungswahn, schuldwahnhafter Symptomatik, Suizidgedanken und deutlich depressiver Stimmung. Zur Tatzeit sei außerdem eine Schilddrüsenunterfunktion bei Nichteinnahme notwendiger Schilddrüsenmedikamente hinzugekommen. Dies habe zur Tatzeit jedenfalls zu einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt. Ihr Zustand habe sich auch bis zum nicht wesentlich gebessert, sodass auch weiter erhebliche Delikte von ihr zu erwarten seien. Das ausführliche Gutachten wird derzeit erstellt und soll kurzfristig vorgelegt werden. Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, anzuberaumen sowie den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg aufrechtzuerhalten. gez. Wilhelm, Staatsanwalt bgl. Schütt (Justizangestellte) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der übrigen Teile der Anklageschrift wird zu Prüfungszwecken abgesehen, es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Teile keine Rechtsfehler aufweisen.

4 4 Dr. med. Peer Bitter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf Zentrum für Rechtsmedizin und Forensische Psychiatrie Martinistr Hamburg Hamburg, den An die Staatsanwaltschaft Hamburg Herrn Staatsanwalt Wilhelm Kaiser-Wilhelm-Straße Hamburg Betr. Frau Helga S c h n e i d e r, geb in Hamburg, Az Js 463/06 FPG-Nr.: Y 117/06 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg erstatten wir das nachfolgende psychiatrische Gutachen über Frau Helga Schneider, geborene Peters, geb. am in Hamburg, z.zt. Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Holstenglacis Fragstellung Frau S. wird beschuldigt, am gegenüber ihrem Stiefsohn eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Laut Gutachtenauftrag vom soll ein Gutachten zu der Frage der Schuldfähigkeit gem. 20, 21 StGB sowie der Frage der Prognose gem. 63 StGB gestellt werden. [ ] 8. Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit [ ] Zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt hat nach bisherigem Wissensstand mit großer Sicherheit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen. Diese ist dem Eingangsmerkmal ( 20, 21 StGB) der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen. Als weitere konstellative Faktoren hinzu kamen die Persönlichkeitsakzentuierung (emotional instabil/borderline-anteile), die die Neigung zur Aggressivität mit hoher Wahrscheinlichkeit erhöhte sowie die Nichteinnahme notwendiger Schilddrüsen- und Blutdruckmedikamente, die eine veränderte körperliche Situation bedingt haben könnten. Der zum mutmaßlichen Zeitpunkt vorliegende Verarmungswahn im Rahmen der depressiven Erkrankung bildet aus psychiatrischer Sicht den Hauptmotivationshintergrund für die mutmaßliche Tat. Auf Grund der psychotischen Realitätsverkennung liegt psychiatrischerseits eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit nahe. Die genannten weiteren Faktoren dürften zusätzlich die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt haben. Die depressive Symptomatik bestand auch in der Haftanstalt fort in Verbindung mit dem Gedanken, es wäre besser gewesen, Frau S. hätte die Tötung und den eigenen Suizid vollendet. [ ] 9. Prognostische Einschätzung [ ] Im Falle von Frau S. ist die Depression mit psychotischen Merkmalen hinsichtlich der Prognose der Ausschlag gebende Faktor. Bei Fortbestehen der Symptomatik, wie

5 5 dies bei Abfassung des schriftlichen Gutachtens der Fall war, ist die Prognose zunächst negativ zu kennzeichnen. Im Allgemeinen sind entsprechende depressive Erkrankungen einer medikamentösen Therapie mit Antidepressiva und weiteren, die Stimmung stabilisierenden Medikamenten gut zugänglich. Bisher hat sich Frau S. einer solchen Behandlung verweigert. Bei nicht mehr Vorliegen einer depressiven Symptomatik kann bei guter Compliance (Mitarbeit) der Patientin für eine Weiterbehandlung aus psychiatrischer Sicht eine Aussetzung der Unterbringung im Maßregelvollzug erwogen werden. Die gegenwärtig bestehende psychiatrische Erkrankung bedingt ohne ausreichende Behandlung ein hohes Risiko für erneute Delinquenz, so dass bei weiter bestehender Erkrankung die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Maßregelvollzug vorliegen. 10. Vorläufige Zusammenfassung [ ]. Bitter Dr. med. P. Bitter Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung Werner Prof. Dr. W. Werner, Institutsdirektor Hinweis des GPA: Vom Abdruck der übrigen Teile des Gutachtens wird aus Prüfungszwecken abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Teile keine Rechtsfehler aufweisen, dass das Gutachten insbesondere lege artis erstellt wurde und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt. Landgericht Hamburg Große Strafkammer KLs 26/06 Bitte bei allen Schreiben angeben! 3201 Js 463/06 Eröffnungsbeschluss In der Strafsache gegen Helga Schneider, geborene Peters, geb in Hamburg, hat das Landgericht Hamburg, große Strafkammer 11, am durch folgende Richter beschlossen: Vorsitzende Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht Richter Schwalbe Gottschalk Dr. Bertram 1. Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom (3201 Js 463/06) zur Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 11 des Landgerichts Hamburg zugelassen mit der Maßgabe, dass die Angeklagte über den Anklagevorwurf hinaus des versuchten Totschlags hinreichend verdächtig ist. 2. Die Hauptverhandlung soll in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchgeführt werden. 3. Die Untersuchungshaft der Angeklagten auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom (168 Gs 583/06) dauert fort. Schwalbe Gottschalk Betram

6 Öffentliche Sitzung der 11. Strafkammer des Landgerichts Hamburg 6 Geschäfts.-Nr. Gegenwärtig: 11 KLs 3201 Js 463/06 Vorsitzende Ri nlg Schwalbe als Vorsitzende, Richter Dr. Bertram als beisitzender Richter, Peter Honig Ingrid Faust als Schöffen Staatsanwalt Wilhelm als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Förster als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ort und Tag gegen Hamburg, den Strafsache Helga Schneider, geb in Hamburg, zuletzt wohnhaft Brahmsallee 24, Hamburg, z.zt. in Untersuchungshaft in der UHA Hamburg, wegen gefährlicher Körperverletzung Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Dauer der Hauptverhandlung von 9:00 bis 12:00 (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt ,gez. Förster, JAng (Datum, Name, Amtsbezeichnung) Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war en : Der/Die Angeklagte vorgeführt aus der Untersuchungshaft als Verteidiger: Rechtsanwalt Holstein aus Hamburg für die Angeklagte Schneider, als Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Muffelt aus Hamburg, mit dem Nebenkläger, Florian Schneider folgende Zeuge und Sachverständige : Die Besetzung des Gerichts wurde unter Hervorhebung des Vorsitzenden - und der hinzugezogenen Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen - mitgeteilt. Es wurden keine Einwände erhoben.

7 7 Der/Die Angeklagte,über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: Der Hinweis Vertreter des der Staatsanwaltschaft GPA: Vom Abdruck verlas den der Anklagesatz Angaben aus zu der den Antragsschrift persönlichen vom Verhältnissen wird abgesehen. Sie entsprechen den Feststellungen zur Person im Urteil und sind ansonsten für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung. Der Staatsanwalt verlas den Anklagesatz gemäß 243 Abs. 3 StPO. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom durch Beschluss vom zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Der Verteidiger gibt eine Erklärung ab und rügt die Unzuständigkeit der Großen Strafkammer nach 74 GVG. Der/Die Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er/Sie erklärte n : Ich bin/wir sind zur Äußerung - nicht - bereit. Die Angeklagte sagt zur Sache aus. Der Nebenklägervertreter gibt eine Erklärung ab und bittet die Kammer, einen rechtlichen Hinweis dergestalt zu erteilen, dass auch ein versuchter Heimtückemord in Betracht kommt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und erklärt, dass sie dagegen keine Bedenken hat. Die Sitzung wird unterbrochen um Uhr Die Hauptverhandlung wird wie bestimmt fortgesetzt werden am Mittwoch, den um 9.00 Uhr, Saal 284. Alle Verfahrensbeteiligten werden zu Protokoll nochmals geladen. Die Angeklagte wird in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt.

8 8 Öffentliche Sitzung der 11. Strafkammer des Landgerichts Hamburg Geschäfts.-Nr. 11 KLs 3201 Js 463/06 Gegenwärtig: Vorsitzende Ri nlg Schwalbe als Vorsitzende, Richter Dr. Bertram als beisitzender Richter, Peter Honig Ingrid Faust als Schöffen Staatsanwalt Wilhelm als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Förster als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ort und Tag gegen Hamburg, den Strafsache Helga Schneider, geb in Hamburg, zuletzt wohnhaft Brahmsallee 24, Hamburg, z.zt. in Untersuchungshaft in der UHA Hamburg, wegen gefährlicher Körperverletzung Fortsetzungstermin vom Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Dauer der Hauptverhandlung von 9:00 bis 16:00 (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt ,gez. Förster, JAng (Datum, Name, Amtsbezeichnung) Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war en : Der/Die Beschuldigte vorgeführt aus der Untersuchungshaft nicht als Verteidiger: Rechtsanwalt Holstein aus Hamburg für die Angeklagte Schneider, als Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Muffelt aus Hamburg, mit dem Nebenkläger, folgende Zeuge n und Sachverständige : 1. Florian Schneider 2. Dr. med. Fritz

9 9 Die Vorsitzende stellte um 9.05 Uhr fest, dass die Angeklagte nicht aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden ist. Die Sitzung wird unterbrochen um 9.06 Uhr. Die Sitzung wird fortgesetzt um 9.12 Uhr. Die Vorsitzende erörtert die Sach- und Rechtslage und ordnet die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne die Angeklagte an. Rechtsanwalt Holstein beanstandet diese Anordnung und macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Die Vorsitzende erklärt: An der Anordnung wird festgehalten. Rechtsanwalt Holstein beantragt eine Entscheidung des Gerichts. Die Sitzung wird um 9.25 Uhr unterbrochen. Die Sitzung wird fortgesetzt um 9.45 Uhr und die Vorsitzende verkündet nach geheimer Beratung folgenden: Gerichtsbeschluss Die Anordnung des Vorsitzenden, in Abwesenheit der Angeklagten weiterzuverhandeln, wird bestätigt. Gründe: Eine um 9.10 Uhr durchgeführte fernmündliche Rücksprache der Vorsitzenden mit der Vorführabteilung der Untersuchungshaftstalt Hamburg hat ergeben, dass sich die Beschuldigte weigere, sich von den dafür eingeteilten Beamten in den Gerichtssaal vorführen zu lassen. Die Beschuldigte entzieht sich durch dieses Verhalten eigenmächtig der Verhandlung. Der/Die Zeug en - und der/die Sachverständige - wurde n mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des/der Angeklagten bekannt gemacht. Der/Die Zeug en wurde n zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er/sie seine/ihre Aussage zu beeiden habe/hätten, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der/Die Zeug en wurde n über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage sowie darüber belehrt, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihm/ihr/ihnen über seine/ihre Person und die sonst in 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Er/Sie wurde n ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des/der Angeklagten oder eines derzeit oder früher Mitbeschuldigten gehör t, das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Der/Die Zeug e wurde schließlich darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm/ihr/ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

10 10 Der/Die Sachverständige n wurde gemäß 76 Abs. 1 Satz 1 StPO darüber belehrt, aus welchen Gründen er/sie zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt sei/seien. Der/Die Sachverständige n wurde n ferner über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung belehrt. Der/Die Zeug e Fritz entfernte sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der/Die Sachverständige entfernte sich darauf aus dem Sitzungssaal 1. Zeuge: Zur Person: Der Zeuge bekundete zur Sache. Florian Schneider, 26 Jahre alt, Einzelhandelskaufmann, zur Zeit arbeitssuchend, wohnhaft in Hamburg. Zu der mir zuteil gewordenen Belehrung erkläre ich. Ich bin mit der Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Sie ist nur meine Stiefmutter. Der Zeuge blieb auf Anordnung der Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen, wohnt ihr indes weiter bei. 2. Zeuge: Zur Person: Der Zeuge bekundete zur Sache. Dr. med. Jürgen Fritz, 43 Jahre alt, Arzt, wohnhaft in Hamburg, mit der Angeklagten weder verwandt noch verschwägert. Der Zeuge blieb auf Anordnung der Vorsitzenden unvereidigt und wurde in allseitigem Einverständnis entlassen. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wird die Frage der Anordnung einer Maßregel erörtert. Zur Frage, ob das Gutachten verlesen werden kann, gibt der Verteidiger keine Erklärung ab. Die Vorsitzende ordnete sodann die Verlesung des Gutachtens von Dr. med. Bitter, Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf, vom gem. 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StPO an. Das Gutachten wurde vollständig verlesen. Die Angeklagte erscheint um Uhr vorgeführt aus der Untersuchungshaftanstalt im Sitzungssaal. Sie erklärt, sie habe nunmehr doch Lust gehabt zu erscheinen. Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten wurde verlesen, von der Angeklagten als richtig anerkannt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Verfahrensbeteiligten werden durch die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Auffassung des Gerichts unter Umständen auch eine Verurteilung wegen eines versuchten Mordes ( 211, 22 StGB) in Betracht kommt. Nach der Vernehmung eines jeden - Zeugen - Sachverständigen - und der Mitangeklagten - sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks - wurde der/die Angeklagte befragt, ob er/sie etwas zu erklären habe/hätten. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.

11 11 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes von 7 Jahren. Rechtsanwalt Muffelt schließt sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg an. Rechtsanwalt Holstein beantragte, die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer angemessenen Bewährungsstrafe zu verurteilen und von der Anordnung einer Maßregel abzusehen. Die Angeklagte befragt, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung auszuführen hätte, erklärte: Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an. Die Angeklagte hatte das letzte Wort. Die Sitzung wurde sodann von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr unterbrochen und nach erneutem Aufruf in gleicher Besetzung fortgesetzt. Der Vorsitzende verkündete durch Verlesen der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe folgendes Urteil: Die Angeklagte ist des versuchten Mordes schuldig. Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte. Angewendete Vorschriften: 211 Abs. 2, 22, 21 StGB. Die Rechtsmittelbelehrungen erfolgten durch die Vorsitzende. Erklärungen wurden keine abgegeben. Das Protokoll wurde fertig gestellt am Schwalbe Vorsitzende Richterin am Landgericht Förster Justizangestellte als Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle

12 11 KLs 3201 Js 463/06 12 In der Strafsache g e g e n die Helga Schneider, geborene Peters, geb in Hamburg, verwitwet, Deutsche, Landgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil wegen versuchten Mordes hat die Große Strafkammer 11 des Landgerichts Hamburg - in der Sitzung vom 10. Januar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwalbe als Vorsitzende, Richter Dr. Bertram als beisitzender Richter, Peter Honig, Ingrid Faust als Schöffen, Staatsanwalt Wilhelm als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Holstein als Verteidiger, Rechtsanwalt Muffelt als Vertreter des Nebenklägers, Florian Schneider als Nebenkläger Justizangestellte Förster als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: Die Angeklagte ist des versuchten Mordes schuldig. Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte. Angewendete Vorschriften: 211 Abs. 2, 22, 21 StGB.

13 13 G r ü n d e: I. Die derzeit 54jährige Angeklagte ist in Hamburg als einziges Kind ihrer Eltern geboren und aufgewachsen. Nach der Schule, die sie mit dem Hauptschulabschluss beendete, erlernte sie in drei Jahren den Beruf Kinderpflegerin und Erzieherin. Seit 1973 arbeitete sie, bis ihr kurz nach der verfahrensgegenständlichen Tat in der Untersuchungshaft außerordentlich gekündigt wurde, in einem Kindergarten in Hamburg. Etwa 1983 lernte sie dort auch ihren späteren Ehemann kennen, der in die Beziehung seinen im Jahre 1980 geborenen Sohn Florian mitbrachte. Im Februar 2006 erkrankte ihr Ehemann plötzlich und unerwartet schwer. Er kam ins Krankenhaus, wurde sofort ins künstliche Koma versetzt und verstarb nach zehn Tagen am , ohne dass sich die Angeklagte oder Florian von ihm verabschieden konnten. Nach dem Tod ihres Ehemannes im März 2006 meldete sich die Angeklagte für sechs Wochen arbeitsunfähig, um die Beerdigung abzuwickeln und um sich mit der neuen Situation zu arrangieren. Anschließend ging sie wieder arbeiten. Schon kurze Zeit nach dem Tod ihre Ehemannes machte sich die Angeklagte intensive Gedanken über ihre finanzielle Lage. Sie hatte zwar das Einkommen ihres Mannes verloren, welches lediglich durch eine geringe Witwenrente von knapp 60,- ersetzt wurde. Sie verfügte aber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.681,-, von dem nach Abzug der laufenden Kosten etwa 500,- übrig blieben, und über ein Guthaben von etwa ,-. Dennoch sorgte sie sich zunehmend um die Existenz Florians und die ihrige. Sie befürchtete insbesondere, ihre Mietswohnung zu verlieren und obdachlos zu werden. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Feststellungen zur Person wird abgesehen, sie sind rechtsfehlerfrei dargestellt worden. II. Spätestens seit Mai 2006 entwickelte sich die Verarmungs- und Existenzangst der Angeklagte langsam zu einem Wahn. Parallel hierzu wurde ihr Verhältnis zu Florian aggressiver. In den letzten Wochen vor der späteren Tat am versuchte die Angeklagte erfolglos aus Verzweifelung und scheinbarer Ausweglosigkeit und weil sie irrig davon überzeugt war, dass die Obdachlosigkeit unmittelbar bevorstehe, sich mehrere Male das Leben zu nehmen. Weil sie Florian nicht alleine zurücklassen und dem Schicksal der Obdachlosigkeit aussetzen wollte, verfestigte sich bei ihr der Gedanke, auch Florian zu töten. Sie wollte ihm eine nach ihrer Überzeugung unerträgliche Zukunft auf der Straße ersparen. Drei Tage vor der Tat, am , nahm die Angeklagte eine 2,3 kg schwere und ca. 60 cm lange Streitaxt, die Florian vor Jahren als Souvenir geschenkt bekommen hatte, aus dessen Bettkasten und legte sie in ihren Kleiderschrank für den passenden Moment bereit. Die Streitaxt besteht aus einem Holzgriff und einem massiven Metallkopf mit einem ca. 8 cm langen Pickel auf der einen Seite und einem Beil mit einer etwa 12 cm langen Schneide auf der anderen Seite. Mit dieser schweren Axt wollte sie Florian erschlagen, ohne ihm aber dabei den Kopf zu spalten, denn sie wollte auf keinen Fall die Axt aus seinem Schädel ziehen müssen. Andere Tötungsmöglichkeiten, wie z.b. ein Schuß mit einer ebenfalls in der Wohnung befindlichen Gaswaffe oder Stiche mit einem auch vorhandenen Säbel, zog sie nicht in Betracht.

14 14 Am späteren Sonntagmorgen, dem , erwachte die Angeklagte auf dem Sofa in ihrer Wohnung Brahmsallee 24, auf dem sie den letzten Abend grübelnd eingeschlafen war. Sofort drehten sich ihre Gedanken wieder um die Sorge, auf der Straße zu landen. Sie blieb noch einen Moment liegen, überdachte ihre Situation, sah jedoch keinen Ausweg. Als sie ihre Gedanken nicht mehr aushalten konnte, stand sie auf mit der Absicht, zunächst Florian mit der Axt zu erschlagen und anschließend sich mit einer Säge die Pulsadern zu verletzen, um so die Gefahr der Obdachlosigkeit endgültig zu beenden. Sie nahm gegen Uhr die bereitgelegte Streitaxt aus ihrem Kleiderschrank und begab sich mit der Axt zu Florians Zimmer, in dem dieser zu dieser Zeit noch schlief. Sie stellte sich neben das Bett und schlug, die Axt in beiden Händen haltend, über den Kopf ausholend mit der flachen Seite der Streitaxt drei Mal in Tötungsabsicht auf Florians Kopf Dabei war ihre Steuerungsfähigkeit aufgrund ihres krankhaften Wahns im Sinne einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 32.3) und aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalen Anteilen (ICD-10 F 61) erheblich vermindert. Florian wachte bereits durch die Erschütterung des ersten Schlages auf. Ohne genau die Situation einordnen zu können, hielt er seine Arme schützend über den Kopf, so dass er neben diversen Wunden am Kopf auch einen oberflächlichen Hautdefekt am linken Zeigefingermittelglied von 0,4 x 0,2 cm erlitt. Als Florian den dritten Schlag wahrnahm und bemerkte, dass ihm Blut über das Gesicht lief, sprang er erschrocken auf, so dass er kurz auf dem Bett stand. Auch in diesem Moment realisierte er noch nicht die Schläge durch seine Mutter. Die Angeklagte sah in diesem Moment von weiteren Schlägen ab. Andere, für sie tragbare Tötungsmöglichkeiten hatte sie vorher nicht in Betracht gezogen. Zugleich überkam sie eine Angst um Florian, so dass sie auch erleichtert über ihren missglückten Versuch war. Florian fragte noch, was das solle, und meinte: Nun haben wir aber ein Problem!, dann lief er ins Bad und presste sich ein Handtuch auf die stark blutenden Kopfwunden. Die Angeklagte folgte ihm bis in den Flur, legte dort die Axt ab und alarmierte um ca Uhr unter 112 besorgt die Feuerwehr. Florian zog sich zwischenzeitlich schnell etwas an, nahm seine Schlüssel und sein Portemonnaie, verließ die Wohnung und wartete bei vollem Bewusstsein vor dem Haus auf den alarmierten Notarzt, der nur wenig später eintraf. Florian wurde umgehend in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf eingewiesen, wo seine Wunden genäht wurden. Als Kopfverletzungen, die nicht konkret, aber potentiell lebensbedrohlich waren, wurden diagnostiziert: - eine kleine arterielle Blutung aus 5 x 0,5 cm Wunde an der rechten Schläfe, - eine glatte Y-förmige, 4 cm lange Wunde in der Stirnmitte, - eine stark gequetschte Risswunde von 6 x 5 cm an der linken Kopfseite, - eine glatte 2 cm Risswunde an der linken Stirnseite. Nach einem Tag konnte er das Krankenhaus wieder verlassen. Bis auf kleinere, recht unauffällige Narben und leichtes Narbenziehen blieben die Verletzungen folgenlos. Die kurz vor dem Rettungswagen eingetroffenen Polizeibeamten, unter ihnen der Polizeibeamte Bernhardt nahmen die zu diesem Zeitpunkt verstört wirkende Angeklagte kurze Zeit später in ihrer Wohnung fest, brachten sie zum Polizeirevier und vernahmen sie dort. Die Beschuldigte, die die Tat dort vollumfänglich einräumte, bereute im vermeintlichen Interesse ihres Stiefsohneses, dass ihr Unterfangen missglückt war. Sie war aber auch von einem schlechten Gewissen Florian gegenüber und weiterhin von ihrem Verarmungswahn geplagt. Dieser

15 15 Zustand hielt während ihrer Zeit in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg an, in der sie weitere Suizidversuche unternahm, und der Hauptverhandlung an. III. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, die den Sachverhalt, wie festgestellt, eingeräumt hat. ( ) Ihre Angaben werden zudem gestützt durch die Wahrnehmungen des Zeugen Florian Schneider. ( ). Der Zeuge hat beschrieben, dass er durch eine Bewegung aufgewacht sei. Er habe die Situation erst gar nicht einordnen können, aber instinktiv die Arme schützend über den Kopf gehalten. Erst den dritten Schlag habe er tatsächlich als solchen erlebt. Er habe die Angeklagte, ohne die Axt wahrzunehmen, neben seinem Bett gesehen, dann gespürt, wie warmes Blut über sein Gesicht geflossen sei, und habe fassungslos gefragt, was los sei? Was das solle? Sie habe nur geantwortet, gleich sei alles vorbei. Er sei unmittelbar, nachdem er erwacht sei, im Bett aufgesprungen, habe dort kurz verharrt, sei dann sofort ins Bad gelaufen und habe sich ein Handtuch auf die Wunden gepresst. Diese Aussage ist glaubhaft ( ). Schließlich werden diese Angaben auch gestützt durch das durch eingeführte Lichtbilder dokumentierte Verletzungsbild des Zeugen, das damit korrespondierend auch der notfallärztlich tätig gewordene Arzt Dr. med. Fritz bestätigt glaubhaft hat. Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit beruhen auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Bitter. Er hat darin ausgeführt ( ). Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen Bitter nach eigener Überzeugungsbildung an. ( ) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle keine Rechtsfehler vorliegen. IV. Die Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht ( 211, 22 StGB). Ihr verhalten war heimtückisch, da der Nebenkläger mit einem Angriff seiner ihm vertrauten Stiefmutter nicht rechnen musste. V. Die Strafandrohung für Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, 211 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat diesen absolute Strafandrohung angesichts der festgestellten Versuchsstrafbarkeit gemildert, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Mithin hat die Kammer ihrer Strafzumessung einen Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sich an den Vorgaben des 46 StGB orientiert. Strafschärfend musste sich auswirken, dass die Angeklagte vollkommen grundlos mehrmals auf ihren Stiefsohn einschlug und diesem dadurch potentiell lebensgefährliche Verletzungen beibrachte. Weiter hat sich zu ihren Lasten ausgewirkt, dass sie bis zum Ende der Hauptverhandlung trotz des umfassenden Geständnisses keine wirkliche Reue gezeigt hat. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer schließlich eine für tat- und schuldangemessen erachtet. Freiheitsstrafe von 6 Jahren Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Ausführungen zur Strafzumessung wird abgesehen; es ist davon auszugehen, dass insoweit keine Rechtsfehler vorliegen.

16 16 VI. Von der Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung, hier der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB), hat die Kammer abgesehen. Die Anordnungsvoraussetzungen lagen nicht vor. Zwar hat die Angeklagte eine rechtswidrige Tat in Form des versuchten Mordes im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit begangen. Auch besteht infolge ihrer krankhaften seelischen Störung i. S. d. 20, 21 StGB ohne Anordnung ihrer Unterbringung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte erneut ähnliche Straftaten begehen würde. ( ) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Ausführungen wird abgesehen; es ist davon auszugehen, dass insoweit keine Rechtsfehler vorliegen. Allerdings liegt keine Gefahr für die Allgemeinheit vor. Betroffen von den Folgen der depressiven Störung mit Verarmungswahn ist allein in Stiefsohn. Nach 63 StGB wird aber gerade eine Gefahr für die Allgemeinheit und daher für eine nicht näher bestimmte Mehrzahl von Rechtssubjekten und Rechtsgütern gefordert. Die Gefahr für einen einzigen von Beginn an individualisierbaren Rechtsgutsträger wird weder vom Schutzzweck erfasst noch hielte eine darauf gestützte Anordnung einer zeitlich unbegrenzten Freiheitsentziehung Verhältnismäßigkeitserwägungen stand. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf 465, 472 StPO. gez. Schwalbe Vorsitzende Richterin am Landgericht gez. Dr. Bertram Richter

17 17 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Erfolgsaussichten der Revision sind aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr. Holstein zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des angegriffenen Urteils unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen Gelangt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 2. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision unter Berücksichtigung der Interessen der Mandantin Erfolg versprechend ist, so sind abschließend nur die Revisionsanträge an das Gericht auszuformulieren. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision nicht Erfolg versprechend ist und/oder nicht im Interesse der Mandantin liegt, so ist der sich daraus ergebende Schriftsatz an das Gericht zu fertigen. Ein Mandantenschreiben ist nicht zu erstellen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung. Insbesondere wurde die Revision frist- und formgerecht beim Landgericht Hamburg durch Rechtsanwalt Holstein eingelegt. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. Haftfragen sollen außer Betracht bleiben. 4. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hamburg und des Landgerichts Hamburg ist gegeben. 5. Sämtliche Vereidigungsentscheidungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. 6. Das mit vollständigen Gründen versehene schriftliche Urteil wurde fristgerecht und mit den vollständigen Unterschriften der Berufsrichter versehen zur Akte gebracht und RA Holstein am zugestellt. 7. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage haben gegen das Urteil keine Revision eingelegt. 8. Es wird gebeten, die Auflage der in der Klausur jeweils benutzten Kommentare anzugeben.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Staatsanwaltschaft Kleve Kleve, den Js 112/14. Vfg.

Staatsanwaltschaft Kleve Kleve, den Js 112/14. Vfg. 1 056 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann

Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann 1 041 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

BERGER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE. 026 StR II

BERGER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE. 026 StR II 026 StR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20254 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung

Mehr

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ;

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ; 0, EINGE GAN G EN 2 O. Mai 2016 ANWALTSKANZLEI SEX Dieses Urteil ist seit dem 22.04.2016 rechtskräftig. 45117 Essen, 18.05.2016 tizbes,als Urksbe Geschäftsstell c Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I

Mehr

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls. STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 32355/10 Albhausen, den 12. November 20XX Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht - Strafrichter - Albhausen Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

Mehr

Dr. Nikola Schroeder. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Neuer Wall 20. Vfg. Hamburg, den Vermerk:

Dr. Nikola Schroeder. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Neuer Wall 20. Vfg. Hamburg, den Vermerk: 1 043 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Bad Münstereifel, November 2018 Musterklausur mit dem Schwerpunkt Strafrecht Vorbemerkungen: 1. Der Aufgabentext besteht (ohne

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

KLAUSUR NR (STRAFRECHT)

KLAUSUR NR (STRAFRECHT) SV 1114/ Seite 1 KLAUSUR NR. 1114 (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Bonn - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/18 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser Anton Andler,

Mehr

Forensische Psychiatrie Essen

Forensische Psychiatrie Essen Forensische Psychiatrie Essen 54 nach 126a StPO untergebrachte Patienten Verbleiben bis zur Hauptverhandlung ca. 6 Monate Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass eine Zwangsbehandlung (außer im Falle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 173/07 BESCHLUSS vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Klausur Nr. 1037 GPA, Seite 1 Klausur Nr. 1037 GPA - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Staatsanwaltschaft Hamburg 112 Js 4779/18 In der Strafsache gegen Anklageschrift 1. Karsten Spengemann, geb.

Mehr

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 1 Klausur Nr. 1027 GPA - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) 3 Ds 5 Js 436/18 In der Strafsache gegen Im Namen des Volkes! Urteil Bert Besnowski, geboren am 02.03.1971

Mehr

* H10943* Ihr Zeichen: 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16) 1. schnellstmöglich einen Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen;

* H10943* Ihr Zeichen: 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16) 1. schnellstmöglich einen Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen; Matthias J. Maurer Rechtsanwalt Steffen Wünsch Rechtsanwalt RAe StB Maurer u. Kollegen Maxim-Gorki-Str. 10 06114 Halle (Saale) *20160004464H10943* Landgericht Halle Hansering 13 06108 Halle (Saale) Thomas

Mehr

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht Prof. Herbert Landau Wintersemester 2008/2009 Richter des Bundesverfassungsgerichts Examensrepetitorium im Strafrecht Fälle zum Strafprozessrecht Rechtsbehelfe im Strafprozess Fall 1: Das Landgericht verurteilt

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen

',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen \. 1 ',;/ '/ Ausfertigung Rechtskräftig seit dem Aachen, den G-R~ ~ J.~., If. :'-. gez. Justizall)t,-tJ;lspe!4gfj'r{~\ als Urkundsbeamti I der/'(r~... l "'::'\ Geschäftsstelle * I //'r1k.~f11 )\ v / ;.,,'

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN Geschäftszeichen: 1 HEs 3/15 103 Ls 423 Js 38674/15 B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n [ ], geboren [ ] 1996 in [ ], wohnhaft [ ], z. Zt. in der JVA

Mehr

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Notiz-/Plädoyerformular *

Notiz-/Plädoyerformular * * Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10 %./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes Gericht, Herr Verteidiger,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09 Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits

Mehr

1. Frankfurter Auschwitz-Prozess»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63 Landgericht Frankfurt am Main Verhandlungstag, 30.4.

1. Frankfurter Auschwitz-Prozess»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63 Landgericht Frankfurt am Main Verhandlungstag, 30.4. 1 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63 Landgericht Frankfurt am Main 152. Verhandlungstag, 30.4.1965 Vernehmung des Zeugen Gerhard Wiese Ihr Eid bezieht sich auch auf

Mehr

Anmeldeverfahren zum Prozessauftakt im Strafverfahren gegen Walid S. und Roman W.

Anmeldeverfahren zum Prozessauftakt im Strafverfahren gegen Walid S. und Roman W. Anmeldeverfahren zum Prozessauftakt im Strafverfahren gegen Walid S. und Roman W. Seite 1 von 5 Die 8. große Strafkammer als Jugendkammer verhandelt ab Freitag, dem 20.01.2017, 9:15 Uhr, in Saal S 0.11

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 16. Stunde 6. Das Hauptverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung b) Ablauf der Hauptverhandlung 30. Juni 2006 2 von 14 6. Das Hauptverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

- Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I (204109)

- Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I (204109) Abschrift Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts - Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I6884109 (204109) Lüneburg, 21.I 0.2009 Dauer der Hauptverhandlung Von 13:30 Uhr bis 15:45 Uhr mit Unterbrechungen von 14:12

Mehr

18. Teil: Zum Strafurteil

18. Teil: Zum Strafurteil 1. Abschnitt: Die Arten des Strafurteils S a c h u r t e i l 1. Entscheidung über den Prozessgegenstand Angeklagte Tat (Prozessgegenstand gemäß Eröffnungsbeschluss) muss erschöpfend erledigt werden ( 264

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

Zum gesellschaftlichen Umgang mit Gefährlichkeit Ist die psychiatrische Maßregel noch zeitgemäß?

Zum gesellschaftlichen Umgang mit Gefährlichkeit Ist die psychiatrische Maßregel noch zeitgemäß? Zum gesellschaftlichen Umgang mit Gefährlichkeit Ist die psychiatrische Maßregel noch zeitgemäß? AG1 Gefährlichkeit Bad Boll, 19.10.2017 Dr. Udo Frank (Ersatzkämpfer: Dr. Michael Konrad ZfP Südwürttemberg

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT)

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) SV 887 GPA / Seite 1 KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Hamburg Altona - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/10 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser

Mehr

o Z Juni 2016 Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES r.::::-:-----_ E INGEGANGEN UrteU Beglaubigte Abschrift In der Jugendstrafsache

o Z Juni 2016 Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES r.::::-:-----_ E INGEGANGEN UrteU Beglaubigte Abschrift In der Jugendstrafsache Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Aachen Rechtskräftig seit dem 12.04.2016 Aac n, den 12. M-,~i. 201.~. 1ft" " " "../~ i;;"il,., ' '~~',. Justizhaupts~ ~~f~.. ~~)\ als Urkundsbea "1tinA~t~., '. ' I';:),.

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Das Assessorexamen im Strafrecht

Das Assessorexamen im Strafrecht Das Assessorexamen im Strafrecht Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift, das Urteil sowie an den Aktenvortrag

Mehr

Beschluss. vom 23. Januar 2001

Beschluss. vom 23. Januar 2001 Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen

Mehr

Staatsanwaltschaft Kiel Js 20424/09 - Kiel, den Anklage

Staatsanwaltschaft Kiel Js 20424/09 - Kiel, den Anklage Fall 6: Fahrkartenautomaten Staatsanwaltschaft Kiel - 512 Js 20424/09 - Kiel, den 15.11.2009 Amtsgericht - Strafrichter- Deliusstraße 1-3 24103 Kiel Anklage I. Achim Altering geboren am 17.02.1972 in Plön

Mehr

Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern

Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern Workshop 4: Informieren-begleiten-stärken-von der Anzeige bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens 1.

Mehr

Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil I I. 81 Ds-971 Js 74/15-264/15 Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hat das Amtsgericht Recklinghausen aufgrund der Hauptverhandlung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ws 73/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5212 Ws 25/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 Kls 25/00 Landgericht Neuruppin 359 Js 22315/00 V Staatsanwaltschaft Neuruppin 022 Brandenburgisches

Mehr

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n : OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat

Mehr

I n h a l t s v e r z e i c h n i s A. Vorbemerkungen 1 B. Ermittlungen 2 I. Allgemeine Hinweise 2 II. Zuständigkeiten 3 1. AIlgemeines 3 2. Zuständigkeitsvereinbarung der Generalstaatsanwälte 3 III. Begrenzung

Mehr

Der Pressedezernent beim Landgericht Münster, c E Ü b e r s i c h t

Der Pressedezernent beim Landgericht Münster, c E Ü b e r s i c h t Der Pressedezernent beim Landgericht Münster, 11.04.2018 12 c E 31.96 Ü b e r s i c h t zu den in der Zeit vom 16.04.2018 bis 30.04.2018 vor dem Landgericht Münster beginnenden Strafverfahren: I. Erstinstanzliche

Mehr

Urteil Im Namen des Volkes

Urteil Im Namen des Volkes Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr. : 843-503/08 5701Js 55/08 Bitte bei allen Schreiben angeben! Urteil Im Namen des Volkes In der 5tra~sache gegen 1. J,-' M geboren. am.2.. ~ p geboren am hat das

Mehr

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09 Leitsatz: 1.) Der Widerruf einer Straf(rest)aussetzung dient nicht der Ahndung von Bewährungsversagen; das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr eine Kriminalprognose für den Betroffenen aus heutiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Strafrecht KV-0216

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Strafrecht KV-0216 HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ - JUSTIZPRÜFUNGSAMT - Zweite juristische Staatsprüfung Aktenvortrag Strafrecht KV-0216 Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 7 Seiten und ist vollständig durchnummeriert.

Mehr

^ i^o/a/^^ -^-J^ ^^(^/^

^ i^o/a/^^ -^-J^ ^^(^/^ 22. 05. 21513:18 " ARBEITSKREIS FREIBERUFLICH tet. :AnrS GESCHÄFTSSTELLE: PSYCHIATRISCHER UND PSYCHOLO ISCHER"~?^irL- PARTNERGESELLSCHAFT SACHVERSTÄNDIGER E.V. Bundesministerium der Justiz Herrn Dr. Bösert

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Zeugenhilfe Karlsruhe

Zeugenhilfe Karlsruhe Zeugenhilfe Karlsruhe Beratung für Zeugen Sie sind vielleicht das erste Mal als Zeuge vor Gericht geladen. Die Gerichte sind auf die Mitwirkung von Zeugen zur Aufklärung des Sachverhaltes dringend angewiesen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 71/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR71.18.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 ARs 21/15 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15 ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS21.15.0

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 327/17 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR327.17.0 - 2 - Der 2. Strafsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Eckpunkte zur Reform des Maßregelrechts

Eckpunkte zur Reform des Maßregelrechts Berlin, 18. Mai 2005 Eckpunkte zur Reform des Maßregelrechts Bei Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen ihrer Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, treten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN Muster aus ELAN-REF STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 25685/10 An das Amtsgericht - Schöffengericht - Albhausen Albhausen, den 30. September 20xx Eilt sehr! Untersuchungshaft! Termin zur Haftprüfung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ss 288/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ss 288/09 Leitsatz: Zu 224 Abs. 1 Nr.1 StGB: Das Verbrühen mit heißem Kaffee stellt bei bloß kurzer thermischer Einwirkung auf die Haut, zumal einer relativ unempfindlichen Körperregion, ohne Tiefenausdehnung eines

Mehr

Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung.

Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung. Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO 136a Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 5 StR 296/14

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss Ausfertigung Aktenzeichen: 5 Qs 88/18 1 Os 7151 Js 9751/16 AG Germersheim Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss In dem Strafverfahren gegen L C geb, wohnhaft: Verteidiger: Rechtsanwältin Miriam Weis,

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 08.10.2003 für Rechts- und Verfassungsfragen Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB per Übergabe-Einschreiben An die Staatsanwaltschaft Bochum Westring 8 44787 Bochum Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB Nachfolgend stellt der Geschädigte Rainer Hoffmann, geb. 12.02.1964 Strafanzeige

Mehr

Ws 282/01. Leitsatz:

Ws 282/01. Leitsatz: - 1-2 Ws 282/01 Leitsatz: 1. Der Maßregeltherapeut unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; er kann nicht zur Offenbarung geschützter Patientendaten - etwa durch Bestellung als Gerichtssachverständiger

Mehr

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten.

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den 18.12.2001 Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der

Mehr

...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig

...s..~..4.. ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig '. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.

Mehr

Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn Strafprozeßrecht I RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn 1 Strafbefehlsverfahren geregelt in 407 ff. StPO kommt nur bei Vergehen in Betracht Zuständig:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 9 5 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4967 21. Wahlperiode 28.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 21.06.16 und Antwort des Senats

Mehr