Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 21

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 21"

Transkript

1 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 21 Grunderwerbsteuer Behandlung von Folgekostenverträgen nach dem Baugesetzbuch BKPV 97/2001 Niedersächsisches Finanzministerium, Erlaß vom S (Steuer-Eildienst 2000 S. 519) Nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch i.d. Neufassung vom (BGBl. I, 2141) können Gemeinden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages Vereinbarungen mit Bauwilligen zur Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen treffen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen - wie die Errichtung von Schulen, Sportplätzen, Kindergärten, Krankenhäusern usw. - entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des vom Übernehmenden geplanten Vorhabens sind (Folgekostenvertrag). Sie dürfen dem Übernehmenden nur in dem Umfang auferlegt werden, in dem die Folgekosten durch das Vorhaben, insbesondere die Schaffung von Wohnraum, verursacht worden sind bzw. werden. Für die grunderwerbsteuerliche Behandlung derartiger Verträge gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgendes: Anders als Erschließungskosten, die kraft Gesetzes entstehen und auf dem jeweiligen Grundstück als öffentliche Last ruhen, können Folgekosten nur auf der Grundlage eines zweiseitigen Folgekostenvertrages übernommen werden. Ihre Entstehung ist unabhängig von der Fertigstellung der kommunalen Einrichtungen, die durch die Erhebung der Folgekosten finanziert werden. Bei der Verknüpfung einer derartigen Vereinbarung mit dem Erwerb eines Grundstücks sind die vom Erwerber übernommenen Folgekosten als Zuschlag zum Kaufpreis unmittelbar Bestandteil der Gegenleistung. Mehrzuteilungen im gesetzlichen Umlegungsverfahren gegen eine Geldleistung sind von der Grunderwerbsteuer befreit - Änderung der Rechtsprechung BKPV 98/2001 BFH-Urteil vom II R 25/98 ( BStBl II 2000, 206) Leitsätze: 1. Soweit die einem Beteiligten an einem Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke mit ihm schon vorher gehörenden Einwurfgrundstücken identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich sind, wird kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1997 II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27). 2. Soweit die zugeteilten Flächen mit den Einwurfgrundstücken nicht identisch sind, handelt es sich zwar um grunderwerbsteuerbare Vorgänge, die jedoch nach 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wenn die Eigentumsänderung nach dem BauGB durch Ausspruch der Behörde erfolgt und der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Herausnahme solcher Grundstückszuteilungen aus der Steuerbefreiung, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten hat, wird nicht aufrechterhalten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1990 II R 6/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034). Heft 1/2001 Seite 201

2 Fach 9/Blatt 21 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung BKPV 99/2001 Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlaß vom S 4500/6 (Steuer-Eildienst 2001 S. 100) 1. Allgemeines Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz i.d.f. vom (BGBl. I, 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I, 1430), - FlurbG - unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, 418 ber. S. 1804), geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BGBl. I, 402) - GrEStG -, von der Besteuerung ausgenommen sind. 2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG Nach 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen in den Verfahren nach dem FlurbG. Unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren bzw. im freiwilligen Landtauschverfahren sind von der Besteuerung ausgenommen. 3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) DM nicht übersteigt. 4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten Die unter Nrn. 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus: 4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht die wertgleiche Landabfindung nach 44 Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbare Mehrausweisungen nach 44 Abs. 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG fallen. Darüber hinausgehende Ausweisungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, unterliegen dagegen der Steuer. Das zur Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren ergangene Urteil des BFH vom (BStBl II 2000, 206) findet insoweit keine entsprechende Anwendung; die Landabfindung nach 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurneuordnungs- oder Zusammenlegungsgebiet; die Landabfindung nach 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurneuordnungsgebiet; Seite 202 Heft 1/2001

3 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt die Landabfindung nach 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum; die Landabfindung nach 49 Abs. 1 und 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück; die Landabfindung nach 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile; der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach 103 b Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Grenze von 5000 DM überschritten wird, jeder privatrechtliche Erwerbsvorgang, z.b. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung; die Landzuteilung nach 54 Abs. 2 FlurbG aus Land, das durch Verzicht auf Landabfindung ( 52 FlurbG), durch Aufbonitierung ( 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z.b. 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird; die Landzuteilung nach 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens; die Mehrausweisung in einem freiwilligen Landtausch nach 103 b Abs. 1 FlurbG, soweit sie nicht unter Nummer fällt. 4.2 Teilnehmergemeinschaft Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen ( 39 Abs. 1 FlurbG) nach 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG. 4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach 26 c Abs. 1 FlurbG ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach 29 Reichssiedlungsgesetz (RSG) ist nicht möglich, da 29 RSG wegen 25 Abs. 12 Satz 2 GrEStG nicht mehr anwendbar ist. 4.4 Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht die Landabfindungen und Landtausche in den Fällen der Nr ; die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach 40 FlurbG, jedoch nur soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen ( 39 Abs. 1 FlurbG) sind; die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen ( 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von DM überschritten wird (vgl. Nr. 3), die Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach 40 FlurbG, soweit sie nicht zugleich gemeinschaftliche Anlagen sind und damit unter Nr fallen; die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach 88 Nr. 4 FlurbG. Heft 1/2001 Seite 203

4 Fach 9/Blatt 22 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe 5. Der Landabfindungsverzicht nach 52 FlurbG Der Verzicht auf Landabfindung nach 52 FlurbG zu Gunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne von 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zu Gunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zu Gunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält. Da in einem solchen Fall kein Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des 1 Abs. 2 GrEStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom II R 47/99 - zur Veröffentlichung bestimmt -), ist erst die Landzuteilung an den Dritten nach Nr steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach 55 Abs. 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen. 6. Stichtag Die Grunderwerbsteuer entsteht in den Fällen der Nrn und mit dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach 61 bzw. 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Flurneuordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. 7. Anzeigepflicht Nach 18 GrEStG hat die Flurneuordnungsbehörde über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist ( 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). 8. Anzeigefrist Die Anzeigefrist von zwei Wochen ( 16 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) beginnt in Verfahren nach dem FlurbG mit dem nach Nr. 6 bestimmten Zeitpunkt. 9. Anzeige 9.1 Innerhalb dieser Frist erstattet die Flurneuordnungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes ( 61, 63 FlurbG) sowie darüber, daß die Auszüge aus dem Flurneuordnungsplan (Nachweise der Teilnehmer - alter und neuer Bestand - jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs) bei der Flurneuordnungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht. 9.2 Die nach dem unanfechtbar gewordenen Flurneuordnungsplan endgültigen Erwerbsvorgänge zeigt die Flurneuordnungsbehörde dem Finanzamt im Einzelnen erst zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung ( 79 FlurbG) an. Entsprechendes gilt in den Fällen des 82 FlurbG. 9.3 Zur Erstattung der Anzeige nach Nr. 9.2 sendet die Flurneuordnungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach 80 FlurbG oder 82 Satz 2 FlurbG erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches. Sofern die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter ist, ist das Grundbuchberichtigungsersuchen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurneuordnungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen. Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurneuordnungsplan - Grundstücke - durch folgende Angaben zu ergänzen: Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk teilweise ), Größe dieser Grundstücke, Höhe des festgesetzten Geldbetrages und evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen, Seite 204 Heft 1/2001

5 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 23 Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen). Dabei ist es notwendig, diese Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge den Finanzämtern unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u.ä. mitzuteilen, da andernfalls die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen nicht zutreffend gezogen werden können. Der Anzeige ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen. 9.4 Die Flurneuordnungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurneuordnungsplanes ( 64 FlurbG) durch Übersendung eines berichtigten Auszuges entsprechend den Ausführungen zu Nr. 9.3 für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern. 9.5 Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Flurneuordnungsbehörde. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle des Bezugserlasses. Er wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks BKPV 100/2001 FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom S 4500/9 (Der Betrieb 2001 S. 841) Der BFH hatte sich im Urteil vom (BStBl. II 1991 S.271 = DB 1991 S. 1431) zur Frage geäußert, ob der mit einem Grundstück verbundene Erbbauzinsanspruch auch grunderwerbsteuerlich Bestandteil des belasteten Grundstücks ist. Er hatte diese Frage unter Hinweis darauf verneint, dass eine andere Entscheidung zu einer doppelten Besteuerung des Erbbauzinses in derartigen Fällen führe. Dieses Urteil war nach den Erlassen vom S 4500/9, vom S 4500/9 und vom S 4500 A/9 in den durch Erlass vom S 4500/9 geänderten Fassung nicht auf Erwerbsvorgänge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des GrEStG 1983 fallen. Mit Beschluss vom (BStBl. II 2000 S. 433 = DB 2000 S. 1598) hat der BFH nun ausdrücklich festgehalten, dass das Urteil vom auch für die Anwendung des GrEStG in der ab dem geltenden Fassung maßgebend ist. Der mit einem Grundstückserwerb nach dem GrEStG 1983 verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs unterliegt nach Auffassung des BFH daher nicht der GrESt. Dieser BFH-Beschluss soll auf alle offenen Fälle angewendet werden und beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks soll die Gegenleistung auf das Grundstück einerseits und den nicht der GrESt. unterliegenden Erwerb des Erbbauzinsanspruchs andererseits aufgeteilt werden. Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen der Wert der Gesamtgegenleistung um den Kapitalwert des Rechts auf Erbbauzins gekürzt werden. Der BFH-Beschluss vom ist sowohl auf Fälle, in denen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück vom Erbbauberechtigten selbst als auch auf Fälle, in denen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück von einem Dritten erworben wird, anzuwenden. Die Erlasse vom und vom sind nicht mehr anzuwenden und werden aufgehoben. Rdn. 6 des Erlasses vom geändert durch den Erlass vom , ist ebenfalls nicht länger anzuwenden. Zur Frage der weiteren Anwendung des 1 Abs. 7 GrEStG gilt Folgendes: Unterliegt beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks der Anspruch auf den Erbbauzins als bloße Geldforderung nicht der GrESt., so ist dem 1 Abs. 7 GrEStG mit seiner bisherigen Zielsetzung an sich die Grundlage entzogen. Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich daher für eine Aufhebung der Vorschrift ausgesprochen. Heft 1/2001 Seite 205

6 Fach 9/Blatt 23 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe 1 Abs. 7 GrEStG bleibt bis dahin aber weiter grundsätzlich anwendbar. Gehört der auf den Erbbauzinsanspruch entfallende Anteil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, so kommt es zwar insoweit nicht zu einer Doppelbelastung, die durch Anwendung von 1 Abs. 7 GrEStG vermieden werden müsste. Gleichwohl ist eine Anwendung dieser Vorschrift insoweit nicht ausgeschlossen, als ihre Entlastungswirkung über den aus der Gesamtgegenleistung auszuscheidenden Anteil des Erbbauzinsanspruchs hinausgeht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn - z. B. beim Erwerb des belasteten Grundstücks kurze Zeit vor Erlöschen des Erbbaurechts - nur noch ein geringer Teil der Gegenleistung auf den Erbbauzins entfällt. Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen. Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage BKPV 101/2001 FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom S 4520 / 2 (DStR 2000 S. 284) Durch Art. 15 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I, 402; BStBl I, 304) ist u. a. 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG neu gefasst worden. Aufgrund dieser Neufassung ist der Erlass vom (DStR 1998, 82) in der durch Erlass vom (DStR 1999, 1773) modifizierten Fassung wie folgt zu ändern (die geänderten Textpassagen sind jeweils durch Kursiv- und Fettschrift hervorgehoben): 1. Abschnitt A (Umwandlungen) Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Nach dem Umwandlungsgesetz vom (BGBl I, 3210; berichtigt: BGBl I 1995, 428) - UmwG - und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch 1. Verschmelzung 2. Spaltung 3. Vermögensübertragung 4. Formwechsel umgewandelt werden. Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt ( 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem verwirklicht werden ( 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten i. S. des 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Dies gilt nach Art. 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchst. c des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I, 402), auch für Umwandlungen auf Grund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem verwirklicht werden. 2. Der letzte Absatz des Bezugserlasses vom wird wie folgt gefasst: Die Grundbesitzwerte nach 138 Abs. 2 oder 3 BewG sind als Bemessungsgrundlage erst Erwerbsvorgängen zu Grunde zu legen, die nach dem bzw verwirklicht wurden ( 23 Abs. 4 Satz 1 und 23 Abs. 6 Satz 1 GrEStG n. F). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem verwirklicht worden sind, ist der Bezugserlass vom , ggf. auch der Bezugserlass vom , weiter anzuwenden. Seite 206 Heft 1/2001

7 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 25 Über die im Bezugserlass vom erfolgten Änderungen hinaus macht das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I, 1878) eine weitere Änderung in Abschnitt A, IV (Formwechsel) Tz. 1 des Bezugserlasses vom erforderlich. Denn Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes vom sieht auch eine Neufassung des 226 UmwG vor, wonach eine Kapitalgesellschaft im Rahmen des Formwechsels auch die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft erlangen kann. Abschnitt A, IV (Formwechsel) Tz. 1 erhält daher folgende Fassung: 1. Ein Formwechsel ist möglich von Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) oder eingetragene Genossenschaften, von Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, von Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, andere Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, von eingetragenen Genossenschaften in Kapitalgesellschaften, von rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften, von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Gegenstand des Erwerbsvorgangs BKPV 102/2001 OFD Hannover, Verfügung vom S StH 563 -, S StO 243 (Steuer- Eildienst 2000 S. 500) 1. Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen Ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben sie das bebaute Grundstück zum Vertragsgegenstand gemacht, ist es in diesem Zustand zu besteuern. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen - was häufig vorkommt - ist der Zustand maßgebend, in dem sich das Grundstück bei Vertragsabschluß befindet (Pahlke/Franz, GrEStG 2. Auflage, 9 Rz. 5). Ein Zustand, den es nicht mehr hat und den es auch nicht mehr erhalten soll, kann nicht Vertragsgegenstand sein (BFH-Urteil vom , BStBl II 1997, 776; Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 6). 2. Künftiger Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs Die Frage, in welchem Zustand ein Grundstück zu besteuern ist, stellt sich insbesondere dann, wenn getrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen werden. Solche Verträge können bereits zivilrechtlich verknüpft sein (siehe Ziffer 2.1), sie können aber auch nach den besonderen grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen als Einheit zu behandeln sein (siehe Ziffer 2.2). Heft 1/2001 Seite 207

8 Fach 9/Blatt 24 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe 2.1 Zivilrechtliche Verknüpfung des Grundstücksvertrags und des Bauvertrags Vereinbaren die Parteien in einer Urkunde die Übertragung eines Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes durch den Verkäufer, so spricht dies für das Vorliegen eines (gemischten) Vertrags. Entscheidend ist aber nicht so sehr das Zusammenfassen der Vereinbarungen in einer Urkunde, sondern der aus den Gesamtumständen abzuleitende Parteiwille (vgl. Boruttau-Sack, GrEStG, 14. Auflage, 9 Rn. 161 a, b). Der Bundesfinanzhof geht bei Vorliegen eines Vertrags davon aus, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist (vgl. Urteil vom , BStBI 1983 II S. 606). Liegen nach diesen Grundsätzen zwei oder mehrere Verträge vor, können sie gleichwohl zivilrechtlich verknüpft sein, insbesondere wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich voneinander abhängig gemacht wird (BGH vom VII ZR 34/83 -, NJW 1983 S. 869). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht aber auch dann, wenn die Vereinbarungen ohne ausdrückliche Bestandsverknüpfung nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander stehen und fallen sollen. Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, liegt ein einheitlicher Vertrag vor (BGH a.a.o., Boruttau-Sack a.a.o., 9 Rn. 162 a). Ein Baubeginn vor Vertragsabschluß spricht für eine Vertragsverknüpfung (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 6). Sie kann auch gegeben sein, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen beteiligt sind, z.b. wenn Grundstücksverkäufer und das mit der Gebäudeerrichtung beauftragte Unternehmen nicht identisch sind. Die rechtliche Einheit der mehreren Verträge hat zur Folge, daß alle Verträge beurkundungspflichtig sind (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 15). In der Praxis werden hiervon betroffene Bauverträge gleichwohl oft nicht beurkundet, ihre (zeitweilige) Unwirksamkeit nehmen die Beteiligten in Kauf. Sie wird nach 313 Satz 2 BGB geheilt durch Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Nach dem BFH- Urteil vom , BStBI 1994 II S. 409, unterliegt ein infolge unvollständiger Beurkundung unwirksames (nichtiges) Rechtsgeschäft gleichwohl der Steuer ( 41 Abs. 1 AO i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), wenn die Beteiligten ihren Erklärungen gemäß auf die Erfüllung hinwirken (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 15). Die zivilrechtliche Einheit von getrennten Verträgen führt zu einer Besteuerung des bebauten Grundstücks (Boruttau-Sack a.a.o., 9 Rn. 162 b). Die (schwierigen) Zivilrechtsfragen haben für die Grunderwerbsteuer an Bedeutung verloren, weil auch bei fehlender zivilrechtlicher Verknüpfung aufgrund der BFH-Rechtsprechung Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sein kann (siehe Ziffer 2.2). 2.2 Grunderwerbsteuerrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstücksvertrag und dem Bauvertrag Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung im Urteil vom II R 17/99 - (BStBl 2000 II S. 34) bestätigt. Er führt darin aus: Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich (auch) aus den mit dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des Zusammenwirkens ergeben, daß der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Ist dies der Fall, so gehören alle Aufwendungen des Grundstückserwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, die von ihm für die Verschaffung des bebauten Grundstücks gewährt werden. Auf die Motive, die zu der Vertragsgestaltung geführt haben, kommt es nicht an. Die Besteuerung der Bausubstanz wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Gemeinde in einem Baugebiet eine bestimmte sozial- und familienpolitische Zielsetzung verwirklichen will und die Grundstücke daher nur an Kunden der von ihr ausgewählten Bauunternehmen vergibt (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 9). Eine den Wertungen des 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt nach dem Urteil vom nicht vor. Seite 208 Heft 1/2001

9 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt Die Veräußererseite besteht aus mehreren Personen Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, wenn die Veräußerer (Grundstückseigentümer, Makler, Bauunternehmer, Initiator usw.) ihr Verhalten aufeinander abstimmen und dadurch bewirken, daß der Interessent das Grundstück nur erhält, wenn er auch die übrigen Verträge abschließt. Es müssen also Absprachen bestehen, die auch mündlich erteilt sein können (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 22). Für Absprachen sprechen folgende Indizien: Das Bauunternehmen wirbt in Anzeigen/Prospekten unter Angabe des Grundstücks; der Grundstückseigentümer und das Bauunternehmen sind miteinander verbunden (gesellschaftsrechtlich oder personell); die von einem Grundstückseigentümer verkauften Grundstücke eines Baugebiets werden von demselben oder einem ihm verbundenen Unternehmen bebaut; das Bauunternehmen wurde dem Kunden vom Grundstückseigentümer benannt Zeitliche Abfolge der Verträge Hat sich der Erwerber schon vor Abschluß des Grundstücksvertrags oder zeitgleich mit ihm durch einen Gebäudeerrichtungsvertrag gebunden, so ist - das Vorliegen von Absprachen vorausgesetzt - ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen zu bejahen (BFH-Urteil vom , BStBl 1996 II S. 542; Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 19). Bei Abschluß des Bauvertrags nach dem Grundstücksvertrag ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen gegeben bei vorherigen Absprachen (Ziffer 2.2.1), bei einem faktischen Zwang (Ziffer 2.2.2) und bei Hinnahme eines von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablaufs (Ziffer 2.2.3; vgl. Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 20) Faktischer Zwang Eine in einem einheitlichen Baukörper befindliche Eigentumswohnung kann nur zusammen mit den übrigen Wohnungen errichtet werden (Ausnahme siehe Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 21). Der Käufer einer noch zu erstellenden Wohnung ist daher regelmäßig gezwungen, in die bereits von den Vorerwerbern geschlossenen Verträge einzutreten. Bei Reihen- und Doppelhäusern kommt es darauf an, ob die einzelne Einheit für sich (also unabhängig von den benachbarten Einheiten) errichtet werden kann Hinnahme eines vorbereiteten Geschehensablaufs Die Hinnahme eines von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs durch den Erwerber indiziert nach dem BFH-Urteil vom (BStBl 1995 II S. 331) unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse einen objektiven engen sachlichen Vertragszusammenhang. Ein vorbereiteter Geschehensablauf liegt vor, wenn der Grundstücksverkäufer und ein Bauunternehmen, ein Betreuungsunternehmen oder ein sonstiger Initiator zusammenwirken (durch Absprache) und dem Interessenten ein auf das betreffende Grundstück bezogenes konkretes Angebot zu einem im wesentlichen feststehenden Preis machen; bloße Bebauungsvorschläge genügen nicht. Der Erwerber kann die indizierte Einheitlichkeit der Verträge erschüttern, indem er nachweist, daß entgegen dem Anschein ein Zusammenhang nicht bestand. Ein bloßes Bestreiten reicht ebenso wenig aus wie die Vorlage von Gefälligkeitsangeboten anderer Bauunternehmen (Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 23). Heft 1/2001 Seite 209

10 Fach 9/Blatt 25 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Es ist nur ein Veräußerer vorhanden Die Frage, in welchem Zustand das Grundstück zu besteuern ist, stellt sich insbesondere dann, wenn der Grundstückseigentümer Bauunternehmer ist. Sind der Grundstücksvertrag und der Bauvertrag in einer Urkunde enthalten, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück (siehe Ziffer 2.1). Getrennte Verträge können eine grunderwerbsteuerliche Einheit bilden, wenn der Bauvertrag vor oder zeitgleich mit dem Grundstücksvertrag geschlossen wurde (siehe Ziffer ) oder wenn - bei nachträglichem Abschluß des Bauvertrags - ein faktischer Zwang gegeben ist. Der Unternehmer ist in aller Regel auf den Bauauftrag angewiesen, der Grundstückshandel dient diesem Zweck. Das unbebaute Grundstück wird daher nur ausnahmsweise Gegenstand der Besteuerung sein, insbesondere bei einem nachgewiesenen Notverkauf zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit. Der Käufer muß aber stets nachweisen, daß er in der Auswahl des Bauunternehmens frei war und daß er hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Innerhalb weniger Tage erstellte Angebote anderer Unternehmen sprechen für Gefälligkeitsangebote. 2.3 Erwerbe durch Funktionsträger Erwerben Funktionsträger mit bestimmendem Einfluß auf das Ob und das Wie der Bebauung Teile des Objekts (z.b. weil sich nicht genügend Interessenten gefunden haben), dann ist das Grundstück in dem Zustand zu besteuern, in dem es sich bei Vertragsabschluß befindet. Die künftig anfallenden Baukosten sind nicht zu besteuern (vgl. Pahlke/Franz a.a.o., 9 Rz. 28). 2.4 Baubetreuung Beschränkt sich die Tätigkeit des Baubetreuers darauf, die Bauplanung zu erstellen, die Baugenehmigung zu beantragen und die Finanzierung zu besorgen, dann ist das unbebaute Grundstück Besteuerungsgegenstand. Anders, wenn das Betreuungsunternehmen einen Festpreis garantiert oder/und Absprachen mit Bauunternehmen/dem Grundstückseigentümer getroffen hat, die bewirken, daß der Interessent das Grundstück nur zusammen mit der Bauleistung erhalten kann. Seite 210 Heft 1/2001

09/847. und Bundesangelegenheiten B/ /2001 S 4400 B/3 LK /2001

09/847. und Bundesangelegenheiten B/ /2001 S 4400 B/3 LK /2001 09/847 Saarland Saarland Ministerium für Finanzen Ministerium für Umwelt und Bundesangelegenheiten B/5-2 - 24/2001 S 4400 B/3 LK 50.16 182/2001 Saarbrücken, den 15. Januar 2001 Auflage: XXI Gemeinsamer

Mehr

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.

Mehr

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom Seite 1 von 5

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom Seite 1 von 5 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden

Mehr

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen FinMin. Bayern, Schreiben vom 16.09.2015 36-S 4521-1/4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.09.2015 I. Erschließungsbeiträge

Mehr

Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom

Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom Grunderw erbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015 1 Allgemeines Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche

Mehr

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen

Mehr

Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen

Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen BUNDESFINANZHOF Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück,

Mehr

Anlage. Erschließungsbeiträge. Allgemeines und Gegenstand

Anlage. Erschließungsbeiträge. Allgemeines und Gegenstand juris Verwaltungsvorschriften > L nder > BadenW rttemberg > 2015 > BW FinMin 20150916 3S452.1/43 BW FinMin 20150916 3S452.1/43 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erlass zur

Mehr

Service steuertip Info-Paket st

Service steuertip Info-Paket st Service steuertip Info-Paket st 250506 Sorry, aber wir haben versehentlich zwei unterschiedliche Dokumente unter der selben Abruf- Nummer angeboten. Sie finden in dieser Datei daher beide Dokumente. Bitte

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung

Mehr

Grunderwerbssteuer bei Baugruppen

Grunderwerbssteuer bei Baugruppen Merkblatt Nr. 997 Grunderwerbssteuer bei Baugruppen RA Alfred Morlock Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21

Mehr

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,

Mehr

Urteil vom , II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung

Urteil vom , II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung Urteil vom 06.05.2015, II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks Leitsätze Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 BUNDESFINANZHOF Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0141-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Adr., vertreten durch Beck Christ Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft, 2340

Mehr

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Umwandlung rechtsfähiger Vereine Umwandlung rechtsfähiger Vereine Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nevinghoff 30 48147 Münster Telefon: 0251-48204 - 0 Fax: 0251-48204 40 E-Mail: sekretariat@bpg-muenster.de

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Umwandlungsgesetz Seite

Inhaltsverzeichnis. A. Umwandlungsgesetz Seite A. Umwandlungsgesetz Einführung... 129 Erstes Buch. Möglichkeiten von Umwandlungen ( 1) Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen... 1 148 Zweites Buch. Verschmelzung ( 2 122l) Erster Teil. Allgemeine

Mehr

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Gericht Aufnahme in Datenbank BFH 20.8.2015 II R 38/15 BFH 20.8.2015 II R 39/15 BFH 20.5.2015 II R 12/15 BFH 20.5.2015 II R 17/15 Aktenzeichen BFH/ BVerfG/EuGH/EuG

Mehr

Anzeigepflichten der Notare, Gerichte und Behörden gem. 18 GrEStG Hinweise zur Nutzung des Vordrucks Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001)

Anzeigepflichten der Notare, Gerichte und Behörden gem. 18 GrEStG Hinweise zur Nutzung des Vordrucks Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE Anzeigepflichten der Notare, Gerichte und Behörden gem. 18 GrEStG Hinweise zur Nutzung des Vordrucks Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) Bei der Nutzung des Vordrucks Veräußerungsanzeige

Mehr

Energetische Sanierung im Steuerrecht. Hans-Joachim Beck 9. Mai 2018

Energetische Sanierung im Steuerrecht. Hans-Joachim Beck 9. Mai 2018 Energetische Sanierung im Steuerrecht Hans-Joachim Beck 9. Mai 2018 GRUNDSTEUER 14.05.2018 Hans-Joachim Beck 2 Grundsteuer Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018 Die Verwendung der Einheitswerte als

Mehr

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12 1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach 6 Abs.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0394-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der CP, Adr, vom 27. November 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nwendung des 1 bs. 3a GrEStG vom 19. September 2018 1 llgemeines Durch rtikel 26 Nummer 1 des mtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzes

Mehr

67. (72.) Jahrgang Hannover, den Nummer 20

67. (72.) Jahrgang Hannover, den Nummer 20 5324 67. (72.) Jahrgang Hannover, den 24. 5. 2017 Nummer 20 I N H A L T A. Staatskanzlei Bek. 10. 5. 2017, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland....................................... Bek. 11.

Mehr

Kauf und Bau einer Immobilie

Kauf und Bau einer Immobilie Kauf und Bau einer Immobilie Inhalt 1 Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf... 1 1.1 Wann fällt Grunderwerbsteuer an?... 1 1.2 Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?... 2 1.3 Ausnahmen von der Grunderwerbsteuerpflicht...

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen

Mehr

Zwangsversteigerungsverfahren Bezeichnung des Grundstücks:

Zwangsversteigerungsverfahren Bezeichnung des Grundstücks: Wichtiger Hinweis:, Steuernummer (wird vom ausgefüllt) Die Veräußerungsanzeige ist nach Datum amtlich vorgeschriebenentelefonnummer Vordruck zu fertigen Geschäftsnummer Datum des Beschlusses ( 18 Abs.

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Aktenzeichen: 31-S 4501-2013#001 Fassung vom: 09.10.2013 Gültig ab: 09.10.2013 Quelle: Normen:

Mehr

Update Grunderwerbsteuer DR. ALMUTH MÜLLER-HORN, FINANZGERICHT HAMBURG

Update Grunderwerbsteuer DR. ALMUTH MÜLLER-HORN, FINANZGERICHT HAMBURG Update Grunderwerbsteuer 10. HAMBURGER STEUERDIALOG Update Grunderwerbsteuer I. Aktuelle Entwicklungen zu 6a GrEStG II. Geplante Neuregelungen zu Share Deals III. Rechtsprechung I. Aktuelle Entwicklungen

Mehr

Steuerberechnung: Besitzesdauerabzug 57 Nr. 1

Steuerberechnung: Besitzesdauerabzug 57 Nr. 1 Solothurner Steuerbuch Steuerberechnung: Besitzesdauerabzug 57 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 57 StG VI. Steuerberechnung 1. Abzug nach Besitzesdauer 1 Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer

Mehr

Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth

Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth Im Hinblick auf eine soziale und städtebaulich sinnvolle Bau- und Bodenpolitik beschließt die Gemeindevertretung folgende Richtlinien:

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - 1 - Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung des 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle vom 19. September 2018 1. Allgemeiner

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2,3,8 und

Mehr

Einführung III. Steuerliche Identifikationsnummer. Gegenstand der Steuer. 1. Erwerbsvorgänge. Dr. PURRUCKER & PARTNER

Einführung III. Steuerliche Identifikationsnummer. Gegenstand der Steuer. 1. Erwerbsvorgänge. Dr. PURRUCKER & PARTNER MERKBLATT 5 Die Grunderwerbsteuer Was Sie wissen sollten Dieses Merkblatt soll einige wenige Zusammenhänge darstellen und erste Fragen beantworten. Bitte bedenken Sie, daß Fragen im Zusammenhang mit der

Mehr

Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Hier kommt ein Text hin Umwandlung von Unternehmen Prof. Dr. Ralf Maiterth I Einführung Literaturhinweise Klingebiel/Patt/Rasche/Krause (2008): Umwandlungssteuerrecht. PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.)

Mehr

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

Rundschreiben Nr. 36/2012 des Landeskirchenamtes Vereinigungen oder Grenzänderungen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Grunderwerbsteuer

Rundschreiben Nr. 36/2012 des Landeskirchenamtes Vereinigungen oder Grenzänderungen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Grunderwerbsteuer Rundschreiben Grunderwerbsteuer RS 36/2012 839.1 Rundschreiben Nr. 36/2012 des Landeskirchenamtes Vereinigungen oder Grenzänderungen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Grunderwerbsteuer Vom 10. Dezember

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 20 GZ. RV/2644-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, II R 55/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.061217.IIR55.15.0 Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung Leitsätze Verpflichtet sich der Grundstückskäufer

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

I. LANDVERZICHTSERKLÄRUNG

I. LANDVERZICHTSERKLÄRUNG 1 vlf Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg I. LANDVERZICHTSERKLÄRUNG Verhandelt Wusterwitz, den Anwesend für vlf als Verhandlungsleiter/in : Frau Wienand Im Bodenordnungsverfahren

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN Amtliches Verkündungsblatt 4. Jahrgang Dinslaken, 21.01.2011 Nr. 1 S. 1-4 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Stadt Dinslaken hier: Einbeziehung

Mehr

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung

Mehr

Hintergrundinformation

Hintergrundinformation Ministerium der Finanzen Pressestelle Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Hintergrundinformation Ingrid Mattern Pressesprecherin Hausruf: (03 31) 8 66 6007 Fax: (03 31) 8 66 6666 Handy: (0171) 768 58

Mehr

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 AMTSBLATT Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 INHALTSVERZEICHNIS Seite Bedburg 109. Bekanntmachung 2-4 In der Flurbereinigung Rommerskirchen II wird hiermit gem. 63 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Dezember K 3027/11 GE (EFG 2012, 971) G r ü n d e

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Dezember K 3027/11 GE (EFG 2012, 971) G r ü n d e BUNDESFINANZHOF Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung der KG in eine Kapitalgesellschaft; Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Einbringungsvorgängen

Mehr

13. Wahlperiode Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen

13. Wahlperiode Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen 13. Wahlperiode 17. 10. 2001 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Finanzministeriums Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen Antrag Der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen ( 1) 19. Zweites Buch Verschmelzung ( 2 122l)

Inhaltsverzeichnis. Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen ( 1) 19. Zweites Buch Verschmelzung ( 2 122l) Vorwort... V Bearbeiterverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXV Einleitung... 1 Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen ( 1) 19 Zweites Buch Verschmelzung ( 2 122l)

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per   Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 3 Nr. 70 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verlängerung der steuerunschädlichen Frist zur Eintragung eines Vor-REIT als REIT-AG z Fundstelle: OGAW-IV-UmsG (BGBl. I 2011, 1126; BStBl. I 2011, 1098)

Mehr

1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Dezember 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt.

1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Dezember 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt. FG München, Urteil v. 24.10.2012 4 K 691/10, 4 K 691/10 ( Titel: (Städtebaulicher Folgekostenbeitrag als Gegenleistung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 8 Abs 1 GrEStG 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG Orientierungsätze:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2r46_12 letzte Aktualisierung: BFH, II R 46/12

DNotI. Dokumentnummer: 2r46_12 letzte Aktualisierung: BFH, II R 46/12 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_12 letzte Aktualisierung: 8.5.2014 BFH, 12.2.2014 - II R 46/12 GrEStG 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG: Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger 1. Vereinigen

Mehr

Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf)

Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf) Alleinauftrag für Maklertätigkeit (Verkauf) Vertragspartner zwischen und Rundum Immobilien GmbH Petersbergstr. 24 51702 Bergneustadt Tel.: (0 27 63) 14 93 Fax.: (0 27 63) 91 91 52 nachstehend Auftraggeber

Mehr

Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag Anlage zur DS 0240 Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Stadt Voerde, nachstehend Stadt genannt und, nachfolgend Antragsteller genannt, wird der folgende städtebauliche Vertrag gemäß 11 BauGB geschlossen:

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

Veräußerungsanzeige Bezeichnung des veräußerten Grundstücks:

Veräußerungsanzeige Bezeichnung des veräußerten Grundstücks: Anzeigepflichtige/Anzeigepflichtiger Name PLZ, Ort Steuernummer (wird vom Finanzamt ausgefüllt) Datum Telefonnummer Veräußerungsanzeige Bezeichnung des veräußerten Grundstücks: Urkundenrollennummer/Geschäftszeichen

Mehr

Gemeindliche Baulandvergabe - Rechtsrahmen und praktische Varianten in Hoch- und Niedrigpreisregionen. Dr. Stephan Figiel Rechtsanwalt

Gemeindliche Baulandvergabe - Rechtsrahmen und praktische Varianten in Hoch- und Niedrigpreisregionen. Dr. Stephan Figiel Rechtsanwalt Gemeindliche Baulandvergabe - Rechtsrahmen und praktische Varianten in Hoch- und Niedrigpreisregionen Dr. Stephan Figiel Rechtsanwalt 1 A) Rechtliche Rahmenbedingungen für die gemeindliche Baulandvergabe

Mehr

Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 26

Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 26 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 26 Grunderwerbsteuer Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten ist kein Entgelt für den Grundstückserwerb BKPV 78/2002 BFH-Urteil vom 15.03.2001

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 6.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Mannheim () vom 27.05.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 39/99

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 39/99 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.03.2001, Az.: II R 39/99 Grunderwerbsteuer: Unerschlossenes Land ist (steuer-)günstiger Kauft ein Bauherr unerschlossenes Land, um die (3,5 % vom Kaufpreis ausmachende) Grunderwerbsteuer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/2987-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Fall 1 (Umwandlungsrecht)

Fall 1 (Umwandlungsrecht) Florian Brügel Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2011/2012 Fall 1 (Umwandlungsrecht) Lösungen zu 1. Es handelt sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme im Sinne von 2

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 20 GZ. RV/3945-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Institutes, X., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation Aktuelle Entwicklungen im Grunderwerbsteuerrecht Aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung in Bezug auf die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Bauherrengemeinschaft

Mehr

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Hamburger Vergabetag 2013 Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Agenda 1. PPP-Transaktionen (Grundmodell) 2. Veräußerung eines kommunalen Grundstücks a) Überblick

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von convocat GbR, München www.convocat.de In Rechtsprechung und Gesetzgebung sind verschiedene, zum Teil gravierende, Änderungen

Mehr

Der Thüringer Weg. Gemeinsame Waldbewirtschaftung

Der Thüringer Weg. Gemeinsame Waldbewirtschaftung Der Thüringer Weg Gemeinsame Waldbewirtschaftung Ausgangslage Realteilungsgebiet ungeklärte Eigentumsverhältnisse aufgrund nicht fortgeführter Grundbücher örtlich nicht auffindbare Grundstücke extrem schmale,

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung für die Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung für die Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung für die Bezirksregierung Köln Die Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes vom 24.10.2016 der Bezirksregierung Köln, Dez. 33.45 17 06 1 -, 50606 Köln im Flurbereinigungsverfahren

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung n Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0855-G/02 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt,

Mehr

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt -

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - GESTATTUNGSVERTRAG Zwischen der Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße 17 09123 Chemnitz gesetzlich vertreten durch: - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - und «Pos_Ort_Vertrag_Bez»

Mehr