Nottötung bei landwirtschaftlichen Nutztieren

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1 Nottötung bei landwirtschaftlichen Nutztieren Ein Merkblatt des Kompetenzzentrums für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe KTTS des Schweizer Tierschutz STS; Einleitung Auch bei sorgfältiger Betreuung und tierfreundlicher Haltung kommt es vor, dass ein Tier stark erkrankt, lebensschwach ist oder verunfallt. In diesen Situationen muss der Tierhalter rasch entscheiden, was mit einem betroffenen Tier geschehen soll. Laut Artikel 5,2 Tierschutzverordnung ist er verpflichtet, kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder aber zu töten. Auch darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Tierschutzgesetz, Art. 4,2). Die Verantwortung zum Handeln liegt klar beim Tierhalter! Er muss in folgenden für das Tier schmerz- und leidvollen Fällen etwas unternehmen Bei zu schwachen / lebensunfähigen neugeborenen Tieren Bei akut erkrankten Tieren oder Tieren mit starken Schmerzen, deren Genesung unwahrscheinlich ist Bei chronisch erkrankten, bzw. dahinsiechenden Tieren Bei verunfallten Tieren 2. Vorgehen Tierarzt hinzuziehen Grundsätzlich empfinden Nutztiere jeglichen Alters krankheits- oder unfallbedingte Schmerzen und Leiden ähnlich wie ein Mensch. Ein verantwortungsvoller Halter wird deshalb in einem leidenden Tier mehr sehen als nur einen Kostenfaktor. Er wird raschmöglichst einen Tierarzt rufen, der das Tier entweder kompetent behandelt oder es euthanasiert. Nottötung Es kann Fälle geben, wo ein Tierarzt nicht innert nützlicher Frist erreichbar ist und das Tier derart schwer angeschlagen ist, dass eine Nottötung aus Tierschutzgründen angezeigt ist. Wie soll ein verantwortungsvoller Tierhalter hier richtig vorgehen? Gemäss Tierschutzverordnung Artikel 177,1 dürfen nur Personen ein Tier töten, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

2 Folgende Fragen sind ausserdem wichtig: Ist das Tier noch transportfähig? Kann das Fleisch eventuell noch verwertet werden? Hat der Tierhalter das Wissen und die Werkzeuge, um selber ein Tier schonend, rasch und sicher zu töten? Das nachstehende Diagramm zeigt die Entscheidungswege. 3. Beurteilung der Transportfähigkeit Grundsätzlich dürfen Tiere nur dann befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind sowie geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden (Tierschutzverordnung Art. 155 und Art. 180,5). Im Zweifelsfall muss entweder ein Tierarzt hinzugezogen oder das Tier darf nicht mehr transportiert werden! Bildlegende: Gehunfähige Kuh (Foto: Aurelia Zimmermann)

3 Kranke oder verletzte Tiere, die noch transportfähig sind Entscheidet sich der Tierhalter für einen Transport, so muss er bei kranken, verletzten, geschwächten oder hochtragenden Tieren durch besondere Vorsichtsmassnahmen sicherstellen, dass den Tieren kein weiterer Schaden oder grössere Schmerzen durch den Transport entstehen (Tierschutzverordnung Art ,2). Das bedeutet konkret: Grösstmögliche Schonung, d.h. besondere Vorsicht beim Laden, entsprechende Fahrweise, reichlich Einstreu sowie bei Bedarf besondere Einrichtungen wie Hebebühnen, Einzelabtrennung oder Stützvorrichtungen auf dem Fahrzeug. Kurzer Transport, d.h. nur bis zur nächsten Behandlungsmöglichkeit oder Schlachtstätte. Kann ein Tier das Transportmittel aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen nicht mehr verlassen, muss es unverzüglich auf dem Transporter notgeschlachtet oder anderweitig getötet werden. Transportunfähig Transportunfähig sind Tiere, die aus eigener Kraft nicht mehr zum Transportmittel gelangen können oder bei denen abzusehen ist, dass sie es nicht wieder aus eigener Kraft verlassen können: Tiere, die nicht gehfähig sind (Ausnahme: Kleine, leichte Tiere, die von einer Person ohne Zufügung weiterer Schmerzen und Schäden getragen werden können) Tiere mit Knochenbrüchen Festliegende Tiere Tiere mit grossen, tiefen Wunden und / oder starken Blutungen Tiere mit Organvorfällen (Gefahr des Kreislaufzusammenbruches) Kreislaufschwache Tiere (z.b. Schweine mit roten Flecken auf der Haut, sehr schneller Atmung, offenem Maul, deutlich hervortretenden Ohrvenen, geweiteten Nasenöffnungen) Tiere mit stark gestörtem Allgemeinbefinden (hohes Fieber, schnelle Atmung, starke Blähungen, Kolik, Krämpfe) Neugeborene Tiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist 4. Selber ein Tier töten Grundsätzlich ist die Euthanasie (Injektion von tödlichen Substanzen) durch einen Tierarzt die schonendste Tötungsmethode. Aber auch Jäger und Metzger besitzen die nötige Ausbildung und Gerätschaft, um Tiere im Notfall fachgerecht töten zu können. Zuerst betäuben Kann kein Fachmann innert nützlicher Frist hinzugezogen werden, ist der Tierhalter selbst für eine Nottötung verantwortlich. Egal ob das Fleisch anschliessend noch verwertet werden soll oder ob das Tier entsorgt werden muss, ist eine Betäubung vor dem Töten zwingend (Tierschutzverordnung Art. 178,1). Die Tötung selbst erfolgt durch möglichst raschen Blutentzug (Halsschnitt oder Bruststich) oder durch Zerstörung lebensnotwendiger Funktionen (Herzstillstand oder Rückenmarkszerstörung). Weitere Arbeiten am Tier dürfen erst dann erfolgen, wenn das Tier sicher tot ist. Benötigte Hilfsmittel Für den Kopfschlag bei Geflügel kann ein schwerer Schlaggegenstand benutzt werden. Bolzenschussgeräte und geeignete Munition sind relativ günstig und von jedermann ohne Waffenschein zu erwerben. Mobile Elektrobetäubungsgeräte empfehlen sich besonders für grössere Schweine- und Geflügelbestände. Für den Entbluteschnitt muss ein sehr scharfes, genügend langes Messer griffbereit liegen. Vorgehen Das Tier muss in seinen Bewegungsmöglichkeiten so eingeschränkt werden, dass die Anwendung des Betäubungs- und Tötungsverfahrens sicher möglich ist, d.h. möglichst zu zweit arbeiten. Betäuben Sie das Tier und entbluten Sie es unmittelbar nach der Betäubung! Fehlbetäubte Tiere müssen unverzüglich

4 ein zweites Mal betäubt werden. Eine ausreichende Betäubung zeigt sich folgendermassen: Sofortiges Zusammenbrechen, keine Aufstehversuche, keine Reaktionen beim Berühren des Auges, unregelmässige Atmung. Danach soll rasch der sschnitt erfolgen. Ist das Tier tatsächlich tot? Vor der Entsorgung / Weiterverarbeitung ist genau zu prüfen, ob das Tier tot ist: 1. Keine Reaktion beim Berühren der Hornhaut des Auges 2. Keine sichtbare und spürbare Atmung 3. Erschlaffte Muskeln 4. Kein Herzschlag spürbar beim Handauflegen auf dem Brustkorb 5. Betäubungs- und Tötungsmethoden Gemäss Tierschutzverordnung Art. 184 sind für den Tierhalter folgende Methoden zur Nottötung von Tieren im eigenen Bestand erlaubt: Tierart Betäubung Tötung ohne Fleischverwertung Schlachtung mit Fleischverwertung Rind Bolzenschuss ins Gehirn (2. Wahl: Kugelschuss ins Gehirn) Rückenmarkzerstörer oder (Weiterverarbeitung erst nach Eintritt des Todes) Schwein Elektrobetäubung Elektrobetäubung Anschliessend Elektrotötung (Kopf- mit anschliessender Herzdurchströmung, wobei letztere Herzkammerflimmern und somit den Tod der Tiere auslöst) (2. Wahl: Bolzenschuss ins Gehirn) Schafe / Ziegen Bolzenschuss ins Gehirn Rückenmarkzerstörer oder Geflügel Kopfschlag oder oder Elektrobetäubung oder oder Bolzenschuss ins Gehirn oder oder Gasbetäubung Anschliessend Gastötung ("Tötungstonne")

5 Besonderheiten Rind: Ansatzstellen für Bolzenschuss: Entbluteschnitt: Entweder beide Halsschlagadern oder Bruststich: Rinder können auch mit einem Rückenmarkzerstörer ohne Blutentzug getötet werden, soll das Fleisch nicht verwertet werden. Dazu wird ein Stab aus Metall oder Kunststoff unmittelbar nach dem Bolzenschuss so weit wie möglich (45 65 cm beim erwachsenen Rind) durch das Schussloch in den Wirbelkanal eingeführt und mehrmals kräftig vor- und zurückgestossen. Der Kugelschuss ist mit geeigneter Munition ausschliesslich ins Gehirn erlaubt, das Tier muss sofort betäubt sein. Nachfolgend ist es sofort mittels Entbluten oder Rückenmarkzerstörer zu töten. Besonderheiten Schwein: Das Betäuben mittels elektrischer Kopfdurchströmung mit direkt anschliessender Herzdurchströmung, welche das Schwein auch tötet, ist die Methode der Wahl bei Schweinen. Damit entfällt das Entbluten und das Risiko zur Eigenverletzung der durchführenden Person durch die typischen krampfartigen Bewegungen der Tiere sinkt. Verwenden Sie nur zugelassene Geräte, stellen Sie sicher, dass das Gerät eine genügende Leistung erbringt und dass die Betäubungszangen sich auch für eine Herzdurchströmung weit genug öffnen lassen. Ansatzstellen Elektroden: Kopfdurchströmung Kopf-Herz-Durchströmung Die Bolzenschussbetäubung ist beim Schwein eine unsichere Methode. Die korrekte Schussposition ist schwierig zu treffen. Ausserdem erschweren starke Krämpfe nach dem Schuss das richtige Stechen. Muss dennoch mit einem Bolzenschussgerät betäubt werden, sind folgende Ansatzstellen des Bolzenschussgerätes zu wählen: Ansatzstelle Bolzenschuss : Entbluteschnitt:

6 Besonderheiten Schafe und Ziegen: Ansatzstellen Bolzenschussgerät: Entbluteschnitt: (Alle Illustrationen: bsi) Besonderheiten Geflügel: Für grössere Geflügelbestände empfiehlt sich die Anschaffung eines speziellen Bolzenschuss- oder Elektrobetäubungsgerätes oder einer Tötungstonne zur Gasbetäubung und - tötung. Kopfschlag: Mit schwerem Gegenstand hart und gezielt auf den Oberkopf schlagen. Bolzenschuss: Ansatz am Oberkopf. Schuss in Richtung Kehle. Elektrobetäubung: Bei Kopfdurchströmung Ansatzstellen auf Höhe der Kehllappen. Entbluteschnitt: Der Kopf wird mit einem Schnitt oder Hieb mit scharfen Messer oder Beil abgetrennt. Besonderheiten Jungtiere: Ein Bolzenschuss ist bei Jungtieren zwar durchführbar, aber gefährlich für den Anwender (Ruhigstellung des Kopfes, Durchschuss). Die Elektrotötung ist bei Jungtieren relativ sicher, aber nur, wenn die Zange klein genug ist und die Möglichkeit zur Verwendung reduzierter Spannung besteht. Entbluteschnitt: Von Ohr zu Ohr durch die Kehle. Bei Ferkeln ist auch ein Bruststich möglich (Einstich in die Grube vor dem Brustbein). Hochtragende Tiere Zur Sicherheit sollte für Nottötungen von hochtragenden Tiere immer ein Tierarzt hinzugezogen werden. Dieser kann mit speziellen Medikamenten, welche die Blut-Plazenta-Schranke überwinden, gleichzeitig das Muttertier und den Fötus töten. Soll das Fleisch noch verwendet werden, sollte mittels Bolzenschuss betäubt und unmittelbar nach der des Muttertieres das Ungeborene aus der Gebärmutter geschnitten und separat getötet werden. Bewahren Sie dieses Merkblatt griffbereit im Stall auf. Notieren Sie sich auf einer Liste alle wichtigen Telefonnummern (Tierarzt, Fleischbeschauer, Notschlachtlokal, Metzger, evt. Jäger) sowie die Wartungsdaten und allfällige Kartuschengrössen oder Einstellungen Ihrer Betäubungsgeräte. Bezugsquellen: Bolzenschussgeräte: (Blitz-Kerner), Mobile Elektrobetäubungsgeräte Schweine: Geflügel: CO2-Tötungstonne: Kontaktadressen über das BVET anfragen Autorin und Bezugsadresse Dr. Aurelia Zimmermann, Kompetenzzentrum für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe, c/o Schweizer Tierschutz STS, Postfach 461, 4008 Basel

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