Mecklenburg-Vorpommern
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1 313 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 12. Dezember Nr. 12/2013 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erste Verordnung zur Änderung der Schulaufsichtsverordnung Ändert VO vom 28. Oktober 2011 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Anordnung über die personalrechtlichen Befugnisse in der Schulaufsicht und für Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen
2 314 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 I. Amtlicher Teil Erste Verordnung zur Änderung der Schulaufsichtsverordnung Vom 28. November 2013 Aufgrund des 95 Absatz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 Die Schulaufsichtsverordnung vom 28. Oktober 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 639) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Zuständige Schulbehörde (1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zuständige Schulbehörde für die allgemein bildenden Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nach 19 Absatz 2 Satz 5, 48 Absatz 2, 3 und 4, 67 Absatz 2 Satz 4 und 140 Absatz 2 des Schulgesetzes. Im Übrigen sind die Schulämter (untere Schulbehörden) in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen zuständige Schulbehörden. (2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zuständige Schulbehörde für die beruflichen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales nach 97 Absatz 5 des Schulgesetzes oder des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach 95 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes gegeben ist. 2. In 3 werden jeweils die Wörter und beruflichen Schulen gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 in Kraft. Schwerin, den 28. November 2013 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2013 S. 314
3 Nr. 12/2013 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 315 Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Vom 25. November 2013 Die Verwaltungsvorschrift über die Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst vom 16. Februar 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 186) wird wie folgt geändert: In Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe 31. Dezember 2013 durch die Angabe 31. Dezember 2018 ersetzt. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, den 25. November 2013 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2013 S. 315
4 316 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 Anordnung über die personalrechtlichen Befugnisse in der Schulaufsicht und für Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 4. Dezember 2013 Aufgrund des Artikels 48 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), die zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse vom 17. April 2013 (GVOBl. M-V S. 273), delegiere ich die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zustehenden personalrechtlichen Befugnisse im Rahmen der zugewiesenen Stellen und Mittel gemäß Abschnitt I und II auf die unteren Schulbehörden sowie gemäß Abschnitt III auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen. Dabei werden die Schulämter als untere Schulbehörden für die allgemein bildenden Schulen für alle in Abschnitt I erfassten Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht gemäß Abschnitt III den Schulleiterinnen und Schulleitern der öffentlichen Schulen weiter übertragen werden. Abschnitt I Den unteren Schulbehörden übertrage ich 1 in eigenen Angelegenheiten die Befugnis 1.1 zur Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. 1.2 zur Wahrnehmung aller Zuständigkeiten nach dem Landesreisekostengesetz, dem Landesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung für die Beamten und Angestellten der unteren Schulaufsicht einschließlich des schulpsychologischen Dienstes mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Schulamtes. Die Genehmigung von Auslandsdienstreisen bleibt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorbehalten. 1.3 zur Anordnung und Genehmigung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub für die in Nummer 2 genannten Beschäftigten mit Ausnahme der Befugnisse nach 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder und den 63, 64 und 66 des Landesbeamtengesetzes. 1.4 zur Erteilung von Aussagegenehmigungen für Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Bedienstete nach 47 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie 376 der Zivilprozessordnung und zur Zulassung von Ausnahmen von der Schweigepflicht für Beschäftigte nach 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. 2 In personellen Angelegenheiten der Lehrkräfte und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung an allgemein bildenden Schulen sowie des sonstigen Personals an öffentlichen überregionalen Förderschulen übertrage ich soweit die Befugnis nicht nach Abschnitt III den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen wird die Befugnis 2.1 zur Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2. Bei Einstellungen in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern umfasst dies die Befugnis zum Vollzug der Einstellung, konkret zur Prüfung des Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen, zur Erstellung und Unterbreitung des Einstellungsangebots sowie zur Vornahme der Ernennung. Die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oberhalb der Besoldungsgruppe A 15 ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor Abschluss des Verfahrens anzuzeigen. 2.2 zur Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten für Beschäftigte. Bei Einstellungen in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern umfasst dies die Befugnis zum Vollzug der Einstellung, konkret zur Prüfung des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen, zur Erstellung und Unterbreitung des Einstellungsangebots sowie zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oberhalb der Entgeltgruppe E 15 ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor Abschluss des Verfahrens anzuzeigen. 2.3 zur Durchführung der Versetzungen der Lehrkräfte im Rahmen des Ländertauschverfahrens. 2.4 zur Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter. 2.5 zur Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden zur Unterrichtsversorgung an allgemein bildenden Schulen und zur Einstellung von Lehrkräften, von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und sonstigem Personal in überregionalen Förderschulen. 2.6 zur vertretungsweisen und vorübergehenden Übertragung von Funktionsstellen. 2.7 zur Erteilung von Aussagegenehmigungen für Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Bedienstete nach 47 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie 376 der Zivilprozessordnung und zur Zulassung von Ausnahmen von der Schweigepflicht für Beschäftigte nach 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder.
5 Nr. 12/2013 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 317 Abschnitt II 1 Dem Schulamt Rostock übertrage ich zusätzlich die Befugnis 1.1 zur Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen beziehungsweise Beurlaubung tätiger Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen zum Zwecke der Lehrerentsendung in mittel- und osteuropäische Länder sowie in die Republik Moldawien im Rahmen der im Landeshaushalt hierfür besonders ausgewiesenen Mittel und zur Wahrnehmung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Personalangelegenheiten. 1.2 zur Koordination der Meldung gemäß 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die allgemein bildenden Schulen und Weiterleitung der Gesamtmeldung (Verzeichnis der Schwerbehinderten) an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. 1.3 zur Erfassung des Bedarfs, zur Bestellung und Weiterleitung der Jubiläumsurkunden für die Schulämter, soweit diese für die Personalangelegenheiten der Lehrkräfte zuständig sind. Die Urkunden werden im jeweils zuständigen Schulamt mit dem Zusatz ausgefertigt. Ort, den... Leiterin/Leiter des Schulamtes Vorname Name 1.4 zur Erfassung der Dienstjubiläen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Bestellung weiterhin dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegt, soweit die Schulämter für deren Personalangelegenheiten zuständig sind. Diese Urkunden werden durch das Schulamt Rostock mit dem Zusatz Schwerin, den... Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vorname Name ausgefertigt und zur Unterschrift an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet sowie nach Unterschrift durch das Schulamt Rostock zur Aushändigung an das jeweils zuständige Schulamt zurückgegeben. 1.5 zur Wahrnehmung der Funktion der zentralen Widerspruchsstelle des Diagnostischen Dienstes. 2 Dem Schulamt Neubrandenburg übertrage ich zusätzlich die Befugnis 2.1 zur Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten aus Mecklenburg-Vorpommern sowie der Umsetzung der Grundsätze für den Ersatz von Reisekostenaufwendungen der Lehramtsstudierenden im Rahmen der praktischen Ausbildung, mit Ausnahme der Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten im Bereich der beruflichen Schulen, sowie 2.2 zur Aufbewahrung und Verwaltung der Überprüfungsergebnisse der oder des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR von ehemaligen oder noch tätigen Beschäftigten im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 3 Den Schulämtern Greifswald und Neubrandenburg übertrage ich zusätzlich die Befugnis 3.1 zur Genehmigung von Auslandsdienstreisen für Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemein bildenden Schulen, die im grenznahen Gebiet zu Polen auf der Grundlage von Verwaltungs- und Kooperationsvereinbarungen mit polnischen Partnern zusammenarbeiten. Abschnitt III Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich ausgenommen in eigener Angelegenheit die Befugnis 1. zur Anordnung und Genehmigung von Erholungsurlaub und Beurlaubungen für Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und das in überregionalen Förderschulen tätige sonstige Personal mit Ausnahme der Befugnisse nach 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder und den 63, 64 und 66 des Landesbeamtengesetzes. 2. zur Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie von Schulwanderungen und Schulfahrten nach Maßgabe der darauf gerichteten Richtlinie jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3. zur Gewährung von Dienstbefreiung bis zu fünf Tagen je Schuljahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. 4. zur Arbeitsbefreiung gemäß 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Soweit in den Fällen des 29 Absatz 3 und 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder die Vertretung des Unterrichts nicht gewährleistet ist, entscheidet das Schulamt über die Arbeitsbefreiung. 5. zur Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen gemäß 35 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sowie 61 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes. 6. zur Entgegennahme der Anzeige und gegebenenfalls Versagung von Nebentätigkeiten gemäß 73 und 75 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit 40 des Beamtenstatusgesetzes. 7. zur Beurteilung nach Nummer 2 des Erlasses über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber für
6 318 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 a) besondere Funktionen an Gesamtschulen (didaktische Leiterinnen oder Leiter, Zweig- und Stufenleiterinnen oder -leiter), b) die Koordination schulfachlicher Aufgaben an Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien, c) Funktionsstellen, d) Zwecke der förmlichen Bewährungsfeststellung oder der Zuerkennung einer neuen Laufbahnbefähigung. In den unter a) bis d) genannten Fällen werden die Schulleiterinnen und Schulleiter an der durch die untere Schulaufsicht für die allgemein bildenden Schulen beziehungsweise die oberste Schulaufsicht für die beruflichen Schulen zu fertigenden dienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 7.1 des Erlasses über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beteiligt. 8. zur Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte, das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und über das sonstige Personal an überregionalen Förderschulen. 9. zur Führung der sich aus den übertragenen Befugnissen ergebenden Personalteilakten. 10. zur Ermahnung und Abmahnung von angestellten Lehrkräften, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und des in überregionalen Förderschulen tätigen sonstigen Personals im Falle von Pflichtverletzungen. 11. zur Vornahme der Bewerberauswahl bei Einstellungen in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies umfasst im Rahmen eines Einstellungsverfahrens die Befugnis zur Prüfung der eingehenden Bewerbungen, zur Einladung zu den Bewerbungsgesprächen, zur Führung der Bewerbungsgespräche sowie zum Treffen der Auswahlentscheidung. Der Vollzug der Einstellung obliegt demgegenüber nach Maßgabe von Abschnitt I Nummer 2, 2.1 und 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift den Schulämtern beziehungsweise dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Abschnitt IV Den Schulleiterinnen und Schulleitern im Zuständigkeitsbereich der Schulämter Greifswald und Neubrandenburg übertrage ich die Befugnis zur Genehmigung von Auslandsdienstreisen nach Polen für Lehrkräfte und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung von Schulen, die auf der Grundlage von Verwaltungsoder Kooperationsvereinbarungen mit polnischen Partnereinrichtungen zusammenarbeiten. Abschnitt V Soweit dienst- oder tarifrechtliche Regelungen vorsehen, dass eine Befugnis ausschließlich von der obersten Dienstbehörde wahrgenommen wird, ohne dass die Vorschrift die Delegation der Befugnis ermöglicht, bleibt diese Zuständigkeit unbeschadet der Abschnitte I bis III dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorbehalten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur behält sich im Übrigen vor, übertragene personalrechtliche Befugnisse abweichend von den vorstehenden Grundsätzen selbst wahrzunehmen. Den unteren Schulbehörden bleibt vorbehalten, den Schulleiterinnen und Schulleitern der allgemein bildenden Schulen übertragene personalrechtliche Befugnisse abweichend von den vorstehenden Grundsätzen selbst wahrzunehmen. Abschnitt VI Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2005 (Mitt.bl. BM M-V S. 704, 740), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. April 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 232) geändert worden ist, außer Kraft. Schwerin, den 4. Dezember 2013 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2013 S. 316
7 Nr. 12/2013 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 319 II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen Die an dieser Stelle veröffentlichten Stellenausschreibungen werden ab Januar 2014 nur noch auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht. Sehr geehrte Leserinnen und Leser, sehr geehrte Bewerbungsinteressierte, es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nachfolgend überwiegend langfristige Ausschreibungen bekanntgemacht werden. Stellenausschreibungen Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter Die Stellenausschreibungen richten sich sowohl an weibliche als auch an männliche Bewerber mit mehrjähriger Berufserfahrung und unbefristetem Arbeitsverhältnis beim Land Mecklenburg-Vorpommern. Ziel der Landesregierung ist es, den Anteil der Frauen in herausgehobenen Positionen in der Landesverwaltung zu erhöhen. Frauen werden daher nachdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen für die Stellenausschreibung sind zu richten an: Nummer: 1, 2, 5, 8, 15, Staatliches Schulamt Neubrandenburg 19, 20 Helmut-Just-Str. 4, Neubrandenburg Nummer: 3, 11, 12, 13, Staatliches Schulamt Greifswald 14, 17 Martin-Andersen-Nexö-Platz 1, Greifswald Nummer: 9, 10, 15 Staatliches Schulamt Rostock Möllner Str. 13, Rostock Nummer : 4, 6, 7, 18 Staatliches Schulamt Schwerin Zum Bahnhof 14, Schwerin Sofern Bewerbungen um mehr als eine ausgeschriebene Stelle erfolgen, sind für jede Stelle gesonderte Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Dabei ist mitzuteilen, welcher Bewerbung Priorität eingeräumt wird. Bewerbungsschreiben sind mit tabellarischem Lebenslauf, Lichtbild und beglaubigter Lehrbefähigung (einschließlich der Fächer und Ergebnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung) zweifach einzureichen (eine Ausführung verbleibt im zuständigen Schulamt). Der tabellarische Lebenslauf muss Name, Geburtsdatum, Familienstand, derzeitige Schule, gegebenenfalls Amtsbezeichnung und derzeitige Funktion sowie Angaben zum beruflichen Werdegang enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden darauf hingewiesen, dass diese Angaben auch an die Schule, an der die Stelle besetzt werden soll, weitergegeben werden. Bewerbungen müssen spätestens einen Monat nach dem Tage der Ausschreibung beim Leiter der Schule/Einrichtung, an der die Lehrkraft beschäftigt ist, abgegeben werden. Als Tag der Ausschreibung gilt das auf dem Titelblatt des Mitteilungsblattes vermerkte Ausgabedatum. Es werden nur Bewerbungen mit vollständigen, den Anforderungen entsprechenden Bewerbungsunterlagen berücksichtigt. Für Stellenausschreibungen ab der Entgeltgruppe E 13 TV-L (Leitungsfunktion) und für betreffende Beschäftigte, die vor 1972 geboren sind, gilt darüber hinaus Folgendes: Mit der Einstellung bzw. der Übertragung der Leitungsfunktion ist eine Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für nationale Sicherheit verbunden. Die erfolgreiche Bewerberin/ der erfolgreiche Bewerber muss hierfür mittels Formblatt das Einverständnis erklären. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet. Nachstehend werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern freie Leitungs- und/oder Beförderungsstellen an öffentlichen Schulen im Beschäftigungsverhältnis gemäß TV-L ausgeschrieben. a) Name der Schule, Schulart, Ort b) Landkreis/kreisfreie Stadt c) Art der Stelle, Termin der Besetzung (sofern kein Termin angegeben wird, ist die Stelle sofort zu besetzen) d) soweit erforderlich, zusätzliche Angaben über die Schule, die Stelle, die gewünschte fachliche oder persönliche Eignung e) bei Besetzung auf Zeit: Dauer, für die die Stelle zu besetzen ist.
8 320 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 Leitungsstellen Grundschulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern 1. a) Grundschule Kletterrose Burg Stargard c) Stelle des stellv. Schulleiters/der stellv. Schulleiterin, d) 273 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) unbefristete Bestellung (Dauer des Bestehens) 2. a) Grundschule Röbel c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiter, d) 236 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende 3. a) Grundschule Juri Gagarin Stralsund b) Landkreis Vorpommern-Rügen c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiter, d) 240 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende 4. a) Grundschule Neukloster b) Landkreis Nordwestmecklenburg c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiter, d) 235 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende 5. a) Grundschule Wredenhagen c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters, d) 60 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende Legende zu Bewerben können sich Lehrkräfte mit der durch Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt Sonderpädagogik oder soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen oder einer als gleichwertig anerkannten Lehrerlaufbahn. Leitungsstellen Förderschulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern 6. a) Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung Boizenburg b) Landkreis Ludwigslust-Parchim c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 67 Schülerinnen und Schüler; Lehramt für Sonderpädagogik, 1. Fachrichtung: Lernbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik, 2. Fachrichtung: frei 7. a) Mecklenburgisches Förderzentrum für Körperbehinderte Schwerin b) Landeshauptstadt Schwerin c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters, d) 228 Schülerinnen und Schüler; Lehramt für Sonderpädagogik, 1. Fachrichtung: Körperbehindertenpädagogik, 2. Fachrichtung: frei 8. a) Überregionales Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung Neubrandenburg c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters, d) 120 Schülerinnen und Schüler; Lehramt für Sonderpädagogik, 1. Fachrichtung: Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, 2. Fachrichtung: frei Leitungsstellen Regionale Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern 9. a) Regionale Schule Dummerstorf b) Landkreis Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 194 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 10. a) Regionale Schule Sanitz b) Landkreis Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 316 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 11. a) Regionale Schule Albert Einstein Torgelow b) Landkreis Vorpommern-Greifswald c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 244 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 12. a) Regionale Schule Arnold Zweig Pasewalk b) Landkreis Vorpommern-Greifswald c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 438 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 13. a) Regionale Schule Binz b) Landkreis Vorpommern-Rügen c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 225 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 14. a) Regionale Schule Garz b) Landkreis Vorpommern-Rügen c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 225 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende
9 Nr. 12/2013 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 321 Legende zu Bewerben können sich Lehrkräfte mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung oder soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder einer als gleichwertig anerkannten Lehrerlaufbahn (insbesondere für das Lehramt an Realschulen). 15. a) Regionale Schule mit Grundschule Blankensee c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters d) 303 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende Legende zu 15. Bewerben können sich Lehrkräfte mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung oder soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt der Primarstufe, Lehramt an Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder einer als gleichwertig anerkannten Lehrerlaufbahn (insbesondere für das Lehramt an Realschulen) sowie im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen oder einer als gleichwertig anerkannten Lehrerlaufbahn. Leitungsstellen Gymnasien des Landes Mecklenburg-Vorpommern 16. a) Gymnasium John Brinkmann Güstrow b) Landkreis Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 698 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 17. a) Gymnasium Oskar Picht Pasewalk b) Landkreis Vorpommern-Greifswald c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 456 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 18. a) Sportgymnasium Schwerin b) Landeshauptstadt Schwerin c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 700 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 19. a) Fritz-Greve-Gymnasium Malchin c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 292 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende 20. a) Goethe Gymnasium Musikgymnasium Demmin c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters d) 514 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende Legende zu Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine durch zwei Staatsexamen oder eine im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien für zwei Fächer oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügen.
10 322 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 Funktionsstellen Gesamtschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern I. Allgemeine Hinweise Die Stellenausschreibungen richten sich an alle im Schuldienst an allgemein bildenden Schulen be schäftigten Lehrkräfte mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim Land Mecklenburg-Vorpommern. Mit der Übernahme der Beförderungsposition ist die Wahrnehmung zusätzlicher an den Schulen wahrzunehmender Aufgaben verbunden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die gemäß des Erlasses zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das jeweilige Schuljahr genannten Verwaltungs- und besonderen pädagogischen Aufgaben. Neben den pädagogischen, fachlichen und persönlichen Voraussetzungen muss daher die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben bestehen. Damit soll zur weiteren Entwicklung der Schule beigetragen werden. Inhalt und Schwerpunkt der zusätzlichen Aufgaben können sich in Abhängigkeit von der Schulsituation und der Schulentwicklung verändern. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt ausgewählt. Bei der Übernahme zusätzlicher Aufgaben wird eine bei den Bewerbern/-rinnen bestehende Schwerbehinderung berücksichtigt. Bewerbungen sind formlos, unter Beifügung des Lebenslaufes, innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Ausschreibung auf dem Dienstweg an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Bewerbungskosten werden vom Land Mecklenburg-Vorpommern nicht erstattet. II. Besondere persönliche Voraussetzungen 1. Die Bewerber müssen über die durch zwei Staatsexamen oder im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien für zwei Fächer verfügen und mindestens in die EntGr. E 13 TV-L eingruppiert sein. Beschreibung der Stelle, Funktionsbeschreibung, Besoldungsgruppe Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben in der Sekundarstufe II (Oberstufenkoordinator) Unterstützung und Beratung des Schulleiters Organisation der Abiturprüfungen Klausurpläne Prüfung von Antragsunterlagen zur Abiturprüfung Erstellung von Prüfungsplänen Erarbeitung von Kursblockungen, Unterstützung beim Erstellen des Schulstundenplanes Beratung von Schülern und Eltern EntGr. E 15 TV-L Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben in der Sekundarstufe II (Oberstufenkoordinator) Unterstützung und Beratung des Schulleiters Organisation der Abiturprüfungen Verwaltung Schülerdaten Sek II Prüfung von Antragsunterlagen zur Abiturprüfung Erstellung von Prüfungsplänen Erarbeitung von Kurseinwahl Unterstützung beim Erstellen des Schulstundenplanes Beratung von Schülern und Eltern sowie Tutoren Konzeptionelle Fortschreibung der Unterrichtsentwicklung in Sek II (Vorleseunterricht, selbstorganisiertes Lernen) EntGr. E 15 TV-L Dienststelle (Bezeichnung der Schule) Dienstort/Landkreis Geschwister-Schollgymnasium Schulstraße 9/ Wismar Gymnasium Am Sonnenkamp Neukloster A.-Bebel-Allee Neukloster Besetzungstermin ab sofort (Bestandsfähigkeit der Schule) ab sofort (Bestandsfähigkeit der Schule) zuständiges Staatliches Schulamt Staatliches Schulamt Schwerin Bereich I Gez.: 133 Zum Bahnhof Schwerin Staatliches Schulamt Schwerin Bereich I Gez.: 133 Zum Bahnhof Schwerin Mittl.bl. BM M-V 2013 S. 319
11 Nr. 12/2013 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 323
12 324 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/2013 Herausgeber und Verleger: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin, Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, Schwerin, Fernruf (03 85) , Telefax (03 85) Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: jährlich 48,60 Euro (12 Monatshefte + Sondernummer; inklusive 7 % Mehrwertsteuer) zuzüglich Versandkosten Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 0,90 Euro zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 0,90 Euro Produktionsbüro TINUS Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstück A 8970 DBAG Entgelt bezahlt
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281 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 24. Oktober Nr. 10/2013 Inhalt Seite II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen...
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141 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 21. Juni Nr. 6/2013 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erster Erlass
Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*.
24.04.2015 Ausschreibungshinweise für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren um Einstellung bzw. Übernahme in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Schulleiterin oder Schulleiter
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149 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 6. November Nr. 9 11/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Allgemeine
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541 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 19. Jahrgang Schwerin, den 15. Mai Nr. 5/2009 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Wissenschaft und Forschung
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1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung
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93 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 14. März Nr. 3/2013 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erster Erlass
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425 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24. Jahrgang Schwerin, den 25. November Nr. 11/2014 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erste
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485 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 20. Jahrgang Schwerin, den 18. Juni Nr. 6/2010 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung
Mecklenburg-Vorpommern
169 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 27. Jahrgang Schwerin, den 24. November Nr. 11/2017 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5230 6. Wahlperiode 18.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzungen der Funktionsstellen an den allgemein bildenden
Mecklenburg-Vorpommern
53 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 18. Juni Nr. 4 6/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Änderung
Stellenausschreibungen. I. stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter an Grundschulen
Stellenausschreibungen Das Staatliche Schulamt Wünsdorf beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, die nachfolgend aufgeführten Stellen zum angegebenen bzw. zum
Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt
Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 26. Mai 2005-13.84010 Bezug: RdErl. des MK vom 4. November
II. Stellvertretende Schulleiterinnen oder stellvertretende Schulleiter an Grundschulen 1. Weidenhof Grundschule Potsdam
Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen, nachfolgende Stellen neu zu besetzen: I. Schulleiterin oder Schulleiter an der Weidenhof
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz (Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung - LehBAVO M-V) Vom 16.
Mecklenburg-Vorpommern
1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Änderung
2. Regenbogenschule Fahrland Besetzung zum Ketziner Straße 31c Potsdam/OT Fahrland
Stellenausschreibungen Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, nachfolgende Stelle zu besetzen: I. Schulleiterin
An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 30.
An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 24.
Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei
Voraussetzungen: Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis
Im Bereich des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung ist vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt, in nachfolgender Regionalstelle Stellen für Schulleitungsfunktionen
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2504 7. Wahlperiode 24.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einstellungen von Lehrkräften zum Schuljahr 2018/2019 und
- 1 - Datum: Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen
- 1 - IV.9 BS4305.5 6a. 25 592 ABD Datum: 17.03.17 Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Kirchmeir_M Schulberatungsstelle für Niederbayern Aktenvermerk: In das Beiblatt zum Amtsblatt
Die Inhalte der Qualifizierung bestehen aus Pflichtmodulen und strukturieren sich wie folgt: A Führung und Selbstführung 2 Tage
Ausschreibung Phase 1, Orientierungsseminar 6 Tage Das IQ M-V bietet Lehrern/innen allgemein bildender und beruflicher Schulen, die sich für eine Leitungsfunktion interessieren, ein Orientierungsseminar
An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
9 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern 2011 Ausgegeben in Schwerin am 4. Februar Nr.2 Tag INHALT Seite 17.12.2010 17.12.2010
Mecklenburg-Vorpommern
1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24. Jahrgang Schwerin, den 30. Januar Nr. 1/2014 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/376 7. Wahlperiode 04.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1991 6. Wahlperiode 01.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Befristete Beschäftigung von Lehrkräften und ANTWORT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2847 6. Wahlperiode 30.04.204 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Beschäftigung von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/993 7. Wahlperiode 07.09.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Fachlehrerinnen und Fachlehrer für
Seite 1 Seminare für GHS, RS, Gymn. Personal- und Haushalt
Seite 1 Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2007 (K.u.U. 2008 S. 23)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung. 29. November 2017
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Ausschreibungshinweise für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren bei der Besetzung. funktionslose und funktionsbezogene Beförderungsstellen aus.
für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren bei der Besetzung von funktionslosen und funktionsbezogenen Beförderungsstellen 1. Allgemeines Das Land Mecklenburg-Vorpommern schreibt an öffentlichen allgemein
Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer
Stand: Dezember 2016 Merkblatt zur schulpraktischen Ausbildung in einem Fach / in einer Fachrichtung / in einem Förderschwerpunkt gemäß QualiVO Lehrer 1, Ausbildungsbeginn: 01.08.2017, Bewerbungsschluss:
4.1.1 Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse an Modellversuchsschulen
Arbeitspaket Nr. 4.1 Verantwortlich: MR Feuerherm, MK Beteiligte: OStD Stöcker, BBS 3 der Region Hannover MR Otholt, MK MR Hoffmann, MK MR Eickmann, MK LRSD Bettray, Bez.Reg. Lüneburg AP-Nr. 4.1.1:Vorschlag
SEESTADT BREMERHAVEN. Der Magistrat. Alle Schulen im Land Bremen. Rundschreiben Nr. A 24/2012. Ausschreibung von Funktionsstellen
SEESTADT BREMERHAVEN Der Magistrat Alle Schulen im Land Bremen Rundschreiben Nr. A 24/2012 Öffnungszeiten: Mo. 08.00-12:00 Uhr und 13:00-17.00 Uhr Di. - Do. 08.00-12:00 Uhr und 13:00-15.00 Uhr Fr. 08.00-13.00
Antrag. Bautzen Chemnitz Dresden Leipzig Zwickau. Großenhainer Str Dresden
Antrag auf Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder in einer Fachrichtung gemäß QualiVO Lehrer 1, Ausbildungsbeginn: 01.08.2019, Bewerbungsschluss: 01.03.2019 2 im Lehramt an: Oberschulen
Mecklenburg-Vorpommern
93 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 28. Jahrgang Schwerin, den 26. September Nr. 9/2018 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Sechste
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4006 6. Wahlperiode 03.07.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Unterrichtsstunden zur Förderung von Schülerinnen und Schülern
Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten
zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung
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Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
Mecklenburg-Vorpommern
33 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24. Jahrgang Schwerin, den 20. Februar Nr. 2/2014 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erste Änderung
3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.
Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 107 Erlass des Kultusministeriums Vom 23. März 1995 Stand: zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
Drucksache 17 / Kleine Anfrage Wahlperiode. der Abgeordneten Thomas Birk und Özcan Mutlu (GRÜNE)
Drucksache 17 / 11 839 Kleine Anfrage.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Birk und Özcan Mutlu (GRÜNE) vom 26. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2013) und Antwort
Mecklenburg-Vorpommern
417 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24. Jahrgang Schwerin, den 23. Oktober Nr. 10/2014 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung
Erklärung der Optionen
Erklärung der Optionen 1: Fußnote 1 2: Fußnote 2 3: Fußnote 3 4: Fußnote 4 5: Fußnote 5 Nachrangig Einstellungsvoraussetzungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Vergütete Mehrarbeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
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Merkblatt (1) zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte
1 Merkblatt (1) zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte 1. Ausschreibungshinweise für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
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Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/591 16.11.2016 Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen:
Erklärung der Optionen. Einstellungsvoraussetzungen
Erklärung der Optionen 1: Öffnung Lehramt an Grundschulen (Fußnote 1) 2: Öffnung Lehramt an Förderschulen (Fußnote 2) 3: Öffnung Lehramt an Sekundarschulen (Fußnote 3) 4: Öffnung Lehramt an Gymnasien (Fußnote
Mecklenburg-Vorpommern
193 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Juli Nr. 7/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/360 7. Wahlperiode 31.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Ausgebildete, Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger,,
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München Staatl. Realschulen in Bayern -per OWA- Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom
Vorbemerkungen. 1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung
Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sächsische -Richtlinien SächsRL. vom. Juni 995 in der ab. Juli 999 anzuwendenden Fassung einschließlich
Die Angaben beziehen sich bei Beamtinnen und Beamten auf Besoldungsgruppen nach BBesO, bei Tarifbeschäftigten auf Entgeltgruppen nach TVöD.
02. September 2015 Erlass über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gehörenden nachgeordneten
1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.
alt Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vom 15. Februar 2005 neu Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im
Das Ministerium für Bildung schreibt an Sekundar-, Grund- und Förderschulen sowie einem Gymnasium die in der Anlage aufgeführten Stellen für
Das Ministerium für Bildung schreibt an Sekundar-, Grund- und Förderschulen sowie einem Gymnasium die in der Anlage aufgeführten Stellen für Schulleiterinnen (m/w/d) oder stellvertretende Schulleiter (m/w/d)
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München An die staatlichen Realschulen
2. den am 3. Juni 2003 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 3. Juni 2003 (Mittl.bl. BM M-V S. 180),
Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 11. Oktober 2002 in Kraft getretenen Erlass Einstellung von Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Seiteneinsteiger) in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. Februar 2015 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt
Seite 1 von 7 Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. Februar 2015 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
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Stellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den herkunftssprachlichen Unterricht in russischer Sprache Im Bereich des Schulamtes für den Oberbergischen Kreis ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. August 2018 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. August 2018 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt Seite 1 von 6 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
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Merkblatt für das Verfahren zur schulischen Personalgewinnung an allgemeinbildenden Schulen Stand: 16.01.2018 Für den Bereich der Förderschulen werden zu einem späteren Zeitpunkt nähere Informationen veröffentlicht.
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Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zuständigkeiten
2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),
Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. vom 21. Oktober 2014
Gewährung einer Zulage für tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Rahmen der kommissarischen Übertragung der Funktion der Schulleiters oder der Schulleiters sowie für die kommissarische Leitung einer weiteren
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen
2. Stellvertretende Schulleiterin bzw. stellvertretender Schulleiter an einer Oberschule
Im Bereich des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung ist vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt, in der nachfolgenden Regionalstelle Stellen für Schulleitungsfunktionen
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. August 2013 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 01. August 2013 in Mecklenburg-Vorpommern für das Lehramt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Frau Claudia
