Anlagenübersicht. Anlagen 15, 16, 17, 17a. Anlage 15. Anlage 16. Anlage 17. Anlage 17a

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1 Anlagen 15, 16, 17, 17a Schließlich ist 2a Abs. 17 AVR AT (Übergangsbestimmungen für Mitarbeiter in den Einrichtungen in den neuen Bundesländern und in dem Teil Berlins, in welchem das Grundgesetz vor dem nicht galt) zu beachten. Anlage 15 Die Anlage 15 bestimmt mit ihrem 1 die Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgeldes, während sich 2 mit seiner Bemessung und hieraus resultierenden Höhe und 3 mit der Fälligkeit und damit mit dem gewöhnlichen Auszahlungszeitpunkt beschäftigt. Das Übergangsgeld ist im Modul U 1 detailliert erörtert. Anlage 16 Die Anlage 16 regelt in 1 die Anspruchsvoraussetzungen der Jubiläumszuwendung ( Rechtslexikon), in 2 ihre Höhe und in 3 die Möglichkeit, den Geldanspruch durch Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber in einen Anspruch auf Zusatzurlaub umzuwandeln. Anlage 17 Die Anlage 17 regelt die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR - soweit sie ein solches beantragt haben -, die (als Altersteilzeitverhältnisse) vor dem begonnen haben. Die Anlage 17 ist somit für deren Abwicklung unter Berücksichtigung des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetzes und der Möglichkeit nach 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) noch maßgeblich bis längstens einschließlich Mai Wichtig: Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse jedoch, die nach dem begonnen haben, gilt nicht die Anlage 17, sondern die Anlage 17a. Die Anlage 17 wird im Modul A 0 eingehend und anhand vieler Beispiele aus der Praxis besprochen. Anlage 17a Die Anlage 17a ist nach ihrem 1 die einzige Rechtsgrundlage zur Begründung und Abwicklung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR, die nach dem beginnen. Sie ist nach ihrem Absatz 2 befristet und gilt nur für Mitarbeiter, die längstens bis zum die Voraussetzungen der Anlage 17a im Übrigen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnisse oder flexible Altersarbeitszeit vor dem begonnen hat. 29

2 Anlagen 18, 19, 20 Die Anlage 17a ist im Modul A 9 sehr detailliert und anhand vieler Beispiele aus der Praxis besprochen. Anlage 18 Die Anlage 18 ist derzeit unbesetzt. Anlage 19 Mit der Anlage 19 kann nach ihrem 1 per jeweiligem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) in einzelnen Einrichtungen (sogenannte Modellprojekte) zur Erprobung alternativer Vergütungsstrukturen von vergütungsrelevanten Bestimmungen der AVR abgewichen werden. Diese Exklusivität wird noch dadurch unterstrichen, dass nach 2 die AK alle näheren Voraussetzungen zum Verfahren selbst regelt. Dies unterscheidet 1 der Anlage 19 ganz entscheidend von einer tariflichen oder arbeitsvertraglichen Öffnungsklausel zugunsten der Betriebsparteien. Die Anlage 19 ist in den Grundzügen im Modul A 3.1 erörtert. Anlage 20 Ursprünglich war die zum in Kraft getretene Anlage 20 zum befristet. Allerdings ist sie durch BK-Beschluss vom mit Wirkung zum entfristet worden und gilt seitdem unbefristet. Inhaltlich geht es in der Anlage 20 um Integrationsprojekte, die nach 132 ff SGB IX anerkannt sind. Integrationsprojekte sind hierbei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (= Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne und von öffentlichen Arbeitgebern im Sinn des 71 Abs. 3 SGB IX geführte Betriebe (= Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (= Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss ferner aufgrund der Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stoßen. Schließlich kann die Anlage 20 nach ihrem 1 Abs. 2 nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR, auf die das eben Angeführte zutrifft, in der Produktion oder Dienstleistung auch für Dritte tätig sind. Die Anlage 20 kann somit beispielsweise nicht auf Mitarbeiter in der Verwaltung oder in der Hauswirtschaft angewandt werden Aktualisierung Juli 2015 Die AVR von A bis Z Erläuterungen

3 Anlage 21 Kernstück der Anlage 20 ist die Möglichkeit, von tragenden Bestimmungen der AVR abzuweichen und an deren Stelle dem Arbeitsverhältnis die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit sie mit einer dem Deutschen Gewerkschaftsbund zugehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden. Zu beachten ist insoweit, dass hierzu das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter nicht erforderlich ist: das Recht hierzu gibt der Arbeitsvertrag, denn ein Bestandteil dessen ist ja die Anlage 20. Allerdings hat der Träger einer Einrichtung, der nach Anlage 20 vorgeht, der aus ihrem 3 resultierenden umfassenden Informationspflicht zu entsprechen. Auch hat er dafür Sorge zu tragen, dass die MAV ihren Beteiligungspflichten nach 26 ff R-MAVO nachkommen kann. Denen kann sie nämlich nur genügen, wenn ihr die Texte aller Tarifverträge zugänglich sind, und zwar mit Standardkommentierung. Die Anwendbarkeit von Tarifverträgen ändert zwar nichts an der Anwendbarkeit der R-MAVO; denn die Anlage 20, die dies ermöglicht, ist reiner Dritter Weg, sodass dessen Betriebsverfassung - die R-MAVO - nicht tangiert wird. Aber ebenso, wie der Dienstgeber im Rahmen des 16 R-MAVO der MAV Gelegenheit zu Schulungen im materiellen Recht der AVR zu bieten hat, muss er dies auch dann tun, wenn er die materielle Grundlage der AVR ganz oder teilweise gegen Tarifverträge eintauscht, mit denen die MAV im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung bisher noch nicht befasst war. Wegen ihrer bescheidenen Relevanz in der Praxis ist die Anlage 20 im Kompendium nicht eigens erörtert. Anlage 21 Die Anlage 21 enthält besondere Regelungen für Lehrkräfte in Schulen und für sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische Mitarbeiter, soweit sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen finanziert werden, vgl. 1 Abs. 1 der Anlage 21; ausgenommen sind nach Satz 2 Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter an Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege- und Hebammenschulen. Für diesen Mitarbeiterkreis gilt statt der Anlage 21 die Anlage 32 bzw. die Anlage 31. Kernstück der Anlage 21 ist, dass sich insbesondere Eingruppierung, 2, und Vergütung, 3 der Anlage 21, der an sich unter die AVR fallenden Mitarbeiter nach den Bestimmungen derjenigen Bundesländer richtet, in deren Gebiet die Einsatzschule gelegen ist. Dasselbe soll nach ihrem 5 für die Arbeitszeit und nach 6 für den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter gelten. Die Anlage 21 ist im Modul L 2 in Grundzügen erörtert. 30.1

4 Mit dieser Anlage wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2015 die Eingruppierung und die Vergütung für Lehrer in der Altenpflege, im Gesundheitsund im Sozialwesen neu geregelt. Im Einzelnen: Nach 1 Abs. 1, der den Geltungsbereich regelt, gilt die für Lehrkräfte in der Altenpflege sowie dem Gesundheits- und Sozialwesen, die in a) Schulen im Gesundheits- und Sozialwesen, b) Schulen und Fachseminaren der Altenpflege, c) Ausbildungsorten der dualen Pflegeausbildung in Kooperation mit Hochschulen d) und sonstigen Bildungsstätten im Bereich Kranken- und Altenpflege beschäftigt sind und nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 21 fallen. Wesentlich für den Begriff Lehrkraft ist die entsprechende (pädagogische) Zusatzqualifikation; deshalb werden nach Abs. 1 Satz 2 Altenund Krankenpfleger ohne Zusatzqualifikation von der nicht erfasst. Für diese Mitarbeiter gilt somit ihre bisherige vergütungsrechtliche Einordnung und Eingruppierung fort. Nach Abs. 2 finden auf die oben bezeichneten Lehrkräfte grundsätzlich die Bestimmungen des Allg. Teils der AVR ( Inhaltsübersicht zu AVR AT) und der Anlagen zu den AVR Anwendung, ausgenommen: 2a und 12 AVR AT, die Abschnitte Ia, II, III, V, XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b, 2 bis 2d, 3 bis 3b, 4a und 4b, 7 bis 7b, Anlage 14 Abschnitt II sowie die Anlagen 30, 31, 32 und 33, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes bestimmt. 2 regelt die Eingruppierung der unter die fallenden Lehrkräfte und verweist insoweit auf die Anlage A zur. 3 spricht in Abs. 1 von einem Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach Entgeltgruppe und für ihn maßgeblicher Entgeltstufe richtet. Abs. 2 ist insofern interessant, als er zur Höhe des Tabellenentgelts unmittelbar auf die jeweils aktuell gültigen Werte des Tabellenentgelts in Anlage B des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verweist. Mit dieser unmittelbaren Verweisung hat somit die AK ihr Regelungsrecht nach dem Dritten Weg den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes übertragen Aktualisierung Juli 2015 Die AVR von A bis Z Erläuterungen

5 4 befasst sich mit den Entgeltstufen: Abs. 1 legt die Anzahl mit fünf Stufen fest. Abs. 2 und die dazugehörige Anmerkung treffen spezifische Regelungen für die Stufenzuordnung allgemein. Abs. 3 und die dazugehörige umfangreiche Anmerkung befassen sich mit der Stufenzuordnung solcher unter die fallenden Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder außerhalb der AVR, aber innerhalb der katholischen Kirche eingestellt werden. Insoweit stellt die Anmerkung 3 in ihrer Ziffer 1 ein Vorarbeitsverhältnis in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer dem diakonischen Werk angeschlossenen Einrichtung einer Vortätigkeit bei der katholischen Kirche gleich. Anmerkung 3 Ziffer 2 lässt eine großzügige Interpretation zu der Frage zu, was unter einem unmittelbaren Anschluss zu verstehen ist. Abs. 4 schließlich legt die Stufenlaufzeiten im Allgemeinen fest (Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4). 5 enthält detaillierte Regelungen zum Anspruchsbeginn, vgl. Abs. 1, zur Abkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten, vgl. Abs. 2 und die Anmerkungen hierzu, zu den für die Stufenlaufzeiten berücksichtigungsfähigen Zeiten, vgl. Abs. 3 und zum Garantiebetrag ( Rechtslexikon) nach Abs schließlich legt die Bedingungen, Abs. 1, weiter die Höhe, Abs. 2, ferner die Bemessungsgrundlage, Abs. 3 und die Minderung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, Abs. 4 und schließlich die Fälligkeit für eine Jahressonderzahlung fest, Abs. 5. Anhang A und die Anmerkungen hierzu regeln für sechs Vergütungsgruppen der Lehrer in Pflegeberufen, beginnend mit E 10 und endend mit E 15, die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Die Anmerkungen definieren insoweit die wissenschaftliche Hochschulbildung, die Hochschulbildung und den Vorbereitungsdienst (Referendariat). Anhang B enthält neben einer Präambel, 1, der Festlegung des Kreises der betroffenen Mitarbeiter, 1 wichtige Bestimmungen zur Überleitung ( Rechtslexikon) der am und am im AVR- Arbeitsverhältnis befindlichen Lehrkräfte, 2, und zu ihrem Besitzstand ( Rechtslexikon), 3. Mit 4 (sogenannte Überforderungsklausel, Rechtslexikon) bediente sich die AK desselben Instruments zur Vermeidung von überleitungs- und besitzstandsbedingten Insolvenzen wie in 2011 bei der Einführung der Anlagen 30 bis 33. Die Anwendbarkeit der Überforderungsklausel ist jedoch zeitlich befristet und endet bereits mit Ablauf des Jahres 2015, vgl. 4 Abs

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