Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
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- Krista Brinkerhoff
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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 7. Februar 2011 Ad/Rch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 15. Juni 2010 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD III. Hinweise I. Änderung der AVR 1. 11a Beschäftigungszeit In 11a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestrichen. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: [email protected] Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang 2. 25a Jubiläumszuwendung In 25a Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach dem Wort Rechtsvorgänger die Worte in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder gestrichen.
2 3. 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes In Abs. 1 werden die Worte a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und b) gestrichen Bemessung des Übergangsgeldes Abs.5 erhält folgenden Wortlaut: (5) Werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Leistungen nach SGB II und SGB III aufgrund Arbeitslosigkeit, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter 38 Abs. 2 Buchst. i) fallen, oder Renten oder vergleichbare Leistungen einer ausländischen Versicherungsträgerin bzw. eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin, die nicht unter 38 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II aufgrund Arbeitslosigkeit, so erhält sie bzw. er ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. 5. Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte Anlage 8a 3 erhält folgende Fassung: Für die Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) c) AVR und das Überstundenentgelt nach Anlage 8 gilt die Tabelle des Anhanges Anlage 10 II Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 2 Abs. 3 wird gestrichen. AVR-Rundschreiben vom Seite 2 von 5
3 7. Anlagen 10a West und Ost Ausbildungsentgelte Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung werden gestrichen. 8. Anlage 11 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte Die Anlage 11 wird gestrichen. gez. Andreas Schneider Vorsitzender II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD 1. 11a Beschäftigungszeit Laut einer Entscheidung des EuGH (vom , C-555/07 zu 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung die Differenzierung in Mitarbeiter vor und nach Vollendung des 18.Lebensjahres nicht mit geltendem Recht vereinbar. Somit ist die Differenzierung nach Alter bei der Beschäftigungszeit aufzuheben: 2. 25a Jubiläumszuwendung Folgeänderung aus Nr Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes Abs. 1 Laut der Entscheidung des EuGH (vom , C-555/07 zu 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung die Differenzierung in Mitarbeiter vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mit geltendem Recht vereinbar. AVR-Rundschreiben vom Seite 3 von 5
4 4. 39 Bemessung des Übergangsgeldes Abs. 5 Seit erhalten Arbeitslose nach einem Jahr Erwerbslosigkeit statt Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Arbeitslosenhilfe gibt es nicht mehr. Daher wird der 39 den neuen Begrifflichkeiten angepasst. 5. Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte Durch Hinzufügen der Buchstaben a) c) wird klargestellt, worauf sich der Zeitzuschlagsverweis bezieht. 6. Anlage 10 II Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Siehe Erläuterung zu Nr Anlagen 10a West und Ost Ausbildungsentgelte In den Anlagen 10a West und Ost sind Werte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Diese Werte wurden in der Entgeltrunde ab 2009 erhöht. Als Wert der Erhöhung wurde der rechnerische Durchschnitt von der Erhöhung der Ausbildungsentgelte zugrunde gelegt. Dies ist aller Wahrscheinlichkeit nach weder angemessen noch zulässig. Weiterhin handelt es sich um eine Folgeänderung aus Nr Anlage 11 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte Es scheint nach wie vor bei den Finanzämtern unterschiedliche Meinung darüber zu herrschen, ob mittels tarifvertraglicher Regelung die Ortsüblichkeit von Personalunterkünften festgelegt werden kann. Argumentiert wird hier, dass sich die Ortsüblichkeit jeweils immer auf den konkreten Ort bezieht und die Mietpreise daher nicht einheitlich sind. Die Festlegung eines Wertes von Nord bis Süd, unabhängig ob großstädtische oder ländliche Umgebung, wird von einigen Finanzämtern nicht akzeptiert. Die Arbeitsrechtliche Kommission verzichtet daher in Zukunft auf eine Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte durch die AVR. Für gewährte Unterkunft und / oder Verpflegung gilt die Sachbezugsverordnung, die nunmehr in der Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgegangen ist. AVR-Rundschreiben vom Seite 4 von 5
5 III. Hinweise Der vorprüfende Ausschuss für die Genehmigung von Notlagendienstvereinbarungen gemäß Anlage 17 hat folgende Mitglieder: Dienstgeberseite: Stellvertretende Mitglieder: Dienstnehmerseite: Stellvertretende Mitglieder: Dietmar Prexl, Thomas Sopp Gabriele Fischmann-Schulz, Gerald Jüngling Rolf Lübke, Jörg Nagel, Andreas Ullrich André Müller, Ralph Müller, Dieter Thormann gez. Birgit Adamek Geschäftsführung AVR-Rundschreiben vom Seite 5 von 5
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
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Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
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R U N D S C H R E I B E N
An die Referate Öffentlichkeitsarbeit der VdDD-Mitgliedseinrichtungen bearbeitet von: Dr. Hartmut Spiesecke Tel. 030 / 88 47 170-16 (Fax -55) [email protected] www.v3d.de 13. Januar 2011 M03/11 BK06/11 Artikel
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