Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
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- Ingelore Kranz
- vor 8 Jahren
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1 Diakonie Deutschland Postfach Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) Axel de Frenne Caroline-Michaelis-Straße Berlin Telefon: Telefax: [email protected] Berlin, 10. April Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 17. Oktober 2013 I. In seiner Sitzung am 3. April 2017 hat der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland folgenden Beschluss gefasst: "1. Die Tabellenwerte der Anlagen 2, 5, 9 und 10a (letztere mit Ausnahme des Kinderzuschlages) werden mit Wirkung zum 01. Juli 2017 um 2,7 v.h. erhöht. Der Erhöhungszeitpunkt kann durch Dienstvereinbarung jeweils um bis zu drei Monate vorgezogen werden. Abweichend von Satz 1 tritt die Erhöhung für Einrichtungen der Altenhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe, Ambulante Dienste und Beratungsstellen zum 01. September 2017 in Kraft. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Träger mit verschiedenen Einrichtungen, die beiden Erhöhungszeitpunkten zugeordnet werden können, kann das Inkrafttreten der Tabellenwerte nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung abweichend einheitlich für alle Mitarbeitenden, frühestens jedoch zum 01. April 2017 und spätestens zum 01. September 2017 bestimmt werden. Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. Caroline-Michaelis-Straße Berlin Telefon: Telefax: [email protected] Registergericht: Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) Vereinsregister B Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz in der Tiefgarage
2 Inkrafttreten: Die Regelungen unter 1. des Beschlusses treten zum 01. April 2017 in Kraft. 2. Nach 27 wird ein neuer 27a mit folgendem Wortlaut eingefügt: 27a Eigenbeteiligung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,5 v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,5 v.h. übersteigenden Betrages. (3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird hat. Inkrafttreten: Die Regelungen unter 2. des Beschlusses treten zum 01. Juli 2017 in Kraft. Abweichend zu Satz 1 erfolgt der Abzug der Eigenbeteiligung für Mitarbeitende erstmals in dem Monat, in dem für sie die Erhöhung der Entgelte entsprechend der Nr. 1 des Beschlusses gegebenenfalls durch Dienstvereinbarung wirksam wird (Zeitpunkt des Wirksamwerdens zwischen dem 01. April 2017 und dem 01. September 2017). Die Regelungen unter Nr. 2 des Beschlusses treten für ärztliche Mitarbeitende gemäß 1c i.v.m. Anlage 8a zum 01. Juli 2017 in Kraft. 3.a. 1 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung nur Gebrauch machen, wenn für alle Dienstverhältnisse der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils einer Einrichtung mindestens das Entgelt nach Seite 2 von 7
3 14 Absatz 1 AVR bzw. 17 der Anlage 8a AVR und der Erholungsurlaub im Umfang nach 28a AVR oder beides nach einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage vereinbart ist. Gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen sind die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommenen Arbeitsvertragsgrundlagen sowie die für den Öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen. Von den Abweichungsmöglichkeiten in 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einsetzen, darüber hinaus nur Gebrauch machen, wenn diese nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.h. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die mindestens in Höhe des Entgeltes nach 14 Abs. 1 AVR beschäftigt werden, bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. 3.b. Die Anmerkung zu 1 Abs. 5 wird gestrichen. 3.c. Wegen der Änderung des HGB durch das Gesetz vom (BGBl I S. 1245) werden folgende Regelungen getroffen: 1.) Anlage 14 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst: ohne Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung im Sinne des 285 Nr. 31 HGB. 2.) In Anlage 14 Absatz 5 dritter Spiegelstrich werden nach dem Wort Erträge die Worte im Sinne von 285 Nr. 32 HGB eingefügt. Inkrafttreten: Die Regelungen unter Nr. 3 des Beschlusses (3.a bis 3.c) treten zum 01. Januar 2017 in Kraft. Seite 3 von 7
4 4. Die Tabellenentgelte gemäß 17 Abs. 1 und Anhang 1 der Anlage 8a werden mit Wirkung ab 01. Januar 2017 um 2,3 v.h. und mit Wirkung ab 01. September 2017 um weitere 2,7 v.h. erhöht. Anmerkung: Die Bereitschaftsdienstentgelte ( 11 Absatz 2 Anlage 8a), der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst ( 3 Absatz 2 Anlage 8a) und die Besitzstandszulagen ( 3 Absatz 2; 4 der Überleitungs- und Besitzstandsregelung der Anlage 8a) erhöhen sich damit entsprechend. Inkrafttreten: Die Regelungen zu Nr. 4. des Beschlusses treten zum 01. Januar 2017 in Kraft. gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender II. Erläuterung des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission 1. Erhöhung der Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte Das Grundentgelts gemäß 15 AVR-DD wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgenommen Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte deren Dienstverhältnisse sich gemäß 1c nach Anlage 8a richten, um 2,7 v.h. erhöht. Die Entgelttabellenwerte der Anlage 2 werden um 2,7 v. H. erhöht. Diese Erhöhung tritt für Einrichtungen der Altenhilfe, der Rehabilitation, der Jugendhilfe, der Ambulanten Dienste und Beratungsstellen zum 1. September 2017 in Kraft. Für alle anderen Einrichtungen tritt die Erhöhung zum 1. Juli 2017 in Kraft. In allen Einrichtungen kann der Erhöhungszeitpunkt jeweils durch Dienstvereinbarung um bis zu drei Monate vorgezogen werden. Die neue Anlage 2 (Fassung vom 1. Juli 2017) ist angehängt. Die Werte der Sonderstufenentgelte in Anlage 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich entsprechend. Seite 4 von 7
5 Die neue Anlage 5 (Fassung vom 1. Juli 2017) ist angehängt. Die Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 AVR-DD und das Überstundenentgelt, werden ebenfalls zum 1. Juli 2017 um 2,7 v.h. erhöht. Die neue Anlage 9 (Fassung vom 1. Juli 2017) ist angehängt. Die Entgelte der zur Ausbildung Beschäftigten, die zur Erlangung der staatlichen Anerkennung ein Praktikum benötigen (vgl. Anlage 10a), werden ebenfalls um 2,7 Prozent erhöht. Der Kinderzuschlag, der nach Anlage 10a gewährt wird, wird nicht erhöht. Die neue Anlage 10a (Fassung vom 1. Juli 2017) ist angehängt. 2. Eigenbeteiligung, 27a AVR-DD Die Beiträge zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei den Zusatzversorgungseinrichtungen gemäß 27 AVR-DD wurden bisher in vollem Umfang von den diakonischen Einrichtungen bezahlt. Diese Beiträge sind in den letzten Jahren angestiegen und es werden weitere Beitragssteigerungen erwartet. Sollte dieser Pflichtbeitrag, den eine diakonische Einrichtung zu bezahlen hat, 4,5 v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, haben sich zukünftig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird vom Dienstgeber bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes abgezogen und einbehalten. Die Eigenbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in Höhe der Hälfte des 4,5 v.h. übersteigenden Pflichtbeitrages. Die Regelungen zur Eigenbeteiligung treten für die nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig mit der Entgelterhöhung in Kraft also zum 1. Juli 2017 bzw. 1. September Sollte die Entgelterhöhung durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung um bis zu drei Monate vorgezogen werden, so gilt dieses Vorziehen auch für das Inkrafttreten der Eigenbeteiligung. Für die Ärztinnen und Ärzte gemäß 1c AVR-DD treten die Regelungen für die Eigenbeteiligung zum 1. Juli 2017 in Kraft. Seite 5 von 7
6 3. Neufassung des 1 Abs. 5 AVR-DD In 1 Abs. 5 der AVR-DD ist geregelt, welche Voraussetzungen eine diakonische Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer diakonischen Einrichtung erfüllen muss, um von den Abweichungsmöglichkeiten in 17 AVR-DD und den Anlagen 14 und 17 der AVR-DD Gebrauch machen zu dürfen. In der Regel muss die Einrichtung drei Voraussetzungen erfüllen: - Sie muss das Entgelt nach 14 Abs. 1 AVR-DD bzw. für die Ärztinnen und Ärzte nach 17 der Anlage 8a AVR-DD bezahlen ( 1 Abs. 5 UA 1 AVR-DD), - Sie muss Erholungsurlaub im Umfang nach 28a AVR-DD vereinbart haben ( 1 Abs. 5 UA 1 AVR-DD), - Sie darf, wenn sie denn Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach dem AÜG einsetzt, diese nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen einsetzen. Dies bedeutet für Einrichtungsträger mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konkret, sie dürfen nicht mehr als 5 v.h. der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigen. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die mindestens das Entgelt nach 14 Abs. 1 AVR-DD erhalten, werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Zahl der Vollkräfte werden die Teilzeitbeschäftigten anteilig mitgezählt. 4. Änderung der Anlage 14 Abs. 5 AVR-DD Die Normen des Handelsgesetzbuches, auf die in Anlage 14 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich AVR-DD bisher verwiesen wurde, sind durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 2015, 1245 (1247)) aufgehoben worden. Die Änderung der Anlage 14 Abs. 5 AVR-DD trägt diesem Umstand Rechnung und passt die Regelungen der AVR-DD an den geänderten Gesetzeswortlaut an. Es geht auch nach dieser Änderung von Anlage 14 Abs. 5 AVR-DD darum, außergewöhnliche und aperiodische Erträge und Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob ein negatives betriebliches Jahresergebnis vorliegt oder nicht. Nur wenn ein negatives betriebliches Jahresergebnis vorliegt, kann die Jahressonderzahlung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Maßgaben von Anlage 14 AVR-DD reduziert werden. Seite 6 von 7
7 5. Erhöhung der Entgelte für Ärztinnen und Ärzte in Anlage 8a AVR-DD Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß 1c AVR-DD werden in zwei Stufen erhöht. Zum 1. Januar 2017 tritt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,3 v.h. in Kraft, zum 1. September 2017 tritt eine weitere Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,7 v.h. in Kraft. Damit gelten die gleichen Tabellenentgeltwerte wie beim Tarifvertrag der VKA mit dem Marburger Bund. Die neue Anlage 8a ist angehängt. gez. Axel de Frenne Geschäftsführer Seite 7 von 7
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Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
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