Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
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- Käte Schuster
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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Arbeitsrecht Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 23. Juni 2008 gl/ad Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD I. Änderungen aufgrund der Übergangsregelungen zu der Neuregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien 1. 15a AVR und Anlage 3 15a Abs. 2 lautet: "(2) Zum 1. Juli 2007 werden die Tabellenwerte um 10 % abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2007) bis Anlagen 3 (2015) enthalten." Aufgrund dieses Paragraphen ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres die Beträge der Anlagen 3 Ost und West. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: [email protected] Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Die Anlage 3 - West (2008) und die Anlage 3 - Ost (2008) sind im Anhang nochmals abgedruckt (siehe RS vom ). 2. Heilerziehungspflegezulage 15a Abs. 5 lautet: "(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gruppe 7 in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle-
2 gern, die nach dem 30. Juni 2007 eingestellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit vom bis ,00 EUR. Sonderregelung AVR - Fassung Ost In Abs. 5 treten an die Stelle von 70,00 EUR 64,75 EUR. Die Zulage wird also ab dem reduziert. 3. Sonderstufenentgelte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 105 v.h., aber weniger als 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 betrug, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Die Sonderstufe jeder gruppe wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Ab dem 1. Juli ist also Anlage 5 mit dem Betrag der 2. Spalte anzuwenden. Die Anlagen 5 West und Ost sind beigefügt. 4. Besitzstandszulagen a) Besitzstandszulage für "weniger als 105 %" 18 Abs. 2 lautet: "(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v.h. des e der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach 15a aufgezehrt. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in dieser Kategorie durch die Anhebung ihres es nach Anlage 3 (2008) eine Reduzierung ihrer Besitzstandszulage erfahren. Die Besitzstandszulage wird um den Eurobetrag reduziert, dem die Anhebung der tabelle entspricht. Beispiel: Besitzstandszulage 100 EUR. nach EG 5 (Basisstufe) bis =1.800 EUR. EG 5 (Basisstufe) ab =1.825 EUR. Reduzierung der Besitzstandszulage um 25 EUR. Besitzstandszulage neu ab 1. Juli EUR. Seite 2 von 6
3 b) Absinken der Besitzstandszulage durch Anheben der Sonderstufenentgelte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsvergütung zwischen 105 v.h. und 110 v.h. zum 1. Juli 2007 lag, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Der Betrag wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Gemäß 18 Abs. 3 Unterabs. 3 letzter Satz wird die persönliche Zulage durch das Anheben des Sonderstufenwertes aufgezehrt. Beispiel: Besitzstandszulage 50 EUR. EG 5 nach Anlage 5 Sonderstufenentgelt = EUR bis zum Ab dem beträgt dieser Wert EUR. Die Erhöhung um 25 EUR wird auf die Besitzstandszulage angerechnet. Die Besitzstandszulage ab dem 1. Juli 2008 beträgt 25 EUR. c) Besitzstandszulagen für die EG 1 bis EG 3 Die gruppen EG 1 und EG 2 werden in der Übergangszeit nicht abgesenkt. Es gibt auch keine sich langsam steigernde Sonderstufe. Die Besitzstandszulage für die gruppen EG 1 und EG 2 werden daher zum 1. Juli 2008 nicht verändert. Die gruppe 3 dagegen ist für die Übergangszeit abgesenkt worden. Die Reduzierung der Besitzstandszulage durch die Differenz zu der Anlage 3 (2008) ist also wie bei allen anderen gruppen vorzunehmen. Ein sich steigernder Sonderstufenwert besteht für die gruppe 3 nicht. d) Mindestens 110 % Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren monatliche Vergleichsvergütung 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe betrug oder die eine höhere Vergleichsvergütung hatten, werden in den letzten Wert der Sonderstufe eingestuft. Sie erhalten sofort 110 v.h. der Basisstufe nach Anlage 2. Dieser Wert ändert sich zum 1.7. dieses Jahres nicht. Die Besitzstandszulage wird daher auch nicht verändert. gez. Adamek Seite 3 von 6
4 gültig vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 Anlage 3-West (2008) tabelle West (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe gruppe Verweildauer Verweildauer , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,43 gültig vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 Anlage 3-Ost (2008) tabelle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe gruppe Verweildauer Verweildauer , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,32 Seite 4 von 6
5 Anlage 5-West Sonderstufenentgelte gruppe 105 v. H. ab ,25 v. H. ab ,50 v. H. ab ,75 v. H. ab v. H. ab , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Seite 5 von 6
6 Anlage 5-Ost Sonderstufenentgelte gruppe 105 v. H. ab ,25 v. H. ab ,50 v. H. ab ,75 v. H. ab v. H. ab , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,94 Seite 6 von 6
I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
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Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
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Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Der Präsident Telefon (Durchwahl): 0711/2159-0 Fax:
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