PRODUKTMANAGEMENT. Hochwasserhilfen. Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Erich Müller
- vor 8 Jahren
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1 DtA Bonn An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Verbände, Kammern, Ministerien und andere interessierte Organisationen PRODUKTMANAGEMENT Ihr Ansprechpartner: INFO-LINE Telefon: Telefax: Ludwig-Erhard-Platz Bonn Hochwasserhilfen Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Ausgleichsbank wurde beauftragt, die Zuschussförderung für die vom Hochwasser des August 2002 betroffenen Unternehmen durchzuführen. In einigen Bundesländern erfolgt dies in Kooperation mit einem Landesförderinstitut. Rechtsgrundlage für die Förderung bildet die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds. Bezuschussungsfähig sind im Rahmen der Schadensbeseitigung - die Wiederherstellung von Waren- und Materiallagern, - die Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit des Grundstückes, - notwendige Reparaturen und Renovierungen sowie - Ersatzinvestitionen an Maschinen, Einrichtungen und Gebäuden. 1 In die Bemessungsgrundlage können auch zur Schadensbeseitigung notwendige Eigenleistungen einbezogen werden. 1 Bei Unternehmen, welche im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) förderfähig sind, werden Investitionen (Maschinen, Einrichtungen, Gebäude und aktivierungsfähige Reparaturen) im Rahmen des Förderprogramms Gemeinschaftsaufgabe mit bis zu 75% (für klein- und mittelständische Unternehmen - KMU) bzw. bis zu 50% für Nicht-KMU-Unternehmen bezuschusst. Die Antragstellung hierfür erfolgt über das bisher gebräuchliche GA-Formular. In Sachsen ist eine Zusendung des Antrags vom Unternehmen direkt an die Sächsische Aufbaubank möglich. Schäden, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe förderfähig sind, wie z.b. im Umlaufvermögen, können aus dem o.g. Hochwasser Hilfsfond (siehe oben) bezuschusst werden.
2 Seite 2 zum Schreiben vom Ergänzend zu unserem Rundschreiben Nr. 17/2002 vom 9. September 2002 teilen wir Ihnen mit, dass aus dem o.g. Programm nunmehr auch die Förderung der Wiederherstellung vermieteter, überwiegend gewerblich und freiberuflich genutzter Immobilien möglich ist. Bei einer Förderung nach Nr. 5.4 der Richtline (vertieftes Verfahren) hat der Vermieter hierzu als Anlage zum Zuwendungsantrag (gleiches Antragsformular) in angemessener Form nachzuweisen, dass er auf die beantragte erhöhte Förderung angewiesen ist. Im Regelfall ist eine durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben des Vermieters hinreichend. Wenn es sich bei dem Vermieter um eine Gesellschaft handelt, sind die Angaben für alle Gesellschafter erforderlich. Die Förderung der Wiederherstellung überwiegend wohnwirtschaftlich genutzter Objekte erfolgt aus Mitteln der Wohnungsbauförderung. Die Abgrenzung einzelner Objekte erfolgt nach Grundbuchsituation. Die Bestimmung, ob ein Objekt überwiegend wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, erfolgt anhand der Flächen. Außerdem werden nun die Versicherungsleistungen entgegen der ursprünglich beabsichtigten Regelung in Nr. 4.2 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Hochwasser-Hilfsfonds nicht auf den Zuwendungsbetrag, sondern vielmehr auf die Bemessungsgrundlage angerechnet (siehe unten stehendes Beispiel). Die aktuelle Richtlinie finden Sie in der Anlage. Bisher ausgezahlte Soforthilfen der Bundesländer (z.b. in Sachsen 500 je Arbeitsplatz) sind auf die Bemessungsgrundlage nicht anzurechnen. Die Soforthilfe des Bundes ( ) wird auf einen Zuschussbetrag bis nicht angerechnet. Wird dieser Zuschussbetrag überschritten, erfolgt dann keine Anrechnung, wenn die Soforthilfe für die Gesamtfinanzierung des Vorhabens benötigt wird. Das Förderverfahren ist wie folgt aufgebaut: Im Rahmen eines vereinfachten Förderverfahrens können Zuschüsse bis zu 35%, maximal jedoch 50 T gewährt werden. Die Hausbank muss hierbei bestätigen, dass mit der zugrunde liegenden Finanzierung die Fortführung des Unternehmens gesichert erscheint. Sofern nach den durchgeführten Entlastungsmaßnahmen für den bestehenden Kapitaldienst und maximaler Ausnutzung von öffentlichen Darlehen, wie z.b.
3 Eigenkapitalhilfe (EKH) oder KfW-Sonderprogramm Hochwasser, ein Zuschuss von mehr als 35% oder mehr als 50 T zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens erforderlich ist, muss dies gemäß Nr. 3.2 der Richtlinie durch das Unternehmen und die Hausbank nachvollziehbar begründet werden. Beispielfall: Annahmen: Nachgewiesene Schäden insgesamt Versicherungsleistungen erhaltene Soforthilfen Eigenleistungen Unternehmen ist nicht GA-förderfähig Das Unternehmen ist beschränkt in der Lage, einen zusätzlichen Kapitaldienst zu tragen. Ein Zuschuss in Höhe von 45 % erscheint daher gerechtfertigt. Investitionsplan: Wiederherstellung Materiallager 300 T Wiederherstellung von Warenlager 60 T Reparaturen durch Dritte 150 T Aufräumarbeiten durch eigene Kräfte 30 T (Eigenleistungen) Ersatzinvestitionen Einrichtung 100 T./. Versicherungsleistungen 10 T Bemessungsgrundlage (=bezuschussungsfähige Kosten) 630 T Für EKH-Darlehen reduziert sich diese Bemessungsgrundlage zusätzlich um die Eigenleistung, d.h. im Beispiel auf 600 T. Die Summe von EKH und Eigenmitteln bildet hiervon einen Anteil von 40%. Finanzierungsplan: Zuschuss 283 T Eigenleistung 30 T Eigenmittel 35 T Soforthilfen (Bund/Land) 25 T EKH (40% der Bemessungs- 205 T grundlage abzgl. 35 T Eigenmittel Hausbank (z.b. KfW-Sonderprogramm Hochwasser) 52 T 630 T Seite 3 zum Schreiben vom
4 Sofern ein Zuschuss von 50 T nicht ausreicht - wie im obigen Beispiel - ist die Vorlage einer durch die Hausbank bestätigten Kurzübersicht (s. Anlage ) zur Beurteilung der mittelfristigen Kapitaldienstfähigkeit erforderlich. Es ist selbstverständlich, dass die Annahmen bzgl. des geplanten Cash Flows realistisch sein müssen. Da diese jedoch den Unwägbarkeiten des Marktes unterliegen, wird insoweit keine Obligierung der Hausbank angenommen. Gle i- ches gilt für sonstige unvorhersehbare Entwicklungen. Sofern ein Zuschuss von mehr als 200 T beantragt wird, ist zusätzlich die letzte interne Kreditvorlage der Hausbank einzureichen. Es ist hierbei zulässig, die die Geschäftpolitik der Hausbank beschreibenden Passagen unkenntlich zu machen. In Sachsen ist diese interne Kreditvorlage allerdings für Fälle mit einem Zuschuss von mehr als 50% und bezuschussungsfähigen Kosten von mehr als 150 T erforderlich. Falls die Gesamtfinanzierung des Unternehmens durch mehrere Kreditinstitute sichergestellt wird, gehen wir von einer Übernahme der Hausbankfunktion durch das am stärksten engagierte Kreditinstitut aus. Die o.g. Bestätigungen der mitinvolvierten Kreditinstitute sind in diesen Fällen zunächst gegenüber der Hausbank abzugeben. Zur Verkürzung des Verfahrens wurde in Sachsen das direkte Antragsverfahren an die Sächsische Aufbaubank gewählt. Um die erforderlichen Erklärungen in Ihren Häusern zeitsparend dokumentieren zu können wurde das Formular Bestätigung der Hausbank entwickelt und ebenfalls als Anlage beigefügt. Im Land Sachsen-Anhalt erfolgt die Antragstellung über die Hausbank an das Landesförderinstitut. In den übrigen Bundesländern erfolgt die Antragstellung über die Hausbank an die DtA. Die Bestätigung der Hausbank wurde daher dort in den Antragsvordruck integriert. Die Antragsvordrucke an das Landesförderinstitut und an die DtA finden Sie unter und unter im Internet. Zur Veranschaulichung der bereit zu stellenden Information werden wir kurzfristig ein Informationsblatt für Kreditinstitute zur Verfügung stellen, mit dem anhand weiterführender Beispiele praktische Hinweise zur Antragstellung gegeben werden. Wird - wie im Falle des Finanzierungsbeispiels - ein EKH-Antrag über die Hausbank bei der DtA gestellt, ist mit einer positiven Entscheidung über den beantragten Zuschuss gleichzeitig eine positive Entscheidung über das beantragte EKH-Darlehen verbunden. Zusätzliche Unterlagen für eine weitergehende Prüfung sind dann nicht mehr erforderlich. Seite 4 zum Schreiben vom
5 Seite 5 zum Schreiben vom Wir bitten Sie darauf zu achten, dass die Anträge vollständig ausgefüllt und die notwendigen und aussagekräftigen Unterlagen beigefügt sind, damit über die Zuschussanträge zügig entschieden werden kann. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Info Line zum Ortstarif unter 01801/ gerne zur Verfügung. Für Vorhaben in Sachsen können Sie sich unter 0351/ auch direkt an die Sächsische Aufbaubank wenden. In Sachsen-Anhalt können Sie Ihre Rückfragen gebührenfrei unter 0800/ auch direkt an das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt richten. Mit freundlichen Grüßen Deutsche Ausgleichsbank gez. Rita Melder gez. Jürgen Struckmann Anlage(n)
An den E-Mail-Verteiler des Rundschreibendienstes der NRW.BANK
An den E-Mail-Verteiler des Rundschreibendienstes der NRW.BANK Rundschreiben-Nr.: RS-015-2008 Zeichen 102-81230 Gesprächspartner + 49 251 91741-4191 Telefon + 49 251 91741-2609 Telefax michael.hoffmann@nrwbank.de
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