ARBEITSPLÄTZE. Alleinarbeitsplätze (AAP) Beispielsammlung.

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1 ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIEL SAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINAR BEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ALLEINARBEITSPLÄTZE BEISPIELSAMMLUNG ARBEITSPLÄTZE Alleinarbeitsplätze (AAP) Beispielsalung

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Für den Inhalt Verantwortlich: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7 Redaktion: Arbeitskreis Alleinarbeitsplätze Layout: Christian Berschlinghofer (ZAI) Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wien, Februar 2009

3 Inhalt Einleitung Ansprechpersonen Abkürzungsverzeichnis Gesetzliche Vorschriften...6 Allgeeines Evaluierung und Dokuentation...7 Aufsicht als Schutz...7 Naturgefahren Kälte...9 Lawinen...9 Gewitter...10 Exponierte Stellen...10 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Erittlung, Beurteilung - Ablaufschea Beispielsalung Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften Beispiele, allgeein Grenzfallbetrachtung - erhöhte Unfallgefahr oder keine...19 Arbeiten, bei denen abgelegene Arbeitsplätze vorliegen können...19 Arbeiten it oder in Verbindung it Arbeitsitteln (Anlagen)...20 Fall in die Tiefe oder Sturz...20 Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes...21 Beispiele, speziell Kontrollgänge in Arbeitsstätten...22 Kontrollgänge außerhalb von Arbeitsstätten...23 Arbeiten it der Handkettensäge...24 Arbeiten unter Spannung...26 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen...27 Arbeiten auf Masten...28

4 Inhalt Arbeiten auf Dächern...29 Arbeiten auf und it Leitern...31 Arbeiten und Kontrollfahrt it de Wasserfahrzeug...33 Arbeiten an, über oder in Gewässern...35 Arbeiten an Rechenreinigungsaschinen...36 Arbeiten in oder an oder Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben etc...38 Tätigkeiten in Warten (Leitzentralen)...39 Literatur, Beispiele Literatur, allgeein

5 Einleitung EINLEITUNG Die Beispielsalung konkretisiert die Broschüre Alleinarbeitsplätze (AAP) - Sicherheitstechnische Grundlagen des Bundesinisterius für Wirtschaft und Arbeit. Kriterien für die Auswahl der Beispiele waren häufig vorkoende oder in der Literatur selten bewertete Tätigkeiten, öglichst viele Arten der nicht zulässigen Alleinarbeiten bei erhöhter Unfallgefahr zu erfassen, öglichst viele Foren der Mindestsicherungsaßnahen bei erhöhter Unfallgefahr durch Beispiele zu beschreiben, die Besonderheit von abgelegenen Arbeitsplätzen bei geringer Gefährdung zu berücksichtigen, durch Musterbeispiele Anleitung zu geben, wie die allgeeinen Grundsätze der Alleinarbeit ugesetzt werden können. Die Beispielsalung soll als nicht verbindlicher Leitfaden Hilfestellung für die Erittlung, Beurteilung und Maßnahensetzung bei Alleinarbeit geben. In diese Sinn soll die Beispielsalung ögliche Realisierungen aufzeigen, die aus der konsequenten Anwendung der allgeeinen Gestaltungsgrundsätze in Zusaenhang it Alleinarbeit hergeleitet werden können und dait die Entscheidungsfindung erleichtern und verkürzen. Die Gestaltung der Beispieltexte wurde praxisorientiert knapp beessen und so aufgebaut, dass Erittlung, Beurteilung und Maßnahensetzung i wesentlichen unter Berücksichtigung folgender zwei Darstellungen nachvollzogen werden können: Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe und Ablaufschea - Erittlung, Beurteilung und Maßnahen. Wien, Graz, Kaprun/Mayrhofen 5

6 Ansprechpersonen, Abkürzungsverzeichnis ANSPRECHPERSONEN Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl, Sektion Arbeitsrecht und Zentral- Arbeitsinspektorat, A-1040 Wien, Favoritenstraße 7; Tel.: +43 (1) ; FAX: +43 (1) ; Ing. Herbert Nindl, Verbund-Austrian Hydro Power, A-5710 Kaprun, Kesselfallstraße 344; Tel.: +43 (6547) ; FAX: +43 (6547) ; Ing. Alfred Wachter, STEWEAG-STEG GbH, A-8010 Graz, Leonhardgürtel 10; Tel.: +43 (316) ; FAX: +43 (316) ; ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Gesetzliche Vorschriften ArbeitneherInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in aktueller Fassung Allgeeine Arbeitneherschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983 in aktueller Fassung Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in aktueller Fassung Jugendliche - Beschäftigungsverbote/-beschränkungen - KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998 Arbeitsittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in aktueller Fassung Verordnung explosionsfähige Atosphären - VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004 Druckluft- und Taucharbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973 in aktueller Fassung Elektroschutzverordnung ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003 Allgeeine Bergpolizeiverordnung - ABPV, BGBl. Nr. 114/1957 in aktueller Fassung Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004 6

7 Allgeeines ALLGEMEINES Evaluierung und Dokuentation 61 Abs. 6 ASchG regelt allgeein Alleinarbeit. Diese allgeeinen Festlegungen sind entsprechend den Einzelfällen für die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse i Rahen der Evaluierung (Erittlung, Beurteilung und Maßnahenfestlegung) i Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuent konkret zu erfassen und zu dokuentieren. I Abschnitt - Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften zur Alleinarbeit - sind nicht zulässige Alleinarbeiten oder Arbeiten, die nur gesichert erlaubt sind, zusaengestellt. D.h. diese Salung enthält Arbeitneherschutzvorschriften, die über den allgeeinen 61 Abs. 6 ASchG hinaus, konkretere Festlegungen treffen. Es handelt sich dabei eist u Festlegungen, die nicht zulässige Alleinarbeit betreffen. Geäß 4 BauV können es aber auch Arbeiten sein, die nur gesichert erlaubt sind. Die Eignung von Arbeitneher/innen geäß 6 ASchG, für Bauarbeiten auch 5 BauV, kann bei der Gefahrenbeurteilung von Bedeutung sein. Werden diese Vorschriften i gegebenen Einzelfall konkretisiert angewendet, so ist die Konkretisierung i Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuent festzuhalten. Aufsicht als Schutz Alleinarbeit bei erhöhter Unfallgefahr kann ständige Aufsicht als Schutz erfordern. In einigen Fällen hat der Gesetzgeber diese wirksae Maßnahe als Schutzziel konkret festgelegt. In anderen Fällen nur die Alleinarbeit verboten (eist Arbeiten in Sicht- und Rufweite). Zu berücksichtigen ist: Ständige Aufsicht in Sicht- und Rufweite ist nicht ier sinnvoll, z.b. bei bestiten Tätigkeiten in engen Räuen. Die sichernde Person soll bei Gefährdungen, die direkt für beide Personen bestehen, nicht in unittelbarer Nähe der arbeitenden Person positioniert sein, da sie sonst denselben Gefährdungen ausgesetzt wäre und i Notfall nicht rettend eingreifen könnte. Aber die Wahrnehung eines Notfalles oder die Verständigung, dass ein Notfall eingetreten ist, uss sichergestellt sein (z.b. nur Rufweite oder Klopfzeichen). Aufsicht nach KJBG-VO ist nicht vorrangig it Vereidung von Alleinarbeit verknüpft. In diesen Fällen geht es vorrangig daru, dass die Aufsichtsperson jederzeit zu unverzüglichen Eingreifen bereitstehen uss, dait die Jugendlichen die Tätigkeiten sicher it der nötigen Auferksakeit unter Beachtung der 7

8 Allgeeines erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzaßnahen ausführen. Dabei kann die Aufsichtsperson i Falle eines Unfalles des Jugendlichen die erforderliche Hilfeleistung einleiten. Geäß 4 BauV dürfen Bauarbeiten nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Aufsicht nach 4 BauV bedeutet grundsätzlich nicht eine ständige Anwesenheit einer zweiten Person, sondern dass entweder die Aufsichtsperson selbst oder ein von ihr bestellte/r Arbeitneher/in, der/die auf die Durchführung und Einhaltung der zu Schutz notwendigen Maßnahen zu achten hat, anwesend sein uss. D.h. es kann beispielsweise die Aufsichtsperson selbst, oder der/die von ihr bestellte Arbeitneher/in grundsätzlich auch alleine tätig sein, soweit Alleinarbeit in der BauV nicht konkret verboten ist oder nur gesichert erlaubt ist (siehe auch Abschnitt - Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften zur Alleinarbeit). 8

9 Naturgefahren NATURGEFAHREN Für die Beurteilung von Alleinarbeit, insbesondere außerhalb des Betriebsgeländes, ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestiter Naturgefahren zu berücksichtigen. Klar ist, dass geeignete Wetterschutzkleidung entsprechend zu erwartender Witterungsverhältnisse (Sonne, Regen, Schnee, Eis, Wind, Kälte) zur Verfügung zu stellen und auch itzunehen ist. Auch sind Wetterprognosen, Schnee-, Eis- und Geländebeschaffenheit in der Arbeits- und Notfallplanung zu berücksichtigen und können Alleinarbeit stark einschränken bzw. ausschließen. W I C H T I G Grundsätzlich ist bei derartigen Arbeitseinsätzen ier zu überlegen, ob die Arbeit bis Eintritt einer günstigeren Wetterlage verschiebbar und dait eine Vereidung oder Reduzierung des Risikos öglich ist! Kälte Zu beerken ist, dass insbesondere große Kälte bzw. Kälte in Verbindung it Nässe oder Wind, die axiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe geäß Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - deutlich reduzieren kann. I Falle eines Unfalles ist ier zu bedenken, dass die Mobilität stark eingeschränkt sein kann, und erforderliche erwärende Bewegungen ausbleiben. In Abhängigkeit von vorhersehbarer Mobilität ist die Mitnahe eines geeigneten Biwaksackes für den Notfall bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, insbesondere i Gebirge, dann notwendig, wenn sonst die Zeit bis zur erforderlichen Ersten Hilfe nicht ausreicht. Lawinen Bei Lawinen kann es in Ausnahefällen erforderlich sein, einen sicheren Beobachtungsposten außerhalb der Sicht- und/oder Rufweite als Sicherungsaßnahe anzuwenden, u die sichernde Person nicht denselben Gefahren auszusetzen. (Beispiel: aufeinanderfolgendes Überqueren lawinengefährdeter Rinnen, wobei die gegenseitige Aufsicht vor/nach der Rinne aus jeweils gesicherter Position unter Uständen ohne Sicht- und/oder Rufweite erfolgen kann. Liegt bei der Bewertung von Naturgefahren nicht ausreichend innerbetriebliche Erfahrung vor, sind externe Fachleute wie Lawinenexpert/innen, Geländekundige etc. beizuziehen. 9

10 Naturgefahren Gewitter Personen, welche sich bei eine Gewitter i Freien bzw. in der Nähe von Gebäuden, Bauwerken und Bäuen aufhalten, sind durch direkten Blitzschlag oder durch indirekte Wirkungen eines Blitzeinschlages gefährdet. Werden Personen, alleine oder in Gruppen bei Aufenthalt i Freien von eine Gewitter überrascht, so sind nachstehende Verhaltensregeln anzuwenden: Achten Sie darauf, dass Sie nicht den höchsten Punkt i Gelände bilden. Nutzen Sie Geländeforen wie Mulden usw. in Hockstellung it geschlossenen Beinen aus. Lösen Sie geschlossene Gruppen von Personen auf (Mindestabstand 0,5 Meter). Vereiden Sie den Aufenthalt in der Nähe von einzelnen Objekten (z.b. Masten). Suchen Sie das Innere von Gebäuden oder Fahrzeugen auf. Es ist nicht auszuschließen und auch nicht zu vereiden, dass eine Person an eine abgelegenen Arbeitsplatz ohne erhöhte Unfallgefahr i Freien von eine Gewitter überrascht werden kann. Die Inforation und Unterweisung der Arbeitneher/in über das richtige Verhalten bei Gewitter bietet einen öglichen Mindestschutz. Ist Gewitter vorhersehbar, dürfen Arbeitneher/innen nicht alleine in einen gefährdeten Bereich (z.b. Berggrat) entsandt werden. Eine zweite Person ist zur Sicherstellung und unittelbaren Einleitung von Erste Hilfe Maßnahen a Einsatzort erforderlich. Exponierte Stellen Exponierte Stellen können sich i alpinen Rau an Gipfeln, Graten, Felswänden und Felsvorsprüngen, Geländekuppen usw. ergeben. Aber auch an Bauwerken und Objekten ist der Aufenthalt an exponierten Stellen (Masten, Gebäudespitzen usw.) öglich. Zusätzliche Gefährdungen können sich an exponierten Stellen durch Naturgefahren, wie Lawinen, Stein- oder Blitzschlag ergeben. Der Aufenthalt an exponierten Stellen kann kurzfristig sein, z.b. passieren einer exponierten Stelle, oder langfristig sein, weil an dieser Stelle eine Tätigkeit zu verrichten ist. Weiters können ausreichende Schutzaßnahen zur Vereidung der Gefahr des Sturzes in die Tiefe getroffen sein. Überall dort, wo branchenspezifisch Schutzaßnahen gegen Sturz in die Tiefe nicht derart getroffen werden können, dass eine erhöhte Unfallgefahr 10

11 Naturgefahren auszuschließen ist, ist Alleinarbeit praktisch nicht zulässig (davon ausgenoen könnten nur Fälle sein, bei denen sich die sichernden Personen in der Nähe aufhalten, siehe Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - bei Sturz in die Tiefe). Andererseits liegt keine Alleinarbeit vor, wenn eine zweite Person zur Sicherung gegen Absturz erforderlich ist. 11

12 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe MAXIMALE ZEITSPANNE BIS ZUR ERSTEN HILFE Die Tabelle dient als Orientierungshilfe für Ugebungsbedingungen i Behaglichkeitsbereich (z.b. Klia nach 28 AStV). Bei belasteten Klia- oder Ugebungsbedingungen, z.b. Hitze, Kälte, Witterung, sind die belastenden Paraeter zusätzlich bei der Erittlung der axialen Zeitspannen bis zur Hilfeleistung zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt Naturgefahren ). Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Null bis wenige Minuten Erstickungsgefahr (Atung durch Körperlage verhindert) nach Bewusstseinsverlust, z.b. wegen Einwirkung cheischer Stoffe auf den Körper oder Schlag auf den Kopf it nachfolgender Gehirnerschütterung oder Gehirnverletzung. Erstickungsgefahr wegen Druck auf Brust, z.b. bei Verschüttung, Ukippen einer stehenden Platte oder Last, Eingekletwerden i Brustbereich. Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, fehlende Atung wegen Elektrisierung (sofortige Beatung und äußere Herzassage nötig). Erstickungsgefahr wegen Sauerstoffangels, z.b. durch Gasausbreitung oder Ertrinken. Zustand der verunfallten Person Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist nicht oder nur sehr kurze Zeit obil und handlungsfähig. Mindestsicherungsaßnahen Keine Alleinarbeit erlaubt. Selbst Personensicherungssystee dauern für Hilfeleistung zu lange. Arterielle Blutung aus großen Schlagadern, z.b. Schnittverletzung a Oberar, Oberschenkel oder Hals. Person ist nur sehr kurze Zeit obil und handlungsfähig. Bis etwa ¼ Stunde Innere Blutungen wegen Bauch- oder Brustverletzungen durch einen stupfen Gegenstand (Milz-/Leberriss), z.b. wegen Ukippen eines Gegenstandes oder eines Lagerteils, wegen Schlag durch eine auspendelnde Last. Bis etwa ½ Stunde Beckenbruch, Bruch der Wirbelsäule, z.b. wegen Sturz in die Tiefe. Person ist nicht ehr obil, evtl. noch beschränkt handlungsfähig. Person ist nicht ehr obil, evtl. noch beschränkt handlungsfähig. Mindestens ein willensunabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. Die zu alarierende Person uss sich nahe genug a Alleinarbeitsplatz aufhalten, sonst keine Alleinarbeit erlaubt. 12

13 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Bis etwa 1 Stunde Oberschenkelbruch, z.b. wegen Schlag durch echanisch bewegten Gegenstand. Bis etwa 2 Stunden Gravierende Finger- oder Handverletzung, z.b. wegen Berührung it schnell drehenden Werkzeugen. Bis etwa 4 Stunden Offener Unterschenkelbruch oder offener Arbruch, z.b. wegen Sturz auf einer Treppe, bedingt durch Witterungseinflüsse oder Mittragen von Gegenständen oder Lasten. Bis etwa 6 Stunden Geschlossener Unterschenkeloder Arbruch, Brüche des Hand- oder Fußgelenks, Gelenkverrenkungen, Rippenbrüche, Kopfschwartenverletzungen, z.b. wegen Sturz auf ebene Boden, bedingt durch Stolperstellen oder rutschigen Boden. Zustand der verunfallten Person Person ist nicht ehr obil, aber noch handlungsfähig. Person bleibt obil und handlungsfähig. Person bleibt handlungsfähig, aber bei einer Beinverletzung nur beschränkt obil. Person bleibt handlungsfähig, aber bei einer Beinverletzung nur beschränkt obil. Mindestsicherungsaßnahen Mindestens Intervallkontrollen jede ½ Stunde oder ein willensabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste für Hilfe. Mindestens Intervallkontrollen jede ½ Stunde oder auf vorhersehbare Verletzung abgestites willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. Mindestens Intervallkontrolle alle 2 Stunden oder willensabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. Bis etwa 8 Stunden Verstauchungen, Quetschungen an den Extreitäten, Prellungen, z.b. wegen Fehltritt oder wegen Bewegung echanischer Teile it Energien. Abgelegene Arbeitsplätze (keine Unfallgefahr), plötzliche Erkrankung, psychische Belastung. Person bleibt obil und handlungsfähig. Es wird angenoen, dass Mobilität und Handlungsfähigkeit erhalten bleibt. Mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder der Schicht (8 h) oder insbesondere bei psychischer Belastung (Angst) willensab-hängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. 13

14 Erittlung, Beurteilung - Ablaufschea ERMITTLUNG, BEURTEILUNG - ABLAUFSCHEMA Arbeit in Sicht- und Rufweite? Nein Erhöhte Ja Sicherung in Ja Unfallgefahr? Vorschrift konkret (Schädigung, festgelegt? Verletzung) Sicherung nach konkreter AN-Schutzvorschrift festgelegt Ja Nein Nein Keine Alleinarbeit Kein abgelegener AP Ja Andere während AE oder regeläßig davor/danach i MB? Alleinarbeit it erhöhter Unfallgefahr nach 61 (6) ASchG (konkrete Sicherung festzulegen!) z.b. bestite Arbeiten: i Baubereich bei Tauchen in Silos, Gruben, Behältern,... Nein Abgelegener Arbeitsplatz nach 61 (6) ASchG (konkrete Sicherung festzulegen!) Sofortige Hilfeleistung nötig? Ja Keine Alleinarbeit zulässig! Abkürzungen Nein AE...Arbeitseinsatz (Schicht, Tätigkeit) AP...Arbeitsplatz AAP..Alleinarbeitsplatz MB...Mobilitätsbereich PSS..Personensicherungssyste gis...gleichwertiges individuelles Sicherungssyste Zeitlich verzögerte Hilfe zulässig! Hinweis Konkrete Ausführungen zu Mindestanforderungen sind in der Tabelle Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe angeführt. Alleinarbeiter/in handlungsfähig? Nein Mindestens: autoatisches und willensunabhängiges PSS oder gis Mindestens: Intervallkontrolle a Anfang/Ende des AE oder gis, z.b. willensabhängiges Melde-/Alarsyste i MB Ja Ja Alleinarbeiter/in obil? Nein Mindestens: Intervallkontrolle nach Zeit für Hilfeleistung oder willensabhängiges PSS oder gis 14

15 Beispielsalung BEISPIELSAMMLUNG Grundlagen für die Beispielsalung sind: die allgeeine Broschüre Alleinarbeitsplätze (AAP) - Sicherheitstechnische Grundlagen, Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe (einschließlich Berücksichtigung des Abschnittes Naturgefahren ), Ablaufschea - Erittlung, Beurteilung und Maßnahen. Auf Grund der Vielfältigkeit der Aufgabenstellung zur Beurteilung verschiedenster Fälle bei Alleinarbeit wurde für die Darstellung der Beispiele folgendes 4-stufige Konzept als zielführend erachtet: Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften zur Alleinarbeit - in diese Abschnitt sind nicht zulässige Alleinarbeiten oder Arbeiten, die nur gesichert erlaubt sind, zusaengestellt. Beispiele, allgeein - in diese Abschnitt werden bestite Arten von Alleinarbeit behandelt, wobei auf entsprechende spezielle Beispiele als Muster hingewiesen wird. Beispiele, speziell - in diese Abschnitt sind spezielle Beispiele als Muster nach folgende Schea beschrieben: kurze Beschreibung der Tätigkeit, Erittlung und Beurteilung, gesetzliche Vorschrift auf der die Beurteilung basiert, Festlegung der Maßnahen, die als Mindestsicherungsaßnahen anzusehen sind und schließlich, wo erforderlich, noch zusätzliche Beerkungen zur Aufgabenstellung. Literatur, Beispiele - in diese Abschnitt wird auf allgeeine Literatur zur Alleinarbeit und auf Literaturbeispiele, die insbesondere Alleinarbeit in Produktionsbreichen betrifft, hingewiesen. Durch diese 4-Teilung ist es öglich i Rahen einer Broschüre kurz und prägnant über die Praxis von Erittlung, Beurteilung und Maßnahensetzung bei Alleinarbeit zu inforieren. Wichtig bei der Erittlung, Beurteilung und Maßnahensetzung betreffend Alleinarbeit ist insbesondere das Wissen i Betrieb, in der Branche und der einzelnen Mitarbeiter/innen optial zu nutzen. Weiters ist wichtig die Mitarbeiter/innen in den Evaluierungsprozess von Alleinarbeit einzubinden, weil dadurch Praxisbezug und erforderliche Akzeptanz für Sicherungsaßnahen steigen. 15

16 Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften SAMMLUNG KONKRETER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN Hier sind Alleinarbeiten angeführt, die nach einer konkreten gesetzlichen Vorschrift oder nach Stand der Technik nicht zulässig oder nur gesichert erlaubt sind. Aufsicht nach KJBG-VO ist dabei berücksichtigt, auch wenn sie priär andere Schutzziele verfolgt als Alleinarbeit zu vereiden (näheres zu Aufsicht ist i Abschnitt Allgeeines beschrieben). Aufsicht durch eine geeignete Person bei Arbeiten von Strickleitern 39 Abs. 6 AM-VO Aufsicht bei Arbeiten in Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Gruben, Schächte, Stollen etc Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2 AAV oder 120 Abs. 2, 122 Abs. 3 BauV, (Bei Gefahr durch Sauerstoffangel oder durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe), - 6 Abs. 6 VEXAT (Bei Gefahr durch explosionsfähige Atosphären). Erforderlichenfalls fachkundige Aufsicht bei Lagerungen für das Errichten und Abtragen von Stapeln 64 Abs. 5 AAV Bei Druckluft- und Taucherarbeiten - 5 (fachkundige Aufsicht für Arbeiten in Druckluft), für Taucharbeiten ist eine fachkundige Aufsicht und ein Signalann festgelegt: - 30 Abs. 1 (Fachkundige Aufsicht), - 32 (Signalann) Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung. Arbeiten unter Spannung - Wenn in innerbetrieblichen, nationalen bzw. internationalen Regelwerken die jeweilige Arbeitsethode unter Spannung auf zwei oder ehrere Personen aufbaut (z.b. zweite Person zur Sicherstellung eines einzuhaltenden Abstandes), dann ist Arbeiten unter Spannung als Alleinarbeit nicht zulässig. - Das Arbeiten an Akkuulatoren it Spannungen über 1500 V ist als Alleinarbeit nicht zulässig. 2 Abs. 1 Z 2 ESV 2003 iv Punkt ÖVE EN

17 Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften Arbeiten bei der Gewinnung ineralischer Rohstoffe - 13 Abs. 2 (Arbeiten in Flüssigkeitsbehältern, Bunkern,Saelbehältern, etc.), (Fernsprechverbindung zwischen Betrieb und Betriebskanzlei), (Einann-Belegung - Verständigung durch Zuruf uss öglich sein), (Beaufsichtigung) ABPV Sprengarbeiten - 25 Abs. 1 Z 1 SprengV (Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung dürfen nicht von einer Person allein durchgeführt werden). Bauarbeiten Aufsicht Abs. 2, 122 Abs. 3 BauV (Arbeiten in oder an sowie Einsteigen in Behältern, Silos, Schächten Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen). Aufsicht oder geeignete Sicherungsaßnahe für Alleinarbeit 5 Abs. 4 iv - 51 (Verbauaßnahen), - 60 (Aufstellen und Abtragen von Gerüsten), - 85 (Montagearbeiten), - 87 (Arbeiten auf Dächern - Allgeeines, wobei für bestite Tätigkeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern it einer Neigung von ehr als 60 jedenfalls ein zweiter Arbeitneher zur Sicherung eingesetzt werden uss), (Wasserbauarbeiten - Allgeeines, wobei it der Handhabung von Schutz und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl anwesend sein üssen), (Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen) und (für Arbeiten it Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzaßnahen schriftlich anzuordnen hat) sowie - Abschnitt 13 (Untertagebauarbeiten), - Abschnitt 16 (Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist), - Abschnitt 17 (für Arbeiten, für die Schutzaßnahen schriftlich anzuordnen sind), - Abschnitt 18 (besondere Bauarbeiten) BauV. 17

18 Salung konkreter gesetzlicher Vorschriften Arbeiten an, über oder in Gewässern, die keine Bauarbeiten sind 72 Abs. 9 AAV (it der Handhabung von Schutz und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl üssen anwesend sein). Arbeiten von Jugendlichen nach KJBG und KJBG-VO, die nur unter Aufsicht durchgeführt werden dürfen Schutzziel ist priär, dass die Aufsichtsperson jederzeit zu unverzüglichen Eingreifen bereitstehen uss, dait die Jugendlichen die Tätigkeiten sicher it der nötigen Auferksakeit unter Beachtung der erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzaßnahen ausführen. Dabei ist sekundär vorausgesetzt, dass die Aufsichtsperson i Falle eines Unfalles des Jugendlichen die erforderliche Hilfeleistung einleiten kann. Dies kann bestite Arbeiten betreffen: - 3 (it gefährlichen Arbeitsstoffen), - 4 (unter physikalischen Einwirkungen), - 5 (unter psychischen und physischen Belastungen), - 6 (it gefährlichen Arbeitsitteln) oder - 7 (sonstige gefährliche und belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge) KJBG-VO. 18

19 Beispiele, allgeein BEISPIELE, ALLGEMEIN Grenzfallbetrachtung - erhöhte Unfallgefahr oder keine Ganz allgeein ist zu beerken, dass die Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - einen Punkt des Überganges von erhöhter Unfallgefahr zu geringer Gefahr enthält, wenn die axiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe etwa 8 h beträgt. Diese Tatsache ist auch i Ablaufschea - Erittlung, Beurteilung und Maßnahen berücksichtigt. In diese Grenzfall erhält an als Ergebnis eine Sicherungsaßnahe, die sowohl für abgelegene Arbeitsplätze als auch für Alleinarbeitsplätze it erhöhter Unfallgefahr den gleichen Mindeststandard fordert. Daher ist es schlüssig, falls an über die Annahe einer erhöhten Unfallgefahr zu diese Ergebnis kot, dass es sich u eine geringe Gefährdung handelt und an daher einen derartigen Alleinarbeitsplatz als abgelegenen Arbeitsplatz klassifizieren kann. Arbeiten, bei denen abgelegene Arbeitsplätze vorliegen können Dies kann alle Arten von Arbeit betreffen, bei denen keine erhöhte Unfallgefahr vorliegt und sich während des Arbeitseinsatzes oder davor und danach keine anderen Personen i Mobilitätsbereich aufhalten. Derartige Arbeiten können insbesondere bei Überzeit-, Gleitzeit-, Schicht-, Sastags- oder Sonntagsarbeit auftreten und können beispielsweise betreffen: Pförtner, Tätigkeiten in Warten (siehe auch spezielles Beispiel 13), Bürotätigkeiten, auch Reinigung von Büros, wobei für Arbeiten auf Leitern das spezielle Beispiel 8 zu berücksichtigen ist. Frage ist, welcher Anwesenheitsgrad anderer Personen i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person erforderlich ist? Es wird dabei davon ausgegangen, dass sich die allein arbeitende Person in Bereichen befindet oder sich i Notfall in Bereiche begeben kann, in denen andere Personen zuindest einal pro Halbschicht vorbeikoen. Handlungsfähigkeit und Mobilität der allein arbeitenden Person an abgelegenen Arbeitsplätzen ist geäß Broschüre Alleinarbeitsplätze (AAP) - sicherheitstechnische Grundlagen, Seite 13 vorausgesetzt. Als Faustregel für die Größe des Mobilitätsbereiches können ca. 300 angenoen werden. Zu beerken ist, dass, sollte tatsächlich Alleinarbeit an eine abgelegenen Arbeitsplatz vorliegen, diese relativ einfach zu sichern ist. Entweder durch eine Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder durch ein willensabhängiges Melde- oder Alarsyste, z.b. Telefon, das sich zuindest i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person befindet. 19

20 Beispiele, allgeein Arbeiten it oder in Verbindung it Arbeitsitteln (Anlagen) Für derartige Tätigkeiten sind eine Reihe von speziellen Beispielen als Muster angeführt: Kontrollgänge in Arbeitsstätten und außerhalb von Arbeitsstätten (Beispiel 1 und 2), Arbeiten it der Handkettensäge (Beispiel 3), Arbeiten an elektrischen Anlagen (Beispiel 4 und 5), Arbeiten und Kontrollfahrt it de Wasserfahrzeug (Beispiel 9), Arbeiten an, über oder in Gewässern (Beispiel 10), Arbeiten an Rechenreinigungsaschinen (Beispiel 11), Arbeiten in oder an oder Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben etc. (Beispiel 12), Tätigkeiten in Warten (Beispiel 13). Weitere Muster sind i Abschnitt - Literatur, Beispiele - insbesondere für Produktionsbereiche zu finden. Mit Hilfe dieser Muster, der Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - die auch Unfallgefahren, wie arterielle Schnittverletzungen, Finger- und Handverletzungen, Knochenbrüche, Einwirkung cheischer Arbeitsstoffe, Erstickungsgefahr enthält und de Ablaufschea - Erittlung, Beurteilung und Maßnahen - kann für derartige Arbeiten beurteilt werden, in welchen Situationen Alleinarbeit nicht erlaubt ist und wenn zeitlich verzögerte Hilfe zulässig ist, welche Mindestsicherungsaßnahen erforderlich sind. Fall in die Tiefe oder Sturz Als Muster können bestite Beurteilungen der folgenden speziellen Beispiele herangezogen werden: Beispiel 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11. Mit Hilfe dieser Muster, der Tabelle - Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - und de Ablaufschea - Erittlung, Beurteilung und Maßnahen - kann für derartige Arbeiten beurteilt werden, in welchen Situationen Alleinarbeit nicht erlaubt ist und wenn zeitlich verzögerte Hilfe zulässig ist, welche Mindestsicherungsaßnahen erforderlich sind. 20

21 Beispiele, allgeein Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes Bei Fahrten i Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs koen betreffend Erste Hilfe und Hilfeleistung grundsätzlich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung (Verpflichtung der Verkehrsteilneher zur Hilfeleistung bzw. Einleitung der Ersten Hilfe). Bei Fahrten, die alleine i Bereich des nicht öffentlichen Verkehrs außerhalb des Betriebsgeländes durchgeführt werden üssen, ist jedenfalls ein abgelegener Arbeitsplatz anzunehen. Dies trifft beispielsweise auf Fahrten i wegsaen Gelände, z.b. für Fahrten auf Forststraßen, zu. Stehen die Fahrten in Verbindung it diversen Tätigkeiten, so sind die Sicherungsaßnahen für die entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Dies können sein: Kontrollgänge außerhalb von Arbeitsstätten (spezielles Beispiel 2), Arbeiten it der Handkettensäge (spezielles Beispiel 3), Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen (spezielles Beispiel 5), Arbeiten auf Masten (spezielles Beispiel 6) etc. Wichtig bei der Sicherung von Alleinarbeit i nicht öffentlichen Bereich außerhalb des Betriebsgeländes sind insbesondere die Berücksichtigung öglicher Funkschatten oder der Einsatz alternativer Systee, wie Satellitentelefon. 21

22 Beispiele, speziell BEISPIELE, SPEZIELL Kontrollgänge in Arbeitsstätten BEISPIEL 1 (Aufenthalt i Betriebsgelände) BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT a) Kontrollgänge in Arbeitsstätten in Gebäuden und i Freien innerhalb des Betriebsgeländes, in denen keine Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Störungsbeseitigung durchgeführt werden uss! Ablesen von Messwerten von Instruenten und dokuentieren, Wahrnehungen von Sehen, Hören, Riechen, Fühlen, usw. b) Tätigkeit wie unter a) aber unter Berücksichtigung von unwegsaen Gelände und Naturgefahren. ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung a) Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsstätte den Arbeitneherschutzvorschriften entspricht und die Verkehrswege in Arbeitsstätten zu jeder Jahreszeit und unter Berücksichtigung der Sicht-, Wetter- und Geländesituation sicher benützt werden können. Sturz-, Stolper- und Rutschunfälle sind bei der Benutzung von Treppen, Rapen, Steigen, Leitern, Auf- und Abstiege oder sonstigen Betriebseinrichtungen nicht gänzlich auszuschließen. b) Es sind zusätzlich unwegsaes Gelände und Naturgefahren zu berücksichtigen (Schla, Schnee, Eis, Lawinen, Regen, Muren, Stur). Sturz-, Stolper- und Rutschunfälle sind a ehesten i unwegsaen Gelände, bei Naturgefahren und bei der Benutzung von Treppen, Rapen, Steigen, Leitern, Auf- und Abstiege oder sonstigen Betriebseinrichtungen zu erwarten. Beurteilung a) Mögliche Folgen können sein: Verstauchungen, Quetschungen, Prellungen. Knochenbrüche sind auf Grund betrieblicher und branchenspezifischer Erfahrung nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien keine erhöhte Unfallgefahr. D.h. es liegt ein abgelegener Arbeitsplatz vor. b) Mögliche Folgen können sein: Verstauchungen, Quetschungen, Prellungen. Geschlossene Knochenbrüche sind auf Grund betrieblicher und branchenspezifischer Erfahrung nicht auszuschließen. D.h. es liegt ein Arbeitsplatz it erhöhter Unfallgefahr vor. Zeitlich verzögerte Erste Hilfe ist zulässig. Allein arbeitende Person bleibt handlungsfähig. Die Mobilität kann stark eingeschränkt sein. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT 61 Abs. 6 ASchG SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a) Mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde-/Alarsyste i Mobilitätsbereich. b) Mindestens Intervallkontrolle alle 2 Stunden oder willensabhängiges Personensicherungssyste oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste. 22

23 Beispiele, speziell BEMERKUNGEN Grundsätzlich üssen Verkehrswege geäß 2 Arbeitsstättenverordnung - AStV so angelegt und beschaffen sein, dass der i Betrieb übliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicher bei jeder Witterung erfolgen kann. Sendeschatten von Melde- und Alarsysteen sind insbesondere in unterirdischen Anlagen zu berücksichtigen! Kontrollgänge außerhalb von Arbeitsstätten BEISPIEL 2 (Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes) BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT Kontrollgänge außerhalb des Betriebsgeländes, bei denen keine Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Störungsbeseitigung durchgeführt werden uss! Ablesen von Messwerten von Instruenten und dokuentieren, Wahrnehungen von Sehen, Hören, Riechen, Fühlen, usw. Tätigkeiten, wie Leitungsbegehungen und Geländebewertungen, i Freien unter Berücksichtigung von unwegsaen Gelände und Naturgefahren. ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung Sturz-, Stolper- und Rutschunfälle sind bei der Benutzung von Treppen, Rapen, Steigen, Leitern, Auf- und Abstiege oder sonstigen Betriebseinrichtungen zu erwarten. Es sind unwegsaes Gelände und Naturgefahren zu berücksichtigen (Steilgelände, Schla, Schnee, Eis, Lawinen, Regen, Muren, Stur). Die Naturgefahren können u.u. Einschließen, Verschütten, Erschlagen, Unterkühlen, Erfrieren herbeiführen. Geeignete Maßnahen zur aktuellen Bewertung der öglichen Naturgefahren sind zu treffen. Beurteilung Mögliche Folgen können sein: Verstauchungen, Quetschungen, Prellungen. Geschlossene Knochenbrüche sind auf Grund betrieblicher und branchenspezifischer Erfahrung nicht auszuschließen. D.h. es liegt ein Arbeitsplatz it erhöhter Unfallgefahr vor. Zeitlich verzögerte Erste Hilfe ist zulässig. Allein arbeitende Person bleibt handlungsfähig. Die Mobilität kann stark eingeschränkt sein. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT 61 Abs. 6 ASchG SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG Mindestens Intervallkontrolle alle 2 Stunden oder willensabhängiges Personensicherungssyste oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste. BEMERKUNGEN Die Bewertung der Naturgefahren hat nach de Stand der Technik zu erfolgen und kann die Sicherungsaßnahen erhöhen, z.b. bei tiefen Teperaturen. Spezielle Gefährdungen wie z.b. Lawinen, herannahende Gewitter, Eis- und Felsstürze, Sturböen sind abhängig von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten zu regeln (z.b. Lawinenwarndienst, Erkundungsflüge) und betreffen die Tätigkeiten i Allgeeinen und nicht nur bei Alleinarbeit. Sendeschatten von Melde- und Alarsysteen sind i Freien außerhalb des Betriebsgeländes und in unterirdischen Anlagen besonders zu berücksichtigen! 23

24 Beispiele, speziell Arbeiten it der Handkettensäge BEISPIEL 3 (Motorkettensäge) BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT Arbeiten it der Handkettensäge bei Wald- und Holzarbeiten. Ausführungsbedingungen bei diesen Arbeiten können sein: l wegsaes oder unwegsaes Gelände zu Erreichen des Arbeitsplatzes, l gute oder schlechte Standbedingungen a Arbeitsplatz (ebenes oder unwegsaes Gelände), l gute Schnittbedingungen oder schlechte Schnittbedingungen bei verspannte oder verworfene Holz, l gute oder schlechte Wetter-, Witterungs- oder Sichtverhältnisse. ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung a) Trotz Verwendung der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (Schnittschutz an Füßen (Schuhe), Schienbein, Knie, Oberschenkel und erforderlichenfalls Schulter) sowie trotz ausreichender Inforation und Unterweisung sind arterielle Schnittverletzungen von großen Schlagadern bei der Durchführung der Tätigkeit a Arbeitsplatz bei schlechten Stand- oder Schnittbedingungen bzw. bei schlechten Wetter-, Witterungs- oder Sichtverhältnissen nicht auszuschließen. b) Arterielle Schnittverletzungen von großen Schlagadern können bei Verwendung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, bei guten Stand- oder Schnittbedingungen bzw. guten Wetter-, Witterungs- oder Sichtverhältnissen in der Regel ausgeschlossen werden. D.h. bei der Gefahrenerittlung sind die Verhältnisse des Zuganges zu Arbeitsplatz zu berücksichtigen: b1) Bei unwegsaen Gelände zu Erreichen des Arbeitsplatzes sind Sturz-, Stolper- und Rutschgefahren it geschlossenen Knochenbrüchen nicht auszuschließen. b2) Bei wegsaen Gelände sind Verstauchungen, Quetschungen und Prellungen der Extreitäten nicht auszuschließen. Beurteilung a) Sind arterielle Schnittverletzungen von großen Schlagadern nicht auszuschließen, so beträgt die axiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe nach Tabelle - axiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe - Null bis wenige Minuten. D.h. arterielle Schnittverletzungen von großen Schlagadern sind in diese Fall für die Beurteilung, ob Alleinarbeit durchgeführt werden kann oder nicht, bestiend. D.h. es liegt ein Arbeitsplatz it erhöhter Unfallgefahr vor. Sofortige Hilfeleistung ist nötig. Die Person ist nur sehr kurze Zeit obil und handlungsfähig. Alleinarbeit ist nicht zulässig! b) Arterielle Schnittverletzungen von großen Schlagadern sind auszuschließen. Dait verbleiben noch Gefahren durch unwegsaes oder wegsaes Gelände zu Erreichen des Arbeitsplatzes. b1) Bei unwegsaen Gelände zu Erreichen des Arbeitsplatzes sind auch geschlossene Knochenbrüche nicht auszuschließen. D.h. es liegt ein Arbeitsplatz it erhöhter Unfallgefahr vor. Zeitlich verzögerte Erste Hilfe ist zulässig. Allein arbeitende Person bleibt handlungsfähig. Die Mobilität kann stark eingeschränkt sein. b2) Bei wegsaen Gelände zu Erreichen des Arbeitsplatzes sind Verstauchungen, Quetschungen und Prellungen der Extreitäten nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien keine erhöhte Unfallgefahr. D.h. es liegt ein abgelegener Arbeitsplatz vor. Allein arbeitende Person bleibt handlungsfähig und ausreichend obil. 24

25 Beispiele, speziell GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT 61 Abs. 6 ASchG SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a) Sichernde Person in Sicht- und Rufweite erforderlich. b1) Mindestens Intervallkontrolle alle 2 Stunden oder willensabhängiges Personensicherungssyste oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste. b2) Mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. BEMERKUNGEN Extree Situationen it Absturzgefahr in große Tiefen wurden zur Vereinfachung bei diese Beispiel nicht angenoen. Geäß 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO ist das Arbeiten it Kettensägen für Jugendliche ungeachtet der Nennleistung verboten. Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, it Gefahrenunterweisung i Rahen des Berufsschulunterrichts nach 12 Monaten unter Aufsicht. Die Ausnahen gelten für Kettensägen nur it einer Ausstattung it Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen. Geäß Unfallstatistik sind Arbeiten it Handkettensägen bei ungünstige Arbeitsufeld (unwegsaes Gelände, schlechte Standbedingungen, Nässe (Wetter), verspanntes oder verworfenes Holz) als besonders gefährlich anzusehen. Dies hat unter andere zur unterschiedlichen Beurteilung beigetragen. Wenn persönliche Schutzausrüstung (Schnittschutz an Füßen (Schuhe), Schienbein, Knie, Oberschenkel und erforderlichenfalls Schulter) auf Grund von Schnittgeschwindigkeit und Kettenschliff keinen wirksaen Schutz gegen Schnittverletzungen bietet, ist Alleinarbeit it Handkettensägen nicht zulässig. 25

26 Beispiele, speziell Arbeiten unter Spannung BEISPIEL 4 BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT a) Jede Arbeit, bei der eine Person it Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Arbeiten unter Spannung wird unterteilt in die Gruppen: l Arbeiten unter Spannung von 50V AC/120V DC bis 1 kv AC/1,5 kv DC l Arbeiten unter Spannung > 1 kv AC/1,5 kv DC b) ÖVE EN Punkt Arbeiten an Akkuulatoren > 1500V ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung a) Arbeiten unter Spannung erfolgt durch besonders ausgebildete Elektrofachkräfte bzw. elektrotechnisch unterwiesene Personen und gilt, sofern die Erittlung und Beurteilung der elektrischen Gefährdungen auf Grundlage der gesetzlichen Bestiungen (ÖVE EN ) zu keine anderen Ergebnis führt, als sichere Alleinarbeit. b) Geäß 2 Abs. 1 Z 2 ESV Verbindlicherklärung der ÖVE EN ist nach Punkt der ÖVE EN das Arbeiten an Akkuulatoren it Spannungen über 1500V als Alleinarbeit nicht zulässig. Beurteilung a) Wenn in innerbetrieblichen, nationalen bzw. internationalen Regelwerken die jeweilige Arbeitsethode auf zwei oder ehrere Personen aufbaut, z.b. zweite Person zur Sicherstellung eines einzuhaltenden Abstandes, dann ist Arbeiten unter Spannung als Alleinarbeit nicht zulässig. Ansonsten liegt jedenfalls ein abgelegener Arbeitsplatz vor, wenn durch die Einhaltung der i Rahen der Ausbildung erlernten Verhaltensregeln und Handlungsanleitungen eine sichere Arbeitsdurchführung gewährleistet ist. b) Alleinarbeit nicht zulässig. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT a) 61 Abs. 6 ASchG b) konkrete Regelung ÖVE EN , Punkt SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a) Entweder Alleinarbeit nicht zulässig, falls eine zweite Person aufgrund der Arbeitsethode notwendig ist oder ansonsten indestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich. b) Alleinarbeit nicht zulässig. BEMERKUNGEN Geäß 7 Z 9 KJBG-VO ist für Jugendliche das Arbeiten unter Spannung, wenn die Nennspannung über 25V AC oder 60V DC beträgt, verboten. Ausgenoen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage it einer Fehlerstroschutzschaltung it eine Nennwert des Auslösefehlerstroes von nicht ehr als 30 A ausgerüstet ist. Erlaubt nach 18 Monaten, Ausbildung unter Aufsicht. Daher folgt, dass die Alleinarbeit von Jugendlichen bei Arbeiten unter Spannung nur sehr eingeschränkt öglich ist. 26

27 Beispiele, speziell Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen BEISPIEL 5 BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT Alle Arbeiten, bei denen eine Person it Körperteilen, Werkzeugen oder anderen Gegenständen in die Annäherungszone gelangt, ohne die Gefahrenzone zu erreichen. Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile werden unterteilt in die Gruppen: a) Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Uhüllung b) Schutz durch Abstand und Beaufsichtigung c) Bauarbeiten und sonstige nicht elektrotechnische Arbeiten. ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile wird von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt. Laien üssen bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, die nicht gegen direktes Berühren vollständig geschützt sind, beaufsichtigt werden. Sofern die Erittlung und nachstehende Beurteilung der elektrischen Gefährdungen auf Grundlage der gesetzlichen Bestiungen (ÖVE EN ) zu keine anderen Ergebnis führt, gilt Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile als sichere Alleinarbeit. Beurteilung a) Schutzittel üssen so ausgewählt und angebracht sein, dass ausreichender Schutz gegen zu erwartende elektrische und echanische Beanspruchungen gegeben ist. Bieten solche Schutzvorrichtungen keinen vollständigen Schutz gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile, üssen Laien, die in der Nähe dieser Teile arbeiten, beaufsichtigt werden (Alleinarbeit nicht zulässig). b) Bei Schutz durch Abstand und Beaufsichtigung üssen einige Punkte festgelegt werden: l Festlegung des sicheren Abstandes (größer als DL) l Auswahl des Personals l zu beachtende Vorgehensweise, die das Erreichen der Gefahrenzone ausschließt. Wenn diese Vorgehensweise die Beaufsichtigung durch eine zweite Person zur Sicherstellung, dass die Gefahrenzone nicht erreicht werden kann, vorsieht, ist diese Arbeit als Alleinarbeit nicht zulässig. c) Bei Bauarbeiten und sonstigen nicht elektrotechnischen Arbeiten sind Abstände größer als die Annäherungszone einzuhalten und es liegt soit keine Arbeit in der Nähe von unter Spannung stehender Teile vor. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT a) 61 Abs. 6 ASchG b) konkrete Regelung ÖVE EN , Punkt und SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a) Bei Schutzittel ohne vollständigen Schutz üssen Laien beaufsichtigt werden, ansonsten indestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich. b) Bei Beaufsichtigung durch eine zweite Person zur Sicherstellung der Einhaltung der Abstände zur äußeren Grenze der Gefahrenzone ist eine Alleinarbeit nicht zulässig, ansonsten indestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich. BEMERKUNGEN: KEINE 27

28 Beispiele, speziell Arbeiten auf Masten BEISPIEL 6 BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT Das Besteigen von Masten und das Arbeiten auf Masten ist wesentlich von der Art und Höhe des Mastes, der sicherheitstechnischen Ausstattung des Mastes (z.b. Steigsprosse, Steigschutz), der Qualifikation der eingesetzten Arbeitneher/innen und vo Wetter, den Witterungseinflüssen und den Sichtbedingungen abhängig. ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung Die Gefährdungen bei Besteigen von Masten und bei Arbeiten auf Masten sind abhängig von der Art und Höhe des Mastes, der sicherheitstechnischen Ausstattung des Mastes, der Qualifikation der eingesetzten Arbeitneher/in (z.b. geübte Steiger), Wetter, Witterungseinflüsse und Sichtbedingungen und von der öglichen unzulässigen Annäherung an unter Spannung stehenden Teilen. Gefahren können auftreten durch Absturz vo Mast, bei Holzasten durch Ubruch it de Mast und bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen. Beurteilung a) Arbeiten auf Masten gilt als abgelegener Arbeitsplatz, wenn durch geeignete Maßnahen ein Absturz vo Mast, ein Ubruch it de Holzast und eine unzulässige Annäherung an unter Spannung stehenden Teilen verhindert wird. Dies ist gegeben bei l Verwendung eines Steigschutzsystes, l Einsatz geübter Steiger nach der Dreipunktethode bei vorhandenen Steigsprossen und gute Wetter, Witterungs- und Sichtbedingungen, l Verwendung der Haltefunktion a Holzast, l Sicherstellung der Standfestigkeit des Holzastes vor der Besteigung nach de Stand der Technik, l Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände geäß Punkt 6.4 ÖVE EN b) Arbeiten auf Masten als Alleinarbeit ist nicht zulässig bei l Einsatz geübter Steiger nach der Dreipunktethode bei vorhandenen Steigsprossen und schlechte Wetter, Witterungseinflüssen und Sichtbedingungen. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT 61 Abs. 6 ASchG SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a) Mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde-/Alarsyste i Mobilitätsbereich. b) Alleinarbeit nicht zulässig. BEMERKUNGEN Geäß 7 Z 1 KJBG-VO ist für Jugendliche das Arbeiten auf Hochspannungsasten verboten, sofern Absturzgefahr besteht und nicht durch technische Maßnahen verhindert ist. Erlaubt nach 12 Monaten, Ausbildung unter Aufsicht. 28

29 Beispiele, speziell Arbeiten auf Dächern BEISPIEL 7 BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT Arbeiten auf Dächern sind Arbeiten, bei denen Arbeitneher/innen in Abhängigkeit der Ugebungsfaktoren bestiten Gefährdungen ausgesetzt sind. Ugebungsfaktoren sind die Höhe des Arbeitsplatzes gegenüber der Auftrefffläche, die Dachneigung, die Dacheindeckung und die Witterungsverhältnisse. Zu den Gefährdungen zählen Sturz vo Dach, Sturz durch das Dach und Sturz durch eine Dachöffnung (z.b. Lichtkuppeln). Zusätzliche Gefährdungen ergeben sich durch herabfallende Gegenstände oder Elektrisierung an Dachaufbauten (z.b. Niederspannungsfreileitung). ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GEFAHREN Erittlung Arbeiten auf Dächern werden unterteilt in a) Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,0, b) Arbeiten auf Dächern it einer Neigung bis zu 20º und einer Absturzhöhe von über 3,0, c) Arbeiten auf Dächern it einer Neigung von ehr als 20º und einer Absturzhöhe von über 3,0, d) geringfügige Arbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern bzw. Arbeiten a Dachsau oder i Giebelbereich. Beurteilung a) Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,0 können von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitneher/innen bei günstigen Witterungsverhältnissen allein durchgeführt werden (Alleinarbeit zulässig). Bei Arbeiten a Dachsau bzw. bei Dachneigungen über 45º ist eine Alleinarbeit nur bei Verwendung entsprechender Sicherung (Anseilen) zulässig. b) Arbeiten auf Dächern it einer Neigung bis zu 20º und einer Absturzhöhe von über 3,0 sind nur bei Verwendung entsprechender Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zulässig. Alleinarbeit zulässig. c) Arbeiten auf Dächern it einer Neigung von ehr als 20º und einer Absturzhöhe von über 3,0 sind nur bei Verwendung entsprechender Schutzeinrichtungen zulässig. Alleinarbeit zulässig. d) Arbeiten auf Dächern, bei denen Arbeitneher/innen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von eine Arbeitneher/einer Arbeitneherin allein nicht ausgeführt werden. Es uss zuindest ein/e zweite/r Arbeitneher/in zur Überwachung und Sicherung eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei geringfügigen Arbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, bei Arbeiten a Dachsau oder i Giebelbereich und bei Arbeiten it Dachdeckerstühlen. GESETZLICHE REGELUNG ZUR ALLEINARBEIT a) 61 Abs. 6 ASchG b) konkrete Regelung 5 Abs. 4 und 87 BauV SICHERUNGSMASSNAHMEN AUF GRUNDLAGE DER BEURTEILUNG a-c)mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste, z.b. willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich. 29

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