ARBEITSPLÄTZE. Alleinarbeitsplätze (AAP) Sicherheitstechnische Grundlagen.

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1 ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINAR BEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITS TECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINAR BEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITS TECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINAR BEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITS TECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINAR BEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITS TECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINAR BEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITS TECHNISCHE GRUNDLAGEN ALLEINARBEITSPLÄTZE SICHERHEITSTECHNISCHE ARBEITSPLÄTZE Alleinarbeitsplätze (AAP) Sicherheitstechnische Grundlagen

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Für den Inhalt Verantwortlich: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7 Redaktion: Arbeitskreis Alleinarbeitsplätze Layout: Christian Berschlinghofer (ZAI) Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wien, Februar 2009

3 Inhalt Einleitung Ansprechpersonen Abkürzungsverzeichnis Gesetzliche Vorschriften...6 Allgeeines Gesellschaftliche Aspekte...7 Gesicherte Alleinarbeit...7 Sicherung von Alleinarbeit als Schutz...8 Alleinarbeit kritische Betrachtung...8 Gesetzliche Vorschriften, Begriffsbestiungen Allein- oder Einzelarbeit...9 Arbeitsplätze (AP)...9 Mobilitätsbereich...9 Alleinarbeitsplätze - AAP...9 Es gibt zwei Arten von Alleinarbeitsplätzen...9 Arbeitsplätze it erhöhter Unfallgefahr...10 Erhöhte Unfallgefahr bedeutet...10 Überwachung ist positiv i Sinne von Sicherung zu verstehen!...10 Sicherung, SicherungsaSSnahen Notwendigkeit der Sicherung bei Alleinarbeit...11 Vereiden von Alleinarbeit...11 Anforderungen an die Sicherungsaßnahen oder -systee...11 Sicherungsaßnahen - Beschreibung...11 Rangfolge der Sicherungsaßnahen...12 Sicherungsaßnahen für Alleinarbeit auf abgelegenen Arbeitsplätzen Sicherungsaßnahen für Alleinarbeitsplätze it erhöhter Unfallgefahr Bei allein arbeitender Person Handlungsfähigkeit und Mobilität gegeben Bei allein arbeitender Person Handlungsfähigkeit gegeben, nicht aber die Mobilität Bei allein arbeitender Person weder Handlungsfähigkeit noch Mobilität gegeben Beispiel - Personensicherungssyste...13

4 Inhalt Vergleich verschiedener SicherungsMassnahen Tabelle 1 - Vor- und Nachteile der verschiedenen Sicherungsaßnahen...14 Hilfeleistung, ax. Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Hilfeleistung...15 Hilfeleistung bei nicht erhöhter Unfallgefahr (bei abgelegenen Arbeitsplätzen)...15 Hilfeleistung bei erhöhter Unfallgefahr...15 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Tabelle 2: Orientierungshilfe Anforderungen an das Personal Anforderungen an allein arbeitende Personen...18 Anforderungen an sichernde Personen...18 Alar, Alarplan Mögliche Alararten...19 Willensabhängiger Alar Willensunabhängiger Alar Technischer Alar Alararten - Kurzbeschreibung...20 Erittlung und Beurteilung - Ablaufschea Kurzfassung zur Alleinarbeit Literatur, allgeein Literatur, Beispiele

5 Einleitung, Ansprechpersonen EINLEITUNG Diese Broschüre soll eine kurze und prägnante Übersicht zur Alleinarbeit unter Berücksichtigung der österreichischen Besonderheiten bieten. Mit eindeutigen Begriffsbestiungen und ufassenden Orientierungshilfen wurde trotz der Allgeeinheit von Grundlagen ein hoher Praxisbezug angestrebt. Zur Abrundung des Theas ist beabsichtigt, dieser Broschüre eine praxisorientierte Beispielsalung folgen zu lassen. Ziel der sicherheitstechnischen Grundlagen zur Alleinarbeit ist, all jenen, die i Arbeitneherschutz it dieser Art von Tätigkeit konfrontiert sind, einen übersichtlichen und ufassenden Einstieg zu eröglichen. Eine Besonderheit stellt die Zusaenarbeit eines Vertreters der Arbeitsinspektion it Präventivfachkräften für die Ausarbeitung der Broschüre dar. Diese Zusaenarbeit ist auf Grund analoger Aufgabenstellungen i Zuge geeinsaer Aussprachen entstanden, war sehr anregend und hat viel Freude bereitet. Wien, Graz, Kaprun/Mayrhofen ANSPRECHPERSONEN Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, A-1040 Wien, Favoritenstraße 7; Tel.: +43 (1) ; FAX: +43 (1) ; josef.kerschhagl@bask.gv.at Ing. Herbert Nindl, Verbund-Austrian Hydro Power, A-5710 Kaprun, Kesselfallstraße 344; Tel.: +43 (6547) ; FAX: +43 (6547) ; Herbert.Nindl@verbund.at Ing. Alfred Wachter, STEWEAG-STEG GbH, A-8010 Graz, Leonhardgürtel 10; Tel.: +43 (316) ; FAX: +43 (316) ; alfred.wachter@steweag-steg.co 5

6 Abkürzungsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Gesetzliche Vorschriften ArbeitneherInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in aktueller Fassung Allgeeine Arbeitneherschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983 in aktueller Fassung Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in aktueller Fassung Jugendliche - Beschäftigungsverbote/-beschränkungen - KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998 Arbeitsittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in aktueller Fassung Verordnung explosionsfähige Atosphären - VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004 Druckluft- und Taucharbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973 in aktueller Fassung Elektroschutzverordnung ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003 Allgeeine Bergpolizeiverordnung - ABPV, BGBl. Nr. 114/1957 in aktueller Fassung Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004 6

7 Allgeeines ALLGEMEINES Gesellschaftliche Aspekte Alleinarbeit ist in Industrie, Gewerbe und in verschiedensten Betrieben und Berufen anzutreffen. Es ist zu erwarten, dass Alleinarbeit durch den bestehenden Rationalisierungs- und Technisierungsdruck ständig zunit. Alleinarbeit findet an beispielsweise: bei Arbeiten in autoatisierten Produktionsabläufen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten i Sonderbetrieb, wie Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten bei Arbeiten in Kraftwerken, Verbrennungs- und Kläranlagen sowie auf Deponien bei Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben während der Betriebsferien bei Überzeit-, Schicht-, Gleit-, Sastags- oder Sonntagsarbeit. Bei der Gestaltung von Sicherungsaßnahen zur Alleinarbeit sind psychoentale Koponenten, wie Konzentration, Kounikation, Störung und Überwachung besonders zu berücksichtigen, da sie die Akzeptanz der Sicherungsaßnahen stark beeinflussen. Beispiele Konzentrationsfordernde Tätigkeiten: Störungen durch Meldesystee nicht erwünscht. Großraubüros: Konträr zur Alleinarbeit. Aber übertriebene Kounikationsöglichkeiten und Störeinflüsse wirken häufig kontraproduktiv. Überwachung: Diese erzeugt psychischen Druck und tritt insbesondere dann in Erscheinung, wenn die Sicherungsaßnahen von Vorgesetzten durchgeführt werden. Gesicherte Alleinarbeit Aus Sicherheitsgründen für bestite Tätigkeiten festgelegt. Die sichernde Person steht zur Rettung bereit, z.b. bestite Arbeiten in Silos, Rohrleitungen oder Behältern. 7

8 Allgeeines Sicherung von Alleinarbeit als Schutz Sicherung und nicht Überwachung steht i Vordergrund Sicherung von Personen auf abgelegenen Arbeitsplätzen Sicherungserfordernis: plötzliche Erkrankung, Angst Sicherung von Personen auf Arbeitsplätzen it erhöhter Unfallgefahr Sicherungserfordernis: vorhersehbare Verletzungen oder Schädigungen. Alleinarbeit kritische Betrachtung Bei Alleinarbeit kann das Fehlen des Kontaktes zu anderen Personen das Unfallrisiko erhöhen und zur psychischen Belastung werden (Isolationsgefühl, Angst). In Stresssituationen bei außergewöhnlichen Ereignissen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die allein arbeitende Person Fehlentscheidungen trifft, Fehlhandlungen begeht oder körperlich, intellektuell oder psychisch überfordert wird (fehlende Mithilfe, Ratlosigkeit). 8

9 Gesetzliche Vorschriften, Begriffsbestiungen GESETZLICHE VORSCHRIFTEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Allein- oder Einzelarbeit Die Begriffe Allein- oder Einzelarbeit sind als gleichwertig anzusehen. Eine Person gilt dann als allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert, wenn ihr nach eine Unfall (Tätigkeiten it erhöhter Unfallgefahr) oder nach einer plötzlichen Erkrankung (Tätigkeit ohne erhöhte Unfallgefahr = abgelegener Arbeitsplatz) nicht in akzeptierbarer Zeit Erste Hilfe geleistet werden kann. Derartige Situationen sind stets it eingeschränkten Kontaktöglichkeiten zu anderen Personen verbunden. Arbeitsplätze (AP) Arbeitsplatz i Sinne von 2 (4) ASchG ist der räuliche Bereich, in de sich Arbeitneher bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. (d.h. der Arbeitsplatz ist nichts Stationäres, sondern wandert it den Arbeitneher/innen it). Mobilitätsbereich Dies ist jener Bereich, innerhalb dessen - unter Berücksichtigung vorhersehbarer Verletzungen oder Schädigungen bzw. plötzlicher Erkrankungen - von der allein arbeitenden Person willentlich Hilfe herbeigerufen werden kann. Alleinarbeitsplätze - AAP ( 61 Abs. 6 ASchG) An Arbeitsplätzen it erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitneher nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksae Überwachung sichergestellt ist. Es gibt zwei Arten von Alleinarbeitsplätzen Abgelegene Arbeitsplätze (Alleinarbeitsplätze ohne erhöhte Unfallgefahr) Alleinarbeit an abgelegenen Arbeitsplätzen liegt vor, wenn innerhalb des Mobilitätsbereiches einer arbeitenden Person keine anderen Personen sind oder regeläßig vorbeikoen. Hilfeleistung auf plötzliche Erkrankung oder psychische Belastung (Angst) abgestellt. Abgelegene Arbeitsplätze können beispielsweise sein: Überzeit-, Nacht-, Gleit-, Sastags- oder Sonntagsarbeit, Arbeitsbereitschaft, 9

10 Gesetzliche Vorschriften, Begriffsbestiungen Kontrollgänge oder sonstige Tätigkeiten ohne erhöhte Unfallgefahr, bei denen innerhalb des Mobilitätsbereiches einer arbeitenden Person keine anderen Personen sind oder regeläßig vorbeikoen. Arbeitsplätze it erhöhter Unfallgefahr Alleinarbeit an Arbeitsplätzen it erhöhter Unfallgefahr liegt vor, wenn eine Person Arbeiten außerhalb der Sicht- und Rufweite zu anderen Personen durchführt. Diese können beispielsweise auftreten: - bei Anlagen, Arbeitsitteln durch Fehlbedienung, bei Störung oder Störungsbeseitigung; - bei Absturzgefahr, z.b. auf Dächern und Masten (nach Arbeitneherschutzvorschriften als gesetzliche Vorschriften oder als Stand der Technik, wenn diese für die Art der Tätigkeit nicht direkt zur Anwendung koen, z.b. 11 AStV, 7 bis 9 BauV oder Abschnitt 11 BauV); - i Freien bei Ufeldbedingungen, wie Stur, Schnee, Sicht, Kälte, Lawinengefahr, unwegsaes Gelände. Erhöhte Unfallgefahr bedeutet Vorhersehbare Unfälle oder Störfälle in Verbindung it - vorhersehbaren Verletzungen oder Schädigungen von Arbeitneher/innen und - Lebensbedrohung, bleibende Schädigung oder inakzeptable Scherzphasen bei nicht zeitgerechter Hilfeleistung. Überwachung ist positiv i Sinne von Sicherung zu verstehen! Eine wirksae Sicherung liegt vor, wenn für die allein arbeitende Person die Hilfeleistung (Erste Hilfe und in der Folge allenfalls erforderliche ärztliche Hilfe) in einer gesellschaftlich akzeptierten Zeit erfolgt. Ist dies nicht öglich, so ist Alleinarbeit ex lege verboten, da keine wirksae Sicherung gewährleistet ist. Konkretere Regelungen als i 61 Abs. 6 ASchG finden sich für bestite Tätigkeiten in folgenden Vorschriften: AM-VO AAV VEXAT Druckluft- und Taucharbeitenverordnung ESV 2003 SprengV BauV KJBG-VO ABPV konkret it angeführt in der Broschüre Alleinarbeit - Alleinarbeit Beispielsalung. 10

11 Sicherung, Sicherungsaßnahen SICHERUNG, SICHERUNGSMASSNAHMEN Notwendigkeit der Sicherung bei Alleinarbeit Sicherung erforderlich weil: nieand beerkt eine plötzliche Erkrankung oder einen Unfall, die erforderliche Hilfeleistung durch andere Personen ist nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet, bei Verlust der Mobilitäts- oder Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person kann diese selbst keine Hilfe herbeirufen, wenn kein geeignetes, der Situation entsprechendes Sicherungssyste gegeben ist. Vereiden von Alleinarbeit Da es sich definitorisch bei Arbeiten in Sicht- und Rufweite anderer Personen nicht u Alleinarbeit handelt, kann das Herstellen der Sicht- und Rufweite nicht als Sicherungsaßnahe angeführt werden. D.h. das Herstellen von Sicht- und Rufweite ist eine sehr wichtige und einfache Maßnahe, u Alleinarbeit grundsätzlich zu vereiden. An abgelegenen Arbeitsplätzen liegt auch außerhalb der Sicht- und Rufweite keine Alleinarbeit vor, wenn innerhalb des Mobilitätsbereiches einer arbeitenden Person andere Personen sind oder regeläßig vorbeikoen. Anforderungen an die Sicherungsaßnahen oder -systee Bei Kontrolle, Meldung oder Alar uss gesichert sein, dass eine über den Alarplan inforierte und unterwiesene Sicherungsperson die Hilfeleistung in einer der Erkrankungs- oder Verletzungssituation entsprechenden Art und Zeit einleiten kann (siehe u.a. auch unter Hilfeleistung inklusive Tabelle 2). Sicherungsaßnahen - Beschreibung (siehe auch Rangfolge der Sicherungsaßnahen, Ablaufschea oder besonders konkret ausgeführt in Tabelle 2) Intervallkontrollen Kennzeichen: Werden von sichernden Personen durchgeführt und können je nach Arbeitsablauf periodisch oder aperiodisch angewendet werden (z.b. Sicherung durch: Kontrollgänge, ittels Monitor, diverse Telefon-, Funk- oder Verdrahtungssystee it Ruf- oder Meldefunktion bei der sichernden Person und Quittier- oder Antwortfunktion bei der allein arbeitenden Person, vereinbarten Klopf-, nur Ruf- oder nur Sichtkontakt. Anwendung: In allen Fällen, wo durch geeignete Wahl der Intervalle die wirksae Sicherung und Hilfeleistung in der der Erkrankungs-, vorhersehbaren Verletzungs- oder Schädigungssituation entsprechenden Art und Zeit eingeleitet werden kann. 11

12 Sicherung, Sicherungsaßnahen willensabhängiges Melde- oder Alarsyste Kennzeichen: Diese Systee werden nicht personenbezogen getragen. Sie befinden sich i Mobilitäts- bzw. Arbeitsbereich der allein arbeitenden Person. Anwendung: In allen Fällen, wo Mobilität und Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person erhalten bleibt. willensabhängige Personensicherungssystee (wpss) Kennzeichen: Diese Systee werden von der allein arbeitenden Person personenbezogen getragen. Anwendung: In allen Fällen, wo zwar die Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person, nicht aber die Mobilität erhalten bleibt. autoatische und willensunabhängige Personensicherungssystee (wupss) Kennzeichen: Diese Systee werden von der allein arbeitenden Person personenbezogen getragen. Anwendung: In allen Fällen, wo die Mobilität und Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person nicht erhalten bleibt und Intervallkontrollen nicht angewendet bzw. angewendet werden können. individuelle Sicherungssystee, die eine wirksae Sicherung (einschließlich Hilfeleistung) in der der Erkrankungs-, vorhersehbaren Verletzungs- oder Schädigungssituation entsprechenden Art und Zeit gewährleisten (Vergleichbarkeit zu den jeweils erforderlichen oben genannten Mindestanforderungen der Sicherungsaßnahen uss gewährleistet sein). Rangfolge der Sicherungsaßnahen (siehe auch Ablaufschea oder besonders konkret ausgeführt in Tabelle 2) Handlungsfähigkeit und Mobilität wird für allein arbeitende Personen auf abgelegenen Arbeitsplätzen angenoen (siehe auch unter Hilfeleistung). Mindestanforderungen - bei plötzlicher Erkrankung zuindest Intervallkontrollen a Anfang und Ende der Schicht oder eines geplanten Arbeitseinsatzes oder willensabhängiges Melde- oder Alarsyste. - bei psychischer Belastung (Angst) zuindest willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitäts- bzw. Arbeitsbereich der allein arbeitenden Person. Je nach vorhersehbarer Verletzungsgefahr ist eine der genannten Sicherungsaßnahen anzuwenden (zur Orientierung betreffend die Zeitspannen für die Erste Hilfe wird auf Tabelle 2 verwiesen; 12

13 Sicherung, Sicherungsaßnahen Mindesterfordernisse sind auch i Ablaufschea dargestellt). Mindestanforderungen - Intervallkontrollen, periodische oder an den Arbeitsablauf angepasst aperiodische Kontrollen der sichernden Personen it geeigneten Melde- und Rückeldesysteen. Zuindest a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder der Schicht und/oder - willensabhängiges Melde- oder Alarsyste, i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. Mindestanforderung - Intervallkontrollen, periodische oder an den Arbeitsablauf angepasst aperiodische Kontrollen der sichernden Personen it geeigneten Melde- und Rückeldesysteen. Abgestit auf die für die vorhersehbare Verletzungsoder Schädigungsgefahr erforderliche Zeit für Hilfeleistung und/oder - willensabhängiges Personensicherungssyste, personenbezogen getragen. Mindestanforderung - autoatische und willensunabhängige Personensicherungssystee, personenbezogen getragen. Individuelle Sicherungssystee können allgeein dann eingesetzt werden, wenn zuindest die Gleichwertigkeit zu den i vorliegenden Einzelfall erforderlichen Mindestanforderungen gegeben ist. Beispiel - Personensicherungssyste 13

14 Vergleich verschiedener Sicherungsaßnahen VERGLEICH VERSCHIEDENER SICHERUNGSMASSNAHMEN (odifizierte Quelle: BAuA, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, "Personensicherungssystee - Einzelarbeitsplätze") Maßnahe Vorteil Nachteil Sichtweite Intervallkontrolle Kontrollgänge Intervallkontrolle Monitorsicherung Intervallkontrolle Telefoneldesyste Je nach Gestaltung - Intervallkontrolle oder - willentliches Melde- oder Alarsyste oder - willentliches PSS Sprechfunkelde-syste Je nach Gestaltung - Intervallkontrolle oder - willentliches Melde- oder Alarsyste oder - willentliches PSS unittelbare Hilfeleistung kostengünstig hohe Akzeptanz gleichzeitige Produktionskontrolle geeignet für weniger gefährdete Bereiche Kounikationsöglichkeit für allein arbeitende Person es können ehrere AAP überwacht werden Überwachung i.d.r. von Gleichgestellten, daher kau Gefühl der Überwachung kostengünstig, da Telefonnetz i.d.r. existiert Anrufsyste i.d.r. it Gleichgestellten, daher kau Gefühl der Überwachung autoatische Anrufregistrierung öglich (Ersatz für Kontrollbuch) Unfall bei Bewusstsein, sofortiger, willentlicher Hilfsanruf öglich ständige Kontaktaufnahe öglich Unfall bei Bewusstsein, sofortiger, willentlicher Hilfsanruf öglich hohe Akzeptanz weitere Verwendungsöglichkeiten, da nicht AAP-spezifisch Zusatzausrüstung: it Not- Ruftaste, Totannschalter oft praxisfred, insbesondere wenn Tätigkeit der 2. Person viel Auferksakeit verlangt relativ lange Zwischenzeiten, dadurch verlängerte Zeit bis zur Hilfeleistung wird oft nicht durchgeführt (Kontrollbuch erforderlich) kann Arbeitsabläufe stören eigene Überwachungsperson erforderlich eigenes Überwachungssyste erforderlich relativ lange Zeit zur Hilfeleistung (abhängig von Vereinbarungen) kann vergessen werden kann Arbeitsabläufe stören Funkschatten, -störungen Unfall it Bewusstlosigkeit: eventl. lange Zeit bis zur Hilfeleistung (abhängig von Vereinbarungen) wenn nicht spezielle Vereinbarungen (Anruf vor gefährlicher Tätigkeit) Zusatzausrüstung erforderlich Autoatische willensunabhängige PSS Individuelle Sicherungssystee willentliche und willensunabhängige Alarauslösung öglich Sofortalar bei eine Unfall frühest ögliche Hilfeleistung individuell an AAP angepasst gute Akzeptanz Funkschatten, -störungen hohe Anschaffungskosten oft geringe Akzeptanz bei ortsungebundenen AAP: Ortungsbereiche festlegen oder genau einzuhaltender Zeit-/ Wegeplan notwendig wenn nur willentlich betätigbar nur eingeschränkt anwendbar 14

15 Hilfeleistung, ax. Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe HILFELEISTUNG, MAX. ZEITSPANNE BIS ZUR ERSTEN HILFE Hilfeleistung Die Hilfeleistung setzt it der Ersten Hilfe ein, an die in der Folge je nach Bedarf und Befinden der allein arbeitenden Person ärztliche Hilfe einzuleiten ist oder direkt it ärztlicher Hilfe. Die Erste Hilfe ist grundsätzlich nach 26 ASchG geregelt, der als allgeeine Vorschrift für konkrete Usetzungen bei auswärtigen Arbeitsstellen heranzuziehen ist. Für Arbeitsstätten und Baustellen sind zusätzlich folgende Konkretisierungen zu beachten: 39 bis 41 AStV, 31, 32 und 41 BauV. I Bereich des Straßenverkehrs (Fahrten außerhalb des Geländes der Arbeitsstätte) koen betreffend Erste Hilfe und Hilfeleistung grundsätzlich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Hilfeleistung bei nicht erhöhter Unfallgefahr (bei abgelegenen Arbeitsplätzen) Eine plötzliche Erkrankung kann ier gegeben sein. Eine sofortige Hilfe bei plötzlichen Erkrankungen kann i.d.r. nicht generell gefordert werden. Dies würde eine ständige Überwachung bedeuten, die aus psychoentalen Gründen gesellschaftlich nicht akzeptiert ist. Für abgelegene Arbeitsplätze sind zuindest entweder Intervallkontrollen a Anfang und Ende der Schicht oder des Arbeitseinsatzes, aus denen bei Kontakt oder Ausbleiben des Kontaktes notwendige Maßnahen abgeleitet werden können, erforderlich und/oder ein willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. Hilfeleistung bei erhöhter Unfallgefahr Bei Alleinarbeit it erhöhter Unfallgefahr üssen die Hilfeleistungen zuindest in einer Zeit erfolgen, in der die vorhersehbaren Verletzungen durch Störung, Fehlhandlung etc. rechtzeitig ohne Todesfolgen oder bleibende Schäden einsetzen können. Natürlich soll die Zeit bis zur Hilfeleistung bei vorhersehbaren Verletzungen auch die Scherzphase öglichst gering halten. 15

16 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe MAXIMALE ZEITSPANNE BIS ZUR ERSTEN HILFE Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe (odifizierte Quelle: SUVA SBA 150.d "Allein arbeitende Personen") Gilt für Ugebungsbedingungen i Behaglichkeitsbereich (z.b. Klia nach 28 AStV). Bei belasteten Klia- oder Ugebungsbedingungen, z.b. Hitze, Kälte, Witterung, sind die belastenden Paraeter zusätzlich bei der Erittlung der axialen Zeitspannen bis zur Hilfeleistung zu berücksichtigen. Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Null bis wenige Minuten Erstickungsgefahr (Atung durch Körperlage verhindert) nach Bewusstseinsverlust, z.b. wegen Einwirkung cheischer Stoffe auf den Körper oder Schlag auf den Kopf it nachfolgender Gehirnerschütterung oder Gehirnverletzung. Erstickungsgefahr wegen Druck auf Brust, z.b. bei Verschüttung, Ukippen einer stehenden Platte oder Last, Eingekletwerden i Brustbereich. Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, fehlende Atung wegen Elektrisierung (sofortige Beatung und äußere Herzassage nötig). Erstickungsgefahr wegen Sauerstoffangels, z.b. durch Gasausbreitung oder Ertrinken. Zustand der verunfallten Person Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist weder obil noch handlungsfähig. Person ist nicht oder nur sehr kurze Zeit obil und handlungsfähig. Mindestsicherungsaßnahen Keine Alleinarbeit erlaubt. Selbst Personensicherungssystee dauern für Hilfeleistung zu lange. Arterielle Blutung aus großen Schlagadern, z.b. Schnittverletzung a Oberar, Oberschenkel oder Hals. Person ist nur sehr kurze Zeit obil und handlungsfähig. Bis etwa ¼ Stunde Innere Blutungen wegen Bauch- oder Brustverletzungen durch einen stupfen Gegenstand (Milz-/Leberriss), z.b. wegen Ukippen eines Gegenstandes oder eines Lagerteils, wegen Schlag durch eine auspendelnde Last. Bis etwa ½ Stunde Beckenbruch, Bruch der Wirbelsäule, z.b. wegen Sturz in die Tiefe. Person ist nicht ehr obil, evtl. noch beschränkt handlungsfähig. Person ist nicht ehr obil, evtl. noch beschränkt handlungsfähig. Mindestens ein willensunabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. Die zu alarierende Person uss sich nahe genug a Alleinarbeitsplatz aufhalten, sonst keine Alleinarbeit erlaubt. 16

17 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe Bis etwa 1 Stunde Oberschenkelbruch, z.b. wegen Schlag durch echanisch bewegten Gegenstand. Bis etwa 2 Stunden Gravierende Finger- oder Handverletzung, z.b. wegen Berührung it schnell drehenden Werkzeugen. Bis etwa 4 Stunden Offener Unterschenkelbruch oder offener Arbruch, z.b. wegen Sturz auf einer Treppe, bedingt durch Witterungseinflüsse oder Mittragen von Gegenständen oder Lasten. Bis etwa 6 Stunden Geschlossener Unterschenkeloder Arbruch, Brüche des Hand- oder Fußgelenks, Gelenkverrenkungen, Rippenbrüche, Kopfschwartenverletzungen, z.b. wegen Sturz auf ebene Boden, bedingt durch Stolperstellen oder rutschigen Boden. Zustand der verunfallten Person Person ist nicht ehr obil, aber noch handlungsfähig. Person bleibt obil und handlungsfähig. Person bleibt handlungsfähig, aber bei einer Beinverletzung nur beschränkt obil. Person bleibt handlungsfähig, aber bei einer Beinverletzung nur beschränkt obil. Mindestsicherungsaßnahen Mindestens Intervallkontrollen jede ½ Stunde oder ein willensabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste für Hilfe. Mindestens Intervallkontrollen jede ½ Stunde oder auf vorhersehbare Verletzung abgestites willensabhängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. Mindestens Intervallkontrolle alle 2 Stunden oder willensabhängiges PSS oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. Bis etwa 8 Stunden Verstauchungen, Quetschungen an den Extreitäten, Prellungen, z.b. wegen Fehltritt oder wegen Bewegung echanischer Teile it Energien. Abgelegene Arbeitsplätze (keine Unfallgefahr), plötzliche Erkrankung, psychische Belastung. Person bleibt obil und handlungsfähig. Es wird angenoen, dass Mobilität und Handlungsfähigkeit erhalten bleibt. Mindestens Intervallkontrolle a Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder der Schicht (8 h) oder insbesondere bei psychischer Belastung (Angst) willensab-hängiges Melde- oder Alarsyste i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person oder gleichwertiges individuelles Sicherungssyste erforderlich. 17

18 Anforderungen an das Personal ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL Anforderungen an allein arbeitende Personen Für allein arbeitende Personen sind von besonderer Bedeutung: eindeutige Arbeitsanweisungen, die gesetzlich u.a. durch Inforation, Anhörung und Beteiligung, Unterweisung sowie allgeeine Pflichten der Arbeitgeber ( 3 und 12 bis 14 ASchG) zu gewährleisten sind; weiters bei Übertragung und Ausführung der Aufgaben die Berücksichtigung der körperlichen, psychischen und intellektuellen Fähigkeiten der allein arbeitenden Person ( 6 ASchG Einsatz von Arbeitnehern ). Anforderungen an sichernde Personen Für sichernde Personen gilt über die Anforderungen der allein arbeitenden Personen hinausgehend, dass sie: über Alarpläne, Sicherungsabläufe, Anforderung von ärztlicher Hilfe oder Notrufe ausreichend inforiert und unterwiesen sind und für ihre Sicherungstätigkeiten ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe haben (siehe auch unter Hilfeleistung). 18

19 Alar, Alarplan ALARM, ALARMPLAN Da die Alarierung von essentieller Bedeutung ist, ist die Art des Alars de Arbeitsablauf der sichernden Person anzupassen. Wichtig dabei sind auch organisatorische und/oder technische Maßnahen zur Kontrolle der Alarsystee. Mögliche Alararten optischer und/oder akustischer Alar it oder ohne Sprachfunktion (insbesondere bei willensunabhängigen PSS) Lagealar Ruhealar Zeitalar Verlustalar Fluchtalar bei Ausfall der Übertragungs- oder Verbindungsstrecke Die Maßnahen zur Gefahrenverhütung bei Alleinarbeit sind schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuent, 5 ASchG). Ein Plan für die Alarierung stellt bei Alleinarbeit eine wichtige Maßnahe zur Gefahrenverhütung dar. Daher uss ein Alarplan unter Berücksichtigung der 5 und 3 Abs. 4 ASchG sowie 2 Abs. 2 Z 5 DOK-VO in schriftlicher For aufliegen. Die sichernden Personen sind u.a. über den Alarplan und die Alarierungsgeräte zu inforieren und zu unterweisen. Eine schriftliche Inforation und Unterweisung wird epfohlen. 19

20 Alar, Alarplan Alararten - Kurzbeschreibung 20

21 Erittlung und Beurteilung - Ablaufschea ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG - ABLAUFSCHEMA Wann liegt Alleinarbeit vor? Wann ist Alleinarbeit nicht zulässig? Welche Sicherungsaßnahen sind für Alleinarbeit indestens erforderlich? Arbeit in Sicht- und Rufweite? Nein Erhöhte Ja Sicherung in Ja Unfallgefahr? Vorschrift konkret (Schädigung, festgelegt? Verletzung) Sicherung nach konkreter AN-Schutzvorschrift festgelegt Ja Nein Nein Keine Alleinarbeit Kein abgelegener AP Ja Andere während AE oder regeläßig davor/danach i MB? Alleinarbeit it erhöhter Unfallgefahr nach 61 (6) ASchG (konkrete Sicherung festzulegen!) z.b. bestite Arbeiten: i Baubereich bei Tauchen in Silos, Gruben, Behältern,.. Nein Abgelegener Arbeitsplatz nach 61 (6) ASchG (konkrete Sicherung festzulegen!) Sofortige Hilfeleistung nötig? Ja Keine Alleinarbeit zulässig! Abkürzungen Nein AE...Arbeitseinsatz (Schicht, Tätigkeit) AP...Arbeitsplatz AAP..Alleinarbeitsplatz MB...Mobilitätsbereich PSS..Personensicherungssyste gis...gleichwertiges individuelles Sicherungssyste Zeitlich verzögerte Hilfe zulässig! Hinweis Konkrete Ausführungen zu Mindestanforderungen sind in der Tabelle 2 Maxiale Zeitspanne bis zur Ersten Hilfe angeführt. Alleinarbeiter/in handlungsfähig? Nein Mindestens: autoatisches und willensunabhängiges PSS oder gis Mindestens: Intervallkontrolle a Anfang/Ende des AE oder gis, z.b. willensabhängiges Melde-/Alarsyste i MB Ja Ja Alleinarbeiter/in obil? Nein Mindestens: Intervallkontrolle nach Zeit für Hilfeleistung oder willensabhängiges PSS oder gis 21

22 Kurzfassung zur Alleinarbeit KURZFASSUNG ZUR ALLEINARBEIT Alleinarbeit liegt vor bei Tätigkeiten it erhöhter Unfallgefahr, wenn diese außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen durchgeführt werden. an abgelegenen Arbeitsplätzen, wenn innerhalb des Mobilitätsbereiches einer arbeitenden Person keine anderen Personen sind oder regeläßig vorbeikoen. bestite Tätigkeiten, für die Alleinarbeit gesetzlich verboten bzw. nur it einer konkret festgelegten Sicherung erlaubt ist. Alleinarbeit ist allgeein nur erlaubt, wenn eine wirksae Sicherung gewährleistet ist. Wirksae Sicherung = geeignete Sicherungsaßnahe, die rechtzeitige Hilfeleistung in einer "akzeptierten" Zeitspanne gewährleistet. Hilfeleistung = zuindest Erste Hilfe und allenfalls Anforderung ärztlicher Hilfe oder direkte ärztliche Hilfe. Akzeptierbare Zeitspanne und Mindestsicherungsaßnahe bis zur Hilfeleistung - siehe u.a. Tabelle 2 und Ablaufschea. Anforderungen an das Personal - Inforation, Anhörung und Beteiligung, Unterweisung sowie ausgewählter Einsatz der allein arbeitenden Person und der sichernden Personen. - Ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe und Kenntnis des Alarplanes der sichernden Person. Alleinarbeit verhindern Herstellen der Sicht- und Rufweite bei AAP it erhöhter Unfallgefahr. Für abgelegene AP Personen i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person. Gesicherte Alleinarbeit - Sicherungsaßnahen - Intervallkontrollen - periodisch oder aperiodisch auf Arbeitsvorgang abgestit - willensabhängige Melde- oder Alarsystee - i Mobilitätsbereich der allein arbeitenden Person - willensabhängige PSS - personenbezogen (Handlungsfähigkeit uss, Mobilität uss nicht gegeben sein) - autoatische und willensunabhängige PSS - personenbezogen (indestens, wenn die Handlungsfähigkeit nicht ehr gegeben ist) - individuelle Sicherungssystee - Gleichwertigkeit zu anderen erittelten Mindestsicherungssysteen. Mindestanforderungen - siehe Rangfolge der Sicherungsaßnahen, Ablaufschea oder besonders konkret ausgeführt in Tabelle 2. 22

23 Literatur, allgeein, Beispiele LITERATUR, ALLGEMEIN Forschungsbericht Nr. 326, Technische Einrichtungen zur Sicherung von Einzelarbeitsplätzen, Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Deutschland 1983 Hinweis für die Praxis: u.a. Beschreibung von Einsatzöglichkeiten von und Erfahrungen it Sicherungssysteen. Anleitung für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte, Allein arbeitende Personen, SUVA Bestellnuer: SBA 150.d, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Schweiz, 2000 Hinweis für die Praxis: u.a. angeführt Arbeiten, die nicht von allein arbeitenden Personen ausgeführt werden dürfen. BGR 139 (vorher ZH 1/217, Sicherheitsregeln für Personen- Notsignalanlagen, Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Deutschland, 1991 Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Personensicherungssystee - Einzelarbeitsplätze, Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsedizin, Deutschland, 1992 Checkliste Allein arbeitende Personen, Bestellnuer: d., Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Schweiz, aktuell i Internet unter: LITERATUR, BEISPIELE Broschüre Arbeitsplätze - Alleinarbeitsplätze (AAP) Beispielsalung Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Forschungsanwendung Fa 6, Sicherung von Einzelarbeitsplätzen (Beispielsalung), Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsedizin, Deutschland

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