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1 Per Deutscher Bundestag Frau Ingrid Arndt-Brauer MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Platz der Republik Berlin Kürzel Telefon Telefax Datum NP/VJ - S 15/ johrden@dstv.de Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/3017); Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/3158) Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Mitglieder des Finanzausschusses, im Hinblick auf die Anhörung und nachfolgenden Beratungen des Finanzausschusses zum o.g. Gesetzentwurf möchten wir Ihnen folgende Anmerkungen übermitteln. Vorbemerkung Im Vorwege möchten wir die Gelegenheit nutzen und dringend für eine Entschleunigung zukünftiger Gesetzgebungsverfahren plädieren. Wie schon beim sog. Kroatien- Anpassungsgesetz (38 Empfehlungen) bringt der Bundesrat auch beim Gesetzgebungsverfahren um das sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz (58 Empfehlungen) umfangreiche Empfehlungen und Änderungsvorschläge im Unterschied zu den vormals beurteilten Referentenentwürfen ein. Zu diesen Vorschlägen ist im Rahmen des offiziellen Gesetzgebungsverfahrens für die Praxis keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen. Zudem erschweren die zeitlichen Vorgaben seitens des Bundesrats eine fundierte Begutachtung durch unsere fachlich zuständigen Gremien. Dies führt in Verbindung mit der Verkleinerung des Kreises der Sachverständigen zur Anhörung im Finanzausschuss zu einer nicht hinnehmbaren Reduzierung der Möglichkeiten zur Interessenvertretung. Zugleich ist eine nicht hinnehmbare Planungsunsicherheit für den

2 Berufsstand der Steuerberater und deren Mandanten die Folge. Wir regen daher in derartigen Fällen künftige Vorlaufzeiten von mindestens drei Monaten an. Dies vorweggenommen möchten wir zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie zur Stellungnahme des Bundesrats wie folgt Stellung nehmen: Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung Nr. 3 Verwendung des Identifikationsmerkmals durch Dritte ( 139a Abs. 1 S. 1 AO) Die geplante gesetzliche Erweiterung beinhaltet die Angabe des Identifikationsmerkmals durch Dritte im Rahmen der Übermittlung von Daten der Steuerpflichtigen mittels Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber der Finanzbehörden. Insbesondere hinsichtlich der gemeldeten Daten möchten wir an dieser Stelle unsere Forderung wiederholen, dass die Unterrichtung der Steuerzahler über die gemeldeten Daten zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung erfolgen sollte. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den gemeinsamen Verbändeeingaben von Bund der Steuerzahler Deutschland e.v., Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v., Deutschen Steuerberaterverband e.v. und Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. zur Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung hin. Nr. 9 Festsetzung von Steuermessbeträgen ( 184 Abs. 2 S. 1 AO) Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Änderung des 184 Abs. 2 S. 1 AO vorgesehen. Darin wird die Befugnis der Finanzbehörden zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nunmehr um derartige Maßnahmen erweitert, die in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde aufgestellt worden sind. Der Gesetzesbegründung folgend sollen BMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- und Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung im Fokus der Neuregelung stehen, die mitunter auch Billigkeitsregelungen i.s.d. 163 S. 1 AO enthalten können. Diese Billigkeitsregelungen sollen auch weiterhin bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags Eingang finden. Die Neuregelung soll mögliche Zweifel infolge des BFH-Urteils vom (Az. I R 24/11) ausräumen. Im vorbezeichneten Urteil hat sich der BFH zum sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom , BStBl I 2003, 240), insbesondere zur Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geäußert. Hintergrund: Während seitens der Finanzbehörden eine Billigkeitsmaßnahme (Stundung bzw. Erlass) im Bereich der Einkommen- 2

3 bzw. Körperschaftsteuer zu gewähren ist, sofern die im Sanierungserlass geregelten Voraussetzungen vorliegen, obliegt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer hingegen allein den Gemeinden. Für diese ist der Sanierungserlass jedoch nicht bindend, so dass jede hebeberechtigte Gemeinde selbst über Stundung bzw. Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden hat. Dies führt zu langwierigen Abstimmungsprozessen insbesondere, wenn sich ein Unternehmen z. B. über mehrere Gemeinden erstreckt und gefährdet den gesamten Sanierungserfolg. Diese vor allem für die betroffenen Steuerpflichtigen nachteiligen Auswirkungen hatte der DStV bereits mehrfach, u.a. in seiner Eingabe gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, auf die wir hinsichtlich weiterer Ausführungen verweisen, dargestellt. Da nach dem Urteil des BFH ein BMF-Schreiben nicht die Regelungsanforderungen allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung bzw. allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.s. des 184 Abs. 2 AO erfüllt, kann sich so der BFH weiter bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach 163 S. 1 AO ergeben. Diese Problematik wird durch die geplante Ergänzung in 184 Abs. 2 S. 1 AO aufgegriffen und ist daher zu begrüßen. Mit besonderem Blick auf die Problematik Sanierungserlass regen wir nochmals dringend an, auch die weiterhin notwendigen Schritte einzuleiten, um eine für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gleichermaßen geltende, an objektiven Kriterien orientierte und damit wirtschaftliche und praxisgerechte Durchführung der Beurteilung von Billigkeitsmaßnahmen zu erreichen. Artikel 5: Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes Nr. 2 - Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ( 3 Nr. 34a EStG) Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) begrüßt die im Gesetzentwurf geplante Steuerbefreiung für Serviceleistungen des Arbeitgebers. Demnach sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern künftig die Kosten für Beratungs- und Vermittlungsleistungen als auch der Kindernotbetreuung steuerfrei ersetzen können. Die Regelungen dienen der Förderung einer familienfreundlichen Arbeitswelt und gehen konform mit den Veränderungen und Herausforderungen infolge der demografischen Entwicklung. 3

4 Nr. 9 Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) Der DStV begrüßt die geplante Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom (Az. VI R 79/10) hatten wir zuletzt im Rahmen unserer Stellungnahme zu den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 die betragliche Anhebung empfohlen. Dieser Empfehlung wird nun gefolgt. In den darüber hinaus vorgesehenen gesetzlichen Ausgestaltungen sehen wir jedoch einen klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. Die in der Gesetzesbegründung postulierte Steuervereinfachung ist für uns nicht ersichtlich. Wir möchten daher folgende Punkte anmerken: Begriff der Betriebsveranstaltung Nach dem Gesetzeswortlaut soll eine Betriebsveranstaltung nur noch dann vorliegen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht. Gemäß der bisherigen Verwaltungsgrundsätze gelten jedoch auch Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, als Betriebsveranstaltungen, wenn hieraus keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen resultiert. Beispielhaft werden neben Veranstaltungen innerhalb einer Organisationseinheit (z. B. Abteilungen) unter R 19.5 Abs. 2 S. 4 LStR auch Pensionärstreffen und Jubilarfeiern aufgezählt. Diese Möglichkeiten zur Begrenzung des Teilnehmerkreises sind in der Praxis gerade in mittelgroßen / großen Unternehmen dringend erforderlich, um zum einen eine bessere Finanzierbarkeit derartiger Veranstaltungen zu gewährleisten und zum anderen das diesen Veranstaltungen immanente Ziel, das Betriebsklima in den einzelnen Organisationseinheiten zu fördern, zu erreichen. Durch den Gesetzeswortlaut ist jedoch fraglich, ob dies auch künftig gilt. Nach Auffassung des DStV sollte daher der bislang in R 19.5 Abs. 2 S. 3 LStR enthaltene Wortlaut Eingang in einen neuen 19 Abs. 1a S. 4 EStG finden: Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind (z. B. einzelner Organisationseinheiten/Abteilungen, Pensionärstreffen, Jubiläumsfeiern), sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die 150 -Grenze jährlich für maximal zwei Betriebsveranstaltungen. Gerade von leitenden Mitarbeitern wird jedoch mitunter die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen verschiedener Arbeitnehmergruppen (z. B. Pensionärstreffen etc.) und Organisationseinheiten erwartet. Auch die Teilnahme von Arbeitnehmern an verschiedenen 4

5 Veranstaltungen ist gemäß R 19.5 Abs. 3 LStR derzeit unschädlich. Der Gesetzeswortlaut sieht hingegen ausdrücklich nur die ersten beiden Veranstaltungen als lohnsteuerfrei im Rahmen der 150 -Grenze an. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass im Gesetzentwurf nicht zwischen gleichartigen und unterschiedlichen Veranstaltungen differenziert wird, problematisch. Wir empfehlen daher in einem erweiterten bzw. neuen 19 Abs. 1a S. 5 und 6 EStG folgende gesetzliche Klarstellung aufzunehmen: Satz 3 gilt für bis zu zwei gleichartige Betriebsveranstaltungen. Die Teilnahme an unterschiedlichen Veranstaltungen ist jeweils gesondert zu werten. (Un)übliche Zuwendungen Überdies sollen nach dem Gesetzeswortlaut künftig sämtliche Zuwendungen in die Grenze einzubeziehen sein. Die Grenze muss ferner je Mitarbeiter ermittelt werden. Bislang sind unübliche Zuwendungen wie beispielsweise Geschenke, deren Gesamtwert mehr als 40 (ab 2015: mehr als 60 ) beträgt, nicht in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen, sondern werden gesondert betrachtet. Diese Regelung sollte auch künftig beibehalten werden; anderenfalls verliert die geplante Anhebung der Freigrenze ihre Bedeutung. Begleitpersonen Gemäß dem geplanten Gesetzeswortlaut sollen entgegen der Rechtsprechung des BFH bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson zusammengerechnet werden. Zudem kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass neben den Partnern der Arbeitnehmer auch minderjährige Kindern an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Wir empfehlen, die Begleitpersonen bei der Ermittlung der Freigrenze generell außen vor zu lassen. Dies gilt einmal mehr, wenn es sich um noch nicht volljährige Teilnehmer handelt. Reisekosten Gemäß 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 6 EStG sollen auch Reisekosten in die Berechnung des Werts der Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Wir bitten diesbezüglich zu berücksichtigen, dass derartige Betriebsfeiern oft mit einer Betriebsversammlung oder ähnlichen Veranstaltungen mit ausschließlich betrieblichem Charakter kombiniert werden. Es sollte daher in Ergänzung eines weiteren Satzes klargestellt werden, dass bei gemischt veranlassten Reisen eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Betracht kommt. 5

6 Gemeinkosten Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltungen grundsätzlich nicht in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen. Diese Handhabe ist einfach und praxisgerecht. Die hingegen im Gesetzentwurf geplante Einbeziehung der Gemeinkosten widerspricht dem Gebot der Steuervereinfachung in hohem Maße. Die Arbeitgeber müssen Rechtssicherheit bei Berechnung der 150 -Grenze haben. Der Ermittlungsaufwand sollte in einem sachgerechten Verhältnis stehen. Wir empfehlen daher dringend im Hinblick auf die Ermittlung der 150 -Freigrenze an der Begrifflichkeit der objektiven Bereicherung festzuhalten und die Kosten für den äußeren Rahmen, wie beispielsweise Raummieten und weitere Organisationskosten, nicht zu berücksichtigen. Artikel 9: Änderung des Umsatzsteuergesetzes Nr. 3 - Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b Abs. 10 UStG) Durch die gesetzliche Neuregelung in 13b Abs. 10 UStG soll die notwendige Voraussetzung geschaffen werden, den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus zur Betrugsbekämpfung zeitnah national anzuwenden. Wie dem Gesetzentwurf zu entnehmen ist, soll hierfür das Bundesfinanzministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt werden können, den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Rahmen einer Verordnung kurzfristig zu erweitern. Es handelt sich grundsätzlich um eine zunächst vorläufige Maßnahme, die eine Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten voraussetzt und überdies der Genehmigung durch die Europäische Kommission bedarf. Für eine längerfristige abweichende Regelung nach Artikel 395 MwStSystRL bedarf es darüber hinaus des Antrags. Wird dieser genehmigt, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Wird die Genehmigung hingegen nicht erteilt, tritt die Verordnung gemäß 13b Abs. 10 Nr. 3 UStG nach neun Monaten wieder außer Kraft. Vor allem in Fällen der Ablehnung des Antrags der Bundesregierung durch den EU-Ministerrat sehen wir hohe Kosten auf die betroffenen Unternehmen sowie den Berufsstand der Steuerberater zukommen. Insbesondere müssen die internen Arbeitsabläufe wie bspw. die Anpassung der internen Buchführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung umgestellt werden. Auch die Geschäftspartner müssen über die geänderte Rechnungstellung etc. in Kenntnis gesetzt werden. Diese Umstellungen kosten erfahrungsgemäß Zeit und 6

7 bedürfen auch zeitlicher Vorläufe. Nach neun Monaten wiederholt sich sodann im Fall der Nichtgenehmigung der gesamte Umstellungsprozess. Erneut sind die betroffenen Unternehmen mit den daraus resultierenden Problemen und Kosten konfrontiert. Wir fordern daher, die Einführung einer derartigen Maßnahme erneut kritisch zu prüfen und sofern eine Umsetzung für unumgänglich angesehen wird, die Regelung tatsächlich nur in Ausnahmefällen und mit äußerstem Bedacht anzuwenden. Weitere Anmerkungen zu den Empfehlungen des Bundesrats Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrats Behandlung von Gutscheinen ( 8 Abs. 1 S. 2 EStG (neu)) Der Bundesrat schlägt vor, dass künftig Vorteile, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten ebenso zweckgebundene Geldzuwendungen zu den Einnahmen in Geld gehören. Ziel dieses Vorschlags ist es, die BFH-Rechtsprechung auszuhebeln, so dass die 44- -Freigrenze gemäß 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht länger für Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, und Geldleistungen mit Verwendungsauflage Anwendung findet. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) besteht kein Handlungsgrund in diese Richtung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des steigenden Fachkräftemangels dienen die Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendungen den Unternehmen regelmäßig zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Darüber hinaus würde eine derartige Regelung zu längst überwundenen Rechtsunsicherheiten bspw. im Hinblick auf die Gewährung von Tankgutscheinen führen. Diese müssten künftig wieder auf eine bestimmte Litermenge Treibstoff ausgestellt werden. Infolge schwankender Spritpreise ginge eine Beachtung der Freigrenze für Arbeitgeber sodann erneut mit erheblichem Mehraufwand einher. Die Empfehlung bewirkt zudem eine faktische Steuererhöhung zu Lasten der Arbeitnehmer. Der Vorschlag des Bundesrats ist daher abzulehnen. Ziffer 12 der Stellungnahme des Bundesrats Verbraucherpreis als Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Der Bundesrat regt an, das derzeit nach 8 Abs. 2 und 3 EStG bestehende Wahlrecht zur Bewertung von Sachbezügen abzuschaffen und stattdessen einen sog. Verbraucherpreis zur Anwendung kommen zu lassen. Der Begründung des Bundesrats ist zu entnehmen, dass die derzeit von der Verwaltung umgesetzte BFH-Rechtsprechung Anlass zur Neustrukturierung gibt. Konkrete Beweggründe werden nicht ausgeführt. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) bedarf es gegenwärtig keiner Änderung der Rechtslage. Das BMF hat die Urteile des BFH vom (Az. VI R 30/09, VI R 27/11) mit BMF- 7

8 Schreiben vom allgemein anerkannt und umgesetzt. Zur Vermeidung neuerlicher Unsicherheiten und Verschärfungen ist die Empfehlung des Bundesrats daher abzulehnen. Ziffer 20 der Stellungnahme des Bundesrats Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung ( 3 Nr. 33 EStG) Dem Vorschlag des Bundesrats zur stärkeren einkommensteuerlichen Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie folgen wir insoweit, als die Beschränkung der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 33 EStG auf nicht schulpflichtige Kinder gestrichen werden sollte. Die darüber hinaus vorgeschlagene Begrenzung der Steuerbefreiung entsprechend der Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben widerspricht wiederum einer weiteren Vereinfachung des Steuerrechts. Insbesondere auf Seiten der Arbeitgeber ergeben sich durch eine Aufteilung 2/3 steuerfreie und 1/3 steuerpflichtige Leistungen neuerliche Bürokratiekosten, die es dringend zu vermeiden gilt. Stattdessen sind aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) vielmehr zeitnah weitere tatsächlich vereinfachende positive Signale in Richtung der Unternehmen und Familien zu setzen. Hierzu gehört u.a. eine vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten nebst Anhebung des Höchstbetrags gemäß 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG anstelle der bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sonderausgabenabzug in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, max je Kind. Ziffer 40 der Stellungnahme des Bundesrats Reverse-Charge bei Metallen ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) Hinsichtlich der Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens im Zusammenhang mit Metallen teilen wir die Auffassung des Bundesrats, wonach aus praktischen Gründen die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens überarbeitet werden muss (BR-Drs. 432/14 (Beschluss)). Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Nr. 5 i.v.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG vom (BGBl. I 2014 S. 1266) ist mit Wirkung zum die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets übergegangen ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Dies stellt die Praxis vor große Probleme. Hintergrund: Bei Lieferungen an einen Unternehmer kann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger u. a. auch bei Kleinstkäufen von Alufolie, Metallklebebändern, Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnlich Erzeugnissen aus Stahl 8

9 übergehen. Der Verkäufer muss zukünftig also stets aufwendig prüfen, ob eine Steuerschuldverlagerung vorliegt. Ist eine solche gegeben, hat er eine Nettorechnung auszustellen. Dies stellt insbesondere den Einzelhandel erneut vor Probleme, da die in der Praxis eingesetzten Kassensysteme regelmäßig nicht über die Möglichkeit verfügen, Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis zu erlassen. Aus diesem Grund begrüßen wir ausdrücklich den Vorschlag des Bundesrats, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft in den vorbezeichneten Fällen erst auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zustellenden Bemessungsgrundlagen mindestens beträgt. Dies würde der bereits bestehenden Regelung des 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Übertragung der Steuerschuld u.a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten entsprechen. Wir weisen jedoch überdies darauf hin, dass auch mit Einführung einer betraglichen Grenze von weiterhin ein hoher Anpassungsbedarf in der IT, dem Rechnungswesen und den Arbeitsabläufen besteht. Aus diesem Grund regen wir an, dass die Neuregelung grundsätzlich erst mit Wirkung zum in Kraft tritt. Ziffer 49 der Stellungnahme des Bundesrats mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse ( 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG) Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Zollkodex-Anpassungsgesetzes dringend für eine weitergehende Prüfung der Regelungen zum Inkrafttreten der geplanten Neuregelung des 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ausgesprochen. Mit der Gesetzesänderung soll der Rechtsprechung des BFH vom (Az. II R 17/10) Rechnung getragen werden, wonach die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.s.d 1 Abs. 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Dabei soll der Gesetzeswortlaut auf Erwerbsvorgänge Anwendung finden, die nach dem verwirklicht werden ( 23 Abs. 13 GrEStG). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich unseres Erachtens hierbei um eine - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung handelt, da der Vorschrift kein lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. Beschluss des BVerfG vom , Az. 1BvL 5/08). Im Gegenteil ist der Begründung zu Artikel 15 des Entwurfs eines 9

10 Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ausdrücklich zu entnehmen, dass durch die dortige gesetzliche Änderung gerade nicht mehr auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft abgestellt werden sollte. Diese ist jedoch so der BFH bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes unerlässlich. Wir empfehlen daher nachdrücklich, eine weiterhin geplante Regelung hinsichtlich ihres Inkrafttretens erneut zu prüfen. Für ergänzende Konsultationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/StB Norman Peters (Geschäftsführer) gez. StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden (Referentin für Steuerrecht) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 10

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