Anlagebuchhaltung Anlagespiegel Empfehlung zur Führung einer Anlagebuchhaltung und zur Erstellung des Anlagespiegels

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1 Anlagebuchhaltung Anlagespiegel Empfehlung zur Führung einer Anlagebuchhaltung und zur Erstellung des Anlagespiegels St.Gallen, 13. Dezember 2012 Seite 1 von 39

2 Inhaltsverzeichnis 2 Zweck dieser Empfehlung 3 3 Grundlage: HRM2 Fachempfehlung Nr Inhalt der Anlagenbuchhaltung (FE 12, Ziffer 1) 4 5 Finanzvermögen Anlagekategorien und Nutzungsdauer (FE 12, Ziffer 2) Bewertung Finanzvermögen (FE 12, Ziffer 3) Übertrag vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen Aktivierungsgrenze (Ziffer 5 FE 12) 6 6 Verwaltungsvermögen Anlagekategorien und Nutzungsdauer (FE 12, Ziffer 2) Gemischte Nutzungen Investitionsbeiträge Erwerb von gebrauchtem Verwaltungsvermögen Aktivierungszeitpunkt Brutto- oder Nettoinvestitionen Bewertung Verwaltungsvermögen (Ziffer 4 FE 12) Bewertung mit Wiederbeschaffungswerten Summarische Bewertung von gleichartigen Anlagen Übertrag vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen Ersterfassung Aktivierungsgrenze (FE 12, Ziffer 5) Abschreibungen (FE 12, Ziffer 6) Abschreibung von Grundstücken Zusätzliche Abschreibungen / Wertberichtigungen 13 7 Anlagenspiegel (FE 12, Ziffer 7) Musteranlagenspiegel Anlagenspiegel Sachanlagen Verwaltungsvermögen 14 8 Anhang Glossar Anhang 1: Abschreibungen nach HRM2 - Zuweisungstabelle Anhang 2: Branchenregelungen: Anlagekategorien und Nutzungsdauer Anhang 3: Tabelle für summarisch bewertete gleichartiger Anlagen Anhang 4: Anlagebuchhaltung zur manuellen Führung (Tabelle) Anhang 5: Beispiel zur Berechnung der Grundausrüstung eines Klassenzimmers38 Bemerkung zur Schreibweise: Zu den kursiv geschriebenen Begriffen befinden sich im Glossar Erklärung oder nähere Ausführungen dazu. Zum besseren Verständnis werden Aussagen zur Finanzbuchhaltung und der Anlagebuchhaltung in separaten Spalten ausgeführt. Abkürzungen FE Fachempfehlung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren aus dem Seite 2 von 39

3 Handbuch HRM2 FHGV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (sgs ) GG Gemeindegesetz des Kantons St.Gallen (sgs 151.2) HRM2 Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden 2, herausgegeben durch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren am 25. Januar 2008 sgs Systematische Gesetzessammlung 2 Zweck dieser Empfehlung Die vorliegende Empfehlung dient den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 28 FHGV. Die Bestimmungen in Art. 28 FHGV lassen verschiedene Möglichkeiten betreffend der Erstellung und Darstellung des Anlagespiegels zu. Um trotzdem einen gewissen Informationsgehalt im Anlagespiegel zu erhalten und diesen vergleichbar zu machen, müssen minimalste Rahmenbedingungen eingehalten werden. Diese Empfehlung enthält demzufolge minimalste Regelungen für die Erstellung des Anlagespiegels. Es wird den einzelnen Gemeinden freigestellt, die Anlagebuchhaltung als eine mögliche Datenquelle für den Anlagespiegel für ihren Bedarf auszubauen und detaillierter zu führen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Grundlagen zur Erstellung des Anlagespiegels offen zu legen, so dass allfällige weiterführende angewendete Ansätze zwecks Interpretation des Anlagespiegels bekannt sind und die Ordnungsmässigkeit des Anlagespiegels gewährleistet ist. Der Anlagespiegel als Bestandteil des Anhangs zur Jahresrechnung hat die allgemein verbindlichen Rechnungslegungsgrundsätze einzuhalten. So sind die Grundsätze der Vollständigkeit, der Wahrheit, der Klarheit, der Stetigkeit usw. auch in Bezug auf die Erstellung des Anlagespiegels anzuwenden. 3 Grundlage: HRM2 Fachempfehlung Nr Die Anlagenbuchhaltung ist der besondere buchhalterische Ausweis über die Anlagegüter, in welchem die detaillierten Angaben über die Entwicklung dieser Posten erscheinen. Die zusammengefassten Bestandeswerte erscheinen in der Bilanz. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (inkl. Darlehen und Beteiligungen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden (Anlagegüter). 2 Die Anlagegüter sind in Anlagekategorien zu unterteilen. 3 Die Bewertung der Anlagen im Finanzvermögen erfolgt bei Erstzugang zum Anschaffungswert, Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert. 4 Die Bewertung der Anlagen im Verwaltungsvermögen erfolgt beim Erstzugang zum Anschaffungswert; danach werden sie planmässig abgeschrieben. Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden höchstens zum Anschaffungswert bewertet und allenfalls wertberichtigt. 5 Eine Anlage ist zu aktivieren, wenn sie die vom Gemeinwesen für die entsprechende Anlagekategorie festgelegte Aktivierungsgrenze erreicht. Andernfalls ist sie über die Erfolgsrechnung direkt abzuschreiben. 6 Die Abschreibung der Anlagen im Verwaltungsvermögen erfolgt auf der Basis der Nutzungsdauer nach Anlagekategorie. Neben den betriebswirtschaftlichen Abschreibungen sind auch zusätzliche Abschreibungen möglich. Diese sind aber als ausserordentlichen Aufwand zu verbuchen. 7 Zur Dokumentation und Information über die Bewertung des Anlagevermögens ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Er dient der Offenlegung der Rechungslegungsgrundsätze, welche in der Anlagenbuchhaltung zur Anwendung kommen und der Dokumentation der Anlagen selbst. Seite 3 von 39

4 4 Inhalt der Anlagenbuchhaltung (FE 12, Ziffer 1) Für die Vermögenswerte ist gemäss Handbuch HRM2, Fachempfehlung 12 eine Anlagenbuchhaltung zu führen. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens (inkl. Darlehen und Beteiligungen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. Folglich werden nebst den Vermögenswerten des Finanzvermögens (Sachanlagen) nur Ausgaben und Einnahmen mit mehrjähriger Nutzungsdauer, welche die Verbuchungslimite (Aktivierungsgrenze) übersteigen und dadurch zwingend der Investitionsrechnung belastet werden müssen, in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Anlagegüter, welche über die Investitionsrechnung beschafft werden, finden grundsätzlich Aufnahme in der Anlagenbuchhaltung. Zu Inventarzwecken können Anlagegüter, welche über die Erfolgsrechnung finanziert werden, in der Anlagenbuchhaltung aufgeführt werden. Die Anlagenbuchhaltung stellt Daten für das Inventar bereit, umfasst aber normalerweise nicht alle relevanten Angaben. Eine gemeinsame Erfassungsmaske für die Anlagenbuchhaltung und die Inventarlösung ist zweckmässig. Folgende Kontenbereiche gemäss Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden 1 werden in der Anlagebuchhaltung geführt: HRM Konto Bezeichnung 10 Finanzvermögen 102 Anlagen 11 Ordentliches Verwaltungsvermögen 110 Sachgüter 112 Investitionsbeiträge 113 Übrige aktivierte Ausgaben 12 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens 121 Darlehen und Beteiligungen 13 Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen 130 Sachgüter 131 Darlehen und Beteiligungen 132 Investitionsbeiträge 133 Übrige aktivierte Ausgaben HRM2 Konto Bezeichnung 10 Finanzvermögen 102 Kurzfristige Finanzanlagen 14 Verwaltungsvermögen 140 Sachanlagen VV 142 Immaterielle Anlagen 1 Handbuch Rechnungswesen für Gemeinden des Kantons St.Gallen: Downloads Handbuch Rechnungswesen Seite 4 von 39

5 144 Darlehen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 146 Investitionsbeiträge In den weiteren Ausführungen werden jeweils lediglich die Kontennummern und Bezeichnungen gemäss HRM2 bzw. dem in Ausarbeitung stehenden Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden (HRM2) verwendet. 5 Finanzvermögen 5.1 Anlagekategorien und Nutzungsdauer (FE 12, Ziffer 2) Der Anlagenspiegel dient als Nachweis der wesentlichen Vermögenswerte einer Gemeinde. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Anlagegut gemäss Bilanz der Finanzbuchhaltung bereits abgeschrieben ist oder nicht. Die Anlagen sind Anlagekategorien zuzuordnen. Die Anlagekategorien richten sich nach den Vorgaben über die Anlagekategorien für das Verwaltungsvermögen. Vorräte werden nicht in einer Anlagenbuchhaltung geführt bzw. in einem Anlagespiegel ausgewiesen. 5.2 Bewertung Finanzvermögen (FE 12, Ziffer 3) Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand (z.b. durch Schenkung, Tausch, Übertrag aus Verwaltungsvermögen) wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen (Liegenschaften im Finanzvermögen) periodisch, d.h. alle drei bis fünf Jahre stattfindet. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. Grundsätzlich sollten die Sachanlagen des Finanzvermögens mindestens selbsttragend sein, in der Regel aber eine marktübliche Rendite abwerfen. Angaben und Hinweise zur periodischen Neubewertung des Finanzvermögens (Liegenschaften) siehe FE 6 "Wertberichtigungen" der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. Finanzbuchhaltung In der Finanzbuchhaltung ist die Folgebewertung zum Verkehrswert fakultativ, solange von einem höheren Verkehrswert als Buchwert ausgegangen werden kann. Hingegen zwingend ist eine Folgebewertung, wenn aufgrund von Anzeichen jeglicher Art angenommen werden muss, dass der Verkehrswert der Anlage tiefer als der Buchwert ist. Der Rat darf zur Beurteilung den Gesamtbewertungsgrundsatz für gleichartige Anlagen anwenden. Im Gegenteil zum Einzelbewertungsgrundsatz wird eine Wertberichtigung auf den Anlagen erst erforderlich, wenn alle gleichartigen Anlagen gesamthaft einen geringeren Verkehrswert haben als mittels Buchwert ausgewiesen wird. (Art. 15 FHGV) 5.3 Übertrag vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen Seite 5 von 39

6 Der Übertrag vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt in der Anlagebuchhaltung in der Regel zu Buchwerten. 5.4 Aktivierungsgrenze (Ziffer 5 FE 12) Alle Anlagen, die in der Finanzbuchhaltung zu aktivieren sind, sind auch in die Anlagebuchhaltung aufzunehmen. 6 Verwaltungsvermögen 6.1 Anlagekategorien und Nutzungsdauer (FE 12, Ziffer 2) Das jeweilige Gemeinwesen ist frei in der Wahl der Abschreibungsmethode pro Anlagekategorie. Aus praktischer Sicht wird indessen empfohlen, die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Das Gemeinwesen hat in den Rechnungslegungsgrundsätzen pro Anlagekategorie offen zu legen, welche Abschreibungsmethode angewendet wird. Der Anlagenspiegel dient als Nachweis der wesentlichen Vermögenswerte einer Gemeinde. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Anlagegut gemäss Bilanz der Finanzbuchhaltung bereits abgeschrieben ist oder nicht. Bei aktivierten Gütern empfiehlt es sich, die gleichen Abschreibungsmethoden sowohl für die Finanzbuchhaltung wie auch die Anlagebuchhaltung zu verwenden. Bei der Verwendung von unterschiedlichen Abschreibungsmethoden für das gleiche Gut kann der Anlagespiegel unter gewissen Umständen höhere bzw. tiefere Werte ausweisen, als die in der Finanzbuchhaltung ausgewiesenen Werte. Diese Differenz muss im Anhang begründet werden. Finanzbuchhaltung Für die Abschreibungsmethode gelten das Abschreibungsreglement bzw. die Beschlüsse der Bürgerschaft. Das Abschreibungsreglement sowie die Beschlüsse der Bürgerschaft über die Abschreibungen der einzelnen Güter erfahren durch die Einführung der Anlagebuchhaltung keine Änderung. Die gesetzlichen Vorgaben über die maximale Abschreibungsdauer ist weiterhin einzuhalten (Art. 111 GG). Tabelle 1 Abschreibungssätze je Anlagekategorie 2 Anlagekategorie Nutzungs dauer Abschreibungssatz linear degressiv Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3.03 % % Tiefbauten 40 Jahre 2.50 % % (Strassen, Plätze, Friedhof etc.) Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 Jahre 2.50 % % Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen 50 Jahre 2.00 % 8.00 % Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen 10 Jahre % % Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine 8 Jahre % % Motorfahrzeuge Spezialfahrzeuge 15 Jahre 6.67 % % (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre % 60 % Immaterielle Güter 5 Jahre % 50 % 2 Die Tabelle 1 zeigt die Abschreibungssätze und Abschreibungsmethode je Anlagekategorie. Die Abschreibungssätze liegen in der von der eidg. Steuerverwaltung angewendeten Bandbreite der Nutzungsdauer der einzelnen Anlagekategorien. Seite 6 von 39

7 Investitionsbeiträge ~ Nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes Anlagen im Bau 3 ~ keine planmässige Abschreibung Darlehen ~ keine planmässige Abschreibung Beteiligungen, Grundkapitalien ~ keine planmässige Abschreibung Anmerkungen Spezifische Branchenregelungen gehen bei den Nutzungsdauern vor, d.h. für Bereiche, für die Branchenregelungen bestehen, gelten die hier aufgeführten Abschreibungsregelungen nur subsidiär. Auszüge aus Branchenregelungen sind im Anhang 1 (Kapitel 0) aufgeführt. Nicht überbaute Grundstücke im Verwaltungsvermögen werden über 40 Jahre abgeschrieben; überbaute Grundstücke sind der jeweiligen Anlage zuzuordnen. Investitionsbeiträge haben dieselbe Nutzungsdauer wie das finanzierte Objekt. Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden planmässig abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der geplanten Nutzungsdauer. Eine Zuweisungstabelle gemäss Anhang 2 (Kapitel 8.3) hilft allfällige Zuweisungsfragen zu beantworten. Diese ist aufgrund von Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung zu aktualisieren. 6.2 Gemischte Nutzungen Bei gemischter Nutzung ist das gesamte Gut in der Regel der Anlagekategorie zuzuordnen, welcher die wesentlichste Anlagesumme zuzuweisen ist. Aus sachlichen Gründen kann eine Aufsplittung der Anlage in ihre Einzelteile und entsprechender Zuordnung zu den einzelnen Anlagekategorien sinnvoll sein (z.b. Splitt bei Hochbauten in Gebäude und technische Anlagen). Sollte die Anlagebuchhaltung für Versicherungszwecke oder Ersatzinvestitionsplanungen ebenfalls Verwendung finden und die detailliertere Aufteilung der Anlagen erfordern, so ist dies in den Rechnungslegungsgrundsätzen offen zu legen. Beispiel: Die Gemeinde investiert in ein neues Pumpwerk. Die Investitionskosten belaufen sich insgesamt auf Fr. 500'000., wovon Fr. 350'000. auf das Pumpwerkgebäude und die restlichen Fr. 150'000. auf die Maschinen (Pumpen) entfallen. Das Anlagegut ist in der Regel nicht aufzuteilen und in der Anlagenbuchhaltung wie folgt auszuweisen: a. Pumpwerk inkl. Maschinen Fr. 500'000. Nutzungsdauer 33 Jahre Bei der Verwendung der Anlagebuchhaltung als Versicherungsinventar bzw. bei stark abweichenden Nutzungsdauern sind die Güter entsprechend aufzuteilen. Zum Beispiel wie folgt: a. Pumpwerkgebäude Fr. 350'000. Nutzungsdauer 33 Jahre b. Maschinen Fr. 150'000. Nutzungsdauer 8 Jahre 6.3 Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge sind Leistungen an Dritte für Investitionen, an denen die Gemeinde ein Teileigentum besitzt oder eine à-fonds-perdu Zahlung leistet. Der Beitragsempfänger erfüllt eine Verbundaufgabe oder erbringt eine Leistung von öffentlichem Interesse. Die Empfänger können Verbände, Private, Genossenschaften, usw. sein. 3 Gemäss Kontenrahmen für St.Galler Gemeinden (HRM2) ist kein Konto Anlagen im Bau vorgesehen. Während in der Finanzbuchhaltung mit dem Tätigen von Ausgaben auch abgeschrieben werden kann, sind in der Anlagenbuchhaltung die Anlagen nur zu bewerten. Erst mit dem Nutzungsbeginn ist aufgrund der entsprechenden Anlagekategorie abzuschreiben. Seite 7 von 39

8 Bei Investitionsbeiträgen orientiert sich die Nutzungsdauer ebenfalls an der Art der Investition. Die Nutzungsdauer ist so zu wählen, als ob es sich um eine eigene Investition handelt. Somit ist abzuklären, welche Art von Anlagegut mit dem Investitionsbeitrag mitfinanziert wird. Beispiel: Die Gemeinde ist Mitglied eines Abwasserreinigungsverbandes. Dieser erstellt einen Hauptsammelkanal, an den die Gemeinde einen Investitionsbeitrag leisten muss. Die Nutzungsdauer für Kanalnetze beträgt 50 Jahre. Somit ist der Beitrag in der Anlagenbuchhaltung mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren zu erfassen. 6.4 Erwerb von gebrauchtem Verwaltungsvermögen Sofern eine Investition in gebrauchtes Verwaltungsvermögen getätigt wird, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer folgendes zu beachten: Das Anlagegut kommt neu in die Anlagenbuchhaltung, die Nutzungsdauer ist aber unter Umständen auf die Restnutzungsdauer zu reduzieren. Wird die Anlage vor / nach dem Erwerb saniert, so können sich unterschiedliche Nutzungsdauern ergeben. Beispiel 1: Kauf eines gebrauchten Tanklöschfahrzeugs Die Gemeinde erwirbt ein gebrauchtes Tanklöschfahrzeug für Fr. 120'000.. Die 1. Inverkehrssetzung des Fahrzeugs erfolgte vor sieben Jahre. Das Fahrzeug hat somit seine Nutzungsdauer bereits zu 7/15 erreicht. Die Investition ist in der Anlagenbuchhaltung mit Fr. 120'000. zu erfassen. Der aktivierte Wert ist auf die verbleibende Restnutzungsdauer von acht Jahren (Nutzungsdauer 15 Jahre abzüglich bereits beanspruchter Nutzung von sieben Jahren) linear abzuschreiben. Dies ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von Fr. 15'000.. Beispiel 2: Erwerb einer Eigentumswohnung mit gleichzeitigem Umbau Die Gemeinde kauft eine 20-jährige Eigentumswohnung für Fr. 300'000. und baut sie für weitere Fr. 250'000. für die Schuldienste um. Die Wohnung hat ihre Nutzungsdauer bereits zu 50% erreicht. Die Anlage von Fr. 300'000. ist daher auf die verbleibende Restnutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben. Der Umbau für Fr. 250'000. hingegen ist neu. Je nach Art des Umbaus (Hochbau, Ausstattung, Mobilien, EDV usw.) ist diesem Anlageteil die volle Nutzungsdauer zuzuweisen (Tipp: Erfassung in einer eigenen Position). Umbauten, welche mit dem Gebäude verbunden sind und von diesem nicht gelöst werden können, haben längstens eine Nutzungsdauer, welcher der Restnutzung der Wohnung entsprechen. 6.5 Aktivierungszeitpunkt Die Aktivierung von Anschaffungen hat zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erfolgen. Bei etappierter Umsetzung bzw. Projekten mit längerer Realisierungsphase sind die Ausgaben laufend in der Anlagebuchhaltung aufzunehmen. Die Berechnung der Nutzungsdauer beginnt mit der ersten Abschreibung in der Finanzbuchhaltung, spätestens jedoch im Jahr, das dem Jahr mit Beginn der Nutzung folgt (Art. 10 FHGV). Sollte in der Anlagebuchhaltung die Abschreibungen früher erfolgen, als dies in der Finanzbuchhaltung vorgesehen ist, kann dies zu negativen Differenzen zwischen diesen beiden Buchhaltungen führen, was nicht sinnvoll ist. Aus diesem Grund wurden die Regeln für den Aktivierungszeitpunkt für die Anlagebuchhaltung von der Finanzbuchhaltung übernommen. Wir empfehlen, im Rahmen dieser Regeln, den Aktivierungszeitpunkt und die Abschreibungsmethoden in der Anlagebuchhaltung analog zur Finanzbuchhaltung anzuwenden. Sollte bei einem über mehrere Jahre dauernden Projekt per Bilanzstichtag eine Wertberichtigung erforderlich sein, so ist diese sowohl in der Anlagebuchhaltung als auch in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen. Seite 8 von 39

9 6.6 Brutto- oder Nettoinvestitionen Oft sind die Beiträge Dritter an eine Investition einmalig. Bei einer Ersatzbeschaffung haben die Gemeinden in der Regel die gesamten Kosten zu tragen. Ausnahmen stellen z.b. die Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen dar, welche durch die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons jeweils subventioniert werden. Der Informationsgehalt der Anlagebuchhaltung schwindet, sollten Anlagen lediglich zu den Nettokosten aufgenommen werden, obwohl diese bei einer Ersatzbeschaffung vollständig durch die Gemeinde finanziert werden muss. Die Anlagen sind deshalb zu den Bruttoinvestitionskosten 4 in der Anlagebuchhaltung aufzunehmen. Diese Vorgehensweise führt im Weiteren zu einer allfälligen Differenz zwischen den Werten der Finanzbuchhaltung und den Werten der Anlagebuchhaltung und somit im Anlagespiegel. 6.7 Bewertung Verwaltungsvermögen (Ziffer 4 FE 12) Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, werden die Anlagen zum Verkehrswert bilanziert. Beispiel: Schenkung einer Liegenschaft (Verkehrswert Fr. 500'000. ) Finanzbuchhaltung 1080 Grundstücke FV an Übrige Entgelte Fr. 500'000. Es erfolgt keine systematische Abschreibung der Liegenschaft. Sie ist alle drei bis fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Anlagebuchhaltung Erfassung in der Kategorie Gebäude, Hochbauten mit Fr. 500'000.. Es erfolgt keine systematische Abschreibung der Liegenschaft. Sie ist alle drei bis fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. 6.8 Bewertung mit Wiederbeschaffungswerten Die Erhebung von Wiederbeschaffungswerten erhöht die Aussage der Anlagebuchhaltung, in dem die Anlagen nicht mit den ursprünglichen Kosten ausgewiesen werden, sondern mit den Kosten, mit denen bei einer Ersatzbeschaffung per Stichtag gerechnet werden müsste. Die Erhebung der Wiederbeschaffungswerte kann aufwendig sein und ist dauernd, mindestens alle 3 5 Jahre zu aktualisieren. Finanzbuchhaltung In der Finanzbuchhaltung wird auf die Bewertung nach Wiederbeschaffungswerten und somit auch auf die Abschreibung auf Wiederbeschaffungswerten verzichtet bzw. es ist gesetzlich nicht vorgesehen. Anlagebuchhaltung Die Führung der Anlagebuchhaltung auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten ist aufwendig und für die Rechnungsführerin bzw. den Rechnungsführer sehr anspruchsvoll. So müsste die Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes berechnet und allfällige zu hohe oder zu tiefe Abschreibungen der bisherigen (verstrichenen) Nutzungsjahre 4 Gesamtkosten ohne Subventionen und Beiträge Dritter. Seite 9 von 39

10 korrigiert werden. Wir empfehlen, den Anlagespiegel auf der Basis der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der einzelnen Anlagen zu erstellen. 6.9 Summarische Bewertung von gleichartigen Anlagen Die Gemeinden verfügen über gleichartige Anlagen, welche ein entsprechendes Volumen erreichen können. Dies können Werkleitungen, Strassen, Strassenbeleuchtungen, Ausstattungen von Schulzimmern, Verwaltungsarbeitsplätze, usw. sein. Die Bewertung und Bewirtschaftung gleichartiger Anlagen kann sehr aufwendig sein. Aus praktischen Gründen können deshalb gleichartige Anlagen summarisch für den Anlagespiegel erfasst werden. Zudem bestehen oft verschiedene Planungsunterlagen (z.b. Strassensanierungsprogramme), Erhebungen, Informationssysteme (z.b. GIS) usw., die nach Möglichkeit für die Bewertung herangezogen werden sollten. Beispiel: Abwasserleitungen 5 Anlagebezeich nung Menge Einheit Kosten pro Einheit Total Kosten in Fr. Nutzungsd auer gemäss Aktuelles Durchsch nittsalter Aktueller Anlagerestwe rt in Fr. in Fr. Anlagekat egorie in Jahren in Jahren Leitung Typ A 5'168 m ' ' Leitung Typ B 1'832 m ' ' Die Kosten pro Einheit sind mit geeigneten Mitteln festzustellen. Dabei wird auf aktuelle und nicht historische Werte abgestimmt. Dies widerspricht zwar der Empfehlung in Punkt 6.8, es ist aber in diesem Fall wenig sinnvoll. Verwendet die Gemeinde die summarische Bewertung von gleichartigen Anlagen, so hat sie dies im Anhang offen zu legen. Fehlen Daten für die Festlegung der Kosten pro Einheit, hat eine Schätzung zu erfolgen. Alle Berechnungsgrundlagen, welche zur Festlegung der Kosten pro Einheit dienen, müssen nachvollziehbar sein und für die Prüfung aufbewahrt werden. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Kosten pro Einheit gemäss Grundsatz zur Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung der Wahrheit entsprechen müssen. Die Ermittlung des aktuellen Durchschnittsalters muss ebenfalls nachvollziehbar erfolgen. Im vorerwähnten Beispiel könnte dies wie folgt aussehen: Leitungstyp, Länge und Erstellungsjahr werden in der Regel im Generellen Entwässerungsplan (GEP) festgehalten. Die Angaben für folgende Berechnung können somit aus dieser Unterlage entnommen werden: (Menge n x Alter n ) : Menge = Aktuelles Durchschnittsalter in Jahren HINWEIS: Die Anlagekategorien sind weiterhin einzuhalten. Es können somit keine Anlagen zusammengefasst werden, welche in verschiedenen Kategorien zu erfassen sind. Der Anlagespiegel, wie er in Kapitel 7 ausgeführt wird, ist auch bei der summarischen Erfassung von Anlagen als Ausweis gegenüber Dritten zu benutzen. Für die summarische Bewertung von gleichartigen Anlagen sind je nach der Art und dem Umfang der verfügbaren Daten zusätzliche Listen zu führen bzw. Erhebungen vorzunehmen. So wird es unumgänglich sein, pro Anlagegruppe (bei obigem Beispiel die Leitungen Typ A usw.) eine Liste zu führen, welche folgende Angaben beinhaltet: 5 Es handelt sich nur um ein Zahlenbeispiel ohne Bezug auf einen bestimmten Typ von Leitungen bzw. deren Baukosten. Seite 10 von 39

11 Anschaffungsjahr, Menge, Einheit, Kosten pro Einheit, Alter der Anlage, Total Kosten, Total Amortisation, Aktueller Anlagerestwert. Bei Veränderung der Kosten pro Einheit (per des Rechnungsjahres) ist eine Wertberichtigung im Anlagespiegel vorzunehmen (siehe Punkt 6.8 Bewertung mit Wiederbeschaffungswerten). Zugänge im Rechnungsjahr sind zu den Kosten pro Einheit (Stand 1.1. des Rechnungsjahres) aufzunehmen Abgänge im Rechnungsjahr sind zu den Kosten pro Einheit (Stand 1.1. des Rechnungsjahres) abzuziehen. Gleichzeitig sind die bereits erfolgten Abschreibungen auf den Abgängen rückgängig zu machen. Ersatzbeschaffungen werden als Abgang mit gleichzeitigem Zugang behandelt Übertrag vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen Der Übertrag vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgt in der Anlagebuchhaltung in der Regel zu Buchwerten. Sollte durch diese Umgliederung eine Wertberichtigung erforderlich sein, so ist diese in der Finanzbuchhaltung nur bei Wertverminderung zwingend (Stichwort: Vorsichtsprinzip). In der Anlagebuchhaltung sind Wertminderungen sowie Wertaufholungen per Abschlusszeitpunkt vorzunehmen Ersterfassung 6 Der Ersterfassung kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie umfasst alle heute im Eigentum befindlichen Güter unter Anwendung der Regeln für gebrauchtes Verwaltungsvermögen (siehe Punkt 6.4). Güter, welche in Nutzung sind, jedoch aufgrund der vordefinierten Nutzungsdauern theoretisch über keinen Wert mehr verfügen, sind in der Anlagebuchhaltung pro memoria mit den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten 7 zu erfassen. Die Ersterfassung der wesentlichen Anlagegüter sollte grundsätzlich kein Problem darstellen. Diese Anlagen sind bekannt (z.b. Hochbauten, Landreserven, usw.). Die Erhebung der kleineren Vermögenswerte für die Ersterfassung kann im Einzelfall erheblich aufwendig und somit unverhältnismässig sein. Insbesondere bei Anlagen, welche lediglich pro memoria erfasst werden, ist die vollständige Erhebung nicht ausschlaggebend für die Gesamtaussage. Trotzdem kann die Menge dieser Anlage wesentlich sein und ist somit in einem ersten Schritt zumindest zu schätzen. Die Schätzung kann z.b. in der Verwaltung pro Arbeitsplatz oder pro Büro erfolgen. So kann für das Mobiliar pro Arbeitsplatz eine Annahme getroffen werden, welche lediglich mit der Anzahl der Arbeitsplätze multipliziert werden muss: Standardausrüstung pro Arbeitsplatz: Bürotisch, Unterstellkorpus, Aktenschrank, Bürostuhl, Besprechungstisch mit Stühlen usw. Total Fr. 10'000. x 15 Arbeitsplätze Fr. 150'000. Beim Ersatz einzelner Teile aus obiger zusammengefasster Ersterfassung ist eine entsprechende Reduktion des Gesamtwertes vorzunehmen: Standardausrüstung pro Arbeitsplatz: Bürotisch, Unterstellkorpus, Aktenschrank, Besprechungstisch mit Stühlen usw. 6 Bei der Ersterfassung ist die Aktivierungsgrenze gemäss Kapitel 6.12 zu beachten. 7 Auch Anlagen, welche bereits am Ende der theoretischen Nutzungsdauer sich befinden, müssen in absehbarer Zeit ersetzt werden. Eine Erfassung dieser Anlagen ist erforderlich, damit das gesamte vorhandene Anlagevolumen (Ursprüngliche Kosten für die heute sich in Nutzung befindlichen Anlagen) ausgewiesen und für Planungszwecke herangezogen werden kann. Seite 11 von 39

12 Total Fr. 8' x 15 Arbeitsplätze Fr. 127'500. Bürostühle: Anschaffung am 5. August 2010 Fr. 30'000. Diese vereinfachte Ersterfassung kann überall dort angewendet werden, wo gleichartige Anlagen als Einheit genutzt werden und in der Regel in die gleiche Anlagekategorie zuzuordnen sind (z.b. Klassenzimmer, Mobiliar Mehrzwecksaal, Strassen usw.). Anlagen, welche wesentlich unterschiedliche Nutzungsdauern haben, sind hingegen separat zu erfassen. Im Beispiel des Arbeitsplatzes ist dies die EDV. Betreffend Ersterfassung von Anlagen, welche in grösserer Anzahl vorhanden sind, wird auf Punkt 6.9 verwiesen. Im Besonderen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Annahmen und Schätzungen nachvollziehbar dokumentiert sein müssen Aktivierungsgrenze (FE 12, Ziffer 5) Aktivierungsgrenzen (in Anlehnung an Art. 13 FHGV): Gemeinden bis Einwohner ab Fr Gemeinden über bis Einwohner ab Fr Gemeinden über bis Einwohner ab Fr. 150'000. Gemeinden über 10'000 Einwohner ab Fr Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Anlage in der Anlagebuchhaltung aufgenommen werden. Die Gemeinde kann die Aktivierungsgrenze abweichend von obigen Mindestwerten tiefer ansetzen auch ohne, dass diese Anlagen über die Investitionsrechnung gebucht werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Abweichung vom Stetigkeitsprinzip, die unter den Rechnungslegungsgrundsätzen zu erläutern ist. Alle Anlagen, welche über die Investitionsrechnung gebucht werden, müssen in der Anlagebuchhaltung aufgenommen werden Abschreibungen (FE 12, Ziffer 6) Das Verwaltungsvermögen ist in der Anlagebuchhaltung innerhalb der Nutzungsdauer nach der linearen oder degressiven Abschreibungsmethode planmässig auf null abzuschreiben. Dies setzt voraus, dass die getätigten Investitionen, welche in der Investitionsrechnung verbucht wurden, in der Anlagenbuchhaltung erfasst werden. Beim Abschluss der Investitionsrechnung finden die getätigten Investitionen Aufnahme in der Anlagenbuchhaltung. Über die Erfolgsrechnung beschaffte Anlagen mit mehrjährigem Nutzen können ebenfalls aktiviert werden (siehe Punkt 6.12). Entsprechend ihrer Investitionsart ist die Anlage den vorgegebenen Anlagekategorien und der entsprechenden Nutzungsdauer zuzuordnen (vergleiche dazu Punkt 6.1 Anlagekategorien und Nutzungsdauer (FE 12, Ziffer 2)). Die Abschreibungen beginnen spätestens im Rechnungsjahr, welches dem Nutzungsbeginn folgt. Die Nutzungsdauer berechnet sich erst ab dem des Nutzungsbeginns folgenden Jahres. Z.B. Kauf eines Kommunalfahrzeuges per 28. August 2011: Anlagekategorie: Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge Nutzungsdauer: 8 Jahre Die Abschreibungsperiode beginnt spätestens im Jahre 2012 und endet im Jahre Annahme: Die Bürostühle kosteten ursprünglich Fr. 1'500. pro Stück. Da die neuen Bürostühle separat erfasst werden, ist der bisherige Wert von Fr. 10'000. auf Fr. 8'500. zu reduzieren. Seite 12 von 39

13 6.14 Abschreibung von Grundstücken Grundstücke, die einem öffentlichen Zweck dienen (Verwaltungsvermögen), werden in der Finanzbuchhaltung nach den entsprechenden Bestimmungen der zutreffenden Anlagekategorien abgeschrieben. Sie sind somit immer Bestandteil der Anlage. Soll die Anlagebuchhaltung die Werte für die Ersatzinvestitionen (allenfalls die Werte für die jährlich erforderlichen Ersatzinvestitionen) liefern können, sind die Kosten für das Grundstück von den restlichen Anlagekosten zu trennen und separat auszuweisen. Die Abschreibungspflicht der Grundstückswerte besteht aber weiterhin Zusätzliche Abschreibungen / Wertberichtigungen In der Anlagebuchhaltung werden keine zusätzlichen Abschreibungen erfasst. Aufgrund des guten Abschlusses im dritten Jahr seit der Anschaffung eines Kommunalfahrzeuges für Fr. 160'000. beantragt der Rat der Bürgerschaft eine zusätzliche Abschreibung um Fr. 20'000.. Jahr Finanzbuchhaltung Anlagebuchhaltung Veränderung geplante Abschreibung geplante Nutzungsdauer des stillen Vermögens Anschaffungskosten 160'000 Anschaffungskosten 160'000 Abschreibungsdauer 7 Nutzungsdauer 8 Abschreibung zusätzliche Abschreibung Buchwert Abschreibung zusätzliche Abschreibung Buchwert 1-22' '100-20' '000 2' ' '200-20' '000 2'900 3 (aktuelles Jahr) -22'900-20'000 71'300-20' '000 22' '900 48'400-20'000 80'000 2' '900 25'500-20'000 60'000 2' '900 2'600-20'000 40'000 2' ' '000 20'000-17' ' '000 Von zusätzlichen Abschreibungen, welche aus finanzpolitischen Überlegungen erfolgen, sind die Wertberichtigungen zu unterscheiden. Verliert eine Anlage unverhofft an Wert, so ist diese Wertminderung per Rechnungsabschluss durch entsprechende Abschreibungen zu korrigieren. Diese Korrektur ist auch in der Anlagebuchhaltung vorzunehmen. Ein Kommunalfahrzeug wurde vor 3 Jahren angeschafft mit einer beabsichtigten Nutzungsdauer von 8 Jahren. Abgeschrieben wird das Fahrzeug auf 7 Jahre. Aufgrund von übermässigem Verschleiss und die damit hergehenden hohen Reparatur- und Unterhaltskosten muss eine Ersatzbeschaffung voraussichtlich bereits nach 6 Jahren erfolgen. Sowohl die Abschreibungsdauer wie auch die Nutzungsdauer muss angepasst werden. Die in den Vorjahren zu tiefen Abschreibungen sind sofort zu korrigieren. Jahr Finanzbuchhaltung Anlagebuchhaltung geplante Abschreibung reduzierte Abschreibung geplante Nutzungsdauer reduzierte Nutzungsdauer Anschaffungskosten 160'000 Anschaffungskosten Abschreibungsdauer 160'000 Anschaffungskosten 7 Abschreibungsdauer 160'000 Anschaffungskosten 6 Nutzungsdauer 8 reduzierte Nutzungsdauer 160'000 Abschreibung Buchwert Abschreibung Buchwert Abschreibung Buchwert Abschreibung Buchwert 1-22' '100-22' '100-20' '000-20' ' ' '200-22' '200-20' '000-20' '000 6 Seite 13 von 39

14 3 (aktuelles -22'900 91'300-34'300 79'900-20' '000-40'100 79'900 Jahr) 4-22'900 68'400-26'700 53'200-20'000 80'000-26'700 53' '900 45'500-26'700 26'500-20'000 60'000-26'700 26' '900 22'600-26' '000 40'000-26' ' '000 20' '000-7 Anlagenspiegel (FE 12, Ziffer 7) Aus der Anlagenbuchhaltung haben insbesondere jederzeit folgende Angaben hervorzugehen: Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (Beschaffungs- / Baukosten) Zugänge Umbuchungen Abgänge kumulierte Abschreibungen (Abschreibungsmethode) Abschreibungen Abschreibungen auf Abgängen Wertberichtigungen Wertaufholungen Umbuchungen Anlagerestwerte Die verbleibende Restnutzungsdauer der Anlage muss ebenfalls aus der Anlagenbuchhaltung ersichtlich sein, wird aber nicht offen gelegt. Zudem müssen die Aktivierungsgrenze und die Nutzungsdauer der Anlagekategorie bekannt sein. 7.1 Musteranlagenspiegel Anlagenspiegel Sachanlagen Verwaltungsvermögen Hinweis: Die Zeilen- und Spaltendarstellung kann auch umgekehrt erfolgen, lässt sich aus Platzgründen hier aber nicht darstellen. Rechnung 2015 in 1'000 Fr. Anschaffungskosten Stand per 1.1. Zugänge Umbuchungen Abgänge Sachanlagen VV Kto. 140 Immaterielle Anlagen Kto. 142 Darlehen Kto. 144 Beteiligungen, Grundkapitalien Kto. 145 Investitionsbeiträge Kto. 146 Total Stand per Kumulierte Abschreibungen Stand per 1.1. Abschreibungen Abschreibungen auf Abgängen Seite 14 von 39

15 Wertberichtigungen Wertaufholungen Umbuchungen Anlagerestwert Stand per Sollte der Anlagespiegel auf der Basis der summarischen Bewertung von gleichartigen Anlagen erfolgen (siehe Punkt 6.9 Summarische Bewertung von gleichartigen Anlagen), so ist der Stand per 1.1. als Wiederbeschaffungswert zu bezeichnen. Zudem ist nach den Zugängen eine Zeile mit den Wertberichtigungen zu erfassen (siehe Beispiel unter Punkt 8.5 Anhang 4: Anlagebuchhaltung zur manuellen Führung (Tabelle)). Seite 15 von 39

16 8 Anhang 8.1 Glossar Abschreibungen: gesetzliche Abschreibungen: betriebswirtschaftlich Jede in der Bilanz aktivierte Investition verliert im Laufe der Zeit durch Alterung und andere Faktoren an Wert. Es ist die Aufgabe der Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung diesen Wertverlust in der Erfolgsrechnung abzubilden, wobei aus finanzpolitischen Überlegungen dieser Wertverzehr in der Regel nicht immer genau dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Durch die Festlegung relativ hoher Abschreibungssätze und die Möglichkeit zusätzlicher Abschreibungen werden die Abschreibungen auch unter HRM2 nach finanzpolitischen Gesichtspunkten festgelegt. Ausserdem ist im Kanton St.Gallen eine maximale Abschreibungsdauer von 25 Jahren gesetzlich vorgeschrieben und soll auch mit der Einführung des Kontenrahmens nach HRM2 nicht angepasst werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Abschreibung bestehen keine genormten Abschreibungsdauern. Die Abschreibungsquote richtet sich nach der Nutzung der Anlagen und führt je nach Intensität der Nutzung zu einer unterschiedlichen Nutzungsdauer und somit zu anderen Abschreibungsquoten. Z.B. kann bei einem Kommunalfahrzeug die Kilometerleistung als Massstab für die Abschreibung vorgesehen werden. Die Abschreibungsquote richtet sich nach den bisher zurückgelegten Kilometern im Verhältnis zu der erwarteten möglichen Kilometerleistung des Fahrzeugs. Bei einer Grünzeugheckselmaschine sind eher die Betriebsstunden die Massgrösse für die Abschreibungen, usw. Durch die verschiedenen Ansätze unterscheiden sich in der Regel die gesetzlichen von den betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Beispiel: Investition von gesetzliche Abschreibungsdauer: Nutzungsdauer: 1,0 Mio. Franken 25 Jahre 30 Jahre Abschreibungsmethoden Jährlich erforderliche gesetzliche Abschreibungsquote: Fr. 40'000. Jährliche betriebswirtschaftliche Abschreibungsquote: Fr. 33'333. Jährliche Abweichung: Fr. 6'667. Die gebräuchlichsten, und auch im Kanton St.Gallen zulässigen Methoden, sind a) die lineare Abschreibungsmethode Beispiel: Investition 1,0 Mio. Franken Abschreibung innert 25 Jahre jährlich gleichbleibend Fr. 40'000. ; b) die degressive Abschreibungsmethode Beispiel: Investition 1,0 Mio. Franken Seite 16 von 39

17 Anlagebuchhaltung Anlagekategorien Anlagespiegel Anlagespiegel auf der Basis einer Anlagebuchhaltung Anlagespiegel auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten Anlagerestwert Buchwert Degressive Abschreibungsmethode Ersatzinvestition Finanzvermögen Abschreibung 10 Prozent vom Restbuchwert jährlich schwankende Abschreibungen. Darüber hinaus gilt im Kanton St.Gallen eine maximale Abschreibungsdauer von 25 Jahren. Eine Verlängerung der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer ist mit Bewilligung durch das Departement des Innern möglich. Im Bereich der Anlagebuchhaltung wird die lineare Abschreibungsmethode empfohlen. Die Anlagebuchhaltung ist eine Nebenbuchhaltung zur Finanzbuchhaltung, in welcher das Anlagevermögen sowohl des Finanz- als auch des Verwaltungsvermögens geführt wird. Ausgehend von den Anlagekosten werden in der Anlagebuchhaltung die Zu- und Abgänge, die Nutzungsdauer sowie die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen erfasst. Im öffentlichen Haushalt ist die Unterscheidung von Finanzund Verwaltungsvermögen zentral. Innerhalb dieser beiden Hauptgruppen werden die Anlagen in weitere Untergruppen gegliedert, welche in der Regel in der Bilanz so abgebildet werden. Der Zweck des Anlagespiegels besteht darin, eine Übersicht über die Entwicklung der verschiedenen Werte der einzelnen Anlagekategorien zu geben. Zur Ermittlung dieser Werte wird in der Regel eine Anlagebuchhaltung geführt. Es können jedoch auch andere Aufzeichnungen verwendet werden. Dies ist die übliche Form. Sie hat den Vorteil, auf klaren Werten aufbauen zu können (bekannte Werte; einmalige Erhebung zum Zeitpunkt der Anschaffung). Die wesentliche Schwäche dieser Methode besteht aber darin, dass in der Regel auf die Anschaffungswerte abgestellt wird, welche innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren stark variieren können. Insofern bietet auch ein derartiger Anlagespiegel kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild. Als Alternative zu einer Anlagebuchhaltung zu Anschaffungswerten kann ein Anlagespiegel auch auf der Basis von geschätzten Wiederbeschaffungswerten erstellt werden. Damit kann einerseits auf eine detaillierte Anlagebuchhaltung verzichtet werden, anderseits wird die tatsächliche Vermögenslage mit aktuelleren Werten und damit aussagekräftiger dargestellt. Der Umfang des Anlagespiegels muss vollständig abgebildet werden können. Zudem sind die Schätzungen der Wiederbeschaffungswerte durch angemessene Unterlagen zu dokumentieren. Wert einer Anlage, welcher sich aufgrund der betriebswirtschaftlichen Abschreibungen in der Anlagebuchhaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel am Jahresende) ergibt. Der Buchwert entspricht dem in der Finanzbuchhaltung enthaltenen Wert, welcher sich nach Abschreibungen und Wertberichtigungen ergibt. Er kann sich vom Anlagerestwert in der Anlagebuchhaltung unterscheiden. Bei der degressiven Abschreibungsmethode wird der Abschreibungsprozentsatz auf dem jeweiligen Restbuchwert erhoben. Ersatzbeschaffung einer Anlage. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Seite 17 von 39

18 Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Gemeinden Die Definition erfolgt gemäss Gemeindegesetz (Art. 1 Abs. 2 GG): politische Gemeinden Schulgemeinden Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen örtliche Korporationen Ein Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 140 GG). Zweckverbände haben die Vorschriften des GG und FHGV über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle sachgemäss anzuwenden (Art. 144 abs. 2 GG). Sie sind in den nachstehenden Ausführungen den Gemeinden gleichgestellt und werden nicht separat erwähnt. Lineare Abschreibungsmethode Nutzungsdauer Stille Reserven Stilles Vermögen Untergruppen Bei der linearen Abschreibungsmethode wird jedes Jahr derselbe absolute Betrag abgeschrieben. Der Abschreibungsprozentsatz wird auf dem ursprünglichen Anlagewert und der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstabschreibungsdauer oder der Nutzungsdauer erhoben. Beschliesst die Bürgerschaft eine tiefere als die gesetzlich vorgeschriebene Abschreibungsdauer von höchstens 25 Jahre, so ist diese für die Berechnungen massgebend. Dauer, während der eine Anlage voraussichtlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden kann, bevor eine Ersatzinvestition erforderlich ist. Die Nutzungsdauern der einzelnen Anlagekategorien stützen sich auf Erfahrungswerte und können von der tatsächlichen Nutzungsdauer einer bestimmten Anlage abweichen. Im öffentlichen Haushalt werden als stille Reserven die im Finanzvermögen bestehenden Differenzen zwischen Buchwert und einem über dem Buchwert liegenden Wert (z.b. Marktwert, Verkehrswert) einzelner Bilanzpositionen bezeichnet. Gemäss den Vorstellungen des HRM2, welches für das Finanzvermögen eine periodische und marktnahe Bewertung vorsieht, sollten die stillen Reserven im Finanzvermögen relativ tief sein. Sie können jederzeit gebildet oder aufgelöst werden. Die Bildung und Auflösung von stillen Reserven sind sofern sie nicht über die Erfolgsrechnung vorgenommen werden - im Anhang auszuweisen. Im öffentlichen Haushalt werden als stilles Vermögen die im Verwaltungsvermögen bestehenden Differenzen zwischen Buchwert und dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewerteten bzw. geschätzten Verwaltungsvermögen bezeichnet. Aus finanzpolitischen Gründen mit dem Ziel die Verschuldung möglichst tief zu halten sind diese stillen Vermögen in der Regel relativ hoch. Da das Verwaltungsvermögen nicht veräussert werden kann, kann das stille Vermögen im Unterschied zu den stillen Reserven des Finanzvermögens jedoch nicht aufgelöst bzw. realisiert werden. Die weitere Gliederung im Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen dient der besseren Lesbarkeit der Bilanz. Die einzelnen Untergruppen fassen gleichartige Vermögenswerte zusammen. Seite 18 von 39

19 Verwaltungsvermögen Wiederbeschaffungswe rt (= Wiederbeschaffungskosten) Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die ohne diese zu beeinträchtigen nicht veräussert werden können. Der Wiederbeschaffungswert (= Wiederbeschaffungsneuwert) stellt die Kosten für die Anschaffung einer gleichen oder zumindest einer vergleichbaren Anlage im aktuellen Zeitpunkt dar. Der Wiederbeschaffungswert lässt sich in der Regel nur mit Schätzungen ermitteln. Gegenüber dem Anlagewert hat er dennoch den Vorteil, dass er aktueller ist und ein besseres Bild der tatsächlichen Vermögenslage ergibt. Seite 19 von 39

20 8.2 Anhang 1: Abschreibungen nach HRM2 - Zuweisungstabelle ND Nutzungsdauer in Jahren Abs.satz lin. Abschreibungssatz linear in % Abs.satz deg. Abschreibungssatz degressiv in % Anlagekategorie Grundstücke nicht überbaut Überbaute Grundstücke, Grundstücke von Strassen, Wald, Alpen etc. werden über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben Abs.satz ND Bezeichnung lin. deg nicht überbaute Grundstücke Bilanz- Aufzählung posi- tion Grünzonen 1400 Schutzzonen 1400 Parkanlagen 1400 Bio- und Geotope 1400 Gebäude, Hochbauten Liegenschaften aller Art inkl. Grundstück, Technik und Installationen, jedoch ohne Mobiliar Schulanlagen Sportanlagen Verwaltungsliegenschaften Wasserwerkanlagen Abwasserbeseitigungsanlagen Abfallbeseitigungsanlagen Elektrizitätswerkanlagen Tiefbauten Dem allgemeinen Verkehr offene Flächen, inkl. Grundstücke der Strassenflächen Strassen 1401 Wege 1401 Kläranlagen Friedhof 1403? (33) (3.0) (12.0) Abfallanlagen Abfallanlagen 1403? Deponien 1403? Seite 20 von 39

21 Anlagekategorie Wald, Alpen und übrige Sachanlagen Abs.satz ND Bezeichnung Aufzählung lin. deg Waldungen Baumbestand inkl. Grundstück Bilanzposition 1405 Alpen 1409 Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen übrige Sachanlagen Wasserbauanlagen Abwasseranlagen (HRM2: 15 J.) Kläranlagen 1403 Kanal- und Leitungsnetze Wasser und Abwasser 1403 Orts- und Regionalplanungen, sowie übrige immaterielle Anlagen Ortsplanungen 1429 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge übrige immaterielle Anlagen Geräte Geräte, Maschinen, Anlagen - ohne Informatikgeräte ? Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) ? Informatik- und Kommunikationssysteme Informatikgeräte (HRM2: 3 J.) 1406? Immaterielle Anlagen Anwenderund Betriebssoftware Nutzungsrechte, Lizenzen Patentrechte 1421 Verlagsrechte 1421 Konzessionen 1421 Investitionsbeiträge: nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes 146? Darlehen ? Beteiligungen, Grundkapitalien ? Seite 21 von 39

22 8.3 Anhang 2: Branchenregelungen: Anlagekategorien und Nutzungsdauer Die aufgeführten Branchenregelungen entsprechen dem Stand vom April 2008 und dienen zur Information. Keine Gewähr für Vollständigkeit und Korrektheit Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Spital H+ Die Spitäler der Schweiz Handbuch REKOLE - betriebliches Rechnungswesen im Spital, kommende 3. Ausgabe 2008 Nutzu ngsdauer Bebautes und unbebautes Land, Baurechte - - Spitalgebäude und andere Gebäude (z.b. Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohngebäude, Personalhaus) Bauprovisorium (im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt) Allgemeine Betriebsinstallationen (Heizungs-, Lüftungs-, Klimaund Kälteanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen inkl. Verkabelung) (im Brandversicherungswert berücksichtigt) Anlagespezifische Installationen (im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt) ND Mobiliar und Einrichtungen (inkl. Lager) Büromaschinen und Kommunikationssysteme 5 20 Fahrzeuge 5 20 Werkzeuge und Geräte (Betrieb) 5 20 Medizinische Anlagen: Abs.- satz (%) - Apparate, Geräte, Instrumente (inkl. Anschaffungssoftware) Software-Upgrades Hardware (Server, PC, Drucker, Netzwerkkomponenten exkl. Verkabelung usw.) 4 25 Software (gekaufte Lizenzen) 4 25 Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Spitex Spitex Verband Schweiz Finanzmanual, Das Handbuch zum Rechnungswesen, 2. Auflage 2006, Krankenmobilien (i.d.r. für Vermietung) 2 EDV Hardware und Software 3 Büromaschinen 5 Medizinische Geräte 7 Einrichtungen, Mobiliar 10 Fahrzeug Neuwagen < 10'000 KM/Jahr 10 Fahrzeug Neuwagen => 10'000 KM/Jahr? Occasionsfahrzeuge? Nutzu ngsdauer Abs.- satz (%) Seite 22 von 39

23 Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime Gemeindeamt Kanton Zürich BAV; LS Nutzu ngsdauer Grundstücke Gebäude 33 3 Immobile Kulturgüter, Kunst am Bau 33 3 Umgebungsarbeiten, Gartenanlagen 20 5 Energieverteilungsanlagen 20 5 Heizung und Sanitärinstallationen 20 5 Abs.- satz (%) Notstrom- und Brandschutzanlagen Glasfasernetze Lagereinrichtungen Laboreinrichtungen Mobiliar (Möbel, mobile Beleuchtungskörper usw.) Maschinen, Instrumente, Apparate, Werkzeuge Medizinische Geräte Last- und Nutzfahrzeuge über 3.5 t Mobile Kulturgüter Büromaschinen (z.b. Fotokopierer) 5 20 Telekommunikationseinrichtungen 5 20 Server 5 20 Personenwagen, Last- und Nutzfahrzeuge bis 3.5 t 5 20 Personalcomputer einschliesslich Zubehör und Peripherie Software Mietwäsche, Textilien Geschirr Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Verkehrsbetriebe REVO SR Anlagen und feste Einrichtungen Grund und Rechte: - Aufwendungen für Grundstücke - Nutzu ngsdauer Abs.- satz (%) - Entschädigungen aller Art Baukostenanteile an Gemeinschaftsobjekten Unterbau: - Unterbau Kanal- und Hafenanlagen Oberbau: - Oberbau Zahnrad- und Standseilbahn Hochbau: - Gebäude Einstellhallen (Gebäude in Leichtbauweise) Einrichtungen: - feste Einrichtungen und Maschinen in Depots, Werkstätten, Garagen, Werften Seite 23 von 39

24 - feste Einrichtungen im Freien Waschanlagen, Vorplätze und Zufahrten Tankanlagen Landungs- und Seeverladeanlagen Einrichtungen der Seilbahnen (mechanische und elektrische Einrichtungen): - Standseilbahnen Drahtseile Stand- und Luftseilbahnen Seiltragrollen Stand- und Luftseilbahnen Einrichtungen für die elektrische Zugförderung: - Einrichtungen für die elektrische Zugförderung Fahrleitungen Trolleybus Fernmelde- und Sicherungsanlagen Fahrzeuge inkl. Ersatzstücke Schienenfahrzeuge: - elektrische Triebfahrzeuge elektrische Leichttriebfahrzeuge Diesel-Triebfahrzeuge Wagen Strassenfahrzeuge: - Autobusse Kleinbusse Lastwagen Dienstwagen Anhänger Trolleybusse und deren Anhängewagen Ersatzstücke für Fahrzeuge Schiffe: - Personendampfschiffe Personenmotorschiffe Übrige Schiffe und schwimmende Anlagen Mobilien Raumausstattungen Büromaschinen, Apparate inkl. Funkanlagen Automaten für die Distribution und Fahrausweiskontrolle Informatik-Hardware Geräte und Werkzeuge Kleinfahrzeuge Pistenfahrzeuge Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Wasserversorgungen SVGW Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungsanlagen, W 23, Ausgabe 1981 Grundstücke Nutzu ngsdauer Grundstücke, unbebaute Flächen, Schutzzonen Hochbauten Abs.- satz (%) Werkgebäude Lagergebäude Lagerplätze (inkl. dazugehörige Einrichtungen) Bürogebäude Wohngebäude Seite 24 von 39

25 Bauten der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und -speicherung Quellen Quellfassungen und Brunnenstuben Grundwasserbrunnen (o. Pumpen) Seewasserfassungen - Rohrwasserleitungen Baul. Teil und Filteranlagen Stollen Flusswasserfassungen Pumpstationen (o. Pumpen) Reservoire Pumpenanlagen, Apparate Pumpenanlagen Elektro-mechanische Anlagen der Filtration Dosieranlagen für die Zugabe von chemischen Substanzen Fernwirkanlagen Kabel Apparate Messinstrumente Computer 8 20 Leitungen und Wasserzähler Zubringerleitungen (Transportleitungen) Hauptleitungen Versorgungsleitungen Hausanschlussleitungen zu Lasten der Hausbesitzer; sonst: Hydranten Wasserzähler Werkzeuge, Material Werkzeuge für den Tiefbau und Werkstatt 3 mind. 35 Material für Unterhalt und Reparatur der Installationen Fahrzeuge Lastwagen Personenwagen Motorräder Mobiliar Büromobiliar 3 mind. 35 Computeranlagen für kommerzielle Zwecke Aufgehobene Anlagen Aufgehobene Anlagen, die noch nicht vollständig amortisiert sind Beteiligungen, Rechte Beteiligungen an Fachverbänden Rechte und Servitute Dauer Konzessionen Dauer 100 Seite 25 von 39

26 Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Kleine Wasserversorgungen SVGW Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungsanlagen, W 23, Ausgabe 1981 Nutzu ngsdauer Grundstücke und Quellen Bauten der Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilnetze Pumpanlagen und dazugehörige Apparate: Pumpen und elektromech. Anlagen Abs.- satz (%) Dosieranlagen Hausanschlussleitungen und Hydranten Messinstrumente und Wasserzähler Werkzeuge 3 35 Fahrzeuge Mobiliar 3 mind. 35 Aufgehobene Anlagen, Rechte Konzessionen Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben SVGW: Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung, Regelwerk; W1006d, Ausgabe November 2008 Dauer Nutzu ngsdauer Abs.- satz (%) Wasserfassungen, Brunnenstuben Aufbereitungsanlagen 33 3 Pumpwerke, Druckreduzier- und Messschächte (maschinell) Leitungen und Hydranten Reservoir Mess-, Steuer-, Regelungsanlagen Informations- und Kommunikationstechnologie Grundstücke - - Konzessionen, Einkaufssummen in andere Wasserversorgungen Dauer Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Gasversorgung SVGW Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungsanlagen, W 23, Ausgabe 1981 Die Bestimmungen der Wasserversorgung gelten sinngemäss auch für die Gasversorgung Nutzu ngsdauer Abs.- satz (%) Seite 26 von 39

27 Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Abwasseranlagen FES Musterbetriebskostenrechnung Abwasseranlagen, Richtlinie , Edition 1991 Immobilien Nutzu ngsdauer Grundstücke 100 Gebäude (Betriebsgebäude, Werkstätten, Garagen) Abwasserreinigungsanlagen Abwasserhebeanlagen: - baulicher Teil maschineller Teil, Schneckenpumpen maschineller Teil, sonstige Pumpen 8-12 Mechanische Stufe: - baulicher Teil maschineller Teil der Rechenanlage maschineller Teil des Sandfanges maschineller Teil des Absetzbeckens Biologische Stufe: - baulicher Teil maschineller Teil der Belebungsanl. mit Oberflächenbelüftung maschineller Teil der Belebungsanl. mit Druckluftbelüftung maschineller Teil der Tropfkörperanlage maschineller Teil des Nachklärbeckens Schaltwarte: - elektrischer Teil elektronischer Teil 8-12 Schlammbehandlung Faulräume: - baulicher Teil maschineller Teil Eindicker: - baulicher Teil maschineller Teil Gasspeicher, Gasverwertung, Gasbehälter Gasmaschinenanlage Maschinelle Schlammentwässerung Natürliche Schlammentwässerung Kleine Kläranlagen Hilfsweise für die gesamte Anlage, ohne Aufschlüsselung Kanalnetz Druckrohrleitungen für Abwasser Abwasserkanäle Grundstückanschlussleitungen Sonderbauwerke Gewässer Maschinelle Einrichtungen: - Schneckenpumpen sonstige Pumpen Hochwasserpumpen sonstige Einrichtungen (Schieber, Pegel etc.) Elektrische und elektromechanische Anlagen Schaltanlagen für Licht und Kraft Abs.- satz (%) Seite 27 von 39

28 Erdverlegte Kabelanlagen Generatoren und Elektromotoren Transformatoren Notstromaggregate Fahrzeuge und Anhänger Kleinmotorräder, Mofas 4 Personenwagen 6 Kleintransporter, Busse 8 Geländegängige Kleinfahrzeuge 8 Kleinlastwagen bis 3.5 t Gesamtgewicht 10 Unimog leicht 9 Unimog mittel 9 Unimog schwer 12 Saug- und Hochdruckfahrzeuge 12 Klein TV 5-8 Fernsehwagen 6-8 Generatorenanhänger Motorwinden 8-12 Werkstatteinrichtungen Maschinen und Geräte 7-20 Sonstige Anlagen, Geräte, Mobilien Mess- und Steuereinrichtungen 8-12 Funk- und Fernsprechanlagen Laborgeräte Büromaschinen 7-15 Büromöbel 3-5 EDV-Anlagen 5-10 Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Vorschlag AWEL: VSA/FES: Finanzierung der Abwasserentsorgung, Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene, 1994 Kanalnetz und Sonderbauwerke Nutzu ngsdauer Druckrohrleitungen Abwasserkanäle Sonderbauwerke Maschinelle Einrichtungen (Pumpen etc.) 8-20 Schieber, Pegel etc Abwasserreinigungsanlagen Baulicher Teil Mechanischer Teil Abwasserhebeanlagen 8-30 Mechanischer Teil Mechanische Stufe 8-20 Mechanischer Teil Biologische Stufe Schaltwarte 8-25 Schlammbehandlung Baulicher Teil Maschineller Teil Gasanlage Maschinelle Schlammentwässerung Natürliche Schlammentwässerung Kleine Kläranlagen Abs.- satz (%) Seite 28 von 39

29 Kleine Kläranlagen Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung AWEL - Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft BAV; LS Neuanlagen Nutzu ngsdauer Bauliche Anlagenteile 33 3 Mechanische Anlagenteile 20 5 Ersatzinvestitionen Abschreibung grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer: - bis 5 Jahre bis 10 Jahre über 10 Jahre Abs.- satz (%) Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Elektrizitätsversorgung VSE - Kommission für Fragen der Kostenrechnung Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen, Kapitel 5, Ausgabe Konzessionen und Rechte Landreserven - Nutzu ngsdauer Konzessionen Dauer Landanteil bei Miteigentum - Anlagebenutzungs-, Energietransport- & übrige Rechte v. Dritten Energiebezugsrechte von Dritten Anlagenbenutzungsrechte von Leitungen an Dritte Anlagenbenutzungsrechte von Unterwerken an Dritte Energiebezugs- und Transportrechte an Dritten Bau- und Benutzungsrechte Beteiligungen - Allgemeine Anlagen Grundstücke - wie Anlage oder Vertrag s- dauer Betriebsgebäude (je nach Bauweise) Verwaltungsgebäude (je nach Bauweise) Geschäftsausstattung, Mobiliar 5-10 Vermittlungsanlagen 5-10 Werkzeuge, Geräte, Maschinen 5-10 Lagereinrichtungen EDV-Anlagen, Hardware 3-5 EDV-Anlagen, Software inkl. Einführung 3-6 Leichtfahrzeuge 3-8 Schwerfahrzeuge Erzeugungsanlagen Gaskombikraftwerke Dampfkraftwerksanlagen Kernkraftwerksanlagen Wärmekraftkopplungsanlagen, Blockheizkraftwerke Abs.- satz (%) Seite 29 von 39

30 Wasserkraftwerksanlagen - Staumauern, Staudämme Triebwasserweg, Druckstollen, Druckschächte Wehranlagen, Fassungen, Freispiegelstollen Stollen, Wasserschloss, Druckschacht, OW-, UW-Kanal, Ausgleichsbecken Bauten für Transportwege Turbinen, Generatoren Kraftwerksnetzanlagen, Primäranlagen Stahlwasserbau, übrige Wasserbauanlagen Sekundäranlagen, Notstromaggregate Kraftwerksleittechnik Solar- und Windkraftwerke HS-Übertragungsnetz Grundstücke - Kabel 380 / 220 kv Freileitung 380 / 220 kv Stahl mit Erdseil ohne Nachrichtenkabel Nachrichtenkabel Freiluft Nachrichtenbodenkabel Unterwerksgebäude Leistungs- und Kuppeltransformatoren Leitungsfelder Schutz-, Messanlagen, leittechnische Anlagen usw MS-Verteilnetz Grundstücke - Trassee Rohranlage MS und NS inkl. ÖB Kabeltunnel Kabel 150 / 50 kv Kabel MS Kabel NS (Energiekabel) Nachrichtenbodenkabel Freileitung 150 / 50 kv (Stahl oder Beton mit Erdseil ohne Nachrichtenkabel) Freileitung 150 / 50 kv (Holz) Freileitung MS (Holz) Freileitung MS (Stahl oder Beton mit Erdseil ohne Nachrichtenkabel) Nachrichtenkabel Freiluft Freileitung NS (Holz) Unterwerk Gebäude (Hauptstation) Unterwerk Netztrafo Unterwerk Leitungsfelder Unterwerk Schutz-, Messanlagen, leittechnische Anlagen, Rundsteueranlagen, Kondensatorbatterien usw Trafostation Gebäude konventionelle Bauweise Trafostation Gebäude Leichtbauweise Trafostation (MS/NS) Trafo Masttrafostation (Stahl und Holz) inkl. elektr. Ausrüstung Trafostation Schalteinrichtungen (luft- und gasisoliert) Trafostation Steuer-, Mess- und Schutzeinrichtungen, Kondensatorbatterien usw Kundenanschlüsse Kabel Kundenanschlüsse Freileitungen Kabelverteilkabinen Seite 30 von 39

31 Zähler und Messeinrichtungen mechanisch Zähler und Messeinrichtungen elektronisch Fahrbare Stromaggregate ÖB Kabelleitungen ÖB Freileitungen (komplett) ÖB Anlagen oberirdisch (Kandelaber und Ausleger) Branchenbestimmungen Anlagearten gemäss Branchenvorgaben Fernwärme AWEL - Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft BAV; LS Nutzu ngsdauer Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar Versorgungs-, Wärmeerzeugungsanlagen 25 4 Wärmeverteilung 33 3 HKW-Gebäude, Fernwärmestollen 50 2 Abs.- satz (%) Seite 31 von 39

32 8.4 Anhang 3: Tabelle für summarisch bewertete gleichartiger Anlagen Stand Leitungen Typ A (Nutzungsdauer: 50 Jahre) Anschaffungsjahr Menge Einheit Kosten pro Einheit Alter der Anlage gewichtete Nutzungsdauer (Menge x Alter der Anlage) Total Kosten Total Amortisationen Aktueller Anlagerestwert ' m 15 22' '000 54' ' m 57 13'395 28'200 28' ' m 35 55' ' '972 56' m ' ' ' m 19 31' '400 75' ' m 42 38' '520 92'837 17' m 18 12'330 82'200 29'592 52' m 5 2'130 51'120 5'112 46' m '240 1'565 76'675 7' ' ' ' '502 Durchschnittliches Alter der Anlagen in Jahren (mit der Menge gewichtet). 23 Stand Leitungen Typ A (Nutzungsdauer: 50 Jahre) Anschaffungsjahr Menge Einheit Kosten pro Einheit Alter der Anlage gewichtete Nutzungsdauer (Menge x Alter der Anlage) Total Kosten Total Amortisationen Aktueller Anlagerestwert ' m 16 24' '000 58' ' m ' '097 Ersetzt ' m 36 56' ' '051 54' m ' ' ' m 20 32' '690 80' ' m '362 2' '115 Ersetzt m 19 13'015 83'570 31'757 51'813 Bemerkungen Seite 32 von 39

33 Stand Leitungen Typ A (Nutzungsdauer: 50 Jahre) m 6 2'556 51'972 6'237 45' m 2 1'304 79'544 3'182 76'362 7' ' ' ' '186 Durchschnittliches Alter der Anlagen in Jahren (mit der Menge gewichtet). 17 Anlagespiegel (Auf 1'000 Franken gerundet) Geschätzte Wiederbeschaffungskosten Stand per '000 Zugänge 139'000 Total Kosten der neu erstellten Leitungen per ( ). Wertberichtigung 15'000 Erhöhung der Kosten pro Einheit (7662 x 2). Umbuchungen Abgänge -139'000 Total Kosten der ersetzten Leitungen per ( ). Stand per '000 Kumulierte Abschreibungen Stand per 1.1. Abschreibungen 420'000 19'000 Total Kosten per : Nutzungsdauer ( / 50); auf 1000 gerundet zusätzliche Abschreibungen 18'000 Abschreibung Restwert der ersetzten Leitung über 921 m (18000) Abschreibungen auf Abgängen Wertberichtigungen Wertaufholungen Umbuchungen Anlagerestwert zu Wiederbeschaffungskosten Stand per '000 Total Amortisationen auf den ersetzten Leitungen per ( ). 4'000 Kostensteigerung über die bereits abgelaufene Nutzungsdauer (Total Menge abzüglich Zugänge, abzüglich Ersatz x Kostensteigerung : Nutzungsdauer x Durchschnittliches Alter der Anlagen) (( ) x 2 : 50 x 17) 612'000 Seite 33 von 39

34 8.5 Anhang 4: Anlagebuchhaltung zur manuellen Führung (Tabelle) Allgemeine Angaben Anlage Konto Anschaffung skosten Ge- schäfts- vorfall An- schaf- Schulhaus '000' Gebäude, Hochbauten Turnhalle '500' Gebäude, Turnhalle: Sanierung Fassade mit Fenstern Hochbauten 2010 Gebäude, Hochbauten Angaben zur Finanzbuchhaltung fungs- jahr Anlagekategorie Abschrei- bungs- methode Abschrei- bungs- satz Abschrei- Buchwert per Seite 34 von 39 Zugang Abgang ordentliche 2010 zusätzliche bungs- periode Abschreibungen Abschreibungen 2010 Buchwert per linear '500' '000-6'000'000 linear ' ' '000 linear ' '000 Total '400'000 7'350' ' '000-7'325'000 EDV-Anlage 1406? 150' Informatik- und Neumöblierung Mehrzwecksaal stattungen, Kommunalfahrzeug fung Kommunalfahrzeug '000 Sanierung Kommunikationssysteme ' Mobilien, Aus- Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge '000 Verkauf 1995 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge '000 Kauf 2010 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge degressiv '500 52'500 20'000 25'000 degressiv '900 4'900-9'000 Bemerkungen linear '000 10' '000 linear ' Verrechnung mit Ersatz- beschaf-

35 Allgemeine Angaben Angaben zur Finanzbuchhaltung Anlage Konto Anschaffung skosten Geschäftsvorfall Anschaffungsjahr Anlagekategorie Abschreibungsmethode Abschreibungssatz Abschreibungsperiode Buchwert per Zugang Abgang ordentliche Abschreibungen 2010 zusätzliche Abschreibungen 2010 Buchwert per Total ' ' '000-57'400 20' '000 Tanklöschfahrzeuzeuge ' Spezialfahr- linear '000 35' Total '000 35' ' Total '360'000 7'496'400 1'080'000-1'017'400 20'000 7'529'000 Bemerkungen Allgemeine Angaben Angaben zur Anlagebuchhaltung Anlage Konto Abschreibungsmethode Abschreibungssatz Abschreibungsperiode Anschaffungskosten per Zugang Abgang Anschaffungskosten per Kumulierte Abschreibungen per Abschreibungen auf Abgängen ordentliche Abschreibungen 2010 Kumulierte Abschreibungen per Anlagenrestwert per Stilles Vermögen Schulhaus linear '000'000 10'000'000 2'424' '030 2'727'273 7'272'727 1'272'727 Turnhalle linear '500' '000 7'800'000 4'636' ' '364 4'342'424 3'457'576 3'032'576 Turnhalle: Sanierung Fassade mit Fenstern linear ' ' '000 - Total '500' ' '000 18'700'000 7'060' ' '394 7'069'697 11'630'303 4'305'303 EDV-Anlage 1406? linear ' '000 37'500 37'500 75'000 75'000 50'000 Neumöblierung degressiv ' ' '669 3' '401 5'599-3'401 Mehrzwecksaal Kommunalfahrzeug linear ' ' ' ' Kommunalfahrzeug linear ' ' '000 10'000 Total ' ' ' ' ' '000 41' ' '599 56'599 Seite 35 von 39

36 Allgemeine Angaben Angaben zur Anlagebuchhaltung Anlage Konto Abschreibungsmethode Abschreibungssatz Abschreibungsperiode Anschaffungskosten per Zugang Abgang Anschaffungskosten per Kumulierte Abschreibungen per Abschreibungen auf Abgängen ordentliche Abschreibungen 2010 Kumulierte Abschreibungen per Anlagenrestwert per Stilles Vermögen Tanklöschfahrzeug linear ' ' '000 23' ' ' '667 Total ' ' '000-23' ' ' '667 Total '280'000 1'080' '000 19'500'000 7'578' ' '959 7'492'431 12'007'569 4'478'569 Seite 36 von 39

37 Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Gemeinden Gemeindeaufsicht Anlagespiegel Hochbauten Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge Total Konto Anschaffungskosten Stand per '500' ' '000 19'280'000 Zugänge 900' '000-1'080'000 Umgliederungen - Abgänge -700' ' '000 Stand per '700' ' '000 19'500'000 Kumulierte Abschreibungen Stand per '061' ' '000 7'579'000 ordentliche Abschreibungen 539'000 41'000 23' '000 ausserplanmässige Abschreibungen - Abschreibungen auf Abgänge -530' ' '000 Wertberichtigungen - Wertaufholungen - Umgliederungen - Stand per '070' ' '000 7'492'000 Anlagenrestwert per '630' ' '000 12'008'000 Stilles Vermögen 4'305'000 57' '000 4'479'000 Buchwert per '325' '000-7'529'000 Anlagebuchhaltung-Empfehlung_3.1.docx

38 8.6 Anhang 5: Beispiel zur Berechnung der Grundausrüstung eines Klassenzimmers "Grundausrüstung Normalschulzimmer" Basis Rechnung Mobil Juni 2009 EDV und Kunstgegenstände werden gesondert erfasst. 12 Schülerpulte 8' Stühle 4' Lehrerpult mit Korpus 2' L-Stuhl HP + Rolli 2' Stereoanlage 1' Bücher, Hefte, Reserve 6' Total Grundausrüstung 26' Mit Hilfe der nachstehenden Angaben können die Neuwerte des Mobiliars in Fachräumen, Gruppenräumen usw. berechnet werden. Kosten S-Pult S-Stuhl L-Pult 2' L-Stuhl HP mit Rolli 2' Diapr. 1' Bilder, Bücher, Reserve Videorecorder TV 1' Stereoanlage 1' Mehrzwecktisch LZ Bach 1' Esstisch 1' Rüsttisch 1' Nähmaschinentisch Handarbeit 1' Zuschneidetisch 1' Experimentiertisch Stuhl Esszimmer S-Stuhl in Eiche MZS Stühle mit Rollen (EDV) EDV 1 Platz Anlagebuchhaltung-Empfehlung_3.1.docx 38/39

39 Tische GR Preise Lista offenes Regal Schiebetürschrank Schiebetürschrank tief Tische Lista Stühle Züco Gestelle Schutzraum Anlagebuchhaltung-Empfehlung_3.1.docx 39/39

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