Die Kammer für Vormundschaftswesen wird neu ab Kammer für
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- Sylvia Kalb
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1 Die Kammer für Vormundschaftswesen wird neu ab Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (KEKA) heissen
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3 Die veralteten Rechtsgrundlagen stimmen nicht mehr mit der sozialen Realität überein die heutigen Anforderungen an die Verfahrensabläufe sind für Laienbehörden nur noch schwer zu erfüllen (Rechtsschutz, Anwaltsdichte) Verfahren mit zwei Beschwerdeinstanzen dauern zu lange die Terminologie aus dem Anfang des 20. Jh. wirkt heute stigmatisierend Entmündigung, unmündig, Geistesschwäche, Lasterhaft, Misswirtschafter, fürsorg. Freiheitsentziehung
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6 Stärkung privater Vorsorge und Selbstbestimmung (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Massnahmen vgw für urteilsunfähige Personen) Schutz urteilsunfähiger Personen in Heimen mit Regelung der Vertretungsrechte auf den Einzelfall massgeschneiderte Beistandschaften (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) anstelle der normierten Grundmodelle von Beistandschaft/Beiratschaft/Vormundschaft neuer Name für die fürsorgerische Freiheitsentziehung: fürsorgerische Unterbringung mit Ausbau des Rechtsschutzes, ergänzend ambulante Massnahmen und Nachbetreuung im FU-Bereich professionelle, interdisziplinäre Behörden verbunden mit Ausbau des Rechtsschutzes (nur ein Instanzenzug von der KESB an den Bezirksgerichten an die Kindes- und Erwachsenenschutzkammer am Obergericht (als Beschwerde- und Aufsichtsbehörde) und im FU-Bereich ans Verwaltungsgericht Bund hat Verfahrensvorschriften vorgesehen für Verfahren - vor KESB (1. Instanz): Art. 443 bis Art. 449c ZGB (Prüfung der Zuständigkeit, Verfahrensgrundsätze wie Erforschung des Sachverhalts u. Rechtsanwendung von Amtes wegen, keine Bindung an Parteianträge, Melderechte u. pflichten, Mitwirkungspflichten, Anhörung, Akteneinsicht u.a.) - vor Beschwerdeinstanz (KESK oder VerwaltungG): Art. 450 bis 450g ZGB (Beschwerde gg Entscheide der KESB, Beschwerdelegitimation, -gründe, -frist (i.d.r. 30 Tagen, im FU 10 Tage, Rechtsverweigerung, -verzögerung jederzeit, Best. betr. Vollstreckung) - wichtig: Art. 450f ZGB besagt: ergänzend zu den Bundesvorschriften gilt die eidg. ZPO, falls die Kantone keine eigenen Verfahrensbestimmungen vorsehen ZPO, Kanton AG: hat einige Verfahrensbestimmungen im EG ZGB erlassen - etwa es gilt für alle im KES zu entscheidenden Fälle gem. 60c EG ZGB das summarisches Verfahren der - betr. Behörden u. Rechtsmittelinstanzen (in 59 EG ZGB: KESB ist das FamilienG, Aufsichtsbehörde über KESB ist das OberG (ZivilG); 65d u. 67q EG ZGB: Beschwerdeinstanz ist das OberG (ZivilG) unter Vorbehalt des FU-Bereichs, wo das VwG zuständig ist) - betr. Einzelzuständigkeit der Bezirkspräsidien, - wer Partei ist, - Aufgaben der Gemeinden betr. Abklärungen, deren Einbezug u. Recht zur Stellungnahme, - einige Bestimmungen betr. FU Kanton AG hat bestimmt das die Verfahrensbestimmungen der ZPO zur Anwendung kommen; ausgenommen hiervon sind die Aufsichtsverfahren vor OberG, da die ZPO keine Normen zu aufsichtsrechtlichen Verfahren kennt. Hier besteht wohl eine Lücke resp. es kommen wie bis anhin die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege (insbes. 38 VRPG Aufsichtsanzeige) zur Anwendung.
7 Sie finden diese gesetzliche Grundlagen und die Botschaft des Bundes auf der Homepage des Kantons unter Gerichte/Obergericht/Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR)/Gesetzgebung sp
8 Die Systematik des Erwachsenenschutzrechtes im ZGB Art. 374 ff ZGB Ehegatten, eingetr. Partner gesetz. VertretungsR - für alle Rechtshandlungen zur Deckung des täglichen UH - ordentliche Vw Einkommen u. Vermögenswerte (zb Einziehung von Mietzinsen, kleinere Neuanschaffungen, Neuanlage von Vermögen, soweit im bisher üblichen Rahmen) - öffnen u. erledigen der Post - ausserordentliche Vermögensvw Zustimmung der KESB notwendig Art. 377 ff ZGB Vertretung bei med. Massnahmen -kein VA, keine PV > gesetzliche Vertreter Ehegatten, Partner, Kinder, Eltern, Geschwister (Kaskade für vertretungsberechtigte Personen, mit denen beh. Aerzte sprechen u. Zustimmung einholen müssen) Art. 382 ff ZGB Urteilsunfähige Personen in Wohn- u. Pflegeheimen - Betreuungsvertrag: Leistungen festgehalten - falls Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird gibt es Vorgaben: Erklärung ggüber betr. Person, vertretungsber. Person, zu protokollieren u. Interventionsmöglichkeiten bei KESB auf Begehren von betr. Person od. nahe stehende Person
9 Gesetzestext bemerkenswert, dass es auch eine juristische Person sein kann. Besteht kein Vorsorgeauftrag und die Person wird urteilsunfähig, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichten, dort nur natürliche Person möglich für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Alternative Vollmacht: gilt ab sofort, Vollmacht erlicht aber mit Verlust der Urteilsfähigkeit, ausser wenn in der Vollmacht steht, dass sie darüber hinaus gelten soll Inhalt: umfassender Auftrag oder nur für bestimmtes Gebiet möglich (z.b. Verwaltung einer Liegenschaft), mehrere Vorsorgabeuaftragte mit unterschiedlichen Gebieten möglich Weisungen: z.b. Aktien dürfen nur an bestimmte Personen verkauft, oder Liegenschaft darf nicht an eine bestimmte Person verkauft werden Ersatzperson: Wenn bestimmte Person Amt nicht annimmt, nicht dazu fähig ist oder kündigt Regelung der Entschädigung, sonst Regelung durch Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, falls unverhältnismääsig hoch wohl Korrektur durch die Erwachsenenschutzbehörde
10 Wie Testament: Anfang bis Ende handschriftlich, datiert und unterzeichnet (nur handschriftliche Unterschrift reicht nicht) auch andere Hinterlegungsorte möglich, Gebühr, einmalig Fr Registrierung bei Zivilstandsamt zu empfehlen, wird so auf jeden Fall gefunden, auch wenn Person bei Gericht hinterlegt und Wohnort wechselt Widerruf in den Formen der Errichtung oder durch Vernichtung der Urkunde
11 Gefährdungsmeldung, Prüfung ob ein Vorsorgeauftrag beim Gericht hinterlegt ist und Nachfrage beim Zivilstandsamt Prüfung, ob Person wirklich urteilsunfähig, ob Vorsorgeauftrag gültig errichtet, Eignung der Person für die Massnahme, weitere Massnahmen notwendig? Urkunde, Ausweis gegenüber Vertragspartnern wie Banken, Versicherungen, Behörden etc. Vorsorgebeauftragter handelt grundsätzlich unabhängig von Erwachsenenschutzbehörde: keine periodische Berichterstattung, keine genehmigungspfglichtigen Geschäfte (wie ein Beauftragter nach Obligationenrecht) Einschreiten: kann Weisungen an vorsorgebeauftragte Person erteilen, zur Einreichung eines Inverntars oder zur periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung verpflichten oder Befugnisse ganz oder teilweise entziehen
12 Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag kann hier nur eine natürliche Person bestimmt werden (u.u. schnelle Entscheidungen notwendig).
13 Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag ist öffentliche Beurkundung nicht vorgesehen, und Text muss nicht von A-Z handschriftlich sein, sondern nur die Unterschrift, es kann Vorlage ausgedruckt und unterschrieben werden (diverse Organisationen bieten Vorlagen an: FMH, Senioren- und Patientenorganisationen) Eintragung auf der Versichertenkarte ist sehr empfehlenswert, Arzt konsultiert Versichertenkarte
14 Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften: klassisches Beispiel: es wird verbotene aktive Sterbehilfe verlangt Zweifel am freien noch mutmasslichen Willen: v.a. bei älteren Patientenverfügungen: neue medizinische Möglichkeiten oder Änderung im sozialen Umfeld (Einsetzung einer Person, mit der sich der Verfügende zerstritten hat), daher: Patientenverfügung ist zwar grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig, es empfiehlt sich aber, sie regelmässig neu zu unterzeichnen! Einschreiten: Weisungen oder Entzug der Befugnisse der vertretungsberechtigten Person, Errichtung einer Beistandschaft, oder eigenes Handeln der KESB, punktuelle Vertretung durch KESB
15 Was schon immer in der Praxis als selbstverständlich angesehen wurde, häufig so praktiziert worden ist, aber formell nie Gültigkeit hatte, wird nun gesetzlich geregelt
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17 Checkliste: Voraussetzungen einer Beistandschaft: 1. Liegt Schwächezustand gemäss Art. 390 ZGB (u.a. geistige Behinderung, physische Beeinträchtigungen wie Lähmung, psychische Störung Demenz, Suchterkrankung) vor? 2. betr. Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheit zu erledigen oder diese durch andere Person besorgen zu lassen? 3. Bezügl. welcher Angelegenheit liegt Schutzbedürfnis vor? 4. Behördliche Massnahme geeignet u. verhältnismässig? Welche? 5. Alternativen? Interessenwahrung anderweitig möglich (niederschwellige Hilfe möglich)? 6. zb Vorsorgeauftrag 7. Belastung u. Schutz Dritter auch zu berücksichtigen 8. Kooperationsbereitschaft der betr. Person (Mut, auch mal nichts anzuordnen u. Entwicklung abzuwarten) 17
18 weiterhin Massnahmentypen auch im neuen Recht, allerdings Starrheit der Formen im Vergleich zum bisherigen Recht erheblich aufgeweicht Beistandschaften müssen mit der Bestimmung der Aufgabenbereiche entspr. den Bedürfnissen der betr. Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB) mit grösserem od. kleinerem Inhalt versehen werden verbunden mit allenfalls notwendigen Anordnungen betr. Beschränkung der Handlungsfähigkeit (man will Klarheit u. Transparenz, ob betr. Person voll handlungsfähig ist oder nur teilweise oder gar nicht). Befugnis ohne Zustimmung der betr. Person, deren Post zu öffnen od. Wohnräume zu betreten, braucht explizite Anordnung (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Beistand/Beiständin ernannt u. Vorgaben betr. Administratives wie Berichterstattung (z.b. öfter als alle 2 Jahre aus bes. Gründen), Inventaraufnahme u. Pflicht zur Zustimmung für best. Geschäfte einzuholen oder Dispensation (Art. 420 ZGB, zb bei Eltern, Ehegatten/Partnern, Kindern, Geschwistern) anzuordnen (möglich)
19 Eignet sich grundsätzlich v.a. für urteilsfähige und volljährige Personen mit Schwächezustand u. Schutzbedürfnis (denkbar auch bei zb Person mit Demenz in Heim, wo diese betreut ist und Risiko für eigenständige Handlungen kaum besteht) denn Beistand hat keine Vertretungsrechte, geht nur um Ratgebung, Assistenz, Vermittlung von Unterstützung; Aufgabenbereich kann weit gefasst sein (Personen-. Vermögenssorge u/o Rechtsverkehr) Beispiele: Begleitung eines jungen Menschen mit leichter geistiger Behinderung in die Selbstständigkeit Bemühen um geeignete u. geordnete Wohnsituation oder Wahrung von Ansprüchen gegen Unfallverursacher bzw. versicherer bedingt Kooperationswille der betr. Person Beistand nur Rechenschaftspflicht, da aber keine Vertretungsrechte besteht keine Inventar- u. Abrechnungspflicht
20 Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf Handlungsfähigkeit der betr. Person: behält ihre rechtl. Verpflichtungs- u. Verfügungsfähigkeit, soweit sie volljährig u. urteilsfähig ist. Beide Kriterien sind unabh. von Vertretungsbeistandschaft gegeben oder nicht. Mandatsträger u. betr. Person können demnach beide rechtsgültig handeln. Auch ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit muss sich die betr. Person die Handlungen des Beistands anrechnen u. gefallen lassen (Parallelzuständigkeit) Allerdings kann die KESB die Handlungsfähigkeit einschränken mit der Folge: Beistand ausschliessliche Vertretungsbefugnis. Beispiel: wenn jemand unverhältnismässig viel Geld ausgibt (über ihren Verhältnissnen lebt u. ihren normalen Unterhalt deshalb nicht mehr decken kann u. zb Wohnung gekündigt wird). Anordnung einer Einkommensverwaltung u. allenfalls Vermögensverwaltung (falls überhaupt vorhanden) verbunden mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit betr. best. Bankkonti und Überweisung von Einkünften nur noch zh Beistand bzw. best. Konti 20
21 Allg. Vertretungsbeistandschaft für hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten, die sie nicht mehr erledigen kann u. deshalb vertreten werden muss. Beispiel einer allg. Vertretungsbeistandschaft: Erledigung aller administrativen Angelegenheiten u. Zahlungen oder Regelung des Nachlasses (Zustimmung der KESB zu Erbteilungsvertrag gem. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) altrechtliche Zweiteilung in Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft (aart. 392 u. 393 ZGB) wurde nicht übernommen Neu: die Verwaltung von Vermögen und/oder Einkommen ist eine mögliche Vertretungsaufgabe (Art. 394 i.v.m. Art. 395 ZGB) > neu: Vertretungsbeistandschaft für Einkommens- u/o Vermögensverwaltung (bisher: eigenständige Massnahmeart der Verwaltungsbeistandschaft) neu wird auch explizit die Einkommensverwaltung erfasst Beispiel einer Vertretungsbeistandschaft inkl. Einkommens- u. Vermögensverwaltung: Für NN wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.v.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen, - administrative Angelegenheiten erledigen und Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen übernehmen - ihr/sein AHV-Rente u. EL verwalten und sich um Anpassungen bei veränderten Lebensverhältnissen bei den Sozialversicherungen kümmern sowie alle Guthaben auf Bankkonti und auf dem Postkontosorgfältig zu verwalten 21
22 Neu nach Massgabe des Schutzbedürfnisse ganz individuell Mitwirkung vorsehen, ausgenommen sind einzig im Bereich der höchstpersönlichen Rechte keine Mitwirkungsbeistandschaft möglich. Beispiel: verbeiständete Person (Schwäche: leicht behindert, unerfahren) ist vermögend und wird durch jemand ausgenutzt; unverhältnismässige Schenkungen oder unsinnige Rechtsgeschäfte auf Anraten anderer zu beachten: es bedarf bei diesen Geschäften keiner Zustimmung durch die KESB gemäss Art. 416 ZGB, denn Abs. 2 besagt, diese ist entbehrlich, wenn urteilsfähige betr. Person ihr Einverständnis erklärt u. die Handlungsfähigkeit nicht per Anordnung der KESB eingeschränkt wurde. Wichtig: für urteilsunfähige Personen ist die Errichtung der Mitwirkungsbeistandschaft nicht möglich altrechtliche Beiratschaft gemäss aart. 395 ZGB zählte abschliessende best. Geschäfte auf (wie Prozessführung u. Abschluss eines Vergleichs oder Kauf/Verkauf/Verpfändung von Grundstücken, Gewährung u. Aufnahme eines Darlehens), welche die Mitwirkung des Beirats od der Beirätin benötigten. Der Verbeiratete musste ebenfalls mitwirken (Parallelzuständigkeit von Mandatsträger u. betr. Person) altrechtliche Beiratschaft gemäss aart. 395 Abs. 2 konnte verbeirateten Person die Verwaltung des Vermögens entzogen werden (nicht erfasst war das Einkommen); Berat handelt als alleiniger gesetzl. Vertreter u. die Handlungsfähigkeit ist betr. Person ist in diesem Bereich entzogen (wie bei Vormundschaft). Neu müsste hierfür Vertretungsbeistandschaft bezüglich Vermögen und verbunden mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit angeordnet werden. 22
23 Wichtig: auch bei Urteilsunfähigkeit ist nicht zwingend u. in jedem Fall umfassende Beistandschaft angezeigt die bes. Hilfsbedürftigkeit muss offensichtlich eine umfassende Betreuung notwendig machen (keine schwächere Massnahme evtl. kombiniert mit Unterstützung durch Angehörige möglich u. zu verantworten) Fälle: jdm hat Realitätsvorstellung mehr oder weniger vollständig verloren u. schätzt grundsätzlich die Gesamtheit seiner Interessen falsch ein, jdm ist vor sich selbst zu schützen oder Dritte sind vor ihm zu schützen (Selbst- u. Fremdgefährdung) Umfassende Betreuung mit umfassender Vertretungsbefugnis bedingt deshalb keine Umschreibung der Aufgabenbereiche; allenfalls ist die Umschreibung von Besonderheiten in einem Fall wichtig. Ohne Handlungsfähigkeit: - keine Prozess- u. Betreibungsfähigkeit > verbeiständete Person wird durch Beistand vertreten - keine elterlicher Sorge möglich (Art. 296 Abs. 2 u. Art. 298 Abs. 2 ZGB) - gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betr Person massgebend; dies wäre am jeweiligen Bezirksgerichtsort; im Kt AG ist jedoch 60 Abs. 1 lit. a EG ZGB zu beachten - kein Wahl- u. Abstimmungsrecht u.a. 23
24 In diesem rel. neuen Bereich sind die Änderungen weit weniger umfassend: -v.a. die Terminologie wird weniger diskriminierend Fürsorgerische Unterbringung statt Fürsorgerischer Freiheitsentzug Person statt mündige/entmündigte Person Psychiatrische Störung und geistige Behinderung statt Geisteskrankheit, Geistesschwäche und Suchterkrankung Geeignete Einrichtung statt geeignete Anstalt Nötige Behandlung und Betreuung statt nötige persönliche Fürsorge
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26 Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung hat der Bundesgesetzgeber als kant. Kompetenz offengelassen und nicht geregelt: der AG hat beide Institute, die mit dem Ziel des Gesetzgebers auf Subsidiarität und Verhältnismässigkeit ausdrücklich geregelt. Mögliche Massnahmen durch KESB als ambulante Massnahme oder zur Nachbetreuung, 67k ff. EG ZGB Nachbetreuung 67n EG ZGB; auf 12 Monate befristet - Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen. - Anweisung, bestimmte Medikamente zu nehmen. - Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels Untersuchungen nachzuweisen. - etc. Meldepflicht der beauftragten Stelle an das Familiengericht, falls der Patient seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Massnahme nicht die gewünschte Wirkung zeigt.
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32 und anwendbar war bis heute das VRPG, wenn auch überlagert durch die direkten Verfahrensvorschriften im ZGB
33 neu wird verfahrensrechtlich die ZPO angewandt; auch hier wiederum überlagert durch die direkt im ZGB und im EG ZGB sich befindenden Verfahrensbestimmungen der Unterschied zum heutigen Verfahrensablauf ist allerdings bescheiden, oft ändern nur die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber der eigentliche Ablauf
34 In der deutschen Schweiz ist der Aargau der einzige Kanton, der diese Behördenorganisation mit einer vollständigen gerichtlichen Lösung gewählt hat. Einzig in der Westschweiz kennt man traditionell Gerichtsmodelle und auch in Deutschland und Österreich gibt es derartige Familiengerichte. Die andern Deutschweizer Kantone haben die vorgeschriebenen Fachbehörden regional oder kantonal mit Verwaltungsbehörden geregelt. mehr über die Organisationen in anderen Kantonen auf der Homepage der KOKES (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz) Art. 440 ZGB; Art. 443 ZGB 60c EG ZGB Anwendung ZPO; keine Gerichtsferien 59 EG ZGB KESB = Familiengericht Aufsichtsbehörde = Obergericht 50 Abs. 1 GOG: Familiengericht = Abteilung des Bezirksgerichts 5 Abs. 1 EG ZPO: Zuständigkeit des Familiengerichts: alle familienrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art ZGB 55 Abs. 2 GOG: Zusammensetzung des Familiengerichts als KESB: Gerichtspräsident und Fachrichter 14 Abs. 3 lit. c GOG: Der Regierungsrat wählt die Fachrichter 3 Abs. 4 GOG: Besetzung der KESB mit 3 Richtern
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