SCHLUSSFOLGERUNGEN DER 17. VERTRAGSSTAATENKONFERENZ DES WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMENS (CITES COP17)
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- Waldemar Hofmann
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1 SCHLUSSFOLGERUNGEN DER 17. VERTRAGSSTAATENKONFERENZ DES WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMENS (CITES COP17) JOHANNESBURG, SÜDAFRIKA 24. SEPTEMBER BIS 5. OKTOBER 2016 ÖSTERREICHISCHE DELEGATION Dr. Max Abensperg-Traun*, Mag. Gerald Benyr, Martin Rose MSc. und Mag. Nadja Ziegler GENERELLES ZU COP17 CoP17 war die bisher größte CITES Vertragsstaatenkonferenz, mit einer Rekord Anzahl von teilnehmenden Vertragsstaaten (158 aus 183), an Gesamtteilnehmern (über 3.500), und an eingereichten Arbeits- und Listungsanträgen (weit über 200 Dokumente). HIGH-LEVEL SEGMENT AM 23. SEPTEMBER ( MINISTERIAL LEKGOTLA ) Zentrales Thema war die Verknüpfung zwischen CITES und der 2030 Agenda für Nachhaltige Entwicklung und ihren Entwicklungszielen/SDGs. Da CITES an der Schnittstelle zwischen Handel, Artenschutz und Entwicklung agiert ergibt sich für CITES wesentliches Potential zur nachhaltigen Entwicklung beitragen zu können (Ermöglichung von nachhaltigem Handel, z.b. Jagdtrophäen). Aber auch Beschlüsse mit negativen Auswirkungen müssen verhindert werden (z.b. unverhältnismäßige oft politisch motivierte Handelsverbote/Einschränkungen, mit negativen Auswirkungen auf Einkommensquellen für lokale Dorfgemeinschaften, aber auch staatliche Einkommen zur Finanzierung von Schutzprojekten). Strategien, wie CITES zur 2030 Agenda beitragen kann, inkludieren stärkere Zusammenarbeit und Kooperation mit relevanten Vertragsstaaten, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor, Anpassung relevanter CITES Regulierungen (z.b. Ausweitung der Listungskriterien von biologischen und handelsrelevanten auf sozioökonomische Aspekte), und verstärkte Zusammenarbeit mit anderen relevanten Multilateralen Organisationen (z.b. CBD, CMS).
2 ÄNDERUNG DER CITES GESCHÄFTSORDNUNG ALS FOLGE DER RATIFIZIERUNG DER GABORONE ÄNDERUNG DER KONVENTION UND DEM CITES BEITRITT DER EU ALS EIGENSTÄNDIGES REIO- MITGLIED (REGIONAL ECONOMIC INTEGRATION ORGANIZATION) Die durch den EU Beitritt nötige Änderung der CITES Geschäftsordnung, vor allem bzgl. Abstimmungsmodalitäten (d.h., die Anzahl der EU Stimmen bei Abstimmungen), hatte das Potential, die CoP17 bereits in der Anfangsphase zu spalten und der EU mit ihren vielen eigenen Anträgen zu schaden. Dies konnte jedoch verhindert werden und der erste EU Auftritt als eigenständiges CITES Mitglied bei einer CoP war größtenteils harmonisch, mit Verschiebung relevanter Verhandlungen zu Abstimmungsmodalitäten in eine Arbeitsgruppe die bei CoP18 in 2019 ein Regelwerk für Abstimmungen für REIOs (Regional Economic Integration Organizations), wie die EU, vorlegen soll. SELEKTIVE COP17 ERGEBNISSE COP17 ZEICHNETE SICH U.A. DURCH FOLGENDES AUS: hoher Prozentsatz von Konsensentscheidungen; erfolgreiche Listung vieler wertvoller Meeresarten (z.b. Haie, Rochen) und tropischer Holzarten (z.b. Rosenholz); Listung aller asiatischen und afrikanischen Schuppentiere; Anerkennung von Erfolgen und dbzgl. Ablehnung ungerechtfertigter Anträge für Handelseinschränkungen (z.b. die Ablehnung der beantragten Hochlistung von Elefantenpopulationen des südlichen Afrikas, und der erfolgreiche Widerstand gegen die Hochlistung aller afrikanischen Löwenpopulationen, siehe auch unten); konstruktive Zusammenarbeit, um Lösungen zu schwierigen Schutzproblemen mit diametral unterschiedlichen nationalen Interessen in Verbreitungsländern zu erarbeiten (z.b. afrikanischer Löwe), mit der Annahme einer Entschließung mit einem Aktionskatalog für Verbreitungsländer des Löwen; Einigung auf eine magere Budgetaufstockung für das CITES Sekretariat von 0.24% für , trotz der wachsenden Aufgaben die dem Sekretariat übertragen werden und ihrem gleichzeitigen Personalrückgang; Auftrag an das Sekretariat, an GEF (Global Environment Facility) CITES Prioritäten zur etwaigen Finanzierung zu übermitteln 1 ; Zusage von GEF für einen Beitrag von US$131 mil. für lokale Dorfgemeinschaften und relevante Regierungen als Strategie gegen Armut und illegalen Handel/Wilderei; 1 CITES hat keinen eigenen Finanzierungsmechanismus, im Gegensatz zur z.b. CBD (Convention for Biological Diversity) die von GEF Mitfinanziert wird.
3 Sorge über das andauernd hohe Ausmaß der Wilderei afrikanischer Elefanten und Nashörner (Letztere vor allem in Südafrika); Die Konferenz unterstrich NIAPs (National Ivory Action Plans) als primären Fokus für den nationalen Schutz des afrikanischen Elefanten in Verbreitungsländern; Beschluss, den bei CoP14 (2007) eingeleiteten Prozess für die Erarbeitung eines CITES Entscheidungsmechanismus für Rohelfenbeinhandel (Kriterienkatalog) einzustellen. Ebenso wurden Anträge für Handel mit Rohelfenbein (Namibia, Simbabwe) und NasHORN (Swasiland) abgelehnt. Ob nationale Elfenbeinlager zerstört werden sollen obliegt der nationalstaatlichen Oberhoheit; Schließung nationaler Elfenbeinmärkte beschränkt sich auf Elfenbein, das nachweislich illegalen Handel/Wilderei intensiviert; Verabschiedung einer Resolution und Entschließungen mit Maßnahmenkatalogen für effektivere Kontrollen über die Legalität von Exemplaren aus Zuchtstationen; Beschluss, einen formalen Prozess einzuleiten, der für betroffene lokale Dorfgemeinschaften bis CoP18 (2019) Optionen erarbeiten soll, um ihnen eine effektive Plattform in CITES einzuräumen. Lokale Dorfgemeinschaften als primary stakeholders sollen in Zukunft (i) bei CoPs in einem formalen Rahmen verstärkt gesehen und gehört, und (ii) Einflussmöglichkeiten in CITES Entscheidungsprozessen gewährleistet werden (Z.B. Listungsbeschlüsse); und, letztlich, dem zeitlosen Widerspruch in CITES Beschlüssen, die nachhaltige Nutzung und die Bedeutung der dafür nötigen Märkte für den Schutz vieler Arten zu unterstreichen, und jenen, die Handel, Nachfragen und Märkte zu schließen suchen. Ein anderer markanter Widerspruch ist der sehr unterschiedliche Umgang der CITES Staatengemeinschaft mit Elefanten / Elfenbein, und dem mega-milliarden Geschäft mit illegal geschlägertem und international gehandeltem Tropenholz. Letzteres erfährt nur einen Bruchteil der Aufmerksamkeit von afrikanischen Elefanten. ZU MANCHEN THEMEN WURDEN ERSTMALS RESOLUTIONEN ODER ENTSCHLIEßUNGEN VERABSCHIEDET, UND ZWAR ZU: Korruption und wildlife crime Illegaler Handel im Internet Nachfrage zu illegalen Produkten Einbindung der Jugend in CITES Aktivitäten und Einbindung lokaler Dorfgemeinschaften in CITES Prozesse. Andere der zahlreichen Themen die diskutiert und verhandelt wurden inkludieren, u.a., die CITES Strategische Vision , die Zusammenarbeit mit anderen Multilateralen Organisationen, nationale Gesetze und Implementierung, Sanktionen, Einbringung aus Hoher See, Zweck- und Herkunftskodes, künstlich vermehrte Pflanzen, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, Infrastrukturaufbau, Schutz von Stören, Asiatische Großkatzen, Schlangen, Saiga-Antilopen, Meeresschildkröten und Primaten, Buschfleisch und Fragen der Nomenklatur.
4 GENERELLES ZUR LISTUNG VON ARTEN UND POPULATIONEN Nachstehend findet sich eine Übersicht über die Veränderungen in den CITES-Anhängen, die sich aus den angenommenen Listungsanträgen ergeben. Angegeben ist die Anzahl der Arten, als Summe der im Antrag angegebenen Arten nach Akzeptierung des Antrages. In Klammern sind relevante Unterarten angegeben (Puma). Fische inkludieren Haie und Rochen. TABELLE 1: VERÄNDERUNG DER LISTUNG NACH ART DER ÄNDERUNG UND ANZAHL DER ARTEN CITES Anhänge Säugetiere Vögel Reptilien Amphibien Wirbellose Fische Pflanzen Listung in Anhang I Herauflistung in Anhang. I Listung in Anhang II Herunterlistung in Anhang II 2 (3) Streichung von Anhang II Gleicher Anhang aber mit geänderter Anmerkung Summe 15 (16) ERWÄHNENSWERT IST, die Listung einer großen Anzahl an Pflanzen in Anhang II, durch die Gattungslistung von Dalbergia. die Listung einer großen Anzahl an Reptilien in Anhang II, durch die Gattungslistungen von Abronia, Rhampholeon und Rieppeleon. die Listung von 6 Schnecken in Anhang II, bisher waren nur 2 Arten aus der Klasse der Gastropoden gelistet. die Listung der Familie Nautilidae. Dies ist die erstmalige Listung von Kopffüßlern in CITES. Alle Listungsanträge der EU, sowohl als alleiniger Anträger oder als Ko-Sponsor, wurden, wenn auch manche mit Änderungen, angenommen. Die Ausnahme ist der Antrag für die Listung in Anhang II des Bangai-Kardinalbarsch (Pterapogon kauderni), der zurückgezogen werden musste aber mit fünf Entschließungen mit Maßnahmenkatalogen verbunden wurde. CoP17 Listungsbeschlüsse zu einzelnen Arten / Artengruppen sind in einem separaten Dokument angeführt.
5 IST CITES ERFOLGREICH? Mit seinen Sanktionsmechanismen und zwingender Umsetzung ihrer Beschlüsse in nationales Gesetz ist CITES eine der bedeutendsten internationalen Konventionen zum Schutz bedrohter Arten, und CoP17 wurde von vielen Teilnehmern und Beobachtern als großer Erfolg gesehen, nicht nur, aber auch, wegen der zahlreichen konsensualen Listungen. Der Erfolg von CITES liegt jedoch, entgegen gängiger Meinung, nicht so sehr in der Listung bzw. Hochlistung von Arten, sondern beruht auf nationalen Maßnahmen um betroffene Arten zu schützen und ihre Listung/Hochlistung erst gar nicht zu rechtfertigen. Die Listung/Hochlistung selbst ist bereits ein Zeichen des Scheiterns der Verbreitungsländer (als CITES Mitgliedsstaaten) und der Konvention selbst. Fehlender politischer Wille und schlechte nationale CITES Gesetze in vielen Entwicklungsländern fördern den Rückgang vor allem der wirtschaftlich wertvollsten Arten in den CITES Anhängen (z.b. Elefanten, Nashörner, Schuppentiere, Tropenhölzer). Fehlender politischer Wille zum Erfolg ist nicht nur an der nicht effektiven Bekämpfung der Nachfrage in Asien ersichtlich (z.b. Elfenbein, NasHORN, Schuppentiere), sondern ist auch in der fehlenden Bereitschaft zu erkennen, dem CITES Sekretariat durch die regelmäßige und adäquate Anpassung der Mitgliedsbeiträge die nötigen Budgetmittel einzuräumen. Die Aussicht, GEF als Finanzierungsmechanismus für CITES zu gewinnen, wäre ein wichtiger Schritt. FÜR ÖSTERREICH (UND ANDERE EU LÄNDER) BESONDERS RELEVANTE BESCHLÜSSE BEI DER UMSETZUNG LISTUNG VON ARTEN FÜR DEN HEIMISCHEN TIERMARKT Neue Listungen in den CITES Anhängen erfordern Anpassung der relevanten EU Verordnung (Anhänge der EG VO 338/97), dbzgl. Maßnahmen in der nationalen Umsetzung und eine Anpassung der nationalen KennzeichnungsVO. Die in CITES Anhang I oder II gelisteten Arten werden in der EU in die Anhänge A oder B aufgenommen, mit dementsprechenden Dokumentenerfordernissen (siehe unten). Für den Heimtiermarkt der EU/Österreich sind folgende relevante (oder potentiell relevante) Arten in folgende Anhänge aufgenommen bzw. überführt worden: ANHANG I (ERFORDERT EINE ARTIKEL 8 BESCHEINIGUNG FÜR DEN KOMMERZIELLEN HANDEL INNERHALB DER EU, BZW. EIN-/AUS-/WIEDERAUSFUHRDOKUMENTE): Graupapagei (Psittacus erithacus) Baumschleichen (5 Arten): Abronia anzuetoi, A. campbelli, A. fimbriata, A. frosti und A. meledona Psychedelischer Felsengecko (Cnemaspis psychedelica) Himmelblauer Zwergtaggecko (Lygodactylus williamsi) Chinesische Krokodilschwanzhöckerechse (Shinisaurus crocodilurus) Titicaca-Riesenfrosch (Telmatobius culeus) Kubanische Polymitaschnecken (Polymita spp.)
6 ANHANG II (ERFORDERT EINEN NACHWEIS DER LEGALEN HERKUNFT FÜR KOMMERZIELLEN HANDEL INNERHALB DER EU, BZW. EIN-/AUS- /WIEDERAUSFUHRDOKUMENTE): Alle Baumschleichen-Arten (Abronia spp.) die nicht in Anhang I gelistet sind Stummelschwanzchamäleons (Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.) Masobe Großkopfgecko (Paroedura masobe) Mount Kenya bushviper (Atheris desaixi) Kenya horned viper (Bitis worthingtoni) Weichschildkröten (Cyclanorbis elegans, Cyclanorbis senegalensis, Cycloderma aubryi, Cycloderma frenatum, Trionyx triunguis, Rafetus euphraticus) Tomatenfrosch (Dyscophus antongilii) Südlicher und Westlicher Tomatenfrosch (Dyscophus guineti und D. insularis) Marmorkrötchen (Scaphiophryne marmorata, S. boribory, S. spinosa) Hongkong Warzenmolch (Paramesotriton hongkongensis) Orange-Prachtkaiserfisch (Holacanthus clarionensis) Perlboote (Nautilidae spp.) Kubanische Polymitaschnecken (Polymita spp.) HOLZLISTUNGEN Für Holzlistungen ist eine neue Anmerkung entworfen worden. Sowohl für die drei Bubinga -Arten (Guibourtia) als auch fast alle Dalbergia-Arten können kleinere Mengen für private Zwecke ohne Genehmigung mitgenommen werden, z.b. Reisesouvenirs und einzelne Musikinstrumente. Für kommerzielle Zwecke ist für alle Arten eine Ein- und Ausfuhr Genehmigung notwendig. Bei Dalbergia cochinchinensis sind für alle Holzprodukte, unabhängig von Menge und Art des Handels, Genehmigungen notwendig. Dalberigia nigra bleibt in Anhang I, ein kommerzieller Handel ist daher nach wie vor nicht erlaubt. Für Afrikanisches Rosenholz (Pterocarpus erinaceus) ist immer eine Ein- und Ausfuhr Genehmigung notwendig.
7 MUSIKINSTRUMENTE Die neue Regelung für den internationalen Transport von Musikinstrumenten ermöglicht es einzelnen Musikern, unter der Persönlichen und Haushaltsregelung ohne Musikinstrumentenbescheinigungen für nicht-kommerzielle Zwecke zu reisen, vorausgesetzt, das Instrument reist gemeinsam mit dem Musiker. Das inkludiert Musikinstrumente mit CITES-gelistetem Material wie Rosenholz oder Elfenbein und schließt die bisher zwingende Zollkontrolle bei jedem Grenzübergang aus. Primäres Reiseziel betroffener Musiker ist die USA die diese Regelung jedoch erst in 1 bis 2 Jahren umsetzen wird. Bis dahin wird Musikern geraten, vor Reisen vor allem in die USA zeitgerecht das BMLFUW bzgl. Dokumentenerfordernisse zu kontaktieren ( ). JAGDTROPHÄEN Die neue Regelung für Jagdtrophäen erfordert zwingende Aus- und Einfuhrdokumente nicht nur für Anhang I sondern auch für alle Anhang II Arten (EU Anhang A und B Arten), und den damit verbundenen Nachhaltigkeitsprüfungen. AUSTRAGUNGSORT DER NÄCHSTEN CITES VERTRAGSSTAATENKONFERENZ (COP18) Sri Lanka, vermutlich in der zweiten Jahreshälfte von 2019 Weitere Informationen können auf der Website des IISD Report Service Ausgabe Oktober 2016 eingesehen werden. BMLFUW Abt. I/8 Oktober 2016
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