Merkblatt. Hintergrund

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1 Merkblatt Erleichterungen und Ausnahmen für grenzüberschreitende Beförderungen von Musikinstrumenten zu nichtkommerziellen Zwecken, welche aus geschützten Exemplaren von Tieren oder Pflanzen der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen wurden Hintergrund Wer mit Musikinstrumenten, bei denen Teile von geschützten Arten verbaut wurden, in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) reist, benötigt dafür CITES-Dokumente. Können bei der Grenzkontrolle die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden, muss insbesondere bei Reisen in die USA mit dem Verlust der Musikinstrumente gerechnet werden. Folgende geschützte Arten sind vorrangig betroffen. Bei dieser Auflistung handelt es sich nur um eine Auswahl, es können durchaus auch andere Arten in Frage kommen. Bitte erkundigen Sie sich in jedem Fall beim Bundesamt für Naturschutz, wenn Sie nicht sicher sind, ob für Ihr Musikinstrument eine CITES-Genehmigung erforderlich ist: Arten des Anhang A der Verordnung (EG) 338/97 Asiatischer Elefant (Elephas maximus), Elfenbein für Bogenbau Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana), Elfenbein für Bogenbau Rio-Palisander (Dalbergia nigra), Holz für Bogenbau, Streichinstrumente, Gitarren Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae spp.), Schildpatt für Bogenbau Wale (Ordnung Cetacea spp.), Knochen, Zahnmaterial für Streichinstrumente, Bogenbau Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) 338/97 Ramin (Gonystylus spp.), Holz für Trommelschlägel Geschützte Reptilien (Reptilia spp.), Leder von Krokodilen, Schlangen, Eidechsen oder Waranen für Bogenbau oder Trommelbespannungen Walross (Odobenus rosmarus), Material von Stoßzähnen für Bogenbau und Streichinstrumente Alle Palisander-Arten (Dalbergia spp.), ausgenommen Dalbergia nigra, beispielweise Honduras Palisander (Dalbergia stevensonii), Holz für Gitarren, Streichinstrumente Amazonas Palisander (Dalbergia spruceana), Holz für Gitarren, Streichinstrumente Ostindisches Palisander (Dalbergia latifolia), Holz für Gitarren, Streichinstrumente Grenadill (Dalbergia melanoxylon), Holz für Holzblasinstrumente Cocobolo (Dalbergia retusa), Holz für Holzblasinstrumente Rosenholz (Dalbergia decipularis), Holz für Gitarren, Holzblasinstrumente Veilchenholz/Königsholz (Dalbergia cearensis), Holz für Holzblasinstrumente Bubinga (Guibourtia tessmannii, Guibourtia demeusei und Guibourtia pellegriniana), Holz für Gitarren, Blockflöten, Harfen, Schlagwerk Auf der 16. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok wurde eine Resolution (Resolution 16.8, Link: zur Ausstellung von CITES-Genehmigungen für Musikinstrumente verabschiedet. Die EU hat diese Resolution mit der durch die Verordnung (EU) 2015/56 geänderten Verordnung (EG) Nr. 865/2006 umgesetzt, die am in Kraft getreten ist. Herausgeber: Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport/Amt für Umweltschutz 1 / 5

2 Mit den neuen Bestimmungen ist es unter bestimmten Bedingungen nicht mehr erforderlich, für jede grenzüberschreitende Beförderung in Länder außerhalb der EU CITES-Dokumente für Musikinstrumente zu beantragen, sondern mit einem Dokument für einen Zeitraum von drei Jahren mehrfach Ein- und Wiederausfuhren durchführen zu können. Die Verlängerung der Gültigkeit ist Zur Nutzung von Musikinstrumenten für Konzerttourneen im Rahmen von Orchestern oder für private Auftritte in Ländern außerhalb der EU können zwei unterschiedliche Genehmigungen ausgestellt werden: Musikinstrumentenbescheinigungen bzw. Wanderausstellungsbescheinigungen. Für Palisander-Arten (Dalbergia spp.) und Bubinga (Guibourtia tessmannii, Guibourtia demeusei und Guibourtia pellegriniana) wurden auf der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Johannesburg Ausnahmen beschlossen. 1 Musikinstrumentenbescheinigung Musikinstrumentenbescheinigungen werden für Musikinstrumente erteilt, die der Besitzer im Reisegepäck mitführt. Die Musikinstrumentenbescheinigung kann für Musikinstrumente, zu deren Bau Exemplare von Arten der Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) 338/97 genutzt wurden, ausgestellt werden, wenn ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs oder der rechtmäßigen Einfuhr vorliegt. Für Instrumente mit Teilen von Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 ist die Erteilung einer Musikinstrumentenbescheinigung nur möglich, wenn die Teile aus geschützten Arten nachweislich vor der ersten Unterschutzstellung der betroffenen Arten erworben wurden (sogenannte Vorerwerbsexemplare). 1.1 Gültigkeit der Musikinstrumentenbescheinigung Die Musikinstrumentenbescheinigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Im Gültigkeitszeitraum berechtigt dieses Dokument zur mehrfachen Ein- und Wiederausfuhr der aufgeführten Instrumente im Reisegepäck des Besitzers/der Besitzerin in alle und aus allen CITES- Vertragsstaaten. Beim Verbringen innerhalb der EU kann dieses Dokument außerdem auch als Nachweis einer legalen Herkunft genutzt werden. 1.2 Bedingungen für die Nutzung der Musikinstrumentenbescheinigung Auf dem Dokument werden als Sonderbedingungen die Nutzung ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen auf Musikveranstaltungen, für Aufnahmen/Sendungen, für Unterrichtszwecke oder Musikwettbewerbe sowie ein Verkaufsverbot und ein Verbot der Besitzübertragung an andere Personen deklariert. Jegliche kommerzielle Nutzung ist somit ausgeschlossen. Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung. 1.3 Antragstellung für eine Musikinstrumentenbescheinigung /Formular Die Musikinstrumentenbescheinigung muss beim Bundesamt für Naturschutz mit dem Formular 221 (link: Download am rechten Rand) und einer so genannten Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Auf der Vorlagebescheinigung müssen die rechtmäßige Einfuhr in die EU oder der rechtmäßige Erwerb innerhalb der EU und für Exemplare des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 der Status Vorerwerb (mit dem erforderlichen Datum des Erwerbs - bezogen auf die Entnahme aus der Natur des entsprechenden Exemplars) bestätigt sein. 2 / 5

3 An die Bescheinigung wird ein Folgeblatt angesiegelt, auf dem jeweils die Ein- und Wiederausfuhren in den/aus dem jeweiligen CITES-Vertragsstaat durch die zuständigen Zollstellen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeit von drei Jahren muss das Dokument an das Bundesamt für Naturschutz zurückgesandt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausschließlich mit der Ausstellung einer neuen Musikinstrumentenbescheinigung Aufgrund der eventuell erforderlichen Prüfungen sollten Erstanträge beim Bundesamt für Naturschutz mindestens drei Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden! 2 Wanderaustellungsbescheinigungen für Orchester Wanderausstellungsbescheinigungen werden für Musikinstrumente erteilt, die nicht im Reisegepäck des Besitzers sondern in einer Container- bzw. Frachtsendung im Auftrag des Orchesters versandt werden. In eine Wanderausstellungsbescheinigung können Musikinstrumente, zu deren Bau Exemplare von Arten der Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) 338/97 genutzt wurden, aufgenommen werden, wenn ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs oder der rechtmäßigen Einfuhr vorliegt. Für Instrumente mit Teilen von Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 ist die Aufnahme in eine Wanderausstellungsbescheinigung nur möglich, wenn die Teile aus geschützten Arten nachweislich vor der ersten Unterschutzstellung der betroffenen Arten erworben wurden (sogenannte Vorerwerbsexemplare). 2.1 Gültigkeit der Wanderausstellungsbescheinigung Die Wanderausstellungsbescheinigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Im Gültigkeitszeitraum berechtigt dieses Dokument zur mehrfachen Ein- und Wiederausfuhr der aufgeführten Instrumente im Frachtversand für das Orchester in alle und aus allen CITES- Vertragsstaaten. Beim Verbringen innerhalb der EU kann dieses Dokument außerdem auch als Nachweis einer legalen Herkunft genutzt werden. 2.2 Bedingungen für die Nutzung der Wanderausstellungsbescheinigung Auf dem Dokument werden als Sonderbedingungen die Nutzung ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen auf Musikveranstaltungen, für Aufnahmen/Sendungen, für Unterrichtszwecke oder Musikwettbewerbe sowie ein Verkaufsverbot und ein Verbot der Besitzübertragung an andere Personen deklariert. Jegliche kommerzielle Nutzung ist somit ausgeschlossen. Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung. 2.3 Antragstellung für eine Wanderausstellungsbescheinigung/Formular Die Wanderausstellungsbescheinigung muss beim Bundesamt für Naturschutz durch eine vom Orchester autorisierte Person mit dem Formular 226 (link: Download am rechten Rand) und so genannten Vorlagebescheinigungen der zuständigen Landesbehörden, ausgestellt für jedes einzelne Instrument, beantragt werden. Auf der Vorlagebescheinigung müssen die rechtmäßige Einfuhr in die EU oder der rechtmäßige Erwerb innerhalb der EU und für Exemplare des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 der Status Vorerwerb (mit dem erforderlichen Datum des Erwerbs - bezogen auf die Entnahme aus der Natur des entsprechenden Exemplars) bestätigt sein. Herausgeber: Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport/Amt für Umweltschutz 3 / 5

4 Das Original der Bescheinigung muss durch eine vom Orchester autorisierte Person nach der Ausstellung in Feld 3 zusätzlich unterschrieben werden. An das Dokument wird eine Auflistung der einzelnen Instrumente mit allen erforderlichen artenschutzrechtlichen Angaben sowie ein Folgeblatt angesiegelt, auf dem die Ein- und Wiederausfuhren in den/aus dem jeweiligen CITES-Vertragsstaat durch die zuständigen Zollstellen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeit von drei Jahren muss das Dokument an das Bundesamt für Naturschutz zurückgesandt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausschließlich mit der Ausstellung einer neuen Wanderausstellungsbescheinigung Aufgrund der eventuell erforderlichen Prüfungen sollten Erstanträge beim Bundesamt für Naturschutz mindestens 3 Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden! 3 Ausnahmen für die Beförderung von Musikinstrumenten bei Reisen in Länder außerhalb der EU zu nicht kommerziellen Zwecken Bei Reisen in Länder außerhalb der EU mit Musikinstrumenten aus Palisander (Dalbergia spp.) oder Bubinga (Guibourtia tessmannii, Guibourtia demeusei und Guibourtia pellegriniana) zu nicht kommerziellen Zwecken, einschließlich Aufführungen auf Musikveranstaltungen, für Aufnahmen/Sendungen, für Unterrichtszwecke oder Musikwettbewerbe, ist derzeit keine Wiederausfuhrbescheinigung oder Musikinstrumentenbescheinigung erforderlich, da nicht kommerzielle Ausfuhren mit einem Maximalgewicht von 10 kg pro Sendung von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung. Messen gelten jedoch als kommerzielle Verwendung. Diese Reiseerleichterungen gelten nicht für Exemplare aus Rio-Palisander (Dalbergia nigra) und Siam-Palisander (Dalbergia cochinchinensis). Gegebenenfalls muss jedoch an der Grenze der Nachweis erbracht werden, dass am Instrument kein Rio-Palisander (Dalbergia nigra) oder Siam-Palisander (Dalbergia cochinchinensis) vorhanden ist. Hierfür wird eine Declaration of materials international akzeptiert, wenn sie in Englisch, Französisch oder Spanisch ausgestellt ist. Diese Bescheinigungen werden von fachkundigen Instrumentenbauern ausgestellt. Ferner wird empfohlen, Nachweise mitzunehmen, dass es sich um eine Konzert- oder Privatreise handelt, also eine nicht kommerzielle Ausfuhr vorliegt. 4 Vorlagebescheinigungen zur Beantragung von Musikinstrumentenbescheinigungen oder Wanderausstellungsbescheinigungen Vorlagebescheinigungen werden für Musikinstrumente zur Bestätigung des rechtmäßigen Erwerbs oder der rechtmäßigen Einfuhr erteilt; gegebenenfalls auch zur Bestätigung des Vorerwerbs bei Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97. Antragsteller beantragen die Vorlagebescheinigung mit dem Formular 224 (link: Download am rechten Rand) bei der örtlich zuständigen CITES- Vollzugsbehörde, beim Wohnsitz in der ist das die Amt für Umweltschutz CITES-Vollzugsbehörde Leipzig. Die Antragsformulare können auch zugesandt werden. 4 / 5

5 Folgende Angaben bzw. Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich: Bezeichnung des Musikinstrumentes (z. B. Violine, Kontrafagott, Kontrabassbogen) Vollständiger Name des Herstellers Herstellungsjahr (sofern Teile des Instrumentes später verändert wurden bitte Bezeichnung des Teiles und Änderungsjahr zusätzlich angeben) Herstellungsland Bezeichnung der Instrumententeile, bei denen geschützte Arten verbaut wurden mit Angabe des Materials und sofern bekannt des wissenschaftlichen Artnamens (z. B. Kopfplatte Elfenbein aus Loxodonta africana, Wirbel aus Dalbergia nigra, Beinchen mit Perlmuttauge, Schub aus Perlmutt, Daumenleder aus Lacertidae spp., Elfenbeinring am Schallstück aus Elefanten-Elfenbein) Kennzeichnungen mit Ort der Anbringung (z. B. Brandstempel JOHS.O.PAULUS, Hersteller- Label Innenseite Boden, Serien-Nr am Stiefel) Unterlagen im Original über die Herkunft, das Herstellungsdatum und den Hersteller des Musikinstrumentes (sofern diese in einer Fremdsprache vorliegen, wird eine Übersetzung ins Deutsche von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer benötigt; bei Zertifikaten in englischer Sprache ist in der Regel keine Übersetzung erforderlich) Wurde für das Musikinstrument bereits eine Vermarktungsbescheinigung erteilt, kann mit dieser beim Bundesamt für Naturschutz die Musikinstrumentenbescheinigung oder Wanderausstellungsbescheinigung direkt beantragt werden. In diesen Fällen ist keine Vorlagebescheinigung erforderlich. Sie erreichen die Mitarbeiter/innen der CITES-Vollzugsbehörde im Technischen Rathaus Prager Straße Haus A Leipzig (Besucheranschrift), Telefon: Fax: , cites@leipzig.de Die Mitarbeiter beim Bundesamt für Naturschutz erreichen Sie unter Telefon: , Fax: , citesma@bfn.de. Herausgeber: Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport/Amt für Umweltschutz 5 / 5

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