Revision von Bildungsverordnung und Bildungsplan FaGe Begleitbericht zur Branchenvernehmlassung
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- Rudolf Baumgartner
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1 Revision von Bildungsverordnung und Bildungsplan FaGe Begleitbericht zur Branchenvernehmlassung Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag für die Revision Die Struktur der Dokumente Neuer Leittext des SBFI für die Bildungsverordnung Unveränderte Konzepte von Bildungsplan und Ausbildungshandbuch Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren Die Änderungen im Überblick Berufsbild und Qualifikationsprofil Die Situationsbeschreibungen Curricularer Aufbau: Lektionentafel und ük-programm Das Qualifikationsverfahren Die praktische Arbeit Die Abschlussprüfung Berufskenntnisse Die Erfahrungsnote neue Form der Kompetenznachweise Praxis Die Bestehensregeln Die Gewichtung Bestehensregeln für die Validierung Standardisierte verkürzte Lehre Lernortkooperation Übergeordnetes Recht Schulgestützte Ausbildung mit integrierter Berufsmatur Zeitplan für das weitere Vorgehen
2 1. Auftrag für die Revision Der Auftrag für die Revision der Bildungserlasse FaGe wurde im Rahmen der 5-Jahres- Überprüfung erarbeitet. Die Erarbeitung umfasste eine Vorbefragung bei den Akteuren in der praktischen Ausbildung und in den ük. Die Ergebnisse der Vorbefragung wurden zu einem Entwurf des Überprüfungsberichts mit formulierten Aufträgen für die Überarbeitung der Bildungserlasse verdichtet. Dieser Entwurf wurde den Branchenmitgliedern, den kantonalen und regionalen OdA, den Bildungsanbietern und den Kantonen zur Anhörung vorgelegt. Die Ergebnisse der Anhörung wurden in den Berichtsentwurf eingearbeitet. Der Auftrag für die Revision der Bildungserlasse FaGe ist breit abgestützt. Er sieht Überprüfungsarbeiten namentlich auf den folgenden Ebenen vor: Qualifikationsprofil, Katalog der Handlungskompetenzen und der Ressourcen, Struktur der Ausbildung mit ük-programm und Lektionentafel, Qualifikationsverfahren, Schaffen der Möglichkeit, die schulisch organisierte berufliche Grundbildung zu verlängern, wenn sie mit dem einjährigen Berufsmaturaunterricht kombiniert wird, Anpassungen an übergeordnetes Recht. Die nun zur Vernehmlassung vorgelegten Dokumente zeigen, wie diese Prüfungsaufträge umgesetzt wurden. Die detaillierten Prüfungsaufträge können im Überprüfungsbericht vom 19. Dezember 2013 eingesehen werden, dieser ist auf der Homepage von OdASanté aufgeschaltet. 2. Die Struktur der Dokumente 2.1. Neuer Leittext des SBFI für die Bildungsverordnung Die Abklärungen mit dem SBFI haben gezeigt, dass eine Revision der Bildungsverordnung auf der Basis des alten Normtextes nicht befriedigen kann, das Ergebnis wäre ein schwerfälliges und unübersichtliches Dokument. Aus diesem Grund wird der Revision der neue Leittext des SBFI zugrunde gelegt. Dieser führt namentlich zu den folgenden Veränderungen und Konsequenzen: Das Qualifikationsprofil mit den einzelnen Handlungskompetenzen wird neu in der Bildungsverordnung verankert. Auch die Lektionentafel und die Gliederung der überbetrieblichen Kurse werden neu in der Bildungsverordnung verankert. Die schulisch organisierte Grundbildung wird detaillierter geregelt als bisher. Das Qualifikationsverfahren wird in der Bildungsverordnung detaillierter geregelt als bisher. Der Katalog der Anhänge ist im neuen Leittext stark erweitert. Anhänge zum Bildungsplan bilden verbindliche Vorgaben für die Umsetzung durch die Ausbildungspartner der drei Lernorte Berufsfachschulen, Betrieb und überbetrieblichen Kurse Unveränderte Konzepte von Bildungsplan und Ausbildungshandbuch Den Projektorganen ist die Wiedererkennbarkeit der Ausbildungsgrundlagen ein grosses Anliegen. Darum wurde mit dem SBFI vereinbart, dass auf die Übernahme der neuen Leitvorlage für den Bildungsplan verzichtet werden kann. Trotz der Verschiebung von Inhalten in die Bildungsverordnung bleiben die Konzepte von Bildungsplan und Ausbildungshandbuch weitgehend unverändert. Dadurch wird gewährleistet, dass sich die Ausbildenden in Praxis, Schule und ük in den revidierten Ausbildungsgrundlagen gut zurechtfinden. Anhörungsbericht_d_ doc 2
3 2.3. Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren Das Qualifikationsverfahren war bisher in insgesamt vier Dokumenten geregelt, nämlich in der Bildungsverordnung, in Teil D des Bildungsplans, in Anhang H zum Bildungsplan und in der eigentlichen Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Neu sind die Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren wesentlich übersichtlicher gegliedert. Die grundsätzlichen Regelungen finden sich in Abschnitt 8 der Bildungsverordnung, die detaillierten Regelungen sind in den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren zusammengefasst, die auf der bisherigen Wegleitung beruhen, wodurch die Wiedererkennbarkeit gewährleistet wird. Teil D und Anhang H des Bildungsplans fallen ersatzlos weg. 3. Die Änderungen im Überblick 3.1. Berufsbild und Qualifikationsprofil Das Berufsbild der Fachfrau / des Fachmanns Gesundheit bleibt unverändert. Dagegen wurde das Qualifikationsprofil 1 des Berufs gemäss den Vorgaben für die Revision straffer gegliedert. Die bisher 14 Handlungskompetenzbereiche wurden zu neu noch 8 Handlungskompetenzbereichen zusammengefasst. Die Beschreibung der Handlungskompetenzbereiche wird gemäss den neuen Vorgaben des SBFI mit einem substantivierten Verb eingeleitet. Die Beschreibung der Handlungskompetenzen wurde nach den Redaktionsregeln des SBFI gekürzt und umformuliert. Die folgenden Erläuterungen stellen die vorgenommenen Anpassungen und die neue Gliederung der Handlungskompetenzbereiche vor: Der Handlungskompetenzbereich A Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung beinhaltet die transversalen Handlungskompetenzen, die in jedem beruflichen Handeln zum Ausdruck kommen müssen. Diese Handlungskompetenzen umfassen Berufsrolle, Professionalität, Arbeitsorganisation, Professionelle Beziehungsgestaltung, Situationsgerechtes Handeln / Beobachten, Klientenzentriertes, altersgerechtes, der Kultur und Religion angepasstes Handeln, Qualitätssicherung und Reflexion. Die Rolle als Lernende/r wird im Qualifikationsprofil nicht mehr aufgeführt, weil dieses nur die Handlungskompetenzen der ausgebildeten Fachperson umfassen darf. Der Handlungskompetenzbereich B Pflegen und betreuen ist auf die einzelnen pflegerischen Verrichtungen fokussiert, er wurde ergänzt mit der Handlungskompetenz Unterstützung bei der Ernährung. Das Thema Umgang mit der Sexualität wurde in den Handlungskompetenzbereich Gestalten des Alltags verschoben. Der neue Handlungskompetenzbereich C Pflegen und betreuen in anspruchsvollen Situationen umfasst die bisherigen Handlungskompetenzen zu den Themen Notfall, Krise und Sterben, ergänzt mit den Themen Klienten mit Verwirrtheitszuständen und Klienten mit chronischen Erkrankungen/Multimorbidität und in palliativen Situationen. Der Handlungskompetenzbereich D Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen entspricht weitgehend der bisherigen Gliederung. Die Handlungskompetenz Desinfektion und Sterilisation wurde in den Handlungskompetenzbereich E Fördern und erhalten von Gesundheit und Hygiene verschoben. Beim Wechsel von Infusionen wurde die Einschränkung auf Infusionen ohne medikamentöse Zusätze aufgehoben, da diese der gelebten betrieblichen Praxis nicht mehr entspricht. 1 Entspricht dem bisherigen Kompetenzenprofil, es erfolgte lediglich eine Anpassung an die veränderte Nomenklatur des SBFI. Anhörungsbericht_d_ doc 3
4 Der Handlungskompetenzbereich E Fördern und erhalten von Gesundheit und Hygiene umfasst den bisherigen Handlungskompetenzbereich Ressourcenerhaltung und Prävention sowie die Handlungskompetenz Beratung bei der Ernährung. Weiter sind in diesem Handlungskompetenzbereich alle bisherigen Handlungskompetenzen rund um Hygiene, Desinfektion und Sterilisation zusammengeführt. Der Handlungskompetenzbereich F Gestalten des Alltags wird mit dem aus Pflege und Betreuung übertragenen Thema Sexualität ergänzt, die Handlungskompetenz wird präzisiert: Die Fachfrau / der Fachmann Gesundheit EFZ schafft Rahmenbedingungen für den individuellen Umgang von Klientinnen und Klienten mit ihrer Sexualität. Der Handlungskompetenzbereich G Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben fasst die bisherigen Handlungskompetenzbereiche Haushalt und Kleidung und Wäsche zusammen. Das Schnittstellenmanagement ist eine transversale Kompetenz und wurde in den Handlungskompetenzbereich A verschoben, der Kollektivhaushalt fällt damit im Handlungskompetenzbereich G als Sonderthema weg. Der Handlungskompetenzbereich H Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben fasst die bisherigen Handlungskompetenzbereiche Administration und Logistik zusammen. Im Bereich IT arbeitet die Fachfrau / der Fachmann Gesundheit EFZ nun generell mit der betriebsspezifischen Informations- und Kommunikationstechnologie und nicht nur mir Mail und Kalender. Das Qualifikationsprofil umfasst neu noch 37 gegenüber den früheren 41 Handlungskompetenzen. Diese Reduktion wurde durch das Zusammenführen von jeweils zwei Handlungskompetenzen mit weitgehend gleichen Ressourcen zu einer Handlungskompetenz erreicht. Als einzige neue Handlungskompetenz wurde C.4 aufgenommen: Klient/innen mit chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und in palliativen Situationen unterstützen Die Situationsbeschreibungen Alle Handlungskompetenzen wurden inhaltlich aktualisiert und dem gewandelten Berufsalltag angepasst. Die Umsetzung des Auftrags, die Versorgungsbereiche ausgewogener abzubilden, erwies sich als Herausforderung. Es wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten geprüft - beispielsweise mehrere typische Situationen pro Handlungskompetenz oder Aufführen der Versorgungsbereiche im Situationskreis mussten aber als zu schwerfällig verworfen werden. Im Ergebnis wurden einzelne Situationsbeschreibungen auf die Versorgungsbereiche Spitex, Psychiatrie und Kinderbereich umgeschrieben. Der Begriff typische Situation wurde immer wieder missverstanden, Versorgungsbereiche, die nicht in der Situationsbeschreibung erwähnt werden, fühlten sich ausgeschlossen. Neu wird darum der Begriff beispielhafte Situation verwendet. Normen und Regeln waren bisher oft unter Normen und Regeln und auch unter Kenntnissen abgebildet. Die Arbeitsgruppe Bildungsplan schlägt vor, die Normen und Regeln nur noch in der Kategorie Normen und Regeln aufzuführen, diese aber neu mit der Bezeichnung Handlungsleitende Normen und Regeln zu versehen. Der Stellenwert dieser Kategorie wird im Ausbildungshandbuch erläutert. Die Kategorie externe Ressourcen hat eine gewisse Beliebigkeit, viele externe Ressourcen sind in vielen Situationen relevant, werden aber nur punktuell aufgeführt. Es fehlen Kriterien dafür, wann welche Elemente aufgenommen werden sollen. Zudem ist die Kategorie nicht Teil des Grundmodells der KoRe-Methode. Aus diesem Grund wird die Ressourcenkategorie externe Ressourcen gestrichen. Dafür wird der Bedarf nach externen Ressourcen im Ausbildungshandbuch generell-abstrakt beschrieben, die Lernenden können für konkrete Situationen selber den Bedarf nach externen Ressourcen erarbeiten. Anhörungsbericht_d_ doc 4
5 Die Pflegediagnosen werden in einer Liste im Anhang der Situationsbeschreibungen und nicht mehr unter den Ressourcen der einzelnen Situationen aufgeführt, um wenig treffende Zuordnungen zu vermeiden. In einer weiteren Liste im Anhang wird ein Überblick über die Krankheitsbilder gegeben. Die Themen wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Finanzierung und Steuerung des Gesundheitswesens sind Gegenstand des allgemein bildenden Unterrichts und nicht Gegenstand der Berufskenntnisse Curricularer Aufbau: Lektionentafel und ük-programm Der curriculare Aufbau der Ausbildung zur Fachfrau / zum Fachmann Gesundheit bleibt unverändert. Der Stoffplan Berufskenntnisse umfasst nach wie vor Stunden, die Zahl der ük-tage bleibt mit 34 Tagen (davon 5 Tage für frei wählbar versorgungsbereichsspezifische Themen) unverändert. Selbstverständlich werden die Lektionentafel und das ük-programm den inhaltlichen Veränderungen angepasst und auf die neue Gliederung des Qualifikationsprofils abgestimmt. Die Regelausbildung folgt weiterhin einem schwach degressiven Modell mit dem folgenden Raster: 1. Lehrjahr 2 Schultage pro Schulwoche, 2. Lehrjahr 2 Schultage pro Schulwoche, 3. Lehrjahr 1 Schultag pro Schulwoche. Neu ist die curriculare Struktur mit der Lektionentafel und dem ük-programm detailliert in der Bildungsverordnung verankert. Die Lektionentafel findet sich in Artikel 7 der Bildungsverordnung, das ük-programm ist in Artikel 8 verankert. Das Bildungsprogramm ist neu in Teil C des Bildungsplans aufgenommen. Das sechste Semester soll der Konsolidierung der Kompetenzen in Schule und Praxis, dem Aufbau von begründetem Handlungswissen und der Reflexion dienen. Das Bildungsprogramm bringt dies neu besser zum Ausdruck Das Qualifikationsverfahren Die Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren sind in Abschnitt 8 der Bildungsverordnung recht umfassend geregelt. Die Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren bilden einen Anhang zur Bildungsverordnung und regeln die Details zur Vorbereitung und Durchführung des Qualifikationsverfahrens Die praktische Arbeit Das SBFI hat die bisherige IPA-Wegleitung des SBFI/BBT aufgehoben und durch neue Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren ersetzt. Diese lassen für den praktischen Teil des Qualifikationsverfahrens nur entweder eine IPA oder eine VPA zu. Eigenständige Formen des praktischen Teils des Qualifikationsverfahrens oder eine Wahlfreiheit der Kantone zwischen zwei Verfahren sind nicht zulässig. Die VPA wurde bereits bei der Erarbeitung der bestehenden Bildungserlasse FaGe geprüft und als ungeeignet verworfen. Da sich an den Vorgaben für eine VPA nichts Wesentliches verändert hat, gilt diese Einschätzung weiterhin. Die praktische Arbeit erfolgt somit unverändert in der Form einer IPA. An der Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden inklusive Präsentation und Fachgespräch wird festgehalten. Innerhalb dieses Rahmens wird die Zeit für Präsentation und Fachgespräch von heute 30 auf neu 40 Minuten (10 Minuten für die Präsentation, 30 Minuten für das Fachgespräch) heraufgesetzt. Anhörungsbericht_d_ doc 5
6 Wie bisher werden auch weiterhin mindestens 4 konkrete Handlungskompetenzen geprüft, die möglichst alle Ebenen des Berufsbildes der Fachfrau / des Fachmanns Gesundheit gemäss Bildungsverordnung abdecken. Die Wahlfreiheit unter den zu prüfenden Handlungskompetenzen wird positiv erlebt und beibehalten. Einzige Einschränkung ist, dass die Handlungskompetenzen des Handlungskompetenzbereichs A Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung nicht einzeln prüfbar sind. Sie werden aber in das Bewertungsraster aller geprüften Handlungskompetenzbereiche einfliessen. Die IPA umfasst wie bisher die beiden Positionen Ausführung, Resultat und Dokumentation und Präsentation mit Fachgespräch. Die Gewichtung der beiden Positionen bleibt unverändert. Die Arbeiten haben gezeigt, dass bezüglich der Umsetzung und Durchführung der IPA offenbar Missverständnisse bestehen. Diese Missverständnisse sollen im Rahmen der Information und Schulung zu den revidierten Bildungserlassen FaGe geklärt und das bestehende der Optimierungspotenzial in der Umsetzung aufgezeigt werden Die Abschlussprüfung Berufskenntnisse Die Dauer und die Form der Abschlussprüfung in Berufskenntnissen bleiben unverändert, sie wird aber selbstverständlich an die neue Gliederung des Qualifikationsprofils angepasst. Die Abschlussprüfung in Berufskenntnissen wird weiterhin aus einer einzigen Position bestehen. Die Prüfung ist auf die Situationen des beruflichen Alltags und die beruflichen Handlungskompetenzen der Lernenden gemäss Qualifikationsprofil ausgerichtet. Es wird geprüft, ob die Lernenden über das zur Bewältigung dieser Situationen erforderliche Wissen verfügen. Situationen haben immer Bezug zu mehreren Handlungskompetenzbereichen. Eine Abgrenzung der Prüfung nach Handlungskompetenzbereichen ist nicht möglich, ohne den Grundsatz des kompetenzorientierten Prüfens zu verletzen. Daraus würde eine Fächerorientierung entstehen, was vermieden werden muss. Das Prüfen nach Positionen ist mit der Ko- Re-Methode nicht kompatibel. Die Prüfung wird weiterhin durch die sprachregionalen Arbeitsgruppen von OdASanté in Zusammenarbeit mit der SDBB ausgearbeitet. Der erfahrungsbasierte Optimierungsprozess wird weitergeführt, bestehende Missverständnisse sollen abgebaut werden. Das Thema soll im Rahmen der Information und Schulung zu den revidierten Bildungserlassen FaGe aufgenommen werden. Für die Durchführung der Abschlussprüfung in Berufskenntnissen wird seit längerer Zeit ein national einheitliches Prüfungsdatum angestrebt. Die Festsetzung des Prüfungsdatums ist Sache der Kantone, das Anliegen wird mit der Revision bei den Kantonen eingebracht Die Erfahrungsnote neue Form der Kompetenznachweise Praxis Die Grundsätze für die Erfahrungsnote für den Unterricht in den Berufskenntnissen und für die Bildung in beruflicher Praxis bleiben unverändert. Dagegen konnte die bisherige Form für die Durchführung der Kompetenznachweise Praxis nicht befriedigend, sie ist zu aufwändig und sichert keine verlässlichen Ergebnisse. Im Zug der Revisionsarbeiten wurde darum ein neues Verfahren für die Durchführung erarbeitet. Dieses sieht vor, im ersten bis fünften Semester im dualen Prinzip und im zweiten bis sechsten Semester in der schulisch organisierten Grundbildung je eine abgeschlossene Handlungskompetenz zu prüfen. Der Umfang der Prüfung umfasst die vier Elemente Vorbereitung der Aufgabe, Durchführung der Aufgabe, Begründung des Vorgehens, Reflexion. Anhörungsbericht_d_ doc 6
7 Mit diesem Vorgehen wird eine summative Evaluation sichergestellt und die Beurteilung des Kompetenznachweises wird strukturiert und transparent. Das Konzept eines Leitfadens und eines Bewertungsrasters liegt vor. Eine weitere Verfeinerung der Grundlagen wird nach der Branchenvernehmlassung vorgenommen Die Bestehensregeln Die Bestehensregeln bleiben unverändert. Auf die Einführung einer Fallnote für die Berufskenntnisse soll nach intensiven Diskussionen und Abklärungen verzichtet werden. Namentlich die folgenden Gründe sprechen gegen die Einführung einer solchen Fallnote: Die Fallnote in Berufskenntnissen ist mit dem KoRe-Modell wenig kompatibel. Zudem ist die kompetenzorientierte schriftliche Prüfung in Berufskenntnissen Rekursanfällig. Eine Fallnote würde diese Tendenz weiter verstärken. Es gibt keine pädagogisch gesicherten Erkenntnisse zu den Wirkungen von Fallnoten. Die Note in Berufskunde soll kein erzieherisches Element sein, die Schlussprüfung darf mit ihrem Gewicht den Ausbildungsprozess nicht entwerten. Die Bedeutung der Berufskenntnisse kann durch eine höhere Gewichtung anstelle einer Fallnote erhöht werden. Aus Sicht des SBFI sollen Fallnoten jenen Bereichen vorbehalten bleiben, in denen das Nichtbeherrschen der Kompetenz mit erheblichen Gefahren verbunden ist Die Gewichtung Die Gewichtung der Berufskenntnisse wird erhöht. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse wird neu mit 30% statt wie bisher mit 20% bewertet. Die Gewichtung des Qualifikationsbereichs Erfahrungsnote sinkt von heute 30% auf neu 20%, dabei wird die doppelte Gewichtung der beruflichen Praxis in der Erfahrungsnote aufgehoben. Die neuen Gewichtungen sind im Überblick in der folgenden Tabelle dargestellt: Allgemeinbildung Berufskenntnisse berufliche Praxis Praktische Arbeit 3-fach 30% 30% Berufskenntnisse 3-fach 20% 30% Allgemeinbildung 2-fach 20% 20% Erfahrungsnote 2-fach 20% Bildung in beruflicher Praxis einfach 10% 10% Berufskundlicher Unterricht einfach 10% 10% Total alle Bereiche 20% 40% 40% Anhörungsbericht_d_ doc 7
8 Bestehensregeln für die Validierung Die Bestehensregeln für die Validierung werden auf das neue Qualifikationsprofil ausgerichtet. Sie werden zudem aufgrund der gemachten Erfahrungen wesentlich vereinfacht, auf Gewichtungen und Kernbereiche wird verzichtet Standardisierte verkürzte Lehre Die standardisierte verkürzte Lehre gemäss Artikel 2, Absatz3 der bestehenden Bildungsverordnung wird aufgrund eingehender Diskussionen und einer Befragung der regionalen und kantonalen OdA Gesundheit und Gesundheit & Soziales gestrichen. Die Gründe für diesen Entscheid sind die folgenden: Verkürzte Lehren sind aufgrund des Berufsbildungsgesetzes auf individuellen Antrag des Lehrbetriebs hin immer möglich. Eine ausdrückliche Regelung im Bildungserlass ist nicht erforderlich. Die Umfrage unter den kantonalen und regionalen OdA hat gezeigt, dass das spezifische Curriculum für die verkürzte standardisierte Lehre nur in 5 der 12 antwortenden Kantone umgesetzt wird. Die weiteren 7 Kantone integrieren die Absolvent/innen der verkürzten Lehre in die Regelklassen des 2.und 3. Ausbildungsjahrs. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 422 Lehrverträge für eine verkürzte Lehre abgeschlossen. Davon entfielen rund 2/3 auf die Kantone Bern und Zürich. Das Curriculum der standardisierten verkürzten Lehre wurde auf die erworbenen Kompetenzen der Pflegeassistentin SRK ausgerichtet. Der Anteil dieser Zielgruppe liegt aktuell unter 10%. Die zuführenden Abschlüsse der Absolvent/innen der verkürzten Lehre sind sehr heterogen und vielfältig. Das bisherige Mindestalter von 22 Jahren für die standardisierte verkürzte Lehre verursachte regelmässig Verunsicherungen und Missverständnisse. Faktisch war es immer möglich, eine individuelle verkürzte Lehre auch vor dem Erreichen dieses Mindestalters zu absolvieren Lernortkooperation Die berufliche Grundbildung ist eine gemeinsame Aufgabe der drei Lernorte Betrieb, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse. Alle drei Lernorte tragen zum Aufbau der Handlungskompetenzen und der für die Bewältigung der beruflichen Situationen notwendigen Ressourcen bei. Alle drei Lernorte sind verpflichtet, handlungskompetenzorientiert auszubilden. Die drei Lernorte arbeiten beim Aufbau der Handlungskompetenzen zusammen. Das Bildungsprogramm in Register F und der Modell-Lehrgang in Register G des Ausbildungshandbuchs FaGe bilden die Grundlage für eine abgestimmte und handlungskompetenzorientiere Ausbildungstätigkeit der drei Lernorte in der Lernortkooperation. Das Bildungsprogramm zeigt die zeitliche Gliederung des Kompetenzaufbaus an den drei Lernorten, der Modell- Lehrgang zeigt zusätzlich die Ausbildungsinhalte der drei Lernorte und deren inhaltliche Verknüpfung auf. Die Verknüpfung der Inhalte der drei Lernorte wird im Modell-Lehrgang optimiert. Die Umsetzung dieser Verknüpfung und das Leben der Lernortkooperation kann auf der Ebene der Bildungserlasse nicht gelöst werden, hier sind die drei Lernorte sowie die kantonalen OdAs als Koordinatoren gefordert. Das pädagogische Konzept und die Lernortkooperation sollen erneut in die Information und Schulung zu den revidierten Bildungserlassen FaGe aufgenommen werden. Anhörungsbericht_d_ doc 8
9 3.7. Übergeordnetes Recht Jugendschutz: Das SBFI hat neue Regelungen zum Jugendschutz publiziert, Grund ist die frühere Einschulung der Kinder und dadurch jüngere Lehranfängerinnen. (Die Arbeiten zum Jugendschutz sind noch nicht abgeschlossen). e-health: Die e-health Strategie wurde in den Bildungsplan aufgenommen (Situation H.2). Cleantech: Das Factsheet Cleantech des SBFI für den Beruf FaGe empfiehlt, im Bildungsplan unter dem Stichwort Erneuerbare Materialien das Thema natürliche Produkte einzubauen. Dieser Vorschlag wurde umgesetzte (Situationen B.1, G.2 und H.5) Schulgestützte Ausbildung mit integrierter Berufsmatur Neu sollen die kantonalen Behörden in Absprache mit OdASanté die Möglichkeit haben, die schulisch organisierte berufliche Grundbildung zu verlängern, wenn sie mit dem Berufsmaturaunterricht kombiniert wird. Das Transferlernen ist zu gewährleisten. Der Bedarf nach dieser Option wird in der Vernehmlassung ausdrücklich befragt. 4. Zeitplan für das weitere Vorgehen Der Zeitplan für das weitere Vorgehen präsentiert sich wie folgt: Schritt Inhalt 1 Branchenvernehmlassung 2 3 Auswertung der Branchenvernehmlassung und Einarbeiten der Ergebnisse in die Dokumente. Eingabe an das SBFI. Anhörung durch SBFI (Bildungsverordnung und Bildungsplan) Zeitraum Mitte August Mitte November 2015 Mitte November Dezember 2015 Ende Januar Ende April Überarbeiten des Ausbildungshandbuchs FaGe März August Vorbereiten von Information und Schulung 6 Auswertung Anhörung SBFI, Einarbeitung der Ergebnisse Mitte August 2015 bis März 2016 Mai Bereinigungssitzung (SKBQ-Sitzung) Anfang/Mitte Juni Einarbeitung Ergebnisse, Nachübersetzungen Bildungsverordnung und Bildungsplan Genehmigung der neuen Erlasse durch das SBFI mit Inkrafttreten per Juli 2016 Sommer Durchführen von Information und Schulung 2. Hälfte Erstes Ausbildungsjahr 2017/18 Anhörungsbericht_d_ doc 9
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