Kosten für den Ersteher

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1 Kosten für den Ersteher Die Kosten des Versteigerungsverfahrens trägt der Schuldner, bzw. wird vom Erlös abgezogen. Der Ersteher muß diese Kosten nicht tragen. Übernehmen muß der Erwerber die Zuschlagsgebühr in Höhe einer halben Gerichtsgebühr, die Eintragungsgebühr für die Grundbuchberichtigung und die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % (wenn der Wert des Grundstücks größer ist als ). Erwerbskosten Zwangsversteigerung - ½ Zuschlagsgebühr auf Basis des Meistgebotes ( 11 GKG) - 1 Eintragungsgebühr für Eigentumsumschreibung auf Basis Verkehrswert oder des Meistgebotes, wenn dieses über dem Verkehrswert ist ( 60 KostO) - 3,5 % Grunderwerbssteuer ( 3 und 11 GrErStG) Zuschlagsgebühr Für die Zuschagsgebühr wird der Wert des Gebotes (Meistgebot) zuzüglich der Wert der Rechte, die bestehen bleiben, zugrunde gelegt. Die Kosten für die Erteilung des Zuschlages sind Gerichtskosten und werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. 53 GKG Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (2) Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zuschlags ist,, nur der Ersteher.. 9

2 11 GKG Höhe der Gerichtskosten (1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. (2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 beträgt 25. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis.. für jeden angefangenen Betrag von weiteren. um Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. Anlage 1 zu 11 GKG Auszug 5120Erteilung des Zuschlags 0,5 Gebühren Hat das Grundstück einen Verkehrswert von und wurde der Zuschlag bei erteilt, so beträgt die Zuschlagsgebühr 428, nämlich eine halbe Gebühr für einen Streitwert bis Gab es den Zuschlag bei , so sind 618 zu zahlen. Berechnung der Zuschlagsgebühr (Basis Meistgebot) - bis Mindestgebühr - bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere über je weitere vom errechneten Betrag sind es 50 % 10

3 Eintragungsgebühr Für die Eintragung in das Grundbuch sind dann noch Eintragungsgebühren zu zahlen. Diese werden nach der Kostenordnung berechnet. Zugrundegelegt wird hier aber der Verkehrswert. Nur wenn das Meistgebot höher ist als der Verkehrswert, ist dieser höhere Wert maßgeblich. 60 KostO Eintragung des Eigentümers (1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben. 19 KostO Sachen (1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.. 20 KostO Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht (1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend;. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache, so ist dieser maßgebend;. Hat das Grundstück einen Verkehrswert von und wurde der Zuschlag bei erteilt, so beträgt die Eintragungsgebühr 282, nämlich eine volle Gebühr für einen Geschäftswert von Gab es den Zuschlag bei , so sind 312 für die Eintragung zu zahlen. Basis ist dann das Meistgebot. 11

4 Berechnung der Eintragungsgebühr (Basis Verkehrswert) - bis Mindestgebühr - bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere bis je weitere über je weitere Grunderwerbssteuer Die Zwangsversteigerung ist steuerrechtlich ein Grundstückskauf. Es fällt daher die Grunderwerbssteuer (GrErSt) in Höhe von 3,5 % des Zuschlages an. Bleiben Rechte bestehen, ist deren Wert bei der Berechnung zu berücksichtigen; er wird hinzugerechnet. Für die Grunderwerbssteuer existiert eine Freigrenze (also kein Freibetrag) von Grundstücksverkäufe bis einschließlich sind von der Steuer ausgenommen. Ist die Freigrenze überschritten, fällt die Grunderwerbssteuer für den gesamten Wert an. Ein Meistgebot von bzw. ein Zuschlag bei ist grunderwerbssteuerfrei. Für ein Meistgebot von bzw. einem Zuschlag bei fallen 87 Grunderwerbssteuer an. 1 GrErStG Erwerbsvorgänge (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:. 12

5 2 GrErStG Grundstücke (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. (2) Den Grundstücken stehen gleich 1. Erbbaurechte, 2. Gebäude auf fremdem Boden, 3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 GrErStG Generelle Ausnahme von der Besteuerung Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1 der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert ( 8) nicht übersteigt; 11 GrErStG Steuersatz, Rundung (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle nach unten abzurunden Die Berechnung der Grunderwerbssteuer mittels Dreisatz. Die Grunderwerbssteuer ist dann noch auf volle abzurunden. Berechnung der Grunderwerbssteuer - bis ,00 - ab Gebot * 3, 5 Grunderwerbsteuer =

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