Zur Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention aus menschenrechtlicher Perspektive
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- Louisa Falk
- vor 8 Jahren
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1 Zur Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention aus menschenrechtlicher Perspektive Göttinger Workshop Göttingen, 26./ Dr. Valentin Aichele, LL.M. 1 Hintergrund Grundlagen Überblick Individuelle Rechtspositionen Auslegung Zusammenfassung Dr. Valentin Aichele, LL.M. 2
2 Hintergrund Entstehungszusammenhang Stand der internationalen Anerkennung Verbindlichkeit für Deutschland seit März 2009 Dr. Valentin Aichele, LL.M. 3 Ziel Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen zu erreichen und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern Dr. Valentin Aichele, LL.M. 4
3 Keine Spezialkonvention Die UN-Behindertenrechtskonvention ist eine Menschenrechtskonvention Sie ergänzt und konkretisiert die bestehenden menschenrechtlichen Übereinkommen etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Dr. Valentin Aichele, LL.M. 5 Grundlagen Grundsatz der Menschenwürde Menschenrechte als Freiheits- und Gleichheitsrechte Grundsatz der Nichtdiskriminierung Dr. Valentin Aichele, LL.M. 6
4 Anwendungsbereich Spektrum der Lebenslagen: Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen Verständnis von Behinderung Alle existentiellen Lebensbereiche Dr. Valentin Aichele, LL.M. 7 Staatliche Verpflichtungen Hauptpflichten Verpflichtung zur Einhaltung Verpflichtung zur Umsetzung Nebenpflichten Mitwirkung an einem internationalen Verfahren (Berichtsprüfungsverfahren) Dr. Valentin Aichele, LL.M. 8
5 Einhaltung obligations immediately applicable (Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK) Etwa die Kernbereiche der einzelnen Rechte ( core content ) Die aufs engste mit dem Diskriminierungsverbot gekoppelten Verpflichtungen Dr. Valentin Aichele, LL.M. 9 Umsetzung Umsetzungsmaßnahmen Politische Gestaltungsräume Ressourcenfrage Verschiebung der Darlegungslast Dr. Valentin Aichele, LL.M. 10
6 Querschnittsaufgaben Bewusstseinsbildung Behinderung als Querschnittsanliegen Ausbau von Kenntnissen über die Lebenslagen Systematischer Abbau von Barrieren Dr. Valentin Aichele, LL.M. 11 System des Monitorings UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Zivilgesellschaft, insbesondere behinderte Menschen und die sie vertretenden Organisationen Nationaler unabhängiger Mechanismus ( Monitoring-Stelle ) Dr. Valentin Aichele, LL.M. 12
7 Individuelle Rechtspositionen? Wortlaut: State Parties recognize the right Stand der internationalen Anerkennung Diskussion über Schranken Dr. Valentin Aichele, LL.M. 13 Welche Rechte? Bürgerliche und politische Rechte Beispiel: Recht auf Meinungsfreiheit, Freiheit und Sicherheit der Person Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beispiel: Rechte auf Bildung und Arbeit Dr. Valentin Aichele, LL.M. 14
8 Korrespondierende Pflichten Achtungspflichten Schutzpflichten Gewährleistungspflichten Dr. Valentin Aichele, LL.M. 15 Auslegung Ausgangspunkt: Authentische Sprachfassungen (Artikel 50 UN-BRK) Völkerrechtliche Auslegungsmethoden General Comments Jurisprudence der UN-Fachausschüsse Dr. Valentin Aichele, LL.M. 16
9 Grundsätze Grundsatz der assistierten Selbstbestimmung Grundsatz der sozialen Inklusion Grundsatz der Barrierefreiheit Grundsatz der Partizipation Dr. Valentin Aichele, LL.M. 17 Beispiel: Recht auf inklusive Bildung Konkretisierung: Artikel 24 UN-BRK i.v.m. Artikel 13 UN-Sozialpakt UN-Sozialpaktausschuss: General Comment Nr. 13 (1999): Recht auf Bildung Artikel 24 UN-BRK als Konkretisierung Ergänzende Referenzpunkt: Grundsatz der sozialen Inklusion Dr. Valentin Aichele, LL.M. 18
10 Zusammenfassung Behinderung als menschenrechtliches Anliegen Differenzierte Lesart der UN-BRK Absicherung existentieller Lebensbereiche über individuelle Rechtspositionen Auslegung der UN-BRK universeller Arbeitsprozess Dr. Valentin Aichele, LL.M. 19 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Valentin Aichele, LL.M. 20
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