Heranziehungsvereinbarung SGB II/XII
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- Lieselotte Becke
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1 Heranziehungsvereinbarung SGB II/XII Zwischen dem Landkreis Leer, vertreten durch den Landrat, Bergmannstr. 37, Leer, nachflgend Landkreis genannt und der Stadt Brkum Stadt Leer Gemeinde Rhauderfehn Gemeinde Bunde Samtgemeinde Jümme Gemeinde Uplengen Samtgemeinde Hesel Gemeinde Mrmerland Stadt Weener Gemeinde Jemgum Gemeinde Ostrhauderfehn Gemeinde Westverledingen vertreten durch den/die jeweilige/n Hauptverwaltungsbeamten/Hauptverwaltungsbeamtin, nachflgend Gemeinden genannt, wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis Leer als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Szialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende und als Träger der Szialhilfe nach dem Szialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) Szialhilfe bliegenden Aufgaben mit nachflgendem Inhalt auf Grundlage vn 6 Abs. 1 und 2 SGB II, 3 Abs. 1 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB II swie 3, 99 SGB XII und 8 Abs. 1 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der jeweils geltenden Fassung geschlssen: Präambel: Durch den Übergang des Bundesszialhilfegesetzes in das Szialgesetzbuch II und XII zum wurde die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben in Gestalt einer zeitlich befristeten Heranziehungsvereinbarung neu gerdnet. Zentrale Schwerpunkte der Vereinbarung sind die gemeinsame vertragliche Grundlage für das SGB II und XII swie die bürgerfreundliche dezentrale Aufgabenwahrnehmung in den Gemeinden. Mit der Entfristung der Optinskmmunen des SGB II ist auch die Heranziehungsvereinbarung mit Wirkung ab dem neu zu gestalten. Die Parteien bewerten die gleichberechtigte Zusammenarbeit bis zum als sehr erflgreich und übernehmen den bisherigen Text der Heranziehungsvereinbarung als Kernstück einer erflgreichen Aufgabenerfüllung
2 weitestgehend auch in die neue Vereinbarung. Die neu zu fassenden Textteile wurden einvernehmlich erarbeitet und ergänzen die bisherige Vereinbarung. Die Regelungen der neuen Vereinbarung sind nachstehend dargelegt. 1 Umfang der Heranziehung (1) Zur Durchführung der dem Landkreis Leer als örtlichem Träger der Szialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende nach 6 ff. SGB II swie nach dem SGB XII bliegenden Aufgaben werden die Gemeinden des Landkreises Leer nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 2 bis 4 herangezgen. Die Gemeinden entscheiden im Namen und im Auftrage des Landkreises Leer. (2) Die Gemeinden gewähren unter Berücksichtigung des 1. und 2. Kapitels des SGB XII flgende Hilfen außerhalb vn Einrichtungen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem 3. Kapitel SGB XII, 27 39, hne 33, 34, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem 4. Kapitel SGB XII, Hilfen zur Gesundheit gemäß dem 5. Kapitel SGB XII, Hilfen zur Pflege gemäß dem 7. Kapitel SGB XII, Hilfe zur Überwindung besnderer szialer Schwierigkeiten gemäß dem 8. Kapitel, 67/68 nachdem der Landkreis zuvr eine grundsätzliche Entscheidung getrffen hat 6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gemäß 70 SGB XII 7. Bestattungsksten gemäß 74 SGB XII Die Stadt Leer gewährt zusätzlich Altenhilfe gemäß 71 SGB XII. (3) Die Gemeinden gewähren unter Berücksichtigung des 1. und 2. Kapitels swie des Abschnitts 2 des Kapitels 3 des SGB II flgende Hilfen: 1. Arbeitslsengeld II pp. gemäß swie Szialgeld gemäß 28 und 32 (4) Die Gemeinden machen in den Heranziehungsbereichen die vrrangigen Ansprüche des örtlichen Trägers der Szialhilfe und des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende
3 geltend und stellen die Frderungen im Kreishaushalt zum Sll. Die Geltendmachung der Ansprüche umfasst auch die Bearbeitung vn Ratenzahlungsersuchen im Zusammenhang mit der Sllstellung außerhalb vn Vllstreckungsverfahren. Die Gemeinden stellen sicher, dass die für die Niederschlagung der Vllstreckung der Frderung ntwendigen Infrmatinen zur Verfügung gestellt werden. 2 Ausnahmen vn der Heranziehung (1) Vn der Heranziehung sind nach Maßgabe der Abs. 2 3 die drt aufgeführten Hilfen ausgenmmen. (2) Die Heranziehung der Gemeinden erfasst nicht 1. die Übernahme vn Ksten zur Wahrung eines Anspruches auf Alterssicherung der Sterbegeld gemäß 33 SGB XII, 2. Hilfe zum Lebensunterhalt in Snderfällen gemäß 34 SGB XII und 22 Abs. 5 SGB II, 3. Hilfen zum ntwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß 35 SGB XII, 4. die Entscheidung über Härteregelungen swie die Bewilligung vn Darlehen und der Abschluss vn Darlehensverträgen im Sinne der 90 Abs. 3, 91 SGB XII und 23 Abs. 5 SGB II, 5. die Heranziehung zum Kstenersatz gemäß 35 SGB II und 102 SGB XII (Kstenersatz durch Erben), 6. Hilfe zur Pflege innerhalb vn Einrichtungen gemäß SGB XII, 7. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß SGB XII, 8. die Prüfung vn Vermögensverschenkungen nach 528 ff. BGB und 9. die Heranziehung zum Unterhalt bei selbständigen Unterhaltsschuldnern und 10. die Heranziehung zum Unterhalt in anderen Fällen, wenn dies ausdrücklich vn einer Gemeinde erklärt wird. (3) Die Regelungen in Abs. 2 Ziffer 2 (bis zu einem Frderungsbetrag vn ), 3, 5 (für Hilfe zur Pflege innerhalb vn Einrichtungen) und 6 finden für die Stadt Leer keine Anwendung. Für die Aufgabenwahrnehmung nach Ziff. 3, 5 und 6 erhält sie eine Persnalkstenerstattung für einen Sachbearbeiter nach Maßgabe vn 4 (2). Zugrunde
4 zu legen ist dabei eine Fallzahl vn 1: 150 Fällen. (4) Vn den Regelungen gemäß Abs. 2 kann der Landkreis Leer auf Antrag der herangezgenen Gemeinde im Einzelfall eine Befreiung erteilen. 3 Verfahren vr den Gerichten (1) Die Heranziehung bevllmächtigt nicht zur Vertretung des Landkreises vr den Szialgerichten für Szialrechtssachen mit Ausnahme der rdentlichen Gerichtsbarkeit. Der Landrat wird ermächtigt, den Gemeinden die Vertretung des Landkreises vr den Gerichten für Szialrechtsstreitsachen im Einzelfall zu übertragen. (2) Beklagter der Antragsgegner in Szialrechtssachen ist der Landkreis Leer. 4 Kstenerstattung (1) Für die nach 1 Abs. 3 durchzuführenden Aufgaben werden den Gemeinden die Verwaltungsksten auf der Basis eines Persnalkstenschlüssels mnatlich erstattet. Grundlage für die Ermittlung der Persnalstärke ist ein Persnalschlüssel vn 1 : 130 Bedarfsgemeinschaften. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird wie flgt ermittelt: Es wird ein Durchschnitt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweils letzten Kalenderhalbjahres gebildet und für die Zahlungen im flgenden Kalenderhalbjahr zugrunde gelegt. Als Bedarfsgemeinschaften werden die in der verwendeten Sftware erfassten Fälle gewertet, die den Status Antragsfall, manuelle Beihilfe, laufender Fall, Ablehnung der vrübergehend deaktiviert haben. Bei der Kalkulatin des Persnalschlüssels ist der Persnalaufwand für die Ksten der Unterkunft nach dem SGB II nicht einbezgen wrden. (2) Die Höhe der Verwaltungskstenerstattung beträgt jährlich je 1,0 Sachbearbeiterstellen. Sweit eine Gemeinde nach 2 Abs. 2 Nr. 10 erklärt, die Heranziehung zum Unterhalt nicht selbst durchführen zu wllen, erflgt abweichend vn
5 Satz 1 eine Erstattung vn je 1,0 Sachbearbeiterstellen. Der Betrag wird jeweils um lineare tarifliche Änderungen bezgen auf Erstattungssumme nach Satz 1 angepasst. Hierbei wird vn einer durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter/Innen nach Entgeltgruppe 8 TVöD ausgegangen. Mit der Erstattung sind sämtliche Aufwendungen der Heranziehungsgemeinden abgeglten. (3) Die Gemeinden übermitteln dem Landkreis halbjährlich eine tabellarische Übersicht über die in der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschäftigten Mitarbeiter/Innen nach Vllzeitäquivalenten (Sachbearbeiterstellen), aufgegliedert nach Gehaltsgruppen und Tätigkeitsfeld einschl. der entstandenen Persnalksten entsprechend den Vrgaben der Kmmunalträger-Abrechnungsverwaltungsvrschrift (KA-VV). Die Übermittlung erflgt auf einem Vrdruck des Landkreises Leer für das 1. Halbjahr zum 15. Juli des Jahres und für das 2. Halbjahr zum 15. Januar des Flgejahres. 5 Verfahren (1) Der Landkreis ist berechtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Aufgabendurchführung Richtsätze und Richtlinien zu erlassen. (2) Die Gemeinden verpflichten sich, allen für die Prüfung der Leistungsgewährung zuständigen der beauftragten Stellen alle ntwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (3) Der Landkreis kann einen Ersatz der Aufwendungen verlangen, sweit durch die Prüfung des Landkreises der einer anderen Prüfinstanz festgestellt wird, dass die Aufwendungen für Leistungen über den Rahmen des vereinbarten Aufgabenvllzuges hinausgehen der mit gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen und sweit dieses Verhalten auf einer vrsätzlichen der grb fahrlässigen Verletzung vn Pflichten bei der Aufgabendurchführung beruht. (4) Die Verantwrtlichkeit für die Datensicherheit der verwendeten Sftware übernimmt der Landkreis Leer, sweit dies in Abgrenzung zur Verantwrtlichkeit des Sftwareherstellers ntwendig ist. Weiterhin stellt der Landkreis Leer die ntwendige Aus- und Frtbildung der Mitarbeiter der Heranziehungsgemeinden sicher.
6 6 Begleitender Ausschuss (1) Die Vertragsparteien bilden eine gemeinsame Arbeitsgruppe, die sich mit allen wesentlichen Belangen der Vereinbarung befasst. (2) Wesentliche Belange sind u. a. die Änderung des Heranziehungsumfanges, die Änderung der Persnalkstenerstattung, verfahrens- und haftungsrechtliche Fragen, die einvernehmliche Auswahl der im Passivbereich verwendeten Sftware. (3) Bei Streitigkeiten werden die Parteien vr einer gerichtlichen Auseinandersetzung vm Bezirksverband Oldenburg, Nadrster Str. 155, Oldenburg einen Vrschlag für eine einvernehmliche Regelung einhlen. (4) Der Ausschuss ist paritätisch besetzt und sll 8 Persnen umfassen. Die vier Vertreter der Gemeinden werden vn der Arbeitsgemeinschaft der Hauptverwaltungsbeamten festgelegt. (5) Die Sitzungen erflgen bedarfsabhängig, jedch mindestens einmal pr Jahr 7 Kündigung der Vereinbarung, Änderungen (1) Die Vertragspartner können die Vereinbarung bis zum eines Jahres mit Wirkung zum des Flgejahres kündigen. Die Kündigung dieser Vereinbarung durch der bezgen auf eine einzelne Heranziehungsgemeinde berührt die Geltung der Vereinbarung anderen gegenüber nicht. (2) Gesetzliche Änderungen, die Inhalte der Vereinbarung ändern, gelten mit dem Tag der Wirksamkeit der gesetzlichen Änderung auch für die Vereinbarung. Hiervn ausgenmmen sind Änderungen, die zu einer Erweiterung des vereinbarten Aufgabenbestandes zu Lasten der Gemeinden führen. (3) Andere Änderungen der Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftfrm und der Zustimmung aller Beteiligten.
7 8 Inkrafttreten Diese Heranziehungsvereinbarung tritt am in Kraft. Leer, den Landkreis Leer Der Landrat Stadt Brkum Die Bürgermeisterin Gemeinde Mrmerland Gemeinde Bunde Gemeinde Ostrhauderfehn Samtgemeinde Hesel Gemeinde Rhauderfehn Gemeinde Jemgum Gemeinde Uplengen Samtgemeinde Jümme Stadt Weener Stadt Leer Gemeinde Westverledingen
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