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1 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite Stunde: Tema 17: Das Ohmsche Gesetz 30 Min. Wir wissen ja jetzt was Strom, Spannung und Widerstand ist. Jetzt machen wir Gesetzte. Messgröße Formelzeichen Strom = in gerichtete Elektronenbewegung e Ampere, A I Spannung = Spannung ist Potentialunterschied Volt, V U Widerstand = eibungsverluste der - e im Atomgitter Ohm, Ω Die 3 stehen in einer physikalischen, gesetzmäßigen Abhängigkeit. U = * I Das erklär mir mal einer! Machen wir doch! Spannung = Strom * Widerstand Wenn die Spannung vergrößert wird, dann vergrößert sich auch der Strom, der durch den Widerstand fließt. 1A * 1Ω = 1 V 1 Volt bewegt bei 1Ω Widerstand eine Elektronenmenge von 1A. 2A * 1Ω = 2 V 2 Volt bewegen bei 1Ω Widerstand eine Elektronenmenge von 2A. 3A * 1Ω = 3 V 4A * 1Ω = 4 V 4 Volt bewegen bei 1Ω Widerstand eine Elektronenmenge von 4A. Die Aufstellung rückwärts lesen: Wird die Spannung kleiner, dann verkleinert sich auch der Strom. Wird bei einer gleichbleibenden Spannung der Widerstandswert vergrößert, so wird der Strom kleiner. 1V / 1Ω = 1A 1V / 2Ω = 0,5A doppelter Widerstand = halber Strom 1V / 3Ω = 0,33A dreifacher Widerstand = 1/3 Strom 1V / 4Ω = 0,25A vierfacher Widerstand = ¼ Strom Die Aufstellung rückwärts lesen: Wird der Widerstandswert verkleinert, dann fließt ein größerer Strom. Wer Hat: Java Applet von Walter Fendt zeigen (CD dwu-unterrichtsmaterialien.de) Das Ohmsche Gesetz wurde nach dem deutschen Physiker "Georg Simon Ohm" benannt, der damals (im Jahre 1826) dieses Gesetz aufstellte. Die beiden elektrischen Größen der Strom (I) und die Spannung (U) hängen voneinander ab. Wird eine dieser drei Größen geändert, dann ändert sich auch eine andere, die drei Größen sind voneinander Abhängig. Wenn zwei Größen bekannt sind, dann kann man mit den Formeln die dritte Größe berechnen: Im folgender Versuch wird der Zusammenhang zwischen Spannung und Strom gezeigt. Erhöht man beim Betrieb einer Glühlampe die Spannung, so leuchtet sie heller. Der Draht glüht also intensiver. Dies ist ein Zeichen, dass mehr Elektronen, also ein höherer Strom fließt. Einfacher Stromkreis mit 2 Batterien in eihenschaltung. Über den Umschalter kann die Spannung eingestellt werden.

2 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 82 Der Widerstand der Glühlampe, in der Schaltung als X- dargestellt, oder jeder andere Widerstand kann allgemein durch folgendes Symbol dargestellt werden. Definition: Ein Widerstand hat den Wert = 1 Ω, wenn bei Anlegen einer Spannung von 1 Volt ein Strom von 1 Ampere fließt. Technische Anwendungen der Widerstandstechnik: 20 Min. Glühlampe: Wir jagen soviel Strom (Elektronenmengen) durch den Draht bis er glüht. Draht glüht durch die eibungshitze der Elektronen. Drahtmaterial hat sehr hohen Schmelzpunkt und die Glühlampe ist mit Schutzgas gefüllt, damit kein Sauerstoff dazukommt, sonst würde der Draht rosten. Bügeleisen, Heizplatten im Herd, Wärmedecken usw. arbeiten nach dem gleichen Prinzip. Beispiele: Wie, Was,Wo: Elektroherd Typenschild: (16 A) 230V So, so: I = 16A, U = 230 V =? = U/I = 230V / 16 A = 14,8 Ω Alle Heizplatten und Lampen im Herd haben zusammen 14,8 Ω. Haarfön Typenschild: (2A) 230V I = 2A U = 230V =? = U/I = 230V / 2 A = 115 Ω Was sagt uns das? Ist der Widerstand klein, dann fließt ein großer Strom! Ist der Widerstand groß, dann fließt ein kleiner Strom! Soll durch einen Widerstand der Strom I fließen, so muss die Spannung U berechnet werden. Das magische Dreieck kann als Hilfestellung verwendet werden um die verschiedenen Formeln des Ohmschen Gesetzes zu ermitteln. Den Wert, der berechnet werden soll, wird herausgestrichen. Mit den beiden übrigen Werten wird das Ergebnis ausgerechnet Praxis-Tipp: Das Magische Dreieck

3 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 83 Thema 18: Die eihenschaltung Widerstands-Schaltungen 20 Min. Der Christbaumschmuck! o x x x x x x x x L1 L2 L3 L4 L5 L6 L7 L X = Glühlampe L1 bis L8 sind die Lampen, sinnig nicht! Da die Lampen ja einen Glühdraht haben und dieser ein Widerstand ist, bezeichnen wir die Widerstände mit 1 bis 8! 8 Lampen und am Steckernetzteil steht: 24V= / 0,4 A damit ist gemeint, 24 Volt Gleichspannung und 0,4 Ampere Belastbarkeit. Da können wir rechnen: 24V / 8 = 3V je Lampe, also sind das 8 Stück 3Volt Lämpchen! Da die alle an einer Strippe hängen fießt überall der gleiche Strom! Merke: In einer eihenschaltung fließt überall der gleiche Strom Der Spannungsabfall an jedem Widerstand ist, U=*I Da sagte der alte Indianer nee OHM: = U / I = 3V / 0,4A = 7,5 Ω je Lampe. Da die alle hintereinander in eihe hängen, also eine eihenschaltung bilden, können wir mathematisch richtig sage: Der Gesamtwiderstand ist ges. = = = 7,5Ω +...7,5Ω = 60Ω na, geht doch. Somit lautet unsere Formel für die eihenschaltung der Widerstände: ges =

4 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 84 Der "Vorschaltwiderstand" oder Vorwiderstand ist eine eihenschaltung 10 Min. Mit einem Vorschaltwiderstand - oder kurz "Vorwiderstand" - lässt sich die Leistung eines Verbrauchers, z.b. einer Lampe, an einer Quelle mit gegebener fester Spannung reduzieren. Der Ausdruck "Vorwiderstand" ist etwas irreführend; er könnte genau so gut "Nachschaltwiderstand" heissen (warum?).verwendet man einen veränderlichen Vorwiderstand, so lässt sich die Leistung sogar in einem gewissen Bereich einstellen. Eine allfällige Veränderbarkeit des Vorwiderstandes wird übrigens symbolisch mit einem Pfeil durch das Symbol angedeutet. Sein Widerstandswert kann dann z.b. durch einen Schieber oder einen Knopf, mit dem man die Länge des Widerstandsdrahtes wählen kann, verändert werden. Und nun, Thema 19: Die Parallelschaltung Kar doch, sowas mußte jetzt kommen. 20 Min. Im Gegensatz zur Serieschaltung ist in der Parallelschaltung die Stromstärke nicht überall gleich, da eine Parallelschaltung Verzweigungen enthält. Daher entstehen verschiedene Stromstärken I 1 und I 2, die sich zu einer Gesamtstromstärke I summieren. Ebenfalls im Gegensatz zur Serieschaltung sind die Teilwiderstände unabhängig voneinander; entfernt man einen von ihnen, so bleiben die übrigen mit unveränderten Teilgrössen in Betrieb (Gesamtstromstärke, Gesamtleistung und Ersatzwiderstand ändern natürlich!. Das erste Gesetz über die Stromverteilung in der Parallelschaltung lautet daher I ges = I 1 + I 2 Wie das Schema zeigt, findet in einer Parallelschaltung nirgends eine Aufteilung einer Spannung statt, weil jede Ladung stets ihre gesamte Energie in einem einzigen Verbraucher abgibt. Jeder Teilwiderstand ist ohne Umweg über weitere Verbraucher direkt an den Polen der Quelle

5 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 85 angeschlossen. Deshalb ist das zweite Gesetz sehr einfach: Alle Teilspannungen (hier U 1 und U 2 ) sind gleich der Quellenspannung U: U = U 1 = U 2 Nun lässt sich als drittes Gesetz der Ersatzwiderstand berechnen: = U/I = U/(I 1 + I 2 ). Da sich bei diesem Bruch die Summe nicht im Zähler befindet, kann man ihn erst auftrennen, wenn man den Kehrwert bildet: 1 I + I = U I I I = + = U U U I + U 2 = In einer Parallelschaltung erhält man also den Kehrwert des Gesamtwiderstandes, indem man die Kehrwerte aller Teilwiderstände addiert. Die Logik dieses Gesetzes sieht man besser, wenn man sich überlegt, dass der Kehrwert eines Widerstandes das Gegenteil der Eigenschaft "Widerstand" beschreiben muss, d.h. wie gut ein Verbraucher Ladungen durchlässt. Diese Eigenschaft heisst deshalb Leitwert eines Verbrauchers. Logischerweise leiten zwei parallelgeschaltete Widerstände besser ein einzelner (es gibt ja für die Ladungen mehr Durchflussmöglichkeiten); deshalb sind die Leitwerte zu addieren: Wenn man dann noch daran denkt, das man jetzt als Ergebnis 1, den Leitwert hat und rechnet das jetzt noch um in, 1 geteilt durch, dann ist man am Ziel! Die Teil- und Gesamtstromstärken lassen sich auf einfache Weise berechnen, da jeder Verbraucher unabhängig von den anderen mit der Quellenspannung U versorgt wird: I 1 = U 1 / 1 = U/ 1 = U 1/ 1, I 2 = U 2 / 2 = U/ 2 = U 1/ 2 und I = U/ = U 1/= U (1/ 1 + 1/ 2 ) Da die Spannung über jedem Verbraucher dieselbe ist, bildet sie einen konstanten Faktor bei der Berechnung der Teilstromstärken; die Stromstärken verhalten sich also gleich wie die Kehrwerte der entsprechenden Widerstände oder mit anderen Worten: In Parallelschaltungen sind Stromstärken und Widerstände umgekehrt proportional. Dies ist das vierte Gesetz; es regelt das oben erwähnte Verhältnis der Stromstärken und kann auch wie folgt geschrieben werden: I 1 /I 2 = 2 / 1 für nur 2 Widerstände geht auch diese Formel: ges = Die Geisteskraft hat viel geschafft. Hat das jemand verstanden? (Man hatte ich da einen Lauf!) Pause: Gibt es eventuell nee Pizza! 20 Min.

6 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 86 Thema 20: Amateurfunkgesetz - AFuG Min. Wir Deutschen Funkamateure sind weltweit die Einzigen mit eigenem Gesetz! vom (BGBl. I, S. 1494) zuletzt geändert durch 19 Abs. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 170) 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst. Im Sinne dieses Gesetzes ist 2 Begriffsbestimmungen 1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befaßt, 2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste, 3. Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann. 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, ufzeichen, Frequenzzuteilung (1) Die egulierungsbehörde ( 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen ufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk- Prüfungsbescheinigung nach 2 Nr. 1 vorgelegt hat. (2) Die egulierungsbehörde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere ufzeichen zu. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch echtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von ufzeichen zu regeln. (3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung 1. eines personengebundenen ufzeichens,

7 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite eines ufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder 3. eines ufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder 4. eines ufzeichens für Klubstationen durch den Funkamateur betrieben werden. (4) Die egulierungsbehörde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte ufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten ufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene echtsverordnungen verstößt. (5) Die im Frequenznutzungsplan ( 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli BGBl. I S. 1120) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere ufzeichen zugeteilt worden sind. 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch echtsverordnung die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländischer Amateurfunk- Prüfungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Prüfung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst nachgewiesen. (2) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen. Über die bestandene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis ( 2 Nr. 1) erteilt. (3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfügung 8/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben. 5 echte und Pflichten des Funkamateurs (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der egulierungsbehörde zugeteiltes ufzeichen benutzen. (2) Mit einem von der egulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugeteilten ufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben. (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

8 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 88 (4) Eine Amateurfunkstelle darf 1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und 2. nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden. (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen. 6 Technische und betriebliche ahmenbedingungen Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch echtsverordnung unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen ahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere für 1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst aus-gewiesenen Frequenzen für elaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, 2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen ufzeichen und ihrer Inhaber und 3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie 4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateur-funkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. Mit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden. 7 Schutzanforderungen (1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) nur die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des 3 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten. (2) Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muß der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Geräte hinnehmen, wenn diese Geräte den Schutzanforderungen nach 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genügen.

9 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 89 (3) Der Funkamateur hat der egulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die egulierungsbehörde für Telekommunikation und Post stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-tionsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung. 8 Gebühren und Auslagen Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch echtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für 1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung, 2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von ufzeichen, 3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen, 4. die ücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen, 5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und 6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen ufzeichen und ihrer Inhaber. 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) 3 Abs. 3 oder b) 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder 2. entgegen 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die egulierungsbehörde. 10 Zuständigkeiten (1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen echtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die egulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wahr ( 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der

10 DK4QT s Amateurfunklehrgang - Wir lern uns was!- Seite 90 egulierungsbehörde ist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen echtsverordnungen zu überwachen. (2) Die der egulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen. (3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden echtsverordnungen können nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder Verbände unterrichtet und um Überlassung von Unterlagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 11 Betriebseinschränkungen und -verbote (1) Die egulierungsbehörde kann bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene echtsverordnungen eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen. (2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschränkungen oder Betriebsverboten soll von der egulierungsbehörde angeordnet werden, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, daß der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, daß hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht werden. 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. 12 Übergangsregelung Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sieht am Morgen noch alles sehr sicher aus, Brennt am Abend vielleicht schon das ganze Haus

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