Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

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1 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG Inhalt I Kurzbeschreibung 287 II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf vorausgegangene Förderperiode III Entwicklungsziele und Strategien 288 IV Beschreibung der Maßnahmen 288 V Begleitung und Bewertung 294 VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen 295 VII Sonstiges / Besonderheiten

2 I Kurzbeschreibung Maßnahmenbezeichnung (ELER) Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG Bezug Art. 36 a) iii) i. V. m. Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005 Maßnahmencode (ELER) 213 Förderrichtlinien Maßnahmenziele Gegenstand der Zuwendung MEKA III Landschaftspflegerichtlinie 2007 (LPR) Erhaltung von Natura 2000 Lebensraumtypen mindestens in ihrem derzeitigen Zustand Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Flächen auf Grünland LPR Extensive Nutzungsformen der Lebensraumtypen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210), artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) und Pfeifengraswiesen (FFH-LRT 6410) Extensive Nutzungsformen (Beweidung) der Lebensraumtypen Europäische trockene Heiden (FFH-LRT 4030), Wacholder-Formationen auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (FFH-LRT 5130), Subkontinentale Blau-Schillergrasrasen (FFH-LRT 6120), Trespen- Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210) und artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) MEKA: N-G2.1 FFH (Natura 2000) - Extensive Nutzung N-G2.2 FFH (Natura 2000) - Messerbalkenschnitt Zuwendungsempfänger Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsvoraussetzungen Jährliche Prämie je Hektar ausgedrückt in Euro Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem derzeitigen Zustand Die landwirtschaftliche Fläche muss in einem der Kommission vom Land Baden-Württemberg gemeldeten Natura 2000 Gebiet liegen II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf vorausgegangene Förderperiode Bezüglich des maßnahmenspezifischen Rückblicks wird auf die Ausführungen in der Maßnahmenbeschreibung verwiesen. Teile der Maßnahme wurde in der vorangegangenen Förderperiode nicht angeboten. Im Update der Halbzeitbewertung wird empfohlen, die Natura 2000-Schutzgebietskulisse und das damit verbundene Verschlechterungsverbot durch Erweiterung um Maßnahmen für Natura 2000 aufzunehmen. 287

3 III Entwicklungsziele und Strategien Die Maßnahme dient zur Sicherung der Erhaltungsziele durch entsprechende Bewirtschaftung auf landwirtschaftlichen Grünlandflächen in Natura 2000-Gebieten. Dem Bewirtschafter von Flächen in FFH-Gebieten entstehen Nachteile durch das im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg für die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien verankerte, für diese Flächen bestehende allgemeine Verschlechterungsverbot. Die Bewirtschafter sind gezwungen, diese Flächen im derzeitigen Zustand zu erhalten. Eine Verschlechterung des Zustands der Flächen darf nicht eintreten. Eine Nutzung der Flächen ist damit oft nur über eine extensive Heuwerbung möglich. Den Bewirtschaftern entstehen hierdurch finanzielle Nachteile, da sich das extensive Heu in der leistungsgerechten Rinderfütterung nur noch sehr begrenzt einsetzen lässt. Die heutige Tierhaltung mit den erforderlichen hohen Tierleistungen verlangt nach früh geschnittenem und intensiv gedüngtem Grundfutter mit einer hohen Nährstoffkonzentration. Die Verwertung über den Heuverkauf stellt seit dem Verfall des Heupreises keine wirtschaftliche Alternative mehr dar. Ohne einen finanziellen Ausgleich schwindet bei den Bewirtschaftern die Akzeptanz für den besonderen gesetzlichen Schutz dieser Flächen. Andererseits sind Lebensraumtypen zu erhalten, die ehemals durch eine extensive Bewirtschaftung auf niedrigstem Ertragsniveau entstanden sind. In der Regel sind dies sehr magere, trockene oder feuchte Standorte. Die Bewirtschaftung solcher Flächen ist unter Berücksichtigung der Natura 2000-Auflagen kaum rentabel, die Nutzung würde deshalb unter heutigen Bedingungen aufgegeben. Auf solchen nutzungsabhängigen Lebensraumtypen muss trotzdem eine pflegende Bewirtschaftung durchgeführt werden, um den Erhaltungszustand zu gewährleisten und einer Verschlechterung vorzubeugen. Die daurch entstandenen Kosten sollen ausgeglichen werden. Für diese Lebensraumtypen wird ein Ausgleich gewährt für die Verpflichtung, die Flächen mindestens in ihrem derzeitigen Zustand zu erhalten. Durch den finanziellen Ausgleich der gesetzlichen Benachteiligungen steigt die Akzeptanz für die Erhaltung der Flächen bei den Bewirtschaftern. Dadurch ist die Erhaltung der Flächen im derzeitigen Zustand weitaus besser sicher gestellt, als wenn dies ausschließlich über den gesetzlichen Zwang des Verschlechterungsverbots bewerkstelligt würde. Da die einzelnen Biotoptypen individuell sehr unterschiedliche Anforderungen an die Nutzung und Bewirtschaftung stellen, wurde für die Umsetzung der Maßnahme ein ergebnisorientierter Ansatz gewählt. D.h. es werden keine Auflagen zur Bewirtschaftung vorgegeben, der Antragsteller muss jedoch durch seine Bewirtschaftung sicherstellen, dass der Biotop mindestens in seinem, bei der Erfassung festgestellten Zustand erhalten bleibt. Als Hilfestellung werden dem Landwirt Bewirtschaftungsempfehlungen gegeben. Bei der Überprüfung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wird anhand der Kartieranleitung geprüft, ob die naturschutzfachliche Qualität der Fläche mindestens beibehalten wurde. IV Beschreibung der Maßnahmen Mit der Maßnahme sollen Nachteile, die den Bewirtschaftern durch das für diese Flächen geltende Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 92/43/EWG bzw. durch die allgemeinen Schutzvorschriften zum 288

4 Verschlechterungsverbot nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg entstehen, ausgeglichen werden. Beschreibung der Untermaßnahmen IV.1 Extensive Nutzungsformen der Lebensraumtypen Flachland-Mähwiese (FFH-LRT 6510) und Berg-Mähwiese (FFH-LRT 6520) (N-G2.1 FFH (Natura 2000) - Extensive Nutzung) Der Ausgleich kann für Flächen der Lebensraumtypen Flachlandmähwiese und Bergmähwiese von FFH- Gebieten beantragt werden. Für diese Lebensraumtypen liegt eine flächendeckende Kartierung in Baden- Württemberg inklusive Zustandsbeschreibung in den Natura 2000-Gebieten vor. Die Flächen sind gemäß Naturschutzgesetz in dem derzeitigen kartierten Zustand zu erhalten (Verschlechterungsverbot). Ein Ausgleich wird gewährt für die im Naturschutzgesetz aufgeführten (nationale Umsetzung von Natura 2000 RL 92/43/EWG) allgemeinen Schutzvorschriften und Vorschriften zum Verschlechterungsverbot was den Anforderungen bei der Maßnahme entspricht. Als Hilfestellung werden dem Antragsteller Empfehlungen für eine geeignete Bewirtschaftung gegeben. Diese Bewirtschaftungsempfehlungen beruhen auf den für das jeweilige Gebiet vorgeschlagenen Erhaltungsmaßnahmen. Typische Erhaltungsmaßnahmen für den Lebensraumtyp 6510 sind: - angepasste Schnittnutzung - Mahd mit Abräumen des Mähgutes (ggf. alternativ extensive Beweidung) - angepasste Düngung, bis hin zu völligem Düngungsverzicht im Einzelfall. Aus dieser, nicht abschließenden Aufzählung leiten sich im Einzelfall keine unmittelbar verpflichtenden Auflagen für den Bewirtschafter der Fläche ab. Die Kontrolle der Bewahrung des bereits kartierten Erhaltungszustandes beruht auf einem Vergleich mit dem IST-Zustand zum Kontrollzeitpunkt. Die Lebensraumtypen werden in FFH-Gebieten erfasst. Aufgenommen werden dabei die kennzeichnenden Pflanzen- und Planzengesellschaften in den jeweils naturräumlichen Ausprägungen. Beispiel: Flachland-Mähwiesen (6510) Kennzeichnende Pflanzenarten, die kartiert werden: Glatthafer, Wiesensalbei, Margarite, Klappertopf, Wiesenglockenblume und weitere charakteristische Pflanzenarten. Bei der Kontrolle wird durch Fachpersonal die Präsenz von Pflanzenarten der jeweiligen naturtypischen Ausprägung überprüft. IV.1.A Gegenstand der Zuwendung Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Flächen auf den Grünland-Lebensraumtypen Flachland-Mähwiese (FFH-LRT 6510) und Berg-Mähwiese (FFH-LRT 6520). 289

5 IV.1.B Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten. IV.1.C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 150 / ha ab dem Jahr Der Ausgleich wird für ganze Schläge gewährt. Den Begünstigten wird mitgeteilt, dass bei signifikanten Veränderungen der Rahmenbedingungen auf den Agrarmärkten (Preis-Kostenentwicklung) die Prämienniveaus auch während des Verpflichtungszeitraums angepasst werden können. Eine Überprüfung der Prämienniveaus erfolgt alle zwei Jahre. Beihilfekalkulation: Die Beihilfekalkulation beruht auf der Reduktion der Häufigkeit der Schnittnutzung mit späterem ersten Schnitt. Der Nährstoffertrag reduziert sich daher um 30%. Der Ausgleich berechnet sich anhand des geringeren Ertrags und der durch die spätere Nutzung geringeren Nährstoffgehalte sowie der aufgrund der Bewirtschaftungserschwernis höheren Arbeitskosten (manuelle Unkrautbekämpfung) abzgl. der geringeren Kosten durch die verminderte Intensität (vergleichende Kosten-Leistungsrechnung). IV.1.D Zuwendungsvoraussetzungen Angepasste, extensive Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräumen der Lebensraumtypen Flachland-Mähwiese (FFH-LRT 6510) und Berg-Mähwiese (FFH-LRT 6520) Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Kartierung festgestellten Zustand IV.2 Extensive Nutzungsformen der Lebensraumtypen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210), artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) und Pfeifengraswiesen (FFH- LRT 6410) Durch die Maßnahme werden Möglichkeiten geschaffen, die genannten Lebensraumtypen, die ehemals durch eine extensive Bewirtschaftung entstanden sind, durch Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme einer angepassten Nutzung zu erhalten. Die dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sind vielfach Lebensraumspezialisten, die auf eine Veränderung der Lebensbedingungen durch Belichtung oder Beschattung, Trockenheit, Feuchtigkeit, Nährstoffversorgung oder Veränderung der Nutzungsintensität empfindlich reagieren. Einerseits handelt es sich um Standorte, auf denen ohne Intensivierung der Nutzung nach heutigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten keine kostendeckenden Erträge erwirtschaftet werden können. Deshalb wird für die Beibehaltung der extensiven Nutzung der Ausgleich gewährt. Andererseits handelt es sich um Flächen, die mangels Rentabilität ganz aus der Nutzung fallen würden. Die Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme der extensiven Bewirtschaftung sowie die Pflege dieser unwirtschaftlich gewordenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ist zur Sicherung der Lebensräume erforderlich. 290

6 Auf solchen nutzungsabhängigen Lebensraumtypen wird ein Ausgleich für den Aufwand und die dabei entstehenden Kosten gewährt, die durch die pflegende Bewirtschaftung entstehen, um den Erhaltungszustand zu gewährleisten und einer Verschlechterung vorzubeugen. Dabei werden aus verpflichtenden Bestimmungen resultierende Kosten und erhöhte Aufwände abgegolten. Für diese Lebensraumtypen liegt noch keine flächendeckende Kartierung vor. Der derzeitige Zustand der Flächen wird, solange die entsprechenden Managementpläne noch nicht vorliegen, von der Naturschutzverwaltung erfasst bzw. begutachtet. In diesem Zusammenhang werden als Hilfestellung Empfehlungen für eine geeignete Bewirtschaftung gegeben. Diese Bewirtschaftungsempfehlungen beruhen auf den für das jeweilige Gebiet vorgeschlagenen Erhaltungsmaßnahmen. Typische Erhaltungsmaßnahmen sind: - angepasste Schnittnutzung - 1-schürige Mahd - angepasste Düngung bis zum völligen Düngungsverzicht im Einzelfall. Auf dieser nicht abschließenden Aufzählung leiten sich im Einzelfall keine unmittelbar verpflichtenden Auflagen für den Bewirtschafter der Fläche ab. Die Kontrolle der Bewahrung des bereits kartierten Erhaltungszustandes beruht auf einem Vergleich mit dem IST-Zustand zum Kontrollzeitpunkt. Die Lebensraumtypen werden in FFH-Gebieten erfasst. Kartiert werden dabei die kennzeichnenden Pflanzen- und Planzengesellschaften in den jeweils naturräumlichen Ausprägungen. Beispiel: Pfeiffengraswiesen (6410) Kennzeichnende Pflanzenarten, die kartiert werden: Blaues Pfeifengras, Enzianarten, Großer Wiesenknopf und weitere charakteristische Pflanzenarten. Bei der Kontrolle wird durch Fachpersonal die Präsenz von Pflanzenarten der jeweiligen naturtypischen Ausprägung überprüft. IV.2.A Gegenstand der Zuwendung Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zur extensiven Bewirtschaftung und pflegenden Bewirtschaftung von Natura 2000-Flächen auf den Grünland-Lebensraumtypen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210), artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) und Pfeifengraswiesen (FFH-LRT 6410). IV.2.B Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten. IV.2.C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Ausgleichszahlung in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Bewirtschaftern. 185 /ha ab dem Antragsjahr 2010 für extensive Grünlandbewirtschaftung 200 /ha für pflegende Grünlandbewirtschaftung 291

7 Den Begünstigten wird mitgeteilt, dass bei signifikanten Veränderungen der Rahmenbedingungen auf den Agrarmärkten (Preis-Kostenentwicklung) die Prämienniveaus auch während des Verpflichtungszeitraums angepasst werden können. Eine Überprüfung der Prämienniveaus erfolgt alle zwei Jahre. Beihilfekalkulation: Bei extensiver Grünlandbewirtschaftung wird der Ausgleich auf der Grundlage des durch die extensive Nutzung entgangenen Ertrags (geringerer Energiegehalt des Aufwuchses, geringere Aufwuchsmenge aufgrund der reduzierten Häufigkeit der Schnittnutzung) berechnet. Es ergibt sich ein höherer Aufwand sowie eine schlechtere Futterqualität (Ausgleich eines geringeren Ertrags). Bei pflegender Bewirtschaftung wird der für die Bewirtschaftung entstandene Aufwand berechnet, abzüglich der Kosten eines Mulchgangs und des Restertrags bei Verwertung des Aufwuchses, da in der Regel eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung auf diesen Flächen nicht gegeben ist (Ausgleich für den Aufwand). IV.2.D Zuwendungsvoraussetzungen Angepasste, extensive Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräumen der Lebensraumtypen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210), artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) und Pfeifengraswiesen (FFH-LRT 6410) Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Erfassung festgestellten Zustand. Aufrechterhaltung bzw. Einführung einer pflegenden Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräumen der Lebensraumtypen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210), artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) und Pfeifengraswiesen (FFH-LRT 6410) Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Erfassung festgestellten Zustand. IV.3 Extensive Nutzungsformen (Beweidung) der Lebensraumtypen Europäische trockene Heiden (FFH-LRT 4030), Wacholder-Formationen auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (FFH-LRT 5130), Subkontinentale Blau-Schillergrasrasen (FFH-LRT 6120), Trespen- Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210) und artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) Diese Maßnahme wird für Flächen mit ähnlichen, wie unter IV.2. beschriebenen Eigenschaften angeboten, mit dem Unterschied, dass sie durch eine traditionelle Beweidung entstanden sind. Die Bewirtschaftungsempfehlungen beruhen auf den für das jeweilige Gebiet vorgeschlagenen Erhaltungsmaßnahmen. Typische Erhaltungsmaßnahmen sind: - angepasste Extensive Beweidung - angepasste Düngung bis zum völligen Düngungsverzicht im Einzelfall. Auf dieser nicht abschließenden Aufzählung leiten sich im Einzelfall keine unmittelbar verpflichtenden Auflagen für den Bewirtschafter der Fläche ab. Die Kontrolle der Bewahrung des bereits kartierten Erhaltungszustandes beruhrt auf einem Vergleich mit dem IST-Zustand zum Kontrollzeitpunkt. 292

8 Die Lebensraumtypen werden in FFH-Gebieten erfasst. Kartiert werden dabei die kennzeichnenden Pflanzen- und Planzengesellschaften in den jeweils naturräumlichen Ausprägungen. Beispiel: Trockene Heiden (4030) Kennzeichnende Pflanzenarten, die kartiert werden: Heidekraut, Heidelbeere, Preiselbeere, Heide- Ginster und weitere charakteristische Zwergstraucharten. Bei der Kontrolle wird durch Fachpersonal die Präsenz von Pflanzenarten der jeweiligen naturtypischen Ausprägung überprüft. IV.3.A Gegenstand der Zuwendung Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zur extensiven Beweidung von Natura 2000-Flächen auf Grünland-Lebensraumtypen Europäische trockene Heiden (FFH-LRT 4030), Wacholder-Formationen auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (FFH-LRT 5130), Subkontinentale Blau-Schillergrasrasen (FFH-LRT 6120), Trespen-Schwingel- Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210) und artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230). IV.3.B Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten. IV.3.C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Ausgleichszahlungen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Bewirtschaftern. 195 /ha ab dem Antragsjahr Den Begünstigten wird mitgeteilt, dass bei signifikanten Veränderungen der Rahmenbedingungen auf den Agrarmärkten (Preis-Kostenentwicklung) die Prämienniveaus auch während des Verpflichtungszeitraums angepasst werden können. Eine Überprüfung der Prämienniveaus erfolgt alle zwei Jahre. Beihilfekalkulation: Den Ausgleichsleistungen (Beihilfe) liegen kalkulierte Rahmensätze zugrunde. Dabei wird die Höhe des Ausgleichs zwar handlungsorientiert kalkuliert, die entsprechenden Verträge aber über rein maßnahmenbezogene Auflagen hinaus ziel- bzw. ergebnisorientiert abgeschlossen. Bei Beweidung wird der für die Bewirtschaftung entstandene Aufwand berechnet, abzüglich der Kosten eines Mulchgangs und des Restertrags bei Verwertung des Aufwuchses, da in der Regel eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung auf diesen Flächen nicht gegeben ist. IV.3.D Zuwendungsvoraussetzungen Angepasste Beweidung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräume der Lebensraumtypen Europäische trockene Heiden (FFH-LRT 4030), Wacholder-Formationen auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (FFH-LRT 5130), Subkontinentale Blau-Schillergrasrasen (FFH-LRT 6120), Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-LRT 6210) und artenreiche Borstgrasrasen (FFH-LRT 6230) Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Erfassung festgestellten Zustand. 293

9 IV.4. Zulage: Mahd mit dem Messerbalken (N-G2.2 FFH (Natura 2000) - Messerbalkenschnitt) Die zusätzliche Maßnahme "Messerbalkenschnitt", als gegenüber den heute üblichen Kreiselmähwerken ökologisch günstigere Mähvariante kann vom Antragsteller für diese Flächen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde beantragt werden, was zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung beiträgt. IV.4.A Gegenstand der Zuwendung Mahd mit dem Messerbalken im Rahmen der extensiven Bewirtschaftung von Natura Grünlandflächen bei der Untermaßnahme IV.1. IV.4.B Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten. IV.4.C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 50 / ha bei Mahd mit dem Messerbalken Beihilfekalkulation: Als Referenz dient die Mahd mit dem wesentlich schlagkräftigeren Kreiselmähwerk. Der Ausgleich errechnet sich aus den höheren Arbeitskosten (38 /ha) und den höheren variablen Maschinenkosten (12 /ha) bei der Mahd mit dem Messerbalken. IV.4.D Zuwendungsvoraussetzungen Mahd der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräume ausschließlich mit dem Messerbalken Weitere Bestimmungen für die Zuwendungen Ein Ausgleich wird nur für Flächen in Natura 2000-Gebieten in Baden-Württemberg gewährt. Landschaftselemente sind gemäß Artikel 30 der VO (EG) Nr. 796/2004 Teil der förderfähigen Fläche. Die Grundanforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind im gesamten Betrieb einzuhalten. Für Flächen, die freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden wird keine Ausgleichsleistung gewährt. Der Bewilligungszeitraum ist das jeweils aktuelle bzw. darauf folgende Kalenderjahr der Antragstellung bzw. erfolgt über einen öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 250 je Unternehmen bzw. 50 je Vertrag. Beträge bis 100 je Förderrichtlinie werden nicht zurückgefordert. V Begleitung und Bewertung Eine Begleitung und Bewertung der Maßnahme erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens (CMEF) zum Bereich Monitoring / Evaluierung / Indikatoren. 294

10 Dabei werden die folgenden Indikatoren zugrunde gelegt (Quantifizierung: ): Input: öffentliche Ausgaben: Die Informationen können der Finanztabelle in Kapitel 7 entnommen werden zusätzliche nationale Mittel (top ups): Die Informationen können der Finanztabelle in Kapitel 8 entnommen werden Output: Zahl der geförderten Betriebe in Natura 2000-Gebieten: ca Geförderte landwirtschaftliche Fläche in Natura 2000-Gebieten: ca ha Ergebnis: Geförderte landwirtschaftliche Fläche, die im Rahmen erfolgreicher Landbewirtschaftungsmaßnahmen zu Folgendem beitragen, a) Biodiversität: ca ha b) Wasserqualität: ca ha c) Abschwächung des Klimawandels: ca ha d) Bodenqualität: ca ha e) Vermeidung der Marginalisierung und Landnutzungsaufgabe: ca ha Hinweis: Inwieweit die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung (Marginalisierung und Landnutzungsaufgabe) erreicht worden ist, lässt sich aus der InVeKoS-Datenbank ermitteln. Danach darf gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ der Anteil der Flächen, die aus der Produktion genommen worden sind, in den Natura 2000-Gebieten nicht wesentlich ansteigen. VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen Entfällt VII Sonstiges / Besonderheiten Für alle Untermaßnahmen gelten folgende allgemeine Rahmenbedingungen: Allgemeine Pflichten 24 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 73/

11 Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Grundanforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ oder ggf. die nationalen Bestimmungen, die die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen, während des Beihilfezeitraums im gesamten Unternehmen einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht auch für den Fall, dass die Beihilfe lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Unternehmens beantragt oder gewährt wird. Festlegung der Beihilfebeträge Für alle Maßnahmen wurden die Förderbedingungen und die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der für diese Flächen bestehenden gesetzlichen Vorgaben aus der nationalen Umsetzung von Natura 2000 und den daraus resultierenden Bewirtschaftungserschwernissen festgelegt. Die Kalkulationen für die Prämienfestlegungen wurden von der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL) in Schwäbisch Gmünd auf wissenschaftlicher Basis durchgeführt. Wo es angebracht war, griff die LEL auf die vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) erstellten Berechnungen zurück. Grundlage für die Kalkulationen sind Leistungs- Kosten-Vergleiche. Die agrarökonomischen Grunddaten sind in Anlage 6 dargestellt. Die Datengrundlagen bilden die Kalkulationsdaten für die Beratung der LEL. Dabei werden sowohl die Produktionsleistungen als auch die Produktionskosten berücksichtigt. Der Beurteilungsmaßstab Deckungsbeitrag (DB) entspricht dem geldlichen Wert der Produktion (Bruttoleistung) abzüglich der entsprechenden variablen Spezialkosten (Direktkosten). Der DB wird je Hektar land-wirtschaftlich genutzter Fläche bestimmt. Es wurden aktuelle durchschnittliche Deckungsbeiträge unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die jüngste Agrarreform verwendet. Weitere Kalkulationsunterlagen wurden der folgenden Datensammlung entnommen: Datensammlung Betriebsplanung Landwirtschaft 2004/2005, Datensammlung mit CD, Ausgabe 2004, 19. Auflage, 576 S. inkl. CD. Die Bruttoerzeugung wird aus dem Haupterzeugnis (Grundfutter) ermittelt. Die Leistung des jeweiligen Merkmals wurde durch die Bewertung der Produkte mit dem Erzeugerpreis ermittelt. Folgende Spezialkosten werden vom Wert der Bruttoerzeugung abgezogen: Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, variable Maschinenkosten, sonstige Spezialkosten, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind. Die Spezialkosten wurden anhand der Preise frei Hof ohne Mehrwertsteuer (MwSt) ermittelt. 25 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 73/

12 Lohnkosten wurden angesetzt, wenn die Maßnahme zu einem Mehraufwand an Arbeit gegenüber dem Referenzverfahren führt. Eine Einsparung an Arbeit wurde hingegen nicht berücksichtigt, weil im Familienbetrieb eine Verwertung freigesetzter Arbeit nur in Einzelfällen möglich ist. Grundlage für die fachliche Ausgestaltung der Maßnahmen sind die unabdingbaren Erhaltungsmaßnahmen, die für FFH-Lebensraumtypen und -Arten in der Broschüre Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten (LUBW 2002) beschrieben sind. Die dort genannten Maßnahmen decken in der Regel die Grundanforderungen an die Erhaltung der entsprechenden Natura 2000-Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie ab. Kombinationstabelle MEKA III: s. VII Sonstiges / Besonderheiten in Maßnahme Flächenhafte Agrarumweltmaßnahmen Literatur: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (2002): Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Baden-Württemberg. Naturschutzpraxis, Natura Karlsruhe. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (2005): Handlungsempfehlungen für Vogelschutzgebiete. In: Nachmeldevorschläge Vogelschutzgebiete 2005 und Ramsar-Gebiet Oberrhein (CD- ROM). Karlsruhe. Zitierte nationale Gesetze: 1. Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG), 26 LLG Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. 2. Naturschutzgesetz (NatSchG) NatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen Enthält Bestimmungen zur Vermeidung, Minimierung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft ff NatSchG Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" Enthält Bestimmungen zur Ausweisung von Schutzgebieten, zu allgemeinen Schutzvorschriften und zum Verschlechterungsverbot von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. 297

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