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1 - 1 - Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Aufgabenstellung 1.1 Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung 1.2 Zielgruppe 1.3 Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen Tageseinrichtungen für Kinder Angebote für unter drei Jahre alte Kinder 2. Formen der Kindertagespflege 2.1 Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung 2.2 Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson 2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (8 a SGB VIII) 3. Kosten 3.1 Gewährung einer Geldleistung Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung Nachgewiesene Aufwendungen Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.b. Urlaub; Krankheit) Steuerliche Behandlung 4. Kostenbeitrag 5. Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen 6. Rechtsanspruch 7. Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Ermittlung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Ableitung von Vollzeitpflege) Tabelle Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen (Stand: ) Dienstliche Anweisung zur Prüfung hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege gem. 43 SGB VIII

2 Aufgabenstellung zurück 1.1 Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung zurück Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe 1. Nach 22 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege über Nacht möglich (Schichtdienst). Gemäß 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Tagespflege: - die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson; - die fachliche Beratung der Tagespflegeperson; - die Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 1.2 Zielgruppe zurück Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten 2. Bei Kindern kann Kindertagespflege aus folgenden Gründen notwendig sein: - Allein erziehender Elternteil in schulischer, beruflicher Ausbildung, studierend oder in Berufstätigkeit (allein erziehend = ohne Lebenspartner im selben Haushalt wohnend/eheähnliche Gemeinschaft) - Berufliche Ausbildung oder Studium beider Eltern, wenn eine Unterbrechung oder ein Abbruch für keinen der Elternteile zumutbar ist - Erwerbstätigkeit beider Elternteile, wenn dies zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie erforderlich ist (Transferleistungen nach SGB II/XII) - Besonderen Konfliktlagen der Eltern/des Elternteils und/oder besondere Belastungssituationen, v.a. wenn dadurch eine dem Wohl entsprechende Förderung des Kindes nicht gewährleistet ist. 1 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit 79 SGB VIII 2 24 Abs. 2 SGB VIII

3 Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen zurück In 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege formuliert. Dieser Förderungsauftrag umfasst zum Wohle des einzelnen Kindes die Bildung, Erziehung und Betreuung. Damit steht die Kindertagespflege gleichrangig neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Tageseinrichtungen für Kinder zurück Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll daher in der Regel nicht für solche Kinder stattfinden, für die ein entsprechendes Angebot in einer Tageseinrichtung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt oder für schulpflichtige Kinder zur Verfügung steht. Kindertagespflege kann im Einzelfall auch ergänzend zu Tagesbetreuung in Einrichtungen erforderlich sein. Die Verbindung unterschiedlicher Betreuungsformen muss stets der Förderung des Kindes dienen. Deshalb ist insbesondere darauf zu achten, dass die Betreuung des Kindes nicht in unzumutbar verschiedenen und häufig wechselnden Formen erfolgt. Siehe auch Angebote für unter drei Jahre alte Kinder zurück Ein Vorrang der institutionellen Förderung gegenüber der Kindertagespflege besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Entscheidend für das Angebot an institutioneller Förderung und an Tagespflege ist für diese Altersgruppe der individuelle Bedarf. 2. Formen der Kindertagespflege zurück 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen der Betreuung die Kindertagespflege: - im eigenen Haushalt, - im Haushalt der Personensorgeberechtigten, - in anderen geeigneten Räumlichkeiten Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung zurück Das Jugendamt kann geeignete Tagespflegepersonen vermitteln, für die es nicht zugleich die Kosten übernimmt ( 24 Abs. 5 SGB VIII). Selbstorganisierte Kindertagespflege wird und soll es geben. Das Jugendamt ist daran folgendermaßen beteiligt: - auf Wunsch Beratung der Tagespflegeperson und/oder der Personensorgeberechtigte. Eine freiwillige Beratung soll die Empfehlung beinhalten, Inhalt und Umfang der 3 Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 29. Juni 2005

4 - 4 - Kindertagespflege sowie die wechselseitigen Verpflichtungen festzulegen. - Erlaubnis nach 43 SGB VIII. Mindestabsprachen zum Inhalt und zum Umfang der Kindertagespflege sollen in "Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten getroffen werden. Entsprechend einer Empfehlung des deutschen Vereins sollte diese Vereinbarung insbesondere - Betreuungsumfang/-ort, - Urlaub/Verhinderung der Tagespflegeperson, - Verhalten bei Unfällen, - Erkrankungen, - Arztbesuchen des Kindes, - Haftpflichtversicherung, - Ernährung und - Kündigung des Betreuungsvertrages beinhalten. 2.2 Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung zurück Die Gewährung einer Geldleistung an die Pflegepersonen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft 4 : Die Pflegeperson muss analog 43 SGB VIII geeignet und vermittelt worden sein. Wird eine Pflegeperson von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen, können Geldleistungen ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen erfolgen; frühestens ab Antragstellung. Es besteht die Möglichkeit, rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren. Voraussetzung: Alle Unterlagen liegen vor. Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträger bestehen, sind die Eltern aufzufordern, entsprechende Anträge zu stellen. Dies sind z.b. die Übernahme von Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt bei Umschulungen. In Ausgestaltung des 23 Abs. 2 S. 3 SGB VIII werden an unterhaltspflichtige Betreuungspersonen (z.b. Großeltern) keine Geldleistungen erbracht Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson zurück Hinsichtlich der Prüfung der Eignung und Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege gem. 43 SGB VIII wird auf die Anlage Nr. 3 verwiesen. 2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8 a SGB VIII) zurück In der Qualifizierungsmaßnahme sowie bei der Überprüfung der Geeignetheit sind die Tagespflegepersonen auf 8 a SGB VIII hinzuweisen. Ein 4 Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal des 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldleistung.

5 - 5 - entsprechendes Merkblatt ist dem Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe beizufügen. 3. Kosten zurück 3.1 Gewährung laufender Geldleistungen zurück 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, sofern Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesrechtliche Regelung. In Ausgestaltung des 23 Abs. 2 S. 3 SGB VIII werden an unterhaltspflichtige Betreuungspersonen (z.b. Großeltern) keine Geldleistungen erbracht Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zurück Die Erstattung des Sachaufwand und der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung werden in pauschalierter Form abgegolten. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration für die Vollzeitpflege vorgegebenen Pauschalbeträge (Anlagen 1 und 2). Die finanziellen Leistungen werden entsprechend dem Betreuungs- und Kostenaufwand der Pflegepersonen, dem Alter des Kindes und der täglichen bzw. wöchentlichen Betreuungsdauer bemessen. Vorrangige Ansprüche der Eltern gegenüber anderen Leistungsträgern 5 werden i.d.r. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind von den Eltern an die Pflegeperson auszuzahlen. Voraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und den Ersatz der entstehenden Aufwendungen ist die Stellung eines entsprechenden Antrages, der von dem/der Personensorgeberechtigten zu unterschreiben ist. Eine rückwirkende Übernahme von vor der Antragstellung entstandenen Aufwendungen ist grundsätzlich nicht möglich 6. Gleiches gilt für die nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes Nachgewiesene Aufwendungen zurück Unfallversicherung: 5 (s. Ziffer 2.2.2) 6 (BTDruck 11/5948 v , S. 42 i.v.m. BVerwGE, /167)

6 - 6 - Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson werden in angemessener Höhe übernommen. Als angemessen gelten die Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (z.zt. 79,00 jährlich). Kinder in Tagespflege sind gesetzlich unfallversichert ( 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII); zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände ( 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Alterssicherung: Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sind hälftig zu erstatten ( 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.b. Riester-Rente) Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in kommunaler Verantwortung. Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt bei einem über 400 liegenden Monatseinkommen 78 (19,5 %). Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer angemessenen Alterssicherung angesehen. Hinsichtlich einer nachgewiesen Alterssicherung werden der Tagespflegeperson daher gemäß 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Kosten bis zur Höhe von maximal 39,00 monatlich erstattet. Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h. unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder bzw. der Betreuungszeit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuungszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und die Kindertagespflege voraussichtlich - länger als 3 Monate andauert. Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem zumindest Lebensjahr vorsehen Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche zurück In begründeten Einzelfällen sind Leistungen im Rahmen der Tagespflege auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich zu gewähren. Der Mindestbetrag des Aufwendungsersatzes laut Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege reduziert sich in diesen Fällen entsprechend. Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen Stundensatz berücksichtigt, sondern lediglich zur Hälfte Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.b. Urlaub; Krankheit) zurück

7 - 7 - Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub sind bei einer Kindertagespflege unvermeidlich und im ohnehin nur geringen Aufwendungsersatz mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf den Aufwendungsersatz sowie den Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei Fehlzeiten von länger als 4 Wochen. Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende der Hilfe der erste Ausfalltag Steuerliche Behandlung zurück Pflegegeld aus öffentlichen Kassen ist nach 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindertagespflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig bedeutet, dass das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird Kostenbeitrag zurück Gemäß 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine solche Regelung nicht getroffen. Die Feststellung der zumutbaren Belastung richtet sich daher nach 90 Abs. 4 SGB VIII. Hiernach gelten die 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend. Dies entspricht der bis gültigen Kostenheranziehung zur Tagespflege. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die bis gültige Regelung (50 % des die Einkommensgrenze nach 87,88 SGB XII übersteigenden Einkommens zuzüglich 15 % des Familienzuschlags für das jeweilige Kind nach 85 SGB XII bei Beköstigung in der Pflegestelle) beibehalten. Eine Heranziehung aus Vermögen ist nicht mehr möglich. 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und 90 Abs. 2 SGB VIII sind zu beachten. Die Kostenbeteiligung ist nach Umkehrschluss aus 91 Abs. 5 SGB VIII vorrangig. Die Jugendhilfeleistung in Form der Kindertagespflege tritt nur in dem Umfang ein, in dem die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können. Dies bedeutet, dass die Eltern bereits bei Antragstellung aufzufordern sind, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, damit bei voller Leistungsfähigkeit eine "unnötige" Hilfegewährung vermieden werden kann. 7 siehe S. 18 Arbeitshilfe des Städtetages Nordrhein-Westfalen

8 Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen zurück Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Tagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Zur Weiterqualifizierung von Tagespflegepersonen werden geeignete Fortbildungsangebote gemacht. Mindestens jährlich finden Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen des Kreises Euskirchen statt. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine und entsprechende Gruppierungen innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sollen entsprechend beraten und unterstützt werden ( 23 Abs. 4 SGB VIII). 6. Rechtsanspruch zurück Aufgrund der Regelung des 24 a SGB VIII besteht zur Zeit auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen - kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in Kindertagespflege. 7. Inkrafttreten zurück Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.*) *) Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom

9 Anlage 1 zu den Richtlinien "Kindertagespflege" zurück Erstattung des Sachaufwandes und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung: Kindertagespflege Bis 3. vollendetes Lbj. 60 % des Satzes für die Altersgruppe Bis 7. vollendetes Lbj. 50 % des Satzes für die Altersgruppe Bis 14. vollendetes Lbj. 40 % des Satzes für die Altersgruppe Vollzeitpflege 0 bis zum vollendeten 7. Jahr 0 bis zum vollendeten 7. Jahr 7 bis zum vollendeten 14. Jahr Als Regelbetreuungszeit ist die Ganztagsbetreuung an 5 Tagen zu je 8 bis 10 Stunden täglich anzunehmen (= 100 %). Analog hierzu umfasst eine 2/3 Betreuung 6 bis 8 Stunden täglich (= 80 %) und eine Halbtagsbetreuung 3 bis 6 Stunden täglich (= 60 %).

10 Anlage 2 (Stand: ) zu den Richtlinien "Kindertagespflege" zurück Als Berechnungsgrundlage wird eine wöchentliche Betreuungszeit von mehr als 40 Std./Woche angesetzt: 0-3 J. 60 % von 630,00 = 378,00 vollendetes J. 50 % von 630,00 = 315,00 vollendetes J. 40 % von 693,00 = 278,00 Die monatliche Pflegegeldzahlung wird in Abhängigkeit von der täglichen/wöchentlichen Betreuungszeit bemessen. Als Regelbetreuungszeit gilt: - die Ganztagsbetreuung zu je 8-10 Std./tgl. (= 100 %) * - eine 2/3 Betreuung 6-8 " (= 80 %) * - eine Halbtagsbetreuung 3-6 " (= 60 %) * * an 5 Tagen in der Woche Somit ergibt sich folgendes Schema für die Höhe der Erstattung des Sachaufwandes sowie des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung: Alter Std Gesamt Sachaufwendungen Anerkennung wöchentl. Förderleistung bis 3. vollendetes Lbj ,00 154,00 73, ,00 205,00 98,00 ab ,00 256,00 122,00 bis 7. vollendetes Lbj ,00 128,00 61, ,00 171,00 81,00 ab ,00 213,00 102,00 bis 14. vollendetes Lbj ,00 118,00 49, ,00 157,00 66,00 ab ,00 196,00 82,00

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