Existenzsichernde Leistungsansprüche von Ausländern Stand:

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1 status I. Freizügigkeit vn Bürgern der EU-Staaten 1 (Uninsbürger) Merkmale: Zum gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Persnenkreis gehören insbes. Uninsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung, als Selbständige, als Nicht-Erwerbstätige der als Familienangehörige aufhalten wllen der über ein Daueraufenthaltsrecht (s. a. Ziff. IV. Niederlassungserlaubnis) verfügen. Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt Visumsfreie Einreise swie erlaubter Aufenthalt im Rahmen der Freizügigkeit hne Erteilung eines titels Freizügigkeitsgesetz / EU FreizügG/ EU 2 Abs. 1, 4 2 Abs. 2, a i. V. m. 9a AufenthG 6 7 bei Erwerbsfähigen und ihren Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. => 7 i. V. m. 8 Abs. 2 SGB II 2 ABER: Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1, S. 2 Nr. 1-3 SGB II - für die ersten 3 mnate, - wegen zweck Arbeitssuche der - Leistungsberechtigung nach AsylbLG bei Nicht-Erwerbsfähigen der bei Überschreitung der Altersgrenze nach 7a SGB II => 23 Abs. 1 SGB XII ABER: Ausschluss der Uninsbürger vn Hilfen zum Lebensunterhalt nach 23 Abs. 3, Satz 1 SGB XII, - deren recht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt der - die eingereist sind, um Szialhilfe zu erlangen der - die kein materielles Freizügigkeitsrecht haben ( Erstrecht-Schluss ). Leistungen der Krankenhilfe können in diesen Fällen nur unter Beachtung der Einschränkung nach 23 Abs. 3, Satz 2 SGB XII gewährt werden. Grundsätzlich! Im Einzelfall jedch möglich, z.b. wenn die Freizügigkeitsregelungen nicht ausreichen und dem Uninsbürger eine erlaubnis nach dem gesetz, z. B. nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, erteilt wrden ist. In diesen Fällen entsteht dann ein Anspruch nach dem AsylbLG (=> 1 Abs. 1 Nr. 3b AsylbLG) der wenn nach rechtskräftiger Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung eine vllziehbare Ausreisepflicht vrliegt (=> 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) 1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kratien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Plen, Prtugal, Rumänien, Schweden, Slwakei, Slwenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Grßbritannien, Zypern 2 Beschäftigungserlaubnis besteht für alle Uninsbürger 1 vn 16

2 status führt zur Ausreisepflicht. Erflgt nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit der Gesundheit durch die Ausländerbehörde Zwischenstaatliche Abkmmen wie das Eurpäische Fürsrgeabkmmen 3 sind ggf. zu berücksichtigen ( 30 Abs. 2 SGB I) II. Turisten und Persnen mit anderen zeitlich begrenzten gründen aus Nicht- EU-Staaten (Drittstaaten) Merkmale: Mit Visumspflicht bei Herkunftsstaaten gem. Art. 1 der EG-VisaVO Anhang I Schengen-Visum - zur Durchreise - f. Aufenthalte bis zu 3 Mn. innerhalb vn 6 Mn. (sgen. kurzfristige Aufenthalte, einmalig auf max. 6 Mnate ver- gesetz AufenthG 6 Abs Abs. 4 Es mangelt an der Anspruchsvraussetzung gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II); Turisten halten sich nur vrübergehend in Deutschland auf und begründen hier smit keinen g. A.. dem Grunde nach gem. 23 Abs. 1 SGB XII (Ausländer mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland) ABER: keine Leistungsgewährung vn HzL aufgrund des Leistungsausschlusses nach 23 Abs. 3, Satz 1 SGB XII (wenn Einreise, um Szialhilfe zu erlangen). Leistungen der Krankenhilfe können in diesen Fällen nur unter Beachtung der Einschränkung nach 23 Abs. 3, Satz 2 SGB XII gewährt wer der 18 EFA-Staaten sind EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Prtugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich Grßbritannien; 3 sind Drittstaaten: Island, Türkei, Nrwegen 2 vn 16

3 status längerbar) Ohne Visumspflicht für einen Aufenthalt vn insgesamt 3 Mnaten bei Herkunftsländern gem. Art. 2 EG- VisaVO Anhang II den. Zwischenstaatliche Abkmmen 4 sind ggf. zu berücksichtigen ( 30 Abs. 2 SGB I). Natinales Visum - für längerfristige Aufenthalte - Erteilung erflgt vr der Einreise für bis zu 1 Jahr zu bestimmten zwecken nach den dafür vrgesehenen Nrmen des gesetzes, z.b. zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen nach 28 AufenthG. 6 Abs. 3 bei Erwerbsfähigen und ihren Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft, sweit ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist der erlaubt werden könnte. => 7 i. V. m. 8 Abs. 2 SGB II ABER: Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1, S. 2 Nr. 1-3 SGB II - für die ersten 3 mnate, - wegen zweck Arbeitssuche der - Leistungsberechtigung nach AsylbLG bei Nicht-Erwerbsfähigen der bei Überschreitung der Altersgrenze nach 7a SGB II => 23 Abs. 1 SGB XII ABER: Leistungsausschluss nach 23 Abs. 3, Satz 1 SGB XII, - wenn recht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt der - Einreise erflgte, um Szialhilfe zu erlangen. Leistungen der Krankenhilfe können in diesen Fällen nur unter Beachtung der Einschränkung nach 23 Abs. 3, Satz 2 SGB XII gewährt werden. 4 Wie z. B. das Eurpäische Fürsrgeabkmmen (siehe zu ³) 3 vn 16

4 status Zwischenstaatliche Abkmmen 5 sind ggf. zu berücksichtigen ( 30 Abs. 2 SGB I) III. erlaubnis Merkmale: Die erlaubnis (AE) ist ein befristeter titel. Eine AE wird zu bestimmten zwecken der aus besnderen Gründen erteilt 7, 8 Grundsätzlich bei Erwerbsfähigen und ihren Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. => 7 i. V. m. 8 Abs. 2 6 SGB II ABER: Leistungsausschluss, wenn ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht ( 7 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 SGB II). Weitere Leistungsausschlüsse können sich aus den zwecken ergeben. Grundsätzlich bei Nicht-Erwerbsfähigen der wenn die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht erlaubt werden könnte der bei Überschreitung der Altersgrenze nach 7a SGB II => 23 Abs. 1 SGB XII ABER: Leistungsausschluss, wenn ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht ( 23 Abs. 2 SGB XII) der ein Leistungsausschluss nach 23 Abs. 3 SGB XII vrliegt. Anspruch besteht bei Ausländern, die eine AE besitzen - wegen Krieg in ihrem Heimatland nach 23 Abs. 1 der 24 AufenthG, - nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, - nach 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nch nicht 18 Mnate zurückliegt 5 Wie z. B. das Eurpäische Fürsrgeabkmmen (siehe zu ³) 6 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der jeweiligen Erteilungsrechtgrundlage des AufenthG der aus der mit dem titel erflgten besnderen Erlaubnis. 4 vn 16

5 status AE zum Zweck der Ausbildung 16, 17, 17a (s..) ABER: Bei Auszubildenden und Studenten ist der Ausschluss nach 7 Abs. 5 SGB XII zu beachten. Bei ausländischen Hchschulabslventen, die eine AE nach 16 Abs. 4 AufenthG zum Zweck der Arbeitssuche erhalten haben, ist der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu beachten. Dasselbe gilt in den Fällen des 17 Abs. 3 AufenthG bei Abslventen beruflicher Ausbildungen. (s..) AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit 18, 18a, 18c 19a, 20, 21 (s..) ABER: Bei Ausländern, die eine AE nach 18c AufenthG zum Zweck der Arbeitssuche erhalten haben, ist der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu beachten. Grundsätzlich, weil diese AE Erwerbsfähigkeit vraussetzt und die Erteilung im Falle vn 18c und 20 AufenthG an die Sicherung des Lebensunterhaltes gebunden ist. 5 vn 16

6 status AE aus völkerrechtlichen, humanitären der plitischen Gründen bei Aufnahme aus dem Ausland 22 (s..) (s..) durch Anrdnung der Obersten Landesbehörde (BIS) aus völkerrechtlichen der humanitären Gründen bei besnders gelagerten plitischen Interessen 23 Abs. 1 wenn Erteilung lediglich aus humanitären Gründen und nicht wegen Krieges im Heimatland erflgt ist, des Weiteren s.. wenn Erteilung lediglich aus humanitären Gründen und nicht wegen Krieges im Heimatland erflgt ist, des Weiteren s.. wenn die AE wegen des Krieges im Heimatland erteilt wurde (kmmt bisher nur bei Syrern vr) 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wenn Erteilung wegen des Krieges im Heimatland erflgt ist. in allen anderen Fällen bei Erteilung einer Aufnahmezusage des BAMF an Ausländer aus bestimmten Staaten der an bestimmte Ausländergruppen auf Anrdnung des BMI zur Wahrung besnderes gelagerter plitischer Interessen; Neuansiedlung vn schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) 23 Abs. 2 (s.. ) (s.. ) 6 vn 16

7 status in Härtefällen, wenn die vm Senat eingesetzte Härtefallkmmissin darum ersucht. 23a (s.. ) (s.. ) bei gewährung zum vrübergehenden Schutz nach Beschluss des Rates der EU Bisher nch nie zur Anwendung gekmmen. Bei ggfs. nach 24 AufenthG erteilten AE handelt es sich um eine falsch gewählte Rechtsgrundlage für die AE 24 wenn Erteilung wegen des Krieges im Heimatland erflgt ist. in allen anderen Fällen wenn Erteilung wegen des Krieges im Heimatland erflgt ist. in allen anderen Fällen 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG in allen anderen Fällen wenn humanitäre Gründe zur Schutzgewährung vrliegen wie unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter (Schutz vr plitischer Verflgung) 25 Abs. 1 bei Erwerbsfähigen 7 nach Anerkennung durch BAMF der Verwaltungsgericht, des Weiteren s.. bei Nicht-Erwerbsfähigen nach Anerkennung durch BAMF der Verwaltungsgericht, des Weiteren s.. nach Anerkennung durch BAMF der Verwaltungsgericht, d. h. bis zum Ende des Mnats, in dem die Anerkennung erflgt, besteht nch Anspruch auf AsylbLG-Leistungen, 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG 7 Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt. 7 vn 16

8 status Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Schutz vr Verflgung nach der Genfer Flüchtlingsknventin) 25 Abs Alternative bei Erwerbsfähigen 8 nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.., bei Nicht-Erwerbsfähigen nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.. nach Erlöschen der gestattung, d. h. es besteht nch Anspruch auf AsylbLG- Leistungen bis zum Ende des Mnats, in dem die Entscheidung des BAMF der Verwaltungsgerichts unanfechtbar 9 gewrden ist, 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG und 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Schutz vr Verflgung nach der Genfer Flüchtlingsknventin) 25 Abs Alternative bei Erwerbsfähigen 10 nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.., bei Nicht-Erwerbsfähigen nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.. nach Erlöschen der gestattung, d. h. es besteht nch Anspruch auf AsylbLG- Leistungen bis zum Ende des Mnats, in dem die Entscheidung des BAMF 8 Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt. 9 Unanfechtbar ist die Entscheidung mit Zustellung des Anerkennungsbescheids der nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 10 Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt. 8 vn 16

9 status der Verwaltungsgerichts unanfechtbar 11 gewrden ist, 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG und 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG Abschiebeverbt (Natinaler Subsidiärer Schutz) 25 Abs. 3 bei Erwerbsfähigen 12 nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.. bei Nicht-Erwerbsfähigen nach Erlöschen der gestattung, des Weiteren s.. nach Erlöschen der gestattung, d. h. es besteht nch Anspruch auf AsylbLG- Leistungen bis zum Ende des Mnats, in dem die Entscheidung des BAMF der Verwaltungsgerichts unanfechtbar 13 gewrden ist, 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG und 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG 11 Unanfechtbar ist die Entscheidung mit Zustellung des Anerkennungsbescheids der nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 12 Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt. 13 Unanfechtbar ist die Entscheidung mit Zustellung des Anerkennungsbescheids der nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 9 vn 16

10 status vrübergehender Aufenthalt aus dringenden humanitären der persönlichen Gründen der weil ein erhebliches öffentliches Interesse besteht 25 Abs. 4, Satz 1 1 Abs. 1 Nr. 3b AsylbLG die Verlängerung einer AE aufgrund der Vrlage einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall 25 Abs. 4, Satz 2 (s..) (s. ) für Opfer vn Menschenhandel und Zwangsprstitutin 25 Abs. 4a (s. ) (s. ) bei für Opfer vn Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung 25 Abs. 4b (s. ) (s. ) bei rechtlichem der tatsächlichem Ausreisehindern 25 Abs. 5 wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung 18 Mnate und länger zurückliegt, des Weiteren s.. wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung 18 Mnate und länger zurückliegt, des Weiteren s.. 1 Abs. 1 Nr. 3c AsylbLG sfern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nch nicht 18 Mnate zurückliegt 10 vn 16

11 status bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden swie ggf. ihren Familienangehörigen 25a bei Erwerbsfähigen, die das 15. Lebensjahr beendet haben der als Familienangehörige in der Bedarfsgemeinschaft vn Leistungsberechtigten, des Weiteren s.. Ggf. (s. ) bei nachhaltiger Integratin ( Bleiberechtsregelung ) 25b (s. ) - aus familiären Gründen der bei besnderen rechten 14 28, 31 Abs.1, 2,4 32, Abs. 2 36, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 38a (s..) ABER: Wird die AE zum Zweck des Studiums erteilt ( 38a Abs. 3 AufenthG), s ist der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II zu beachten. (s. ) ABER: Wird die AE zum Zweck des Studiums erteilt (siehe 38a Abs. 3), s ist der Leistungsausschluss nach 22 Abs. 1 SGB XII zu beachten. 14 Diese titel berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 11 vn 16

12 status IV. Niederlassungserlaubnis Merkmale: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter titel, der bei Vrlage bestimmter Vraussetzungen wie u. a. gesetz AufenthG Grundsätzlich bei Erwerbsfähigen 15 und ihren Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. => 7 i. V. m. 8 SGB II Grundsätzlich bei Nicht-Erwerbsfähigen der bei Überschreitung der Altersgrenze nach 7a SGB II => 23 Abs. 1 SGB XII - 5 Jahre Besitz einer AE - Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes - Altersversrgungsanwartschaften - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - Grundkenntnisse der rechts- und Gesellschaftsrdnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet - ausreichender Whnraum vrhanden 9 Abs. 1 9 Abs. 2 erteilt wird. Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. 9a 15 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt regelhaft vr 12 vn 16

13 status Darüber hinaus wird die Niederlassungserlaubnis in bestimmten Fallknstellatinen des Ausländers nach mehrjährigen erlaubnissen zu besnderen Zwecken und aus besnderen Gründen der bei besnderen rechten erteilt. 18b, 19, 19a Abs Abs Abs Abs. 3, 4 28 Abs Abs Abs Abs.1 Nr.1 (s..) (s. ) V. Duldung Merkmale: Kein titel, sndern nur vrübergehende Aussetzung der Abschiebung des ausreisepflichtigen Ausländers (sgen. Duldung); die Ausreiseverpflichtung bleibt aber bestehen; es besteht keine perspektive für den Ausländer. 60 a 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG 13 vn 16

14 status VI. Gestatteter Aufenthalt (Asylbewerber) Asylgesetz AsylG Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Büma) Ankunftsnachweis gestattung 55 ff. Insbesndere 63 ff 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG Merkmale: Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht (Asylbewerber), ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer räumlichen Beschränkung gestattet. Es wird mit Meldung als Asylsuchender bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender bzw. künftig ein Ankunftsnachweis ausgestellt. Nach förmlicher Stellung des Asylantrages beim BAMF wird eine befristete gestattung erteilt. 14 vn 16

15 Fiktinsbescheinigung VII. Aufenthalt nach der Beantragung, aber vr Erteilung eines titels (Fiktinsbescheinigungen) Merkmale: gesetz AufenthG Ein titel muss Unverzüglich nach der Einreise beantragt werden; über die Wirkung der Antragstellung wird eine Fiktinsbescheinigung mit unterschiedlichen Rechtsflgen erstellt 81 Abs. 3 5 Hinweis: Für Ausländer, die unerlaubt eingereist sind, kann keine Fiktinsbescheinigung ausgestellt werden, weil kein rechtmäßiger Aufenthalt vrlag; sie sind ausreisepflichtig. 15 vn 16

16 Erlaubnisfiktin, wenn ein sich rechtmäßig aufhaltender Ausländer rechtzeitig einen Antrag auf einen titel stellt, gilt sein Aufenthalt als erlaubt 81 Abs. 3 Satz 1, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlssen ist. Ggf. aber als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt => 7 Abs. 3 SGB II, wenn keine Leistungsberechtigung nach SGB II vrliegt => 23 Abs. 1 SGB XII, unter Beachtung vn 23 Abs. 3 SGB XII Duldungsfiktin, wenn der Antrag verspätet gestellt wird, gilt ab Antragstellung bis zur Entscheidung die Abschiebung als ausgesetzt 81 Abs. 3 Satz 2 Leistungsausschluss nach 7 Satz 2 Nr. 3 SGB II Leistungsausschluss nach 23 Abs. 2 SGB XII, weil Rechtsflgenverweis auf 60a AufenthG und damit Leistungsberechtigung gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG besteht. Frtgeltungsfiktin, wenn eine Verlängerung des bestehenden titels der die Erteilung eines anderen titels beantragt wird 81 Abs. 4 Die Beantragung einer Verlängerung des bestehenden titels der eines anderen titels verlängert den bisherigen titel in seiner Wirkung. Es bleibt bei der bisherigen Anspruchsgrundlage. Diese Tabelle ist als Überblick gedacht, die keinesfalls jeden Einzelfall berücksichtigt und zwar den Anspruch auf Vllständigkeit hat, diesem aber vermutlich nicht gerecht werden kann. 16 vn 16

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