Kooperationsvereinbarung zwischen

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1 Kooperationsvereinbarung zwischen Region Hannover Fachbereich Jugend Allgemeiner Sozialer Dienst Hildesheimer Str Hannover Tel: 0511/ Fax: 0511/ Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Jugend und Familie Kommunaler Sozialer Dienst Ihmeplatz Hannover Tel: 0511/ Fax: 0511/ Stadt Jugendamt Anschrift Tel.: Fax: und Region Hannover Fachbereich Soziales - Team Sozialmedizin und Behindertenberatung Podbielskistr. 156a Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/ behindertenberatung@region-hannover.de Region Hannover Fachbereich Jugend Team Sozialpädiatrie und Jugendmedizin Prinzenstr Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/ cornelia.ehrhardt@region-hannover.de Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

2 1. Einleitung Verschiedenste Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung in der jüngsten Zeit haben deutlich gemacht, dass die unterschiedlichen Strukturen und Vorgehensweisen der beteiligten Institutionen ein großes Risiko dafür sind, dass erforderliche Interventionen zum Schutz für Kinder gegen Gewalt zu spät oder gar nicht erfolgen. Disharmonien im Dialog der Institutionen und unklare Zuständigkeiten verhindern häufig rechtzeitiges Handeln. Darüber hinaus ist feststellbar, dass die beteiligten Fachkräfte über einen sehr unterschiedlichen Wissensstand sowohl in den medizinischen, pädiatrischen, entwicklungspsychologischen als auch in den sozialpädagogischen Bereichen verfügen. Erst einheitlich hohe Standards des Wissens um die Entwicklung aber auch um die Gefährdung von Kindern bilden die Grundlage, Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen in einem größeren Umfang als bisher zu begegnen. Durch den 8a SGB VIII erfahren sowohl das staatliche Wächteramt für die Kinder- und Jugendhilfe als auch das Jugendamt in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdung eine besondere Bedeutung. Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Konzepte, die die Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zum Ziel haben. Einige befassen sich auch mit den Möglichkeiten der tertiären Prävention. Ausgehend von der Überlegung, dass es immer Fälle von Kindesmisshandlung geben wird, hat das Konzept der Bildung von regionalen Koordinierungszentren das Ziel, misshandelte Kinder rascher zu erkennen, zu schützen, qualitativ hochwertig zu betreuen und verbindliche Strukturen zwischen der öffentlichen Jugendhilfe, den Kinderkliniken, den niedergelassenen Kinderärztinnen und ärzten sowie den Ärztinnen und Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu entwickeln. Eine Hilfe für gefährdete Kinder und ihre Eltern kann nur dann wirksam sein, wenn diese Hilfe alle Problemdimensionen gleichermaßen in den Blick nimmt und sich nicht auf eindimensionale Blick- und Handlungsweisen verengt. Dies erfordert von einer familienbezogenen sozialen Arbeit eine Perspektivenerweiterung und den Einbezug anderer Fachkräfte, Dienste und Professionen. Als zentrale Elemente einer gelingenden Vernetzung sind dabei zu nennen: gegenseitiges Kennenlernen der Organisation, ihres Auftrags und ihrer Aufgaben, der verwendeten Instrumente und Methoden sowie der Möglichkeiten und Grenzen in der Arbeit; Akzeptanz und Wertschätzung der fachspezifischen Kompetenzen der beteiligten Berufsgruppen und Institutionen; gleichberechtigte Kommunikation miteinander; verbindliche Koordination und geregelte Verantwortlichkeit Kontinuität und Verlässlichkeit der Beteiligten; konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten. Darüber hinaus sind Ziele, Inhalte, Form und Organisation der Kooperation in regelmäßigen Abständen zu reflektieren. Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

3 Am Standort Hannover ist das Koordinierungszentrum Kinderschutz für die Organisation der Vernetzung sowie der Kooperationsgespräche verantwortlich. Das Projektbüro begleitet die Implementierung der verbindlichen Handlungsabläufe in die einzelnen Organisationen. 2. Ziele der Kooperation Zielgruppe: 0- bis 6-Jährige, besonderer Fokus auf die Altersgruppe der 0- bis 3- Jährigen Entwicklung eines Handlungskonzeptes nach Eintritt einer Kindeswohlgefährdung bzw. zur Vermeidung von (anhaltenden) Risikokonstellationen Festlegung von Schwellenwerten Schaffung verbindlicher Handlungsabläufe zur Sicherung des Kindeswohls Frühzeitige Vernetzung der beteiligten Institutionen zur Vermeidung doppelter bzw. kontraindizierter Hilfen Frühzeitige interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erkennung von Fehlentwicklungen und Risikolagen sowie bei der Entwicklung/Einleitung geeigneter Hilfsangebote Stärkung der elterlichen Kompetenz in der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse sowie im altersgerechten Umgang mit dem Kind 3. Vorgehensweise der Kooperationspartner bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Team Sozialmedizin und Behindertenberatung Das Team erhält Information über Entwicklungsstörungen eines Kindes durch das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ), Kinderärzte, Angehörige, Kitas, den Kommunalen / Allgemeinen Sozialen Dienst (KSD / ASD). Zur Einleitung der Frühförderung - Hausbesuch durch Sozialarbeiter/-innen mit schriftlichem Bericht zu den Themen: soziale Situation, Gesundheitsinformation, häusliches Umfeld, Versorgungssituation usw. Zur Frage einer teilstationären Förderung in integrativen oder heilpädagogischem Einrichtungen (immer) und bei Frühförderung (im Bedarfsfall) - Entwicklungsdiagnostik und Untersuchung durch den ärztlichen Dienst Dokumentation u. a. von Anhaltspunkten, die eine Kindeswohlgefährdung vermuten lassen Bei Anhaltspunkten für eine (drohende) Kindeswohlgefährdung - Information der Angehörigen über das weitere Vorgehen Setzen von Fristen zur Verlaufskontrolle Information an Frühförderung bez. Einrichtung im Rahmen des Datenschutzes Im Bedarfsfall - Information an Jugendamt telefonisch und schriftlich Teilnahme an Hilfeplangesprächen Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

4 Team Sozialpädiatrie und Jugendmedizin Das Team erhält durch Kitas, Schulen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder durch eigenen Eindruck während der Untersuchung Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung Gründliche Befunderhebung (Ganzkörperuntersuchung, Entwicklungsdiagnostik) mit entsprechender Dokumentation (beinhaltet auch Pflegezustand und Witterungsangemessenheit der Kleidung, Interaktion des Kindes mit den Angehörigen und Erklärungen zu eventuellen Verletzungsbefunden) Beratung der Eltern über die Notwendigkeit von weiterer Diagnostik, Therapie oder Hilfsangeboten durch Jugendhilfe Beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (meist Entwicklungsstörung) Thematik mit Eltern ansprechen (Ausnahme: sexueller Missbrauch). Weiteres Procedere je nach Kooperationsbereitschaft der Eltern (s. folgende Grafik) Teilnahme an Hilfeplangesprächen Für das Team Sozialmedizin und Behindertenberatung sowie Sozialpädiatrie und Jugendmedizin gelten folgende Abläufe: für das Team Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Eltern kooperativ gegenüber ASD/KSD: Schweigepflichtentbindung für ASD/KSD und ggf. Ärzten, Therapeuten, Kita oder Schule Info an Eltern unkooperativ gegenüber ASD/KSD, aber kooperativ bzgl. weiterer Diagnostik, Therapien und Hilfsangeboten Abwägung, ob Gefährdung dadurch abgewendet werden kann. Kontrolle, ob zugesagte Maßnahmen eingehalten werden. Falls nein Falls nein ASD bzw. KSD Eltern unkooperativ gegenüber ASD/KSD und Hilfsangeboten Vor einer möglichen Information des ASD/KSD - ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern - ist eine interne Risikoabwägung im Sinne einer Fallberatung mit der Teamleitung oder den Kolleginnen von der Fachstelle Kinderschutz durchzuführen. Das Ergebnis der Risikoabwägung ist schriftlich zu dokumentieren. In unklaren Fällen besteht zur weiteren Risikoabwägung die Möglichkeit der anonymisierten Fallberatung mit der jeweiligen Teamleitung des ASD / Dienststellenleitung des KSD. Das Ergebnis der Risikoabwägung ist schriftlich zu dokumentieren. Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

5 Des Weiteren können zur Fallberatung nach Rücksprache mit einer Kollegin der Fachstelle Kinderschutz oder der Teamleitung weitere medizinische Institutionen, z.b. Rechtsmedizin, Kinderkliniken oder niedergelassene Kinder- und Jugendärzte, hinzugezogen werden. Die Weitergabe der erhobenen Befunde an den ASD / KSD erfolgt in telefonischer und schriftlicher Form. Die Eltern sind in der Regel über die Weitergabe der Befunde an den ASD / KSD zu informieren. Besondere Vorgehensweise bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch: Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch wird zum Schutz des betroffenen Kindes folgendermaßen vorgegangen: Ausführliche Dokumentation Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen der Region Hannover (Tel. 0511/ ) oder ggf. anderen Beratungsstellen und Erörterung des weiteren Vorgehens Bei konkreten Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Information und Rücksprache mit der Teamleitung über das weitere Procedere Der Allgemeine bzw. Kommunale Soziale Dienst arbeitet im Rahmen des Kinderschutzes auf der Grundlage interner Arbeitshilfen und Handlungsanweisungen nach folgenden Grundsätzen: Jedem Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wird unverzüglich nachgegangen. Die Dienststellenleitung / Teamleitung ist einzubeziehen. Die zuständigen Fachkraft schätzt das Gefährdungsrisiko durch (ggf. umgehende) Kontaktaufnahme zu dem gefährdeten Kind und den (sorgeberechtigten) Eltern, durch einen (ggf. umgehenden) Hausbesuch sowie durch die Beschaffung und Auswertung weiterer Informationen zur Situation des Kindes (bzw. weiterer Kinder in der Familie) ab. Ggf. erfolgt die Einleitung sofortiger Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme nach 42 SGB VIII). Dabei können andere Dienste (Gesundheitshilfe, Polizei) beteiligt werden. Im Rahmen einer kollegialen Beratung findet eine Einschätzung der Gefährdungssituation statt. Notwendige Handlungsschritte werden entwickelt und geeignete Hilfen installiert. Im Rahmen der Hilfeplanung sind die bereits involvierten Dienste zu beteiligen. Der Soziale Dienst bestätigt den Eingang der Meldung sowie die Fallübernahme. Bei Säuglingen in der Familie werden - dem Alter und der Situation angemessene - Kontakte bzw. Hausbesuche sichergestellt. Das Familiengericht wird eingeschaltet, wenn die Eltern zu einer Mitarbeit nicht bereit sind. Es findet eine Dokumentation aller Handlungs-, Entscheidungs- bzw. Interventionsschritte statt. Bei Fallabgabe / Umzug einer Familie erfolgt immer eine Information an das neu zuständige Jugendamt. Bis zur schriftlichen Mitteilung über die Übernahme durch das Zuzugsjugendamt bleibt das abgebende Jugendamt fallzuständig. Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

6 Ablaufschema bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Jugendamt / ASD Kooperationsvereinbarung Med. Dienst / ärztl. Praxis Risikoeinschätzung aufgrund der vorliegenden Infos Kontaktaufnahme mit Kind / Familie i.d.r. Hausbesuch Verdacht sexueller Missbrauch NEIN Information an ASD i.d.r. Verdachtsabklärung / Hinzuziehen von spezieller Fachkraft / ohne Einbeziehen der Eltern Gefährdung durch eigene Mittel behebbar? Angebotene Hilfen nicht ausreichend / Eltern nehmen Hilfe nicht an JA Bei konkreter Gefährdung Kooperationsbereitschaft der Eltern Erstellen eines Schutzplanes Eigene Hilfsangebote gem. 27ff. SGB VIII Bedarfsorientiert: Hinzuziehung anderer Dienste Bei konkreter Gefährdung fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern Anrufung des Familiengerichtes gem. 8a SGB VIII Richterliche Entscheidung gem BGB Bei akute Gefährdung Fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern die sofortige Herausnahme zum Schutz des Kindes erforderlich ist Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII, ggf. Einschalten der Polizei Bei Widerspruch der Eltern gegen die Inobhutnahme 4. Konkrete Kooperationsabsprachen Einzelfallunabhängig: Die Kooperationspartner informieren sich gegenseitig über ihre Arbeitsfelder, Aufgaben und Angebote. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen mindestens alle 6 Monate, um sich über die Bestandteile der Vernetzung abzustimmen, ihre Erfahrungen in der gemeinsamen Arbeit sowie inhaltliche Schwerpunkte auszutauschen und fallunabhängige Kooperationsgespräche zu führen. Diese Treffen sollten auch im Sinne einer Qualitätssicherung für eine konzeptionelle Weiterentwicklung, Überprüfung der Handlungsabläufe, etc. genutzt werden. Die Kooperationspartner stellen ein Kooperationsraster (Ablaufschema) auf. Die Kooperationspartner einigen sich auf gemeinsame Definitionen von Indikatoren und Schwellenwerten. Die Kooperationspartner entwickeln eine geeignete Dokumentationsform. Die Kooperationspartner sorgen für die Implementierung der Vereinbarung in den eigenen Institutionen. Einzelfallbezogen: Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

7 Die Dienste der Sozialmedizin bzw. der Sozialpädiatrie werden in der geeigneten und erforderlichen Form in das Gesamtverfahren (der Jugendhilfe) einbezogen. Medizinische und entwicklungspsychologische Aspekte sollen sowohl bei der Gefährdungseinschätzung als auch bei der Entwicklung von Schutzkonzepten berücksichtigt werden. Das Melde- und Rückmeldesystem erfolgt analog der Anlage 2 der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII Die Meldung eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung erfolgt innerhalb von 24 Std. immer schriftlich per Fax. Hierzu wird der Meldebogen verwendet. Eine Vorabinformation per Telefon sollte nach Möglichkeit erfolgen. Der Soziale Dienst bestätigt den Eingang der Meldung sowie die Fallübernahme unter Angabe der/s zuständigen Mitarbeiterin/Mitarbeiters (Name, Telefonnummer) schriftlich nach Abschluss der Gefährdungseinschätzung (Empfangsbestätigung). Eine Rückmeldung über den Hilfeverlauf ist nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten möglich. Die Abfrage dieses Einverständnisses soll standardmäßig erfolgen. Auf der Empfangsbestätigung wird vermerkt, ob die Personensorgeberechtigten einer Rückmeldung zustimmen. Beschwerdemanagement: Beschwerden erfolgen in schriftlicher Form an die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n. Es erfolgt ein klärendes Gespräch. Eine Anlage der ASD-Team- bzw. KSD-Dienststellenleitungen liegt bei. 5. Datenschutzbestimmungen (Stand 04/2009, ggf. Änderung nach Einführung des BKiSchG) 1. Umsetzung in der Jugendhilfe Der Kommunale bzw. Allgemeine Sozialdienst nimmt zunächst jede Information auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung (so genannte gewichtige Anhaltspunkte ) entgegen und bearbeitet diese im Rahmen der bestehenden Arbeits- und Handlungsgrundlagen weiter. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus 8a SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Dabei gelten folgende Grundsätze: Datenschutz darf Kinderschutz nicht behindern. Kinderschutz braucht aber auch Datenschutz, weil dadurch erst die Grundlage für das Entstehen von Hilfe und eine Vertrauensbeziehung zu den betroffenen Familien (Eltern und Kinder) als deren Voraussetzung möglich wird. Datenschutz hat aber dort seine Grenzen, wo eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits eingetreten ist und eine Zusammenarbeit mit den Eltern bei der Gefährdungsabschätzung nicht (mehr) möglich ist (fehlende Mitwirkungsbereitschaft) Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der 61 ff. Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe: Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

8 Danach dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe (hier: Schutzauftrag) erforderlich ist. Diese sind beim Betroffenen zu erheben. Eine Datenerhebung zur Erfüllung des Schutzauftrages ist auch ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich: wenn die Personensorgeberechtigten an der Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nicht mitwirken können oder wollen; oder bei der Informationsgewinnung im Rahmen von Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt, wenn zu befürchten ist, dass die Erhebung beim Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. Sozialdaten, die zum Zweck der Erfüllung des Schutzauftrages erhoben worden sind, dürfen zu diesem Zweck auch übermittelt werden. Sie sind vor einer Übermittlung an eine andere Fachkraft aber zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt Einschränkungen bei der Datenweitergabe ergeben sich: wenn durch die Übermittlung von Sozialdaten der Erfolg einer Leistung in Frage gestellt wird; und im Rahmen des besonderen Vertrauensschutzes in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Es ist immer im Einzelfall anhand der konkret vorliegenden Situation zu entscheiden. 2. Umsetzung in der Sozialmedizin/Behindertenberatung/Sozialpädiatrie 2.1. Entbindung von der Schweigepflicht Im Grundsatz einfach ist die Rechtslage zur Offenbarungsbefugnis, wenn die Patientin/ der Patient die behandelnde Ärztin/ den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob stillschweigend von einer Einwilligung ausgegangen werden kann Offenbarungsbefugnis Eine Offenbarungsbefugnis besteht auch, wenn Interessen zu schützen sind, die weit höher wiegen als die Schweigepflicht. Hier erlaubt 34 Strafgesetzbuch (StGB) im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands den Bruch der Schweigepflicht. Danach ist eine Weitergabe von Informationen auch ohne Einwilligung der Betroffenen nicht rechtswidrig, wenn die Gefahr für Gesundheit und Leben des Kindes so groß ist, dass eine Abwendung dieser Gefahr schwerer wiegt, als die Einhaltung der Schweigepflicht. Diese Rechtsnorm erlaubt es, andere zu unterrichten, verpflichtet aber nicht dazu. Durch den Angemessenheitsvorbehalt wird die Offenbarungsbefugnis allerdings eingeschränkt. Ist die behandelte Person in der Lage, die notwendigen Maßnahmen selbst zu veranlassen, muss die Ärztin/ der Arzt vorher auf sie einwirken, dieses von sich aus zu tun. Davon kann nur abgesehen werden, wenn das Einwirken nicht von Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

9 vornherein aussichtslos ist Ärztliche Schweigepflicht im Kontext von 34 StGB Eine Weitergabe von Informationen sollte grundsätzlich mit Wissen der Betroffenen stattfinden, auch wenn dies gegen ihren Willen geschieht. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: es liegt eine Gefährdung vor eigene Mittel zur Abwendung sind nicht ausreichend das Werben für andere Hilfen ist erfolglos die Weitergabe der Informationen ist zur Abwendung erforderlich es hat eine Konsultation anderer Kolleginnen und Kollegen (ggf. auch aus anderen Disziplinen) stattgefunden der Vorgang inkl. der Entscheidungswege ist dokumentiert. 6. Gültigkeitsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet/befristet bis zum. Die Kündigungsfrist beträgt. 7. Unterschrift der Kooperationspartner Hannover, den Beginn der Erprobungsphase: Juni 2009 Anlagen (werden bis Herbst 2009 erstellt ) - Einschätzungsbogen / Dokumentationsbogen incl. Indikatorenliste u. Schwellenwerte - (Rück-)Meldebogen - Liste der Ansprechpartner (mit Zuständigkeitsbereichen) Kooperationsvereinbarung Region Hannover/Landeshauptstadt Hannover - ÖGD/ Version

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