PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG

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1 Am Alten Weinheimer Weg Viernheim Telefon // PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG Zwischen dem Stall Helfrich, vertreten durch Herrn Gerhard Helfrich, und Name/Vorname Geburtsdatum Anschrift Telefon wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag abgeschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1.1 Der Stall Helfrich vermietet dem Einsteller Pferdeeinstellplatz. 1.2 Das Pferd wird in einer Box eingestellt, wobei der Einsteller keinen Anspruch auf eine be-stimmte Box hat. Der Stall Helfrich behält es sich vor, das Pferd aus fachlichen oder betrieblichen Gründen kurzfristig umzu stellen. 1.3 Der Einsteller kann mit seinem Pferd die gesamte Reitanlage nach Maßgabe der Stallordnung benutzten. 1.4 Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: Vermietung gem. Nr. 1.1 Benutzung der Reitanlage gem. Nr. 1.3 Lieferung von ausreichendem Einstreu (Stroh) Lieferung von täglich 3 mal Kraftfutter und 2 mal Heu Pflege (Betreuung) des Pferdes: - Füttern und Tränken des Pferdes - Ausmisten der Box und Einbringung von Stroh (weiters Einstreu zu lasten des Boxenmieters) - Bewegen des Pferdes durch Weidegang oder Einstellen in die Führmaschine, sofern das Pferd zeitweise nicht geritten wird und dieses für die Gesunderhaltung und das Wohlbefinden des Pferdes erforderlich ist. - Gesundheitskontrolle des Pferdes und Benachrichtigung eines Tierarztes oder Schmides und soweit möglich, des Einstellers bei Erkrankung oder Hufschäden. Seite 1 von 5

2 1.5 Die Futtergabe/Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht/verringert werden. 1.6 Für die Dauer der Mietzeit erhält der Einsteller folgende Schlüssel: Spintschlüssel Vom Einsteller selbst angefertigte Schlüssel sind bei Rückgabe der Mietsache abzuliefern. Der Einsteller darf zusätzliche Schlüssel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters anfertigen lassen. 2 Vertragszeitraum, Kündigung 2.1. Der Vertrag beginnt am und endet am /läuft auf unbestimmte Zeit Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist b) die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt oder auch ohne vorherige Anmahnung schwerwiegend verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat Beim Tod eines Pferdes endet das Mietverhältnis zum Monatsende. 3 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht 3.1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt nach 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 4 Pensionspreis 4.1 Die Pensionspreise betragen wie folgt: Boxenart Nettobetrag Zzgl. der jew. gültigen Mwst. Bruttobetrag incl. der z. Zt. gültigen Mwst. = z. Zt. 19% = z. Zt. 19% Innenbox 273,11 Euro 51,89 Euro 325,00 Euro Fensterbox 289,92 Euro 55,08 Euro 345,00 Euro Paddockbox 306,73 Euro 58,27 Euro 365,00 Euro Containerbox (Großpferd) 247,90 Euro 47,10 Euro 295,00 Euro Containerbox (Pony) 231,09 Euro 43,91 Euro 275,00 Euro Seite 2 von 5

3 4.2 Bei kurzfristiger Einstellung bis zu ½ Monat: Boxenart Nettobetrag Zzgl. der jew. gültigen Mwst. Bruttobetrag incl. der z. Zt. gültigen Mwst. = z. Zt. 19% = z. Zt. 19% Box 13,00 Euro 2,47 Euro 15,47 Euro 4.3 Der Pensionspreis ist bis zum 5. eines Monats bei Herrn Helfrich zu bezahlen oder auf sein folgendes Konto zu überweisen: IBAN: DE BIC: GENODE61WNM (VOLKSBANK WEINHEIM) 4.4 Der Stall Helfrich ist berechtigt, den monatlichen Pensionspreis zu erhöhen. Das Erhöhungs-verlangen muss dem Einsteller zwei Monate vorher schriftlich angezeigt werden (Aushang am schwarzen Brett). 5 Sorgfaltspflicht des Stall Helfrichs Der Stall Helfrich ist verpflichtet, das eingestellte Pferd in fachgerechter Weise zu füttern und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden. 6 Auskunftspflicht des Einsteller, Haftpflichtversicherung 6.1 Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem eingestellten Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd frei von ansteckenden Krankheiten ist und nicht aus einem verseuchten Stall kommt. Der Stall Helfrich ist be-rechtigt, hierfür ggf. einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. 6.2 Der Einsteller hat dem Stall Helfrich den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung mit Decksummen von mind. 5 Mio. Euro für Personenschäden und Sachschäden und ,- Euro für Vermögensschäden nach zuweisen. Auf Anforderung sind dem Stall Helfrich Fotokopien der Policen vorzulegen. 6.3 Der Einsteller ist haftbar für alle Schäden, die das eingestellte Pferd, der Einsteller oder der von ihm beauftragten Personen beim Reiten oder im Umgang mit dem Pferd am Besitz des Stall Helfrichs verursachen. Etwaige Ansprüche dritter Personen bleiben hiervon unberührt. 7 Tierärztliche Versorgung 7.1 Bei auftretenden Erkrankungen werden der Einsteller und der von ihm benannte Tierarzt unverzüglich benachrichtigt. Vom Einsteller ist dann für eine sorgfältige Behandlung Sorge zu tragen. Andernfalls werden vom Stall Helfrich notwendige Maßnahmen für eine tierärztliche Behandlung auf Kosten des Einstellers eingeleitet. 7.2 Im Interesse aller eingestellten Pferde verpflichtet sich der Einsteller, auf seine Kosten bei seinem Pferd zweimal jährlich eine Wurmkur sowie zweimal jährlich unter tierärztlicher Aufsicht eine Impfung gegen Husten durchführen zu lassen. 8 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte 8.1 Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Stall Helfrichs bauliche Veränderungen an der Box oder im Stall vorzunehmen. 8.2 Aus genehmigten Ein- oder Umbauten kann der Einsteller keinerlei Ansprüche oder Forderungen an den Stall Helfrich ableiten. Seite 3 von 5

4 8.3 Bei Abwesenheit des Pferdes hat der Stall Helfrich das Recht, die Box einem anderen Mieter zuzuweisen. 8.4 Sofern der Stall Helfrich von seinem Recht nach 8.3 keinen Gebrauch macht, kann der Einsteller einen geeigneten Untermieter vorschlagen. Dies gilt jedoch nur, wenn ansonsten alle Boxen belegt sind. Mit Zustimmung des Stall Helfrichs kann der Einsteller ein Untermietverhältnis eingehen. In diesem Fall ist vom Einsteller der volle Pensionspreis zu zahlen. 9 Haftung und Versicherung des Stall Helfrich 9.1 Dieser Pferdeeinstellungsvertrag ist vornehmlich ein Dienstleistungsvertrag, kein Verwahrungsvertrag. 9.2 Der Stall Helfrich haftet für Schäden am eingestellten Pferd nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für den Stall Helfrich und seine Erfüllungsgehilfen besteht Versicherungsschutz. 9.3 Von der Haftung ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Diebstahls oder Sachbeschädigung im Hinblick auf das auf dem Gelände des Stalls Helfrich aufbewahrte Reitzubehör sowie Behältnisse zu dessen Aufbewahrung. 10 Änderungen, Sonstiges 11.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform, mündliche Erklärungen sind unwirsam Der Einsteller hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten Die Freihaltegebühr für einen Einstellplatz, ohne dass dieser von einem anderen belegt wird, vermindert sich um 100,00 Euro des in 4.1 vereinbarten Bruttobetrages Wird der Pferdeeinstellplatz nach einer Kündigung sofort geräumt, vermindert sich der Pensionspreis um 100,00 Euro des in 4.1 vereinbarten Bruttobetrages. 11 Änderungen, Nebenabreden Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden. Weitergehende Vereinbarungen, Absprachen, Zusicherungen und Erklärungen irgendwelcher Art sind nicht getroffen. 12 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Viernheim, den (Datum) (Unterschrift Einsteller) (Unterschrift Stall G. Helfrich) Seite 4 von 5

5 Am Alten Weinheimer Weg Viernheim Telefon // STALLORDNUNG 1. Rauchen im Stall und in der Halle ist strengstens verboten. 2. Reitbetrieb ist in der Zeit von: montags bis freitags 7.00 bis Uhr und bis Uhr samstags und sonntags 7.00 bis Uhr und bis Uhr (im Sommer bis Uhr) 3. Privater Reitunterricht ist mit Herrn Helfrich abzustimmen und bedarf dessen Zustimmung. 4. Jeder ist verpflichtet seinen Putzplatz auf der Stallgasse vor und nach dem Reiten zu säubern. Private Gegenstände (z. B. Bürsten, Hufkratzer, Gerten etc.) sind nicht auf der Stallgasse sondern in der Sattelkammer aufzubewahren. 5. Das Longieren und Freilaufenlassen eines Pferdes in der großen Halle ist nicht gestattet. 6. Das Reiten in der Springstunde ist nur mit Reithelm erlaubt. Das Springen in der Halle außerhalb der Springstunde ist nur mit Absprache mit Herrn Helfrich erlaubt. Nachdem die Erlaubnis erteilt wurde, muss die Zustimmung der anwesenden Reiter noch erfolgen. 7. Nach dem Reiten sind die Hufe auf dem Gang zwischen Reithalle und Stallgasse auszukratzen; entstandener Schmutz ist wegzukehren. 8. Die beiden Waschplätze innerhalb und außerhalb des Stalls sind immer sauber zu halten. 9. Die Stallgeräte (Besen, Schaufel, Wasserschlauch etc.) sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß aufzubewahren. Bei Beschädigung eines Gegenstandes muss der Schaden unverzüglich gemeldet und ersetzt werden. 10. Bei der Benutzung der Sprünge ist darauf zu achten, dass diese nach dem Reiten wieder in ihrem angetroffenen Zustand versetzt werden. 11. Wer als Letzter den Stall verlässt, sollte darauf achten, dass alle Lichter gelöscht sind. 12. Nur ein Pferd darf in der kleinen Halle longiert werden. Zur Schonung des Hallenbodens hat das Longieren auf wechselnden Stellen zu erfolgen. Je Pferd nur eine Zeiteintragung. 13. Nach der Hallennutzung ist die Reithalle abzuäppeln. 14. Laufen lassen ist zur Schonung des Hallenbodens untersagt. 15. Die Benutzung der Reitanlage ist nur mit zweckmäßiger Reitkleidung und bestimmungsgemäßer Ausrüstung des Pferdes erlaubt. Das Reiten ohne Reithelm ist nicht erlaubt und erfolgt bei allen stets auf eigene Gefahr. 16. Mittwochs ab 17:30 bis zum Ende der Springstunde ist kein Longieren möglich. Die Halle wird für die Reiter benötigt, sofern eine Springstunde in der großen Halle statt findet. 17. Das longieren ist nur in der kleinen Halle möglich, begrenzt pro Pferd auf maximal 30 Minuten. Seite 5 von 5

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