Pferdeeinstellungsvertrag
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- Magdalena Grosser
- vor 8 Jahren
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1 Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen Hof Wehmhöner Telefon und Inh. Heinz Hermann Wehmhöner Mobil Auf dem Langen Land 50 Fax Bielefeld (im folgenden Betrieb genannt) Herrn/Frau (Vor- und Nachname mit Geb.-Datum) Telefon Mobil Fax (Anschrift) (im folgenden Einsteller genannt) 1 Vertragsgegenstand 1. Für die Einstellung von einem Pferd (Name) wird in einem Stallgebäude des Betriebes eine Box mit Paddock vermietet. 2. Die Benutzung der Reitanlagen ist dem Einsteller lt. Stallordnung (in der jeweils geltenden Fassung) gestattet, die Bestandteil dieses Vertrages ist. 3. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: - Vermietung gem. Abs. 1 - Benutzung der Reitanlagen gem. Abs. 2 - Benutzung des zur Box gehörenden Paddocks gem. Abs. 1 - Lieferung von Stroh - Lieferung von Kraftfutter (Hafer und Pellets) - Lieferung von Heu (oder Silage) bis 12 kg täglich - Weidenutzung nur im Herdenverband (liegt im Ermessen des Betriebes) 4. Die Pferde werden pro Tag dreimal gefüttert. Eine Umstellung auf 2 Fütterungszeiten pro Tag behält sich der Betrieb vor. 5. Andere Futtermittel als die in Abs. 3 genannten, sind im Preis nicht enthalten und müssen vom Einsteller selbst gefüttert werden. 2 Pflichten des Einstellers 1. Der Einsteller verpflichtet sich, die Box mindestens 5 x pro Woche, möglichst jeden Tag, zu säubern. Das zugehörige Paddock ist gründlich zu säubern. 2. Der Einsteller verpflichtet sich zur allgemeinen Rücksichtnahme gegenüber anderen Einstellern und dem Vermieter. Er hat Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. 3 Vertragsdauer, Kündigung 1. Der Vertrag beginnt am. Es wird eine Probezeit von einem Monat vereinbart, während der beide Vertragsparteien mit einer Frist von 10 Werktagen jeweils zum 15. oder Ende des Monats kündigen können. Nach der Probezeit läuft der Vertrag bis /auf unbestimmt Zeit.
2 Läuft der Vertrag auf unbestimmt Zeit, ist eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. 2. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist; b. die Stallordnung trotz Abmahnung wiederholt oder - auch ohne vorherige Abmahnung schwerwiegend verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 Pensionspreis 1. Der Pensionspreis beträgt 235,29 netto zzgl. gesetzlicher USt = 280,00 brutto monatlich. Bei Änderung des gesetzlichen USt-Satzes erhöht sich der Pensionspreis entsprechend. 2. Er ist im Voraus bis spätestens zum 10. Tage des laufenden Monats auf das Konto IBAN: DE der Bielefelder Volksbank eg, BIC: GENODEM1GTL per Dauerauftrag zu zahlen. 3. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch, etc...) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. 4. Verspätete Zahlungen des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine Mahngebühr von 4,00 für jede Mahnung und Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben. 5 Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht 1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, daß die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird. 2. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 6 Sorgfaltspflicht des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, sowie Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekannt werden dem Einsteller zu melden. 7 Auskunftspflicht des Einstellers Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Der Equidenpaß ist bei Einzug vorzulegen und wird vom Betrieb aufbewahrt. Er versichert, daß das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Vor Einstellung des Pferdes ist dem Betrieb ein Befund für eine Kotuntersuchung (Lungenwürmer, etc.) durch einen Tierarzt vorzulegen 8 Hufbeschlag und Tierarzt 1. Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. 2. Bei Ansteckungsgefahr für andere Pferde hat der Einsteller unverzüglich einen Tierarzt zu bestellen bzw. entsprechende Maßnahmen des Betriebes aufgrund ärztlicher Empfehlungen zu dulden. 3. Bei Gefahr im Verzug kann der Betrieb den Tierarzt auf Kosten des Einstellers anfordern. 4. Der Betrieb behält sich weitere erforderliche Maßnahmen vor.
3 5. Mindestens zweimal pro Jahr werden alle Pferde gemeinsam entwurmt. Die Kosten hierfür trägt der Einsteller. Eigene Wurmkurgaben sind vorab mit dem Betrieb zu besprechen. 6. Die Pferde sind gegen Herpes und möglichst auch gegen Influenza (mind. alle 6 Monate) zu impfen. Die Kosten hierfür trägt der Einsteller. 9 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Recht an Dritte 1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. 2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen (bzw. Weiden) an Dritte abzugeben. 10 Schäden durch das eingestellte Pferd 1. Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und der Reitbahn sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einem mit dem Pflegen seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. 2. Für das eingestellte Pferd muß der Einsteller dem Betrieb den Abschluß einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme in Höhe von mindestens ,00 nachweisen und die Versicherung dauerhaft aufrechterhalten. 11 Sorgfaltspflicht und Haftung des Betriebes Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes oder eines Gehilfen beruhen. Die Haftung des Betriebes wird hierfür jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der dem Wert des Pferdes entspricht. Der Einsteller erklärt dass das Pferd einen Wert in Höhe von hat; er ist verpflichtet, jede Werterhöhung dem Betriebsinhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12 Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter. Die unwirksamen Bestimmungen sind so zu ersetzen, daß der wirtschaftliche Zweck des Vertrages erreicht wird. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. 13 Bielefeld, (Unterschrift Betrieb) (Unterschrift Einsteller) Anlagen 1 Stallordnung
4 Stallordnung " Stallruhe Die Pferde, die Nachbarn und wir brauchen auch mal Ruhe, deswegen haltet Euch bitte an die folgenden Ruhezeiten: Montag bis Samstag bis 7.00 Uhr Sonntags und an Feiertagen ab Uhr Stallungen Die Stallgassen sowie die Wasch-, und Putzplätze sind nach Benutzung ordentlich und sauber zu verlassen. Die Geräte sind ebenfalls gesäubert an Ihren Platz zurückzubringen. Sattelkammer In den Sattelkammern soll Ordnung herrschen. Unnötige Flaschen, Dosen, Pullover, Essensreste, Satteldecken usw. bitte zu Hause entsorgen und sie nicht beim Nachbarn auf dem Sattel lagern! Bitte den Sattelkammerdienst unterstützen und vielleicht auch ab und zu mal den Besen in die Hand nehmen. Für die regelmäßige Reinigung haben wir einen Plan ausgehängt. Benutztes Geschirr ist nach Gebrauch abzuspülen und aufzuräumen. Bitte achtet darauf, dass KEINE offenen Lebensmittel (Futtermittel) in den Schränken aufbewahrt werden (Mäuse). Energiesparen und Sicherheit Der letzte im Stall hat dafür zu sorgen, das alle Lichter gelöscht werden und alles abgeschlossen ist. Rauchen Das Rauchen im Stall, im Strohlager und in den Sattelkammern ist aus feuerversicherungsrechtlicher Sicht verboten. Müll Den Müll bitte unbedingt entsorgen (Plastikabfälle und Metalle gehören in den gelben Sack). Verrottbare Abfälle wie z.b. faule Karotten, Äpfel, Bananen, bitte auf den Misthaufen werfen. Brot und sonstige Lebensmittel bitte auf keinen Fall auf den Mist, da wir sonst Probleme mit Nagern bekommen. Hunde Auf dem gesamten Hofgelände müssen Hunde an der Leine gehalten werden. Der Hundekot ist vom Besitzer umgehend zu beseitigen. Mistplatte Der Mist gehört auf die vorgesehene betonierte Fläche. Bitte die Mistplatte von hinten nach vorne füllen.
5 Reithalle Die Reithalle steht allen zum Reiten zur Verfügung. Das Laufenlassen ist nicht gestattet (Außnahme: Freispringen). Auch das Longieren ist nur im Notfall wenn kein Reiter in der Halle ist und das Wetter keine andere Möglichkeit der Bewegung zu lässt und das Pferd nicht geritten werden kann. Das kurze Ablongieren vor dem Reiten ist gestattet. Die Hufe sind vor dem Verlassen auszukratzen. Pferdeäpfel bitte immer absammeln. Roundpen Der Roundpen ist grundsätzlich nur zum Longieren oder laufenlassen. Bitte auch hier die Hufe auskratzen und die Pferdeäpfel absammeln. Reitplatz Der Außenplatz steht allen zum Reiten zur Verfügung. Bei anderweitiger Nutzung hat nach einer Wartezeit von ¼ Stunde der Reitende den Vorrang. Bei Benutzung der Hindernisse sind diese nach Gebrauch ordentlich an Ihren Platz zurückzubringen. Bitte auch hier die Hufe auskratzen und die Pferdeäpfel absammeln. Reitstunden Geplante Reitstunden bitte bis zu 3 Tage vorher im Plan (Stall 2) eintragen. Reitkappe Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt auf dem gesamten Gelände Reitkappenpflicht. Weidepflege Für einen gesunden Weidegang unserer Pferde ist es notwendig, dass die Weiden 1-2 mal pro Woche von allen Äpfeln befreit werden. Ein Plan zum Absammeln hängt jeweils in den Sattelkammern aus. Geländeritte Bei Ausritten über benachbarte Felder bitten wir vorab zu klären, ob diese Flächen zur Verfügung stehen, da wir mit unseren Nachbarn ein gutes Verhältnis bewahren möchten. Sonstiges Kann wegen Urlaubs- oder Krankheit der Stall nicht gemistet und das Pferd nicht bewegt werden, sagt uns bitte früh genug Bescheid, damit wir eventuell helfen können. Das Abstellen von Pferdeanhänger auf dem Hof muss vorher abgesprochen werden. Ist etwas kaputt oder defekt, meldet Euch bitte, damit wir es reparieren können. Auf gute Zusammenarbeit Familie Wehmhöner
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