P e n s i o n s v e r t r a g
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- Mina Müller
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1 P e n s i o n s v e r t r a g zwischen der Stiftung Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse) Hauptgestüt 10 D Neustadt (Dosse) Tel.-Nr.: / Fax-Nr.: / (im Folgenden Betrieb genannt) und (Name der Erziehungsberechtigten) (Str. / Haus-Nr.) (Plz. / Ort). (Tel.-Nr. Handy-Nr. Fax-Nr.) ( ) (Name des Schülers) (Handy-Nr. E.Mail) (im Folgenden Einsteller genannt) Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 1
2 Präambel Gegenstand dieses Vertrages ist die Einstellung eines Pferdes in der Stiftung Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse). Es handelt sich hierbei um einen Pferdeeinstellungsvertrag, der aufgrund der Nutzung des eigenen Pferdes im Schulunterricht eigens für die Schüler der Prinz-von-Homburg-Schule (Lindenstr. 6, D Neustadt) zugeschnitten ist. Die Erziehungsberechtigten werden vorab auf Folgendes hingewiesen: Eine Beaufsichtigung des Schülers/der Schülerin ist lediglich innerhalb der Schulveranstaltungen möglich. Außerhalb der Schulzeiten kann nicht gewährleistet werden, dass Gestütspersonal zur Beaufsichtigung des Schülers/der Schülerin beim Umgang (Pflege, Reiten etc.) mit seinem/ihrem eigenen Pferd zur Verfügung steht. Die Erziehungsberechtigten werden infolgedessen darauf hingewiesen, dass der Umgang mit dem Pferd zahlreiche Gefahrenpotenziale mit sich bringt und dass eine Beaufsichtigung des Schülers/der Schülerin außerhalb der Schulveranstaltungen, z.b. in den Abendstunden, an Wochenenden und Feiertagen, nicht Gegenstand der (Sorgfalts-) Pflichten dieses Vertrages ist. Den o.g. Hinweis habe ich/haben wir zur Kenntnis genommen. (Ort, Datum, Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten) (1) Für die Einstellung des Pferdes 1 (Vertragsgegenstand) Name: Lebens-Nr.: Chip-Nr.: Rasse: Farbe und Abzeichen:... Geburtsdatum:.. Geschlecht:.. wird ein Standplatz (Box) vermietet. Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 2
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Box, auch die Unterbringung/der Wechsel in Boxen in einem Stallzelt ist möglich. (2) Die Benutzung der geschlossenen und offenen Reitbahnen ist dem Einsteller It. Nutzungs-, Hallen- und Platzordnung (Anlage zu diesem Vertrag) gestattet. Die betrieblichen Belange sind vorrangig zu akzeptieren; d.h., dass beispielsweise im Falle von Veranstaltungen des Betriebs/Gestüts eine Benutzung der Reitanlage kurzzeitig nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. (3) Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: Vermietung gemäß 1, Abs. 1; Benutzung der Reitanlagen gemäß 1, Abs. 2; Lieferung und Einstreu (bis zu 4,5 kg Stroh täglich); Lieferung von Kraftfutter und Fütterung (bis zu 5 kg Hafer/Fertigfutter täglich); Lieferung von Heu/Heulage und Fütterung (bis zu 5 kg täglich). Falls gewünscht, bitte ankreuzen und Anzahl eintragen: (4) Folgende Zusatzleistungen werden hiermit Vertragsbestandteil. Dazu gehören: Benutzung von Paddocks, Anz. Tage/Woche 2,00 / Tag inkl. Ein- und Abdecken (Montag bis Freitag) Die witterungsbedingte Winterpause wird rechtzeitig bekannt gegeben. Einstreu mit Spänen 30,00 / Monat (5) Die Futtergabe/-häufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht oder vermindert werden. Für den Fall einer Erhöhung der Rationen behält sich der Betrieb eine Erhöhung des Pensionspreises vor. Zusatzfuttermittel sind vom Einsteller bereitzustellen. (6) Die Zusatzleistungen werden nur in Abhängigkeit zur rechtzeitigen Zahlung des Pensionspreises erbracht. 2 (Pensionspreis) (1) Der Pensionspreis beträgt 350,00 (in Worten: dreihundertfünfzig) monatlich inkl. 19% MwSt. Unter Bezugnahme auf die Präambel zu diesem Vertrag wird darauf hingewiesen, dass dieser Pensionspreis nur für den Schüler/die Schülerin an der Prinz-von- Homburg-Schule gilt, der/die am regulären Unterricht mit dem eingestellten Pferd teilnimmt. Die Preise können vom Betrieb zum Schuljahresbeginn den aktuellen Gegebenheiten (z.b. steigende Futterpreise) angepasst werden. Eine entsprechende Information erhält der Einsteller acht Wochen vor dem Schuljahresbeginn. Im Gegenzug erhält der Einsteller ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem ihm die Erhöhung bekannt gegeben wird. Hiervon kann er binnen einer Woche nach Mitteilung der Erhöhung Gebrauch machen. Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn der Betrieb nachweist, dass die Erhöhung auf einer allgemeinen Kostensteigerung beruht. Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 3
4 (2) Der Pensionspreis ist im Voraus zu zahlen bis spätestens zum 10. Tag des laufenden Monat auf das Konto des Betriebs: IBAN: DE BIC: WELADED1OPR Im Falle einer verspäteten Zahlung des Pensionspreises wird eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 (in Worten: drei) je Mahnung erhoben. Die Zahlung der Zusatzleistungen nach 1 Abs. 4 erfolgt per monatlicher Rechnung. (3) Die Abwesenheit des Pferdes bis zu zwei Wochen am Stück (z.b. Turnierbesuch, Tierklinikaufenthalt, Urlaub, externe Lehrgänge) hat keinen Einfluss auf den monatlichen Pensionspreis. Längere Abwesenheiten sind schriftlich anzuzeigen (Schriftformerfordernis). In diesem Falle werden ab der dritten Abwesenheitswoche täglich 1,50 gutgeschrieben. (4) Wird das Pferd nach Beendigung des Vertrages nicht abgeholt und verbleibt es weiter in der Box, wird es von dem Betrieb weiter versorgt. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Betriebes auf Räumung der Box sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 3 (Vertragszeitraum und Kündigung) Der Vertrag hat eine Laufzeit vom bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Unabhängig von der Vertragslaufzeit ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zum darauffolgenden Monat möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Einsteller: mit der vollständigen Zahlung des Pensionspreises länger als zwei Monate in Verzug ist; sein Pferd nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages versichert; die Reit-, Hallen- und/oder Stallordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung erneut verletzt oder auch ohne vorherige schriftliche Abmahnung schwerwiegend verletzt und/oder den Anweisungen der Trainer oder des Gestütspersonals nicht Folge leistet. Werden derartige Verstöße von einem Dritten, den der Einsteller mit dem Reiten oder Pflegen des eingestellten Pferdes oder sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat, begangen, ist der Betrieb berechtigt, den Dritten von der Nutzung der Anlage unter den gleichen Maßgaben auszuschließen, wie er dem Einsteller kündigen kann (= bei erneutem Verstoß nach Abmahnung bzw. unverzüglich, sofern ein schwerwiegender Verstoß begangen worden ist.); bei Abschluss des Vertrages Schüler/Schülerin in Neustadt (Dosse) war und er/sie aus dieser Klasse ausscheidet, oder es sich zeigt, dass das Pferde zu Untugenden neigt, durch die Menschen oder andere Pferde gefährdet werden (z.b. Schlagen, Beißen etc.). Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 4
5 Eine außerordentliche Kündigung ist auch dann möglich, wenn sich die Vertragspartner diesbezüglich einigen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages wird ausgeschlossen. 4 (Sorgfaltspflicht des Betriebes) Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu betreuen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden. 5 (Hufbeschlag und Tierarzt) (1) Die Kosten des Hufbeschlages, anderer Hufschmiedearbeiten, des Tierarztes, insbesondere von Wurmkuren und Medikamenten, trägt der Einsteller. (2) Der Betrieb kann im Namen und auf Rechnung des Einstellers einen Tierarzt und/oder Hufschmied bestellen, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich und der Einsteller oder ein von ihm benannter Dritter, der insoweit Entscheidungsbefugnis hat, nicht zu erreichen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Einsteller weigert, eine erforderliche tierärztliche Behandlung oder einen Hufbeschlag in Auftrag zu geben. In dringenden Fällen (z.b. Kolik) ist der Betrieb befugt, selbst über die Hinzuziehung eines Tierarztes zu entscheiden und diesen im Namen des Einstellers zu bestellen. Hierzu führt der Betrieb ein Buch mit allen Anschriften und Rufnummern der mit dem Pferd betrauten Personen, Hufschmieden und Tierärzten. Ist der darin genannte Tierarzt nicht erreichbar, kann der Betrieb einen Tierarzt seiner Wahl hinzuziehen. 6 (Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht) (1) Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von dem Betrieb nicht bestritten. (2) Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd und an den übrigen eingebrachten Sachen (z.b. Sattel, Zaumzeug etc.) des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 7 (Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung, Pferdepass) (1) Der Einsteller verpflichtet sich, dem Betrieb Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd von keiner ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 5
6 (2) Der Einsteller hat dem Betrieb den Abschluss einer Reitpferde- und Fremdreiterhaftpflichtversicherung mit Reitbeteiligung nachzuweisen. Er verpflichtet sich, die Versicherungsprämien fristgemäß zu zahlen. Der Nachweis der Zahlung hat zu Beginn des Vertrages und eines jeden Schuljahres durch den Einsteller unaufgefordert gegenüber dem Betrieb zu erfolgen. Der Betrieb kann auch während der Vertragsdauer jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen. (3) Der Pferdepass ist während der Einstellzeiten in dem Betrieb zu hinterlegen. Bei Abwesenheit des Pferdes (z.b. Turnier, Klinikaufenthalt) wird dieser ausgehändigt und bei Rückkehr unaufgefordert dem Betrieb wiederum übergeben. Ein aktueller Impfstatus ist vom Einsteller zu gewährleisten. 8 (Schäden durch das eingestellte Pferd, Tierhalterhaftpflicht) Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und der Reitanlage sowie an den Hindernissen durch ihn oder sein Pferd oder einen mit dem Reiten oder Pflegen des Pferde beauftragten Dritten verursacht werden. 9 (Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebes) Für Schäden am eingestellten Pferd oder an Sachen des Einstellers haftet der Betrieb bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung für derartige Schäden der Höhe nach auf den Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Betriebes beschränkt. Dieser beläuft sich auf maximal ,00 je Schadensfall. Der Betrieb verpflichtet sich, Versicherungsschutz in diesem Umfang während der Vertragsdauer vorzuhalten und diesen dem Einsteller auf Verlangen nachzuweisen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. 10 (Betriebs- und Reitordnung) Die Nutzungs-, Hallen- und Platzordnung gemäß Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. 11 (Schriftform, Salvatorische Klausel) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Neustadt (Dosse), den... (Für den Betrieb) (Für den Einsteller) Pferdeeinstellungsvertrag Schüler allgemein Seite 6
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