EINSTELLERVERTRAG. Name: Vorname: PLZ/Strasse: Wohnort: Tel.: Mobil: 1 Vertragsgegenstand

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1 Reitzentrum Bellandor Páty Jenei dülö H 2071 Tel.: LOGO EINSTELLERVERTRAG Zwischen der BELLANDOR GmbH als Betreiber des Reitzentrums im folgenden als RZ und dem Einsteller, Name: Vorname: PLZ/Strasse: Wohnort: Tel.: Mobil: Wer ist im Falle eines Unfalls zu kontaktieren? wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Die Vertragspartner vereinbaren, dass das Reitzentrum als Betreiber dem Einsteller für das Pferde/die Pferde: Jahrgang: Stockmaß: Farbe: Herkunft/Brandzeichen: eine Innenbox Aussenbox auf gehäckseltem Heu zu den unten genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt: 2. Der Einsteller erkennt an, dass es sich bei diesem Vertrag um keinen Verwahrungsvertrag handelt, vielmehr überwiegen die Dienstleistungselemente. 3. Der Einsteller erklärt, dass er uneingeschränkter Eigentümer des im Rahmen dieses Vertrages bei dem Pensionsgeber eingestellten Pferdes und dass das

2 Pferd frei von Rechten Dritter ist. Er versichert, dass das Pferd zuletzt im Monat/Jahr entwurmt worden ist. 4. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: a) Lieferung von Einstreu und tägliche Reinigung der Box b) Automatische Wasserversorgung c) im Rahmen des Vertrages erhält das Pferd täglich 3-5 Kilo Quetschhafer sowie 6-8 kg Heu, je nach Bedarf. Über die Menge entscheidet der Einsteller. Bei höherem Bedarf muß die Kosten dafür der Einsteller tragen. 5. Ausser den im Punkt 1) erwähnten Dienstleistungen sind folgende weitere Dienstleistungen im Grundpreis enthalten. Benutzung der Führanlage (3x wöchtentlich, für 30 Minuten) tägliche Koppelgang Waschanlage Reitplätze Reithallen Die Benutzung der Reitplätze sowie der Reithallen regelt die Hausordnung, die ein untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages darstellt. 6.) Stallhalfter und Anbindestrick werden vom Einsteller gestellt. 2 Einstellerpreis 1.) Der Einstellerpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung und beträgt derzeit ,- Ft. ( 250 Euro) Grundversorgung oder ,- Ft. (337 Euro) Fullservice zuzüglich der gesetzlich zu zahlenden Mehrwertsteuer von 20 Prozent. 2.) Der Einstellerpreis ist im Voraus bis spätestens zum 5. Tag des laufenden Monats auf das Konto.bei der Bank BLZ..zu entrichten. Barzahlung ist ebenfalls möglich. 3.) Verübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes bis zu 2 Wochen, befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Pensionspreises. Bei Abwesenheit des Pferdes von mehr als 2 Wochen (Klinikaufenthalt und Urlaub) reduziert sich der Pensionspreis 800,- Ft um 3,37 Euro

3 täglich ab dem ersten Abwesenheitstag. Die vorübergehende Abwesenheit des Pferdes muß dem RZ spätestens 7 Tage im Voraus angekündigt werden. 4.) Der Einsteller verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung des Einstellerpreieses. 3 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht 1.) Das RZ hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. 2.) Die Befriedigung erfolgt, 6 Monate nach Nichtzahlung. In dem Fall, dass die Verkaufssumme einschließlich der aus diesem Zusatzaufwand entstandenen Kosten (wie Mahnung, Zinsen, Transportkosten) eine Überschusssumme entstehen, erhält diese der Einsteller vom Betreiber ausgezahlt. 3.) Vom Gelände des Reitzentrums können nur Pferde transportiert werden, die die Einstellsumme überwiesen haben und damit keine offenen Forderungen gegenüber des Einstellers bestehen. 4.) Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit der Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der RZ nicht bestritten wird. 4 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung 1.) Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. 2.) Der Einsteller hat der LK den Abschluß einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen. Versicherungsgesellschaft:. Policen-Nummer:. Kopie der Police liegt bei. Der Einsteller hat die Versicherung während des gesamten Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. 5 Hufbeschlag und Tierarzt 1.) Das Gelände des Reitbetriebes dürfen nur Pferde mit negativen Blutbild und mit ausreichenden Schutzimpfungen versehene Pferde betreten, welche ausserdem

4 über einen Reisepass bzw. Gesundheitspaß verfügen, die sowie als auch mit dem Stempel des Tierarztes ausgewiesen sind. 2.) Alle tierärztlichen Maßnahmen und die sich daraus ergebenen Kosten gehen zu Lasten des Einstellers. 3.) Im Krankheitsfall ist sofort der Tierarzt im Auftrag des Einstellers zu benachrichtigen bzw. das Pferd in eine Tierklinik zu transportieren. 4.) Die jährliche Blutabnahme, die Schutzimpfungen sowie Entwurmungen werden einheitlich durch die Betreiber des Reitzentrums auf Kosten des Einstellers organisiert. 5.) Der Pflege des Hufe bzw. des Hufbeschlags sind Aufgabe des Einstellers. Der Einsteller ist verpflichtet, sich in erforderlichem Maße um die Hufpflege seines Pferdes zu kümmern. Die LK ist im Falle der Vernachlässigung berechtigt, auf Kosten des Einstellers einen Hufschmied zu beauftragen. 6 Vertragsdauer 1.) Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit/endet am 7 Kündigung und ausserordentliches Kündigungsrecht 1.) Ziel des Reitzentrums ist die Förderung des ungarischen Reitsports, aus diesem Grund empfiehlt der Betreiber Reitstunden bei entsprechend geschultem Personal der Anlage oder ausgebildeten Trainern zu nehmen. Unter Einhaltung der Reitordnung kann der Einsteller auch mit seinem eigenen Reitlehrer trainieren. Bei Streit oder Nichtübereinstimmung kann der Trainer von der Anlage verwiesen werden bzw. dem Einsteller wird gekündigt. 2.) Der auf bestimmte Zeit geschlossene Einstellervertrag erlischt mit Ablauf des Datums. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann ordentlich oder außerordenltich gekündigt werden 3.) Der Einsteller ist bereichtigt den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Das Pferd des Einstellers darf nur nach Begleichung der Einstellergebühr vom Hof transportiert werden. 4.) Das LZ darf mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ordentlich kündigen. In diesem Zeitraum ist der Einsteller verpflichtet nach einem neuen Pensionspferdestall umzuschauen und bis zum Abtransport die volle Einstellergebühr zu entrichten. 5.) Gründe für eine ausserordenltiche Kündigung:

5 - Nichtzahlung der Einstellergebühr, - Verletzung der Hausordnung, - Anrichten von Schaden, - Verletzung des Tierschutzes, - Unfallgefahr bei Nutzung der Reitanlage - Nichtübereinstimmung des Trainers mit dem Betreiber der Reitanlage, - Konflikte mit dem Einsteller bzw. mit deren Angehörigen - uneingeschränkter Alkoholkonsum 6.) Bei ordentlicher oder außerordentlicher Kündigng ist der Einsteller verpflichtet die Einstellergebühr bis zum Abtransport seines Pferdes zu begleichen. Bei Nichtzahlung wird der Einsteller zur Zahlung von einer Strafgebühr von 4000 Forint pro Tag verpflichtet. 7) Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Betreiber berechtigt, das Pferd des Einstellers zu veräußern und seine Kosten aus dem Erlös des Verkaufes zu befriedigen. 8 Haftung und Versicherung 1.) Das RZ macht die Einsteller darauf aufmerksam, das Reiten zu den gefährlichen Sportarten zählt und nur unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen ausgeübt werden sollte. Dabei ist besonders auch die Hausordnung einzuhalten. 2.) Der Einsteller haftet für Schäden, die an den Einrichtungen oder den Stallungen durch ihn oder Personen, die er mit der Betreuung oder dem Reiten seines Pferdes beauftragt hat, oder durch sein Pferd verursacht wurden. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. 3.) Die RZ haftet für Schäden an den eingestellten Pferden und sonstige eingebrachten Sachen des Einstellers nur im Rahmen seiner bestehenden Versicherung oder wenn diese Schäden von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. 4.) Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jegliche Haftung der LK für Krankheit oder Tod oder Tötung der auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist, soweit diese über die Leistungen und die Haftung der bestehenden Versicherung hinausgeht. Ebenso ist jegliche Haftung das RZ für Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung oder anderen Gegenständen des Einstellers ausgeschlossen.

6 5.) Die RZ hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgschlossen, in der Schäden an Pensionspferden mitversichert sind. 9 Rechte des Reitzentrums 1.) Das RZ ist berechtigt, das Pferd des Einstellers umzustellen, sofern dies nicht willkürlich ist. Mögliche Gründe sind zum Beispiel: Verträglichkeit mit Nachbarpferden, Zusammenlegung der eingestellten Pferde in ein bestimmtes Gebäude, Umbaumaßnahmen etc. 2.) Das RZ ist berechtigt, die umgehende Entfernung aller nicht unmittelbar zum Reiten notwendigen, dem Einsteller gehörenden Gegenstände vom Hof oder den Stallungen zu verlangen. 10 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte 1.) Der Einsteller darf keine baulichen Veränderungen an der Box vornehmen. 2.) Der Einsteller ist nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben. 11 Stallruhe 1.) Die Stallruhe ist morgens bis 8.00 Uhr und abends ab Uhr einzuhalten. Die Stallruhe richtet sich nach der Betriebsordnung, die Bestandteil des Vertrages ist. 12 Sonstiges 1.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass Änderungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen. 2.) Ausser den in diesem Vertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen. 3.) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des RZ 4.) Der Einsteller bestätigt mit dem Abschluß des Vertrages, daß ihm eine Reit-, Hallenordnung und Stallordnung übergeben wurde. Eine Vertragskopie wird übergeben. Jelen megállapodást a felek felolvasás és megmagyarázás után, mint akaratukkal mindenben megegyezőt aláírták.

7 Páty, Üzemeltető: Bértartó:...

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