R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 4/2015

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1 Montan, am 12. November 2015 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 4/ Veröffentlichung der letzten gesetzesvertretenden Dekrete zum Jobs Act 2. Allgemeine Informationen zur Voucherarbeit 3. Gebühren für die Autoren, Produzenten und Filmkünstler Sehr geehrter Kunde, Ende September hat der Gesetzgeber die letzten gesetzesvertretenden Dekrete zum Jobs Act veröffentlicht welche eine Flut von Neuerungen mit sich bringen. Aus diesem Grund beschränken wir uns darauf, Ihnen eine Übersicht der wesentlichsten Neuerungen zu geben. Wir ersuchen Sie höflichst, dieses Rundschreiben genau durchzulesen, da es eine Reihe von wichtigen Neuerungen betreffend die Lohnausgleichskasse, die Solidaritätsfonds, die Strafen, das einheitliche Lohnbuch, die Arbeitsunfälle sowie die freiwillige Kündigung und einvernehmliche Auflösung enthält. Wir führen auch die wichtigsten Informationen zur Voucherarbeit an, mit Bezug auf die letzten Klarstellungen und Interpretationen vom NIFS/INPS. 1. Veröffentlichung der letzten gesetzesvertretenden Dekrete zum Jobs Act Im Amtsblatt der Republik Nr. 221 vom sind die letzten 4 gesetzesvertretenden Dekrete ( ) zum sogenannten Jobs Act veröffentlicht worden, welche mit in Kraft getreten sind bzw. mit in Kraft treten. Damit der Großteil der Neuerungen überhaupt umgesetzt werden kann müssen noch über 40 Durchführungsbestimmungen erlassen werden Neuordnung der Sozialmaßnahmen (GvD Nr. 148) Lohnausgleichskasse: Die Neuregelung der Lohnausgleichskasse ersetzt zur Gänze den bestehenden Gesetzestext und setzt ihn außer Kraft (die Bestimmungen gelten im Wesentlichen für Baufirmen). Davon betroffen sind alle Ansuchen der ordentlichen und außerordentlichen Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -

2 Lohnausgleichskasse (sog. CIGO und CIGS), die eine Suspendierung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit ab dem vorsehen (alle Ereignisse bis zum werden noch mit den alten Bestimmungen geregelt). Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen: in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen alle Industrie- und Handwerksbetriebe des Bausektors und der Steinmetze, sowie die größeren Betriebe der verschiedenen Sektoren (Industrie, Handel, usw.); Anspruch auf diese einkommensunterstützende Maßnahme (CIGO und CIGS) haben alle Mitarbeiter, die mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind (inkl. berufsspezialisierende Lehrlinge), ausgenommen Führungskräfte und Hausangestellte; die Lohnausgleichskasse ist vorgesehen für Umstrukturierungen des Betriebes, Betriebskrisen (ausgenommen Fälle, in denen die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt bzw. ein Betriebszweig geschlossen wird), Arbeitsausfälle aufgrund zeitweiliger Krise des Marktes oder vorübergehender Ereignisse, die nicht vom Betrieb oder den Mitarbeitern abhängen (z.b. Wetterbedingungen); die Vergütung beträgt 80% der normalen Entlohnung (mit Abzug von 5,84%), im Rahmen der vom NIFS/INPS vorgesehenen jährlichen Limits; die maximale Dauer der Leistung darf nicht mehr als 24 Monate in einem Fünfjahreszyklus betragen (30 Monate für Baufirmen und Steinmetze), spezifisch für die ordentliche Lohnausgleichskasse (Wetterbedingungen im Bausektor) beträgt die maximale Dauer 13 aufeinanderfolgende Wochen (verlängerbar auf 52 Wochen) oder bei mehreren nicht zusammenhängenden Zeiträumen maximal 52 Wochen in einem Zweijahreszeitraum; an jene Mitarteiter, die während des Zeitraumes im Lohnausgleich abhängige oder selbständige Tätigkeit ausüben, kann die Vergütung für die gearbeiteten Tage nicht zuerkannt werden; die Ansuchen CIGO und CIGS müssen nun innerhalb 15 Tagen ab Suspendierung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit (erster Tag im Ausgleich) telematisch eingereicht werden; die Lohnausgleichskasse steht nur jenen Mitarbeitern zu, die mindestens 90 effektive Arbeitstage (inkl. Ferien, Freistunden, Feiertage, Mutterschaft, Unfall, aber ausgenommen Krankheit) bei der betroffenen Produktionsstätte vorweisen können; die Verrechnung der vorgestreckten Entlohnung muss nun innerhalb 6 Monaten ab dem Ende des Ausgleiches bzw. ab erfolgter Autorisierung vom NIFS/INPS vorgenommen werden; der Arbeitgeber zahlt monatlich weniger Sozialbeiträge ein, allerdings werden Zusatzbeiträge für jene Arbeitgeber eingeführt, welche die Ausgleichskasse in Anspruch nehmen (zwischen 9% und 15% des Bruttowertes der nicht entlohnten Stunden). WICHTIG: da die Fristen für die Einreichung des Antrages und die Verrechnung der vorgestreckten Entlohnung erheblich verkürzt wurden, ersuchen wir unsere Lohnkunden unserem Büro den Beginn der Lohnausgleichskasse immer sofort mitzuteilen (und nicht erst mit dem Präsenzblatt bzw. den gearbeiteten Stunden am Monatsende), damit die Ansuchen rechtzeitig eingereicht werden können; 2

3 unserem Büro die Autorisierung von Seiten des NISF/INPS mit der entsprechenden Auflistung der genehmigten Stunden sofort weiterzuleiten, damit wir die Verrechnung so schnell wie möglich durchführen können. Solidaritätsfonds: Auch die Bestimmungen zu den Solidaritätsfonds sind komplett abgeändert worden, so betreffen sie nun Betriebe, die durchschnittlich 5 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, inklusive Lehrlinge (bisher 15 Mitarbeiter, ausgenommen Lehrlinge), welche nicht in den Anwendungsbereich der Ausgleichskasse (CIGO und CIGS) fallen. Dies hat zur Folge, dass die Betriebe in den Sektoren Handel und Tourismus zwischen 5 und 50 Mitarbeitern und Sport und Spektakel mit über 5 Mitarbeitern verpflichtet sind, ab dem die monatlichen Beiträge in den Lohnergänzungsfond vom NIFS/INPS einzuzahlen (Ex-Restsolidaritätsfond), welche 0,65% für die Betriebe mit 15 oder mehr Mitarbeitern 0,45% für die Betriebe zwischen 5 und 15 Mitarbeitern ausmachen, davon ein Drittel zu Lasten der Mitarbeiter und zwei Drittel zu Lasten der Betriebe (für das Jahr 2015 besteht die Beitragspflicht nur für Betriebe mit 15 oder mehr Mitarbeitern). Nur die Betriebe im Sektor Handwerk müssen diese Beiträge nicht zahlen, da sie bereits die monatlichen Beiträge an die bilaterale Körperschaft für das Handwerk (EBNA) entrichten, welche die eigene Satzung den neuen Bestimmungen angepasst hat. Die Solidaritätsfonds müssen Lohnergänzungsleistungen für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen und nicht mehr als die maximale Dauer der Ausgleichskasse garantieren (immer für dieselben Gründe) und die Betriebe welche diese Leistungen in Anspruch nehmen müssen einen Zusatzbeitrag von nicht weniger als 1,5% der verlorengegangenen Entlohnung entrichten. WICHTIG: der Anteil des Beitrages an den Lohnergänzungsfond welcher zu Lasten des Arbeitnehmers geht (0,15% oder 0,217% des Bruttogehaltes), bewirkt eine Verringerung des Nettolohns Rationalisierung und Vereinfachung der Inspektionstätigkeit (GvD Nr. 149) Dieses Dekret sieht die Einführung des Nationalen Arbeitsinspektorates vor, welches die Inspektionsfunktionen im Bereich Arbeit und Sozialrecht, Beitragspflicht, Vorsorge und Versicherung gegen die Arbeitsunfälle zusammenführt, die vorher getrennt von den Inspektionsdiensten des Arbeitsministeriums, des NIFS/INPS und des INAIL durchgeführt wurden (mit Hauptsitz in Rom und nicht mehr als 80 territorialen Sitzen). Alle anderen Aufsichtsbehörden im Bereich Arbeitsrecht, wie die Finanzwache und die Dienste für die Sicherheit am Arbeitsplatz, werden nicht ins Nationale Arbeitsinspektorat integriert. Für die volle Umsetzung dieses Dekretes müssen noch mehrere Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zudem werden den Funktionären des NIFS/INPS und des INAIL die Befugnisse der Inspektoren des Arbeitsministeriums (einschließlich die Qualifikation als Beamter der Polizei) zugewiesen, was ihnen ermöglicht, auch strafrechtliche Verstöße zu überprüfen. 3

4 1.3. Neuordnung der Regelungen im Bereich des Arbeitsdienstes und der aktiven Arbeitsmarktpolitik (GvD Nr. 150) Definition eines nationalen Netzes für die Dienste der aktiven Arbeitsmarktpolitik: Es wird ein nationales Netz für die Dienste der aktiven Arbeitsmarktpolitik definiert, dessen Bestandteil die Nationale Agentur für die aktive Arbeitsmarktpolitik (ANPAL) ist, welche voraussichtlich ab dem eingerichtet wird. Dieser Agentur werden spezielle Funktionen übertragen, darunter die Koordinierung der Abwicklung des neuen Arbeitslosengeldes (NASpI), der Arbeitsdienste, der Arbeitsvermittlung für Behinderte, der Politik für die Aktivierung der Arbeitslosen und die Realisierung des einheitlichen Informationssystems, welches unter anderem die Ausstellung der elektronischen Personalakte der Arbeiter mit den Informationen bezüglich der schulischen Bildung, der Arbeitszeiträume und der Inanspruchnahme von Sozialmaßnahmen; die Abschaffung des Bürgerbildungsbuches; die Verpflichtung, die obligatorischen Meldungen betreffend den Beginn, die Umwandlung und das Ende der Arbeitsverhältnisse ans ANPAL zu schicken; beinhaltet. Die Kompetenzen der Regionen und der Autonomen Provinzen betreffend die Arbeitsdienste und die Dienste der aktiven Arbeitsmarktpolitik (mittels Arbeitszentren) werden bestätigt. Maßnahmen für die aktive Arbeitsmarktpolitik und die einkommensunterstützenden Leistungen: die Arbeitslosen müssen sich für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zur Verfügung stellen sowie erklären, an den Initiativen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen; die Empfänger von einkommensunterstützenden Maßnahmen (NASpI, DIS-COLL, Mobilitätsgeld und ASDI) die, in Ermangelung eines triftigen Grundes, nicht an den Initiativen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen sowie das Angebot einer angemessenen Arbeit abgelehnt haben, werden mit der Kürzung o- der Streichung der Sozialleistung bestraft; die Pflichten betreffend die Teilnahme an den Initiativen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die entsprechenden Sanktionen werden auch bei Beschäftigten mit einer Suspendierung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit von über 50% angewandt (Lohnausgleich, Solidaritätsverträge, Solidaritätsfonds); die Arbeitslosen, welche mehr als 4 Monate lang das neue Arbeitslosengeld (NASpI) bezogen haben, können mittels Antrag eine Beihilfe für die Wiedereingliederung beantragen, die für Betreuungsleistungen für die aktive Arbeitssuche verwendet werden kann; Arbeitslose mit einem Alter von über 60 Jahren, die noch nicht das Pensionsalter erreicht haben und Empfänger von einkommensunterstützenden Maßnahmen sind, können nun für gemeinnützige Arbeit in der zugehörigen Bezirksgemeinschaft eingestellt werden (max. 20 Stunden in der Woche). Aufnahmebegünstigungen: die Begünstigung für die unbefristete Aufnahme von jungen Arbeitnehmern (unter 4

5 30 Jahren) mit Erhöhung des Personalbestandes wird abgeschafft, vorbehaltlich der Aufnahmen/Umwandlungen die vor Inkrafttreten des Dekrets durchgeführt wurden; der monatliche Beitrag, welcher am restlichen Arbeitslosengeld bemessen wird und jenen Betrieben zusteht die Arbeitslosenempfänger (ASpI oder NASpI) auf unbefristete Zeit und in Vollzeit aufnehmen, wird von 50% auf 20% reduziert; die Berechnung der Nettoerhöhung der durchschnittlich beschäftigten Arbeitskraft wird verändert (ist für einige Aufnahmebegünstigungen notwendig); für die Lehrverträge, die ab dem und bis zum abgeschlossen werden, sind versuchsweise besondere Begünstigungen vorgesehen der Zusatzbeitrag bei Entlassungen findet keine Anwendung; der Beitragssatz zu Lasten der Arbeitgeber wird von 10% auf 5% gesenkt; die Beiträge zur Finanzierung der ASpI (1,61%) zu Lasten der Arbeitgeber fallen weg. Im ersten Jahr nach der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Ende der Lehrzeit stehen diese Begünstigungen nicht mehr zu Vereinfachungen für Bürger und Betriebe (GvD Nr. 151) Änderungen am Gesetz Nr. 68/1999 betreffend das Recht auf Arbeit für Behinderte: die neuen Richtlinien zur gezielten Arbeitsvermittlung der behinderten Personen werden innerhalb 180 Tagen definiert (März 2016); ab dem sind die Betriebe, welche mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen oder unmittelbar das Limit von 15 Mitarbeitern erreichen, verpflichtet, mindestens eine behinderte Person zu beschäftigen (momentan müssen Betriebe zwischen 15 und 35 Mitarbeitern dieser Verpflichtung nur nachkommen, wenn eine neue Anstellung gemacht wird); Betriebe, die einen INAIL-Prämiensatz von 60 oder mehr Promille zahlen, können von der Aufnahmepflicht von behinderten Personen ausgeschlossen werden, wenn sie einen Beitrag von 30,64 für jeden Arbeitstag und jeden nichtbeschäftigten Behinderten zahlen (mittels Eigenerklärung); die vorgesehenen Begünstigungen für die Aufnahme von behinderten Personen werden abgeändert, die neuen Bestimmungen kommen für alle Aufnahmen ab dem zur Anwendung: im Falle einer unbefristeten Aufnahme einer Person mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung von über 79% steht eine Begünstigung von 70% der monatlichen Bruttoentlohnung für 36 Monate zu; im Falle einer unbefristeten Aufnahme einer Person mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung zwischen 67% und 79% steht eine Begünstigung von 35% der monatlichen Bruttoentlohnung für 36 Monate zu; im Falle einer unbefristeten oder befristeten Aufnahme (nicht weniger als 12 Monate) einer Person mit psychischer Behinderung mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung von über 45% steht eine Begünstigung von 70% der monatlichen Bruttoentlohnung für 60 Monate zu. Die Begünstigung wird vom INPS zugesprochen und an den Arbeitgeber mittels Ausgleich in den monatlichen Meldungen (nicht mehr direkt von den Regionen oder Autonomen Provinzen) ausgewiesen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel 5

6 und gemäß der Reihenfolge der eingereichten telematischen Anträge. Meldung der Arbeitsverhältnisse und einheitliches Lohnbuch: ab dem wird das einheitliche Lohnbuch direkt beim Arbeitsministerium in telematischer Form aufbewahrt (um die Inspektionstätigkeit zu erleichtern) und diese neue Bestimmung führt eine einzige Aufbewahrungs- und Beglaubigungsform ein, welche die bisherigen Formen (Laser-Druck, elektronische Form, usw.) ersetzt; alle Meldungen im Bereich der Arbeitsverhältnisse, der gezielten Arbeitsvermittlung, der Begünstigungen, usw. müssen ausschließlich auf telematischem Weg getätigt werden (innerhalb von 90 Tagen werden die Meldungen ermittelt sowie die bereits bestehenden Meldungen angepasst). Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: bei der geringfügigen Mitarbeit zu Gunsten von Auftraggebern die nicht Unternehmer oder Freiberufler sind, werden die Bestimmungen der Selbständigen angewandt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: innerhalb eines jeden Jahres muss das Unfallinstitut INAIL die Zusatzelemente für die Berechnung der Versicherungsprämie telematisch auf der eigenen Webseite zur Verfügung stellen; ab dem 180. Tag nach Inkrafttreten des Dekretes muss der Arzt das Unfallzertifikat telematisch ans INAIL übermitteln, welches dann jenen Subjekten telematisch zur Verfügung gestellt wird, die verpflichtet sind, die Unfallmeldung zu tätigen (dies gilt auch in der Landwirtschaft); ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, das Unfallzertifikat bei der Unfallmeldung beizulegen (nur mehr Bezugsangaben zum bereits geschickten Zertifikat); müssen nur mehr die Informationen zu den Unfällen mit Todesfolge oder mit einer Prognose von über 30 Tagen an die zuständige Behörde für die öffentliche Sicherheit übermittelt werden; diese Verpflichtung wird mit der telematischen Übermittlung der Unfallmeldung erfüllt (das INAIL stellt dann die Informationen zum Unfall zur Verfügung); ab dem 90. Tag nach Inkrafttreten des Dekretes ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, das Unfallregister zu führen. WICHTIG: auch wenn in Zukunft das Unfallzertifikat telematisch ans INAIL übermittelt wird, muss die Unfallmeldung trotzdem noch innerhalb 48 Stunden ab dem Erhalt des Zertifikats oder der Protokollnummer verschickt werden. Die unterlassene oder verspätete Meldung hat hohe Verwaltungsstrafen zur Folge. Strafen: Schwarzarbeit: bei Beschäftigung ohne Vorabmeldung des Arbeitsverhältnisses ist eine Verwaltungsstrafe zwischen und Euro vorgesehen; wenn es sich um Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Minderjährige im nicht arbeitsfähigen Alter handelt ist die Verwaltungsstrafe um 20% erhöht; 6

7 Einheitliches Lohnbuch: bei unterlassener oder ungetreuer Eintragung ins einheitliche Lohnbuch, welche eine Abweichung der Entlohnung, Sozialbeiträge oder Einkommenssteuern zur Folge hat, ist eine Verwaltungsstrafe zwischen 150 und Euro vorgesehen; bei mehr als 5 oder 10 Mitarbeitern oder einem Zeitraum von über 6 oder 12 Monaten beträgt die Verwaltungsstrafe zwischen 500 und Euro; Familienzulagen: bei Nichtauszahlung der Familienzulagen werden die Betriebe (wenn sie dazu verpflichtet sind) mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 500 und Euro bestraft; bei mehr als 5 oder 10 Mitarbeitern oder einem Zeitraum von über 6 oder 12 Monaten beträgt die Verwaltungsstrafe zwischen und Euro; Aushändigung des Lohnstreifens an den Arbeitnehmer: bei unterlassener oder verspäteter Aushändigung des Lohnstreifens oder unterlassener oder fehlerhaften Anführung auf der Lohnabrechnung ist eine Verwaltungsstrafe zwischen 150 und 900 Euro vorgesehen; bei mehr als 5 oder 10 Mitarbeitern oder einem Zeitraum von über 6 oder 12 Monaten beträgt die Verwaltungsstrafe zwischen 600 und Euro; WICHTIG: wir erinnern daran, dass der Lohnstreifen unbedingt vom Arbeitnehmer gegenzeichnet werden muss, um den Erhalt des Lohnstreifens beweisen zu können bzw. als Annahme. Videoüberwachung und Kontrollsysteme: Für die Überwachung von offenen Räumlichkeiten und Örtlichkeiten mithilfe von Videokameras musste der Betrieb bislang bestimmte Regeln im Bereich des Datenschutzes und des Arbeitnehmerschutzes einhalten: bei der Installation einer Videokamera ist in erster Linie das Prinzip der Angemessenheit einzuhalten (wenn es unerlässlich bei der Bekämpfung gegen Ladendiebstahl oder der betrieblichen Sicherheit ist); es darf nur die kontrollierende Fläche aufgenommen werden und die Aufnahmen dürfen max. 24 Stunden aufbewahrt werden; es ist ein absolutes Installationsverbot von Kameras vorgesehen um die Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter zu überwachen (wenn ein Bereich überwacht wird wo die Mitarbeiter arbeiten muss die Anlage vor Inbetriebnahme genehmigt werden); die gefilmten Personen müssen durch entsprechende Beschilderung informiert werden. Mit dem neuen Dekret wurde die Formulierung der Regelung abgeändert, unter anderem wird nun auch das Betriebsvermögen zu den rechtmäßig zugelassenen Begründungen für die Kontrolle aus der Distanz dazugezählt und es besteht die Möglichkeit, die Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter mit den für Arbeitszwecke und für die Registrierung des Zugangs und der Präsenzen verwendeten Geräten und Mitteln zu kontrollieren (mit angemessener Information der Mitarbeiter und ohne der Notwendigkeit ein Abkommen mit den Gewerkschaften abzuschließen). Abtretung der Ferien und der Freistunden: Für die Arbeitnehmer ist die Möglichkeit eingeführt worden, die angereiften Freistunden und Ferien an einen anderen Arbeitnehmer abzutreten, unter der Bedingung dass die Abtretung unentgeltlich erfolgt, die betroffenen Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber 7

8 mit gleicher Qualifikation und Einstufung beschäftigt sind und die Ferien oder Freistunden für die Betreuung von minderjährigen Kindern mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen verwendet werden. Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme werden vom Kollektivvertrag geregelt. Freiwillige Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen: Der Arbeitnehmer muss die freiwillige Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses telematisch an den Arbeitgeber und das Arbeitsamt übermitteln (über die Patronate, Gewerkschaften, bilaterale Fonds), mittels entsprechender Formulare, welche innerhalb 90 Tagen ab Inkrafttreten des Dekretes vom Arbeitsministerium zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgeschlossen sind die Hausangestellten sowie all jene Fälle in denen die Kündigung oder Auflösung in Form einer Schlichtung bei den Gewerkschaften oder beim Arbeitsamt durchgeführt wird. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, innerhalb von 7 Tagen nach der Übermittlung des Formulars die Kündigung oder Auflösung zu widerrufen. 2. Allgemeine Informationen zur Voucherarbeit Nachfolgend möchten wir Sie nochmals über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf die Voucherarbeit informieren sowie auf bestimmte Einschränkungen bzw. Verpflichtungen aufmerksam machen: Der jährliche Höchstbetrag der Vouchervergütung für den Mitarbeiter wurde von Euro auf Euro netto erhöht, weiterhin aufrecht bleibt hingegen das Limit pro Arbeitgeber (für Unternehmen und Freiberufler) in Höhe von Euro netto. Den Beziehern von einkommensunterstützenden Maßnahmen (z.b. Arbeitslosengeld, Ausgleichskasse, Mobilität) ist es nun erlaubt, ein jährliches Vouchereinkommen von Euro netto zu beziehen, ohne dass dabei die sozialen Leistungen unterbrochen oder verringert werden, d.h. auf jene Beträge des Einkommens welche die Euro überschreiten wird das NIFS/INPS einen Einbehalt vornehmen. Diese Bestimmung gilt für das Jahr 2015 und die Folgejahre, vorbehaltlich neuerlicher Änderung. Die Bezieher von einkommensunterstützenden Maßnahmen, die eine Voucherarbeit beginnen, müssen sich unbedingt und umgehend an ein Patronat wenden, da dafür Meldungen an das NIFS/INPS vorgesehen sind, um die Sozialleistungen nicht zu verlieren. Die Voucherarbeit ist nur bei direkter Leistungserbringung zwischen Auftraggeber und Voucherarbeiter erlaubt, nicht jedoch bei Arbeiten, die für Dritte ausgeführt werden (z.b. bei Werkverträgen und Unterwerkverträgen). In einigen Monaten wird hierzu ein Dekret veröffentlicht in welchem die Ausnahmefälle dieser Regelung aufgelistet werden. Die Tätigkeit in der Landwirtschaft kann weiterhin nur von Studenten unter 25 Jahren und Rentner für saisonale Tätigkeit ausgeübt werden. Der Ankauf der Voucher muss von Seiten der Unternehmer und Freiberufler ausschließlich telematisch erfolgen, nur die übrigen Auftraggeber (Private und Landwirte) sind davon ausgenommen. Die Voucher der Tabaktrafik sowie noch drei weitere Kaufmöglichkeiten (berechtigte Volksbanken, Internet Banking der Intesa San Pao- 8

9 lo, telematische Voucher vom NIFS/INPS) zählen zu den telematischen Vouchern. Die Unternehmer und Freiberufler sind verpflichtet, eine neue Meldung an das zuständige Arbeitsamt zu übermitteln, welche die bisherige Mitteilung an das NIFS/INPS ersetzt; nachdem die Prozedur für diese neue Meldung noch nicht vorgesehen ist, muss die Meldung wie bisher an das NIFS/INPS erfolgen, bis die technischen Voraussetzungen geschafften werden. Wie werden Sie rechtzeitig informieren sobald sich diesbezüglich etwas ändert. WICHTIG: bevor mit der Voucherarbeit begonnen wird muss jeder Arbeitnehmer die entsprechende Eigenerklärung bezüglich der jährlichen Limits ausfüllen und unterschreiben (in Anlage entsprechende Vorlage). 3. Gebühren für die Autoren, Produzenten und Filmkünstler Für die Filmwerke der Autoren, Produzenten und Filmkünstler, welche sich in der Vereinigung IMAIE (Istituto Mutualistico degli Artisti Interpreti Esecutori) zusammengeschlossen haben, sind die Künstlergebühren AIE zu bezahlen, wenn im Betrieb (gleichgültig ob Hotel, Geschäft, usw.) ein oder mehrere Fernsehgeräte vorhanden sind. Für den Tourismussektor hat der gesamtstaatliche Verband der Beherbergungsbetriebe Federalberghi ein Abkommen unterzeichnet welches begünstigte Tarife vorsieht. Den Betrieben werden kein Einzahlungsschein und keine Benachrichtigung zugestellt, der einzelne Betrieb muss die Zahlung unaufgefordert selbst vornehmen (auf der Webseite sind die Zahlungsmodalitäten veröffentlicht). Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 9

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