R u n d s c h r e i b e n 8 / 2016

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1 Montan, am 7. Dezember 2016 R u n d s c h r e i b e n 8 / Steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken 2. Steuerliche Handhabung von Weihnachtsessen 3. Voucher-Arbeit 4. Arbeitsunfälle INAIL 5. Abschaffung einiger F24-Abgabenkodexe 6. Begünstigte Abfindung von Steuerzahlkarten 7. Weihnachtsferien Büro Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken Die steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken wird in nachstehender Übersicht zusammengefasst. Besteht das Geschenk aus mehreren Gegenständen, welche in Form einer Geschenksverpackung zusammengefasst sind (z.b. Weihnachtskörbe), ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einheitswert der gesamten Verpackung und nicht der Stückwert der einzelnen Gegenstände ausschlaggebend. Für die steuerliche Handhabung der Weihnachtsgeschenke wird zwischen nicht selbst vertriebenen Waren und selbst vertriebenen Waren unterschieden. Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und - Nummer info@karikg.com -

2 a) Waren, welche vom Unternehmen nicht selbst vertrieben werden UNTERNEHMEN IRPEF/IRES Art der Abzug der Unentgeltliche Veräußerung Abzugsfähigkeit der Aufwendungen Wert bis zu JA (auch für Lebensmittel und Getränke) zur Gänze im Jahr der Entstehung an Kunden Wert über nicht im Bereich der Mehrwertsteuer (keine Rechnungslegungspflicht) die Kosten dürfen den folgenden Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,30% auf die Umsatzerlöse bis zu Euro 10 Millionen; - 0,50% auf die Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Millionen und Euro 50 Millionen; - 0,10% auf die Umsatzerlöse über Euro 50 Millionen; an lohnabhängige Mitarbeiter nicht im Bereich der Mehrwertsteuer (keine Rechnungslegungspflicht) zur Gänze im Jahr der Entstehung (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) FREIBERUFLER IRPEF/IRES Art der Abzug der Unentgeltliche Veräußerung Abzugsfähigkeit der Aufwendungen an Kunden Wert bis zu Wert über JA (auch für Lebensmittel und Getränke) Mehrwertsteuerpflichtig (Rechnungslegungspflicht) nicht im Bereich der Mehrwertsteuer (keine Rechnungslegungspflicht) bis zu einem Höchstbetrag von 1,00% der in der Steuerperiode erhaltenen Vergütungen an lohnabhängige Mitarbeiter nicht im Bereich der Mehrwertsteuer (keine Rechnungslegungspflicht) zur Gänze im Jahr der Entstehung (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) 2

3 b) Waren, welche vom Unternehmen selbst vertrieben werden IRPEF/IRES Art der Abzug der Unentgeltliche Veräußerung Abzugsfähigkeit der Aufwendungen an Kunden Wert bis zu Wert über JA Mehrwertsteuerpflichtig (Rechnungslegungspflicht) zur Gänze im Jahr der Entstehung die Kosten dürfen den folgenden Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,30% auf die Umsatzerlöse bis zu Euro 10 Millionen; - 0,50% auf die Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Millionen und Euro 50 Millionen; - 0,10% auf die Umsatzerlöse über Euro 50 Millionen; an lohnabhängige Mitarbeiter JA Mehrwertsteuerpflichtig (Rechnungslegungspflicht) zur Gänze im Jahr der Entstehung (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) 2. Steuerliche Handhabung von Weihnachtsessen Laut Rundschreiben Nr. 34/E vom 13. Juli 2009 der Agentur der Einnahmen sind Aufwendungen von Feiern, Empfängen und anderen Unterhaltungsveranstaltungen im Rahmen von besonderen betrieblichen und staatlichen oder religiösen Anlässen als Repräsentationsspesen einzustufen. Aufwendungen für Veranstaltungen an denen ausschließlich lohnabhängige Mitarbeiter teilnehmen, sind nicht als Repräsentationsspesen zu betrachten. Für diese Aufwendungen gelten folgende Schwellen der Abzugsfähigkeit/Absetzbarkeit: IRPEF/IRES Art der Abzug der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen Weihnachtsessen ausschließlich mit Mitarbeitern - 75,00% der getragenen Kosten, wie für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen; - bis zur Schwelle von 5,00 der Personalkosten laut Einkommenssteuererklärung; 3

4 Weihnachtsessen mit Mitarbeitern und anderen Personen Bis zur Schwelle von 75,00% der getragenen Kosten. Die Kosten dürfen den folgenden Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,30% auf die Umsatzerlöse bis zu Euro 10 Millionen; - 0,50% auf die Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Millionen und Euro 50 Millionen; - 0,10% auf die Umsatzerlöse über Euro 50 Millionen; 3. Voucher-Arbeit Laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 185/2016, welches am in Kraft getreten ist, muss für die Voucherarbeit von nun an verpflichtend eine Vorabmeldung an das zuständige Arbeitsinspektorat per SMS oder per gemacht werden. Mit Rundschreiben des nationalen Arbeitsinspektorates wurde festgehalten, dass die Vorabmeldung erst nach der Veröffentlichung der operativen Anleitungen Pflicht wird und zwar ab 20/10/2016 in Trentino (voucher.trento@pec.provincia.tn.it), ab 24/10/2016 in Südtirol (voucher@provinz.bz.it) und ab 17/10/2016 im restlichen Italien. Der SMS- Dienst ist noch nicht aktiv. Hier nochmals die wichtigsten Bestimmungen sowie die formelle Abwicklung laut Rundschreiben der Landesabteilung für Arbeit der Autonomen Provinz Bozen: Zur Meldung verpflichtet sind alle Unternehmer, Freiberufler und landwirtschaftlichen Betriebe und sie ersetzt nicht die Meldung des Arbeitsbeginns ans INPS/NIFS, somit muss die Meldung des Arbeitsbeginns ans INPS/NIFS weiterhin gemacht werden; die Privatpersonen und die gemeinnützigen Vereine und Verbände sind von dieser Verpflichtung ausgenommen und müssen nur die Meldung des Arbeitsbeginns ans INPS/NIFS machen; Die Meldungen müssen für jeden einzelnen Beschäftigten und für jeden einzelnen Arbeitstag mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn mittels an die Adresse voucher@provinz.bz.it gesendet werden, somit ist es nicht möglich, in einer einzigen Meldung mehrere Beschäftigte oder mehrere Tage anzugeben (nur die landwirtschaftlichen Betriebe können maximal 3 Tage angeben); Die muss ohne Anlage versendet werden und die Angaben sind nur im Betreff der anzuführen (das Textfeld bleibt frei); Die Unternehmer und Freiberufler müssen folgende Daten mitteilen und diese mit einem Strichpunkt voneinander trennen: o Steuernummer des Arbeitgebers; o Steuernummer des Arbeitnehmers; o Ort der Arbeitsleistung (Gemeinde); o Tag der Arbeitsleistung (tt.mm.jjjj); o Beginn der Arbeitsleistung (hh:mm); o Ende der Arbeitsleistung (hh:mm); Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen folgende Daten mitteilen und diese mit einem Strichpunkt voneinander trennen: 4

5 o Steuernummer oder -Nummer des Arbeitgebers; o Steuernummer des Arbeitnehmers; o Ort der Arbeitsleistung (Gemeinde); o Dauer der Arbeitsleistung bis zu 3 Tagen (tt.mm.jjjj); Die Unternehmer und Freiberufler müssen folgende Änderungen wie folgt melden: o Änderung des Arbeitnehmers: mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn; o Änderung des Arbeitsortes: mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn; o Vorverlegung der Arbeitszeit: mindestens 60 Minuten vor Beginn der neuen Arbeitszeit; o Rückverlegung der Arbeitszeit: innerhalb der 60 Minuten vor Beginn der neuen Arbeitszeit; o Verlängerung der Arbeitszeit: vor Beginn der neu verlängerten Arbeitszeit; o Bei vorzeitiger Beendigung der Arbeitszeit: innerhalb der darauffolgenden 60 Minuten; o Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers: innerhalb von 60 Minuten laut Erstanmeldung; Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen folgende Änderung wie folgt melden: o Änderung des Arbeitnehmers: mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn; o Änderung des Arbeitsortes: mindestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn; o Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers oder Nichtarbeit auf Grund des schlechten Wetters: innerhalb des entsprechenden Arbeitstages. Die Verwaltungsstrafe zwischen Euro 400,00 und Euro 2.400,00 ist nur bei unterlassener Vorabmeldung ans Arbeitsinspektorat zu entrichten, die maxisanzione für Schwarzarbeit hingegen wird bei fehlender Vorabmeldung und bei fehlender Meldung des Arbeitsbeginns ans INPS/NIFS angewandt; Für jede unterlassene Änderungsmeldung betreffend den Arbeitnehmer, die Arbeitszeit usw. wird eine Verwaltungsstrafe zwischen Euro 400,00 und Euro 2.400,00 angewandt; Die Arbeitsrechtsberater und sonstigen ermächtigten Freiberufler, können die Meldung für ihre Kunden an das jeweilige Arbeitsinspektorat senden; Das zuständige Arbeitsinspektorat hängt vom jeweiligen Arbeitsort ab; Bei Verrichtung der Arbeit in verschiedenen Örtlichkeiten genügt es bei der Meldung den Sitz der Gesellschaft/Betriebes anzuführen. Zu diesen Neuerungen möchten wir einige Punkte klarstellen: 1. In der können nur der Beginn und das Ende der Arbeitsleistung angegeben werden, sollte in diesem Zeitraum also eine Pause von mehr als 1 Stunde hineinfallen (z.b. Mittagspause) ist es unserer Meinung nach besser, zwei getrennte Meldungen zu versenden, damit diese mit den effektiv gearbeiteten Stunden übereinstimmen. 2. Bei Änderungsmeldung oder Annullierung einer bereits versendeten Vorabmeldung sollten die ursprünglichen Daten im Betreff und die Richtiggestellten Daten im Textfeld angeführt werden. 3. Wir erinnern daran, dass die vom Gesetz vorgegebenen Limits immer noch gültig 5

6 sind: a. dem Beschäftigten muss man für jede gearbeitete Stunde mindestens Euro 10,00 brutto (Euro 7,50 netto) auszahlen; b. die Unternehmer und Freiberufler können jedem Beschäftigen maximal Euro brutto im Jahr (Euro netto) auszahlen; c. Privatpersonen, landwirtschaftliche Betriebe, gemeinnützige Verbände und Vereine können jedem Beschäftigten maximal brutto im Jahr (Euro netto) auszahlen. Mit Bezug auf diese Limits können in einem Jahr also maximal 269 Stunden (Unternehmer und Freiberufler) bzw. 933 Stunden (die anderen Auftraggeber) mit Vouchern gemeldet und vergütet werden und die ausbezahlten Voucher müssen mit den effektiv gearbeiteten und gemeldeten Stunden übereinstimmen (der Minimalbetrag von Euro 10,00 brutto pro Stunde darf nicht unterschritten werden). Wir fordern unsere Kunden deshalb dazu auf, die Arbeitsstunden in den Vorabmeldungen genauestens anzugeben und die entsprechenden Limits stets zu kontrollieren. Achtung: Wir möchten Sie noch einmal erinnern, dass die Mitteilung termingerecht vom Kunden selbst an das zuständige Arbeitsinspektorat versendet werden muss. Als Anlage legen wir ein entsprechendes Beispiel bei, welches von der Abteilung Arbeit ausgearbeitet wurde. 4. Arbeitsunfälle INAIL Ab gibt es Neuerungen bei der Meldung der Arbeitsunfälle u. z. müssen ab diesem Datum auch Arbeitsunfälle mit einer Dauer von mindestens einem Tag, außer dem Tag an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, (vorher waren es 3 Tage) an das Versicherungsinstitut gemeldet werden. Bei dieser Gelegenheit erinnern wir daran, dass die Unfallmeldungen für die lohnabhängigen Angestellten, aber auch für die Firmeninhaber, mitarbeitenden Gesellschaftern und Familienmitglieder, die beim INAIL eingetragen sind, innerhalb von 48 Stunden ab Erhalt des ärztlichen Zeugnisses erstellt werden müssen. Achtung: Die unterlassene oder verspätete Meldung wird mit erheblichen Verwaltungsstrafen geahndet. 5. Abschaffung einiger F24-Abgabenkodexe Die Agentur der Einnahmen hat bekanntgegeben, dass mit Datum einige Abgabenkodexe, die aktuell noch im Zahlungsmodell F24 verwendet werden, abgeschafft und mit anderen Kodexen zusammengelegt werden. 6

7 Abgabenkodex bis zum 31/12/ Steuereinbehalt auf Einkünfte die dem Lohneinkommen gleichgestellt sind 1013 Steuereinbehalt auf den Steuerausgleich, welcher in den ersten beiden Monaten des Folgejahres durchgeführt wurde 3815 Minimalbetrag der Regionalzusatzsteuer IRPEF 1038 Steuereinbehalt auf Provisionen 1004 Steuereinbehalt auf Einkünfte TFM gleich 20% Abgabenkodex zu verwenden ab dem 01/01/ Steuereinbehalte auf Lohneinkünfte und sonstige 3802 Regionale Zusatzsteuer IRPEF 1040 Steuereinbehalt auf freiberufliche Leistungen 1012 Steuereinbehalte - Abfertigung Laut Fachpresse müssten für Steuereinbehalte des Jahres 2016, welche im Jahr 2017 mittels F24 einbezahlt (z.b. das F24 vom bezüglich der Steuereinbehalte des Monats Dezember 2016) bereits die neuen Abgabenkodexe verwendet werden. 6. Begünstigte Abfindung von Steuerzahlkarten In der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017 wird die Möglichkeit zur begünstigten Abfindung aller Beträge vorgesehen, mit deren Eintreibung der Einzugsbeauftragte Equitalia zwischen den Jahren 2000 und 2016 beauftragt worden ist. Die Begünstigung ermöglicht es dem Steuerzahler seine Schuld gegenüber der Finanzverwaltung zu tilgen, indem er folgende Zahlungen tätigt: - die in die Hebeliste eingetragenen Kapitalbeträge und die Zinsen für die verspätete Eintragung in die Hebeliste, - das Aufgeld für die Eintreibung der abzufindenden Beträge. Nachgelassen werden hingegen die Verwaltungsstrafen, das entsprechende Aufgeld, die Verzugszinsen, sowie auf Vorsorgeguthaben berechnete Strafen und Beträge. Die Begünstigung betrifft außer den Steuerzahlkarten auch die Feststellungsbescheide der Agentur der Einnahmen und der INPS, auch wenn vergessen wurde die geschuldeten Beträge an den Einzugsbeauftragten zwecks Eintreibung zu übermitteln. Um die begünstigte Abfindung in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige innerhalb 31. März 2017 einen eigenen Antrag stellen. Equitalia wird dann innerhalb 31. Mai 2017 den geschuldeten Gesamtbetrag und die Fälligkeit der einzelnen Raten mitteilen. 7

8 Die abzufindenden Beträge können in bis zu fünf Raten bezahlt werden, wobei im Falle einer Ratenzahlung 70% der geschuldeten Beträge innerhalb 2017 und die restlichen 30% 2018 fällig werden. Für 2017 sind drei Raten in den Monaten Juli, September und November vorgesehen, während die vierte und fünfte Rate im April und September 2018 zu begleichen sind. Durch die Abgabe des Abfindungsantrages werden die Verjährungs- und Verfallsfristen für die Eintreibung, sowie laufende Zwangseintreibungen der abgefundenen Beträge ausgesetzt und Equitalia darf keine neuen Vollstreckungshandlungen beginnen bzw. neue verwaltungsbehördliche Beschlagnahme anmelden oder Hypotheken eintragen. Die begünstigte Abfindung in Anspruch nehmen können auch Steuerpflichtige, die die in die Hebeliste eingetragenen Beträge bereits ratenweise abbezahlen, auch im Falle einer Beantragung einer Verlängerung des Ratenplanes bei Equitalia, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die im Zeitraum fälligen Raten einbezahlt werden. Raten welche nach dem 31. Dezember 2016 fällig sind, müssen hingegen nicht bezahlt werden, da die Zahlungspflicht bis zur Fälligkeit der ersten oder einzigen Rate der abzufindenden Beträge ausgesetzt wird. Auf anhängende Gerichtsverfahren, welche die abzufindenden Beträge betreffen, muss ausdrücklich verzichtet werden. Die Bezahlung der geschuldeten Beträge kann mittels Lastschriftverfahren über das Bankkonto, vorausgefüllte Einzahlungsscheine oder direkt bei den Schaltern von Equitalia erfolgen. Nicht zulässig ist hingegen die Zahlung mittels Zahlungsmodell F24, womit auch eine mögliche Kompensierung mit Steuerguthaben auszuschließen ist. Der Steuerpflichtige verliert automatisch den Vorteil der begünstigten Abfindung, im Falle einer Nichtzahlung bzw. einer unzureichenden oder verspäteten Bezahlung einer Rate, auch im Falle von geringfügigen Verspätungen oder Abweichungen. Die Folgen des Verlustes der Begünstigung sind äußerst schwerwiegend, da in diesem Fall der gesamte Betrag in einmaliger Zahlung geschuldet ist und weder die vorherige Ratenzahlung wieder aufgenommen, noch um eine neue Ratenzahlung angesucht werden kann. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass die abzufindenden Beträge auf maximal 5 Raten aufgeteilt werden können und diese zwischen Juli 2017 und September 2018 zu bezahlen sind, empfiehlt es sich die finanziellen Auswirkungen einer begünstigten Abfindung genauestens abzuwägen, vor allem dann, wenn bedeutende Beträge geschuldet sind oder bereits laufende Ratenzahlungen vorliegen. 7. Weihnachtsferien Büro 8

9 Wir möchten sie informieren, dass unser Büro vom 26. Dezember bis einschließlich 30. Dezember 2016 geschlossen bleibt. Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 9

10 Beispiel einer Meldung

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