Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/2012"

Transkript

1 Montan, am 16. Juli 2012 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/ Arbeitsmarktreform a) Befristete Arbeitsverträge - Neuerungen b) Kündigung/Entlassung/Arbeitslosengeld c) Scheinselbständigkeit d) Arbeit auf Abruf e) Beschäftigung mit INPS-Gutscheinen f) Entgeltpflicht für Praktikanten g) Sonstige Neuerungen 2. Neues Landesgesetz für das Lehrlingswesen Sehr geehrter Kunde, Mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie kurz über die wichtigsten Neuerungen informieren. Wir ersuchen Sie, das vorliegende Rundschreiben unbedingt durchzulesen, da es unzählige Änderungen gibt, welche die rechtlichen Aspekte und die praktische Handhabung von Mitarbeiterverhältnissen wesentlich beeinflussen und die Nichtbeachtung teilweise erheblichen Strafen zur Folge hat. 1. Arbeitsmarktreform Mittels Gesetz Nr. 92 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Republik am , wurde die Arbeitsmarktreform verabschiedet, mit dem vorgegebenen Ziel, die sog. prekären Arbeitsverhältnisse zu verringern, den Jugendlichen einen geregelten Einstieg ins Berufsleben zu gewähren und gleichzeitig den Arbeitsmarkt zu flexibilisieren und somit die Wirtschaft anzukurbeln. Nach Durchsicht der Bestimmungen, welche aufgrund des Protestes der Gewerkschaften mehrmals abgeändert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass mit diesem Gesetz keines der vorgegebenen Ziele erreicht wird, da zwar einige Maßnahmen gute Ansätze enthalten, aber nicht konsequent umgesetzt wurden, aufgrund der Zugeständnisse an die verschiedenen Interessensvertretungen. Sicher ist lediglich, dass der Bürokratieaufwand für die Arbeitgeber weiterhin zunimmt. In der Folge möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben, welche bis auf einige Ausnahmen am in Kraft treten. Kari KG des Karl Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -

2 a) Befristete Arbeitsverträge Neuerungen Im Bereich der befristeten Arbeitsverträge gibt es einige wesentlichen Neuerungen: die Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers steigen für befristete Arbeitsverhältnisse ab dem um 1,4% an; die Höchstdauer für den ersten befristeten Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter beträgt 12 Monate; die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mit aufeinander folgenden befristeten Verträgen ist bis zu einer Höchstdauer von 36 Monaten zulässig; zwischen zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem selben Arbeitgeber ist eine Unterbrechung von mindestens 60 Tagen bei Verträgen von bis zu 6 Monaten bzw. von mindestens 90 Tagen bei Verträgen zwischen 6 und 12 Monaten vorgesehen mittels Kollektivvertrag können diese Fristen auf bis zu 20 bzw. 30 Tage gesenkt werden; bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten muss der Grund für die Befristung nicht mehr ausdrücklich im Vertrag angeführt werden; bei Umwandlung des befristeten Vertrages in einen unbefristeten aufgrund der Überschreitung der Fristen und entsprechender Beanstandung durch den Arbeitnehmer beträgt die dafür vorgesehene Entschädigung höchsten 12 Monatsgehälter. b) Änderungen im Bereich Kündigung/Entlassung/Arbeitslosengeld Die von der Regierung Monti proklamierte Abschaffung des Kündigungsschutzes (Art. 18) wurde nicht umgesetzt, allerdings sind mehrere einschneidende Änderungen im Bereich der Entlassungen bzw. der Kündigungen vorgesehen: Sog. diskriminierende Kündigungen (z.b. aus religiösen oder rassistischen Gründen) unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Art. 18 d.h. das Recht auf Widereinstellung und auf Entschädigungszahlungen, deren Höhe vom Gericht bestimmt wird; Im Falle von Kündigungen aus organisatorisch-wirtschaftlichen Gründen (z.b. Schließung von Abteilungen) besteht keine Pflicht zur Widereinstellung und es wird eine maximale Entschädigungszahlung von 12 Monatsgehältern festgelegt; Kündigungen aus disziplinären Gründen (z.b. unentschuldigte Abwesenheit) sind nur dann möglich, falls diese Gründe vom Kollektivvertrag ausdrücklich als schwerwiegend vorgesehen sind andernfalls entscheidet wiederum das Gericht über eine etwaige Widereinstellung bzw. über eine Entschädigungszahlung; Verbot der sog. Blanko-Kündigungen unter Androhung von Strafen bis zu Euro in bestimmten Fällen muss die Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb von 7 Tagen beim Arbeitsamt bestätigt werden; Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen besteht fortan die Pflicht eines Schlichtungsversuches - eine etwaige Krankheit des Arbeitnehmers hat dabei keine Auswirkung auf die Entlassung bzw. das Schlichtungsverfahren; Ab wird ein neues Arbeitslosengeld Sozialversicherung für die Beschäftigung (Aspi) eingeführt, welches die bisherigen Formen der Arbeitslosenunterstützung ersetzt und stufenweise bis 2017 eingeführt wird. Der Arbeitgeber ist in Zu- 2

3 kunft bei Auflösung von Verträgen verpflichtet, einen entsprechenden Beitrag an das NISF/INPS zu leisten. c) Scheinselbständigkeit Es werden gesetzliche Regeln zur Feststellung der sogenannten Scheinselbständigkeit vorgesehen. Eine selbständige Tätigkeit gilt demnach als Projektarbeit, oder, falls die Voraussetzungen für eine Projektarbeit nicht gegeben sind, als abhängige Arbeit, falls zwei der drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind: die Dauer der Tätigkeit für einen Auftraggeber beträgt mehr als 8 Monate pro Kalenderjahr; die Erlöse aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber betragen mehr als 80% der Gesamterlöse in einem Kalenderjahr; der selbständig Tätige verfügt über einen fixen Arbeitsplatz beim Auftraggeber. Von dieser Regelung ausgenommen sind: I. Selbständige, welche in ein Berufsalbum eingetragen sind wie z.b. Rechtsanwälte oder Architekten, allerdings nur für Tätigkeiten, welche diesen Berufskategorien vorbehalten sind; II. Selbständige, deren Tätigkeit Kenntnisse gehobenen Grades voraussetzt (was immer dies konkret bedeutet) und ein Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielen, welches mindestens 1,25 mal die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialbeiträge der Selbständigen beträgt derzeit Euro Für Verträge mit Selbständigen, welche ab dem abgeschlossen werden, gelten die obgenannten Bestimmungen, während für Verträge, welche bereits vor dem bestanden haben, diese Regelungen erst ab dem in Kraft treten. WICHTIG: sollten Sie Selbständige mit Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen/Ihrer Kanzlei beschäftigen, sollte die Situation eines jeden einzelnen überprüft werden. d) Arbeit auf Abruf Auch im Bereich der Arbeit auf Abruf werden ab dem einige wesentliche Änderungen eingeführt: die Altersgrenzen für den Abschluss von Verträgen auf Abruf unabhängig vom Tätigkeitsbereich werden wie folgt verändert: Personen bis zu 24 Jahren (bisher 25 Jahre) und Personen ab 55 Jahren (bisher 45 Jahre); werden Verträge auf Abruf mit einer Dauer von mehr als dreißig Tagen abgeschlossen, so ist vor Arbeitsbeginn bzw. vor Beginn eines Arbeitszyklus eine "vereinfachte Mitteilung" an das Arbeitsamt zu machen, und zwar mittels zertifizierter , Fax oder Sms - die entsprechenden Durchführungsverordnungen sind noch nicht verabschiedet, allerdings ist laut Gesetz bei Unterlassung eine Verwaltungsstrafe zwischen 400 und Euro für jeden Arbeiter auf Abruf vorgesehen; Die Arbeit auf Abruf ist an Wochenenden und Feiertagen untersagt. WICHTIG: Auch alle vor dem unterschriebenen Verträge auf Abruf sind 3

4 von den vorliegenden Änderungen betroffen, weshalb bereits ab die offizielle Mitteilungspflicht besteht. Laut informeller Auskunft des Arbeitsamtes ist die Mitteilungspflicht bis zur Genehmigung der Modalitäten ausgesetzt. e) Beschäftigung mit INPS-Gutscheinen (Voucher) Die Neuerungen sehen wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen vor: die Vergütungsgrenzen werden reduziert auf maximal Euro 5.000,00 netto pro Kalenderjahr insgesamt für jeden Mitarbeiter und auf maximal Euro 2.000,00 netto pro Kalenderjahr je Arbeitgeber (bisher Euro); die zum bereits beantragen INPS-Gutscheine können innerhalb mit den bisherigen Bestimmungen verwendet werden; die ausgegebenen Gutscheine müssen ab dem progressiv nummeriert werden sowie mit Datum und Uhrzeit der Arbeitsleistung versehen werden WICHTIG: alle Kunden, welche diese Form der Vergütung für Saisonkräfte in Anspruch nehmen (z.b. Apfel- und Weinernte in der Landwirtschaft, Hotelbetriebe, etc.) sollten sich mit uns in Verbindung setzen, damit rechtzeitig überprüft werden kann, ob eine Vergütung mit INPS-Gutscheinen weiterhin möglich ist. f) Entgeltpflicht für Praktikanten Es wird die bereits einmal eingeführte aber dann wieder rückgängig gemachte Verpflichtung eingeführt, den Praktikanten aller Art eine der Leistung angemessene Vergütung zu gewähren. Die entsprechenden Leitlinien werden zwischen Staat und Gebietskörperschaften innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.000,00 und 6.000,00 Euro zur Folge. g) Sonstige Neuerungen I. Die Sozialbeiträge an die sog. getrennte Sektion des NISF ("gestione separata INPS") werden ab dem Jahr 2013 kontinuierlich erhöht bis diese im Jahr 2018 den Prozentsatz von 33% (derzeit 27%) für Eingeschriebene ohne andere Pflichtversicherung bzw. 24% (derzeit 18%) für eingeschriebene mit anderer Pflichtversicherung erreichen. Davon betroffen sind im Wesentlichen Freiberufler ohne Pensionskasse, Verwalter von Gesellschaften und Projektarbeiter. II. Um einen Missbrauch der gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, ist die Form der stillen Teilhaberschaft ("associazione in partecipazione") nur mehr für maximal 3 Teilhaber erlaubt, ausgenommen der Ehepartner und Verwandte innerhalb des 3. Grades. III. Die mit Biagi-Dekret eingeführten Eingliederungsverträge werden mit Wirkung ab dem abgeschafft. IV. Für die Projektverträge wird nochmals ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, dass 4

5 es sich um spezifische Projekte handeln muss, welche nicht die eigentliche Tätigkeit des Arbeitgebers zum Gegenstand haben so kann z.b. in einem Architekturbüro nicht ein Bauprojekt als Gegenstand des Projektvertrages gelten. V. Die nationalen Bestimmungen des Lehrlingswesens werden abgeändert, womit das Lehrlingswesen zum wichtigsten Zugang zur dauerhaften Beschäftigung wird. Diesbezüglich wird auf den nachfolgenden Punkt 2 verwiesen. 2. Neues Landesgesetz für das Lehrlingswesen Nachdem die staatliche Reform des Lehrlingswesens seit einiger Zeit in Kraft ist, wurden mit dem Gesetz zur Arbeitsmarktreform zwei wesentliche Änderungen eingeführt: 50% (bisher 30%) der in den 36 vorhergehenden Monaten ausgebildeten Lehrlinge müssen weiterbeschäftigt werden, um neue Lehrlinge aufnehmen zu können - diese Bestimmung tritt mit in Kraft; Ab dem können drei Lehrlinge je zwei beschäftigte qualifizierte Arbeitnehmer aufgenommen werden (bisher ein Lehrling pro qualifizierten Arbeitnehmer). Der Südtiroler Landtag hat das Lehrlingsgesetz des Landes kürzlich an die neuen staatlichen Vorgaben angepasst. Dabei wird die Möglichkeit, die traditionelle Lehre mit 15 Jahren beginnen zu können, bestätigt. Zudem werden einheitliche Lehrzeiten eingeführt und der Lehrvertrag auch für Maturanten und Akademiker als Berufseinstieg vorgesehen. Insbesondere werden in Anlehnung an das Staatsgesetz drei Arten von Lehren vorgesehen: Lehre in der Bildungspflicht (klassische Lehre); berufsspezialisierende Lehre als Einstieg in die Arbeitswelt nach Abschluss einer Oberschule oder einer Universität; höhere Lehre mit dem Ziel des Abschlusses einer Universität oder ein Hochschule bzw. eines Praktikums für einen Freiberuf mit Berufsalbum. Das neue Gesetz ist Mitte Juli in Kraft getreten, derzeit werden von den Sozialpartner die Durchführungsrichtlinien verhandelt. Wir weisen abschließend darauf hin, dass einige der obgenannten Bestimmungen mit dem zur Zeit im Parlament diskutierten Entwicklungspaket wieder abgeändert werden sollen. Da der Großteil der obgenannten Bestimmungen allerdings am in Kraft treten, ist es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, diese Änderungen abzuwarten. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 5

Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber

Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber Zusammenfassend: Am 28. Juni hat die Regierung das Gesetzesdekret nr. 76 (sog. Beschäftigungsdekret) erlassen. Mit dem neuen Dekret soll die Beschäftigung,

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG An Alle Kunden Rundschreiben 3/2016 bis Bozen, 11.03.2016 ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG Sehr geehrter Kunde, wie bereits mitgeteilt, sieht das gesetzesvertretende Dekret

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1 1. Kapitel: Der europarechtliche Hintergrund des deutschen und französischen Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse Die Richtlinie 1999/70/EG.

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...

Mehr

Arbeitgeberpflichten, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergeben (2012)

Arbeitgeberpflichten, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergeben (2012) Arbeitgeberpflichten, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergeben (2012) Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit dem herannahenden Jahresende möchten wir Sie an einige wesentliche

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab. Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

O8:5O. Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet. Ein Ratgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen

O8:5O. Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet. Ein Ratgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen O8:5O EURO CENT EURO CENT Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet Ein Ratgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen Stand: 27.02.2015 Autor: Fabian Kuntze Ein Ratgeber der Deutschen Anwaltshotline Was

Mehr

Neuerungen Forfaitsystem

Neuerungen Forfaitsystem Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 03/2016 vom 11/02/2016 Neuerungen Forfaitsystem wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2016 berichtet haben, wurden mit dem Stabilitätsgesetz

Mehr

Zahlen-Daten-Fakten zum Thema

Zahlen-Daten-Fakten zum Thema Informationen zur Leiharbeit Zahlen-Daten-Fakten zum Thema Lohndumping Herausgeber Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Abteilung Grundsatzangelegenheiten und Gesellschaftspolitik Henriette-Herz-Platz

Mehr

Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Familienstand Staatsangehörigkeit Bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit:

Mehr

Abschlussprüfung im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau Prüfungsfach: Wirtschafts u. Sozialkunde

Abschlussprüfung im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau Prüfungsfach: Wirtschafts u. Sozialkunde Nach der bestandenen Abschlussprüfung schließen Sie mit Ihrem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab. a. Auf welche vier Inhalte, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden sollen, achten Sie besonders?

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012 Montan, am 21. Juni 2012 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012 1. Neuheiten bei der Besteuerung der Produktivitätsprämien 2012 - Ersatzsteuer 2. Meldungen an das Arbeitsamt - Fälligkeiten

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitssuche und Vermittlung........................ 1 1.1 Personalsuche und neues Arbeitsvermittlungssystem...........1 1.2 Gebot der Nichtdiskriminierung und Vorrangsrechte...........

Mehr

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld Zusammenfassung: Durch das Gesetz Nr. 92/2012 (sog. Riforma Fornero ) wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2013, das neue Arbeitslosengeld

Mehr

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß, CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B)

Mehr

Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick

Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick 1. Mini-Job 1 2. Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst 3 3. Betriebsintegrierter Arbeitsplatz 5 4. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 5 Seite 1 Anstellung

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische

Mehr

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

8 Rationalisierungsschutzvertrag

8 Rationalisierungsschutzvertrag 8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Personalbogen - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Stand: 05/2015

Personalbogen - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Stand: 05/2015 Personalbogen - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Stand: 05/2015 Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin Name, Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 1. Angaben des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Mehr

Muster. Bildungsvertrag. Der nachfolgende Bildungsvertrag dient lediglich als erste Orientierungshilfe.

Muster. Bildungsvertrag. Der nachfolgende Bildungsvertrag dient lediglich als erste Orientierungshilfe. Muster Bildungsvertrag Der nachfolgende Bildungsvertrag dient lediglich als erste Orientierungshilfe. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieses Vertragsmusters kann keine Haftung für den Inhalt

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG Was müssen Sie bei einem Betriebsübergang beachten? Wird die Firma verkauft, verpachtet u.s.w., hat das auch Auswirkungen auf Sie als Arbeitnehmerin

Mehr

Wartestand für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Weiterarbeit in Teilzeit Erläuterungen

Wartestand für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Weiterarbeit in Teilzeit Erläuterungen Prot.Nr. prot.n. AM/DF/32.01.06/5224 Bozen Bolzano 12.03.2007 Sachbearbeiter/in incaricato/a Doris Fleischmann Telefon telefono 0471/41 75 93 E-Mail e-mail Doris.Fleischmann@schule.suedtirol.it An die

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung von Arbeitsverträgen Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches

Mehr

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ (im Folgenden genannt) (im Folgenden genannt) BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ Es wird bestätigt, dass der Karenz nicht in Anspruch nimmt. der vom bis Karenz

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

Sonderbedingungen für die Wiedereingabe von internen Instruktionen auf CBF-i Konten (nachfolgend Sonderbedingungen )

Sonderbedingungen für die Wiedereingabe von internen Instruktionen auf CBF-i Konten (nachfolgend Sonderbedingungen ) Sonderbedingungen für die Wiedereingabe von internen Instruktionen auf CBF-i Konten (nachfolgend Sonderbedingungen ) Dokumentennummer: F-CMG28 Frankfurt am Main, November 2012 Vorbehaltlich gegenteiliger

Mehr

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Musterfall Arzt A beschäftigt seit 20 Jahren die MFA B in Vollzeit zu einem Monatsbruttogehalt

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos

Mehr

Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde

Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde zwischen - im folgenden Praxisinhaber oder Arbeitgeber genannt - und - im folgenden Zahnarzt/Kieferorthopäde oder Angestellter genannt - wird folgendes

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Agenda 1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Besonderheiten

Mehr

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht

Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht Magdalena Nacewicz Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis LITERATURVERZEICHNIS

Mehr

Generation Praktikum 2011 Es gilt das gesprochene Wort!

Generation Praktikum 2011 Es gilt das gesprochene Wort! Ingrid Sehrbrock Stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes Generation Praktikum 2011 Es gilt das gesprochene Wort! Berlin, 04. Mai 2011 1 Sehr geehrte Damen und Herren, ohne Praktikantinnen

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 33/2015 07.08.2015 Kr ITALIEN: Verbot der Verwendung bestimmter Winterreifen im Sommer Sehr geehrte Damen und Herren, die aktuelle Diskussion um

Mehr

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz

Mehr

Rechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf

Rechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf Rechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte IG Metall Junge Beschäftigte gewinnen! FB Mitgliedern Kampagnen - FB Sozialpolitik

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L bis L des Arbeitsgesetzbuchs

Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L bis L des Arbeitsgesetzbuchs Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L.122-1 bis L.122-13 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau / Herr / Firma mit Wohnsitz in / errichtet und mit Firmensitz

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

2. Arbeitsvertrag: die wichtigsten 14

2. Arbeitsvertrag: die wichtigsten 14 Inhalt Vorwort 9 1. im Wandel 10 Neue Eigenschaften Wer sind die neuen Erwerbstätigen? 2. Arbeitsvertrag: die wichtigsten 14 Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Einzelarbeitsvertrag 16 Gesamt- und Normalarbeitsverträge

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951

Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Dieses Übereinkommen ist am 23. Mai 1953

Mehr

T A R I F V E R T R A G

T A R I F V E R T R A G 4. Änderung zum T A R I F V E R T R A G für Ärztinnen und Ärzte vom 1. Juni 2007 Zwischen der DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grevesmühlen ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grimmen

Mehr

Neuerungen für Pauschalsysteme

Neuerungen für Pauschalsysteme Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 06/2015 vom 10/03/2015 Neuerungen für Pauschalsysteme wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2015 berichtet haben, wurden mit

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6.

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6. Ein Wort voraus In diesem Handbuch wird erklärt, welche sozialversicherungsrecht lichen Folgen die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Staaten in denen das

Mehr

1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3

1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3 Mandantenrundschreiben Juli 2008 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die für die Praxis außerordentlich wichtigen Neuregelungen des

Mehr