INSTRUKTIONEN zur HOLZVERMESSUNG

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1 Der Schwedische Rat für Holzvermessung INSTRUKTIONEN zur HOLZVERMESSUNG für Nadelsägeholz Und Faserholz empfohlen vom Schwedischen Rat für Holzvermessung Deutsche Bearbeitung unter Mitwirkung der HVG-Holzvermessungsgesellschaft mbh Rostock

2 INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt 1 Allgemeine Vermessungsbestimmungen für Nadelsägeholz und Faserholz. Seite 3 Allgemeines zur Holzvermessung Aufsetzen des Holzes 3 Zeitpunkt der Vermessung 3 Meßverweigerung 3 Meßgeräte 3 Volumenermittlung Volumenermittlung von Stämmen 5 Rindenabzug 5 Korrektur von Durchmesser und Länge 6 Volumenermittlung von Stämmen und Abrechnung einer Holzpartie 7 Volumenermittlung von Stapeln 7 Volumenermittlung und Festgehaltsabrechnung eines Stapels 9 Wiegen 9 Volumenermittlung durch Stichproben 9 Genauigkeit 11 Bewertung 11 Markierung/Kennzeichnung 12 Dokumentation von Meßdaten 12 2 Instruktion für Blockvermessung von Nadelsägeholz Beschaffenheit 13 Volumenvermessung 13 Bewertung Allgemeines 13 Volumenbehandlung 13 Qualitätsbewertung 14 3 Instruktion zur Vermessung von Nadelsägeholz im Stapel. Beschaffenheit 19 Volumenermittlung 19 Bewertung 19 4 Instruktion für die Vermessung von Industrieholz. Beschaffenheit 21 Sortiment 21 Aufarbeitung 21 Dimensionen 21 Volumenermittlung 22 Bewertung 22 Stapelvermessung und Wiegen mit Qualitätsbestimmung vom 22 Einzelnen Stamm Stapelvermessung mit Qualitätsbestimmung von Rundholz im Stapel 23 5 Definitionen. 24 Anlage 1 Funktionen zur Berechnung der Größe des Rindenabzugs bei optoelektronischer 33 Durchmesservermessung Anlage 2 Forderungen der Schwedischen Reichsforstaufsicht für die 35 Genauigkeit bei Holzvermessung Anlage 3 Code für den Anlaß zu Herabstufung der Qualität (NK) und 37 Aussortierung (VR) Anlage 4 Faktoren der Wertreduktion für Ernteschäden 38

3 - 1-1 ALLGEMEINE VERMESSUNGSBESTIMMUNGEN FÜR NADELSÄGEHOLZ und FASERHOLZ. ALLGEMEINES ZUR HOLZVERMESSUNG Die Holzvermessung muß sorgfältig und gemäß den Bestimmungen, die für die Vermessung gelten, ausgeführt werden. Wenn die Verhältnisse eine sorgfältige Vermessung nicht erlauben, ist auch die Ausführung nicht erlaubt. Eine Liefereinheit Holz muß entweder insgesamt oder durch Stichproben vermessen werden. Die Gesamtvermessung ist durch Einzelstammvermessung, Stapelvermessung, Berechnung oder Wiegen auszuführen. Das Holz muß im vorgefundenen Zustand vermessen werden. Von Schäden am Holz, die bei der Vermessung entstanden sind, muß abgesehen werden, auch von Schäden durch Lagerung (Fäule), vorausgesetzt, daß Verkäufer und Käufer sich darüber einig sind. AUFSETZEN DES HOLZES Das Aufsetzen von Holz zur Vermessung auf Rundholzplätzen, an Straßen, auf Fahrzeugen oder Förderbändern im Werk, muß gemäß der besonderen Instruktionen und Übereinkommen, die für die verschiedenen Typen von Meßplätzen gelten, ausgeführt werden. Das Rundholz muß dabei so aufgelegt oder gestapelt sein, daß eine Besichtigung, Vermessung, Untersuchung, und Kennzeichnung, ohne Behinderung ausgeführt werden kann. Die Abgrenzung verschiedener Verkäufer im selben Stapel, muß deutlich markiert sein. Betreffend der Lagerung von Holz zur Vermessung auf Rundholzplätzen an öffentlichen Wegen und gewissen privaten Wegen gelten besondere Bestimmungen. Die größte Höhe eines Stapels soll 3,0 Meter nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht für Stapel auf Fahrzeugen. Ein Holzstapel in fallenden Längen soll nicht länger als 6,0 Meter sein. ZEITPUNKT DER VERMESSUNG Die Vermessung muß sobald wie möglich nach ordnungsgemäßer Anmeldung ausgeführt werden. MESSVERWEIGERUNG Vor der Vermessung muß die Holzpartie von dem Meßbeauftragten besichtigt werden. Dieser stellt fest, ob das Aufsetzen des Holzes und seine Beschaffenheit in Übereinstimmung mit den gültigen Vorschriften und Abmachungen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, muß die Vermessung verweigert werden. Eine Meßverweigerung, der Anlaß dazu und eine Mengenangabe, sind dem Verkäufer und Käufer der Holzpartie umgehend mitzuteilen. Wenn ein Stamm in einem Stapel, Kohle, Ruß, Plastik, Stein oder Metall enthält, oder wenn mehr als 10 % des Bruttovolumens als nicht lieferbare Stämme beurteilt werden, muß, wenn nicht anders vereinbart, die Vermessung des Stapels verweigert werden. MEßGERÄTE Meßgeräte die für Holzvermessung angewendet werden, müssen für diesen Zweck geeignet sein. Handgeräte sind jährlich vom Vermessungspersonal zu kontrollieren, bei Bedarf auch öfter.

4 - 2 - Andere Meßgeräte sind täglich vom Ausführenden zu kontrollieren. Für diese Geräte müssen Angaben über das Datum der Kontrolle, wer die Kontrolle ausgeführt hat sowie die Ergebnisse der Kontrolle, registriert werden. Diese Angaben sind auf sichere Weise zu verwahren und für den Verkäufer und Käufer des Holzes und das Schwedische Reichsforstaufsichtsamt mindestens zwei Jahre nach der Kontrolle zugänglich zu halten. Meßgeräte für manuelle Vermessung der Stammlänge oder Stapeldimensionen Zum Messen der Stamm- und Stapellänge sowie -tiefe sind Bandmaß, Meßleine oder Meßlatte aus beständigem Material zu verwenden. Bei der Vermessung der Stammlänge muß das Meßgerät mindestens so lang wie der Stamm sein. Für die Vermessung der Stapelhöhe muß eine Meßlatte verwendet werden, die mindestens dieselbe Länge hat wie der höchste Punkt des Stapels. Meßgeräte für die manuelle Ermittlung des Stammdurchmessers Zur Ermittlung des Stammdurchmessers muß eine Kluppe aus formbeständigem Material verwandt werden. Durchmesser über 44 cm dürfen jedoch auch mit einem Längenmeßgerät, in cm abgestuft, gemessen werden. Geräte für die automatische Ermittlung der Stammlänge und des Stammdurchmessers Die Länge und der Durchmesser eines Stammes dürfen mit optischen oder anderen berührungsfreien Vermessungsausrüstungen, ermittelt werden. Solch eine Ausrüstung muß die Anforderungen an die Meßgenauigkeit erfüllen so, wie sie in den besonderen Anweisungen des Holzvermessungsrates für die Genehmigung und routinemäßige Kontrolle und Pflege, vorgeschrieben sind. Metalldetektor Die Ausrüstung zur Entdeckung von Metallgegenständen in Stämmen muß für den Zweck geeignet sein. Diese Kontrolle muß gemäß den Anweisungen des Holzvermessungsrates ausgeführt werden. Ausrüstung zum Wiegen Für das Wiegen von Holz auf Fahrzeugen muß eine Fahrzeugwaage mit genügender Kapazität entweder für das ganze Fahrzeug oder den Lastkraftwagen und Anhänger für sich, eingesetzt werden. Solch eine Waage muß gemäß den Bestimmungen des Schwedischen Prüfungs- und Forschungsinstituts (SP) anerkannt sein. Die Genauigkeit einer Laborwaage muß regelmäßig mit einem geeichten Gewicht kontrolliert werden. Zu Fragen der Kontrolle und Eichung von Waagen wird später unter SP hingewiesen.

5 - 3 - VOLUMENERMITTLUNG Volumenermittlung von Stämmen (Stammvermessung) Die Vermessung erfolgt als 1. Zopfvermessung 2. Mittenvermessung 3. Zopf-Stammendenvermessung 4. Vermessung in Sektionen. Die Vermessung muß sich auf die Dimensionen des Stammes (Länge und Durchmesser) beziehen. Die Stammdimensionen werden mit den Maßen vor der Rundung der Länge oder Reduktion des Durchmessers, im sogenannten Bruttomaß, angegeben. Die Größe der Rundung oder Reduzierung muß gesondert angegeben werden. Das Bruttomaß wird in fallenden Maßeinheiten angegeben. Die Stammlänge wird als kürzester Abstand zwischen den Stirnendenzentren des Stammes gemessen. Die größte zugelassene Maßeinheit der Länge ist 1 Dezimeter. Unter Stammdurchmesser ist zu verstehen: 1. Bei Zopfvermessung: Der Durchmesser 10 Zentimeter von Zentrum des Zopfendes entfernt, 2. Bei Mittenvermessung: Der Durchmesser an der Mitte des Stammes, 3. Bei Zopf-Stammendenvermessung: Der Durchmesser 10 Zentimeter vom Zentrum des Zopfendes und des Stammfußes entfernt, jedoch bei Erdstämmen 50 Zentimeter vom Stammfuß entfernt. 4. Bei Vermessung in Sektionen: Das Durchmessermaß in jeder Sektionsmitte. Der Durchmesser wird im rechten Winkel zur Längsachse des Stammteils gemessen. Mindestens wird ein Maß genommen. Bei Unregelmäßigkeiten (Aus- oder Einbuchtung) an der Stelle des Durchmessermaßes muß ein entsprechender Zuschlag bzw. Abzug auf das Maß gemacht werden. Die Vermessung kann auf entgegenkommender Kante ausgeführt werden, doch mit Ausnahme für deutlich ovale Stämme, die über Kreuz gekluppt werden. Bei kreuzweisem Kluppen wird der Durchmesser des Stammes als Mittelwert der Messungen in mm angegeben. Bei automatischer Vermessung ist die Maßeinheit für den Durchmesser 1 Millimeter. In allen übrigen Fällen ist die größte, zugelassene Maßeinheit 1 Zentimeter. Der Durchmesser wird entweder als Maß unter der Rinde oder als Maß über der Rinde angegeben. Rindenabzug Bei der Vermessung des Durchmessers über der Rinde ist das Maß unter der Rinde durch Abzug der doppelten Rindenstärke (Rindenabzug) zu erhalten. Wenn die Vermessung mit einer Kluppe geschieht, die sogenannte manuelle Durchmesservermessung, wird der Rindenabzug durch Beurteilung der Rindenstärke bestimmt. Bei automatischer Durchmesservermessung, wird der Rindenabzug, nach Beurteilung des Rindentyps, durch

6 - 4 - Berechnung gemäß besonderer Rindenstärkefunktionen für spezifische Rindentypen bestimmt. Beurteilungsbereich Der Rindentyp wird 5-30 cm vor dem Zopfende des Stammes beurteilt. Rindentyp: Unbeschädigte Unbeschädigte Rinde bei Rinde Kiefernstämmen wird in Hinblick auf die Stärke als dünne Rinde, mittlere Rinde oder dicke Rinde beurteilt. Unbeschädigte Rinde bei Fichtenstämmen wird gewöhnlich nur in einer Stärke beurteilt. Beschädigte (abgerissene) Rinde Beschädigte Rinde wird wie keine Rinde beurteilt, wenn der Schaden mindestens 2 cm Lang ist und solchen Umfang hat, daß die Meßausrüstung den Durchmesser auf bloßem Holz mißt. Bei der Beur- Teilung von Sägeholz auf der Querförderung im Werk ist Der Schaden wie keine Rinde Anzugeben, wenn er mehr als Den halben Umfang Umfaßt. Im Bericht R 90, 1974 des Instituts für Holzkunde der forstlichen Hochschule (Peter Zacco, Rindenstärke an Sägeholz) sind verschiedene Funktionen vom Typ Y=a + bx angegeben, wobei Y= doppelte Rindenstärke, X= Zopfdurchmesser über Rinde und a und b konstante Faktoren sind. Für Kiefer gibt der Bericht Funktionen für 13 Gebiete und drei Stärkeklassen und für Fichte gibt es Funktionen für 11 Gebiete ohne Verteilung auf Stärkeklassen. Die Funktionen sind in Anlage 1 zu diesen Instruktionen zu finden. Für Rundholz aus Gebieten unterschiedlicher Rindenstärken, müssen die angewandten Rindenfunktionen in Hinsicht auf die geschätzte geographische Verteilung der Sägeholzmenge angepaßt werden. Wenn es notwendig ist, dürfen mehr als eine Rindenfunktion pro Baumart verwendet werden. Korrektur von Durchmesser und Länge Für Schnee, Eis, Erde oder andere Unebenheiten auf der Meßstelle, die die Größe des Maßes beeinflussen, muß eine angemessene Korrektur gemacht werden. Verlust von Holz an einem Stamm (Aufreißen, Rißschaden oder Ähnliches) muß durch eine angemessene Verminderung des Durchmesser- oder Längenmaßes des Stammes Beachtung finden.

7 - 5 - Volumenermittlung von Stämmen und Abrechnung einer Holzpartie Das Volumen eines Stammes wird nach Klassenmitte für Länge und Durchmesser errechnet. Wenn der Durchmesser in Millimeter oder die Länge eines Stammes in Zentimeter angegeben ist, kann das Volumen jedoch auf die untere Klasse des Durchmessers bzw. der Länge bezogen werden. Bei Zopfvermessung und Mittenvermessung wird das Festvolumen als Produkt von Grundfläche und Länge errechnet. Bei Zopf-Stammendenvermessung wird das Volumen nach folgender Formel errechnet. [ 2 r 2 t] 1 Π L D D V =.. α + ( 1 α) V bezeichnet den Festgehalt des Stammes in m³, L die Länge des Stammes in Dezimeter dm und D r und D t Stammenden- bzw. Zopfdurchmesser in cm. Für den konstanten Faktor α in der Formel gelten die Werte in der folgenden Tabelle: Zopfdurchmesser- Längenklasse, cm klasse, Cm ,485 0,485 0, ,465 0,460 0, ,440 0,430 0,420 Der Festgehalt eines Stammes wird in Kubikmeter mit mindestens drei Dezimalstellen angegeben. Der Festgehalt einer Holzpartie wird in Kubikmeter Festvolumen (M³) mit mindestens zwei Dezimalstellen abgerechnet. Dabei ist auch anzugeben, ob das Volumen durch Zopf-, Mitten- oder Zopf-Stammendenvermessung ermittelt worden ist, und ob sich das Volumen auf Vermessung unter (ub, u.r.) oder über (pb, i.r.) Rinde bezieht. Volumenermittlung von Stapeln Der Festgehalt eines Stapels wird aufgrund seiner Maße (Stapelvermessung) und des Festgehaltsprozent ermittelt. Die Maße eines Stapels. Ein Stapel (Figur 1 und 2) wird nach Länge, Höhe und Breite vermessen. Die Maße werden so genommen, als ob das Holz in eine vollgefüllte rechteckige, mit Deckel versehene Kiste gelegt sei. Bei Stapeln mit Hohlraum an den Stirnflächen muß gelten, daß die entsprechende Kistenseite(n) so anzunehmen ist, daß überstehende Stücke den Hohlraum kompensieren. Der Abstand zwischen den gegenüberliegenden Seiten in der gedachten Kiste wird rechtwinklig zu diesen gemessen. Die Maße werden an zwei einander gegenüberliegenden Meßstellen genommen und in fallenden Zentimetern angegeben.

8 - 6 - Die Länge sowie die Höhe des Stapels werden an den beiderseitigen Endseiten mit wenigstens einem Maß an jeder Seite gemessen, jedoch wird die Länge und die Höhe an Stapeln auf Fahrzeugen in Übereinstimmung mit den Angaben in Abbildung 2 gemessen. Der Durchschnittswert der für jeden Stapel erhaltenen Längen- und Höhenmaße wird als Stapellänge bzw. Stapelhöhe angegeben. Bei der Vermessung von Stapeln auf Fahrzeugen kann die Vermessung von Stapelhöhe und Stapelbreite zu nur einem Maß zusammengefaßt werden, der sogenannten einseitigen Vermessung. Für einen Stapel mit einer Länge von mehr als 3 m muß die Breite und die Höhe des Stapels in Sektionen gemessen werden. Der Stapel wird dabei in Sektionen mit der gleichen Länge von höchstens 3 Meter eingeteilt. Die Vermessung jeder Sektion wird so ausgeführt, als ob es eine wohlgefüllte, rechteckige, Kiste wäre. Bei der Vermessung der Stapelbreite wird ein Maß für jede Sektion genommen. Der Durchschnittswert der für jede Sektion erhaltenen Breiten- und Höhenmaße wird als Breite bzw. Höhe des Stapels angegeben. Figur 1. Sektionsvermessung eines Stapels mit Holz in Standardlänge. Figur 2 Vermessung eines Stapels auf Fahrzeug. Zeichenerklärung L = Länge des Stapels B = Breite des Stapels H = Höhe des Stapels Stockändesida =Stirnendflächen

9 - 7 - Festgehaltsprozent des Stapels Das Festgehaltsprozent eines Stapels wird ermittelt und in ganzen Prozenteinheiten angegeben. Das Festgehaltsprozent ist vorwiegend von folgenden Faktoren abhängig. Stapeleigenschaften - Das Stapeln oder Poltern - Ernteabfälle / Abraum, Schnee und Eis - Die Lage der Stämme im Stapel - Die Höhe des Stapels - Die Menge von Erdstämmen - Die Baumartenmischung Stammeigenschaften - Der Mittendurchmesser - Die Krümmung - Die Entastung (inkl. Stützwurzel) - Die Stammlänge - Die Stammform/Abholzigkeit - Die Rindenstärke Volumenermittlung und Festgehaltsabrechnung eines Stapels Der Inhalt des Stapels im Raummaß bildet das Produkt aus den angegebenen Längen, Höhen und Breiten und wird in Kubikmeter Raummaß (Rm) mit mindestens drei Dezimalstellen nachgewiesen. Das Volumen des Stapels in Festmetern besteht aus dem Produkt seines Inhalts in Raummaß (Rm) und bestimmtem Festgehaltsprozent durch 100 dividiert. Das Volumen in Festmetern wird in Kubikmetern mit mindestens zwei Dezimalstellen nachgewiesen und mit der Angabe, ob der Inhalt unter oder über der Rinde errechnet ist. Der Inhalt einer Rundholzpartie in Festmetern muß mit mindestens zwei Dezimalstellen angegeben werden. Wiegen Beim Wiegen muß das Brutto- und Taragewicht angegeben werden. Für Schnee, Eis, Steine, Abfälle vom Einschlag u.a. erfolgt ein entsprechender Gewichtsabzug. Größte zugelassene Maßeinheit ist 50 Kilogramm. Das Gewicht wird in Tonnen mit mindestens zwei Dezimalstellen verzeichnet. Beim Wiegen für die Bestimmung des Trockengewichts eines Stapels oder einer Ladung muß auch deren Trockengehalt ermittelt und in ganzen Prozenteinheiten verzeichnet werden. Volumenermittlung durch Stichproben Die Stichprobenvermessung wird in zwei oder mehreren Phasen ausgeführt. Die letzte Phase muß wie Stammvermessung, Stapelvermessung, Zählung oder Wiegung ausgeführt werden. Volumenermittlung durch Stichproben ist bei einer Liefermenge/Gesamtmenge gestattet, wenn sie aus gleichmäßigen und begrenzten Einheiten, wie einzelnen Stämmen, Gruppen von Stämmen, Stapeln, Bündeln oder Ladungen zusammengesetzt ist. Unter Stichprobenvermessung wird verstanden, daß alle Einheiten einer Liefermenge/Gesamt-menge in puncto Anzahl, Volumen oder Gewicht festgestellt werden und daß der Festgehalt, das Frisch- oder Trockengewicht und die Qualität mittels einer Stichprobe bestimmt werden.

10 - 8 - Für eine Liefermenge/Gesamtmenge die zur Stichprobenvermessung geeignet ist, müssen Angaben über Auswahlverfahren, Stichprobenumfang, Meßmethoden und Schätzungsverfahren, die sogenannte Gesamtmengenbeschreibung, vorhanden sein. Diese Angaben müssen so verwahrt werden, daß sie für den Verkäufer, Käufer und das Reichsforstaufsichtsamt mindestens zwei Jahre lang nach ihrer Formulierung zugänglich sind. Stichproben werden durch eine rein zufällige oder systematische Auswahl genommen. Meßmethoden Stichprobenvermessung wird vorzugsweise nach einer der nachstehenden Methoden durchgeführt: RS-Vermessung Berechnung (R) von allen Einheiten der Gesamtmenge und Feststellung des Festgehalts und der Qualität je Einheit durch stammweise Vermessung (S) der Stichprobe. TS-Vermessung Vermessung des Raummaßes (T) von allen Stapeln der Gesamtmenge und Feststellung des Festgehalts und der Qualität pro Raummeter durch stammweise Vermessung der Stichprobe (S). VS-Vermessung Wiegen (V) von allen Einheiten der Gesamtmenge und Feststellung des Festgehalts und der Qualität pro Tonne durch stammweise Vermessung der Stichprobe (S). RTBF-Vermessung Berechnung (R) von allen Einheiten des Gesamtmenge und Feststellung des Festgehalts je Stapel durch Vermessung des Raummaßes (T) und Bestimmung (B) des Festgehaltsprozent (F) an allen Stapeln der Stichprobe. TBFS-Vermessung Vermessung des Raummaßes (T) und Bestimmung (B) des Festgehaltsprozents (F) an allen Stapeln des Gesamtmenge und Feststellung des Festgehalts und der Qualität pro Festmeter durch stammweise Vermessung (S) der Stichprobe. Außerdem dürfen Stichprobenmethoden verwendet werden, die auf Kombinationen von zwei oder mehreren Meßmethoden gegründet sind, vorausgesetzt, daß die Stichprobe im letzten Auswertungssteil gemäß der Instruktionen für die aktuellen Sortimente gemessen wird. Präzisionsanforderungen. Die Präzision der Bestimmung der Quantität oder des Holzwertes einer Gesamtmenge wird mit dem einfachen Durchschnittsfehler der Bestimmung angegeben. Der Durchschnittsfehler wird gemäß folgender Formel errechnet: ε = s n N n N 1

11 - 9 - Dabei ist: s = die Standardabweichung des Quotienten pro Stichprobeneinheit zwischen der genauen und einfachen Vermessung, N = die gesamte Anzahl Einheiten der Gesamtmenge und n = der Stichprobenumfang. Unter der genauen Vermessung ist die Vermessung (in der zweiten Phase) von einer Stichprobe, gewöhnlich eine Stammvermessung zu verstehen. Die einfache Vermessung entspricht der ersten Phase der Vermessung einer Einheit, gewöhnlich ein Stapel, der zu einer Gesamtmenge gehört. Bei der Berechnung der Größe der Stichprobe muß sowohl die Gesamtmenge und der Wert der Gesamtmenge, sowie die Kosten der Vermessung von einzelnen Stichprobeneinheiten beachtet werden. Als allgemeine Regel bei der Bestimmung der Größe der Stichprobe kann am besten gelten, daß als Nebeneffekt der verbesserten Präzision in der Bestimmung des Holzwertes durch Auswahl von einigen zusätzlichen Stichprobeneinheiten, mindestens die doppelten Kosten für die Vermessung der Einheit entstehen. Die Parteien müssen auch die Möglichkeit haben, besondere Übereinkommen über die Präzisionsanforderung der Stichprobenvermessung zu treffen. Wenn deshalb ein Holzverkauf zwischen zwei Parteien mehr als eine Gesamtmenge gleichzeitig umfaßt, können die Parteien dazu Anlaß haben, diesen Umstand bei der Bestimmung der gesamten Größe der Stichprobe zu beachten. Nähere Anweisungen zum Umfang der Stichprobe, zur Ermittlung von Volumen und Wert, bei verschiedenen Voraussetzungen je nach Sortiment, werden vom Holzvermessungsrat ausgestaltet. Ausführung der Vermessung Jede Einheit in einer Gesamtmenge muß gemäß der Instruktion für die aktuelle Meßmethode gemessen werden. Die Vermessung der Einheiten (Stämme oder Stapel) in ausgewählten Stichproben muß deshalb gemäß der Instruktionen sortimentsspezifisch ausgeführt werden. Wenn alle Einheiten von/an ein und denselben Verkäufer/Lieferanten geliefert werden, sind die Beurteilung der Beschaffenheit, die Ermittlung des Festgehaltsprozents oder der Gewichtsabzug des Holzes und dessen Behandlung nicht unbedingt auszuführen. Anders ist es bei der Vermessung ausgewählter Stichproben. GENAUIGKEIT Für eine Holzpartie größer als 10 Festmeter darf das bei der Holzvermessung bestimmte Festvolumen oder Zopfvermessungsvolumen vom effektiven Volumen der Partie um höchstens den Prozentwert abweichen, der in Anlage 2 angegeben ist. Für eine Holzpartie schwerer als 10 Tonnen darf das ermittelte gesamte Frisch- oder Trockengewicht der Holzpartie vom effektiven Gewicht der Holzpartie um höchstens den Prozentwert abweichen, der in Anlage 2 angegeben ist. Für eine Holzpartie darf die ermittelte Anzahl Stämme von der effektiven Anzahl Stämme der Holzpartie um höchstens den Prozentwert abweichen, der in Anlage 2 angegeben ist. Wenn Holzverkäufer oder Holzkäufer eine andere Genauigkeitsanforderung an die Vermessung einer Holzpartie stellen, als sie im ersten, zweiten oder dritten Absatz der vorherigen Ausführung formuliert ist, so muß die verabredete Genauigkeit verwendet werden. BEWERTUNG Volumen- oder Qualitätsbewertung ist nicht erforderlich, wenn sie nicht als Grundlage für die Berechnung des Holzwertes verwendet wird. Schäden infolge der Untersuchung bei der Vermessung sollen nicht als Fehler behandelt werden.

12 Bei der Vermessung eines Stammes oder Stapels muß die Bewertung auf Grund der Beschaffenheit des sichtbaren Teils ausgeführt werden. Für einen Stamm gilt dabei, daß die Endflächen und mindestens zwei Drittel der Mantelfläche für die Beurteilung zugänglich sind. Deshalb muß der Stamm so gelegt oder der Stapel so gestapelt sein, daß die Lage des einzelnen Stammes nur vom Zufall beeinflußt ist. Es muß auch die Möglichkeit bestehen, eine vollständige Beurteilung der Gesamtmenge durchzuführen. MARKIERUNG / KENNZEICHNUNG Eine Holzpartie, die im Wald oder an der Waldstraße gemessen wurde, muß mit Angaben über das Datum der Vermessung und die Meßunterlage der Holzpartie markiert sein. Alle übrigen Holzpartien sollen auch mit Angaben, die den Holzverkäufer und den Ursprung des Holzes identifizieren, markiert sein. Bei Vermessung von Rundholz im Wald oder an der Waldstraße sollen nicht sortimentstaugliche Stämme (Vrack) an der Stirnfläche mit VR markiert werden. DOKUMENTATION VON MEßDATEN Alle Angaben, die bei der Vermessung gemacht werden, sollen entweder in einem schriftlichen Dokument oder auf einem elektronischen Medium festgehalten werden. Im letzteren Fall muß jedoch auch ein schriftliches Dokument (Backup) erstellt werden. Zu den Meßdaten jeder Vermessung gehören Angaben zum Ausführenden oder zur Meßmannschaft, Datum und Ort der Vermessung und auch, wer Holzverkäufer und Holzkäufer ist. Die registrierten Angaben müssen auf sichere Weise verwahrt und für den Holzverkäufer, Holzkäufer und das Reichsforstaufsichtsamt für mindestens zwei Jahre nach der Erstellung des Meßbescheides zugänglich bleiben. Der Meßbescheid einer Holzpartie muß die folgenden Angaben aufweisen: * Holzvermessender Betrieb, * Datum und Ort der Holzvermessung, * Holzverkäufer und Holzkäufer, * Eine eindeutige Nummer zur Identifizierung des Meßbescheides. Deshalb muß der Meßbescheid auch Angaben über die Quantität der Holzpartie und deren Verteilung auf Qualitätsklassen enthalten.

13 INSTRUKTION FÜR DIE MESSUNG VON NADELSÄGEHOLZ Unter Nadelsägeholz versteht man Rundholz von Nadelbäumen welches zur Herstellung von Schnittholz geeignet ist. BESCHAFFENHEIT Ein Stamm muß für das Sägen geeignet sein. Er muß von einem lebenden Stammteil stammen und frei von Lagerfäule, Insektenschaden und Wurzelanläufen mit einer Höhe von 15,0 Zentimeter oder mehr sein. Er muß fachgerecht (scharf) entastet oder, wenn man sich zu einer anderen Entastungsregel verständigt hat, dann nach dieser Regel entastet und mit einem sägenden Werkzeug gekappt sein. Ein Stamm darf keine Kohle, Ruß, Plastik, Steine oder Metallgegenstände enthalten. VOLUMENVERMESSUNG Eine Partie Sägeholz, die bei der Vermessung in mehr als eine Qualitätsklasse eingeteilt wird, muß stammweise vermessen werden. Die Ermittlung des Volumens wird durch Zopfvermessung, Zopf-Stammendenvermessung oder Sektionsvermessung ausgeführt. Stichprobenmethoden sind zulässig. BEWERTUNG Allgemeines Bei der Beurteilung der Qualität eines Sägestammes müssen Jahrringbreite und Fehler, Äste, Krümmung und Abholzigkeit, die das Geradesägen des Beurteilungszylinders oder die Qualität des Stammes/Sägeabschnittes beeinflussen, beachtet werden. Deshalb muß auf nicht ebenes Entasten geachtet werden. Die Qualität wird in Klassen eingeteilt. Die Baumart Kiefer in die Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 und für Baumart Fichte in die Klassen 1, 2, 3 und 4. Wenn sich Verkäufer und Käufer darüber einig sind, dürfen sie die folgenden Abweichungen machen: * Qualitätsklassen zusammenfassen oder ausschließen. Beim Zusammenlegen aller Klassen wird die Klasse 0 angegeben. * Den Inhalt und die Qualität eines Stammes ohne sortiments- oder qualitätserhöhende Kürzung der Länge oder Abzug vom Durchmesser, bestimmen. Volumenbehandlung Gewisse Fehler innerhalb der ersten 6 Dezimeter vom Stammende, die eine Senkung der Qualität des Stammes veranlassen, Fehler auf der Mantelfläche des Stammes oder Krümmung des Beurteilungszylinders, werden durch Kürzen der Stammlänge und / oder Abzug am Durchmesser behandelt. Für einen deutlich ovalen Stamm gilt, daß der kleinere Durchmesser dem Durchmesser des Beurteilungszylinders entspricht. Ein Stamm muß nach Behandlung des Volumens weiterhin die vereinbarten Mindestdurchmesser und Länge halten. Muß keine qualitätserhöhende Volumenreduktion durchgeführt werden,siehe unter dem vorherigen Punkt "Allgemeines".

14 Kürzen der Rollenlänge Fehler, die durch Kürzung behandelt werden, sind längliche Äste, Blaustreifigkeit, Rotfäule, Naßholz und verkientes Holz am Stammende, mehrschnürige Krümmung, Ernte- und Wachstumsrisse, offene Wunden, Eintrieb und andere mechanische Schäden, welche keine Harvesterschäden sind, Wurzelfalten und ungenügende Entastung. Ein nicht eben gekappter Stamm muß mit einer Kürzung von 3 Dezimeter behandelt werden. Ein Stamm mit Ernteschaden muß generell mit Abkürzung von mindestens 6 Dezimeter behandelt werden. Bei der rechnerischen Kürzung eines Stammes muß jede Stammhälfte für sich behandelt werden, wobei jede Längeneinheit der Stammhälfte 0,5 Einheiten entspricht. Die zusammengelegte Kürzung wird auf den ganzen Stamm umgerechnet und auf den nächsten ganzen Dezimeter abgerundet, angegeben. Abzüge Ein Abzug für Fehler am Stamm - mit Ausnahme für Druckwalzenschäden von Harvester - wird für solche gemacht, die gemäß der Beurteilung ein Reduzierung der Dimension (Gattereinstellung) des Stammes zur Folge haben. Ein Beispiele für solche Fehler sind mehrfache Krümmungen (Unschnürigkeit). Ein Stamm mit einem abzugsfähigen Fehler kann danach durchaus aus dem Sortiment herausfallen. Das geschieht z. B. bei einem Abzug von: 2 Zentimeter für Stämme mit Zopfdurchmesser bis zu 29 cm 3 Zentimeter für Stämme mit Zopfdurchmesser 30 cm oder größer. Fehler welche nicht behandelt werden können: Fehler am Stamm in Form von Markrissen, Drehwuchs, Naßkern, Blaustreifigkeit und Insektenbefall im Holz dürfen nicht behandelt werden. Qualitätsbewertung Die Beurteilung der Qualität eines Stammes geschieht unter Betrachtung des ganzen Stammes, und dies nach etwaig erfolgten Kürzungen oder Abzügen. Die Beurteilung der Qualität eines Stammes in Bezug auf Äste muß auf der Hälfte der Mantelfläche des Stammes ausgeführt werden, die in dieser Hinsicht die schlechteste Qualität hat. Übrige Qualitätseigenschaften werden auf der ganzen Mantelfläche des Stammes und den Stirnflächen beurteilt. Wenn die Lage des Stammes auf Unterlagen oder Förderband nicht beeinflußt werden kann, kann die Beurteilung der Qualität auf den sichtbaren Teil des Stammes begrenzt werden. Äste und Fehler auf einem ansonsten lieferbaren Stamm, welche innerhalb 2 Dezimeter vom Ende eines Stammes liegen, werden als Toleranzfehler betrachtet. Für die aktuellen Qualitätsklassen gelten, die Forderungen in den Tabellen 1 und 2 für Fehlertoleranzen an Kiefer bzw. Fichte, wenn nicht anders vereinbart. Für einen Stamm der als VRAK (VR, Ausschuß) oder in eine schlechtere Klasse eingestuft wird, muß die Begründung dafür angegeben werden. Betreffend der Codierung mit erklärenden Texten, siehe Anlage 3

15 Tabelle Größtes zugelassenes Vorkommen von sichtbaren Ästen und Fehlern am Sägestamm von Kiefer. Das zugelassene Vorkommen von Ästen gilt hinsichtlich der schlechtesten 15 Dezimeter der Stammhälfte. Die Menge zugelassener Äste speziellen Typs muß in seiner Ausdehnung begrenzt werden. Diese Begrenzung ist nicht für Astbeulen gültig. Qualitätsklassen Stammtyp Gesunde Äste ( 15 mm) (verwachsene) Nicht verwachsene Äste ( 9 mm) Rindenführende Äste, faule Äste und längliche Äste ( 9 mm) Astbeulen (auf dem ganzen Stamm) Erdstamm und Mittelstück Anzahl: 1 auf dem ganzen Stamm Größe: Max. 40 mm Anzahl: 1 auf dem ganzen Stamm Größe: Max. 20 mm Zopf- und Mittelstück mit dem ersten gesunden Ast innerhalb 15 dm von der stärkeren Ende des Stammes Anzahl: 20 Größe: 50 % vom Durchmesser Max. 100 mm Anzahl: 10, woraus max. 4 schwarze Äste Größe: Max. 45 mm Nicht erlaubt Anzahl: 1 Größe: Max. 15 mm Nicht erlaubt. Siehe Note 1 Nicht erlaubt Alle Typen von Stämmen Anzahl: 12 Größe: 40 % vom Durchmesser Max. 80 mm Anzahl: 7, einschl. Astbeulen Größe: Max. 35 mm Anzahl: 2 Größe: Max.15 mm Nicht erlaubt. Für einen Erdstamm mit mindestens 20 Jahrringen im Beurteilungsbereich sind doch 7 Stück innerhalb der schlechtesten 15 Dezimeter erlaubt Anzahl: 20 Größe: Max. 100 mm Anzahl: 14 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Anzahl: 8 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Erlaubt Anzahl: Unbegrenzt Größe: Unbegrenzt Anzahl: Unbegrenzt Größe: Max. 100 mm Anzahl: Unbegrenzt Größe: Max. 100 mm Anzahl Jahrringe innerhalb der Beurteilungszone Siehe Note 1 Mindestens 20 Mindestens 12 Mindestens 10 Keine Begrenzung Rotfäule Nicht erlaubt innerhalb den Beurteilungszylinder Erlaubt bis zu 10 % Reaktionsholz Erlaubt in geringer Umfassung von der Fläche des (dicht) Beurteilungszylinders Siehe Note 2 Siehe Note 3 Einfache Krümmung Pfeilhöhe bis zu 1,0 % von der Länge des Stammes erlaubt Erlaubt bis zu 20 % von der Fläche des Erlaubt Beurteilungszylinders Siehe Note 4 Pfeilhöhe bis zu 2,0 % von der Länge des Stammes erlaubt Querkrümmung Nicht erlaubt wenn die Krümmung Wipfelbruch oder dichtes Reaktionsholz anzeigt Erlaubt Naßholz Blaustreifigkeit Riß, von Ernte oder Wachstum Nicht erlaubt Nicht erlaubt innerhalb des Beurteilungszylinders Erlaubt Markrisse Ein Riß mit einer Länge bis 80 mm und / oder Breite bis 2 mm ist erlaubt Erlaubt Stammwunde Erlaubt bis zu einer Länge von 7 Zentimeter auf der Mantelfläche Erlaubt auf der Mantelfläche bis zu einer Länge des doppelten Zopfdurchmessers Harzhaltiges Holz Nicht erlaubt innerhalb den Beurteilungszylinder Erlaubt (von Peridermium) Erlaubt Kienholz Harzhaltiges Holz am Stammende des Stammes ist bis zu 10 % von der Fläche des Beurteilungszylinders erlaubt. Bei größeren Vorkommen wird eine Abkürzung von 6 Dezimeter gemacht Erlaubt Drehwuchs Erlaubt bis zu 180 Umdrehung pro 45 dm der Länge des Stammes Erlaubt bis zu 360 pro 45 dm der Länge des Stammes Erlaubt

16 Tabelle 2. Größtes zugelassenes Vorkommen von sichtbaren Ästen und Fehlern am Sägestamm von Fichte. Das zugelassene Vorkommen von Äste gilt hinsichtlich der schlechtesten 15 Dezimeter der Stammhälfte. Die Menge zugelassene Ästen speziellen Typs müssen begrenzt werden Stammtyp Qualitätsklassen Erdstamm und Zopf- und Mittelstück Alle Type von Stämmen Mittelstück mit dem ersten gesunden Ast innerhalb 15 dm von der Größeren Ende Gesunde Äste ( 15 mm) (verwachsene) Nicht verwachsene Äste ( 9 mm) Rindenführende Äste ( 9 mm) Anzahl: 4 Größe: Max. 50 mm Anzahl: 4 Größe: Max. 20 mm Anzahl: 20 Größe: Max. 50 mm Anzahl: 8 Größe: Max. 20 mm Anzahl: 20 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Anzahl: 20 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Nicht erlaubt Anzahl: 20 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Längliche Äste Nicht erlaubt Anzahl: 2 Größe: 30 % vom Durchmesser Max. 60 mm Anzahl Jahrringe innerhalb des Beurteilungsbereiches Siehe Note 1 Anilinholz Rotfäule/Schwarzholz Reaktionsholz (dicht) Anzahl: Unbegrenzt Größe: Unbegrenzt Anzahl: Unbegrenzt Größe: Max. 80 mm Anzahl: Unbegrenzt Größe: Max. 80 mm Anzahl: Unbegrenzt Größe: Max. 80 mm Mindestens 20 Mindestens 12 Keine Begrenzung Nicht erlaubt innerhalb des Beurteilungszylinders Siehe Note 5 Erlaubt in geringem Umfang Siehe Note 2 Erlaubt bis zu 20 % von der Fläche des Beurteilungszylinders Siehe Note 3 Erlaubt bis zu 50 % von der Fläche des Beurteilungszylinders Siehe Note 6 Einfache Krümmung Pfeilhöhe bis zu 1,0 % von der Länge des Stammes erlaubt Bogenhöhe bis zu 2,0 % von der Länge des Stammes erlaubt Querkrümmung Naßkern Blaustreifigkeit Nicht erlaubt wenn die Krümmung Wipfelbruch oder dichtes Reaktionsholz anzeigt Nicht erlaubt Erlaubt Erlaubt Riß von Ernte oder Wachstum Markrisse Nicht erlaubt innerhalb des Beurteilungszylinders Ein Riß mit eine Länge bis zu 80 mm und / oder Breite bis zu 2 mm ist erlaubt Erlaubt Stammwunde Drehwuchs Erlaubt bis zu 180 pro 45 dm der Länge des Stammes Erlaubt bis zu einer Länge von 7 Zentimeter auf der Mantelfläche Erlaubt auf der Mantelfläche bis zu einer Länge von dem doppelten Zopfdurchmesser Erlaubt bis zu 360 pro 45 dm der Länge des Stammes Erlaubt Erlaubt

17 Anmerkungen und Kommentare zu den Tabellen 1 und 2. Note 1: Die Anzahl der Jahrringe an der Stirnfläche eines Stammes wird in radialer Richtung ab der Markröhre beurteilt; daraus ergibt sich der Durchschnitt der Jahrringbreite. Die Beurteilung wird in folgenden Intervallen ausgeführt: Erdstamm von Fichte: Übrige Stammtypen 2-8 cm ab der Markröhre am Zopfende. 2-8cm ab der Markröhre am dickeren Ende des Stammes. Note 2: Mit geringem Umfang" ist die erlaubte Ausdehnung von dichtem Reaktionsholz an der Stirnfläche des Stammes gemeint. * Das Reaktionsholz ist innerhalb eines Abstandes von der Markröhre entsprechend 1/3 des Radius (r) des Beurteilungszylinders gelegen. Das Reaktionsholz darf nicht über mehr als den halben Umfang des betreffenden Gebietes ausgedehnt sein. * Das Reaktionsholz ist wie ein Kreissausschnitt geformt und mit einer Ausbreitung in radialer Richtung von höchstens 1/6 vom Radius (r) des Beurteilungszylinders und längs der Jahrringe höchstens zur Hälfte des Umkreises entsprechend zulässig. * Das Reaktionsholz, welches sich über mehr als den halben Umkreis der Endfläche ausbreitet, aber höchstens drei naheliegende Jahrringe umfaßt. Note 3: Note 4: Note 5: Note 6: Die angegebene Toleranz ist bei vorkommendem dichtem Reaktionsholz in mehr als geringer Umfassung gültig, vorausgesetzt, daß der Stamm so gerade ist, daß es keinen Volumenabzug für Krümmung gibt. Die angegebene Toleranz ist bei einem Vorkommen von dichtem Reaktionsholz in mehr als geringem Umfang möglich, vorausgesetzt, daß der Stamm infolge Krümmung höchstens eine Kürzung von 3 Dezimeter erfährt. Beil- und nagelfeste Rotfäule, einschließlich Anilinholz, in einem Fichtenstamm, die nach Abkürzung von 6 Dezimeter am ganzen Stamm fortgehend den Beurteilungszylinder berührt, ist in der Klasse 4 erlaubt. Die angegebene Toleranz ist bei dichtem Reaktionsholz in mehr als geringem Umfang gültig, vorausgesetzt, daß der Stamm wegen Krümmung höchstens eine Abkürzung von 5 Dezimeter erfährt. Behandlung von Ernteschäden. Schäden am Holz. Ein Partie von Sägerundholz muß hinsichtlich Schäden am Holz, die von Vorschubwalzen der Harvester verursacht sind, beurteilt werden und eine Schadensklasse bekommen. Diese muß auf einer okularen Beurteilung der Tiefe des Schadens im Holz oder wenn nötig, auf einer Vermessung der Tiefe, gründen. Die Schadenstiefe wird nach der größten Tiefe des Schadens gemäß der untenstehenden Tabelle bestimmt.

18 Bei der Bestimmung der Schadensklasse einer Rundholzpartie muß von einzelnen Stämmen mit tieferen Schäden im Holz, als es für die Klasse der Holzpartie im übrigen zulässig ist, abgesehen werden. Unter Einzelnen sind maximal 5 % der Anzahl der Stämme einer Partie zu verstehen. Rindenschäden. Rindenschäden an Stämmen einer Rundholzpartie müssen bei der Bestimmung der Schadensklasse beachtet werden. Die Schäden werden in den Kategorien mäßige bzw. umfassende eingeteilt. Sind Rindenschäden in Form von abgerissener Rinde auf mehr als 20 % der Mantelfläche am einzelnen Stamm vorhanden, und ist die Partie mit mehr als ein Drittel von solchen Stämmen betroffen, dann müssen diese Schäden als umfassende betrachtet werden. Andernfalls sind sie mäßige. Zu dieser Klasse gehören auch Partien, die keine Rindenschäden haben. Ernteschäden an einer Rundholzpartie werden beurteilt und in folgenden Schadensklassen registriert. Jede Klasse ist dabei eine Kombination von der aktuellen Schadenstiefen und dem Ausmaß des Rindenschadens.. Schadentyp/Klasse 1). Rindenschäden. Schadenstiefe, mm < > 8 mäßige Umfassende Note 1: Empfohlene Faktoren für Wertreduktion, siehe Anlage 4. Als Anleitung für die Bestimmung werden folgende Anweisungen gegeben: 1. Die Schadentiefen der Tabelle beziehen sich auf die größte Tiefe (Loch und abgerissene Faser), ausschließlich das deformierte, unterliegende Holz. Die Schadenstiefe wird bestimmt, entweder durch Beurteilung, oder wenn nötig, durch Vermessung. Die Vermessung ist dabei auf Schäden auf der oberen Fläche des Stammes und innerhalb höchstens einem Meter vor dem Zopfende des Stammes begrenzt. 2. Die Bestimmung daß einzelne Stämme eine Schadenstiefe haben können, die eine gewisse Klassengrenze überschreitet, ist für die beiden Grenzen 5 und 8 mm gültig. 3. Für eine Rundholzpartie, deren Schäden mit tiefer als 8 mm beurteilt werden, muß die Tiefe des Schadens bei Vermessung mit einem stumpfen, graduierten Stift mit einer Stärke von 1 mm bestimmt werden. Diese Vermessung muß, wenn notwendig, an mindestens 20 zufällig aufgenommenen, geschädigten Stämme, ausgeführt werden.

19 INSTRUKTION ZUR VERMESSUNG VON NADELSÄGEHOLZ IM STAPEL Unter Nadelsägeholz ist Rundholz von Nadelbäumen (z. B. Kiefer und Fichte) zu verstehen, das für die Herstellung von Schnittholz geeignet ist. BESCHAFFENHEIT Ein Sägestamm muß für das Sägen geeignet sein. Es muß von einem lebenden Stammteil geerntet und frei von Lagerfäule und Insektenbefall sein. Er muß fast gerade sein: Eine einfache, lange Krümmung mit eine Pfeilhöhe unter 1,0 % bezogen auf die Länge des Stammes, ist erlaubt. In einem Stapel von Stämmen in fallenden Längen ist eine Endenkrümmung am stärkeren Ende des Stammes erlaubt, vorausgesetzt, daß der Stamm im übrigen gerade ist und daß die Pfeilhöhe einschließlich die Endenkrümmung 2,0 % nicht übersteigt. Risse (Fäll-, Kapp-, Wachstumsrisse) sind nicht zulässig. Unzulässig sind auch Wurzel-anläufe von 15 cm und mehr, gemessen 20 cm vor dem Trennschnitt. Ein Sägestamm muß fachgerecht entastet oder wenn man sich zu einer anderen Entstungsregel verständigt hat, dann nach dieser Regel entastet und mit einem sägenden Werkzeug gekappt werden. Ein Sägestamm darf keine Kohle, Ruß, Plastik, Stein oder Metallgegenstände enthalten. VOLUMENERMITTLUNG Sägestämme im Stapel werden durch Stapelvermessung mit Ermittlung des Festgehaltsprozents gemessen. Das Volumen ist unter Rinde gemessen. BEWERTUNG Ein Sägestamm muß in Hinblick auf die Verwendbarkeit für das Sägen von Schnittholz gemäß verabredetem Zweck beurteilt werden. Volumen- und Qualitätsbehandlung wird nicht ausgeführt. Die Behandlung für Ernteschäden muß auf die gleiche Weise wie bei stamm- und abschnittsweiser Stammvermessung ausgeführt werden. Ein Sägestamm muß mindestens die Güteklasse 5 für Kiefer bzw. 4 für Fichte gemäß der Instruktion für stamm - und abschnittsweise Vermessung halten. Folgende Ausnahmen sind zu beachten: * Fäule, Naßholz, Anilinholz und Blaustreifigkeit sind nicht erlaubt. * Falten (Spannrückigkeit, Hungerkehlen, Wurzelanläufe) am stärkeren Ende eines Erdstammes und offene Wunden sind erlaubt, wenn deren Tiefe im Holz ¼ des Durchmessers im Stammquerschnitt, wo der Fehler gelegen ist, unterschreiten. * Die Anzahl Jahrringe im Beurteilungsgebiet muß mindestens 10 sein.

20 Die Bewertung kann auf sichtbare Teile des Stapels gestützt sein. Der sichtbare Teil muß als eine Stichprobe betrachtet werden, mit deren Hilfe auf nicht lieferbare Stämme in anderen Teilen des Stapels geschlossen werden kann. Ist keine korrekte Beurteilung der Stämme möglich, die aussortiert oder zu einer schlechteren Qualität gezählt werden sollen, oder der Anteil solcher Stämme in der Nähe der Grenze zur Meßverweigerung, muß der Stapel für stamm- und abschnittsweise Bewertung ausgelegt werden.

21 INSTRUKTION FÜR DIE VERMESSUNG VON INDUSTRIEHOLZ Unter Industrieholz ist Rundholz zu verstehen, welches für die Herstellung von Papiermasse geeignet ist. BESCHAFFENHEIT Sortiment Industrieholz wird gemäß Abkommen in Sortimente je Baumart oder Gruppe von Baumarten eingeteilt. Dabei kann die folgende Einteilung benutzt werden: Fichtenfaserholz: Nadelbaumfaserholz: Birkenfaserholz: Aspenfaserholz: Laubbaumfaserholz: möglich nur Fichte (Picea Abies) und Sitkafichte. möglich Nadelbaumarten gemäß Abkommen. möglich nur Birke. möglich nur Aspen und Pappel. möglich Laubbaumarten gemäß Abkommen. Gemischtes Faserholz: möglich Baumarten gemäß Abkommen. In einem baumartenreinen Sortiment ist gemäß Abkommen auch ein gewisser, kleiner Anteil anderer Baumarten möglich. Aufarbeitung Industrieholz muß als Rohstoff für die Herstellung von Papiermasse geeignet sein.. Industrieholz muß genügend gut entastet sein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Störende Stützwurzeln (Wurzelanläufe) und andere Unebenheiten müssen in genügendem Umfang geebnet sein. Ein offener Zwiesel ist erlaubt, sofern nicht anders vereinbart, wenn der Stamm mit den beiden Zwieselenden innerhalb eines Zylinders mit dem Radius 50 Zentimeter, Platz hat. Die Weite der Krümmung eines Stammes muß den größten Durchmesser des Stammes plus 30 Zentimeter einhalten, darf aber nicht den vereinbarten, maximalen Durchmesser plus 10 Zentimeter übersteigen. Kohle, Ruß, Stein, Plastik oder Metallgegenstände dürfen nicht im Holz und nicht an der Rinde vorhanden sein. Dimensionen Ein Stamm muß die vereinbarten Minimum- und Maximumdimensionen halten. Von der vereinbarten Standardlänge ist eine Abweichung von höchstens ± 30 Zentimeter erlaubt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

22 VOLUMENERMITTLUNG Das Volumen einer Rundholzpartie wird durch Holzvolumen, Frischgewicht oder Trockengewicht bestimmt. Stichprobenmethoden sind erlaubt. Das Holzvolumen einer Rundholzpartie wird durch Stapelvermessung mit Ermittlung des Holzvolumenprozents bestimmt oder durch stamm- und abschnittsweise Vermessung wie Zopf- Stammendenvermessung ausgeführt. Bei der Vermessung eines Stapels Industrieholz müssen die Unterlagen als Teil des Stapels betrachtet werden. BEWERTUNG Die Behandlung basiert auf der Beurteilung jedes Stammes oder auf einer repräsentativen Auswahl von Stämmen. Bei der Vermessung von Rundholz in einem Stapel kann die Beurteilung entweder auf den ganzen Stapel oder auf eine repräsentative Auswahl von Stämmen des Stapels bezogen werden. Der Anteil von Rot- und Lagerfäule wird dabei an den Stirnflächenseiten des Stapels beurteilt, wobei die Lagerfäule im Querschnitt etwa 15 Zentimeter vor dem Stammende beurteilt wird. Rot- und Lagerfäule ist erlaubt, wenn nicht anders vereinbart. Mit Rotfäule ist hier dunkle und/oder weiche Fäule gemeint. Das Vorkommen von stammtrockenem Holz von stehenden Bäumen wird durch Vereinbarung geregelt. Die Parteien können auch vom maximal zulässigen Anteilen Rot- oder Lagerfäule in einem Stapel oder einer Wagenladung abweichen und weiteres frei vereinbaren. Stapelvermessung und Wiegen mit Qualitätsbestimmung am einzelnen Stamm Die Beurteilung eines Stammes muß wiefolgt ausgeführt werden: Sortimentstauglicher Stamm. Bei Fichtenfaserholz wird Rotfäule bis zu 1/10 der Stirnflächen der Stammenden toleriert. Rollen von stehenden, aber abgestorbenen und trockenen Bäumen, sowie Stämme mit Lagerfäule, werden nicht toleriert. In Nadel- und Laubbaumfaserholz ist Rotfäule bis zu 1/2 der Holzfläche am Stammende und Lagerfäule bis zu 1/10 von der Holzfläche im Beurteilungsquerschnitt toleriert. Behandlung von Rotfäule am sortimentstauglichen Stamm. Fäulegeschädigtes Holz und Lochfäule sind Abzugsfehler und werden mit einem entsprechenden Volumenabzug geahndet. Der Volumenabzug kann mit dem aus anderen Gründen als nicht sortimentstauglich eingestuften Volumen zusammengefaßt angegeben werden. Behandlung von Lagerfäule am sortimentstauglichen Stamm. Lagerfäule in Nadel- und Laubbaumfaserholz bis zu 1/10 der Stirnfläche im Beurteilungs- Querschnitt wird nicht behandelt. Ein Stamm mit Lagerfäule zwischen 1/10 und 1/3 der Stirnfläche kann wenn es so vereinbart ist - wie lagerfäulegeschädigt angesehen werden.

23 Stapelvermessung mit Qualitätsbestimmung von Rundholz im Stapel. Die Beurteilung muß in der folgenden Reihenfolge ausgeführt werden: Faserholztauglicher Stapel Der Stapel ist faserholztauglich, wenn der von Fäule geschädigte Anteil der Stirnflächen die Hälfte der Stirnflächen des Stapels unterschreitet. Unter Fäuleschaden sind sowohl Lagerfäule als auch weiche und dunkle, harte Rotfäule zu verstehen. Sortimentstauglicher Stamm (Stück) Ein Stamm Fichtenfaserholz muß von einem lebenden Stammteil kommen. Er ist frei von Lagerfäule und auch von weicher und dunkler Rotfäule. Helle, feste Fäule und Vorstadium zu Rotfäule in Form von Anilinholz ist erlaubt. An einem Stamm Nadelbaumfaserholz ist Rotfäule bis zu 1/2 der Stirnläche des Beurteilungsquerschnitts erlaubt. Lagerfäule an frisch abgeholzten, trockenen Bäumen ist bis zu 1/10 der Stirnfläche erlaubt. Rot- und Lagerfäule können zusammen bis zu 1/2 der Stirnfläche des Beurteilungsquerschnitts ausmachen. An einem Stamm Laubbaumfaserholz ist Rotfäule bis zu 1/2 der Stirnfläche des Beurteilungsquerschnitts erlaubt. Lagerfäule ist nicht erlaubt. Beurteilung der Fäule eines Stapels Die Fläche mit Fäule in einem Stapel, einschließlich der fäulegeschädigten Fläche in eventuell aussortierten Stämmen, wird in Prozent von der Holzfläche der Stammenden- seiten des Stapels beurteilt. Die Lagerfäule wird dabei im Querschnitt etwa 15 Zentimeter vor dem Stammende beurteilt. De r beurteilte Flächenanteil an Fäule wird in ganzen Prozenteinheiten angegeben. Die Gleichstellung der Regeln für die Behandlung von dunkler und weicher Rotfäule muß spätestens am ausgeführt werden.

24 DEFINITIONEN Abholzigkeit: Veränderung des Stammdurchmessers längs des Stammes. Anilinholz: Grauviolettes Holz, das ein Vorstadium zur Rotfäule bildet und angegriffenes Holz in Fichte umgibt. Anzahl Jahrringe: Die Anzahl Jahrringe an den Stirnflächen der Stammenden innerhalb des Beurteilungsbereiches in radialer Richtung, welche die größte Durchschnittsbreite ergibt. Die Breite der Jahrringe darf von Stützwurzeln oder Ästen nicht beeinflußt sein. Astbeule: Ausbauchung auf der Mantelfläche eines Stammes, die von einem unterliegendem Ast verursacht ist. Astzeichen: Unebenheit in der Rinde oder im Holz, die einen überwallten, eingewachsenen Ast anzeigt. Baumartenzusammensetzung: Anteil von verschiedenen Baumarten in einem Stapel/Rundholzpartie auf Volumen, Gewicht oder Stückzahl bezogen. Beurteilungszylinder: Der gedachte Zylinder eines Sägestammes mit einem Durchmesser gleich groß wie der Stammdurchmesser gemäß Zopfvermessung um 1 Zentimeter reduziert, und mit einer Länge gleich groß wie die Stammlänge. Wenn der Stamm einen Durchmesserabzug erfordert, ist der Durchmesser des gedachten Zylinders gleich groß wie der Stammdurchmesser reduziert mit dem genannten Durchmesserabzug plus 1 Zentimeter. Wenn der Stamm einen Längenabzug erfordert, ist die Länge des gedachten Zylinders gleich groß wie die Stammlänge reduziert um den Längenabzug. Wenn der Stamm auf der Meßstelle für den Durchmesser gemäß Zopfvermessung deutlich oval ist, ist der Beurteilungszylinder ein Zylinder mit einen Durchmesser gleich groß wie entweder der kleinste Durchmesser des Stammes an dieser Meßstelle oder dieser kleinste Durchmesser reduziert durch einen eventuellen Durchmesserabzug, falls solch ein Abzug erforderlich ist. Bewertung: Beurteilung innerhalb von Sortimenten,Güteklassen oder Größen des Volumenfehlers. Bewertungsfläche: Radiales und/oder areales Gebiet am Stammende oder auf der Mantelfläche längs des Stammes, innerhalb welchem die Stammeigenschaften beurteilt werden. Blaustreifigkeit: Bläue im Holz mit einer Tiefe von mindestens 5 mm von der Mantelfläche des Stammes unter Rinde oder in einer Tiefe von mindestens 50 mm an der Stirnfläche des Stammes. Deutlich ovaler Stamm: An der Meßstelle des Durchmessers wird über Kreuz gemessen, dabei überschreitet der größte Durchmesser den kleinsten Durchmesser mit mehr als 10 Prozent. Drehwuchs: Schraubig gedrehter Faserverlauf im Verhältnis zur Längsachse des Stammes. Dunkle Fäule: Siehe Fäule.

25 Durchmesserabzug: Verminderung des Durchmessers eines Sägestammes um die Auswirkung von Fehlern oder Krümmung an dessen Beurteilungszylinder zu kompensieren Ebenes Kappen: Ein Stamm ist gleichmäßig gekappt, wenn deren Endflächen ganz plan sind und keinen Waldbart oder andere Ungleichmäßigkeiten haben, welche eine Höhe von 5 cm ab Fällschnitt gemessen, überschreiten. Wenn es mehrere Schnitte gibt, wird der Waldbart oder andere Ungleichmässigkeiten von dem Schnitt gemessen, der am weitesten vom Stammende entfernt liegt. Einfacher Durchschnittsfehler: Der absolute Wert des Durchschnittsfehlers. Entastung: Gut entasteter Stamm: Ein Stamm ist gut entastet, wenn alle Äste glatt (scharf) am Stamm entfernt sind (übriggebliebene Aststümpfe mit einer Länge unter 1,5 Zentimeter sind erlaubt). Genügend entasteter Stamm: Ein Stamm ist genügend entastet, wenn die Anzahl zurückgebliebener Äste von 4,0-8,0 Zentimeter Länge und langen Aststümpfen mit einem Durchmesser zwischen 1,0 und 3,0 Zentimeter unter Rinde 4 Stück am ganzen Stamm nicht überschreitet. Äste mit einem Durchmesser kleiner als 1,0 Zentimeter ohne Rinde sind, ungeachtet ihrer Anzahl und Länge, erlaubt. Ebenso Aststümpfe kürzer als 4,0 Zentimeter ungeachtet Stärke und Anzahl. Genügend entastetes Industrieholz: Ein Stamm muß stammmantelgleich entastet sein. Für übriggebliebene Aststümpfe gelten die folgende größten erlaubten Durchmesser und Längen: Durchmesser des Länge des Aststumpfes, cm Astes ohne Rinde Nadelholz Laubholz - 1,0 unbegrenzt unbegrenzt 1,1 + < 8,0 < 16,0 In einem Stapel von Industrieholz können hängengebliebene, gebrochene Äste mit einer Stärke von 1,1 Zentimeter und mehr auf höchstens 10 % der Stämme des Stapels vorhanden sein, vorausgesetzt, daß der feste Teil des hängengebliebenen Astes eine größte Länge von 8,0 Zentimeter für Nadelholz und 16,0 Zentimeter für Laubholz hat. Die Länge und der Durchmesser eines Aststumpfes werdenfolgendermaßen gemessen : Zeichenerklärung: L = die Länge des Aststumpfes. Sie ist der rechtwinklige Abstand von der Mantelfläche des Stammes zu dem äußersten festen Teil des Stumpfes unter Rinde gemessen. Zu der Mantelfläche gehört auch eine Anschwellung an der Astbasis.

26 Ein getrockneter, noch haftender Ast/Zweig muß nicht zu der Länge des Aststumpfes gerechnet werden. D = Astdurchmesser ohne Rinde gemessen. Er wird rechtwinklig zu der Längsrichtung des Astes gemessen. Entastungsgrad: Das Vorkommen von zurückgebliebenen Ästen am Stamm, in Anzahl, Durchmesser und Länge ausgedrückt. Ernteriß: Siehe Riß. Ernteschaden: Holzdeformation oder Rindenverlust der bei der Holzernte entstanden ist. Fallende Länge: Stammlänge, die zwischen einer Minimum- und eine Maximumlänge variiert. Fallendes Maß: Abrundung des wirklichen Maßes zur unteren Grenze der Meßklasse. Faulast: Ganz von Weichfäule angegriffener Ast. Feste Fäule: Siehe Fäule. Festgehaltsprozent: Das Festmaß-Volumen des Stapels in Prozent vom Volumen des Stapels in Raummaß. Festvolumen: Das Volumen eines oder mehrerer Stämmen über oder unter der Rinde. Zum Festvolumen eines Stapels gehört auch das Volumen über oder unter der Rinde von eventuellen Unterlagen. Flächenanteil dunkle und weiche Waldfäule: Der Anteil dunkler und weicher Waldfäule an der Stirnfläche eines Stammes. Flächenanteil Lagerfäule: Der Anteil Lagerfäule im Querschnitt, 15 cm entfernt vom Stammende in stammtrockenem respektive lagerfäulegeschädigtem Holz. Frischgewicht: Die Masse bei feuchtem Holz. Fäule: Holz, welches von Pilzen oder Mikroorganismen befallen ist. Mit Bezug auf die Konsistenz des angegriffenen Holzes wird Fäule eingeteilt in: Feste Fäule: Faules Holz, welches in ungefrorenem Zustand bei Druck mit kantigen harten Gegenständen denselben Widerstand leistet wie danebenliegendes gesundes Holz. Weiche Fäule: Faules Holz, welches in ungefrorenem Zustand bei Druck mit kantigen, harten Gegenständen weniger Widerstand leistet als danebenliegendes gesundes Holz. Zur weichen Fäule zählt auch Lochfäule. Bezüglich der Entstehung der Fäule wird wie folgt eingeteilt: Rotfäule: Fäule, die an lebenden Bäumen entsteht.

27 Lagerfäule: Fäule, die sich im Holz während der Lagerung oder bei trockenstehenden Bäumen ausbildet. Im frühen Stadium tritt sie als verstreute kleine Flecken oder Streifen im Splint auf. Hinsichtlich der Farbe unterteilt man die Fäule in helle oder dunkle Fäule. Gesamtmenge: Holzpartie, für welche die Umrechnungszahl zum Handelsmaß durch Stichprobenvermessung festgestellt wird. Geschlossener Zwiesel: Siehe Zwiesel. Frischegrad: Spezifizierte Forderung in Hinsicht auf Schwierigkeit der Entrindung, Feuchtigkeit, Helligkeit oder Lagerungszeit. Gesunder Ast: lebender und festverbundener Ast, dessen Phloem mit dem Phloem des Stammes Verbindung hat. Gleitschaden: Schaden am Holz in Folge des Gleitens des Stammes an den Vorschubwalzen im Harvester. Harzhaltiges Holz: Stark harzhaltiges Holz oberhalb der Wurzelzone in Kiefer. Es kann auch Folge des Angriffs von Pilzen im Gebiet der dünnen Spiegelrinde in der Krone oder infolge von Stammverwundungen an Kiefern gebildet werden. Stirnfläche: Der Schnitt an einem Stamm, der im rechten Winkel zu dessen Längsrichtung geführt ist Holzvolumenprozent: Das Holzvolumen eines Stapels, in Prozent von dessen Volumen ausgedrückt. Holzstapelvolumen: Das Produkt aus Länge, Höhe und Breite eines Stapels. Insektenbefall: Von Insekten oder deren Larven angelegte Larvengänge im Holz. Kienholz: Stark harzhaltiges Holz in der Wurzelzone der Kiefer. Kernriss: Siehe Risse. Klassenmitte: Arithmetischer Durchschnittswert der Maße zwischen jeweils oberer und unterer Klassengrenze. Kreuzkluppung: Ermittlung des Durchmessers durch zweifache Messung, über Kreuz (d.h. um 90 verschoben) an einer Stelle des Querschnitts. Krümmung: Abstand zwischen die Mittellinie eines Stammes und die gerade Linie durch die Stirnendenzentren des Stammes. Krümmungsweite: Durchmesser des gedachten kleinsten Zylinders, den der Stamm passieren könnte.

28 Figur 3. Bogenhöhe und Krümmungen. Zeichenerklärung: Krökvidd = Krümmungsweite Båghöjd = Bogenhöhe, Pfeilhöhe Lagerfäule: Siehe Fäule. Lagerungsschaden: Schaden am Holz eines Stammes, der sich bei der Lagerung ausbildet oder an stammtrockenem Holz vorkommt. Der Schaden wird gewöhnlich von Insekten oder Pilzen verursacht. Lange Krümmung: Krümmung, die mindestens einen Meter lang ist. Wenn sie mehr als den halben Stamm betrifft und in einer Ebene liegt, wird sie gleichmäßige lange Krümmung genannt (Einschnürige Krümmung). Lebender Stammteil: Stammteil, der zum Zeitpunkt der Ernte lebenden Bast/Phloem vorweist. Längenabzug: Minderung der Länge eines Stammes um gewisse Fehler, die den Beurteilungszylinder beeinflussen, zu kompensieren, bzw. zu entfernen. Die Minderung kann für ein oder zwei Stammhälfte ausgeführt werden. Länglicher Ast: Stark nach oben gerichteter und oft rindenführender Ast (Steilast). Mantelfläche: Die Außenfläche eines Stammes über oder unter der Rinde, ohne die Stirnflächen des Stammes. Maximumdimensionen: Größte Länge und Durchmesser eines Stammes gemäß der Vorschriften für Volumenvermessung von Stämmen. Meßbescheid: Dokument, für Holzverkäufer und Holzkäufer, welches das Ergebnis der ausgeführten Vermessung und Datenverarbeitung beinhaltet. Meßmethode: Methode zur Vermessung von Holz. Als Meßmethoden werden unterschieden: Gesamtmeßmethoden, die Stammvermessung, Stapelvermessung, Wiegen und Berechnung, teilweise auch die Stichprobenvermessung. Minimumdimensionen: Mindestlänge und Mindestdurchmesser eines Stammes nach Kürzung und Herabstufung. Mittenvermessung: Berechnungsart, beruhend auf der Ermittlung des Stammdurchmessers über oder unter der Rinde in der Mitte des Stammes. Naßholz: Kernholz mit anormal hohem Wassergehalt bei alten Kiefern und Fichten.

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