*IBundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4. ln dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme.

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1 *IBundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 Az.: BK A02 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitinsmaßnahme der 50Hertz Transmissin GmbH, Eichenstraße 3A, Berlin, vertreten durch die Gesch äftsführung, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bann, durch ihren Vrsitzenden ihren Beisitzer und ihren Beisitzer Dr. Frank-Peter Hansen, Kim Paulus Mari Lamratta am beschlssen: Oie mit Beschluss BK vm , letztmalig geändert durch Beschluss BK A01 vm , erflgte Genehmigung eines Investitinsbudgets für das Prjekt "UW Bentwisch- sekundärtechnische Anlagenerweiterung und Ablösung 8 TK" (im Flgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß 29 Abs. 2 EnWG i.v.m. 23 ARegV geändert. Dafür wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, sweit nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird.

2 - 2 Der Tenr des Ausgangsbescheids wird durch flgenden Tenr ersetzt: 1. Die Investitinsmaßnahme für das Prjekt.,UW Bentwisch - sekundärtechnische Anlagenerweiterung und Ablösung 8 TK" wird genehmigt. 2. Die Genehmigung und die Anpassung - der Erlösbergrenze sind befristet bis 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungspflichten nachzukmmen. 5. Die Genehmigung steht unter dem Vrbehalt des Widerrufs. Gründe: Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in Berlin. Die Beschlusskammer hat mit Beschluss BK vm , letztmalig geändert durch Beschluss BK A01 vm , ein Investitinsbudget für das Prjekt "UW Bentwisch - sekundärtechnische Anlagenerweiterung und Ablösung 8 TK" genehmigt (im Flgenden au ch: Ausgangsbescheid). Mit Schreiben vm hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt, I. Der Ausgangsbescheid wird hiermit an die aktuelle Rechtsla Mit Schreiben vm wurde die Antragstelleri n angehört. Sie hat mit Schreiben vm Stellung genmmen. Dem Bundeskartellamt swie der zuständigen Behörde des Landes Berlin wurde jeweils unter dem gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

3 - 3 Rechtsgrundlage für den Änderungsbeschluss ist 29 Abs. 2 S. 1 EnWG in Verbindung mit 23 ARegV. II. A. Frmelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbeschlusses Als Ausgangsbehörde ist die Bundesnetzagentur auch für den Änderungsbeschluss zuständig. Der Antragstellerin wurde gemäß 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Bundeskartellamt swie der zuständigen Behörde des Landes Berlin wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. S. Änderungsbeschluss gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG i.v.m. 23 ARegV Oie Vraussetzungen für einen Änderungsbeschluss gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG i.v.m. 23 ARegV liegen vr. Gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Festlegungen zu ändern, die aufgrundvn Rechtsverrdnungen nach 21a Abs. 6 EnWG vn ihr getrffen wurden, sweit dies erfrderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die Vraussetzungen für eine Festlegung der Genehmigung erfüllen. Sei dem Ausgangsbescheid handelt es sich um eine Festlegung im Sinne des 29 Abs. 2 S. 1 EnWG, die aufgrundder Regelung des 23 ARegV, einer Rechtsverrdnung nach 21 a Abs. 6 EnWG, getrffen wurde. Die Änderung ist auch erfrderlich, um die Vraussetzungen für die erteilte Investitinsbudgetgenehmigung weiterhin sicherzustellen. Die Änderung einer Entscheidung gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ist insbesndere möglich, wenn sich entweder die Sachlage aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen geändert hat, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erflgt ist der sich die Einschätzung der Regulierungsbehörde etwa aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat (Britz in: Britz/Hellermann/Hermes EnWG 29 Rdnr. 20). Vrliegend hat sich die Rechtslage geändert und die Entscheidung wird an die aufgrund vn Gerichtsentscheidungen geänderte Regulierungspraxis der Beschlusskammer angepasst. Eine Reihe vn Gerichtsentscheidungen zu Investitinsbudgets gemäß 23 ARegV haben dazu geführt, dass die Beschlusskammer ihre Regulierungspraxis bei der Genehmigung vn Investitinsbudgets bzw. jetzt Investitinsmaßnahmen der Auffassung des Gerichts angepasst hat. Zudem hat sich tnsfern die Rechtslage geändert, als die Anreizregulierungsverrdnung mit Wirkung vm geändert wurde. Diese Änderungen betreffen auch 23 ARegV und smit auch die vrliegende lnvestitinsmaßnahme, für die bereits die Genehmigung eines Investitinsbudgets gemäß 23 ARegV in der bis zum geltenden Fassung erteilt wrden ist Oie Änderungen der Verrdnung führen dazu, dass, anders als bislang, nach 23 ARegV keine Kapital- und Betriebsksten mehr, sndern lediglich die Investitinsmaßnahmen dem Grunde nach genehmigt werden. Die Erm ittlung der Ksten erflgt smit nicht mehr durch die Bundesnetzagentur, sndern durch die Antragsteller, wbei sie je

4 - 4 dch die Vrgaben aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur gemäß 32 Abs. 1 Nr. 8a :\RegV zu berücksichtigen haben. Zudem findet gemäß 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV in der ab dem geltenden Fassung für die Kstenscheiben ab dem Jahr 2012 eine Anpassung der Erlösbergrenzen um die sich aus genehmigten Investitinsmaßnahmen ergebenden nicht beeinflussbaren Ksten nicht mehr mit einem zwei Zeitverzu dernunmittelbar im Jahr der Kstenentstehu statt. C. Änderungsermessen Die vrliegende Änderung erflgt im Rahmen des der Regulierungsbehörde gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG eingeräumten Ermessens und dabei insbesndere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßi;Jkeit. Bei der Ermessansentscheidung, das Verfahren vn Amts wegen swhl an die geänderte Rechtslage als auch an die geänderte Regulierungspraxis anzupassen, ist vn der Beschlusskammer zu berücksichtigen gewesen, dass sie sich darauf in einer Vereinbarung vm mit der Antragstellerin geeinigt hatte. Gegen die bisherige Regulierungspraxis im Ausgangsbescheid hatte die Antragstellerin Beschwerde beim OLG Düsseldrf eingereicht bzw. hatte die Bundesnetzagentur eine Gleichbehandlungszusage für den Fall erteilt, dass in einem Musterverfahren der Antragstellerin zu den gleichen Fragen eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wurde. Die nch anhängigen Verfahren beim OLG Düsseldri knnten durch diese Vereinbarung für erledigt erklärt werden und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zur allgemeinen Genehmigungspraxis nach 23 ARegV knnten verhindert werden. Die jetzige Regulierungspraxis rientiert sich an der Auffassung des Senats des OLG Düsseldrf. Nach Abwägung aller derzeit ekannten Tatsachen wird der Ausgangsbescheid daher in dem sich aus dem Tenr ergebenden Umfang geändert. Das heißt, dass aufgrundder ursprünglichen Genehmigungen zukünftig keine Anpassung der Erlösbeigrenze rnehr vrgenmmen werden darf, diese vielmehr auf Basis des geänderten Beschlusses zu erflgen hat. Hat aufgrund der vrliegenden Investitinsmaßnahme bereits in der Vergangenheit eine Anpassung der Erlösbergrenze stattgefunden, hat ein Vergleich zu erfi;jen, um welche Kapital- und Betriebsksten die Erlösbergrenzen in den einzelnen Jahren für das vrliegende Prjekt angepasst wurden und welche aufgrund der vrli egenden Entscheidung hatten angepasst werden dürfen. Die Differenz wird auf dem Regulierungsknt verbucht und mit dem drt geltenden Zinssatz verzinst.

5 Genehmigungsfähigkeit Für das vrliegende Prjekt ist bereits mit dem Ausgangsbescheid die Genehmigungsfähigkeit dem Grunde nach gemäß 23 ARegV festgestellt wrden. Danach handelt es sich bei der vrliegenden Maßnahme um eine Erweiterungsinvestitin, die gemäß 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV für die Integratin vn Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kpplungsgesetz unterfallen, ntwendig ist. Auf diese grundsätzliche Einrdnung haben die sich zwischenzeitlich ergebenen Änderungen keine Auswirkungen. E. Ersatlantail Wie der Ersatzanteil zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Festlegung zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitinsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebsksten gemäß 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV. F. Genehmigungsdauer Die Genehmigur.g der vrliegenden Investitinsmaßnahme gilt ausschließlich für den benannten Einzelfal! und bleibt, wie SiCh bereits in dem Ausgangsbescheid ergibt, auf den Zeitraum bis zum - beschrä nkt. G. Anpassung der Erlösbergrenze Aufgrund der ve rhege nden Investitinsmaßnahme können gemäß 23 Abs. 1 S. 3 ARegV Kapital- und b clfl!..!b~j: Gs i en geltend gemacht werden. Die entsprechende Anpassung der Erlösbergrenze nimmt die Antragstellerin gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, 6a ARegV vr. 0 1e Anderung der Anreizregulierungsverrdnung mit Wirkung vm hat dazu geführt, das s mit der Genehmigung gemäß 23 ARegV keine Genehmigung der Kstenhhe, wie nch gemäß 23 ARegV in der bis zum geltenden Fassung, sndern lediglich eine Genehmigung dem Grunde nach, verbunden ist. Die Antragstellerin ermittelt daher die Kapital- und Betriebsksten zur Anpassung der Erlösbergrenze selbstständig.

6 - 6 I. Umfang der Anpassung der Erlösbergrenze Die Antragstellerin kann ihre Erlösbergrenze um die sich aus genehmigten Investitinsmaßnahmen ergebenden Ksten und Erlöse anpassen. Insgesamt dürfen sich die Ksten, um die die Erlösbergrenze angepasst wird, lediglich auf die Teile der vrliegenden Investitinsmaßnahme beziehen. die vn der Genehmigung dem Grunde nach umfasst sind. Das bedeutet, dass für die im Ausgangsbescheid nicht genehmigten Teile der Maßnahme keine Anpassung der Erlösbergrenze vrgenmmen werden darf. :=ü, die Berech nung der Kapital- und Betriebsksten hat die Antragsteirerin gemäß 23 Abs. 1 S. 5 ARegV die Vrgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Kapital- und Betriebsksten gernäg 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zu berücksichtigen. Sweit im Rahmen des vrliegenden Prjekts bereits vr 2012 Ksten entstanden sind, findet die Festlegung zur Berechnung der Kapital- und Betriebsksten gemäß 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zwar keine unmittelbare Anwendung. Nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV in der bis zum geltenden Fassung sind die Kapital- und Betriebsksten unmittelbar genehmigt wrden. Da eine unmittelbare Genehmigung der Ksten nach der Neuregelung des 23 ARegV ni cht mehr vrgesehen ist, ist die Antragstellerin nunmehr verpflichtet, die Berechnung der Kapital- und Betriebsksten für die Kstenscheiben vr 2012 analg zur Festlegung der Bundesnetzagentur vm zu den Kapital- und Betriebsksten gemäß 29 Abs. 1 EnWG!.V. m. 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV vrzunehmen. Kapitalksten für Anlagen im Bau können nur angesetzt werden, wenn die Anlagen im Bau nach dem Jahr 2006, als frühestens 2007, aktiviert wurden. Die Kapitalksten (hne Abschreibung) furanlagen im Bau aus dem Jahr 2006 der früher können für den Zeitraum, in dem sich die Anlage im Bau befindet, nicht zu einer Anpassung der Erlösbergrenze führen. Die Ksten für f\nlagen im Bau bis zum Jahre 2006 waren im Rahmen der allgemeinen Netzentgeltgenehmigung nach 23a EnWG zu beantragen und sind entsprechend auch erlöswirksam in die Erlösbergrenze der Anreizregulierung eingegangen. Eine Berücksichtigung der Kapitarksten für Anlagen im Bau bis zum Jahr 2006 für die Zeitspanne bis zur Inbetriebnahme ist daher im Rahmen der Investitinsmaßnahme nach 23 ARegV ni cht mögllcl Betriebsksten Können für Investitinsmaßnahmen gemäß 23 ARegV grundsätzlich frü hestens ab dem KalenderJahr angesetzt werden, da die Verrdnungsänderung zur Einführung der Betriebsks ;enpauschale erst in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Eine rückwirkende Anerkennung vn Betriebsksten für die Kalenderjahre 20'07 bis 2009 ist aufgrund einer fehlenden Rege!ung zur rückwirkenden Genehmigung vn Betriebsksten ausgeschlssen. Als Betriebsksten können gernäß 23 Abs. I S. 4 ARegV jährlich pauschal 0,8 Przent der für die Investitinsmaßnahme i:sächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungsksten geltend getrl acnt werden, s weit die Bundesnetzagentur nicht gemäß 32 Abs. 1 Nr. Ba ARegV für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Zurzeit hat die Bundesnetzagentur für Offshre-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlagen entsprechende Festlegungen getrffen, die ab dem Kalenderjahr anzuwenden und auf der InterneTSeite der Bundesne tza~en t ur abzurufen sind. Bei der Anpassung der Erlösbergrenze hat d e A"''tragstellenn die zum Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze aktuellen FestleJungen zu berücksichtigen, sweit diese in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. II. Zeitpunkl der Anpassu ng der Erlösbergrenze Die Änderung dar Anreizreguheru ngsverrdnung mit Wirkung zum hat auch Auswirkungen auf de;1 Zt:::itpunkt er )' rpa~s un g der Erlö sbergrenze aufgrund vn genehmigten lnv esti ti nsb Li tiq ~s Dzw. l nve ~ :.t.l.s rn af~nahrnen. Der Zeitpunkt der Anpassung der Erlös

7 - 7 bergrenze richtet sich für die vrliegende Investitinsmaßnahme ab einer Kstenwirksamkeit im Jahr 2012 nach 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV. Danach kann eine Anpassung der Erlösbergrenze unmittelbar im Jahr der Kstenentstehung stattfinden, s dass zunächst auf Planksten abzustellen ist. Diese Regelung zur unmittelbaren Anpassung der Erlösbergrenze ersetzt die Regelung in 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV in der bis zum geltenden Fassung. ln der bisherigen Fassung war eine Anpassung der Erlösbergrenze mit zweijährigem Zeitverzug vrgesehen. Ab dem Kalenderjahr 2012 wird dieser zweijährige Zeitverzug aufgehben. Zwar gilt die Neuregelung unmittelbar erst für die Kstenscheiben ab dem Jahr Jedch sieht die Übergangsvrschrift des 34 Abs. 6 S. 2 ARegV vr, dass auch furanträge auf Investitinsbudgets bis zum und mit Kstenwirksamkeit in 2012 die Neuregelung und smit auch die unmittelbare Anpassung der Erlösbergrenze im Jahr der Kstenentstehung Anwendung findet. Für die Kstenscheiben der Jahre 2010 und 2011 gilt gemäß 34 Abs. 6 S. 1 ARegV weiterhin die Regelung des 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV in der bis zum geltenden Fassung, als eine Anpassung der Erlösbergrenze mit zweijährigem Zeitverzug. Oie etwaige Anpassung der Erlösbergrenze aufgrundder Kstenscheibe 2010 hätte sm1t zum stattfinden sllen, die Anpassungaufgrund der Kstenscheibe 2011 fin det gegebenenfalls zum 01.0' statt Für die Kstenscheiben der Jahre und 'Sr gemäß 34 Abs. 6 S. 1 ARegV zudem ein barwertneutraler Ausgleich für den zweijährigen Zeitverzug vrgesehen. Zum Ausgleich des zweijährigen Zeitverzugs sind die jährlichen Ksten der Jahre 2010 und 2011 auf den Zeitpunkt des Kapitalrückflusses aufzuzinsen. Für die Berechnung der jährlichen Kapitalksten ist die Festlegung vm gemäß 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 8a AR egv zu berücksichtigen. Als Betriebsksten können für das Jahr 2010 pauschal 0,8 % der flh eine genehmigte Investitinsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungsksten in Ansatz gebracht werden. Für das Jahr 2011 können pauschal 0,8% bzw. für Offshr e ~A nlagen, Erd~asverdichter swie Gasdruckregel- und Messanlagen die durch die Entscheidungen vm und festgelegten abweichende Betriebskstenpauschal en ge:tena gemacht werden. Die Verzinsung errechnet sich aus der Autzinsung der JährliGnen Kapll<il- und Betriebsksten, hierbei ist das gewichtete Mittel der Zinssätze (g M) anzuwenden. Der für die betreffende Jahresscheibe jeweils aktuelle, vn der Sundesnetzagentur gemäß l Abs. 6 StrmNEV bzw. GasNEV festgelegte Eigenkapitalzinssatz ist für die Ermittrung aes gewichteten Mittels um den Körperschaftsteueranteil zu bereinigen, da nndernfalls eine nicnt sachgerechte dppelte Berücksichtigung der Körperschaftsteuer erf lqt Die Gewichtung des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern erflgt mit der Eigenkapitalqur;te und die Gewicl,tung des Fremdkapitalzinssatzes mit der Fremdkapitalqute. Die Aufzinsu11g der jährlichen Kapital- und Betriebsksten erflgt mit dem Faktr (1 +gm) 2. Fur die KstenscheuJen vr dhr Kalenderjahr 2010 ist keine Übergangsvrschrift vrgesehen. Für d1ese Ksiensche ben sllte bei lnkrafttreten des 23 ARegV in der ab dem geltent.len Fassung nrmalerweise bereits eine Anpassung der Erlösbergrenze mit zweijährigen, Zei1verzug st3ttgefunden haben. Sweit diese für die vrliegende Maßnahme nch k-;lcht stattgefunden hat, erflgt der Ausgleich zwischen dem Betrag, um den die Erlösbergrenu t-:~ ts äch11ch an gepasst wurde und nach der vrliegenden Genehmigung hätte angepasst w~rdan clün'en, über aas Regulierungsknt. Ein barwertneutraler Ausgleich wa r in der Anreizrguiierunguer rc'nung in der bis zum geltenden Fassung für diese Ksten.:icreiben nicht v rqe s ~ h e n und ist daher n1cht anzusetzen.

8 - 8 Eine Anpassung der Erlösbergrenze im ersten Jahr der Regulierungsperide und smit auch zum ist nach 4 Abs. 3 S. 3 ARegV ausgeschlssen. Das bedeutet für in 2007 aktivierte Anlagen, dass die erstmalige Anpassung der Erlösbergrenze entfällt, die erste "Jahresscheibe" der Kapitalksten als vm Netzbetreiber nicht eingebracht werden kann. Ab dem Jahr 2010 ist dann entsprechend der anfallenden Kapitalksten für das zweite Nutzungsjahr die Anpassung der Erlösbergrenze aufgrund der genehmigten Investitinsmaßnahme für diese Anlage vrzunehmen. Bei der Bestirnmung der Erlösbergrenze nach 7 ARegV zum knnte die lnvestltinsm ar~nartm e bereits aurgrund der Regelung des 4 Abs. 3 S. 3 ARegV nicht berücksichtigt werden. Durch eine Berücksichtigung der Investitinsmaßnahme als nicht beeinflussbare Kstenanteile bei der Festlegung der Erlösbergrenze würde die Regelung des 4 Abs. 3 S 3 ARegV umgangen. Zudem wird die Erlösbergrenze für den Zeitraum einer gesamten Regulierungsperide festgelegt; d1e aufgrundvn Investitinsmaßnahmen vrzunehmende Anpassung der Erlösbergrenze ist Jedch abhängig vn den einzelnen Investitinsmaßnahmen vn Jahr zu Jahr unterschiedlich. Eine Berücksichtigung der Investitinsmaßnahme be ~ der Festlegung der Erlösbergrenze zum wäre smit auch aus diesem Grund mcnt tn Betracht gekmmen. Eme Anpassung ah Erlösbergrenze erflgt jährlich für die Dauer der Genehmigung Nachträgl ehe Krreklur Cjer Anpassunq der Erlösbergrenze Da es SICh bei C':!'ll Ha die Anp a c.,~~ng der E:rlösbergrenze heranzuziehenden Kapital- und Betriebsksten um P l ~:. nwerte :-.ancjel~. er9it ~1cn die Ntwendigkeit eines s genannten Plan-lst-Abgleicns zwischen den angese.:tan Planksten und den tatsächlich in dem betrachteten Jal11 er;,stande!"'jen Ist-Ksten für die investitinsmaßnahme. Der Ausgleich der sich aus der ü egar.uberstellung vn Plan- und Ist-Ksten eventuell ergebenden Differenz erflgt gemäß 5 Abs. 1 S. 2 ARegV über das Regulierungsknt. Die Differenz wird auf dem Regullerk.lr1JSKnt verbdc' t Uild mit dgr. 1 drt geltenden Zinssatz verzinst. Für die Ourchfüt1rung des Plan-lst-Abgleichs sind vn der Antragstellerin die Mitteilungspflichten nach AbschniH H I. einzuhalten. IV. Anpast;u, g d~r Er lös ~.~:uyre n~e nach Auslaufen der Genehmigung gemäß 23 ARegV Bei der Anpasst.Pg cler E:: r l ö s n~r9 re:nz.e im Zusammenhang mit Investitinsmaßnahmen ist auch 11 Ab~..:..;:; _,,\ir. 6a 1. V.rn. 23 Abs. 2a ARegV zu beachten. Danach sind die in den letzten dre1 J C:Jhen c/8( Genei1 tldgungsdauer der Investitinsmaßnahme entstandenen Kapital- und Betfi eb:..ksten als AbLugsbetrag z.u berücksichtigen, indem sie bis zum Ende der Genehmigungsu c:.uer aufgez,nsiund gleichmäßig über 20 Jahre. beginnend mit dem Jahr nach Ablauf clw G ~ net-rrn ig u r l~ j.".1 er der lnvestitinsmaßnahme, aufgelöst werden. Entgegen der Auffassur.g der Antrag stellerin ist hiervn auch das Jahr 2011 erfasst, da der Wrtlauf des 23 Ab~- ;;2 A RegV :J ~ s be z üq!ich eindeutig ist. Für die Verzinsung gelten die Regelungen df:ls ~:. A:s. 2 S. 3 r Hr.~\r 11/i rt djeser Regelung wird verhindert, dass es durch den Wechsel auf die sfrtige t'~ Js tenanerkennung in der Erlösbergrenze zu einer dppelten Serücksichtiqunr: \In Kapit-:; 1- und Betriebsksten aus Investitinsmaßnahmen kmmt. Denn die in den,,.. Zlen drei J?;,n' ' der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme entstande:nen kapital- und Betrieb::-ksten würden ansnsten aufgrund der neuen Regelung nach 4 Abs. 3 S. I 1 r 2,A,f..~e q\1 swhl irr1 Rahmen der genehmigten lnvestitinsmaß

9 - 9 nahme als auch in der Erlösbergrenze gemäß 4 Abs. 1 ARegV der flgenden Regulierungsbehörde berucksichtigt. H. Nebenbestimmungen, 23 Abs. 5 ARegV Die Genehm1gung e n t~ält Neb2!'1bestimmungen nach 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. I. MiHellungspflichten, 23 Abs. 5 S. 2, 28 ARegV Die Antragstt1ll.::. 1r, ;,at den ihr im Flgenden auferlegten Mitteilungspflichten nachzukmmen. Diese knkreti si eren die bereits nach 28 Nr. 6 ARegV existierenden Mitteilungspflichten. Die Erfüllung dieser Mitteilungspfl ichten ersetzt nicht die gegebenenfalls ntwendige Beantragung einer Änderung der genehmigten lnvestitinsmaßnahme. 1. Anpassung rier Er lö s b~rq rc:! n;: e Der Antragstellerin wird auferlegt, die flgenden Angaben anhand der tatsächlichen Werte in einer fur einen ':{lr.r '"'lidiger Q( :e 1in nachvllziehbarer Weise mitzuteilen und zu belegen: Hücksteilungen Offenrliche Förderungen S,Jns!lge kstenmindernde Erlöse Dre Para TI'=lle r Aufgenm mene.c:; Fremdkapital Erhaltene Baukstenzuschüsse 1 alsachliehe F n~rnd kapitalzinsen Gel.Nerbesteuernebesatz Bei der Übermittlung dies er Angaben hat die Antragstellerin sich an dem jeweils aktuellen Leitfaden d ~ r Bullt:~:metz agentur- zu 23 ARegV zu rientieren und den jeweils aktuell auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dafür bereit gestellten Erhebungsbgen zu verwenden. Ohne ents1jr.:7chwlden l\];:l,;t1w8is wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu ü b e r pr ü fen ~ b die Dlslang lediglich als Planwerte vrliegenden Angaben der Antragstellerin insweit auch f~!:ti ä c hlich SCJ ~ lng etreten S1n d. Oie Beschlusskammer behält sich vr, weitere Anfrderun gen an Inhalt und Struktur der gefrderten Daten vrzugeben.

10 Änderung des Prjektes Der Antragstellenn wird auferlegt_unmittelbar nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes, insbesndere Änderungen, die sich auf den lnbetriebnahmezeitpunkt, die wesentliche technische Gestaltung der auf den Ersatzanteil auswirken, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen Treten die Szenaribedingungen ein, s hat die Antragstellerin dies der Regulierungsbehörde ebenfalls mitzuteilen. Die Befugnis, d Je Antragstellerin zu verpflichten, unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes anzuzeigen, ergibt sich aus 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. Die lnfrmatinsverpflichtunp ic;t ntwendig um der Regulierungsbehörde eine sachgerechte Kntrlle der vn det A.llti1~ steli8rin vrzunehmenden Anpassung der Erlösbergrenze zu ermöglichen. Ohne enlsprechenden Nachweis wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu überprüfen, die geplante Prjektausführung der Antragstellerin insweit auch tatsächlich s eingetreten isr 1n dtesem Zusammenhang ist insbesndere zu berücksichtigen, dass der Elntritt der Sze nar i a bedingun g ~ n als das entscheidende Kriterium für die Bemessung der Genehmigun{JSOauer anzuseher 1st. U. Widerrufsvrenatt Die GenehmigL,g 3 t:.hl g e rn~ß ~ 23 Abs. 5 Satz 1 ARegV unter dem Vrbehalt des Widerrufs fur den Fall dass. dte lnve6litin nicht der Genei1migung entsprechend durchgeführt wird. Davn urnfi.4%1 ~M JO nidl t'1ur die f\jichtdurchführung der Investitin als slcher, sndern auch vn der G.:-r c:.tn1rg ung aüvt~:rch ende Ausführungen Kstcu Hinsichtli ch der Ksten bleibt ein gesnderter Bescheid gemäß 91 EnWG vrbehalten.

11 - 11 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der En tsche~du ng beginnenden Frist vn einem Mnat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bann (Pstanschrift: Pstfach 80 01, Snn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldri (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldrf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Mnat. Sie beginnt mit der Einlegung der 1:3eschwerde und kann auf Antrag vn dem der der Vrsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefchten und ihre Abänderung der Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Recr ttsanwalt unterzeichnet sein. D1e Beschwerde :1ät gemäß l 6 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. 1-<:im Paulus Vrsitzender Beisitzer Beisitzer

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