1Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4 - Beschluss. Az.: BK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4 - Beschluss. Az.: BK"

Transkript

1 1Bundesnetzagentur ~ ~ - Beschlusskammer 4 - Az.: BK Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitinsmaßnahme der SOHertz Transmissin GmbH, Eichenstraße 3A, Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bnn. durch ihren Vrsitzenden ihren Beisitzer und ihren Beisitzer Dr. Frank-Peter Hansen, Kirn Paulus Mari Lamratta am beschlssen: 1. Die Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" wird genehmigt. 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösbergrenze sind befristet bis 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen ergebenden Mittei lungspflichten nachzukmmen. 5. Die Genehmigung steht unter dem Vrbehalt des Widerrufs.

2 - 2 Gründe: Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" gemäß 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in Berlin. 1. Die vrliegende Investitinsmaßnahme stehe in Zusammenhang mit den flgenden Prjekten: BK (Umstrukturierung 380-kV-Anlage Hamburg Süd und Netzanschluss Neubau Kraftwerk) BK (380-kV-Verbindung Hamburg - Schwerin (Nrdleitung)} BK (Umstrukturierung Netzbereich Hamburg-Nrd BK (380/220-kV-Netzkupplung zu TenneT TSO) Die erstmalige Aktivierung ist für das Jahr im Jahr~tattfinden. im geplant. Die vllständige Inbetriebnahme sll

3 - 3 Die Antragstellerin hat-eur als geplante Anschaffungs- und Herstellungsksten für die Investitinsmaßnahme angegeben. Die Antragstellerin hat am ~die Genehmigung der Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV""Scha'ltaiiiage im UW Hamburg-Süd" beantragt und in der Flge weitere Infrmatinen zu dem Prjekt nachgereicht. Mit Schreiben vm wurde die Antragstellerin angehört. Sie hat mit Schreiben vm Stellung genmmen. Die Bundesnetzagentur hat die Regulierungsbehörde des Landes Berlin gemäß 55 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem über die Einleitung des Verfahrens infrmiert. Unter dem wurde der Beschlussentwurf gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG dem Bundeskartellamt und der Regulierungsbehörde des Landes Berlin zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

4 - 4 A. Fnnelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Bundesnetzagentur ist gemäß 54 Abs. 1 EnWG die zuständige Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus 59 Abs. 1 S. 1 EnWG. II. Antrag und Frist Der Antrag auf Genehmigung eines Investitinsbudgets wurde bei der Bundesnetzagentur gestellt. Der vrliegende Antrag wurde entsprechend der Regelung in 23 Abs. 3 S. 1 ARegV in der bis zum geltenden Fassung spätestens sechs Mnate vr Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investitin ganz der teilweise kstenwirksam werden sll, bei der Bundesnetzagentur gestellt. Kstenwirksam wird die Investitinsmaßnahme mit der erstmaligen Aktivierung. Die Aktivierung kann entweder als Anlage in Bau der als Zugang zum Sachanlagevermögen erflgen. Für die dem vrliegenden An~ugrundeliegende Investitinsmaßnahme ist auf die erstmalige Aktivierung im Jahr-abzustellen. III. Anhörung Der Antragstellerin wurde gemäß 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Beteiligung vn Bundeskartellamt und Landesregulierungsbehörden Die hier zuständige Regulierungsbehörde des Landes Berlin wurde gemäß 55 Abs. 1 S. 2 EnWG vn der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt. Dem Bundeskartellamt swie der zuständigen Regulierungsbehörde des Landes Berlin wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. Genehmigungsfähigkeit Für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" ist eine Investitinsmaßnahme gemäß 23 ARegV zu genehmigen. 1. Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitin Die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme kann nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV - für Verteilernetzbetreiber in Verbindung mit 23 Abs. 6 ARegV - für Erweiterungs- und Urnstrukturierungsinvestitinen erflgen. Unter Umstrukturierungsinvestitinen sind Maßnahmen zu verstehen, die der Netzbetreiber durchführt, um das bestehende Netz an geänderte Anfrderungen anzupassen. Geänderte Anfrderungen können sich aus nachfragerientierten (z.b. Veränderungen vn Lastflüssen), technischen (z.b. DIN der technische Regelwerke) der rechtlichen Gründen er eben.

5 -5 II. Genehmigungsfähigkeit nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV Gemäß 23 Abs. 1 S. 1 ARegV genehmigt die Bundesnetzagentur Investitinsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitinen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, sweit diese Investitinen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das natinale der internatinale Verbundnetz der für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversrgungsnetzes nach 11 EnWG ntwendig sind. Eines der in 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 9 ARegV genannten Regelbeispiele ist im vrliegenden Fall nicht einschlägig. Die Antragstellerin hat hinreichend nachgewiesen, dass die Investitinsmaßnahme ntwendig für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes ist. Investitinen für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes umfassen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die swhl durch die Reaktin auf eine veränderte Nachfrage als auch durch die Prgnse zu erwartender zukünftiger Nachfrageänderungen begründet sind. Für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversrgungsnetzes nach 11 EnWG ntwendige Investitinen erfassen sämtliche Maßnahmen aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitinen, die aus einer aktuellen der zu erwartenden Veränderung der Nachfrage auf der Ein- und/ der Ausspeiseseite eines Netzes resultieren. Die Veränderung der Nachfrage kann zum einen bewirken, dass die vrhandene Leistung bei Elektrizitätsnetzen bzw. die vrhandene Kapazität in Gasnetzen entsprechend der geänderten Nachfrage erweitert werden muss, und zum anderen, dass durch die aktuelle der erwartete Nachfrageänderung eine Umstrukturierung der Netzinfrastruktur zur Sicherstellung der technischen Sicherheit vrgenmmen werden muss. Unter bedarfsgerechten Ausbau fallen weiterhin Maßnahmen, die der Befriedigung einer bereits vrhandenen bestehenden Nachfrage dienen, wenn bei Unterlassung der Maßnahmen die bereits vrhandene bestehende Nachfrage nicht mehr bedient werden kann. Der Bedarf ist dabei bjektiv im Sinne einer nerfrderlichen Menge" zu verstehen. Ein bedarfsgerechter Ausbau stellt die Befriedigung dieses Bedarfs und eines zukünftig zu erwartenden Bedarfs in ein Verhältnis zum entstehenden Aufwand und damit unter den Vrbehalt der Wirtschaftlichkeit.

6 - 6 Der ermittelte Bedarf kann auch nicht hne Netzausbau, beispielsweise durch marktbezgene Maßnahmen des 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, befriedigt werden. Alternative besser geeignete Investitinsmaßnahmen zur Befriedigung des Bedarfs sind ebenfalls nicht ersichtlich. III. Ersatzanteil Grundsätzlich können auch Investitinsmaßnahmen, die keine reinen Ersatzinvestitinen darstellen, einen Ersatzanteil enthalten. Bei diesen Investitinen kann nach der Verrdnungsbegründung zu 23 ARegV die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitinen und Erweiterungs- der Umstrukturierungsinvestitinen anhand einer przentualen Aufteilung des jeweiligen Investitinsvrhabens erflgen. C. Genehmigungsdauer Die Genehmigung der vrliegenden Investitinsmaß~ausschließlich für den benannten Einzelfall und ist auf den Zeitraum bis zum --1beschränkt.

7 Beschränkte Genehmigungsdauer als Regelfall Die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme gemäß 23 ARegV ist bis zum Ende der Regulierungsperide, in der das Investitinsprjekt abgeschlssen wird, zu erteilen. Das Investitinsprjekt gilt als abgeschlssen, wenn die wesentlichen Szenaribedingungen, die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegen, eingetreten sind. Sfern der Prjektabschluss erst nach dem jeweiligen Basisjahr i. S. d. 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV liegt, ist die Investitinsmaßnahme bis zum Ende der flgenden Regulierungsperide zu genehmigen. Nach Ablauf der Genehmigung können die Ksten der Investitinsmaßnahme in die Ausgangsbasis nach 6 Abs. 1 ARegV aufgenmmen werden. Die knkrete Dauer der Genehmigung ist einzelfallabhängig zu bestimmen. Sfern sich der Eintritt der Szenaribedingungen verzögert der sich die technischen Anfrderungen an das Prjekt wesentlich verändern, hne dass der Netzbetreiber dies zu vertreten hat, kann eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden. Die in 23 Abs. 3 Satz 6 ARegVeröffnete Möglichkeit der Beantragung einer Investitinsmaßnahme für mehrere Regulierungsperiden ermöglicht dem Netzbetreiber die Verwirklichung längerfristiger Prjekte, die nicht vllständig bis zur nächsten Ermittlung der Erlösbergrenze kstenwirksam werden. Aufgrund der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösbergrenze gern. 6 Abs. 1 ARegV durch eine Kstenprüfung nach den Vrschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der StrmNEV bzw. GasNEV können Teilksten dieser Prjekte, die im relevanten Kalenderjahr nch nicht kstenwirksam gewrden sind, nicht zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösbergrenze berücksichtigt werden. Um eine erneute Antragstellung für ein bereits genehmigtes und teilweise kstenwirksam gewrdenes Investitinsvrhaben zu vermeiden kann der Antrag direkt für mehrere Regulierungsperiden gestellt werden. II. Bestimmung der wesentlichen Szenaribedlngungen Die Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme endet mit Ablauf der Regulierungsperide, in der die Szenaribedingungen eintreten. Sfern der Eintritt der Szenaribedingungen erst nach dem Basisjahr der kmmenden Regulierungsperide liegt, endet die Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme mit Ablauf der kmmenden Regulierungsperide. Da vn der Antragstellerin keine abweichenden Infrmatinen zum Eintritt der Szenaribedingungen im Antrag mitgeteilt wurden, sind mit der Inbetriebnahme der dem Antrag zu Grunde liegenden Anlagen bzw. dem technischen Abschluss des Prjektes die bestimmungsgemäße lngebrauchnahme und damit der Eintritt der Szenaribedingungen anzunehmen. Die Inbetriebnahme der Anlagen - und damit der Eintritt der Szenaribedingungen - sll gemäß den Angaben der Antragstellerin im Jahrllllerflgen. Das für die Bestimmung der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme maßgebliche Basisjahr ist das Jahr im. Die Genehmigung ist smit auf den Zeitraum bis zum - zu beschränken. D. Anpassung der Erlösbergrenze Aufgrund der vrliegenden Investitinsmaßnahme können gemäß 23 Abs. 1 S. 3 ARegV Kapital- und Betriebsksten geltend gemacht werden. Die entsprechende Anpassung der Erlösbergrenze nimmt die Antragstellerin gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, 6a ARegV vr. 23 ARegV in der ab dem geltenden Fassung sieht keine Genehmigung der Kstenhöhe wie nch gemäß 23 ARegV in der bis zum geltenden Fassung mehr vr, sndern lediglich eine Genehmigung dem Grunde nach. Die Antragstellerin ermittelt daher die Kapital- und Betriebsksten zur Anpassung der Erlösbergrenze selbstständig.

8 -8 1. Umfang der Anpassung der Erlösbergrenze Die Antragstellerin kann ihre Erlösbergrenze um die sich aus genehmigten Investitinsmaßnahmen ergebenden Ksten und Erlöse anpassen. Insgesamt dürfen sich die Ksten, um die die Erlösbergrenze angepasst wird, lediglich auf die Teile der vrliegenden Investitinsmaßnahme beziehen, die vn der Genehmigung dem Grunde nach umfasst sind. Für die Berechnung der Kapital- und Betriebsksten hat die Antragstellerin gemäß 23 Abs. 1 S. 5 ARegV die Vrgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Kapital- und Betriebsksten gemäß 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zu berücksichtigen. Betriebsksten können für Investitinsmaßnahmen gemäß 23 ARegV grundsätzlich frühestens ab dem Kalenderjahr 2010 angesetzt werden, da die Verrdnungsänderung zur Einführung der Betriebskstenpauschale erst in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Eine rückwirkende Anerkennung vn Betriebsksten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 ist aufgrund einer fehlenden Regelung zur rückwirkenden Genehmigung vn Betriebsksten ausgeschlssen. Als Betriebsksten können gemäß 23 Abs. 1 S. 4 ARegV jährlich pauschal 0,8 Przent der für die Investitinsmaßnahme tatsächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungsksten geltend gemacht werden, sweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß 32 Abs. 1 Nr. Ba ARegV für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Zurzeit hat die Bundesnetzagentur für Offshre-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlagen entsprechende Festlegungen getrffen, die ab dem Kalenderjahr 2011 anzuwenden und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abzurufen sind. Bei der Anpassung der Erlösbergrenze hat die Antragstellerin die zum Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze aktuellen Festlegungen zu berücksichtigen, sweit diese in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. II. Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze Der Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze richtet sich für die vrliegende Investitinsmaßnahme nach 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV. Danach kann eine Anpassung der Erlösbergrenze unmittelbar im Jahr der Kstenentstehung stattfinden, s dass zunächst auf Planksten abzustellen ist. Diese Regelung zur unmittelbaren Anpassung der Erlösbergrenze ersetzt die Regelung in 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV in der bis zum geltenden Fassung. In der bisherigen Fassung war eine Anpassung der Erlösbergrenze mit zweijährigem Zeitverzug vrgesehen. Ab dem Kalenderjahr 2012 wird dieser zweijährige Zeitverzug aufgehben. Zwar gilt die Neuregelung unmittelbar erst für die Kstenscheiben ab dem Jahr Jedch sieht die Übergangsvrschrift des 34 Abs. 6 S. 2 ARegV vr, dass auch für Anträge auf Investitinsbudgets bis zum und mit Kstenwirksamkeit in 2012 die Neuregelung und smit auch die unmittelbare Anpassung der Erlösbergrenze im Jahr der Kstenentstehung Anwendung findet. Die Differenz wird auf dem Regulierungsknt verbucht und mit dem drt geltenden Zinssatz verzinst.

9 -9 Eine Anpassung der Erlösbergrenze erflgt jährlich für die Dauer der Genehmigung. III. Nachträgliche Krrektur der Anpassung der Erlösbergrenze Da es sich bei den für die Anpassung der Erlösbergrenze heranzuziehenden Kapital- und Betriebsksten um Planwerte handelt, ergibt sich die Ntwendigkeit eines s genannten Plan-lst-Abgleichs zwischen den angesetzten Planksten und den tatsächlich in dem betrachteten Jahr entstandenen Ist-Ksten für die Investitinsmaßnahme. Der Ausgleich der sich aus der Gegenüberstellung vn Plan- und Ist-Ksten eventuell ergebenden Differenz erflgt gemäß 5 Abs. 1 S. 2 ARegV Ober das Regulierungsknt. Die Differenz wird auf dem Regulierungsknt verbucht und mit dem drt geltenden Zinssatz verzinst. Für die Durchführung des Plan-lst-Abgleichs sind vn der Antragstellerin die Mitteilungspflichten nach Abschnitt E.I. einzuhalten. IV. Anpassung der Erlösbergrenze nach Auslaufen der Genehmigung gemäß 23 ARegV Bei der Anpassung der Erlösbergrenze im Zusammenhang mit Investitinsmaßnahmen ist auch 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6a i.v.m. 23 Abs. 2a ARegV zu beachten. Danach sind die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme entstandenen Kapital- und Betriebsksten als Abzugsbetrag zu berücksichtigen, indem sie bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufgezinst und gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme, aufgelöst werden. Für die Verzinsung gelten die Regelungen des 5 Abs. 2 S. 3 ARegV. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass es durch den Wechsel auf die sfrtige Kstenanerkennung in der Erlösbergrenze zu einer dppelten Berücksichtigung vn Kapital- und Betriebsksten aus Investitinsmaßnahmen kmmt. Denn die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme entstandenen Kapital- und Betriebsksten würden ansnsten aufgrund der neuen Regelung nach 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV swhl im Rahmen der genehmigten Investitinsmaßnahme als auch in der Erlösbergrenze gemäß 4 Abs. 1 ARegV der flgenden Regulierungsbehörde berücksichtigt. E. Nebenbestimmungen, 23 Abs. 5 ARegV Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen nach 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. 1. Mitteilungspflichten, 23 Abs. 5 S. 2, 28 ARegV Die Antragstellerin hat den ihr im Flgenden auferlegten Mitteilungspflichten nachzukmmen. Diese knkretisieren die bereits nach 28 Nr. 6 ARegV existierenden Mitteilungspflichten. Die Erfüllung dieser Mitteilungspflichten ersetzt nicht die gegebenenfalls ntwendige Beantragung einer Änderung der genehmigten Investitinsmaßnahme. 1. Anpassung der Erlösbergrenze Der Antragstellerin wird auferlegt. die flgenden Angaben anhand der tatsächlichen Werte in einer für einen sachkundigen Dritten in nachvllziehbarer Weise mitzuteilen und zu belegen: Die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungsksten

10 - 10 Aktivierungen als Anlagen in Bau Aktivierungen als Fertiganlagen Die Abzugspsitinen Rückstellungen Öffentliche Förderungen Snstige kstenmindernde Erlöse Die Parameter Aufgenmmenes Fremdkapital Erhaltene Baukstenzuschüsse Tatsächliche Fremdkapitalzinsen Gewerbesteuerhebesatz Bei der Übermittlung dieser Angaben hat die Antragstellerin sich an dem jeweils aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zu 23 ARegV zu rientieren und den jeweils aktuell auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dafür bereit gestellten Erhebungsbgen zu verwenden. Ohne entsprechenden Nachweis wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu überprüfen, b die bislang lediglich als Planwerte vrliegenden Angaben der Antragstellerin insweit auch tatsächlich s eingetreten sind. Die Beschlusskammer behält sich vr, weitere Anfrderungen an Inhalt und Struktur der gefrderten Daten vrzugeben. 2. Änderung des Prjektes Der Antragstellerin wird auferlegt, unmittelbar nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes, insbesndere Änderungen, die sich auf den lnbetriebnahmezeitpunkt, die wesentliche technische Gestaltung der auf den Ersatzanteil auswirken, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Treten die Szenaribedingungen ein, s hat die Antragstellerin dies der Regulierungsbehörde ebenfalls mitzuteilen. Die Befugnis, die Antragstellerin zu verpflichten, unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes anzuzeigen, ergibt sich aus 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. Die Infrmatinsverpflichtung ist ntwendig, um der Regulierungsbehörde eine sachgerechte Kntrlle der vn der Antragstellerin vrzunehmenden Anpassung der Erlösbergrenze zu ermöglichen. Ohne entsprechenden Nachweis wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu überprüfen, b die geplante Prjektausführung der Antragstellerin insweit auch tatsächlich s eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist insbesndere zu berücksichtigen, dass der Eintritt der Szenaribedingungen als das entscheidende Kriterium für die Bemessung der Genehmigungsdauer anzusehen ist. II. Widerrufsvrbehalt Die Genehmigung steht gemäß 23 Abs. 5 Satz 1 ARegV unter dem Vrbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Investitin nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Davn umfasst sind nicht nur die Nichtdurchführung der Investitin als slcher, sndern auch vn der Genehmigung abweichende Ausführungen.

11 - 11 F. Ksten Hinsichtlich der Ksten bleibt ein gesnderter Bescheid gemäß 91 EnWG vrbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnenden Frist vn einem Mnat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bnn (Pstanschrift: Pstfach 80 01, Bnn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldrf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldrf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Mnat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vn dem der der Vrsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefchten und ihre Abänderung der Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat gemäß 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Dr. Frank-Peter Hansen Vrsitzender Kirn Paulus Beisitzer Beisitzer

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /0843-75 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 10, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden

Mehr

.& 1Bundesnetzagentur

.& 1Bundesnetzagentur .& 1Bundesnetzagentur w - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-13-557A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der SWE Netz GmbH, Magdeburger Allee

Mehr

- Beschlusskammer 4 -

- Beschlusskammer 4 - , Bundesnetzage.ntur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-14-066 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Energieversorgung Halle

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen 1:--:==~ 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /925-72 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden

Mehr

Beschluss. Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung,

Beschluss. Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung, Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-16-183 In dem Verwaltungsverfahren der Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene wegen Zustimmung zur Ernennung

Mehr

- Beschlusskammer 4 -

- Beschlusskammer 4 - \, Bundesnetzagentur Beschlusskammer 4 Az..: BK410097A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstr. 3a, 12435 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung,

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 BK4-12-567 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Maria im Tann Zentrum für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe, Unterer Backertsweg 7, 52074

Mehr

In dem Aufsichtsverfahren gem. 65 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen die

In dem Aufsichtsverfahren gem. 65 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen die - Beschlusskammer 6 Beschluss Az: BK6-14-159 In dem Aufsichtsverfahren gem. 65 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Care-Energy

Mehr

Regulierungskammer Niedersachsen

Regulierungskammer Niedersachsen Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az.: 55-29412/2/2/5038-0011 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung Az.: 55-29412/2/2/S027-0005-001 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung hat die Regulierungskammer Niedersachsen, Postfach 41 07, 30041 Hannover

Mehr

*IBundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4. ln dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme.

*IBundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4. ln dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme. *IBundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 Az.: BK4-08-228A02 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitinsmaßnahme der 50Hertz Transmissin GmbH, Eichenstraße

Mehr

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 6 - für die Landesregulierungsbehörde - Beschlusskammer 6 - Beschluss Az: BK6-06-052 In dem Verwaltungsverfahren wegen des Antrags auf Feststellung des Vorliegens eines Objektnetzes nach 110 Abs. 4 EnWG der

Mehr

Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2

Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2 Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2 Angaben zur beantragten Anerkennung / Zertifizierung Art der Anerkennung / Zertifizierung: Erstanerkennung /

Mehr

Beschluss. Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Gas) auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages vom

Beschluss. Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Gas) auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages vom Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/E004-0003 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.

Mehr

Beschluss. der Stadtwerke Neuenhaus GmbH, Berliner Straße 12, Neuenhaus, vertreten durch

Beschluss. der Stadtwerke Neuenhaus GmbH, Berliner Straße 12, Neuenhaus, vertreten durch Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S042-0005 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4

Mehr

1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen

1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen Weisung 201706005 vm 20.06.2017 - ALLEGRO Prduktivsetzung der Prgrammversin 17.02 und manuelle Krrektur vn Leistungsfällen aufgrund vn Fehlerbehebungen Laufende Nummer: 201706005 Geschäftszeichen: GR 12

Mehr

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste Cde f Cnduct VAS/WAP Billing Dienste 01.2016 1 Inhalt 1. Präambel 3 2. Pflichten und Sanktinen 5 2 Präambel Mit VAS/WAP-Billing wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme vn digitalen Diensten

Mehr

Regulierungskammer Niedersachsen

Regulierungskammer Niedersachsen Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S037-0003 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4

Mehr

B E S C H L U S S. für die Landesregulierungsbehörde Beschlusskammer 4 BK9-15/605-3

B E S C H L U S S. für die Landesregulierungsbehörde Beschlusskammer 4 BK9-15/605-3 für die Landesregulierungsbehörde Beschlusskammer 4 BK9-15/605-3 B E S C H L U S S In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs. 1

Mehr

Beschluss. wegen: Zustimmung zur Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten

Beschluss. wegen: Zustimmung zur Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten 1Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 7 Beschluss Az..: BK?-17-046 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Zustimmung zur Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten der bayernets GmbH, Poccistraße 7, 80336

Mehr

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert.

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert. 1 vn 5 Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder Sehr geehrte Eltern, Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegepersn und die Möglichkeit einer Bezuschussung infrmiert. Für Ihre

Mehr

- Beschlusskammer 7 -

- Beschlusskammer 7 - Ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! - Beschlusskammer 7 - In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der Zertifizierung Beschluss Az. BK7-15-091 der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pelikanplatz

Mehr

- Beschlusskammer 4 -

- Beschlusskammer 4 - Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-11 -227A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung eine Investitionsmaß nahme der TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70,

Mehr

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 6 - - Beschlusskammer 6 - Beschluss Az: BK6-11-085 In dem Besonderen Missbrauchsverfahren C&A Mode GmbH & Co. KG, Wanheimer Str. 70, 40468 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin

Mehr

KA-AZG: Die KA-AZG Novelle 2014

KA-AZG: Die KA-AZG Novelle 2014 KA-AZG: Die KA-AZG Nvelle 2014 Um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, wurde im Herbst 2014 auf Druck der EU eine weitere Nvelle des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) beschlssen.

Mehr

Kundeninformation "Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz

Kundeninformation Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz Kundeninfrmatin "Pfändung, Abtretung, Privatinslvenz in SAP HCM Versin 1 Cpyright Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Bezeichnungen und dergleichen, die in diesem Dkument hne besndere Kennzeichnung aufgeführt

Mehr

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-14-129 In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See der Offshore-Windpark RIFFGAT GmbH & Co. KG, Tirpitzstraße

Mehr

Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf 17. März 2014

Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf 17. März 2014 Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des s 17. März 2014 Wiegand Laubenstein, VROLG TenneT TSO GmbH 2 TenneT TSO GmbH VI 3 Kart 294/12 (V) 22.01.2014 Begründung Bundesnetzagentur:

Mehr

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt. Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 6 - - Beschlusskammer 6 - Beschluss Az: BK6-16-243 In dem Verwaltungsverfahren der Austrian Power Grid AG, Wagramer Str. 19, IZD-Tower, A-1220 Wien, vertreten durch den Vorstand - Antragstellerin zu 1) - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss. Verfahrensbevollmächtigter: Manfred Dittmer, DONG Energy Renewables GmbH, Van-der-Smissen-Straße 9, Hamburg

Beschluss. Verfahrensbevollmächtigter: Manfred Dittmer, DONG Energy Renewables GmbH, Van-der-Smissen-Straße 9, Hamburg Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-13-252 In dem Verwaltungsverfahren Borkum Riffgrund I Offshore Windpark A/S GmbH & Co. ohg, vertreten durch die Geschäftsführung, Hafenstraße 2, 26506 Norden Antragstellerin

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 739

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 739 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm 23.09.2004/Nr. 9 Seite 739 Präsidium: Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 08.09.2004 gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hchschulgesetzes

Mehr

1. Was sind die Eckpunkte des Übernahmeangebots?

1. Was sind die Eckpunkte des Übernahmeangebots? FAQ HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ÜBERNAHMEANGBEOT DURCH DIE STUDHALTER INVESTMENT AG UND DIE HIGHLIGHT COMMUNICATIONS AG 1. Was sind die Eckpunkte des Übernahmeangebts? Die Studhalter Investment AG und

Mehr

Checkliste für Gewinnspiele bei Facebook

Checkliste für Gewinnspiele bei Facebook Checkliste für Gewinnspiele bei Facebk Gewinnspiele sind eine lhnende Marketingmaßnahme- aber auch hier gilt es, einige wichtige rechtliche Vrgaben einzuhalten. Damit du ganz entspannt Gewinnspiele anbieten

Mehr

1) OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Emmerichstraße 11, Kassel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 1),

1) OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Emmerichstraße 11, Kassel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 1), - Beschlusskammer 7 Beschluss Az. BK7-08-009-E1-W1 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der vorläufigen Anordnung (Az. BK7-08-009-E1) zur Umsetzung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 30.12.2016

Mehr

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-15-010-Z1 In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See der Trianel Windkraftwerk Borkum GmbH & Co. KG,

Mehr

Beschluss. EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung,

Beschluss. EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-15-168 In dem Verfahren der EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 1 der EnBW Windkraft (FiT)

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung vn Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können swhl unbefristet als auch befristet abgeschlssen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung

Mehr

CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014

CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014 CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014 Reisebuchung JA, ich möchte an der grßen CHINA TOUR teilnehmen Alle Teilnehmer eintragen die in einem Zimmer untergebracht werden sllen Teilnehmer 1 Vrname und Nachname

Mehr

I Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 8 ~ 1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im hier genannten Zuständigkeitsbe~ Az.

I Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 8 ~ 1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im hier genannten Zuständigkeitsbe~ Az. I Bundesnetzagentur 11 -für die Landesregulierungsbehörde - Beschlusskammer 8 ~ Beschluss Az.: BK8-12/016 In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV wegen

Mehr

Änderungen der Prüfungsordnungen in den Bachelor-Studiengängen BBA, BIS und IBS ab WS 2011/12. Information für Studierende

Änderungen der Prüfungsordnungen in den Bachelor-Studiengängen BBA, BIS und IBS ab WS 2011/12. Information für Studierende Fakultät IV, Abteilung Betriebswirtschaft Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinfrmatik Änderungen der Prüfungsrdnungen in den Bachelr-Studiengängen BBA, BIS und IBS ab WS 2011/12 Infrmatin für Studierende

Mehr

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Allgemeine Infrmatinen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Errichtung des Vereins Ein Verein wird durch die Vereinbarung vn Statuten

Mehr

Ordnung der Fakultät Gesundheitswesen über in das Studium integrierte berufspraktische Tätigkeiten (Praxisphasenordnung)

Ordnung der Fakultät Gesundheitswesen über in das Studium integrierte berufspraktische Tätigkeiten (Praxisphasenordnung) 1 Ordnung der Fakultät Gesundheitswesen über in das Studium integrierte berufspraktische Tätigkeiten (Praxisphasenrdnung) 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle grundständigen Studiengänge in der

Mehr

- Beschlusskammer 4 -

- Beschlusskammer 4 - Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-13-1699 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren nach Artikel12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgrund des Investitionsantrags der bayernets GmbH, Poccistraße

Mehr

Allgemeine Förderrichtlinien

Allgemeine Förderrichtlinien Vrsitzender: Stellv. Vrsitzende: Vertreter der jungen Generatin: Präsident des Aerclubs NRW: E-Mail: Dr. Siegfried Baumgartl Dr. Karl-Dieter Lerch Felix Hffmann Karsten Wltering Tbias Bieniek Matthias

Mehr

Informationen zur Rezertifizierung

Informationen zur Rezertifizierung Infrmatinen zur Rezertifizierung für Seminarabslventen der ICW/TÜV Wundfrtbildungen Die gemeinsame Zertifizierungsstelle vn ICW und PersCert TÜV hat seit 2008 die Zertifikate auf fünf Jahre befristet.

Mehr

Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen:

Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen: Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen: (1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum 15.10.2016 gemäß 20 EnWG (1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und

Mehr

Kennzeichenscanning Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Kennzeichenscanning Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Umsetzung der Vrgaben des Bundesverfassungsgerichts Ausgangslage Am 11. März 2008. hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlichen Landesregelungen in Hessen und Schleswig-Hlstein zur autmatisierten

Mehr

- Beschlusskammer 7 -

- Beschlusskammer 7 - - Beschlusskammer 7 - Beschluss Az. BK7-16-050-E1 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der vorläufigen Anordnung zur Änderung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Durchführung von Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen

Betriebsvereinbarung zum Thema Durchführung von Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen Betriebsvereinbarung zum Thema Durchführung vn Arbeiten an Wchenenden und Feiertagen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird flgende Betriebsvereinbarung geschlssen. Präambel Geschäftsführung

Mehr

Aufschaltung von BMA nach dem Musterverfahren des Bundeskartellamtes - Informationen für Städte/Landkreise

Aufschaltung von BMA nach dem Musterverfahren des Bundeskartellamtes - Informationen für Städte/Landkreise Aufschaltung vn BMA nach dem Musterverfahren des Bundeskartellamtes - Infrmatinen für Städte/Landkreise Musterverfahren des Bundeskartellamtes (BKartA) Inhalt des Verfahrens In einem Musterverfahren gegen

Mehr

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015. Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die

Mehr

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch

Mehr

Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen

Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Datenschutz Datenschutzrecht Kmmunales Stand: 05/2013 Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Eine flächendeckende Hundebestandsaufnahme ist nur auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der Befragten

Mehr

Verhaltenskatalog für verantwortliche Interessenvertretung

Verhaltenskatalog für verantwortliche Interessenvertretung Verhaltenskatalg für verantwrtliche Interessenvertretung Vrbemerkung Nach der Erfahrung vn Transparency Internatinal ist Krruptin auf der ganzen Welt ein besnders wichtiger Grund für den Vertrauensverlust

Mehr

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen, 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin

Mehr

Der Senat von Berlin WiTechForsch II C 21/II E 6 9013 (913) 8453/8477

Der Senat von Berlin WiTechForsch II C 21/II E 6 9013 (913) 8453/8477 Der Senat vn Berlin WiTechFrsch II C 21/II E 6 9013 (913) 8453/8477 An das Abgerdnetenhaus vn Berlin über Senatskanzlei G Sen V r l a g e zur Kenntnisnahme des Senats vn Berlin über Durchführung des VC

Mehr

Prozess der Weiterentwicklung eines Studiengangs

Prozess der Weiterentwicklung eines Studiengangs Checkliste für die Weiterentwicklung eines Studiengangs Eine Übersicht zum Przessablauf mit Infrmatinen zu den Verantwrtlichen und den aktuellen Vrgabedkumenten/mitgeltenden Dkumenten findet sich auf der

Mehr

Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot Regio-Ticket Werdenfels

Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot Regio-Ticket Werdenfels Beförderungsbedingungen Entgelte für das Aktinsangebt Regi-Ticket. Grsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die Bedingungen für den Internet-

Mehr

Wohnungsbauinitiative des Main-Kinzig-Kreises Preisgünstiger Wohnungsbau im Main-Kinzig-Kreis. Verfahrensrechtliche Eckpunkte Investorensuche

Wohnungsbauinitiative des Main-Kinzig-Kreises Preisgünstiger Wohnungsbau im Main-Kinzig-Kreis. Verfahrensrechtliche Eckpunkte Investorensuche Whnungsbauinitiative des Main-Kinzig-Kreises Preisgünstiger Whnungsbau im Main-Kinzig-Kreis Verfahrensrechtliche Eckpunkte Investrensuche Verfahrensziel: Suche nach Investren, die auf kmmunalen Grundstücken

Mehr

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-15-010-Z2 In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See der British Wind Energy GmbH c/o Beteiligungsgesellschaft

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 02.06.2016

IHK-Merkblatt Stand: 02.06.2016 IHK-Merkblatt Stand: 02.06.2016 HINWEIS: Dieses Merkblatt sll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vllständigkeit. Obwhl es mit größter Srgfalt erstellt wurde,

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen

Mehr

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 6 - - Beschlusskammer 6 - Enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! Beschluss Az.: BK6-12-027 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers der Baltic Cable AB, SE-205

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2014. Verabschiedet am 21. August 2015. KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2014. Verabschiedet am 21. August 2015. KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen 1Bundesnetzagentur i Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKB-16/1645-713 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG, 32 Abs. 1 Nr.1 und 4 ARegV wegen Neufestlegung der

Mehr

Informationen zur Umstellung der Biokraftstoffförderung von einer energetischen Quote auf eine Treibhausgasquote ab dem Jahr 2015

Informationen zur Umstellung der Biokraftstoffförderung von einer energetischen Quote auf eine Treibhausgasquote ab dem Jahr 2015 Infrmatinen zur Umstellung der Bikraftstffförderung vn einer energetischen Qute auf eine Treibhausgasqute ab dem Jahr 2015 Der Deutsche Bundestag hatte bereits im Gesetz zur Änderung der Förderung vn Bikraftstffen

Mehr

V e r t r a g. Zwischen. und

V e r t r a g. Zwischen. und V e r t r a g Zwischen dem Kreis Ostholstein, vertreten durch den Landrat, und dem Zweckverband Ostholstein, vertreten durch den Verbandsvorsteher, wird aufgrund der Beschlüsse des Kreistags des Kreises

Mehr

Fluggerätelektroniker/-in nach Verordnung vom 28. Juni 2013 und Änderungsverordnung vom 27. Januar 2014

Fluggerätelektroniker/-in nach Verordnung vom 28. Juni 2013 und Änderungsverordnung vom 27. Januar 2014 Infrmatinen für die Praxis Fluggerätelektrniker/-in nach Verrdnung vm 28. Juni 2013 Änderungsverrdnung vm 27. Januar 2014 Stand: Juni 2015 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Abschlussprüfung... 1 3. Abschlussprüfung

Mehr

Stellungnahme zu den Referentenentwürfen vom 1. April 2010 zur Umsetzung der Verständigung in der interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Stellungnahme zu den Referentenentwürfen vom 1. April 2010 zur Umsetzung der Verständigung in der interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Ministerium für Arbeit, Sziales, Gesundheit, Familie und Frauen Pstfach 31 80 55021 Mainz LEITERIN DER ABTEILUNG ARBEIT BMAS Bauhfstraße 9 Frau Dr. Elisabeth Neifer-Prsch 55116 Mainz Telefn 06131 16-0

Mehr

1 Name, Sitz. SATZUNG der Bürger-Energiegenossenschaft Hersfeld eg. 2 Zweck und Gegenstand. Inhalt

1 Name, Sitz. SATZUNG der Bürger-Energiegenossenschaft Hersfeld eg. 2 Zweck und Gegenstand. Inhalt SATZUNG der Bürger-Energiegenssenschaft Hersfeld eg in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vm 02. April 2012 in Bad Hersfeld Inhalt 1 Name, Sitz... 1 2 Zweck und Gegenstand... 1 3 Mitgliedschaft...

Mehr

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch

Mehr

630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard

Mehr

Stadt Rödental. Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der bayerischen Breitbandrichtlinie

Stadt Rödental. Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der bayerischen Breitbandrichtlinie Stadt Rödental Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der bayerischen Breitbandrichtlinie 1. Zieldefinitin a) Die Stadt Rödental führt ein Markterkundungsverfahren nach

Mehr

Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Merkblatt (2013) zum Vertrieb vn Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Incming UCITS-Ntificatin bzw. Incming UCITS-Update I. Mitgliedstaat: Deutschland

Mehr

Beschlusskammer 8 - für die Landesregulierungsbehörde BK

Beschlusskammer 8 - für die Landesregulierungsbehörde BK 1 Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 - für die Landesregulierungsbehörde BK8-12-006 BESCHLUSS ln dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV

Mehr

Marktordnung Fondsbörse Deutschland in der Fassung vom 22. September 2014

Marktordnung Fondsbörse Deutschland in der Fassung vom 22. September 2014 in der Fassung vm 22. September 2014 I. Abschnitt Allgemeines 1 Geschäftszweck Die Fndsbörse Deutschland dient insbesndere dem Abschluss vn Geschäften in Anteilen an geschlssenen Immbilienfnds, Schiffsbeteiligungs-

Mehr

DVGW SDV GmbH - Anweisung SDV-001 Qualitätssicherung und Prozesse für Qualifikationsmaßnahmen

DVGW SDV GmbH - Anweisung SDV-001 Qualitätssicherung und Prozesse für Qualifikationsmaßnahmen DVGW SDV GmbH - Anweisung SDV-001 Qualitätssicherung und Przesse für Qualifikatinsmaßnahmen Stand: 23.04.2014 Versin: 001 Verantwrtliche Stelle: Geschäftsführung Freigabe (Ort / Datum): 23.04.2014 Unterschrift:

Mehr

Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG

Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG Verlängerung der Mbilitätsdauer In der Regel werden Studierende der Universität Ulm im Austausch für eine Mbilitätsphase vn 1 Semester

Mehr

Beschlusskammer 6. Beschluss. Az. BK In dem Verfahren der

Beschlusskammer 6. Beschluss. Az. BK In dem Verfahren der Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-17-008 In dem Verfahren der British Wind Energy GmbH, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin wegen Feststellung einer Pilotwindenergieanlage

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VI 3 Kart 225/12 (V) OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache... hat der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 09.09.2015

IHK-Merkblatt Stand: 09.09.2015 IHK-Merkblatt Stand: 09.09.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt sll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vllständigkeit. Obwhl es mit größter Srgfalt erstellt wurde,

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag Vertrag über freie Mitarbeit / Hnrarvertrag Vertragsnummer: (bitte immer angeben)..ho..... (Dienststelle erste 4 Ziff.).(HO). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,

Mehr

Hartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere

Hartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere Netzbetreiberinfo: Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere 2011 Verbraucherpreisindex 2011 Pauschalierter Investitionszuschlag Gas für 2013 Datenerhebung Kostenprüfung Strom Umlaufrendite festverzinslicher

Mehr

Tacton keytech Integration

Tacton keytech Integration Tactn keytech Integratin Herausfrderungen und Lösungen Ausgabedatum: 27.09.2013 - Dkumentversin: 1.0 Autr: Clemens Ambrsius Cpyright Lin GmbH 2013 Alle Rechte vrbehalten Seite 1 1 Einführung Bei vielen

Mehr

Beschluss. der TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, Bayreuth, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung

Beschluss. der TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, Bayreuth, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-16-291 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Genehmigung des Vorschlags aller Übertragungsnetzbetreiber ( ÜNB ) für einen Day- Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt gemäß Artikel

Mehr

Beschluss. der Viessmann Werke Allendorf GmbH, Viessmannstraße 1, Allendorf (Eder) gesetzlich

Beschluss. der Viessmann Werke Allendorf GmbH, Viessmannstraße 1, Allendorf (Eder) gesetzlich Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-16-264 BK6-16-280 BK6-16-283 BK6-16-287 BK6-16-292 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Einstufung als aufkommende Technologie der Viessmann Werke Allendorf GmbH, Viessmannstraße

Mehr

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin nachfolgend Vertragsparteien genannt

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG)

VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG) FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG) zwischen Matrikelnummer: Name: Vrname: geb. am: Anschrift: Tel.: E-Mail: in: Studierende/Studierender

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM

Erläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM Erläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM Hintergrund: Stand 19.10.2017 Um die Wirtschaftlichkeitsprüfung transparent und nutzerfreundlich zu gestalten,

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Landesamt für Besldung und Versrgung Baden-Württemberg Änderungen im Beihilferecht durch die Verrdnung des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Änderung der Beihilfeverrdnung vm 02.06.2015 Die Beihilfeverrdnung

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen Stand: 21. Oktober 2013

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren , Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKB-12-019-A Beschluss In dem Verwaltungsverfahren wegen der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

- Beschlusskammer 7 -

- Beschlusskammer 7 - - Beschlusskammer 7 - Beschluss Az.: BK7-09-002 In dem Verwaltungsverfahren wegen: Bilanzkreisvertrag 1) Industriepark Wolfgang GmbH, Rodenbacher Chaussee 4, 63457 Hanau, gesetzlich vertreten durch die

Mehr

Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1.

Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. Januar 2008 Seite 2 of 7 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Antrag auf Zuteilung

Mehr

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß

Mehr