Verlag C.H.BECK Redaktionsrichtlinie für Zeitschriften
|
|
- Bella Junge
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verlag C.H.BECK Redaktionsrichtlinie für Zeitschriften Hinweis: Alles, was in der Redaktionsrichtlinie geregelt ist, gilt auch für Zeitschriften; es sei denn, es findet sich in dieser Redaktionsrichtlinie Abweichendes. I. Abkürzungen... 1 II. Datumsangaben... 1 III. Normen... 1 IV. Veröffentlichungsorgane (Amtsblätter, Bundesgesetzblatt, Bundessteuerblatt, Bundesanzeiger etc)... 6 V. Materialien und Drucksachen... 7 VI. Zahlen und Beträge... 8 VII. Rechtsprechungs- und Literaturzitate... 8 I. Abkürzungen Für die Zeitschrift gilt das in der Anlage 1 beigefügte allgemeine Abkürzungsverzeichnis. II. Datumsangaben Die Monatsnamen werden durch die entsprechende Zahl wiedergegeben. Jahreszahlen werden vierstellig angegeben. Das Datum wird ohne vorangestellte Null geschrieben. Zwischen Tag und Monat wird kein Leerzeichen gesetzt, zwischen Monat und Jahr ein möglichst schmaler Thinspace, damit ggf. an dieser Stelle eine Zeilentrennung vorgenommen werden kann III. Normen Paragrafen ( ) und Artikel (Art.) werden vollständig unter Verwendung der Abkürzungen Art., Abs., UAbs., S., Hs., Buchst. oder lit., Nr., Alt., Var. entweder nach Muster 1. oder Muster 2. zitiert (aber einheitlich je Zeitschrift). Hinter dem Buchstaben selbst steht keine Klammer. Bei Normen mit Kleinbuchstaben folgt ein möglichst schmaler, nichttrennbarer Thinspace auf die Ziffer. Das gleiche gilt für Absätze oder Sätze mit Kleinbuchstaben. 1. Zitierweise mit Abkürzung Abs. : 327 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 HGB 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 Var. 3 ABCG 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa EStG Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 Rom II-VO Art. 127 Abs. 2 dritter Gedankenstrich AEUV 1
2 2. Zitierweise mit römischer Zahl: Absätze werden als römische Zahlen wiedergegeben. Sätze werden ohne den Zusatz S. durch Leerzeichen getrennt. Hat ein Paragraf nur einen Absatz, so wird auch bei dieser Zitierweise der Zusatz S. zu Vermeidung von Mehrdeutigkeiten belassen. 8 I 2 Hs. 1 Var. 3 ABCG Art. 2 I UAbs. 2 Rom II 111 S. 2 Nr. 4 BetrVG Art. 127 II dritter Gedankenstrich AEUV Gesetze werden mit der amtlichen Abkürzung angegeben. Hat der Gesetzgeber keine amtliche Abkürzung vorgegeben, so gilt die gängige Abkürzung. Im Zitat ist die Gesetzesabkürzung stets zu nennen. Vorgenanntes gilt grundsätzlich auch für Landesgesetze. In Fällen, in denen für unterschiedliche Landesgesetze dieselbe amtliche Abkürzung vergeben wurde, ist das jeweilige Landeskürzel aus der Anlage 2 stets ohne Leerzeichen dem zitierten Landesgesetz voranzustellen. 5 BWLBO, 5 SaarlLBO, 5 SchlHLBO Bei europäischen Rechtsakten wird wie folgt verfahren: Vorschriften der jeweils aktuellen Fassung des EUV werden durch Anfügung der Abkürzung EUV gekennzeichnet. Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden stets durch Anfügung der Abkürzung AEUV gekennzeichnet. Art. 4 EUV, Art. 4 AEUV Bei Zitaten aus älteren Fassungen des EGV/EUV ist der jeweilige Stand wie folgt anzugeben: EUV-Amsterdam EGV-Nizza EGV-Maastricht EWGV Bei gleichzeitiger Zitierung alternativer Vertragsfassungen/Artikelnummern erfolgt die Angabe der älteren Fassung in einem Klammerzusatz. Art. 250 AEUV (Art. 219 EGV-Nizza) Nur in Ausnahmefällen zu verwenden, aber immer zulässig ist das Vollzitat. Dieses wird durch die Angabe des amtlichen Titels der Norm mit Datum der Verkündung und daran angefügt die Fundstelle im Veröffentlichungsorgan in Klammern bezeichnet. Die Jahresangabe zum europäischen Amtsblatt ist immer zu nennen. Sofern die Auflistung von ändernden Gesetzen oder der letzten Änderung aus sachlichen Gründen angezeigt ist, werden diese durch Komma getrennt mit Datum und Fundstelle angefügt. Das Zitat zur Fundstelle erfolgt ohne 2
3 weitere Angabe des Datums der Ausgabe des Verkündungsorgans. In der Regel werden die Änderungsgesetze nicht aufgenommen. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl L 14, 22, berichtigt ABl L 253, 18). Sofern ein Rechtsakt mit ausnahmsweise mit einer amtlichen Bezeichnung versehen ist, soll diese verwendet werden. Rom I, Rom II Soweit keine amtliche Bezeichnung vorgesehen ist, werden Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse mit ihrer vollständigen Nummer unter Hinweis auf EWG, EAG, Euratom, EG oder EU (bei Verordnungen in Klammern) gekennzeichnet. Der Jahrgang wird bei Zitaten bis mit zweistelliger, ab dem mit vierstelliger Jahreszahl angegeben. Bis stand ua bei Richtlinien und Beschlüssen ohne Gesetzescharakter die Jahreszahl vor der laufenden Nummer, wodurch der Zusatz Nr. entfiel und das jeweilige Kürzel der erlassenden Institution (zb EU, EG ) hintangestellt wurde. VO (EWG) Nr. 1837/80 VO (EU) Nr. 573/2010 RL 95/2/EG RL 2010/35/EU Beschl. Nr. 284/2010/EU Beschl. 2009/1006/EU Für Rechtsakte, die ab dem 1. Januar 2015 erlassen wurden, gilt eine neue Zitierweise. Den in der Reihe L (I und II) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlichten Dokumenten werden fortlaufende Nummern zugewiesen, wodurch ua die Zitierweisen von VO und RL angeglichen werden. Der Zusatz Nr. entfällt und die Klammerzitierweise des jeweiligen Kürzels (zb EU ) gilt für alle Rechtsakte. Ab : VO (EU) 2015/1 RL (EU) 2015/2 Beschl. (EU, Euratom) 2015/3 Beschl. (GASP) 2015/4 3
4 Die Angabe der erlassenden Institution bzw. ein kennzeichnender Zusatz bringen bei Bedarf den mangelnden Gesetzes- oder auch den tertiärrechtlichen Charakter von Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften zum Ausdruck. Beschl. (EU) 2015/6 der Kom. Delegierte VO (EU) 2015/5 Die Angaben nicht verbindlicher Rechtsakte und weicher Formen rechtlicher Steuerung orientieren sich an der amtlichen Zitierweise. Soweit vorhanden muss die Rechtsaktnummer angegeben werden. Soweit es üblich ist, können werkeinheitlich statt der oben genannten Zitierweisen Populärnamen genannt werden; siehe dazu Anlage 8 Populärnamen. Komitologie-VO, EuMahnVO, Dienstleistungs-RL, UGP-RL, AGVO, UZK Bei Verwaltungsvorschriften ist die amtliche Abkürzung der zitierten Verwaltungsvorschrift (bzw. des zitierten Erlasses oder der zitierten Richtlinie) zu verwenden. MaBVwV RiStBV MiStra Hat der Gesetzgeber keine amtliche Abkürzung vorgegeben, so ist die gängige Abkürzung zu verwenden bzw. eine verbindliche Abkürzung werkspezifisch festzulegen. Bei Steuerrichtlinien und Anwendungserlassen sind mangels amtlicher Abkürzungen die gängigen Abkürzungen der zitierten Richtlinie, des zitierten Hinweises oder Anwendungserlasses zu verwenden. Die aktuellen Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse werden jeweils ohne Jahreszahl zitiert, veranlagungsbezogene Zitierungen jeweils mit Jahreszahl (zb R 3.1 EStR 2012 ). Folgende Zitierweisen sind in Zeitschriften zu empfehlen: Richtlinie Einkommensteuer-Richtlinien Einkommensteuer-Hinweise Lohnsteuer-Richtlinien Lohnsteuer-Hinweise Wohnungsbau-Prämienrichtlinien Körperschaftsteuer-Richtlinie Körperschaftsteuer-Hinweise Zitiermuster: R 1a EStR H 1a EStH R 3.2 LStR H 3.2 LStH Abschn. 3 Abs. 1 WoPR R 2 Abs. 1 KStR H 2 Abs. 1 KStH 4
5 Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens Fortschreibungs-Richtlinien Erbschaftsteuer-Richtlinie Erbschaftsteuer-Hinweise Grundsteuer-Richtlinien Gewerbesteuer-Richtlinien Gewerbesteuer-Hinweise Umsatzsteuer-Anwendungserlass Anwendungserlass zur Abgabeordnung Abschn. 8 Abs. 2 BewRGr Abschn. 2 Abs. 1 FortschreibungsR R E 3 Abs. 1 ErbStR, R B 3 Abs. 1 ErbStR H E 3 Abs. 1 ErbStH, H B 3 Abs. 1 ErbStH Abschn. 9 Abs. 2 GrStR R 2.1 Abs. 1 GewStR H 2.1 Abs. 1 GewStH Abschn. 3.8 Abs. 2 UStAE AEAO zu 1 Nr. 1 AO Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums werden durch Angabe von Betreff, Datum und durch Komma getrennt Angabe der Fundstelle im Bundessteuerblatt zitiert. Eine abgekürzte Zitierweise ohne Betreffangabe ist zeitschriftenspezifisch zulässig. Soweit keine Bundessteuerblattfundstelle existiert, ist eine Fundstelle aus verlagseigenen Zeitschriften oder aus BeckVerw anzugeben. BeckVerw oder BeckRS sind dabei immer wie in beckonline angezeigt zu zitieren. Auch soweit die erste Ziffer von BeckVerw eine Null ist, ist diese zu nennen. Schreiben betr. lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 (Mahlzeiten der Arbeitnehmer [Sachbezugswerte Kj. 2010]) vom , BStBl. I 2009, 1512 BMF , BStBl. I 2009, 1512 BMF , DStR 2006, 39 = BeckVerw Verwaltungsschreiben der Finanzbehörden der Länder, des Bundes und der Landesfinanzministerien werden nach den genannten Grundsätzen zitiert. Die Abkürzungen für die Ministerien und Behörden sind der Anlage 4 der Redaktionsrichtlinie zu entnehmen. OFD Karlsruhe , DStR 2014, 534 LfSt Bayern , BeckVerw BfF , BStBl. I 2006, 5 BZSt , BStBl. I 2011, 270 FBeh Hamburg , DStR 2009, 1913 FM Sachsen , BStBl. I 2011, 212 5
6 IV. Veröffentlichungsorgane (Amtsblätter, Bundesgesetzblatt, Bundessteuerblatt, Bundesanzeiger etc) Fundstellen in Veröffentlichungsorganen werden stets unter Angabe des Jahres (vierstellig) zitiert. Wenn die Fundstelle im Veröffentlichungsorgan dem Ausfertigungsdatum der Vorschrift unmittelbar folgt (dh auf die Jahreszahl des Ausfertigungsdatums folgen sofort die öffnende Klammer bzw. das Komma und danach die Abkürzung BGBl. ) und die Veröffentlichung im Jahre der Ausfertigung erfolgt, kann auf die Angabe des Jahres in der Fundstelle des Veröffentlichungsorgans verzichtet werden. Die gesamte Fundstelle wird in Klammern angegeben. Sofern über die Anfangsseite hinaus eine konkrete Seite als Fundstelle zitiert wird, wird diese ohne Komma ebenfalls in Klammern gesetzt. Die damit entstehenden Doppelklammern bei Klammerzitaten sind zulässig, vorzugsweise wird hierbei die innere Klammer als runde Klammer gesetzt. Soweit zeitschriftenspezifisch gewünscht, kann die innere Klammer aber auch als eckige Klammer gesetzt werden. BGBl I 2586 (2588) Als Ausnahmeregelung vorübergehend noch zulässig: BGBl. I 2011, 2586 (2588) (Bandzahl vor der Jahreszahl, danach Komma) BStBl. II 1987, 746 ABl L 2, 14 ABl C 306, 228, amtl. Fn. 2 Zitierweise für den bis Jan in gedruckter Form erscheinenden BAnz.: BAnz Nr. 223, 40 Zitierweise für den von Feb bis in gedruckter Form erscheinenden BAnz.: BAnz. 2000, 45 Zitierweise für den zwischen 2002 und 2012 parallel zum gedruckten BAnz. erscheinenden elektronischen BAnz. ( ebanz. ): ebanz. AT B1 Zitierweise für den ab 2012 nur noch in elektronischer Form erscheinenden BAnz.: BAnz. AT B1 BAnz-Beil. 2001, Nr. 10a, 1 Alternativ kann zusätzlich die amtliche Zitierweise mit S. für Seite verwendet werden. BGBl I S Als Ausnahmeregelung vorübergehend noch zulässig : BGBl. I 1991, S Bei der Zitierung fremdsprachiger Ausgaben des Amtsblatts der EG/EU wird die entsprechende offizielle Abkürzung (zb OJ, JO) verwendet. 6
7 Veröffentlichungsorgane der Länder werden unter Verwendung ihrer amtlichen Abkürzungsweise zitiert, insofern diese eindeutig ist. GVOBl. M-V 2015, 344 (amtlich) Brem.GBl. 2013, 315 (amtlich) GV. NRW 2013, 224 (amtlich) Ist die von dem Veröffentlichungsorgan selbst verwendete Abkürzung mehrdeutig (zb GVBl., GBl. ), so werden die Abkürzungen mit den Kürzeln aus Anlage 2 versehen. Diese werden ohne Leerzeichen der Abkürzung vorangestellt. BbgGVBl II 186 HessGVBl I 623 BWGBl. 2013, 301 V. Materialien und Drucksachen Materialien werden nach der amtlichen Fundstelle zitiert. BT-Drs. 15/4053, 13 BR-Drs. 850/04, 1 Verweise auf Kommissionsdokumente, die nach dem datiert sind, werden wie folgt angegeben: COM(2012) 558 final, 5 SEC(2012) 558 final, 5 CESE 1394/2003, 3 Für Verweise auf ältere Kommissionsdokumente gilt: - es wird die deutschsprachige Fassung verwendet ( KOM, SEK und endg. / endgültig ) - für Dokumente bis ist die Jahreszahl zweistellig, danach vierstellig zu schreiben - für Dokumente bis folgt nach der Dokumentnummer die Abkürzung endg., von bis endgültig. KOM(97) 558 endg., 5 KOM(2000) 558 endgültig SEK(1998) 558 endg., 5 7
8 SEK(2011) 558, 5 endgültig VI. Zahlen und Beträge Seitenzahlen werden ohne Zwischenräume und/oder Punkt geschrieben: S (nicht: S oder S ) Alle anderen Zahlen sind zur Erleichterung der Lesbarkeit immer mit Punkten zu untergliedern. Die Währungen selber werden ausgeschrieben ( Euro, US-Dollar ) oder mit ISO-Code abgekürzt ( EUR, USD ). Ausnahmsweise ist auch die Verwendung von Währungssymbolen (, $ ) möglich Euro EUR kg EUR Als Ausnahmeregelung vorübergehend noch zulässig: Vierstellige Zahlen werden ohne Zwischenräume und Punkt geschrieben. Ab fünfstelligen Zahlen wird ein Punkt gesetzt: S. 1000, 1500 Euro, Euro, US-Dollar VII. Rechtsprechungs- und Literaturzitate 1. Form der Zitate Fundstellen für Zitate werden entweder als Klammerzitate im Text oder in Fußnoten nachgewiesen. Rechtsprechungszitate stehen vor Literaturzitaten. In Zeitschriften ist eine eindeutige Rückverweisung auf vorangegangene Zitate ausnahmsweise möglich, diese können allerdings nicht verlinkt werden Auf die Zitierung von Internetseiten soll weitgehend verzichtet werden. Eine direkte Verlinkung findet derzeit nicht statt. Soweit eine Zitierung von Internetseiten ausnahmsweise sinnvoll ist, ist die vollständige URL anzugeben. Die Fußnotenzähler sind im Text grundsätzlich hinter dem Satzzeichen anzubringen. Sofern sich die Fußnote nur auf einen Begriff bzw. Teil des Satzes bezieht, sollte der Zähler direkt nach diesem gesetzt werden. 2. Rechtsprechungszitate Rechtsprechung ist soweit möglich aus Beck schen Produkten (Zeitschriften oder originäre Online-Produkte wie BeckRS oder NJOZ) unter Angabe einer konkreten Randnummer, bei deren Fehlen unter Nennung des konkreten Seite zu zitieren, um eine flächendeckende Verlinkung der Fundstellen/Zitate zu den Entscheidungen zu gewährleisten. Eine Ausnahme gilt für das Steuerrecht, da hier vorrangig mit BStBl.-Fundstelle zu zitieren ist. Die konkrete Seitenzahl ist dabei stets in Klammern zu setzen. Befindet sich das Zitat bereits in Klammern, so sind eckige Klammern zu verwenden: 8
9 BGH NJW 2011, 270 (272) (s. auch BGH NJW 2011, 270 [272]) Hoffmann NJW 2012, 1393 (1395) BGH NJW 2012, 3505 Rn. 8 Als Ausnahmeregelung vorübergehend noch zulässig: Das Gericht steht kursiv mit nachfolgendem Komma: BGH, NJW 2011, 270 (272) (s. auch BGH, NJW 2011, 270 [272]) Hoffmann NJW 2012, 1393 (1395) Beim Zitat aus amtlichen Sammlungen ist stets eine Beck sche Zeitschrift oder BeckRS als Parallelfundstelle anzugeben. Die amtliche Sammlung des EuGH wird dabei stets ohne vorangestellte Null zitiert ( Slg. 1995, I-4921, nicht: Slg 1995, I ). BeckRS-Fundstellen werden dagegen wie in beck-online angezeigt zitiert, also uu mit vorangestellter Null ( BeckRS 2015, 06125, nicht: BeckRS 2015, 6125 ). Ab dem (EuGöD) und dem (EuGH, EuG) ergangene Entscheidungen der Unionsgerichte sind nicht mehr nach den gedruckten amtlichen Entscheidungssammlungen zu zitieren, da diese Entscheidungen ab diesem Zeitpunkt nur noch online publiziert werden. An die Stelle der bisherigen Sammlungsfundstelle tritt der Europäische Rechtsprechungsidentifikator (European Case Law Identifier ECLI), der allen seit 1954 ergangenen Entscheidungen der Unionsgerichte vom Gerichtshof zugewiesen wurde. Der ECLI selbst ist im Zitat stets vollständig, dh inklusive des Präfixes ECLI, anzugeben. EuG Urt. v T-221/10, ECLI:EU:T:2012:112 = EuZW 2012, 555 (558) Iberdrola/Kommission Sollten Entscheidungen im Beck schen Verlagsprogramm nicht verfügbar sein, so sind Zeitschriften zu zitieren, die über beck-online abrufbar sind. Sind Entscheidungen auch hier nicht vorhanden, so ist die Fundstelle anzuführen, die als führend betrachtet wird, im Familienrecht beispielsweise FamRZ. Zur Rangfolge im Übrigen werden zeitschriftenspezifische Vereinbarungen getroffen. Verweise auf juris sind zu streichen, inklusive der juris-rn. Für Entscheidungen, die bislang nicht in beck-online aufgeführt sind, kann über den Entscheidungsdienst der Redaktion Frankfurt (anforderungen@beck.de) kurzfristig eine Einstellung in BeckRS angefordert werden. Damit können im Prinzip alle Entscheidungen mit BeckRS-Fundstelle zitiert werden. Die wiederzugebenden Details gerichtlicher Entscheidungen werden zeitschriftenspezifisch getroffen. Aus folgenden Details kann eine Auswahl getroffen werden: - Gericht - Entscheidungsform - Datum - Aktenzeichen - Fundstelle 9
10 - Randnummer - konkrete Seitenangabe (in Klammern ohne vorheriges Komma; falls Zitat selber schon in Klammern, werden eckige Klammern verwendet) - Entscheidungsname - Parallelfundstelle. Beispiele für zulässige Varianten: Vollzitat mit Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Randnummer und ggf. Entscheidungsname: BGH Urt. v I ZR 153/06, NJW-RR 2010, 186 (188) Reifen Progressiv BGH Urt. v I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 1= NJW-RR 2010, 186 (188) Reifen Progressiv EuGH Urt. v C-442/05, DStRE 2009, 36 (38) Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien EuGH Urt. v C-442/05, Slg. 2008, I-1817 Rn. 17 = DStRE 2009, 36 (38) Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien EuGH Urt. v C-672/13, ECLI:EU:C:2015:185 Rn. 38 = BeckEuRS 2015, Beispiele für Zitate mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle: BGH I ZR 153/06, NJW-RR 2010, 186 (188) BGH I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 1= NJW-RR 2010, 186 (188) EuGH C-442/05, DStRE 2009, 36 (38) EuGH C-442/05, Slg. 2008, I-1817 Rn. 17 = DStRE 2009, 36 (38) EuGH C-672/13, ECLI:EU:C:2015:185 Rn. 38 = BeckEuRS 2015, FG München K 867/09, Rev. eingelegt BFH I R 19/12, BB 2013, 1906 Beispiele für Zitate nur mit Datum und Fundstelle: BGH , NJW-RR 2010, 186 (188) BGH , BGHZ 180, 344 Rn. 1= NJW-RR 2010, 186 (188) EuGH , DStRE 2009, 36 (38) EuGH , ECLI:EU:C:2015:185 Rn. 38 = BeckEuRS 2015, Beispiele für Zitate nur mit Aktenzeichen und Fundstelle: BGH I ZR 153/06, NJW-RR 2010, 186 (188) BGH I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 1= NJW-RR 2010, 186 (188) EuGH C-442/05, DStRE 2009, 36 10
11 EuGH C-442/05, Slg. 2008, I-1817 Rn. 17 = DStRE 2009, 36 (38) Beispiele für Zitate nur mit Fundstelle: BGH NJW NJW-RR 2010, 186 (188) BGHZ 180, 344 Rn. 1= NJW-RR 2010, 186 (188) (Die Nennung des Gerichts entfällt beim Zitat aus amtlichen Sammlungen, die ohne Angabe von Datum und/oder Aktenzeichen erfolgen) EuGH C-442/05, DStRE 2009, 36 Slg. 2008, I-1817 Rn. 17 = DStRE 2009, 36 (38) Entscheidungszitate aus der AP werden nach einem der folgenden Muster (zeitschriftspezifisch einheitlich) gebildet: BAG AP BGB 611 Abhängigkeit Nr. 42 BAG AP ArbGG Nr. 47 BAG , AP BetrVG 4 Nr. 3 BAG AP BGB 611 Abhängigkeit Nr. 42; Nr. 73; Nr. 96 Entscheidungszitate aus der LM werden nach folgendem Muster gebildet: BGH LM BGB 765 Nr. 120 (bis 2002) LMK 2008, (ab 2003) Sind innerhalb eines Fußnoten- oder Klammerzitats mehrere Entscheidungen desselben Gerichts vorgesehen (Entscheidungsketten), so werden diese ohne nochmalige Anführung des Gerichts und ggf. der Zeitschrift durch Semikola getrennt aufgelistet. Wird eine Zitatkette durch die Angabe des Entscheidungsnamens oder anderer Zusätze unterbrochen, muss der folgende Rechtsprechungsnachweis wieder als Vollzitat mit Angabe von Gericht und Zeitschrift erfolgen: BGH NJW 2010, 1518; 2010, 512; 2009, 2195; 2008, 2178 BGHZ 180, 344; BGH NJW 2008, 2178 BVerfG NJW 1985, 261 (262) Anachronistischer Zug; BVerfG NJW 1987, 266 Anmerkungen zu Entscheidungen werden mit Autoren- und kompletter Fundstellenangabe zitiert: EuGH NJW 2005, 963 manm Lauda NJW 2005, 1256 Soll nur die Anmerkung zitiert werden, ist sie wie ein Aufsatz zu behandeln (s. Abschnitt Aufsätze). 11
12 3. Aufsätze Beiträge in Zeitschriften werden unter Angabe des Autors sowie der Fundstelle zitiert. Der Name des Autors wird entsprechend der zeitschriftenspezifischen Festlegung vorzugsweise gerade gesetzt, alternativ kursiv. Soll der Titel des Aufsatzes genannt werden, so ist dieser durch Komma von der Autorenangabe getrennt anzugeben. Danach folgt ebenfalls mit Kommata getrennt die Fundstellenangabe. Zuck, Rechtliches Gehör im Zivilprozess Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten nach dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes, NJW 2005, 1226 Zuck NJW 2005, 1226 (1228) Fundstellen in Archivzeitschriften und Zeitschriften-Beilagen werden nach folgendem Muster gesetzt: Vranken AcP 191 (1991), 100 (118) NJW-Beil. 2010, 13 (so ab 2010) BB-Beil. Heft 7/2008, Literaturzitate Grundsätzlich wird Literatur in Zeitschriften aufgrund des Fehlens eines Literaturverzeichnisses voll zitiert. Vollzitate sind nur verlinkbar, insofern sie in der Verlinkerdatenbank des LeP hinterlegt sind. Anzugeben sind beim Vollzitat: Herausgeber-/Autorennamen (ohne Vornamen), ggf. der Bearbeiter (entweder mit in vorangestellt oder nach Schrägstrich nachgestellt), danach durch Komma getrennt der vollständige Titel (ohne Untertitel), danach durch Komma getrennt die Auflage (außer bei Erstauflagen, dort entfällt die Angabe) und das Erscheinungsjahr, danach durch Komma getrennt die genaue Fundstelle. Die Herausgeber-/Autorennamen werden vorzugsweise gerade, alternativ kursiv gesetzt, vollständig genannt und durch Schrägstriche getrennt. Fundstellen werden mit Seitenzahlen (ohne S. ) bzw. Randnummer (Rn.), Anmerkung (Anm.) oder Textziffer (Tz.) angegeben. Der Titel wird ausgeschrieben. Eser/Hecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, 12 Rn. 7 Clar in Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl. 2013, Rn. 616 Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, Rn. 121 ff. Dethloff, Familienrecht, 30. Aufl. 2012, 11 Rn. 4 Alternativ kann der Bearbeiter bei Mehrautorenwerken nach Schrägstrich nach dem Titel genannt werden: Börstinghaus/Clar, Mietspiegel/Clar, 2. Aufl. 2013, Rn. 616 Bei mehrbändigen Werken erscheint die Bandzahl als römische Zahl ohne jeden Zusatz oder Komma. Halbbände werden mit einem Schrägstrich in arabischer Ziffer an die römische Bandziffer angehängt. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/2, 2011,
13 Wird ein Werk über seinen Sachnamen (zb Münchener Kommentar) identifiziert, so wird der Herausgeber nicht genannt: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Micklitz/Purnhagen, 7. Auflage 2015, 13 Rn. 10 Beck scher Online-Kommentar Umweltrecht/Schulte/Michalk, 36. Ed , BImschG 3 Rn. 6 Soll in Form von Kurzzitaten, dh mittels Werkabkürzung, zitiert werden, so sind die Regelungen zur Bildung von Werkabkürzungen und Kurzzitaten aus dem Haupttext der Redaktionsrichtlinie des Verlags C.H.Beck/Franz Vahlen zu berücksichtigen (s. dort unter E. VIII. 5 a). Als Muster für Zitate mit Werkabkürzungen und Angabe der Auflage (bzw. EL/Edition) seien auszugsweise die folgenden Beispiele genannt: MüKoBGB/Wurmnest, 6. Aufl. 2012, 309 Rn. 6 KassKomm/Seewald, 74. EL, SGB I 7 Rn. 4 BeckOK UmweltR/Enders, 25. Ed , BImschG 3 Rn. 6 Bei Zitierung von Festschriften ist zu beachten, dass diese nicht verlinkt werden. Zitate sind nach folgendem Muster zu bilden: v. Craushaar GS Arens, 1993, 19 (29 f.) 13
Redaktionsrichtlinie für die Gestaltung von Festschriften
Stand: 1.12.2015 Redaktionsrichtlinie für die Gestaltung von Festschriften Inhaltsverzeichnis I. Reihenfolge der Beiträge... 2 1. Alphabetische Reihenfolge... 2 2. Systematische Gliederung... 2 II. Gliederung
Autorenrichtlinien Juristische Arbeitsblätter
Stand: 1.5.2017 Autorenrichtlinien Juristische Arbeitsblätter Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 2 A. Allgemeine Hinweise... 3 I. Grundsätzliches... 3 II. Rechtschreibung... 3 III. Beitragstitel... 3 IV.
Redaktionsrichtlinie C.H.BECK für Leitsätze
Redaktionsrichtlinie C.H.BECK für Leitsätze I. Entscheidungstitel Der Leitsatzautor soll für jede Entscheidung in dem hierfür vorgesehenen Textfeld einen aussagekräftigen Entscheidungstitel erstellen,
B S R B BUND STUDENTISCHER RECHTSBERATER
B S R B BUND STUDENTISCHER RECHTSBERATER Autorenhinweise für das German Journal of Legal Education Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeiner Aufbau des Beitrages... 2 2. Autorenfußnote... 2 3. Gliederung... 2
ß. Sharon Byrd/Matthias Lehmann. Zitierfibel für Juristen
ß. Sharon Byrd/Matthias Lehmann Zitierfibel für Juristen Verlag C. H. Beck Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung 2007 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Zitierregein 3 A. Wie zitiert man
Die Beiträge sind wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache zu verfassen.
1 Autorenhinweise Abhandlungsteil 1. Zuständigkeit Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind zu übersenden an: Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann Institut für Internationales Wirtschaftsrecht Universitätsstraße
Bearbeitungshinweise. Vorbereitung. Umfang des Beitrages
Bearbeitungshinweise Vorbereitung Umfang des Beitrages Ein Fachbeitrag sollte hinsichtlich seines Umfanges eine Gesamtlänge von 6 bis 10 Druckseiten haben. Dies entspricht 15 bis 25 Manuskriptseiten (DinA4,
Zitierrichtlinien euro.lexunited. Inhaltsverzeichnis
euro.lex united Zitierrichtlinien euro.lexunited Stand: November 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Ziel 3. Grundsätze 3.1. Allgemein 3.1.1. Sprache 3.1.2. Formatierungen & Formatvorlage 3.1.3. Zitierung
Bearbeitungshinweise
Bearbeitungshinweise Vorbereitung Umfang des Beitrages Ein Fachbeitrag sollte hinsichtlich seines Umfanges eine Gesamtlänge von 6 bis 10 Druckseiten haben. Dies entspricht 15 bis 25 Manuskriptseiten (DinA4,
Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind an die Schriftleiterin zu übersenden:
1 Autorenhinweise Abhandlungsteil 1. Zuständigkeit Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind an die Schriftleiterin zu übersenden: Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann Institut für Internationales Wirtschaftsrecht
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Postfach 11 02 41 60037 Frankfurt a. M. Telefon: (0 69) 75 60 91-57 Telefax: (0 69) 75 60 91-49 Internet: www.nvwz.de E-Mail: NVwZ@beck-frankfurt.de NVwZ-Redaktion
Hinweise für Autoren
GesR-Herausgeber-Redaktion rehborn.rechtsanwälte Tel.: 0231/22243-112 Hansastraße 30 Fax: 0231/22243-184 44137 Dortmund gesr@rehborn.com www.gesr.de Hinweise für Autoren I. Zielgruppenspezifische Ausrichtung
Zitierfibel für Juristen. Bearbeitet von B. Sharon Byrd, Prof. Dr. Matthias Lehmann
Zitierfibel für Juristen Bearbeitet von B. Sharon Byrd, Prof. Dr. Matthias Lehmann C. Wie zitiert man Aufsätze? 39 Muster für Zitat eines Aufsatzes im Literaturverzeichnis: Familienname des Autors, Vorname/evtl.
Style Sheet. für Autoren des Anglo-German Law Journals. Inhalt
Style Sheet für Autoren des Anglo-German Law Journals Inhalt A. Formatierung des Schriftstücks...2 I. Anordnung von Überschriften...2 II. Gebrauch von Kursivschrift...2 III. Abkürzungen...3 IV. Punktsetzung...3
A. Beiträge (Aufsätze, Aktuelle Rechtsprobleme aus der Praxis, Aktuelle Gesetzgebung)
Autorenhinweise für Publikationen in der Verbraucher und Recht Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht (Stand: Januar 2016) Wir möchten die Autoren der VuR bitten, bei der Abfassung ihrer Manuskripte
Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind an die Schriftleiterin zu übersenden:
1 Autorenhinweise Abhandlungsteil 1. Zuständigkeit Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind an die Schriftleiterin zu übersenden: Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann Institut für Internationales Wirtschaftsrecht
GreifRecht Formatvorgaben
GreifRecht Formatvorgaben I. Allgemeines Der Text ist digital als Microsoft Word-Dokument (.doc) einzureichen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Sie werden nur zurückgeschickt,
Autorenrichtlinien Juristische Arbeitsblätter
Stand: 1.4.2012 Autorenrichtlinien Juristische Arbeitsblätter Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 2 A. Allgemeine Hinweise... 3 I. Grundsätzliches... 3 II. Rechtschreibung... 3 III. Angaben zum Verfasser...
Leitfaden zur korrekten Gestaltung von Fußnoten und Literaturverzeichnissen. 1. Allgemeine Hinweise
Leitfaden zur korrekten Gestaltung von Fußnoten und Literaturverzeichnissen Das Wichtigste vorab: Die Fußnote gibt dem Leser einen ersten Hinweis auf den Urheber bzw. die Quelle einer bestimmten Information.
Insolvenzrecht und Steuern visuell
Holger Busch Herbert Winkens Insolvenzrecht und Steuern visuell 2. Auflage Inhaltsverzeichnis XIX 1.4.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft 315 1.4.3 Gewerbesteuerliche Organschaft 315 1.5 Allgemeine Folgen
Vorgaben zur Erstellung einer Seminararbeit
Vorgaben zur Erstellung einer Seminararbeit 1 AUFBAU Deckblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungs-/Abbildungs- und Tabellenverzeichnis (je nach Bedarf) Textteil Anhänge (je nach Bedarf) Literaturverzeichnis
Gewerbesteuerrecht ... Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Gewerbesteuer-Richtlinien Gewerbesteuer-Hinweise
BT 5545, Gewerbesteuerrecht Gewerbesteuerrecht Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Gewerbesteuer-Richtlinien Gewerbesteuer-Hinweise Textausgabe mit ausführlichem Sachregister Einführung
Hinweise für die Anfertigung von Seminararbeiten
Lehrstuhl für Unternehmenssteuerrecht Prof Dr. Klaus-Dieter Drüen Hinweise für die Anfertigung von Seminararbeiten A. Die schriftliche Ausarbeitung Zu Einzelheiten vgl. Drüen/Ahrens, Das Anfertigen von
BtPrax Hinweise für Autorinnen und Autoren
BtPrax Hinweise für Autorinnen und Autoren Wenden Sie sich mit einem Themenvorschlag, einer Entscheidungsanmerkung oder einer Fachbuchrezension gerne an die Redaktion, der BtPrax, per Email dagmar.brosey@fhkoeln.de
Redaktionelle Hinweise der Monatsschrift Infrastrukturrecht
Redaktionelle Hinweise der Monatsschrift Infrastrukturrecht 1. Rubriken I. Allgemeine Hinweise Die Zeitschrift InfrastrukturRecht enthält folgende Rubriken: Beiträge, Energie, Wärme, Verkehr, Abfall, Wasser/Abwasser,
Lebensmittelrecht: LMR
Beck-Texte im dtv 5766 Lebensmittelrecht: LMR Textausgabe von Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer 5. Auflage Lebensmittelrecht: LMR Meyer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil
Wirtschaft Melanie Haberer Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen Bachelorarbeit Ertrag-
Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Arbeitsrecht
Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Arbeitsrecht (Stand: 05.04.2016) Eine Hausarbeit besteht aus: Deckblatt Gliederung Literaturverzeichnis Referat. Das Referat wird mit arabischen Seitenzahlen
Die Einschränkung der Verlustverrechnung
Marcel Lindberg Die Einschränkung der Verlustverrechnung nach 15a EStG Eine aktuelle Bestandsaufnahme Diplomica Verlag Marcel Lindberg Die Einschränkung der Verlustverrechnung nach 15a EStG Eine aktuelle
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Allgemeine Anforderungen an Seminararbeiten A) Zielsetzung Ziel einer Seminararbeit ist die vertiefte, eigenständige Auseinandersetzung mit dem gestellten
Methodentraining Facharbeiten
Methodentraining Facharbeiten Modul 4 Zitieren mit Fußnoten und im Literaturverzeichnis: der Nachweis der Verlässlichkeit 1.2.2017 Herr Cholewa, Herr Grodau, Herr Limbach, Frau Löttgers, Herr Rautenbach
Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht
Universität Potsdam Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Uwe Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht I. Formalien der Hausarbeit 1. Für Hausarbeiten sind Seiten im DIN A4-Format zu verwenden,
Richtig zitieren in der Facharbeit
Richtig zitieren in der Facharbeit Alles fängt damit an, dass am Ende ein Punkt steht. (Prof. R. Koch) Evangelisches Gymnasium, Fachschaft Deutsch 2008 Der Quellennachweis (Quellenangabe) muss beim Zitieren
LKV Landes- und Kommunalverwaltung
LKV Landes- und Kommunalverwaltung Schriftleitung: Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht (V.i.S.d.P.) Mangerstraße 26 14467 Potsdam Tel.: 0331/6204273 Fax: 0331/6204271
Blümich, Brandis (Hrsg.) Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung.
Literaturverzeichnis Blümich, Brandis (Hrsg.). 2012. Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung. Bode, Walter. 2012. Kommentierung zu 15. In Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Hrsg. Blümich/Brandis.
Bürgerliches Gesetzbuch : BGB
Beck-Texte im dtv 5001 Bürgerliches Gesetzbuch : BGB Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Köhler 66., überarbeitete Auflage Bürgerliches Gesetzbuch : BGB Köhler schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB
Beck-Texte im dtv 5001 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Köhler 75. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67871 4 Zu
Hinweise zu den Formalien häuslicher Arbeiten Prof. Dr. Florian Jacoby (Stand: Wintersemester 2012/13)
Hinweise zu den Formalien häuslicher Arbeiten Prof. Dr. Florian Jacoby (Stand: Wintersemester 2012/13) I. Äußere Gestaltung der Arbeit Die Arbeit besteht aus zwei Teilen, den Vorseiten (Deckblatt, bei
Hinweise für Autoren
GesR-Herausgeber-Redaktion rehborn.rechtsanwälte Tel.: 0231/22243-112 Hansastraße 30 Fax: 0231/22243-184 44137 Dortmund gesr@rehborn.com www.gesr.de Hinweise für Autoren I. Zielgruppenspezifische Ausrichtung
3. Beitrittsverträge Protokolle, Erklärungen, Anhänge Abkommen Neunummerierungen C. Rechtsakte Allgemeines..
Die Zahlen beziehen sich auf die jeweilige Seite I. Allgemeines... 1 II. Grundsätze... 5 A. Allgemeines... 5 B. Länderkürzel... 8 III. National... 11 A. Rechtsvorschriften... 11 1. Das Zitieren von Rechtsvorschriften...
Formalia. I. Aufbau. Formatierung
Formalia I. Aufbau 1. Deckblatt (Muster für Hauptseminare siehe Anhang 1, für Diplomarbeiten siehe Anhang 2) 2. Abstract (englisch oder deutsch) 3. Gliederung (Systematik nach Belieben) 4. evtl. Abkürzungsverzeichnis
An die Autoren und Autorinnen der GOETHE-BLÄTTER HINWEISE ZUR EINRICHTUNG
An die Autoren und Autorinnen der GOETHE-BLÄTTER HINWEISE ZUR EINRICHTUNG DER MANUSKRIPT-/ DRUCKVORLAGEN Sehr geehrte Damen und Herren, für die Publikation Ihres Beitrags in der Reihe Goethe- Blätter,
Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
Wirtschaft Hauke Johannsen Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden zugleich ein Beitrag zum Zusammenspiel
Hinweise zum Anfertigen einer Hausarbeit
Fachbereich Rechtswissenschaft Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht Univ.-Prof. Dr. Heike Schweitzer Hinweise zum Anfertigen einer Hausarbeit I. Allgemeines
Abkürzungsverzeichnis
a. anno (Jahr) Abb. Abbildung Abk. Abkürzung ABl Amtsblatt ABl EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl EU Amtsblatt der Europäischen Union Abschn. Abschnitt Abt. Abteilung a.f. alte Fassung AG
Informationsveranstaltung -Einführung in die juristische Arbeitsweise- Vorgaben und Hilfestellung zum Erstellen einer juristischen Seminararbeit
Informationsveranstaltung -Einführung in die juristische Arbeitsweise- Vorgaben und Hilfestellung zum Erstellen einer juristischen Seminararbeit Wintersemester 2015/2016 4. November 2015 Erstellen einer
In der Fußnote wird mit einem Vgl. auf die originale Textstelle hingewiesen.
ZITIERRICHTLINIEN Um eine einheitliche formale Gestaltung der Werke gewährleisten zu können, wird ersucht, die Literaturverweise in den Fußnoten sowie das Literaturverzeichnis entsprechend den nachfolgend
Titel der Hausarbeit
Universität Siegen Fakultät II Department Kunst und Musik Seminar: Titel Seminar Leitung: N. N. Semester: WS oder SS Jahr Titel der Hausarbeit ggf. Untertitel Vor- und Nachname Adresse: Tel.: 01... Mail:...@...
JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN
JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Franz Reimer Studiendekan Gießen, 28.2.2011 Formale Hinweise für die Anfertigung von Prüfungshausarbeiten am Fachbereich 01 Rechtswissenschaft
Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.
Daneben gibt es verschiedene Zitationsweisen bzw. -systeme (z.b. deutsche/europäische Zitationsweise, Harvard-System)
Zitation (vgl. Starthilfe EZW 2012, S. 31-42 1 ) Es gibt zwei Zitatarten 1) Direktes Zitat: wörtliches Zitat, gekennzeichnet durch Anführungszeichen 2) Indirektes Zitat: sinngemäßes Zitat, Wiedergabe der
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Thomas Pallien Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht 1 Gliederung
Handausgaben. Mehr als nur amtlich!
S t o l l f u ß M e d i e n Handausgaben Mehr als nur amtlich! Veranlagungs-Handausgaben 2016 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2016 in einem Band: Einkommensteuer 2016 mit
Leitfaden für die Erstellung juristischer Seminararbeiten. Stand: April 2014
Leitfaden für die Erstellung juristischer Seminararbeiten Stand: April 2014 1. Äußere Frm der Arbeit Die Seminararbeiten sind am PC zu erstellen. Den Vrgaben der Aufgabensteller ist Flge zu leisten. Es
Baugesetzbuch: BauGB
Beck-Texte im dtv 5018 Baugesetzbuch: BauGB Textausgabe von Prof. Dr. Wilhelm Söfker 47. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67851 6 Zu Leseprobe
EUV in der Fassung. des Vertrages von. Nizza Amsterdam Vertrages von. Amsterdam
EGV in der Fassung 1992 1997 Art. 1 EGV i.d.f. des Art. 2 EGV i.d.f. des Art. 3 EGV i.d.f. des Art. 3a EGV i.d.f. Art. 3b EGV i.d.f. Art. 3c EGV i.d.f. Art. 4 EGV i.d.f. des Art. 4a EGV i.d.f. Art. 4b
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
5.6.2015 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 R KOMMISSION vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische
Anhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW
Anhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW Das vorliegende Merkblatt ergänzt das Merkblatt Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW und soll als Hilfestellung für die korrekte Zitierweise
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm
Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016
12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0044-I.2/2017 Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/
Stollfuß Handausgaben 2016.
Stollfuß Handausgaben 2016. Mehr als nur amtlich! Veranlagungs-Handausgaben 2015 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2015 in einem Band: Einkommensteuer 2015 mit EStG, EStDV
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
RICHTLINIEN FÜR DAS ERSTELLEN VON SEMINARARBEITEN, DIPLOMARBEITEN, MASTERTHESIS UND DISSERTATIONEN
RICHTLINIEN FÜR DAS ERSTELLEN VON SEMINARARBEITEN, DIPLOMARBEITEN, MASTERTHESIS UND DISSERTATIONEN AM INSTITUT FÜR FINANZRECHT 1. ALLGEMEINES Studierende haben bei Ihren ersten wissenschaftlichen Arbeiten
Juristisches Seminar Fit für die Hausarbeit
Juristisches Seminar Fit für die Hausarbeit Juristische Literatur suchen, finden und zitieren Nachzulesen bei: Fit für die Hausarbeit A. Juristische Literatur in Tübingen B. Literatur im Katalog (OPAC)
Stollfuß Handausgaben.
Stollfuß n. Jetzt bestellen! Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs- n 2014 Sammelband Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs-n 2014 Sammelband EStG,
Richtlinien für die Bearbeitung von Manuskripten für die ZStW
Richtlinien für die Bearbeitung von Manuskripten für die ZStW I. Schriftsatz Das gesamte Manuskript ist mit 1,5-fachem Zeilenabstand ohne Sonderabstand zwischen den Gliederungsebenen und Absätzen in der
Leitlinien zum Verfassen von Hausarbeiten
Leitlinien zum Verfassen von Hausarbeiten Diese Leitlinien sind unverbindliche Empfehlungen; die Vorgaben des jeweiligen Aufgabenstellers haben Vorrang und sollten stets beachtet werden. I. Aufbau der
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg
Formale Hinweise zur Anfertigung von Seminar-, Magister- und Doktorarbeiten bei Prof. Dr. Rupprecht Podszun
Formale Hinweise zur Anfertigung von Seminar-, Magister- und Doktorarbeiten bei Prof. Dr. Rupprecht Podszun Dieses Dokument ist ein Leitfaden für formale Fragen, die sich bei der Anfertigung von deutschsprachigen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.10.2016 COM(2016) 653 final 2016/0319 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Allgemeine Hinweise zum Praktikumsbericht
Allgemeine Hinweise zum Praktikumsbericht Die Praktikantin/ der Praktikant ist dazu verpflichtet über den gesamten Praktikumszeitraum einen lückenlosen Nachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen.
Zeitschrift Natur und Recht (NuR) Hinweise für Autoren (2016)
Zeitschrift Natur und Recht (NuR) Hinweise für Autoren (2016) 1. Copyright - Allgemeine Hinweise Mit der Annahme eines Beitrages zur Veröffentlichung erwirbt der Springer-Verlag vom Autor alle Rechte zur
Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit
1 Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit (unter Bezugnahme auf 24 PO LLB DEWR 2011) I. Informationen zur schriftlichen Erstellung der Bachelorarbeit 1. Allgemeines - Umfang: Der Umfang der Bachelorarbeit
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat
Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Übersicht zu den formalen Anforderungen an eine Hausarbeit
Prof. Dr. Felix Maultzsch, LL.M. (NYU) Übersicht zu den formalen Anforderungen an eine Hausarbeit I. Allgemeines Eine juristische Hausarbeit besteht aus einem Deckblatt (siehe dazu II.), dem Text des Sachverhalts
Zeitschrift Medizinrecht / MedR Hinweise zur Manuskriptgestaltung
Zeitschrift Medizinrecht / MedR Hinweise zur Manuskriptgestaltung Rechtseinräumung / Urheber- und Verlagsrechte Die Verfasser übertragen dem Springer-Verlag in Erweiterung von 38 Abs. 1 UrhG das ausschließliche
RICHTLINIEN FÜR DAS ERSTELLEN VON SEMINARARBEITEN AM INSTITUT FÜR FINANZRECHT
RICHTLINIEN FÜR DAS ERSTELLEN VON SEMINARARBEITEN AM INSTITUT FÜR FINANZRECHT 1. Allgemeines Beim Verfassen einer wissenschaftlichen juristischen Arbeit sind formale Kriterien zu beachten. Diese dienen
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
12.11.2015 L 296/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung
Für Haus-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten und die Verschriftlichung von Referaten
Leitfaden zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten Für Haus-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten und die Verschriftlichung von Referaten Ziel einer schriftlichen Ausarbeitung ist es, anhand eines
Hinweise zur Abfassung einer Bachelorarbeit
Hinweise zur Abfassung einer Bachelorarbeit I. Prüfungsrechtliche Erfordernisse Bitte lesen Sie hierzu das offizielle Merkblatt (erhältlich im Studienbüro); insbesondere beachten Sie bitte die Anmeldefristen
Formale Richtlinien zur Anfertigung von Bachelorarbeiten
Formale Richtlinien zur Anfertigung von Bachelorarbeiten Wirtschaftsuniversität Wien Department für Finance, Accounting and Statistics Fachbereich: Finance Stand: Nov 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Arbeiten
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
Jeder Filterausdruck ist dreigeteilt in die Bereiche Kriterienbezeichner, Operator und Filter.
Einleitung Im erweiterten Such Modus können Sie mehrere Abfragekriterien beliebig miteinander verknüpfen. Dies eröffnet viel weiter gehende Recherchemöglichkeiten als die einfache Suche. Filterausdrücke
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit
Formelle Vorgaben beim Erstellen von wissenschaftlichen Arbeiten
Formelle Vorgaben beim Erstellen von wissenschaftlichen Arbeiten Assistant Professorship Corporate Governance and Capital Markets Law Stand: 15. Dezember 2015 Achtung: Dieses Merkblatt enthält lediglich
Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651
Zitierregeln. Grundsätze des Zitierens. einheitliche Zitierform in der ganzen Arbeit
Zitierregeln Grundsätze des Zitierens einheitliche Zitierform in der ganzen Arbeit Die Zitate sollen das schnelle Nachvollziehen der Quelle ermöglichen. Fußnoten im Word: Strg+Alt+F vor allem bei Bachelorarbeiten
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August
Leitfaden zur Anfertigung einer Seminararbeit
1 Leitfaden zur Anfertigung einer Seminararbeit 1. Allgemeines - Umfang: Der Umfang der Seminararbeit soll 15 Textseiten im Bachelor- und 20 Textseiten im Masterseminar nicht überschreiten. Die Angabe
Beobachtungen von Prof. Huber aus Anlass der Begutachtung von aktuellen Abschlussarbeiten
Beobachtungen von Prof. Huber aus Anlass der Begutachtung von aktuellen Abschlussarbeiten Sehr geehrte Bearbeiter, anlässlich immer wiederkehrender Fehler in Abschlussarbeiten möchten wir Sie für folgende
Merkblatt für Doktoranden
Prof. Dr. P. Pohlmann Merkblatt für Doktoranden 1. Bitte prüfen Sie vor Beginn Ihrer Arbeit anhand der Promotionsordnung, ob Sie alle Voraussetzungen für die beabsichtigte Promotion in Münster erfüllen.
Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten
Professor Dr. Ulrich Häde Februar 2015 Aufgabe Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten Verstehen Sie Ihre Hausarbeit oder Seminararbeit (Referat) als eine Form eigenen wissenschaftlichen Arbeitens; als
Innovationsförderung. Fördermittel für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Produkt- und Verfahrensentwicklung
Wirtschaft Anett Fichtner Innovationsförderung. Fördermittel für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Produkt- und Verfahrensentwicklung Bachelorarbeit Innovationsförderung von kleinen und mittleren
Proseminar Wissenschaftliches Arbeiten im Strafrecht. Quellendokumentation in strafrechtlichen Seminararbeiten
Proseminar Wissenschaftliches Arbeiten im Strafrecht Quellendokumentation in strafrechtlichen Seminararbeiten I. Allgemeines Es ist ein Kennzeichen wissenschaftlicher Arbeiten, dass sie in der vergangenen
16058/12 PBO/mfa DG C2
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht
Wirtschaft Ricarda Józefczuk Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen
Stollfuß Handausgaben. Up-to-date. mit den Handausgaben von Stollfuß Medien
Up-to-date mit den Handausgaben von Stollfuß Medien Veranlagungs-Handausgaben 2013 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2013 in einem Band Veranlagungs-Handausgaben 2013 Sammelband