Redaktionelle Hinweise der Monatsschrift Infrastrukturrecht

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1 Redaktionelle Hinweise der Monatsschrift Infrastrukturrecht 1. Rubriken I. Allgemeine Hinweise Die Zeitschrift InfrastrukturRecht enthält folgende Rubriken: Beiträge, Energie, Wärme, Verkehr, Abfall, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Spartenübergreifendes Beiträge von externen Autoren sind grundsätzlich in allen Rubriken möglich. In der Rubrik Beiträge erscheinen Aufsätze, die möglichst kurz und prägnant formuliert sind. In den Rubriken (Energie, Verkehr etc.) werden regelmäßig mehrere Urteile seitens der Redaktion unter Verweis auf den Online-Zugriff zum Volltext kurz besprochen. Ferner sind unter den einzelnen Sparten bzw. Rubriken kurze Mitteilungen, Informationen, Hinweise auf aktuelle Gesetzentwürfe, Stellungnahmen der Gesetzgebungsorgane etc. möglich. Unter der Rubrik Spartenübergreifendes werden knappe Informationen betreffend übergreifende Themen (bspw. Grünbuch der Europäischen Kommission zur Daseinsvorsorge, 7. GWB-Novelle etc.) vorgenommen. Auch hier sind externe Beiträge möglich. 2. Umfang Der Umfang des Beitrags beträgt zwischen einer und drei Manuskriptseiten incl. max. 4 Fußnoten pro Manuskriptseite (entspricht ca Zeichen incl. Leerzeichen) in Standardschriftgröße (10 Punkt, im Fußnotenbereich 8 Punkt) und Standardschriftart (Times New Roman), d. h. max Zeichen. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Word-Formatvorlage. Der Umfang einer Urteilsbesprechung beträgt ca. eine Manuskriptseite (entspricht Zeichen incl. Leerzeichen). Fußnoten sind nicht erforderlich. Zu beachten ist hier der Aufbau i. S. eines Dreischritts (Problemstellung, Maßgebliche Gründe, Kritik). Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Word-Formatvorlage. Der Umfang der aktuellen Mitteilungen beträgt zwischen Zeichen (entspricht ca. 1/3 3/4 Manuskriptseiten) Fußnoten sind nicht erforderlich. Redaktionelle Kürzungen behalten wir uns vor. Stand:

2 3. Äußere Form Wir bitten Sie, auf besondere Textformatierungen zu verzichten. Grafische Darstellungen müssen in satztechnisch verwertbarer Form eingereicht werden, d.h. keine farbigen Darstellungen, insbesondere muss eine Verkleinerung möglich sein. 4. Einsendung Manuskripte reichen Sie bitte als Word-Datei per an ein. Wir bitten Sie, die vereinbarten Abgabetermine unbedingt einzuhalten. Bei absehbaren Verzögerungen bitten wir um sofortige Nachricht an die Redaktion. 5. Keine Korrekturfahnen Bitte beachten Sie, dass vor dem Abdruck Ihres Beitrags keine Umbruchfahnen versandt werden. II. Textteil Bitte verwenden Sie die neuen Rechtschreibregeln!!! 1. Biografische Angaben Bitte teilen Sie uns Ihren vollen Vor- und Zunamen sowie Titel und Ihre berufliche Stellung und den Ort Ihrer Tätigkeit mit. In der Rubrik Beiträge erscheinen diese Angaben als eigene, nicht nummerierte (Sternchen-)Fußnote vor dem eigentlichen Fußnotenteil. In der Überschrift werden nur Titel, Vor- und Zuname sowie die Ortsangabe aufgenommen. 2. Überschrift Die kurze, prägnante Überschrift sollte den praxisorientierten und interdisziplinären Ansatz der Zeitschrift IR widerspiegeln. Unterüberschriften sind nach Möglichkeit zu vermeiden. 3. Einleitung Wir bitten Sie, den Beitrag mit einer kurzen Einleitung/Abstract (ca. 750 Zeichen, Schriftart kursiv) ohne Fußnoten zu beginnen, aus der sich für den Leser die Relevanz und Aktualität des Themas erschließen lässt und die den Gang der Darstellung und ggf. auch knapp die Ergebnisse beinhaltet. 4. Gliederung Die Gliederung des Beitrags erfolgt durch die Einfügung von Zwischenüberschriften mit kurzen, knappen Zwischentiteln in der Gliederungshierarchie mit max. drei Ebenen: I., 1., a). 5. Hervorhebungen im Text Eigennamen, Gerichte und Behörden werden im Manuskript in Kursivdruck geschrieben. Darüber hinaus finden keine Hervorhebungen statt, insbesondere kein Fettdruck. 2

3 6. Zitierweise von Rechtsvorschriften Paragraphen und Artikel von Rechtsvorschriften sollen mit der üblichen Abkürzung, Art. versehen werden. Absätze werden durchgehend mit römischen Ziffern I, II abgekürzt. Sätze werden allein mit arabischer Ziffer bezeichnet. Aber: 6 I 5 EnWG; 56 V TKG; 1 a Nr. 2 II VOL/A; 19 IV Nr. 4 GWB, 2. Hs. 7 S. 1 UWG Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt werden, wie BGB, StGB, ZPO, GWB, UWG usw. brauchen nicht ausgeschrieben zu werden. Dabei ist im Hinblick auf den Leserkreis die Üblichkeit der Abkürzung in den verschiedenen von IR abgedeckten Branchen zu bedenken. Alle anderen Gesetzesbezeichnungen sollen im Fließtext beim ersten Zitieren ausgeschrieben und mit der entsprechenden Abkürzung als Klammerzusatz versehen werden. Im weiteren Text genügt die Verwendung der eingeführten Abkürzung. 7. Abkürzungen Da Abkürzungen im Fließtext den Lesefluss stören, sind sie grundsätzlich zu vermeiden. Orientierung bietet das Abkürzungsverzeichnis der Jahresbände der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) Ausnahmen: a) Gerichtsbezeichnungen, z.b. EuGH, BVerfG, BVerwG, OVG (Städtename), VG (Städtename), KG, OLG (Städtename), LG (Städtename) usw. b) Behörden und Institutionen, z.b. BKartA, BMU. Ggf. ist bei der Erstnennung auszuschreiben und die Abkürzung als Klammerzusatz beizufügen. c) Allgemein übliche Abkürzungen, z.b. i.s.v., h.m., a.a., m.e., u.e., sog., ggf., z.b., bzw., etc., u.a., u.u., usw., bitte verwenden! 8. Datumsangaben Daten sind durchgehend ohne Verwendung der Null-Dezimalstelle und ohne Abstände anzugeben. Beispiel: III. Fußnoten 1. Allgemeines - Schriftgröße beträgt, 8 Punkt, Schriftart Times New Roman - Aufgrund der Praxisorientierung der Zeitschrift IR sollte von Fußnoten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. - Die Fußnoten werden im Fließtext fortlaufend nummeriert und im Text hochgestellt. - Der Fußnotenbeginn wird jeweils groß geschrieben. - Zusätze wie Vgl., S., Hierzu, etc. nur beifügen, wenn sie wirklich notwendig sind. - Die einzelnen Literaturangaben werden durch Semikolon getrennt. 3

4 - Am Ende jeder Fußnote steht ein Punkt. - In den Fußnoten ist von den Abkürzungen Gebrauch zu machen, die sich im NJW- Jahresregister finden, z.b. s. für siehe, vgl., v., Fn., Rn. - Der Fußnotentext ist am Ende des Manuskriptes zu setzen (nicht pro Manuskriptseite). 2. Gesetzgebungsnachweise/Materialien a) Europarecht: Beispiel:, Abl. EU Nr. L 283, 33 ;, KOM(2002) 107 endg. b) Nationales Recht: Beispiel:, BGBl. I, 1536 ; BT-Drs. 12/6269, Zitieren von Gerichtsentscheidungen a) EuGH-Entscheidungen: EuGH-Entscheidungen werden stets mit Datum und Aktenzeichen zitiert. Am Ende sollte bei der Erstzitierung durch einen Gedankenstrich getrennt die Kurzbezeichnung (nicht kursiv) des Urteils stehen. EuGH, Urt. v , Rs. C-280/00, EuZW 2003, 496 Altmark Trans EuGH, Urt. v , Rs. C-71/01, Rn. 55 Kommission/Deutschland b) Nationale Urteile: Bei bereits veröffentlichten Entscheidungen deutscher Gerichte wird grundsätzlich auf die Nennung von Datum und Aktenzeichen verzichtet. Beispiel: LG Düsseldorf, WuW 1998, 869 (875) 4. In Zeitschriften veröffentlichte Beiträge/Entscheidungen Bei bereits veröffentlichten Entscheidungen wird grundsätzlich auf die Nennung von Datum und Aktenzeichen verzichtet. Die Abkürzungen für zitierte Zeitschriften sind dem Jahresregister der NJW zu entnehmen. Im Übrigen gilt: a) Zeitschriftenabkürzungen sind stets ohne Punkt wiederzugeben, es sei denn, eine amtliche Abkürzung sieht dies vor. b) Das Erscheinungsjahr wird immer vierstellig hinzugefügt. c) Der Aufsatztitel eines Beitrags bzw. das Verkündungsdatum/Az. einer Entscheidung entfällt. d) Die Angabe S. für Seite entfällt. Die Anfangsseite folgt dem Erscheinungsjahr durch Komma abgesetzt. Dahinter folgt die konkrete Seitenangabe in Klammern. Zwischen Zusätze wie f. oder ff. und der Seitenzahl ist ein Leerzeichen zu setzen. Britz, RdE 2003, 163 (168 f.) BVerwG, NVwZ 1998, 704 (705) 4

5 5. Lehrbücher/Monographien, Dissertationen, Kommentare a) Bearbeiter- und Herausgebernamen sind kursiv zu schreiben. Der Bearbeiter ist stets anzugeben, es folgt der Zusatz, in:. Beispiel: Paetow, in: Kunig/Paetwow/Versteyl, KrW-/AbfG, b) Es sollten die üblichen Kurztitel der einzelnen Werke verwendet werden. Dabei sollte möglichst von Abkürzungen Gebrauch gemacht werden, die im NJW-Jahresregister aufgeführt sind. Beispiel: Altrock, in: Theobald/Altrock/Oschmann, Komm. z. EEG, 13 Rn. 2 c) Das Erscheinungsjahr wird ohne Klammern genannt. Bei Büchern, die in mehreren Auflagen erschienen sind, wird die Auflage ( Aufl. ) vor das Erscheinungsjahr gesetzt. Der Erscheinungsort entfällt. Beispiel: Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, 15 Rn. 16. d) Zitatstellen werden grundsätzlich mit Seitenzahlen ( S. ) bzw. Randnummern ( Rn. ) oder Anmerkung ( Anm. ) wiedergegeben. e) Nach der Erstnennung eines Titels wird in darauf folgenden Nennungen hinsichtlich Titel und Erscheinungsdatum auf die entsprechenden Fußnote der Erstnennung verwiesen ( o. Fn. ). Die Abkürzungen a.a.o. und ebd. werden nicht verwendet. Beispiel: Theobald/Zenke, in: Theobald/Schneider (o. Fn. 3), 17 Rn. 150 ff. g) Wiederholung nur dann in vollständiger Zitierweise, wenn der Verweis nicht eindeutig zuzuordnen ist, weil z.b. ein Autor mit verschiedenen Nachweisen in einer Fußnote. Für die Beachtung der Hinweise bedanken wir uns bereits im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen Schriftleitung InfrastrukturRecht (IR) Magazinstraße Berlin Tel: 030/ Fax: 030/ info@ir.beck.de 5

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