Hinweise zu den Formalien bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom-, Bachelor-,Masterarbeiten)
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- Felix Burgstaller
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1 Renate von König, Diplom-Rechtspflegerin (FH) Fachbereich Rechtspflege HWR Berlin Hinweise zu den Formalien bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom-, Bachelor-,Masterarbeiten) I. Vorbemerkung Diese Hinweise ersetzen keinesfalls ein Gespräch mit dem/der Erstkorrektor/in der wissenschaftlichen Arbeit (Masterarbeit, Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Hausarbeit), denn in erster Linie sollte der/die Verfasser/in sich nach den Vorgaben des betreuenden Hochschullehrers bzw. Dozenten richten. Das Nachfolgende kann also lediglich die Richtung vorgeben. Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet auch, redlich mit Daten, Fakten und dem geistigen Eigentum anderer umzugehen, d. h. es erfordert korrektes und sorgfältiges Recherchieren und Zitieren bzw. Verweisen. Es muss immer erkennbar sein, was an fremdem Eigentum übernommen wurde und was eigenes Gedankengut ist. Die wörtliche und gedankliche Übernahme fremden Eigentums ohne entsprechende Kenntlichmachung (Plagiate) verstößt gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und kann im Regelfall einen prüfungsrelevanten Täuschungsversuch darstellen. Gleiches gilt für das Zusammenwirken mit Dritten, die Texte oder auch Textteile beisteuern (Ghostwriting). II. Der Aufbau und die äußere Form der Arbeit Die Arbeit ist mit dem PC mittels eines üblichen Textverarbeitungsprogramms zu schreiben. Der Ausdruck sollte auf weißen DIN-A-4-Blättern erfolgen, diese sind nur einseitig zu beschreiben. Ein ausreichender Korrekturrand ist zu berücksichtigen, d. h. mindestens 1/3 der Seite entweder links oder rechts je nach Wunsch des Korrektors sind dafür frei zu lassen. Der Arbeit ist ein Deckblatt (Titelblatt) voranzustellen, darauf sind zunächst das Thema (der Titel) der Arbeit zu nennen, dann folgt die Bezeichnung als Master-, Diplom-, 1 Bachelor- bzw. Hausarbeit. Bei den Arbeiten, die zur Erlangung eines akademischen Grades angefertigt werden, ist dieses ebenfalls anzugeben. Es folgt die Bezeichnung des entsprechenden Studienganges an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin sowie die Angabe, von wem die Arbeit vorgelegt wird (Vorname und Name). Unten links auf dem Deckblatt sind die Namen des/der Erstkorrektor/in und des/der Zweitkorrektor/in zu nennen. 1. Der Apparat Mit dem Deckblatt beginnt der sogenannte Apparat der Arbeit. Dieser ist mit römischen Ziffern zu paginieren, wobei das Deckblatt zwar mitgezählt wird, aber auf ihm erscheint keine Zahl. Bei einer Themenarbeit ergibt sich das Thema schon aus dem Deckblatt. Bei einer Fallarbeit (Hausarbeit) folgt jetzt zunächst der Sachverhalt. Dieser kann aus einem Ausdruck oder einer Kopie bestehen oder aber auch abgeschrieben und entsprechend der Hausarbeit formatiert sein. Sodann werden die Gliederung und das Literaturverzeichnis 2 angefügt. Bei umfangreichen Arbeiten wird man ein eigenes Abkürzungsverzeichnis benötigen und dieses aber nur, wenn man nicht die üblichen Abkürzungen benutzt. 3 1 Siehe das verbindliche Muster des FB Rechtspflege. 2 Sollte d. Korrektor/in dieses lieber nach dem Textteil wünschen, ist es dort einzufügen. 3 Zu entnehmen bei Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage
2 2. Gliederung Der Aufbau der Arbeit lässt sich aus der Gliederung (Inhaltsverzeichnis) erkennen. Diese sollte so gestaltet sein, dass der/die Korrektor/in sofort erkennen kann, was erörtert bzw. geprüft wird. Der Text der Arbeit hat dann auch der Gliederung zu folgen. Jeder einzelne Gliederungspunkt ist mit einer Überschrift zu versehen, welche möglichst aussagekräftig und prägnant sein sollte. Bei juristischen Arbeiten wird die Gliederung nach dem alphanumerischen System vorgenommen (A., I., 1., a) usw.). Das rein numerische System ist bei Naturwissenschaftlern üblich. Auch hier sollte nachgefragt werden, welches System der/die Korrektor/in schätzt. Zu jedem Gliederungspunkt muss mindestens ein weiterer derselben Art folgen (wer a) sagt muss auch b) sagen). Die Gliederungspunkte sind Überschriften, sie beginnen mit einem Großbuchstaben, enden aber ohne Punkt. 3. Literaturverzeichnis In das Literaturverzeichnis ist das gesamte Schrifttum aufzunehmen, das in der Arbeit zitiert wird. Es gehören Monographien, Lehrbücher und Kommentare sowie Aufsätze aus Fachzeitschriften hinein. Nicht ins Literaturverzeichnis gehören Gesetzessammlungen, Gesetzesmaterialien (diese gehören in ein Abkürzungsverzeichnis oder in die entsprechende Fußnote), Gerichtsentscheidungen und Entscheidungssammlungen. Nicht zitierfähig und somit auch nicht ins Literaturverzeichnis gehört die sog. graue Literatur (Vorlesungsmaterialien, Skripte usw.), gleiches gilt für Nachschlagewerke (wozu auch der Creifelds gehört). Die verwendeten Werke sind üblicherweise in alphabetischer Reihenfolge im Literaturverzeichnis zu nennen (Untergliederung in Monographien usw. ist nicht mehr üblich, aber hier besser auch noch einmal den/die Erstkorrektor/in fragen). Sortiert wird anhand des Namens (ohne akademischen Grad) des Verfassers/der Verfasserin bzw. Herausgebers/Herausgeberin. Personennamen können kursiv gesetzt werden, mehrere Namen verbindet man mit Schrägstrich. Es folgt der vollständige Titel des Werkes, die Auflage und das Erscheinungsjahr. Es ist stets die aktuelle Auflage zu benutzen. Hinweise auf die Zitierweise sind in der Regel entbehrlich, es sei denn, es könnte sonst zu Missverständnissen kommen. Allerdings sollten die Werke so zitiert werden, wie es gängig ist. Heute ist bei juristischen Werken üblich, dass der Verlag einen Zitiervorschlag macht, den man auf den ersten Seiten des Werkes findet. Der Zöller Auf der Rückseite des Deckblattes findet sich die Zitierempfehlung des Verlages wie folgt: Zöller/Bearbeiter, ZPO, 30. Aufl.,... (Gesetz) Rn... Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., 91 Rn. 9. Die Auflagenzahl wird in den Fußnoten jedoch weggelassen, wenn das Werk ordnungsgemäß im Literaturverzeichnis vermerkt ist. Beispiel für die Aufnahme ins Literaturverzeichnis: Zöller, Zivilprozessordnung mit FamFG ( 1-185, , ) und Gerichtsverfassungsgesetz, den Einführungsgesetzen, mit Internationalem Zivilprozessrecht, EU-Verordnungen, Kostenanmerkungen, Kommentar, 30. Auflage Aufsätze sind getrennt von den zuvor genannten Schriften im Literaturverzeichnis aufzulisten. Es ist der Name des Verfassers, der vollständige Titel des Beitrages und die Fundstelle z. B. die entsprechende Fachzeitschrift mit Jahrgang und Seite anzugeben. Nicht üblich ist es, die Nr. des entsprechenden Jahrgangs der Zeitschrift zu nennen. Bei Zitaten aus einschlägigen Fachzeitschriften wird diese im Literaturverzeichnis abgekürzt 2
3 zitiert, der vollständige Name der Zeitschrift findet sich dann im Abkürzungsverzeichnis wieder. Dietrich, Die Formalien der juristischen Hausarbeit, JURA 1998, 142 ff. 4 In der Fußnote werden dann nur der Name und die Fundstelle genannt, aber nicht der Titel des Beitrages. Urteilsanmerkungen werden wie Aufsätze zitiert, aber sie sind als solche zu kennzeichnen. Sie gehören aber nicht in das Literaturverzeichnis. 4. Internetquellen In juristischen Arbeiten ist mit Quellen aus dem Internet sparsam umzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um seriöse Quellen handelt. Quellen aus dem Internet sind mit downloadfähiger Adresse (URL) und dem Datum des letzten Aufrufs der Seite anzugeben. Außerdem ist die entsprechende Webseite digital zu sichern, d. h. als Datei zu speichern. Die Arbeit muss auch in digitaler Form eingereicht werden, an dieser Stelle sind dann auch die Webseiten mit einer aussagekräftigen Bezeichnung zu speichern. Werden mehrere Internetquellen genannt, sollten die URL in einer eigenen Rubrik im Literaturverzeichnis aufgeführt werden. eingesehen am 20. Februar In den Fußnoten können die Veröffentlichungen aus dem Internet dann verkürzt zitiert werden, da die in der Regel langen Internetadressen den Fußnotenapparat unnötig aufblähen. 5. Zitierweise Mit Ausnahme des Gesetzestextes muss alles, was aus Literatur und Rechtsprechung herausgearbeitet wird, mit einem entsprechenden Zitat belegt werden, d. h. es muss durch genauen Hinweis auf die betreffende Fundstelle hingewiesen werden. Diese Hinweise gehören nicht in den Text, sondern in die Fußnote am unteren Rand der jeweiligen Seite (keine Endnoten). Nur in den seltensten Fällen wird es notwendig sein, ein Zitat in wörtlicher Rede wiederzugeben. Dieses ist nur angebracht, wenn es tatsächlich auf den jeweiligen Wortlaut ankommt, in diesem Fall ist das Zitat in Anführungszeichen zu setzen. Ansonsten wird eine sinngemäße Wiedergabe der Argumentation, der Folgerung bzw. der Darlegung vorgenommen. Bei der Wiedergabe der herrschenden Meinung ist dieses auch mit einer entsprechenden Auswahl von Zitaten zu belegen; hierbei sollte aber auch die Gegenmeinung nicht vernachlässigt werden. Innerhalb einer Fußnote werden zunächst die Gerichtsentscheidungen genannt, dabei ist soweit vorhanden folgende Reihenfolge einzuhalten: BVerfG, BGH, OLG, LG, AG, jüngere Entscheidungen sind vor älteren zu nennen; danach folgt die Literatur. Es sollte während der gesamten Arbeit immer dieselbe Zitierweise beibehalten werden, d. h. bei Entscheidungen sollten auch nicht die Fundstellen gewechselt werden. Die Abkürzung a.a.o. sollte sparsam verwendet werden und allenfalls, wenn auf die direkt vorhergehende Fußnote verwiesen wird, denn es ist für den/die Korrektor/in mühsam, wenn der angegebene Ort kaum zu finden ist, weil er 3 Seiten zurück liegt. Im Übrigen sind Fußnotentexte wie Sätze zu behandeln, d. h. sie beginnen mit einem Großbuchstaben (Ausnahme: Der Name des Verfassers beginnt mit einem Kleinbuchstaben) und enden mit einem Punkt. 4 Sehr zu empfehlender Beitrag zum Thema. 3
4 6. Der Textteil Der Textteil wird wieder mit der Seitenzählung mit 1 beginnend mit arabischen Ziffern paginiert. Als Schrift sollte eine gut lesbare gängige Schriftart gewählt werden (Arial 11 pt., Times New Roman 12 pt.). Für die Formatierung ist unbedingt ein modernes Textverarbeitungsprogramm mit automatischer Fußnotensetzung zu benutzen. Fußnotenzeichen und texte sind maximal 2 pt. kleiner zu halten als der Text. Für das Setzen von Fußnoten gelten die nachstehenden Regeln: Für Fußnoten und Anmerkungszeichen sind hochgestellte Ziffern ohne Klammer üblich. 5 Bei Zusammentreffen von Fußnoten und Satzzeichen gilt folgende Grundregel: Bezieht sich die Fußnote auf den ganzen Satz, steht die Ziffer nach dem Satzzeichen. Bezieht sich die Fußnote nur auf ein vorangegangenes Wort oder eine unmittelbar vorangegangene Wortgruppe, steht die Fußnote vor dem Satzzeichen. Gesetzliche Vorschriften gehören in den Text und nicht in die Fußnote. In Ehesachen und Folgesachen sowie in selbstständigen Familienstreitsachen gilt Anwaltszwang, 114 Abs. 1 FamFG. Oder: In Ehesachen und Folgesachen sowie in selbstständigen Familienstreitsachen gilt gemäß 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Aber nicht: In Ehesachen und Folgesachen sowie in selbstständigen Familienstreitsachen gilt Anwaltszwang. 6 Es ist besser, kurze und klare Sätze zu schreiben als Schachtel- und Bandwurmsätze. Die Ich-Form und direkte Fragen sollten nicht benutzt werden, d. h. keine Fragezeichen setzen. Umgangssprachliche Begriffe sind zu vermeiden, sie gehören ebenso wenig in eine wissenschaftliche Arbeit, wie emotionale oder herabsetzende Wertungen. Witz und Humor sind ebenfalls nicht angebracht. Schließlich ist auf korrekte Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung zu achten, sprachliche Fehlleistungen wirken sich auch auf die Benotung der Arbeit aus. III. Inhaltliche Ausarbeitung Bei Master-, Diplom- und Bachelorarbeiten wird es sich regelmäßig um eine Themenarbeit handeln. Es bietet sich an, in einer Einleitung das Thema und die entsprechende Fragestellung vorzustellen. An dieser Stelle sollte auch klargestellt werden, was nicht zu erwarten ist, d. h. inwieweit das Thema (in Absprache mit dem/der Korrektor/in) eingegrenzt wurde. Für den Hauptteil gibt es keine festen Regeln, da es insoweit auch immer auf das Thema ankommt. Wichtig ist es jedoch, das vorgegebene Thema nicht zu verlassen. Auch evtl. Exkurse sollten unterlassen werden, da sie offensichtlich nicht zum Thema gehören. Unnötige Begriffsdefinitionen sollten unterbleiben, wenn die Begriffe dem Juristen geläufig sind. Ziel einer wissenschaftlichen Arbeit ist nicht das Zusammentragen von vorhandener Fachliteratur zum Thema, sondern auch die eigenständige Auseinandersetzung mit der Materie. Dieses soll durch entsprechende Stellungnahmen kenntlich gemacht werden. Alles was für das Verständnis der Erörterungen nötig ist, gehört in den Text und nicht in eine Fußnote oder in einen Anhang. Im Schlussteil werden die wesentlichen Ergebnisse noch einmal kurz zusammengefasst. Viele Leser schauen zuerst auf die Einleitung und die Zusammenfassung am Schluss, 5 So z. B. lt. Duden, 24. Auflage 2006, S. 108 ff. Thema Textverarbeitung. 6 So 114 Abs. 1 FamFG. 4
5 deshalb sollte im Schlussteil das in der Einleitung angekündigte Problem/Ziel noch einmal aufgegriffen werden. IV. Schlussbemerkung Nicht nur die Literaturbeschaffung und auswertung benötigen Zeit, auch das tatsächliche Schreiben der Arbeit mit allen Formalien ist aufwendig. Schließlich sollte genügend Zeit für das Korrekturlesen, das Drucken und Binden der Arbeit eingeplant werden. 5
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