BVG-Stiftung Handel Schweiz. Vorsorgereglement der Pensionskasse 1. Januar 2014, Ausgabe 2016

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1 BVG-Stiftung Handel Schweiz Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 Prevanto AG /.0.06

2 Kurzübersicht Reglement BVG-Stiftung Handel Schweiz Übersicht über die Leistungen und die Finanzierung Versicherter Jahreslohn Art. 6 Jahreslohn abzüglich Koordinationsbetrag (vgl. Anhang 5). Finanzierung Art. 7 Sparbeitrag in % des versicherten Jahreslohns: Alter Arbeitnehmer + Arbeitgeber Zusatzbeitrag: abhängig vom gewählten Vorsorgeplan (siehe Anhang 4) Leistungen bei Invalidität Art. 4 - Art. 5 Invalidenrente: abhängig vom gewählten Vorsorgeplan Invaliden-Kinderrente: 0% der laufenden Invalidenrente. Leistungen im Todesfall Art. 6 - Art. 0 Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente: 60% der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente oder laufenden Altersrente. Waisenrente: 0% der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Altersrente. Todesfallkapital für unverheiratete Versicherte: maximal 00% des vorhandenen Sparkapitals. Leistungen im Alter Art. 0 - Art. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70. Alterskapital oder Altersrente. Die Umwandlung des Alterskapitals in eine Altersrente erfolgt in Abhängigkeit des Rücktrittsalters und des zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes (vgl. Anhang 5). Pensionierten-Kinderrente: 0% der laufenden Altersrente. Leistungen bei Austritt Art. - Art. 4 Sparkapital: Beim Austritt wird das Sparkapital gemäss Art. 8 fällig. Wohneigentumsförderung Art. 6 - Art. 8 Vorbezug oder Verpfändung von Vorsorgeleistungen für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

3 BVG-Stiftung Handel Schweiz Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. Name und Zweck Art. Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen Art. Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt Art. 4 Alter, Rücktrittsalter Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung 4 Art. 6 Versicherter Jahreslohn 4 B. Finanzierung 6 Art. 7 Beiträge 6 Art. 8 Sparkapital und separates Konto 7 Art. 9 Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen 8 C. Leistungen im Alter 0 Art. 0 Altersrente 0 Art. Kapitalabfindung der Altersrente Art. Alterskapital aus dem separaten Konto Art. Pensionierten-Kinderrente D. Leistungen bei Invalidität Art. 4 Invalidenrente Art. 5 Invaliden-Kinderrente E. Leistungen im Todesfall 4 Art. 6 Ehegattenrente 4 Art. 7 Lebenspartnerrente 5 Art. 8 Rente an den geschiedenen Ehegatten 6 Art. 9 Waisenrente 6 Art. 0 Todesfallkapital 7 F. Leistungen bei Austritt 8 Art. Fälligkeit der Austrittsleistung 8 Art. Höhe der Austrittsleistung 8 Art. Verwendung der Austrittsleistung 9 Art. 4 Geltendmachung von Ansprüchen nach Austritt 9 G. Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum 0 Art. 5 Ehescheidung 0 Art. 6 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 0 Art. 7 Rückzahlung des Vorbezugs Art. 8 Einschränkungen beim Vorbezug Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

4 Inhaltsverzeichnis BVG-Stiftung Handel Schweiz H. Weitere Bestimmungen über die Leistungen Art. 9 Koordination der Vorsorgeleistungen Art. 0 Rückgriff und Subrogation Art. Vorleistungspflicht und Rückforderung Art. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung Art. Teuerungsanpassung der laufenden Renten 4 Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen 4 Art. 5 Haftungsbegrenzung 5 Art. 6 Teilliquidation und Gesamtliquidation 5 I. Organisation, Verwaltung und Kontrolle 6 Art. 7 Stiftungsrat 6 Art. 8 Geschäftsstelle, Geschäftsjahr 6 Art. 9 Revisionsstelle, Experte 7 Art. 40 Informations- und Auskunftspflicht 7 Art. 4 Schweigepflicht 7 Art. 4 Finanzielles Gleichgewicht, Sanierungsmassnahmen 8 Art. 4 Überschüsse aus Versicherungsverträgen 8 J. Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Art. 44 Inkrafttreten, Änderungen 9 Art. 45 Lücken im Reglement, Streitigkeiten 9 Art. 46 Übergangsbestimmungen 9 K. Abkürzungen und Begriffe 0 L. Anhänge zum Vorsorgereglement Anhang Höhe der Beiträge Anhang Einkauf in den Vorsorgeplan Anhang Einkauf in die vorzeitige Pensionierung Anhang 4 Übersicht der Vorsorgepläne; Stand..06 Anhang 5 Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze Anhang 6 Antrag auf Kapitalisierung der Altersrente Anhang 7 Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals Anhang 8 Meldung / Bestätigung des Lebenspartners Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

5 BVG-Stiftung Handel Schweiz Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Angeschlossene Firmen Pensionskasse Aufbau Registrierung gemäss BVG Rückdeckung Name und Zweck Unter dem Namen BVG-Stiftung Handel Schweiz besteht mit Sitz in Reinach eine Stiftung mit dem Zweck, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Unternehmen, mit denen die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieses Reglements und des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität zu schützen. Der Stiftung können sich folgende Unternehmen anschliessen: a. Arbeitgeber der VSIG Handel Schweiz; b. Arbeitgeber des Schweizerischen Verbandes der Internationalen Handelsfirmen (SVIH); c. Arbeitgeber von Verbänden, die vertraglich mit der VSIG Handel Schweiz, bzw. mit dem SVIH verbunden sind, sofern sie sich der AHV- Ausgleichskasse Handel Schweiz anschliessen. Die Stiftung führt eine Pensionskasse. Rechte und Pflichten der durch die Pensionskasse Begünstigten und der angeschlossenen Arbeitgeber richten sich nach diesem Reglement. 4 Die Pensionskasse gliedert sich in eine Vorversicherung und in eine Hauptversicherung. Die Vorversicherung ist eine reine Risikoversicherung, welche die Risiken Tod und Invalidität vor Alter 5 abdeckt. Die Hauptversicherung beginnt ab Alter 5 und setzt sich zusammen: a. aus einer durch die Pensionskasse geführten Spareinrichtung; b. aus einer Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität. 5 Die Stiftung nimmt an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge teil und ist im Register für die berufliche Vorsorge gemäss Art. 48 BVG eingetragen. Sie erbringt mindestens die Leistungen gemäss BVG. Die Pensionskasse untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). 6 Die Stiftung kann die Leistungen ganz oder teilweise bei einer in der Schweiz der Versicherungsaufsicht unterstellten Lebensversicherungsgesellschaft rückdecken. Art. Versicherter Personenkreis Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen Der Pensionskasse müssen alle Arbeitnehmer der Unternehmen, mit denen die Stiftung einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, beitreten, sofern sie einen Jahreslohn aufweisen, der die Eintrittsschwelle von 6/8 der maximalen AHV-Altersrente übersteigt (vgl. Anhang 5). Vorbehalten bleibt Abs.. Die Eintrittsschwelle wird für teilinvalide Personen durch entsprechende Reduktion dem Grad der Erwerbsfähigkeit angepasst. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

6 Allgemeine Bestimmungen BVG-Stiftung Handel Schweiz Ausschlussbedingungen Unterschreitung Eintrittsschwelle Freiwillige Versicherung Externe Versicherung Unbezahlter Urlaub Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden: a. Arbeitnehmer, die das 7. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. Arbeitnehmer, die das Rücktrittsalter (Art. 4) bereits erreicht oder überschritten haben; c. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf höchstens Monate abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigungsdauer über die Dauer von Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; d. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; e. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind; f. Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Pensionskasse beantragen. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die nach den bilateralen Verträgen und dem europäischen Recht, auf welches diese verweisen, der schweizerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit unterstehen. Sinkt der Jahreslohn unter den als Eintrittsschwelle festgesetzten Betrag (vgl. Anhang 5) und ist eine Person demzufolge gemäss diesem Reglement nicht mehr obligatorisch zu versichern, erlischt der Anspruch auf die reglementarischen Leistungen. Die Pensionskasse führt das Sparkapital sowie das Guthaben eines allfälligen separaten Kontos gemäss Art. 8 längstens während Jahren beitragsfrei weiter, ausser die versicherte Person verlange eine Überweisung ihrer Austrittsleistung gemäss Art.. Tritt innerhalb dieser Frist ein Vorsorgefall ein, wird das Sparkapital sowie das Guthaben eines allfälligen separaten Kontos ausbezahlt. Der Anspruch richtet sich sinngemäss nach diesem Reglement. 4 Selbständigerwerbende können sich im Sinne von Art. 44 BVG freiwillig versichern lassen. Die Pensionskasse führt keine freiwilligen Versicherungen von teilbeschäftigten Arbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen. Ausnahmen sind vom Stiftungsrat nach objektiven Kriterien festzulegen. Die freiwillige Versicherung setzt das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. 5 Die Pensionskasse führt keine Versicherung eines Arbeitnehmers weiter, dessen Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst wurde. 6 Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherung unverändert in Kraft, falls die Beiträge während der Dauer des Urlaubs ungeschmälert geleistet werden. Fallen dagegen die Beiträge aus, besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung weiter. Nach Ablauf dieser Dauer gelten die Bestimmungen von Abs.. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

7 BVG-Stiftung Handel Schweiz Allgemeine Bestimmungen Art. Gesundheitsprüfung Vorbehalt Bestehende Vorbehalte Bestehende Leiden Vorbestehende Arbeitsunfähigkeit Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt Die aufzunehmenden Arbeitnehmer haben eine Gesundheitserklärung abzugeben. Aufgrund dieser Angaben kann die Pensionskasse verlangen, dass sich die Arbeitnehmer auf Kosten der Pensionskasse einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Pensionskasse unterziehen und dass zuhanden der Pensionskasse ein Gesundheitszeugnis ausgestellt wird. Zeigt die Untersuchung, dass ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann die Pensionskasse auf Empfehlung des Vertrauensarztes einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens 5 Jahre ab Eintritt in die Pensionskasse gerechnet dauert. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Leistungsfall ein, für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, werden die von der Pensionskasse auszurichtenden Risikoleistungen lebenslang auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG gekürzt. Auf den mit der eingebrachten Austrittsleistung erworbenen Vorsorgeleistungen wird kein Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, es sei denn, in der früheren Vorsorgeeinrichtung habe bereits ein solcher bestanden. Für diesen Vorbehalt ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer des Vorbehalts anzurechnen. 4 Tritt ein Vorsorgefall vor der Gesundheitsprüfung ein, ist die Pensionskasse berechtigt, allfällige Risikoleistungen auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG zu beschränken, sofern sie sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen ergeben, an denen der Arbeitnehmer schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die er infolge früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden und Gebrechen. 5 Ist ein Arbeitnehmer vor oder bei der Aufnahme in die Pensionskasse nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Risikoleistungen gemäss diesem Reglement. War der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, ist diese für die Erbringung der entsprechenden Leistungen zuständig. Art. 4 Alter Rücktrittsalter Alter bei Pensionierung Alter bei Einkauf Alter, Rücktrittsalter Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs (Männer) bzw. 64. Altersjahrs (Frauen) erreicht. Eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung ist möglich. Das für die Bestimmung des Umwandlungssatzes massgebende Alter wird auf Jahre und Monate genau berechnet. Die Zeit vom Geburtstag bis zum darauffolgenden Monatsersten bleibt dabei unberücksichtigt. 4 Das für die Berechnung bei einem Einkauf massgebende Alter (Anhang und Anhang ) entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

8 Allgemeine Bestimmungen BVG-Stiftung Handel Schweiz Art. 5 Beginn Ende Aufnahme Nachdeckung Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern und soweit kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Ansprüche der Austretenden sind in Art. bis Art. 4 geregelt. Die Aufnahme in die Vorversicherung erfolgt am. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahrs, diejenige in die Hauptversicherung am. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahrs. 4 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Art. 6 Jahreslohn Koordinationsbetrag Versicherter Jahreslohn Versicherter Jahreslohn Der Jahreslohn entspricht dem Jahreslohn nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile wie Schichtzulagen, Dienstaltersgeschenke und Gratifikationen können weggelassen werden. Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Höhe des Lohns stark schwanken, kann der Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festgesetzt werden. Der Koordinationsbetrag entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5). Der Anschlussvertrag kann davon abweichende Regelungen vorsehen (z.b. zusätzliche Gewichtung des Koordinationsbetrags mit dem Beschäftigungsgrad, kein Koordinationsbetrag). Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Maximum/ Minimum Unterjähriger Eintritt Lohnanpassungen 4 Der versicherte Jahreslohn ist begrenzt. Er beträgt mindestens /8 der maximalen AHV-Altersrente. Das Maximum hängt von dem vom angeschlossenen Arbeitgeber gewählten Vorsorgeplan ab (vgl. Anhang 4). 5 Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahreslohn auf ein Jahr umgerechnet. 6 Der Jahreslohn wird in der Regel jeweils am. Januar für das ganze kommende Versicherungsjahr festgelegt. Unterjährige Anpassungen des Jahreslohns können jeweils auf Monatsbeginn festgelegt werden. Für voll arbeitsunfähige und voll invalide Personen sind jedoch keine Anpassungen vorgesehen. Tritt ein Vorsorgefall ein, wird eine allenfalls zu Unrecht durchgeführte Anpassung rückgängig gemacht. Übersteigt der Jahreslohn den 6-fachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 5), ist dies der Pensionskasse unverzüglich zu melden. Sie behält sich vor eine Gesundheitsprüfung gemäss Art. zu verlangen. 4 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

9 BVG-Stiftung Handel Schweiz Allgemeine Bestimmungen Vorübergehende Lohnsenkung Anpassungen Grenzbeträge Besitzstand Lohnanpassung bei Invalidität 7 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige versicherte Lohn solange Gültigkeit, als eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 4a des Obligationenrechts bestehen würde. Während dieser Zeit sind die Beiträge von der versicherten Person und dessen Arbeitgeber voll zu entrichten. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohns verlangen. In diesem Falle besteht die Beitragspflicht für ihn und seinen Arbeitgeber nur auf diesem herabgesetzten versicherten Lohn. 8 Für teilinvalide Personen werden das Lohnmaximum und der Koordinationsbetrag durch entsprechende Reduktion dem Grad der Erwerbsfähigkeit angepasst. 9 Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person kann bei einer Reduktion des versicherten Lohns während höchstens Jahren der bisherige versicherte Jahreslohn beibehalten werden. Für diejenigen versicherten Personen, deren versicherter Jahreslohn sich nach dem vollendeten 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, kann der bisherige versicherte Jahreslohn bis zum Rücktrittsalter beibehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechenden Beiträge weiterhin entrichtet werden. Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns sind von der gesetzlichen Beitragsparität nach Art. 66 Abs. BVG ausgenommen. 0 Wird eine versicherte Person im Sinne von Art. 4 für teilweise invalid erklärt, wird die Vorsorge in der Regel nach Massgabe der Rentenabstufung nach Art. 4 aufgeteilt in einen invaliden (passiven) Teil, für den keine Lohnanpassungen vorgenommen werden, und einen aktiven Teil, für den Lohnanpassungen nach den Bestimmungen dieses Artikels möglich sind. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 5

10 Finanzierung BVG-Stiftung Handel Schweiz B. Finanzierung Art. 7 Beginn Beitragspflicht Ende Beitragspflicht Gesamtbeitrag Sparbeitrag Zusatzbeitrag Beitragshöhe Lohnabzüge Beitrags-befreiung der Sparbeiträge Beiträge Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse. Die Beitragspflicht endet: a. mit dem Austritt aus der Pensionskasse oder bei Unterschreitung der Eintrittsschwelle gemäss Art. Abs., b. mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen, c. am Ende des Todesmonats, d. ab dem 9. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber mit Erreichen des Rücktrittsalters. Der Gesamtbeitrag setzt sich aus den beiden folgenden Komponenten zusammen: a. Sparbeitrag, b. Zusatzbeitrag 4 Mit den Sparbeiträgen wird das Sparkapital geäufnet. 5 Der Zusatzbeitrag wird verwendet zur Finanzierung: a. des Sterbe- und Invaliditätsrisikos. Die Beiträge an den Sicherheitsfonds und die Verwaltungskosten werden von der Stiftung getragen. Bei Bedarf können sie den angeschlossenen Arbeitgebern weiterbelastet werden. Die Zusatzbeiträge gehören nicht zur Austrittsleistung gemäss Art.. 6 Die Höhe der Sparbeiträge sind im Anhang festgelegt, diejenige der Zusatzbeiträge im Anhang 4 (abhängig vom Vorsorgeplan). 7 Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge. Er zieht der versicherten Person deren Anteil vom Lohn ab. Die Beiträge sind zusammen mit den AHV-Beiträgen zu bezahlen. Kommt der Arbeitgeber in Verzug, verlangt die Pensionskasse einen angemessenen Verzugszins. 8 Die Sparbeiträge werden bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Beitragspflicht gemäss Abs. aus der Pensionskasse nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Art. 4 Abs. bis zum Rücktrittsalter geleistet. 6 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

11 BVG-Stiftung Handel Schweiz Finanzierung Art. 8 Sparkonto Sparkapital und separates Konto Für jede versicherte Person wird ein Sparkonto geführt. Bildung Sparkapital Höhe Sparbeiträge Separates Konto Zinssatz Verzinsung Pro-rata-Verzinsung Führung Sparkapital bei Invalidität Dem Sparkonto werden gutgeschrieben: a. die Sparbeiträge, b. die Eintrittsleistungen, c. die Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, d. Übertragungen infolge Ehescheidung, e. allfällige Einkaufssummen sowie f. die Zinsen. Dem Sparkonto werden belastet: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung, b. Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung. Die Summe dieser Grössen ergibt das Sparkapital. Die Höhe der Sparbeiträge ist im Anhang festgelegt. 4 Einkaufssummen für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung werden jeweils einem separaten Konto gutgeschrieben. Für dieses gilt Abs. sinngemäss. Sofern aufgrund des Vorsorgeplans die Berechnung der Invalidenrente vom Sparkapital abhängig ist, wird das separate Konto für diese Berechnung nicht berücksichtigt. 5 Der Zinssatz der einzelnen Konti für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der finanziellen Lage festgelegt. Der Stiftungsrat legt ebenfalls den Zinssatz für die unterjährigen Zahlungen (Vorsorgefälle und Auftritte) des laufenden Geschäftsjahres fest. 6 Der Zins wird auf dem Stand der Konti am Ende des Vorjahrs berechnet und am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. 7 Wird eine Austrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt, tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet die versicherte Person während des Jahrs aus der Pensionskasse aus, wird der Zins im betreffenden Jahr pro rata temporis berechnet. 8 Das Sparkapital wird nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Art. 4 Abs. in einen invaliden (passiven) und einen aktiven Teil aufgeteilt. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 7

12 Finanzierung BVG-Stiftung Handel Schweiz Art. 9 Eintrittsleistung Einkauf in den Vorsorgeplan Einkauf in die vorzeitige Pensionierung Weiterarbeit nach Einkauf in vorzeitige Pensionierung Steuerliche Abzugsfähigkeit Einschränkungen Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen Sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und -einrichtungen, inkl. Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen, sind als Eintrittsleistung in die Pensionskasse einzubringen. Der gesamte Betrag wird per Überweisungsdatum dem Sparkonto gutgeschrieben. Die Pensionskasse kann von der versicherten Person eine Bestätigung über die vollständige Überweisung sämtlicher Austrittsleistungen verlangen. Eine arbeitsfähige versicherte Person, die nicht die maximalen Leistungen erreicht, kann unter Beachtung von Abs. 6 sowie einer allfälligen Anrechnung der Guthaben aus früheren Vorsorgeverhältnissen und in der Säule a gemäss Art. 60a BVV vor Eintritt eines Vorsorgefalls jederzeit zusätzliche Vorsorgeleistungen einkaufen. Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann dem Anhang entnommen werden. Hat eine arbeitsfähige versicherte Person die fehlenden Vorsorgeleistungen gemäss Abs. vollständig eingekauft, kann sie zusätzlich die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen. Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann dem Anhang entnommen werden. Der Betrag, der den gemäss Abs. maximal möglichen Betrag des Sparkontos übersteigt, ist an einen möglichen Einkauf anzurechnen. 4 Übersteigt die sich unter Anrechnung des Sparkontos für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung ergebende Altersrente die bis zum Rücktrittsalter projizierte Altersrente um mehr als fünf Prozent, treten folgende Massnahmen in Kraft: a. Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber leisten keine Beiträge mehr, mit Ausnahme von Zusatzbeiträgen nach Art. 7 Abs. 5 und von Sanierungsbeiträgen gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. a. b. Der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz wird eingefroren. Bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die fällige Altersrente mit diesem eingefrorenen Umwandlungssatz bestimmt. c. Lohnerhöhungen ab diesem Zeitpunkt werden für die Berechnung der 5%-Grenze nicht berücksichtigt. d. Sämtliche Konten werden nicht mehr verzinst. Überschreitungen des Leistungsziels infolge Änderungen des Beschäftigungsgrads oder Einlagen infolge Ehescheidung sind entsprechend zu berücksichtigen. Die bis zum Rücktrittsalter projizierte Altersrente wird mit dem in den letzten fünf Jahren maximal versicherten Jahreslohn bestimmt. 5 Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs ist von der versicherten Person bei den zuständigen Behörden selber abzuklären. 6 Werden freiwillige Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, nachdem die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Versicherte Personen, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, dürfen ab dem vollendeten 6. Altersjahr (Männer), bzw. ab dem vollendeten 6. Altersjahr (Frauen) freiwillige Einkäufe leisten, soweit der Einkauf zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreitet. 8 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

13 BVG-Stiftung Handel Schweiz Finanzierung Zuzug Ausland Arbeitgeberbeteiligung Einkaufsberechnungen 7 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt die jährliche Einkaufssumme 0% des versicherten Jahreslohns nicht übersteigen. 8 Der Arbeitgeber kann sich an einem Einkauf beteiligen. 9 Die Pensionskasse kann von der versicherten Person für Einkaufsberechnungen eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand verlangen, sofern der Aufwand das übliche Mass übersteigt. Die Höhe der Kosten gehen aus dem separaten Kostenreglement hervor. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 9

14 Leistungen im Alter BVG-Stiftung Handel Schweiz C. Leistungen im Alter Art. 0 Anspruch Höhe Vorzeitige Pensionierung Teilpensionierung Aufgeschobene Pensionierung Invalidität und Pensionierung Tod bei Aufschub Bedingungen Aufschub Altersrente Mit Erreichen des Rücktrittsalters hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Sparkapital durch Umwandlung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 5. Die vorzeitige Pensionierung ist ab Monatsersten nach Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Pensionskasse. Der Umwandlungssatz berechnet sich ausgehend von dem im Rücktrittsalter gemäss Art. 4 massgebenden Umwandlungssatz (Anhang 5). 4 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe ab Alter 58 kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der massgebende Jahreslohn um mindestens einen Drittel reduziert. 5 Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus in einem Arbeitsverhältnis, kann der Rentenbeginn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens aber bis zum Alter 70 aufgeschoben werden. Das Sparkapital wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzinst und der Umwandlungssatz wird gemäss Anhang 5 angepasst. Auf Antrag hin und mit der Zustimmung des Arbeitgebers können in dieser Zeit weiterhin Sparbeiträge geleistet werden. Die Zusatzbeiträge entfallen mit Erreichen des Rücktrittsalters. 6 Wird eine versicherte Person nach der vorzeitigen Pensionierung oder Teilpensionierung bzw. während der Aufschubszeit invalid, besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen, sondern es werden Altersleistungen ausgelöst. 7 Im Todesfall bei Aufschub der Pensionierung berechnen sich die Hinterlassenenleistungen ausgehend von den Altersleistungen auf die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. 8 Beim Aufschub der ganzen Altersleistung muss der Jahreslohn mindestens zwei Drittel des Jahreslohns betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters bezogen hat, beim Aufschub der halben Altersleistung mindestens ein Drittel. 0 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

15 BVG-Stiftung Handel Schweiz Leistungen im Alter Art. Kapitalbezug Sparkapital Schriftliche Erklärung Zustimmung des Ehegatten Restriktionen Kapitalabfindung der Altersrente Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente das Sparkapital oder Teile davon als Alterskapital bar beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Das BVG-Altersguthaben wird anteilmässig zum Bezug des Sparkapitals gekürzt. Im Umfang des Bezugs des Sparkapitals sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse abgegolten. Ein entsprechender schriftlicher Antrag (vgl. Anhang 6) muss spätestens Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters bzw. spätestens Monate vor einer allfälligen vorzeitigen Pensionierung eingereicht werden. Ein solcher Antrag ist unwiderruflich. Ist die versicherte Person verheiratet, ist der Antrag nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat. Die Pensionskasse kann eine amtliche Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift verlangen. 4 Für Bezüger einer Invalidenrente ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die versicherte Person den Antrag auf Kapitalbezug vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, schriftlich angemeldet hat. Art. Kapitalauszahlung Auskauf der Kürzung der Altersrente Alterskapital aus dem separaten Konto Das Guthaben aus dem separaten Konto gemäss Art. 8 Abs. 4 wird bei Pensionierung bar ausbezahlt. Bei einer Teilpensionierung gemäss Art. 0 Abs. 5 kann eine anteilmässige Auszahlung verlangt werden. Mit den Guthaben des separaten Kontos kann anstelle eines Kapitalbezugs die Altersrente bis zu ihren reglementarischen maximalen Leistungen erhöht werden. Art. Anspruch Beginn/Ende Höhe Pensionierten-Kinderrente Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten haben Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 9 beanspruchen könnte. Die Pensionierten-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die zugrunde liegende Altersrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Abs. endet. Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der laufenden Altersrente. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

16 Leistungen bei Invalidität BVG-Stiftung Handel Schweiz D. Leistungen bei Invalidität Art. 4 Anspruch Invaliditätsgrad Rentenabstufung Beginn Ende Höhe Erhöhung IV-Grad nach Austritt Geburtsgebrechen Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 5% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Auf dem überobligatorischen Teil der Invalidenrente kann der Stiftungsrat vom Entscheid der IV abweichen, sofern der Vertrauensarzt der Pensionskasse diese Korrektur mit einem Gutachten unterstützt. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Es besteht Anspruch auf eine Dreiviertelrente bei einem Grad von mindestens 60% und auf eine Teilrente im Umfang des Invaliditätsgrads bei einem Grad von mindestens 5%. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 5% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 4 Die Invalidenrente wird ausbezahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. 5 Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters bzw. bis zum Tod, ausgerichtet. 6 Die Höhe der jährlichen Invalidenrente bei Vollinvalidität ergibt sich aus dem vom angeschlossenen Arbeitgeber gewählten Vorsorgeplan. Die entsprechenden Sätze können dem Anhang 4 entnommen werden. Zusätzlich gelangt das Guthaben eines allfälligen Kontos vorzeitige Pensionierung zur Auszahlung. Bei teilweiser Invalidität wird dieses Guthaben im Verhältnis der von der Pensionskasse ausgerichteten Invalidenrente zur Vollinvalidenrente ausbezahlt. 7 Ist eine teilweise invalide Person mit ihrem aktiven Teil aus der Pensionskasse ausgetreten, besteht für eine Erhöhung des Invaliditätsgrads nur Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. 8 Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Pensionskasse infolge eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen Invalidität zu mindestens 0%, aber zu weniger als 40% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit auf über 40% angestiegen ist und die Person zu mindestens 40% versichert war. Der Anspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

17 BVG-Stiftung Handel Schweiz Leistungen bei Invalidität Art. 5 Anspruch Beginn/Ende Höhe Invaliden-Kinderrente Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten haben Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 9 beanspruchen könnte. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrunde liegende Invalidenrente endet, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Abs. endet. Die jährliche volle Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der versicherten Invalidenrente. Bei teilweiser Invalidität bemisst sich der Umfang der Invaliden-Kinderrente nach Art. 4 Abs.. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

18 Leistungen im Todesfall BVG-Stiftung Handel Schweiz E. Leistungen im Todesfall Art. 6 Anspruch Beginn/Ende Höhe Ehegattenrente bei Kapitalbezug der Altersrente Kapitalisierung der Ehegattenrente Rentenkürzungen Mindestleistungen Ehegattenrente Stirbt eine verheiratete versicherte Person oder ein Rentenbezüger, hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Der Anspruch auf Ehegattenrente setzt ein, sobald der Lohn bzw. die Rente der verstorbenen versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter 60% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. Beim Tod der versicherten Person nach dem Rücktrittsalter beträgt die jährliche Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente. 4 Wurde beim Erreichen des Rücktrittsalters ein Teil der Altersrente in Kapitalform bezogen, wird nur auf dem verbleibenden Rententeil eine entsprechende Ehegattenrente fällig. 5 Die durch den Tod eines aktiven Versicherten ausgelöste Ehegattenrente kann auch in Kapitalform bezogen werden. Der Kapitalwert entspricht dem versicherungstechnischen Barwert. Hat der hinterbliebene Ehegatte beim Tod der versicherten Person das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird dieser um % pro volles oder angebrochenes Jahr, um welche der Ehegatte jünger als 45 Jahre alt ist, gekürzt. Im Minimum werden vier Jahresrenten ausbezahlt. Der hinterbliebene Ehegatte hat den entsprechenden Antrag vor der ersten Rentenzahlung an den Stiftungsrat zu richten. Ein solcher Antrag ist unwiderruflich. Mit dem Kapitalbezug sind alle reglementarischen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Waisenrenten abgegolten. 6 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 0 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 0 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je % der vollen Ehegattenrente gekürzt. Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rücktrittsalter, wird die Ehegattenrente wie folgt gekürzt: a. Eheschliessung während des 66. Altersjahrs: um 0% b. Eheschliessung während des 67. Altersjahrs: um 40% c. Eheschliessung während des 68. Altersjahrs: um 60% d. Eheschliessung während des 69. Altersjahrs: um 80% Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahrs, besteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente. Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres und leidet die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so wird keine Rente fällig, wenn die versicherte Person binnen zwei Jahre nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. 7 Die Höhe der Ehegattenrente entspricht in jedem Fall mindestens den obligatorischen Leistungen gemäss BVG. 4 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

19 BVG-Stiftung Handel Schweiz Leistungen im Todesfall Wiederverheiratung Geburtsgebrechen Eingetragene Partnerschaft 8 Bei Wiederverheiratung des Ehegatten vor Vollendung des 45. Altersjahrs erlischt die Ehegattenrente und es wird eine Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten ausgerichtet. Über den Zeitpunkt der Wiederverheiratung hinaus bezahlte Renten werden anteilsmässig von der Abfindung abgezogen. 9 Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Pensionskasse infolge eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen Invalidität zu mindestens 0%, aber zu weniger als 40% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit auf über 40% angestiegen ist und die Person zu mindestens 40% versichert war. Der Anspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. 0 Die eingetragene Partnerschaft gemäss dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist der Ehe gleichgestellt. Entsprechend gelten die Bestimmungen dieses Reglements, die sich auf Ehegatten beziehen, gleichermassen auch für in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen. Art. 7 Anspruch Lebenspartnerrente Unter den sinngemäss gleichen Anspruchsvoraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person zusätzlich: a. die Lebenspartner nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben, b. die versicherte und die begünstigte Person jeweils unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind, c. entweder die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a mindestens während der letzten 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Pensionskasse aufkommen muss, d. die versicherte Person der Pensionskasse bereits zu Lebzeiten den begünstigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat (vgl. Anhang 8). Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Pensionskasse. Im Todesfall eines Altersrentners besteht nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls sämtliche vorstehenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf Alters- oder Invalidenrente erfüllt waren. Kein Anspruch besteht, wenn der bezeichnete Lebenspartner bereits eine Hinterlassenenleistung einer anderen Vorsorgeeinrichtung erhält. Voraussetzungen Die versicherte beziehungsweise die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen einzureichen. Der Stiftungsrat prüft im Vorsorgefall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind. Ende Die Lebenspartnerrente endet mit der Verheiratung, mit dem Eintritt in eine neue Lebenspartnerschaft oder mit dem Tod des Rentenbezügers. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 5

20 Leistungen im Todesfall BVG-Stiftung Handel Schweiz Art. 8 Anspruch Abfindung Kürzung Rente an den geschiedenen Ehegatten Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der obligatorischen Leistungen gemäss BVG, sofern: a. ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde und b. die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat und c. er entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Sind nur die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt, hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von Jahresrenten gemäss BVG. Die Leistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Art. 9 Anspruch Beginn/Ende Sonderfälle Höhe Waisenrente Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers haben Anspruch auf eine Waisenrente; Pflege- und Stiefkinder nur, wenn die verstorbene versicherte Person nachweislich für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Der Anspruch entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der Lohnfortzahlung. Er erlischt mit dem Tod oder mit Vollendung des 8. Altersjahrs der Waisen. Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 8. Altersjahrs, längstens aber bis zur Vollendung des 5. Altersjahrs, ausbezahlt: a. an Kinder, die in Ausbildung stehen und keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben; b. an invalide Kinder, die bei Vollendung des 8. Altersjahrs invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit. Die Rente, auf die invalide Kinder Anspruch haben, wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads des Kinds (analoge Abstufung wie in Art. 4 Abs. ) bemessen. 4 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. 0% der laufenden Altersrente. 6 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

21 BVG-Stiftung Handel Schweiz Leistungen im Todesfall Art. 0 Anspruch Begünstigungsordnung Erklärung Fehlen einer Erklärung Höhe Todesfallkapital Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a. der Ehegatte; bei dessen Fehlen b. die unterstützungsberechtigten Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen Person; bei deren Fehlen c. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen d. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. b fallen, die Eltern und Geschwister. Die Anspruchsvoraussetzung gemäss lit. c ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der Pensionskasse zu Lebzeiten die begünstigte Person schriftlich gemeldet hat (vgl. Anhang 7). Die versicherte Person kann zuhanden der Pensionskasse schriftlich festlegen (vgl. Anhang 7), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. 4 Falls keine schriftliche Erklärung der versicherten Person über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird das Kapital innerhalb der gemäss Rangordnung von Abs. anspruchsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Für die Personen der Gruppe gemäss Abs. Bst. d besteht bei Fehlen einer Erklärung Anspruch gemäss der festgehaltenen Reihenfolge, d.h. zuerst haben die übrigen Kinder einen Anspruch auf das volle Todesfallkapital, bei deren Fehlen die Eltern und bei deren Fehlen die Geschwister. 5 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vorhandenen Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten. Zusätzlich wird ein allfälliges separates Konto zu 00% ausbezahlt. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 7

22 Leistungen bei Austritt BVG-Stiftung Handel Schweiz F. Leistungen bei Austritt Art. Fälligkeit Verzugszins Vorrang der Altersleistungen Fälligkeit der Austrittsleistung Wird das Vorsorgeverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, ohne dass Leistungen gemäss diesem Reglement fällig werden, scheidet die versicherte Person am Ende des letzten Tags, für den eine Lohnzahlungspflicht besteht, aus der Pensionskasse aus, und es wird die Austrittsleistung fällig. Ab dem ersten Tag nach Ausscheiden aus der Pensionskasse ist die Austrittsleistung mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen. Überweist die Pensionskasse die fällige Austrittsleistung nicht innerhalb von 0 Tagen, nachdem sie die notwendigen Überweisungsinstruktionen erhalten hat, ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins zu zahlen (vgl. Anhang 5). Tritt die versicherte Person nach dem vollendeten 58. Altersjahr aus, besteht kein Anspruch auf die Austrittsleistung, sondern es erfolgt eine vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 0, es sei denn, die versicherte Person nehme eine Erwerbstätigkeit auf und die Austrittsleistung könne auf eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden oder die versicherte Person sei nachweisbar als arbeitslos gemeldet. Art. Berechnungsarten Sparkapital Höhe der Austrittsleistung Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 5, 7 und 8 FZG berechnet. Die Austrittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Sparkapital gemäss Art. 5 FZG: Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum vorhandenen Sparkapital erhöht um ein allfälliges Guthaben aus dem separaten Konto. Mindestbetrag Mindestbetrag gemäss Art. 7 FZG: Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus: a. eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen mit Zins. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Zinssatz; b. den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen inkl. Zins, samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab Alter 0, höchstens aber von 00%. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Zinssatz (vgl. Anhang 5). Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 4. BVG-Altersguthaben Einkäufe des Arbeitgebers 4 BVG-Altersguthaben gemäss Art. 8 FZG: Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum gemäss BVG erworbenen Altersguthaben. 5 Ein vom Arbeitgeber übernommener Teil einer Einkaufssumme wird bei Austritt von der Austrittsleistung in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um einen Zehntel des übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitragsreserve. 8 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

23 BVG-Stiftung Handel Schweiz Leistungen bei Austritt Art. Neue Vorsorgeeinrichtung Freizügigkeitskonto/-police Fehlende Mitteilung Barauszahlung Unterschrift Ehegatte Verwendung der Austrittsleistung Die Austrittsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Austretende Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Pensionskasse mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten möchten: a. Eröffnung eines Freizügigkeitskontos; b. Errichtung einer Freizügigkeitspolice. Bleibt die Mitteilung der austretenden Person über die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, wird frühestens nach 6 Monaten und spätestens nach Ablauf von Jahren, gerechnet ab dem Freizügigkeitsfall, die Austrittsleistung samt Zinsen an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen. 4 Auf Begehren der austretenden Person wird die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlässt; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c. die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person. Die Barauszahlung gemäss Ziffer a ist unzulässig, wenn eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und in Liechtenstein wohnt. Versicherte können die Barauszahlung im Umfang des vorhandenen BVG-Altersguthabens nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert bleiben. 5 Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte dieser schriftlich zugestimmt hat. Die Pensionskasse kann eine amtliche Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift verlangen. Art. 4 Nachhaftung Kürzung Geltendmachung von Ansprüchen nach Austritt Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, ist diese im Umfang der auszurichtenden Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen zurückzuerstatten. Unterbleibt die Rückerstattung, werden die Leistungen im entsprechenden Umfang gekürzt. Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06 9

24 Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum BVG-Stiftung Handel Schweiz G. Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum Art. 5 Übertragung Kürzung des Sparkapitals Wiedereinkauf Verwendung Ehescheidung Wird bei Ehescheidung, gestützt auf ein Gerichtsurteil, ein Teil der Austrittsleistung einer versicherten Person auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten übertragen, wird das Sparkapital entsprechend reduziert. Zuerst wird das separate Konto gemäss Art. 8 Abs. 4 und anschliessend das Sparkonto gekürzt. Das BVG-Altersguthaben wird anteilmässig zum Bezug des Sparkapitals (ohne separates Konto) gekürzt. Der verpflichtete Ehegatte kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung und der maximal möglichen Einkaufssumme wieder einkaufen. 4 Wird einer versicherten Person, gestützt auf ein Gerichtsurteil, ein Teil der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehegatten zugesprochen, wird dieser Betrag wie eine eingebrachte Austrittsleistung behandelt. Art. 6 Vorbezug oder Verpfändung Höhe Informationspflicht Unterlagen Auswirkungen Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Eine aktive versicherte Person kann alle 5 Jahre, spätestens aber bis zum vollendeten 6. Altersjahr (Männer), bzw. 6. Altersjahr (Frauen), einen Betrag (mindestens CHF 0'000) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligung am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Sie kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Hat sie das 50. Altersjahr überschritten, darf sie höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen. Allfällige erfolgte Rückzahlungen oder bereits vorgenommene Bezüge sind gemäss WEFV zu berücksichtigen. Die versicherte Person kann schriftlich Auskunft verlangen über den Betrag, der ihr für Wohneigentum zur Verfügung steht, und die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden ist. Die Pensionskasse macht die versicherte Person auf die Möglichkeit zur Risikodeckung der entstehenden Vorsorgelücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam. 4 Macht die versicherte Person vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, hat sie alle erforderlichen Urkunden vorzulegen, welche den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, die Beteiligung an Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypothekardarlehen in rechtsgenügender Weise belegen. Bei verheirateten versicherten Personen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Die Pensionskasse kann eine amtliche Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift verlangen. 5 Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung führen zu einer Reduktion des Sparkapitals und gegebenenfalls auch zu einer Reduktion der Risikoleistungen (z.b. der Ehegattenrente). Auf Wunsch der versicherten Person vermittelt die Pensionskasse eine Zusatzversicherung zur Deckung der entstandenen Vorsorgelücke. 0 Vorsorgereglement der Pensionskasse. Januar 04, Ausgabe 06

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