Märstetten. Zürich-Altstetten. Seewen. Domat/Ems. Samedan. Bioggio

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1 Märstetten Zürich-Altstetten Seewen Domat/Ems Samedan Bioggio Gültig ab 1. Januar 2017

2 Ihr Stückgut kommt zum Zug unsere Umwelt auch Darauf dürfen Sie sich bei Cargo Domizil verlassen: Was wir heute bei Ihnen ab holen, ist morgen beim Empfänger zuverlässig und auf umwelt schonende Art und Weise. Der Stückgut-Transport beginnt am Computer, wo Sie den Trans port auftrag erfassen und elek tronisch an Cargo Domizil über mitteln, oder mit der Erteilung Ihres Transport auftrags per Telefon, Telefax oder . Von der Strasse...

3 Der Lastwagen, selbstverständlich mit Hebebühne und Gefahrgut-Ausrüstung, ist am Cargo Domizil Center Ihrer Region stationiert. Aus diesem Grund ist der Weg zu Ihnen umwelt freundlich kurz, und die Fahrerinnen und Fahrer sprechen Ihre Sprache. Zusammen mit anderen Stückgütern reisen Ihre Sendungen zum nächsten Cargo Domizil Center. Davon gibt es in der Schweiz zehn, also wieder ein kurzer Weg. Und ein verkehrstechnisch günstiger, da die Cargo Domizil Center beim Bahnhof liegen, mitten in der Stadt. Zur Feier abendzeit fährt Ihre Ware daher zügig gegen die Staus. Beim Umladen dürfen Sie sicher sein: Wer Ihren Gütern in den Bahnwagen hilft, der versteht etwas davon. Schweres nach unten, Leichtes nach oben, Paletten und Kartons rutsch- und kippsicher verkanten und mit Trennwänden absichern, damit alles bleibt, wo es ist auch bei Rangier manövern und Richtungs - wechseln. Rangiert wird in Däniken: Hier treffen sich Nacht für Nacht sämtliche Cargo Domizil Bahnwagen aus allen Regional zentren der Schweiz und werden zu neuen Zügen zusammengestellt. Natürlich zügig, dank perfek tionistischer Vorberei tung. Dann sind Ihre Güter unter wegs zu dem Cargo Domizil Center, das am nächsten bei Ihrem Empfänger liegt. Schnee und Eis? Staus und Baustellen? Uninteressant. Ihr Zug kommt an. Pünktlich.... auf die Schiene...

4 Unsere Disponenten haben inzwischen ermittelt, was in welchen Lastwagen ver laden werden muss und wie die optimalen Routen für die Feinverteilung aussehen. Ihre Ware startet zum letzten Teil der Reise wieder antizyklisch raus aus der Stadt, gegen den morgendlichen Stau. 85 % aller Sendungen erreichen ihren Empfänger vor dem Mittagessen. Unsere Echtzeit-Sendungsverfolgung liefert Ihnen genau die Informationen, die Sie benötigen. Sicher und bequem via Internet.... auf die Strasse

5 Ein Ansprechpartner viele Vorteile 24-Stunden-Service: heute abgeholt, morgen geliefert Pünktlich und sicher, bei jedem Wetter, bei jeder Strassenlage Elektronische Auftragsübermittlung schnell und vollständig Echtzeit-Sendungsverfolgung Online-Lieferscheinabfrage Persönliche Ansprechpartner, die Ihre Sprache sprechen Ganzheitliche Logistikkonzepte Bahntransport entlastet die Hauptverkehrsachsen Faire Preise, die jeder Prüfung standhalten Moderne Fahrzeugausstattung für unsere Umwelt 10 STANDORTE IN DER SCHWEIZ SENDUNGEN JEDE NACHT 350 BAHNWAGEN 85% VOR DEM MITTAG AUSGELIEFERT Grüezi Bonjour 10 MIO SAUBERE BAHNKILOMETER 40% STRASSE 60% BAHN Bun Di Buon giorno Nacht für Nacht verreisen über Sendungen schnell und sicher mit Cargo Domizil. Die Umwelt profitiert Jahr für Jahr von 10 Millionen sauberen Bahnkilometern. Und wir alle profitieren von freieren Strassen und weniger Lärm. Verblüffend einfach? Logisch, denn vier führende Transportunter nehmen und erfahrene Bahnbetreiber haben Kräfte, Kompetenzen und Res sourcen für Sie zusammengelegt. Wartet auch Ihr Stückgut auf seine erste schnelle und sichere Reise mit Cargo Domizil? Dann rufen Sie Ihr nächstes Cargo Domizil Center an und lassen sich alles über den Transport per Strasse und Schiene erzählen. Wir sind gerne für Sie da.

6 Tarifzonen Die Tarifzone können Sie im Schnittpunkt der Absender- und Empfänger-Postleitzahl ablesen exkl , 3961, exkl exkl exkl exkl exkl , exkl. 3901, 3961, exkl

7 Frachttarif Tarifzone CHF je Sendung kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind. Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschlussfrachten für Bergbahnen und Sonderbewilligungen sind nicht inbegriffen. Die Mehrwert steuer und der Treib stoffzuschlag werden zusätzlich erhoben Preisänderungen vorbehalten Stand Januar exkl exkl exkl exkl ,

8 Allgemeine Geschäftsbedingungen (CDS AGB) Standardleistungen 1 Stückgutservice Sendungen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in der Regel innert 24 Stunden zugestellt. Die Standardleistung Haus-zu-Haus-Service beinhaltet die Abholung, Beförderung und die Auslieferung an die Empfänger, per Camion und / oder Bahn. Die Abholung bzw. die Zustellung der Güter erfolgt ab / bis Rampe bzw. Hauseingangstür. 2 Transportgüter Transportiert werden grundsätzlich Waren jeder Grösse und jeder Art (mit Ausnahme von lebenden Tieren, Uhren, Edelmetallen und Valoren), solange die Güter in gedeckte Camions und gedeckte Bahnwagen verladbar sind. Der Auftraggeber resp. Absender hat für eine geeignete Verpackung für Strassen und / oder Bahntransport besorgt zu sein. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf die übrige Ladung, das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass das Gefahrengut gemäss den Vorschriften von ADR / SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist. Folgende Sendungen erfordern eine besondere Absprache und müssen bei der Auftragserteilung speziell erwähnt werden: Einzelstücke mit einem maximalen Bruttogewicht von über 1500 kg Stücklängen, die mehr als 3 m betragen Leicht verderbliche Güter Lebende Pflanzen 3 Transportauftrag (Frachtbrief Transportbegleitpapiere) Für die Transportabwicklung ist ein schriftlicher Transportauftrag erforderlich, der folgende Mindestangaben enthält: Eine vollständige Absender- und Empfängeradresse Warenart, Stückzahl, Verpackung, Bruttogewicht und Abmessungen der Sendungen Besondere Liefervorschriften (z. B. Avis, Nachnahmen, Termine, Öffnungszeiten etc.) Die «besonderen Liefervorschriften» müssen separat in der jeweiligen Transportabteilung angemeldet werden. Der Frachtführer bewahrt die Dokumente, die er vom Auftraggeber resp. Absender erhalten hat, nur in elektronischer Form auf. Die Verpackungseinheiten sind mit der Absenderund der Empfängeradresse zu versehen. Gefahrgüter sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren. Zudem hat der Versender Hinweise auf ein besondere Handling der Ware, wie. z. B. Schwerpunktverteilung und dergleichen, an der Verpackungseinheit zu vermerken. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustausches. 4 Preisberechnung 4.1 Frachtpreis Für die Ermittlung des Frachtpreises werden folgende Angaben benötigt: Postleitzahl des Abgangs- sowie Empfangsortes Bruttogewicht der Sendung (bei voluminösen Gütern die Abmessungen) Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind. Anschlussfrachten für Bergbahnen etc. sind Zusatzleistungen. 4.2 Volumen Bei voluminösen oder sperrigen Gütern gelangen nachstehende Taxgewichte zur Anwendung: Stapelbare Güter 1 m 3 = 250 kg Nicht stapelbare Güter 1 m 2 = 500 kg Lademeter (LM) 1 LM = 1000 kg 4.3 Paletten-Taxgewicht (SBB- / Euro-Paletten, Rahmen, Deckel) Paletten (max. Grundfläche 1,2 x 0,8 m / ohne Überhang) 0 60 cm Gesamthöhe mind. 125 kg Taxgewicht cm Gesamthöhe mind. 250 kg Taxgewicht Ab 101 cm Gesamthöhe mind. 400 kg Taxgewicht 4.4 Ladehilfsmittel Allgemein Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel Euro- / SBB-Paletten gemäss EPAL / UIC-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel wie Deckel und Rahmen) Rücktransport Ladehilfsmittel Die leeren Normtauschgeräte werden nach den folgenden Ansätzen transportiert: Europalette CHF 2. / Stück Rahmen CHF 6. / Stück Deckel CHF 1. / Stück Mindestens CHF 20. / Auftrag Leere Gitterboxen Die unten angeführten Pauschalsätze verstehen sich bei Volltransport durch denselben Frachtführer wie folgt: 1 3 Stück CHF 30. / Stück 4 5 Stück CHF 24. / Stück 6 und mehr CHF 20. / Stück Tauschgeräteverkehr Der Auftraggeber muss auf dem Abholauftrag und Lieferschein gut ersichtlich vermerken, ob Ladehilfsmittel (nur Normgeräte wie Euro-Paletten, Rahmen, Deckel) getauscht werden müssen oder nicht. a) Beim Auftrag mit Ladehilfsmitteln wird eine Dienstleistungsgebühr erhoben und separat auf der Transportrechnung ausgewiesen: 2 Prozent auf Nettofracht für tauschfähige Paletten gemäss EPAL / UIC-Kriterien 4 Prozent auf Nettofracht bei Einsatz von Rahmen und Deckeln sowie für Paletten im grenzüberschreitenden Verkehr 4 Prozent auf Nettofracht, wenn weisse Tauschgeräte angeliefert werden müssen b) In Einzelabsprachen kann anstelle eines Prozentzuschlags ein fixer Kostensatz pro Ladehilfsmittel-Typ vereinbart werden (Beispiel: pro Umlauf = Paletten CHF 1. / weisse Paletten CHF 2. / Rahmen, Deckel CHF 2. / im grenzüberschreitenden Verkehr und bei weissen Ladehilfsmitteln wird die doppelte Gebühr verrechnet) Austausch Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Frachtführer berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern. 4.5 Tarifzuschläge Bei Gütern über 3 m Länge wird ein Zuschlag von 25 % auf den Frachtpreis erhoben, maximal CHF 50. / Sendung. Bei Gefahrgütern beträgt der Zuschlag 10 % auf den Frachtpreis (mindestens CHF 20., maximal CHF 50. / Sendung). Bei Transporten von Gütern der Klasse 1, welche Ex-geschützte Fahrzeuge bedingen, beträgt der Zuschlag 20 % (mindestens CHF 50., maximal CHF 130. ). 4.6 Leerfahrten / Zweitzustellungen / Wartezeiten Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 50. verrechnet. Bei Zweitzustellungen wird ein Zuschlag gemäss Aufwand verrechnet. Für Wartezeiten wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 90. / h verrechnet (Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten mit max. 5 Minuten pro 1000 kg kalkuliert).

9 Zusatzleistungen 5 Verbringen der Ware Das Verbringen der Ware (ab Haustüre) in ein Stock-werk, einen Keller, usw. erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag an die Disposition. Es wird ein Zuschlag von CHF 10. / 100 kg verrechnet (mindestens: CHF 10. / Sendung). 6 Terminlieferungen / -abholungen Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müssen vorgängig mit der zuständigen Disposition des Frachtführers abgesprochen werden. Zudem muss der vereinbarte Liefertermin gut ersichtlich auf dem Lieferschein notiert sein. Die zusätzlichen Aufwendungen werden wie folgt verrechnet: Auslieferung bis Uhr CHF 80. / Lieferung Auslieferung bis Uhr CHF 50. / Lieferung Auslieferung auf Fixtermin CHF 50. / Lieferung Abholung auf Fixtermin CHF 50. / Abholung Abholung nach Uhr CHF 80. / Abholung 7 Inkasso Die Inkassoprovision beträgt 2 % des Inkassobetrages, jedoch mindestens CHF 30. pro Sendung. Inkassi müssen eindeutig, gut sichtbar auf der ersten Seite des Transportauftrags vermerkt werden. Der Inkassoauftrag muss folgende Punkte umfassen: Schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber. Gut ersichtlicher, eindeutiger Vermerk auf dem Lieferschein. Pro Empfänger nur ein Inkasso-Totalbetrag und in Schweizer Franken ausgewiesen. Schriftlicher Vermerk des Auftraggebers, wenn Bar- oder Verrechnungschecks in Schweizer Franken akzeptiert werden dürfen. 8 Avisierung (Telefon, Telefax, Post, ) Avisierungen per Telefon, Telefax, Post oder werden mit CHF 5. / Avis verrechnet, sofern vom Auftraggeber verlangt. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Avisierung gegen Verrechnung automatisch. 9 Transportversicherung Auf Wunsch schliessen wir für Sie gerne eine Transportversicherung (all risk, Verlust und Beschädigung des Gutes) ab. Prämien für Transporte Schweiz und Fürstentum Liechtenstein: ab 0,2 % des Warenwertes, im Minimum CHF 30. /Sendung). 10 Änderung des laufenden Transportauftrags Kann eine Sendung, aus Gründen für die der Frachtführer nicht verantwortlich ist, bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden und / oder erfolgt die Auslieferung an eine andere als auf dem Lieferschein angegebene Adresse, wird jede weitere Zustellung resp. Neuzustellung dem Auftraggeber verrechnet. 11 Messen Die Zusatzaufwendungen werden nach Aufwand und/oder gemäss dem örtlichen Messetarif verrechnet. 12 Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschlussfrachten für Bergbahnen oder in Ortschaften, welche nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, (z. B. Zermatt, Saas Fee, Wengen usw.) und Sonderbewilligungen werden gemäss Auslagen zusätzlich verrechnet. 13 Luftfrachtsendungen Die Zusatzaufwendungen bei Luftfracht-Aufträgen infolge neuer Sicherheitsvorschriften bei der Beförderung von Luftfrachtsendungen werden mit einem Zuschlag von CHF 20. pro Export-Sendung verrechnet. 14 Stellen von Hilfspersonal Für das Stellen von zusätzlichem Hilfspersonal wird CHF 70. / Mann-Stunde verrechnet. Jede angefangene halbe Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. 15 Wägen / Etikettieren Wägen und Etikettieren werden wie folgt verrechnet: Waaggebühr CHF 4. / Sendung Etikettieren CHF 1. / Sendung 16 Entsorgen von Verpackungsmaterial Die Entsorgung von Verpackungsmaterial wird nach Aufwand verrechnet. 17 Liefernachweis Pro angefordertem Liefernachweis werden CHF 10. verrechnet. Zahlungskonditionen 18 Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen Die Verrechnung erfolgt zweimal monatlich in Schweizer Franken, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den angeführten Frachtpreisen verrechnet und separat ausgewiesen. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so wird ein Verzugszins von 5 % verrechnet. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei Bank- / Postüberweisungen zahlt der Auftraggeber (Kunde) die anfallenden Gebühren / Spesen. Ist der Auftraggeber und der Frachtzahler nicht identisch, so haftet der Auftraggeber für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung. 19 Treibstoffzuschlag Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines separaten Treibstoffzuschlages auf den vorliegenden Transporttarifen separat verrechnet und ausgewiesen. 20 Administrativaufwand Bei Einzelrechnungen, Neueröffnungen, Umfakturierungen und Rechnungsbeträgen unter CHF 100. wird zusätzlich eine Administrationsgebühr von CHF 20. erhoben. Weitere Dienstleistungen Lagerung, Konfektionierung, Tektierung, Kommissionierung Nachtexpress Auslandverkehr Kundendienst Für weitere Informationen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Auf Wunsch vereinbaren wir gerne einen Termin für eine persönliche Besprechung. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10 CDS Frachtführerhaftungsbestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz 1 Haftung Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung gemäss Ziff. 1 der CDS AGB nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden. 2 Haftungsbedingungen a) Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers Der Auftraggeber bzw. Absender ist verpflichtet, die in den Dienstleistungen, Punkte 2 und 3 der CDS AGB, geforderten Angaben resp. Verpackungsanforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat der Absender resp. Auftraggeber für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg genau zu bezeichnen. Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, sofern das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15. pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt, insbesondere sind Waren mit einem erhöhten Warenwerten und / oder sonstigen diebstahlgefährdeter Waren zu deklarieren. Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig. b) Schadenvorbehalt Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten. 3 Haftungsausschluss a) Allgemein Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen Bruch der Produkte in sich selbst Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung Schäden infolge Witterungseinflüssen Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, le- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren Höhere Gewalt Böswillige Beschädigung durch Dritte b) Schäden bei Auf- und Ablad Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender resp. der Empfänger dem Fahrer, nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 4. c) Mittelbarer Schaden Die Haftung für mittelbare Schäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten ist wegbedungen. 4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung des Schadenersatzes a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15. pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF gesamthaft pro Ereignis b) Schäden aus Verspätung Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes. c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB. 5 Haftung bei Fremdvergabe Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Frachtführer das Transportgut per Bahn transportieren. 6 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr). 7 Verwirkung und Verjährung Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes. 8 Transportversicherung Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes. Risiken wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen. 9 Ladehilfsmittel Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL / UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien. Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung stellen. Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Auftraggebers seine Kunden resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL / UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender Nachteil jeglicher Art ist vom Auftraggeber resp. Empfänger zu tragen. Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen sämtliche Forderungen oder sonstige Ansprüche schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Frachtführer stellen. Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp. Empfänger dementsprechend vertraglich zu verpflichten. 10 Verrechnungsausschluss Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen. 11 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.

11

12 cargodomizil.ch Planzer Transport AG planzer.ch Pratteln Gebr. Kuoni Transport AG kuoni-gr.ch Schönholzer Transport AG schoenholzer-transport.ch Senn Transport AG senn-transport.ch Bern Carouge Conthey 2017 by CDS Cargo Domizil AG

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