Die neue Förderrichtlinie der Wasserwirtschaft in Rheinland-Pfalz

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1 Die neue Förderrichtlinie der Wasserwirtschaft in Rheinland-Pfalz Gewässerentwicklung aktuell MR Winfried Schreiber, MULEWF RLP Referat 1031a Wasserwirtschaftliche Grundsatzfragen, Finanzielle Förderung Folie 1

2 Ausgangssituation: Gewässerbewertung gemäß EG-WRRL Grundwasser Chemie (2009) Oberflächengewässer Ökologie (2009) Folie 2

3 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme für die Oberflächengewässer (2009) Ökologie 1,7% 16,0% sehr gut 25,1% gut mäßig 23,7% unbefriedigend schlecht 33,4% Chemie Durchgängigkeit Maßnahmen: rund 1600 Investitionen: rd. 60 Mio. Euro Hydromorphologie Maßnahmen: rd. 700 Investitionen: rd. 46 Mio.Euro Aktion Blau Plus 19,1% 80,9% gut nicht gut punktueller Eintrag von N, P Maßnahmen: rd. 440 Investitionen: rd. 311 Mio. Euro Folie 3

4 Projektstand 2012: Umsetzungsstand der Maßnahmenprogramme Folie 4

5 ZWISCHENFAZIT: ES GIBT NOCH VIEL ZU TUN!! Folie 5

6 Folie 6 Nachhaltige Wasserwirtschaft Investitionen in die Infrastruktur (Anlagevermögen 10 Mrd. EUR/Ausgleich Wertverlust/ Anpassung an veränderte Anforderungen (z.b. Energieeffizienz) Kommunen brauchen die finanzielle Unterstützung des Landes! Hauptziel: Vertretbare Entgelte Beitrag für die regionale Wirtschaft/Arbeitsplätze Bedeutung Förderung Gewässerrückbau Stand Februar 2013

7 Finanzierungsquellen 18 LFAG Kommunale Investitionen Wasserwirtschaft 13 AbwAG 16 LAbwAG Gewässerschutz 5 LWentG Ressourcenschutz Fördergrundsätze Folie 7

8 Zielsetzungen der Neufassung Koalitionsvertrag: Den sozial - ökologischen Wandel in RP gestalten Wirtschaftlichkeit Notwendigkeit Angemessenheit Förderung Wasserwirtschaft Guter Zustand der Gewässer Vertretbare Belastungen/ Entgelte Folie 8

9 Weiterentwicklung..von einer VV zum Förderprogramm Folie 9

10 Überblick, Wichtigste Änderungen Ökologische Anforderungen umsetzen, insbesondere Umsetzung WRRL stärken Verbesserter Ressourcenschutz für die Oberflächengewässer Stärkung Aktion Blau Plus (Dorf- und Stadtwentwicklung, Naturschutz, Tourismus etc.) Abschluss Herstellung Abwasserbeseitigung fördern und forcieren Stichtag Verbesserter Ressourcenschutz für das Grundwasser Aktion Blau Plus Landwirtschaft Innovative, wirtschaftliche Lösungen Anreize für Innovationen Energieeffizienz stärken Anreize zur Leistungsverbesserung - Benchmarking -Preistransparenz -Technisches Sicherheitsmanagement sozialverträgliche, bürgernahe Lösungen Anpassung der Entgeltsätze Zuschüsse - für hochbelastete Kommunen in benachteiligten Gebieten Wirtschaftliche dezentrale Lösungen Kanalsanierung fördern Anreize zur Vermeidung von Wasserverluste Kostenvergleichsrechnung (KVR) Anpassung Verwaltungsverfahren - Optimierung -Begründung Notwendigkeit/ Angemessenheit -Mindestkostendeckung Unterstützung kommunale Kooperationen Wirtschaftliches, bürgernahes HW-Risikomanagement Folie 10

11 Zuwendungszweck Aktion Blau Die Zuwendungen werden gewährt, da das Land ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführungen der Maßnahmen hat, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Maßnahmen, die der Erreichung der Umweltziele im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. EG Nr. L 327 S.1), in der jeweils geltenden Fassung dienen, wie auch Maßnahmen, die dazu beitragen, hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu verringern und zu bewältigen im Sinne der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 (Hochwasserrisikomanagementrichtlinie, ABl. EG Nr. L 288 S.27). Die Erreichung der Ziele dieser Richtlinien kann durch eine aktive Beteiligung aller interessierter Stellen und einen in geeigneter Form durchgeführten Bürgerdialog besonders unterstützt werden. Folie 11

12 Förderbereich Gewässer- und Flussgebietsentwicklung 2.6 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens, zur Verbesserung des Bodenwasserhaushalts, zur Verhinderung der Bodenerosion und zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer in und außerhalb von Siedlungsbereichen werden in den Einzugsgebieten der Gewässer gefördert. Dies erfolgt vorrangig im Hinblick auf die Umsetzung der landesweiten Aktion Blau Plus zur Gewässerrenaturierung und der zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aufzustellenden Maßnahmenprogramme. Folie 12

13 Förderbereich Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (2) Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen: Planung, Programmentwicklung und Vorarbeiten, Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und wasserwirtschaftlichen Fachplänen, Strukturverbesserung der Gewässer, Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen und Flusslandschaften, Gewässerbezogene Naturschutzmaßnahmen (z.b. Wiedervernässung von Mooren und Quellbereichen, Regeneration von Feuchtwiesen) soweit diese den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen, Erwerb, Pacht oder sonstige Sicherung von Ufergrundstücken, Vertragsgewässerschutz, Folie 13

14 Förderbereich Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (3) Wiederherstellung der Durchgängigkeit insbesondere zur Bewahrung und Steigerung der Biodiversität, Maßnahmen zum Erreichen einer ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung. Soweit diese im Einzelfall nicht wirtschaftlich hergestellt werden kann, zählen dazu auch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Eigentümer bestehender Rechte, wenn unter Berücksichtigung der erhöhten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien- Gesetz (EEG) eine wirtschaftlichere Lösung zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit erreicht werden kann, Folie 14

15 Förderbereich Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (4) Verbesserung des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts (z.b. Stabilisierung von Grundwasserständen),Verbesserung der Grundwasserneubildung, Verbesserung des ökologischen Zustands von Stehgewässern ( z.b. Belüftung und Entschlammung), insbesondere solche mit einer Fläche größer als 50 ha (WRRL-Stehgewässer), soweit wasserwirtschaftlich geboten, Maßnahmen am Gewässer zur Vermittlung von Kenntnissen über die Gewässer als natürliche Lebensgrundlage und zur Schaffung eines Bewusstseins für die Ressource Wasser. Folie 15

16 Förderbereich Gewässerausbau und -unterhaltung, Wasserbau Gefördert werden Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Hochwasser- und Unwetterschäden an Gewässern und Anlagen, Gewässerausbau und -unterhaltung Folie 16

17 Handlungsschwerpunkt Grundwasserschutz Gutes Wasser für Rheinland-Pfalz Gewässerschonende Landwirtschaft AKTION BLAU PLUS LANDWIRTSCHAFT Ordnungsrecht, VAwS, DüngeVO etc. Kofinanzierung gewässerschonender Agrarumweltmaßnahmen Winterbegrünung Gewässerrandstreifen Beratung Verrechnung Wassercent Kooperationen Wasserversorger/ Landwirtschaft Getränkehersteller/ Landwirtschaft Förderung Kommunen Maßnahmen/ Vorhaben zum Schutz der Ressource Wasser Finanzierung Landesmaßnahmen Projekte, Initiativen, Untersuchungen Bewusstsein schaffen Kampagnen, Öffentlichkeitsarbeit Abt. 4/7 Landwirtschaft Abt. 3 Wasserwirtschaft Folie 17

18 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für Baumaßnahmen sollen nur bewilligt werden, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR und die Zuwendung mindestens EUR betragen (VV LHO zu 44,Teil II Ziff. 1.2). Abweichend davon können Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Grunderwerb, Planungskosten und Gutachten etc. auch unterhalb der o.a. Schwellenwerte gefördert werden, soweit an der Umsetzung dieser Maßnahmen ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht. Folie 18

19 Zuwendungsvoraussetzungen (2) Zum Ablösen bestehender naturschutz- oder wasserrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen kann nur der dem Eigenanteil des Maßnahmeträgers entsprechende Anteil berücksichtigt werden. Gefördert werden nur Maßnahmen, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen entsprechen, die notwendig sind und bei denen die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen stehen. Folie 19

20 Zuwendungsvoraussetzungen (3) Beurteilung der Notwendigkeit: Die Maßnahme ist notwendig, als Pflichtaufgabe Gewässerausbau/-unterhaltung zum Erreichen der Ziele der EU-WRRL, als vereinbarte Maßnahme Ergänzungsmaßnahme Vorsorgemaßnahme, um dem Verschlechterungsverbot Rechnung zu tragen. vorgezogene Maßnahme für den 2./3. Bewirtschaftungszyklus Als Bestandteil des verpflichtenden Maßnahmenprogrammes Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen Verbesserung der biologischen Durchgängigkeit Reduzierung der Schadstoffeinträge Lage der Maßnahmen an an einem Schwerpunktgewässer an einem Programmgewässer Folie 20

21 Zuwendungsvoraussetzungen (4) Beurteilung der Angemessenheit: Die Maßnahme ist angemessen, weil die notwendigen Investitionskosten unter Abzug nichtzuwendungsfähiger Kosten sich bei Maßnahmen der Aktion Blau Plus im Rahmen der üblichen Kosten vergleichbarer Maßnahmen bewegen und unter dem Kosten- Schwellenwert liegen < EUR für morphologische Maßnahmen < EUR für Durchgängigkeitsmaßnahmen über den Kosten-Schwellenwerten liegen, aber der gesamte Nutzen entsprechend einer erfolgten multikriteriellen Bewertung mit den Kosten in einem angemessenem Verhältnis stehen (Anhang) Folie 21

22 Bewertung Ökologischer Nutzen Bewertung Zusatznutzen (Mehrwerte) Teilmaßstab Ausgleich der Wasserführung/ Verbesserung Wasserrückhalt Teilmaßstab Bedeutung für Dorf- /Stadtentwicklung/ Erholungswert/ Tourismus Teilmaßstab Bedeutung für Naturschutz Teilmaßstab Bedeutung aus Partizipation/Bürgerb eteiligung/akzeptanz Teilmaßstab Auswirkungen für Schaffung eines Bewusstseins für das Wasser/ Erlebbarmachung Angemessener Fördersatz Folie 22

23 Zuwendungsvoraussetzungen (5) Für die zu fördernden Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen bestandskräftig sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage erfüllt sein. Die erforderliche Stellungnahme der Kommunalaufsicht entsprechend VV LHO zu 44 Teil II, Anlage 2, muss vorliegen. Folie 23

24 Förderquoten Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (Förderbereich 2.6) bis zu 90 v.h. Zuschuss Förderbereich Gewässerausbau und unterhaltung, Wasserbau (Förderbereich 2.7) Allgemeiner Ausbau, Allgemeine Gewässerunterhaltung Naturnaher Ausbau, Naturnahe Unterhaltung bis zu 20 v.h. Zuschuss bis zu 90 v.h. Zuschuss Folie 24

25 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 bzw. 2.7 kann der Maßnahmeträger die Arbeit von Bachpaten oder Naturschutzverbänden, sofern ihre Leistungen die Grenze eines ehrenamtlichen Engagements überschreiten, wie Eigenleistungen in Ansatz bringen. Aus den hieraus resultierenden Zuwendungen hat der Maßnahmeträger die vom Ehrenamtlichen geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten. Bei dem Erwerb von Ufergrundstücken sind die zuwendungsfähigen Kosten auf der Grundlage der Bodenrichtwerte zu beurteilen. Sofern die zum Grundstückserwerb erforderlichen Kosten den Bodenrichtwert überschreiten, ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit erforderlich. Bei Pacht oder Sicherung der Ufergrundstücke durch Vertragsgewässerschutz nach Nummer 2.6 sind Kosten bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig. Die Pacht bzw. die vertragliche Vergütung ist kapitalisiert über einen Zeitraum von maximal zwölf Jahren in einer Summe und gegebenenfalls für mehrere Vertragspartner gebündelt an den Zuwendungsempfänger zu zahlen. Folie 25

26 Optimierung MIP-Förderung Ggf. Rückmeldung verbunden mit Bitte auf Umbewilligung Folie 26

27 Die wichtigsten Förderregeln: Von jedem Förderantrag ist neben der elektronischen Übermittlung ein Ausdruck mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift vorzulegen. Die Fristen der Förderrichtlinien gelten als Ausschlussfrist. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur gewährt werden, wenn die kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorliegt. Zum Baubeginn muss auch die wasserrechtliche Genehmigung vorliegen. Folie 27

28 Jeder Gesamtförderantrag muss spätestens bis zum aktualisiert werden, sofern eine Zuwendung im nächsten Haushaltsjahr gewünscht wird. Für jedes weitere Jahr, für das eine Förderung beantragt wird, muss die Maßnahme bis zum des Vorjahres aktualisiert werden, damit die Maßnahme in das Jahresförderprogramm des nächsten Jahres aufgenommen werden kann. Die Unterlagen für das Wasserrechtsverfahren müssen bis zum vollständig der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden. Verwendungsnachweise sind fristgerecht vorzulegen, ansonsten werden keine weiteren Förderanträge des Maßnahmeträgers bearbeitet, es droht die Rückforderung. Folie 28

29 Danke fürs Zuhören Folie 29

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